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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.04.2019 460 18 29

3 avril 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·9,190 mots·~46 min·6

Résumé

Fahrlässige Körperverletzung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. April 2019 (460 18 29) ____________________________________________________________________ Strafprozessrecht Anklageprinzip

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____ vertreten durch Advokat Toni Thüring, Landskronstrasse 4, 4144 Arlesheim, Privatkläger und Anschlussberufungskläger

gegen

B.____ vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Fahrlässige Körperverletzung Neubeurteilung im Verfahren 460 16 33 Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2015 wurde B.____ der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 110.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Auf die Zivilforderungen des Privatklägers A.____ wurde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. B.____ wurde verurteilt, A.____ gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘500.-- zu bezahlen. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 9‘575.30 sowie der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 2‘000.--, wurden gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO B.____ auferlegt. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte Berufung an. A.____ erhob daraufhin Anschlussberufung.

Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Dezember 2016 wurden sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung des Privatklägers abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 9’000.-- und Auslagen von CHF 120.--, total CHF 9‘120.--, wurden im Umfang von 5/6 resp. CHF 7‘600.-- dem Beschuldigten und im Umfang von 1/6 resp. CHF 1‘520.-- dem Privatkläger auferlegt. Der Privatkläger wurde überdies verpflichtet, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.-- zuzüglich Auslagen von CHF 17.-- und Mehrwertsteuer von CHF 121.35, total CHF 1‘638.35, zu bezahlen. Gegen dieses Urteil reichte der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde ein.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von B.____ mit Urteil vom 10. September 2018 (BGer 6B_719/2017) gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Dezember 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Ausserdem stellte das Bundesgericht die Ausstandspflicht von Staatsanwältin C.____ fest. Die Gerichtskosten von CHF 1‘500.-- wurden A.____ auferlegt und der Kanton Basel- Landschaft dazu verpflichtet, B.____ eine Entschädigung von CHF 1‘500.-- zu bezahlen.

B. Im Rahmen des daraufhin eröffneten Neubeurteilungsverfahrens erhielt die Staatsanwaltschaft mit Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. September 2018 die Möglichkeit, gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO und Art. 379 StPO die Anklageschrift vom 22. April 2014 resp. die Zusatzanklageschrift vom 13. Oktober 2014 im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts zu ergänzen. Die Staatsanwaltschaft wurde überdies aufgefordert, etwaige Anträge für das weitere Verfahren zu stellen.

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Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 reichte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft folgende Rechtsbegehren ein:

„1. Es sei der Entscheid, ob die Anklageschrift vom 22. April 2014 bzw. die Zusatzanklageschrift vom 13. Oktober 2014 zu ergänzen sei, zurückzustellen resp. zu sistieren.

2. Es sei vorweg zu klären, ob das Verfahren an das Strafgericht zurückzuweisen resp. gegebenenfalls aufgrund eingetretener Verjährung das Verfahren einzustellen sei.“

Der Privatkläger A.____ nahm daraufhin mit Eingabe vom 6. November 2018 wie folgt dazu Stellung:

„1. Es sei festzustellen, dass das Verfahren nicht verjährt ist.

2. Es sei darauf zu verzichten, das Verfahren an die Erstinstanz zurückzuweisen. Unter o/e Kostenfolge.“

Der Beschuldigte B.____ stellte seinerseits mit Stellungnahme vom 9. November 2018 folgende Anträge:

„1. Es sei die Staatsanwaltschaft aufzufordern, den Parteien formell in einem Entscheid mitzuteilen, ob Frau Staatsanwältin C.____ gestützt auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 10. September 2018, welches die Ausstandspflicht dieser Staatsanwältin festgestellt hatte, dieser Pflicht nachgekommen ist und in den Ausstand getreten ist.

2. Für den Fall, dass dies nicht bereits geschehen ist, sei Frau Staatsanwältin C.____ gestützt auf Art. 56 Abs. 1 lit. f StPO aufzufordern, in den Ausstand zu treten.

3. Es sei das Verfahren einzustellen.

4. Eventualiter sei das Verfahren an die erste Instanz zurückzuweisen und diese aufzufordern, das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen.

5. Unter o/e Kostenfolge.“

Mit Replik vom 30. November 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu den Anträgen des Privatklägers sowie des Beschuldigten Stellung. Sie wies dabei zum einen darauf

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hin, dass der Fall ihrer Ansicht nach vor Strafgericht neu zu beurteilen sei und sich in diesem Zusammenhang die Frage nach der Verjährung stelle, während bei einer Beurteilung der Sache durch das Kantonsgericht aufgrund von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 3 StGB die Verjährung kein Thema mehr sei. Zum anderen teilte die Staatsanwaltschaft mit Bezug auf die vom Bundesgericht gegenüber der Staatsanwältin C.____ ausgesprochene Ausstandspflicht mit, dass dieser Entscheid umgesetzt werde und sämtliche Verfahrenshandlungen seit dem Bundesgerichtsentscheid nunmehr vom Leitenden Staatsanwalt vorgenommen würden.

In der Folge stellte der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 den Antrag, dass sämtliche Amtshandlungen der ehemals fallführenden Staatsanwältin gemäss Art. 60 StPO aufzuheben und zu wiederholen seien.

Der Leitende Staatsanwalt beantragte mit Schreiben vom 22. Dezember 2018 die Abweisung dieses Antrags. Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 ersuchte der Privatkläger ebenfalls, das Begehren des Beschuldigten abzuweisen.

Der zuständige Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, teilte den Parteien sodann mit Verfügung vom 9. Januar 2019 mit, dass weitere Instruktionen im gegebenen Zeitpunkt folgen würden.

C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien gleichzeitig mitgeteilt, dass sich dieses auf die Frage einer allfälligen Verfahrenseinstellung durch das Kantonsgericht bzw. einer Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht beschränke. Im Weiteren wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, etwaige Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen geltend zu machen.

Auf Gesuch des Beschuldigten vom 18. März 2019 hin erstreckte der zuständige Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Verfügung vom 19. März 2019 die Frist zur Einreichung etwaiger Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen bis zum 26. März 2019. Er wies die Parteien ausserdem darauf hin, dass die Argumente in Bezug auf die Frage einer allfälligen Verfahrenseinstellung durch das Kantonsgericht bzw. einer Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht hinreichend vorgebracht seien und kein weiterer Schriftenwechsel mehr stattfinden werde.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Der Vertreter von B.____ reichte mit Eingabe vom 26. März 2019 folgende Entschädigungsforderungen für seinen Mandanten ein:

„1. Es sei B.____ für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Zusammenhang mit seiner Verteidigung in seinem eigenen Verfahren eine Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von CHF 42'356.15 zuzusprechen.

2. Es sei B.____ eine Entschädigung für Krankheitsauslagen in der Höhe von CHF 400.-zuzusprechen.

3. Es sei Herrn B.____ für zusätzliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 25'557.15 zuzusprechen.“

Der Vertreter des Privatklägers stellte ebenfalls mit Schreiben vom 26. März 2019 folgende Anträge:

„1. Es sei meinem Klienten für das kantonsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung für die o/e Kosten zu bewilligen.

2. Es sei dem Unterzeichneten aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung für seine Bemühungen im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens auszurichten.

3. Unter o/e Kostenfolge.“

Mit Verfügung vom 28. März 2019 wurden die Eingaben des Beschuldigten und des Privatklägers untereinander ausgetauscht und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur Kenntnis gebracht.

Die Begründungen der diversen Parteianträge werden - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

I. Formelles

Aufgrund der vom Bundesgericht mit Urteil vom 10. September 2018 angeordneten Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung hat sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), nochmals mit der vorliegenden Angelegenheit zu befassen. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO und § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts für die konkrete erneute Prüfung des Falles zuständig. Dabei ist es zulässig, dass die Neubeurteilung nach der Rückweisung durch das Bundesgericht vom Kantonsgericht in der gleichen Besetzung erfolgt (BGer 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3). Die übrigen Formalien, wie namentlich die Einhaltung der Fristen und die Legitimation des Beschuldigten im Berufungsverfahren, sind ─ wie bereits im das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2016 dargelegt wurde ─ erfüllt, weshalb im Rahmen der vorliegenden Neubeurteilung auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten ist.

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Das Bundesgericht hat das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2016 in Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes aufgehoben und die Sache mit Entscheid vom 10. September 2018 zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Bundesgericht im Wesentlichen Folgendes aus: Im fraglichen Fall sei dem Beschuldigten aufgrund der von ihm in seiner Funktion als Polizeibeamter anlässlich der Anhaltung des Privatklägers A.____ vom 9. August 2009 erfolgten Schussabgabe mit Anklageschrift vom 22. April 2014 zunächst eine qualifizierte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 1 StGB vorgeworfen worden. In der ergänzten Anklageschrift vom 13. Oktober 2014 sei B.____ dann zudem eventualiter wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB sowie subeventualiter wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB angeklagt worden. Der massgebliche Text der Anklageergänzung vom 13. Oktober 2014 laute wie folgt:

„Bei der Schussabgabe ging der Beschuldigte davon aus, dass nach wie vor eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für das Leib und Leben von D.____ bestand. Dabei irrte er in Verletzung seiner Sorgfaltspflichten über den Bestand einer Notwehrhilfelage und durch dieses pflichtwidrige Verhalten verursachte der Beschuldigte die eingetretenen körperlichen Schädigungen von A.____ (Fahrlässige Körperverletzung, Art. 125 Abs. 1 StGB).“

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Dieser Wortlaut der Anklageergänzung befinde sich ─ so das Bundesgericht weiter ─ als act. 2837 - 2841 bei den Akten. Das Kantonsgericht sei aber nicht von dieser einzig richtigen Zusatz-Anklageschrift ausgegangen, sondern habe ungeprüft diejenige Version der Zusatz- Anklageschrift übernommen, die im Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 10. Dezember 2015 wiedergegeben worden sei. Damit habe das Kantonsgericht in seinem Urteil aber aktenwidrig auf die falsche Anklagewiedergabe der ersten Instanz abgestellt. Diese Vorgehensweise wirke sich zum Nachteil des Beschuldigten aus, weil in der relevanten Zusatz-Anklageschrift vom 13. Oktober 2014 lediglich ausgeführt werde, dass der Polizeibeamte sich in Verletzung seiner Sorgfaltspflichten über den Bestand einer Notwehrhilfelage geirrt und durch dieses pflichtwidrige Verhalten die körperliche Schädigung verursacht habe. Aus welchen Umständen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens ergebe, werde in der ergänzten Anklage nicht gesagt. Ebenso wenig werde in der Anklage umschrieben, welche Abklärungen der Beschuldigte nach welchen Umständen und persönlichen Verhältnissen bzw. gesetzlichen Vorschriften hätte vornehmen sollen. Aus diesen Gründen verletze die vorinstanzliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StGB den Anklagegrundsatz (BGer 6B_719/2017 vom 10. September 2018 E. 1.3 S. 7 ff.).

2. Gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid hat das Kantonsgericht also fälschlicherweise den im erstinstanzlichen Urteil dargelegten Wortlaut der Zusatz-Anklageschrift anstelle des in den Strafverfahrensakten befindlichen Textes als massgeblich erachtet und ist als Folge daraus aktenwidrig von der dort umschriebenen Verletzung der Sorgfaltspflichten des Beschuldigten ausgegangen. Das Bundesgericht ist überdies der Ansicht, dass der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung in der seiner Massgabe nach relevanten zusätzlichen Anklageschrift vom 13. Oktober 2014 nicht genügend konkretisiert wird, weil darin nicht sämtliche tatsächlichen Umstände angeführt werden, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens ergibt und auch nicht genau dargelegt wird, inwiefern der Beschuldigte die gebotene Sorgfalt oder Vorsicht nicht beachtet hat. Damit steht jedenfalls fest, dass B.____ vom Kantonsgericht in Verletzung des Anklagegrundsatzes wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig erklärt worden ist, dass also gestützt auf die Zusatz-Anklageschrift vom 13. Oktober 2014 kein entsprechender Schuldspruch ergehen kann. Es stellt sich daher im Nachfolgenden die Frage, ob eine Anpassung der Anklageschrift vom 22. April 2014 bzw. der Zusatz-Anklageschrift vom 13. Oktober 2014 im heutigen Stadium des Verfahrens möglich ist und wie, bejahendenfalls, konkret vorzugehen wäre.

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III. Wahrung des Anklagegrundsatzes - Änderung der Anklageschrift

1.1 Der Anklagegrundsatz wird in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelt. Demnach kann eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Akkusationsprinzip ist ein unverzichtbares Element jedes rechtsstaatlichen Strafprozesses und stellt folgende Grundsätze sicher: 1. Rollentrennung, indem die Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe sein soll, die ihn beurteilt; 2. Umgrenzung, indem das Thema des Strafprozesses klar umschrieben sein soll (Umgrenzungsfunktion); 3. Fixierung, indem der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig geändert werden soll (Immutabilitätsprinzip) und 4. Information, indem die beschuldigte Person wissen soll, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Informationsfunktion; vgl. dazu MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 16 ff. sowie BGE 140 IV 188 E. 1.3 ; 141 I 132 E. 3.4.1 und 143 IV 63 E. 2.2 m.w.H).

1.2 Ein gerichtliches Verfahren und eine Verurteilung sind in Beachtung des Anklagegrundsatzes nur möglich, wenn zunächst eine vom Gericht unabhängige Untersuchungs- und Anklagebehörde die deliktsrelevanten Vorwürfe untersucht, die verbleibenden fraglichen Straftaten in der Anklageschrift gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO sodann möglichst kurz, aber präzis umschreibt und dem Gericht zur Beurteilung unterbreitet. Daraus folgt, dass es ohne Anklage kein gerichtliches Verfahren und keine Verurteilung gibt und das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), die einmal eingereichte Anklage das gerichtliche Prozessthema ─ dem Immutabilitätsgrundsatz entsprechend ─ also sachlich und personell definitiv fixiert und später nicht geändert bzw. erweitert werden kann (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 9 N 1 f.). Das Gericht darf somit grundsätzlich nur den Sachverhalt beurteilen, der in der Anklage aufgeführt wird. Allerdings stellt nicht jedes Abweichen vom Anklagesachverhalt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Ausserdem gibt es Konstellationen, in denen Änderungen und Ergänzungen eines Anklagesachverhalts angezeigt sind, weil ansonsten aufgrund des Anklageprinzips eine Verurteilung der beschuldigten Person ausser Betracht fällt. Ist das Gericht aufgrund der Beweislage der Meinung, es liege ein anderes als in der Anklage umschriebenes inkriminiertes Verhalten vor, wäre ein blosses Nichteintreten auf die Anklage, eine Einstellung oder ein Freispruch in der Regel nicht mit dem Legalitätsprinzip und Prinzip der materiellen Wahrheit zu vereinbaren. In

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht solchen Fällen ist eine Änderung der Anklage angebracht. Auch kann der Anklagesachverhalt mit neuen tatsächlichen Elementen ergänzt werden, wenn z.B. die durch einen Unfall verletzte Person nach der Anklageerhebung stirbt. In diesem Fall wäre die Anklage unter Umständen von fahrlässiger Körperverletzung auf fahrlässige Tötung auszudehnen. Eine Anklageänderung kann sich aber nur auf Sachverhalte beziehen, die im Kern bereits in der Anklage enthalten sind, mithin denselben Prozessgegenstand betreffen. Ansonsten würde die vom Anklageprinzip angestrebte Umgrenzungsfunktion unterminiert (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/ STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 52 ff.).

1.3 Art. 329 Abs. 2 StPO und Art. 333 StPO sehen die Möglichkeit vor, die Anklage nach Einreichung derselben zu ergänzen oder zu ändern. Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a); ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und ob Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Laut Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern (Art. 333 Abs. 2 StPO). Aus dem Gesetz ergeben sich somit hinsichtlich der Veränderung einer Anklageschrift vier Möglichkeiten ─ nämlich Ergänzung und Berichtigung nach Art. 329 Abs. 2 StPO sowie Änderung oder Erweiterung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO ─, welche sowohl hinsichtlich der Begriffe als auch der Voraussetzungen strikte zu unterscheiden sind.

1.3.1 Mit der Überweisung der Anklage an das Gericht gehen die Verfahrensbefugnisse direkt und ohne Unterbruch von der Staatsanwaltschaft auf das Gericht über und zwar ohne die Möglichkeit, diese Überweisung resp. die Anklageerhebung anzufechten (Art. 324 Abs. 2 StPO). Die gerichtliche Verfahrensleitung hat jedoch die Anklage in diesem Stadium des Verfahrens von Gesetzes wegen zu prüfen und bei Bedarf zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese Überprüfung ist nicht zu verwechseln mit der Kompetenz des

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichts, die Anklage gemäss Art. 333 StPO ändern oder erweitern zu lassen. Die Prüfung gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO, die nicht zu einem förmlichen Entscheid führt, findet in einem summarischen Rahmen statt, ohne dass den Parteien formell die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden muss. Es geht dabei nur darum, ob die Anklage die nötigen Elemente enthält, damit das Gericht die Anwendung des angeklagten Tatbestandes auf den geschilderten Sachverhalt auch prüfen kann, insbesondere, ob alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der angeklagten Strafnorm auch sachverhaltlich geschildert sind (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, Art. 329 Abs. 2 und 333 Abs. 1 StPO: Kombination von (verbindlicher) Rückweisung der Anklage und Einladung zur (fakultativen) Änderung?, Aufsatz in forumpoenale 1/2019, S. 67 sowie NIKLAUS RUCKSTUHL/VOLKER DITTMANN/JÖRG ARNOLD, Strafprozessrecht, 2011, N 994 ff.). Mit dieser summarischen Prüfung der Anklage soll vermieden werden, dass in formeller oder materieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu einer Hauptverhandlung und der mit ihr verbundenen Öffentlichkeitswirkung zum Nachteil des Beschuldigten sowie unnötigem Arbeitsaufwand für alle Beteiligten führen. Sie dient überdies der Prozessökonomie und dem Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO. Den Parteien erwächst dadurch kein Rechtsnachteil, können sie sich doch jederzeit – auch in den nachfolgenden Phasen des Hauptverfahrens – zu den von der Verfahrensleitung zu prüfenden Punkten äussern (vgl. JEREMY STEPHENSON/ ROBERTO ZALUNARDO-WALSER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 329 N 1).

1.3.2 Ergibt diese summarische Prüfung, dass die Anklage mangelhaft ist, so hat das Gericht – und nicht die Verfahrensleitung – das Verfahren zu sistieren und die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die festgestellten Mängel müssen behebbar sein. Bei nicht behebbaren Mängeln ist das Verfahren gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen. Grundsätzlich ist von einem behebbaren Mangel auszugehen, wenn die Anklageschrift dem Akkusationsprinzip gemäss Art. 9 StPO oder den Anforderungen gemäss Art. 325 StPO nicht entspricht (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 329 N 7 und N 15). Art. 329 Abs. 2 StPO kommt namentlich dann zur Anwendung, wenn die in der Hauptverhandlung relevierten Beweise einen etwas anders gearteten Lebensvorgang ergeben als in der Anklage geschildert (z.B. Verletzung durch abgepralltes Projektil und nicht durch direkten Schuss). Bei einer solchen Konstellation ist eine Rückweisung der Anklage zwecks Anpassung des Sachverhalts an das neue Beweisergebnis statthaft und aus Gründen der Wahrheitsfindung und des staatlichen Strafanspruchs sogar geboten. Allerdings sind bei einer derartigen Rückweisung der Anklage sämtliche Parteirechte, insbesondere die

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verteidigungsrechte, zu wahren (JEREMY STEPHENSON/ROBERTO ZALUNARDO-WALSER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 329 N 11 f.).

1.3.3 Mit Bezug auf Änderung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO ist sodann Folgendes festzuhalten: Ist das Gericht der Ansicht, dass der angeklagte Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den dafür erforderlichen gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, so gibt es der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit, die Anklageschrift zu ändern. Art. 333 Abs. 1 StPO bezieht sich dem klaren Gesetzeswortlaut nach auf die Konstellation, in welcher der umschriebene Sachverhalt zu einer andern als der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen rechtlichen Subsumtion führen könnte, die dafür erforderlichen Tatbestandselemente in der Anklageschrift jedoch nicht beschrieben sind. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage wegen vorsätzlicher Tötung erhebt, das Gericht aber den Vorsatz verneint und in der Anklageschrift nur Ausführungen zum Wissen und Wollen, aber keine zur pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit aufgeführt sind (vgl. dazu NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 1428).

1.3.4 Das Gericht kann schliesslich der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO gestatten, die Anklage zu erweitern, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden.

1.4 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Bundesgerichtsentscheid vom 10. September 2018, dass die Verurteilung von B.____ wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StGB den Anklagegrundsatz verletzt. Damit steht fest, dass sowohl die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2014 als auch die Zusatz- Anklageschrift vom 13. Oktober 2014 für einen entsprechenden Schuldspruch nicht genügen. Das Bundesgericht rügt konkret, in der zusätzlichen Anklageschrift vom 13. Oktober 2014 werde lediglich ausgeführt, dass sich der beschuldigte Polizeibeamte in Verletzung seiner Sorgfaltspflichten über den Bestand einer Notwehrhilfelage geirrt und durch dieses pflichtwidrige Verhalten die körperliche Schädigung verursacht habe. Es werde jedoch nicht dargelegt, aus welchen Umständen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens ergebe und welche Abklärungen der Beschuldigte nach welchen Umständen und persönlichen Verhältnissen bzw. gesetzlichen Vorschriften hätte vornehmen sollen (BGer 6B_719/2017 vom 10. September 2018 E. 1.3.3 S. 9).

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1.4.1 Die Anklage der Staatsanwaltschaft ist bezüglich der umschriebenen fahrlässigen Körperverletzung unvollständig, weil die Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs nicht umschrieben sind. Das Bundesgericht führt in seinem Urteil nicht aus, wie die beanstandete Verletzung des Anklageprinzips zu heilen resp. nach welchen Bestimmungen die hier relevante Zusatz-Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2014 anzupassen ist. Aufgrund der vorangegangenen Erläuterungen zu den gesetzlichen Vorgaben kann eine Ergänzung der Anklage gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO ausgeschlossen werden, weil in casu keine neuen Straftaten zur Diskussion stehen. Eine Änderung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO kommt ebenfalls nicht in Frage, weil es hier keineswegs darum geht, dass der angeklagte Sachverhalt unter einen andern, von der Anklageschrift nicht abgedeckten Straftatbestand subsumiert werden soll. Im vorliegenden Fall wird der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung in der Zusatz-Anklageschrift sogar explizit erwähnt (vgl. oben Ziff. II. 1.), die einzelnen Elemente dieses Fahrlässigkeitsdelikts sind indessen nicht ansatzweise umschrieben worden. Die ursprüngliche Anklageschrift vom 22. April 2014 wurde zwar im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vom damaligen Strafgerichtspräsidenten gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 10. Dezember 2015, S. 3), weil die Elemente des Fahrlässigkeitsdelikts in der Anklage fehlten, dem Gericht aber die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, den Fall auch unter dem Aspekt der einfachen fahrlässigen Körperverletzung prüfen zu können. Diese Konstellation liegt heute jedoch nicht mehr vor, weil in der Zusatz-Anklageschrift vom 13. Oktober 2014 ausgeführt wird, dass sich der Beschuldigte in Verletzung seiner nicht beschriebenen Sorgfaltspflichten über den Bestand einer Notwehrhilfelage geirrt und durch dieses nicht beschriebene pflichtwidrige Verhalten die körperliche Schädigung verursacht habe.

1.4.2 Zu prüfen bleibt demnach eine Ergänzung oder Berichtigung der Anklage im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO. Wie zuvor ausgeführt wurde, kommt diese Bestimmung bei behebbaren Mängeln zur Anwendung, z.B. wenn die Anklageschrift den Anforderungen von Art. 325 StPO nicht genügt, unvollständig ist resp. nicht alle Elemente des angeklagten Delikts aufgeführt werden, so dass kein Schuldspruch ohne Verletzung des Akkusationsprinzips ergehen kann (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 329 N 7 und Art. 333 N 2).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.4.3 In casu werden die Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit, mithin Elemente der fahrlässigen Körperverletzung in der zusätzlichen Anklageschrift vom 13. Oktober 2014 nicht umschrieben. Die Anklage der Staatsanwaltschaft ist unvollständig und eine gestützt darauf erfolgte Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung ausgeschlossen. Damit fällt die vorliegende Sachlage grundsätzlich unter den Anwendungsbereich von Art. 329 Abs. 2 StPO. Es ist nachfolgend indessen zu prüfen, ob eine Anklageergänzung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO im jetzigen Verfahrensstadium überhaupt noch zulässig ist und ─ bejahendenfalls ─ ob eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft auch im konkreten Fall in Frage kommt.

1.4.4 Die summarische Prüfung nach Art. 329 Abs. 2 StPO bezieht sich primär auf das gerichtliche Vorbereitungsverfahren. Sie ist also beim Einreichen der Anklage vorzunehmen. Eine Rückweisung der Anklage ist aber ─ wie aus der Formulierung „oder später im Verfahren“ hervorgeht ─ auch noch anlässlich der Hauptverhandlung zulässig. Das Gericht kann mithin jederzeit während des Verfahrens nach dieser Bestimmung vorgehen, wenn sich erst im Verlauf desselben ergibt, dass gestützt auf die unvollständige Anklage kein Urteil gefällt werden kann (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 329 N 10, MARCEL ALEXANDER NIGGLI/ STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 55 sowie NIKLAUS RUCKSTUHL/ VOLKER DITTMANN/JÖRG ARNOLD, a.a.O., N 993). In diesem Zusammenhang ist indessen Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO zu beachten, der wie folgt lautet:

„Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies zur Folge, dass … die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Artikel 333 nicht mehr geändert werden kann …“.

Diese Bestimmung umschreibt eine der Folgen, die nach der Behandlung allfälliger Vorfragen eintreten. Ab diesem Zeitpunkt kann nur noch eine Verurteilung oder ein Freispruch der beschuldigten Person erfolgen oder das Verfahren gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt werden (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 340 N 3). Wenn keine Vorfragen aufgeworfen werden, treten diese Folgen direkt ein, nachdem die Verfahrensleitung ─ wie laut Art. 339 Abs. 1 StPO vorgesehen ─ die Hauptverhandlung eröffnet, die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben und die Anwesenheit der vorgeladenen Personen festgestellt hat (MAX HAURI/PETRA VENETZ, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 339 N 8 und 340 N 1). Dies bedeutet aber, dass die Anklage nach der Behandlung allfälliger Vorfragen resp. ─ bei Fehlen von Vorfragen ─ nach Eröffnung der Hauptverhandlung, Bekanntgabe der Gerichtszu-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht sammensetzung und Feststellung der Anwesenheit der Parteien nur noch gestützt auf Art. 333 StPO, grundsätzlich aber nicht mehr nach Art. 329 Abs. 2 StPO geändert werden darf.

1.4.5 In der Lehre und Bundesgerichtsrechtsprechung wird weitgehend einhellig die Meinung vertreten, dass eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO aufgrund von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich ist (vgl. BGer 6B_428/2013, 6B_437/2013 und 6B_448/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3 sowie Urteil 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2; vgl. aber a.M. in BGer 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.5, wo sich das Bundesgericht gegen eine von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO beantragten Änderung der Anklage ausspricht; vgl. auch NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 333 N 4 und JEREMY STEPHENSON/ROBERTO ZALUNARDO- WALSER, a.a.O., Art. 333 N 5b; vgl. auch a.M. YVONA GRIESSER, a.a.O., Art. 333 N 4). Darüber hinaus wird in der Lehre zum Teil erwähnt, dass dies auch für die Anklageergänzung resp. berichtigung nach Art. 329 Abs. 2 StPO gelte, wobei nicht dazu Stellung genommen wird, inwiefern sich diese Sichtweise mit Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO vereinbaren lässt (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 329 N 10 und JEREMY STEPHENSON/ROBERTO ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., Art. 333 N 5b).

Im Entscheid des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 ging es um eine Rückweisung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO. Diese war jedoch bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens angeordnet worden. Im konkreten Fall stellte das zuständige Bezirksgericht anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fest, dass der angeklagte Sachverhalt nicht mit dem Beweisergebnis übereinstimmte. Es beschloss daher, die Rückweisung der Anklageschrift zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Staatsanwaltschaft und sistierte das Verfahren. Nachdem die Staatsanwaltschaft die bereinigte Anklageschrift eingereicht hatte, fand eine zweite Hauptverhandlung statt. Dieses Vorgehen erachtete das Bundesgericht als zulässig (BGer 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1 f.).

In einem weiteren neuen Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 war das zuständige Kantonsgericht Luzern zur Auffassung gelangt, dass der subjektive Tatbestand nicht hinreichend klar aus dem Strafbefehl hervorgehe und hatte daher der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit erteilt, die Anklage nach Art. 329 Abs. 2 StPO zu ergänzen bzw. nach Art. 333 Abs. 1 StPO zu ändern. Die Staatsanwaltschaft reichte daraufhin eine ergänzte und geänderte Anklageschrift ein, wobei sie im Hauptstandpunkt eine vorsätzliche, eventualiter eine fahrlässige

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Begehungsweise geltend machte. Der Beschuldigte konnte dazu Stellung nehmen. In der Folge sprach das Kantonsgericht den Beschuldigten der fahrlässigen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung schuldig. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und wies die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschuldigte ─ und das ist zentral ─ habe seine Verteidigungsrechte bereits vor der ersten Instanz wirkungsvoll wahrnehmen können. Er habe damals geltend gemacht, dass ihm die Entzugsverfügung nicht zugestellt worden sei, weshalb er den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt habe. Trotz der in subjektiver Hinsicht vagen Umschreibung in der Anklageschrift habe der Beschuldigte bereits vor der ersten Instanz gewusst, gegen welche Vorwürfe er sich zu verteidigen habe. Dasselbe gelte für die Berufungsverhandlung, da die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung der Anklage aufgefordert und dem Beschuldigten die verbesserte Anklageschrift vor der Berufungsverhandlung zur Orientierung zugestellt worden sei. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten habe das Verfahren auch nicht kassatorisch erledigt werden müssen. Gemäss Art. 408 StPO fälle das Berufungsgericht, wenn es auf die Berufung eintrete, ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetze. Das angefochtene Urteil werde nach Art. 409 Abs. 1 StPO nur bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln ausnahmsweise aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung sei aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und komme nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich sei. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte bzw. des Anklageprinzips sei deshalb auch im Berufungsverfahren nicht zu erkennen. Unter den gegebenen Umständen habe sich der Beschuldigte zur ergänzten Anklage hinreichend äussern und sich gegen den Tatvorwurf verteidigen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor (6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2 ff.).

In diesem Entscheid hat das Bundesgericht die Anklageanpassung nach Art. 329 Abs. 2 StPO im zweitinstanzlichen Verfahren als zulässig erachtet. Die Rückweisung der Anklage im fraglichen Fall erfolgte nicht nur gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO, sondern auch in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO, was von einem Teil der Lehre kritisiert wird (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, Art. 329 Abs. 2 und 333 Abs. 1 StPO: Kombination von (verbindlicher) Rückweisung der Anklage

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Einladung zur (fakultativen) Änderung?, Aufsatz in forumpoenale 1/2019, S. 67 ff.). Schliesslich ─ und das ist der zentrale Unterschied zum vorliegenden Fall ─ geht das Bundesgericht davon aus, dass der Beschuldigte bereits im erstinstanzlichen Verfahren wusste, was ihm vorgeworfen wurde resp. gegen was er sich verteidigen musste. Damit unterscheidet sich der erwähnte Bundesgerichtsentscheid ganz wesentlich vom vorliegenden Fall. Vorliegend ist nämlich schon unklar, auf welche Anklageschrift das Strafgericht überhaupt abgestellt hat. Fest steht nur, dass der Beschuldigte vor Strafgericht nicht wusste, was ihm konkret vorgeworfen wurde. So wusste er aufgrund der sich bei act. 2837 - 2841 befindlichen Zusatz-Anklageschrift vom 13. Oktober 2014 nicht ansatzweise, gegen was er sich überhaupt hätte verteidigen müssen. Denn aus welchen Umständen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens hätte ergeben sollen, wird in der ergänzenden Anklage mit keinem Wort beschrieben. Der Beschuldigte konnte sich vor Strafgericht zum Vorwurf, er habe sich in Verletzung seiner Sorgfaltspflichten über den Bestand einer Notwehrhilfelage geirrt und durch dieses pflichtwidrige Verhalten die körperliche Schädigung verursacht, auch deshalb nicht im Minimum dazu äussern und sich somit wenigstens in den groben Zügen dagegen verteidigen, weil die ergänzte Anlage nirgends darlegte, welche Abklärungen der Beschuldigte nach welchen Umständen und persönlichen Verhältnissen bzw. gesetzlichen Vorschriften denn hätte vornehmen sollen.

1.4.6 Somit kann die Zusatz-Anklageschrift vom 13. Oktober 2014 nicht einfach vom Kantonsgericht zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden, weil dieses Vorgehen den Verlust einer Instanz zur Folge hätte, der gerade in casu nicht hinzunehmen ist. Selbst heute steht nicht fest, auf welchen Anklagesachverhalt das Strafgerichtspräsidium am 10. Dezember 2015 überhaupt abgestellt hat. Überdies wusste der Beschuldigte aufgrund der Akten (act. 2837 - 2841) überhaupt nicht, welches konkrete Verhalten ihm im Zusammenhang mit fahrlässigem Handeln angelastet wird. Eine derartige Verletzung des Anklagegrundsatzes kann nicht über eine blosse Wiederholung des zweitinstanzlichen Verfahrens geheilt werden. Es ist daher von einem Mangel auszugehen, der im zweitinstanzlichen Verfahren nicht mehr behoben werden kann (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 63a). Anders als im vorher dargelegten Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 kann das vorliegende Verfahren also nicht ─ wie in Art. 408 StPO vorgesehen ─ reformatorisch erledigt werden, da ansonsten die Parteirechte wesentlich verletzt würden. Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die fallführende Staatsanwältin höchstrichterlich für befangen er-

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht klärt worden ist. Das erstinstanzliche Verfahren war demnach mit einem weiteren erheblichen Mangel behaftet, was ebenfalls für einen kassatorischen Entscheid spricht.

Aufgrund der hier festgestellten, nicht heilbaren Mängel müsste das Kantonsgericht im konkreten Fall – sofern eine Ergänzung der Anklageschrift im heutigen Verfahrensstadium überhaupt für zulässig erachtet würde ─ das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 10. Dezember 2015 aufheben und die Sache an das Strafgericht zurückweisen, verbunden mit der Aufforderung, die Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft nochmals ergänzen zu lassen und im Anschluss daran eine neue erstinstanzliche Hauptverhandlung durchzuführen resp. ein neues Urteil zu fällen. Gegen diese kassatorische Verfahrenserledigung spricht in casu jedoch das Beschleunigungsgebot, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft mit dem Einreichen der Zusatz-Anklageschrift vom 13. Oktober 2014 bereits Gelegenheit erhalten hat, ihre Anklage vom 22. April 2014 lege artis zu ändern.

1.4.7 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Verfahren muss innert angemessener Frist beendet werden. Da es in der Regel keine konkreten zeitlichen Vorgaben für die Dauer eines Verfahrens gibt, bemisst sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer anhand der spezifischen Umstände des Falles, insbesondere dessen Komplexität, sowie dem Verhalten der involvierten Behörden und des Beschuldigten selbst. Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind verschiedene Sanktionen möglich, namentlich die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe oder ─ als ultima ratio ─ die Einstellung des Verfahrens. Diese Folgen sind auch dann in Erwägung zu ziehen, wenn die Gesamtverfahrensdauer in einem Fall als völlig unverhältnismässig erscheint, ohne dass jedoch eine konkrete Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wird (vgl. SARAH SUMMERS, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 5 N 7 ff. und N 15 ff.; BGE 117 IV 124 E. 4d sowie BGer 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.4).

Der vorliegend zur Diskussion stehende Vorfall ereignete sich am 9. August 2009. Der Beschuldigte wurde deswegen mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 10. Dezember 2015 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht von 20 Tagessätzen à CHF 110.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Wenn das erstinstanzliche Urteil nun also aufgehoben würde, könnte selbst bei einer unverzüglichen Rückweisung der Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft und Wiederaufnahme des Verfahrens vor erster Instanz aller Voraussicht nach frühestens im Herbst 2019, also mehr als 10 Jahre nach dem Vorfall, mit der Durchführung einer neuen erstinstanzlichen Hauptverhandlung gerechnet werden. Angesichts dieser Verfahrensdauer müsste wohl von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgegangen bzw. wegen der insgesamt übermässig langen Verfahrensdauer mindestens eine massive Strafreduktion, in Anbetracht der vorliegenden Umstände gar ─ bei gleichzeitigem Schuldspruch ─ ein Strafverzicht erfolgen. Aufgrund der Schwere des dem Beschuldigten durch die Verfahrensverzögerung zugefügten Schadens wäre auch die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung ernsthaft zu prüfen, zumal im vorliegenden Strafverfahren auch keine unerledigten Geschädigtenansprüche im Adhäsionsverfahren zu behandeln sind.

1.4.8 An dieser Stelle ist überdies auf Art. 48 StGB hinzuweisen, insbesondere auf den Strafmilderungsgrund gemäss lit. e dieser Bestimmung. Demnach hat das Gericht die Strafe von Amtes wegen zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt. Da nun eine Verletzung des prozessualen Beschleunigungsgebots neben Art. 48 lit. e StGB eigenständige Bedeutung hat, sind diese beiden Bestimmungen im Falle eines überlangen Verfahrens resp. weit zurückliegender Tat nebeneinander anzuwenden (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARC THOMMEN, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 48 N 24 sowie HANS MATHYS, Leitfaden zur Strafzumessung, § 10 N 254).

1.5 Diese Konstellation ist hier gegeben. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots erscheint deshalb insgesamt als besonders gravierend. Die Rückweisung der Anklage durch das Strafgericht an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung und die Wiederaufnahme des Verfahrens würde in casu zu einer massiven Verfahrensverzögerung führen und hätte einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere für den Beschuldigten zur Folge. Als wichtiger Bestandteil des Anspruchs auf ein faires Verfahren (vgl. dazu SARAH SUMMERS, a.a.O. Art. 5 N 1) gebührt dem Grundsatz des Beschleunigungsgebots indessen jederzeit und unter allen Umständen die erforderliche Beachtung und eine Verletzung desselben ist tunlichst zu vermeiden. Deshalb kann die Zusatz-Anklageschrift vom 13. Oktober 2014 im vorliegenden Fall ─ angesichts der erforder-

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen Wahrung des Instanzenzugs sowie in Beachtung der Gesamtumstände dieses Falles ─ weder im Rahmen des Berufungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen noch die Rückweisung des Falles zur erneuten Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an das Strafgericht in Betracht gezogen werden. Folglich steht bereits heute fest, dass vorliegend von einem nicht behebbaren Mangel resp. ─ mangels rechtsgenüglicher Anklageschrift ─ von einem Prozesshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO auszugehen und das Verfahren durch das Strafgericht gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen wäre (BGE 133 IV 158 E. 8). Eine Rückweisung des Falles hätte also einen formalistischen Leerlauf zur Folge. Aus diesem Grund ist das Verfahren vom Kantonsgericht selber einzustellen und demzufolge das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2015 aufzuheben.

In Anbetracht dieser Verfahrenserledigung muss nicht auf die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage nach der Verjährung der Strafverfolgung im vorliegenden Fall eingegangen werden. Desgleichen erübrigt es sich auch, zu den Anträgen des Beschuldigten betreffend den Ausstand von Staatsanwältin C.____ resp. zu seinem Gesuch, sämtliche Amtshandlungen der ehemals fallführenden Staatsanwältin gemäss Art. 60 StPO aufzuheben und zu wiederholen, Stellung zu nehmen.

IV. Kosten

1. Mit Bezug auf die ordentlichen Kosten des Neubeurteilungsverfahrens ist zunächst auf Art. 428 Abs. 1 StPO zu verweisen, wonach die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen. Der Beschuldigte ist im vorliegenden Fall mit seinem Begehren, das Verfahren einzustellen, durchgedrungen. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens von total CHF 6‘100.--, die sich aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6‘000.-- und Auslagen von CHF 100.-- zusammensetzen, gehen daher zu Lasten des Staates. Desgleichen sind auch die Kosten des früheren zweitinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 9’000.-- und Auslagen von CHF 120.--, total CHF 9‘120.--, zu Lasten des Staates zu nehmen. Für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die ihrerseits aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 9‘575.30 sowie der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 2‘000.-- bestehen, gilt Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StPO, wonach der beschuldigten Person bei einer Einstellung des Verfahrens keine Kosten auferlegt werden dürfen, die der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen daher zu Lasten des Staates.

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.1 Was die ausserordentlichen Kosten betrifft, so ist hinsichtlich der reduzierten Parteientschädigung von CHF 2‘500.--, die A.____ im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Beschuldigten zugesprochen worden war, vorab festzustellen, dass diese Entschädigung mit der Einstellung des Strafverfahrens und der damit verbundenen Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 10. Dezember 2015 nicht mehr dem Beschuldigten auferlegt werden kann. In Anbetracht, dass die Verfahrenseinstellung auf einen von den kantonalen Strafbehörden zu vertretenen Fehler zurückzuführen ist, erscheint es indessen aus Billigkeitsgründen angebracht, wenn die besagte Parteientschädigung vom Staat übernommen wird. Aus der gleichen Überlegung sind auch die vom Privatkläger A.____ mit Eingabe vom 26. März 2019 für das Neubeurteilungsverfahren geltend gemachten Kosten von CHF 950.-zuzüglich Auslagen von CHF 52.--, total CHF 1‘002.--, zu Lasten der Staatskasse zu nehmen.

2.2 Der Beschuldigte macht seinerseits mit Eingabe vom 26. März 2019 diverse Entschädigungsforderungen geltend. Zunächst beantragt er, dass ihm für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Zusammenhang mit seiner Verteidigung eine Entschädigung für Anwaltskosten im Betrag von CHF 42'356.15 zugesprochen wird.

2.2.1 Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Es geht hier also um Entschädigungsansprüche, die von der beschuldigten Person namentlich bei Einstellung des gegen sie geführten Verfahrens geltend gemacht werden können. Dabei kann es sich um eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 ff. oder nach Art. 329 StPO handeln (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 429 N 1). Der Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person besteht unabhängig von einem Verschulden der Behörden. Es handelt sich mithin um eine Kausalhaftung des Staates für durch ein Strafverfahren erlittene wirtschaftliche Einbussen. Der geltend gemachte Schaden muss in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren stehen. Dies ist dann der Fall,

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn ein Ereignis, eine Tatsache resp. ein Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken oder mindestens zu begünstigen (BGE 138 IV 57 E. 4.1.3 und BGE 123 III 110 E. 3a).

Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person im Falle einer Einstellung des Verfahrens also Anspruch auf eine Entschädigung für die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte und mithin der Kosten, die ihr durch den Beizug eines Wahlverteidiger gemäss Art. 129 StPO entstanden sind. Die Entschädigung ist ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vorgesehen. Dies bedeutet, dass sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen sein müssen. Eine solche Angemessenheit hinsichtlich des Beizugs eines Verteidigers ist dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Die Bemühungen des Anwalts müssen sachbezogen sein sowie in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Der Verteidiger unterliegt in diesem Sinne einem Schadensminderungsgebot. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem massgeblichen Anwaltstarif und dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat (vgl. STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 6 ff sowie NIKLAUS SCHMID/ DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 429 N 7 f.).

2.2.2 B.____ beantragt für die Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von CHF 42'356.15. Diese Forderung setzt sich wie folgt zusammen:

- Aufwand für die Verteidigung im Strafverfahren vor erster Instanz: für die Periode vom 9. August 2009 - Ende 2010 (Honorarnote Nr. 2805)

CHF 6'462.55 für die Periode vom 3. Februar 2012 - 10. Dezember 2015 (Honorarnote Nr. 2815)

CHF 12'334.15 für das Beschwerdeverfahren (Honorarnote Nr. 3793) CHF 1'991.10 Kosten Bundesgericht CHF 2'000.-- Kosten Ausstandsbegehren CHF 1'050.--

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht

- Aufwand für die Strafverteidigung im Berufungsverfahren: für die Periode vom 21. Dezember 2015 - 20. März 2017 (Honorarnote Nr. 3242)

CHF 11'242.25

- Aufwand für Bundesgerichtsbeschwerde: Für die Periode vom 18. Mai 2017 - 19. September 2018 (Honorarnote Nr. 3996, abzüglich zugesprochene Parteientschädigung)

CHF 4'526.65 - Aufwand für Neubeurteilung: Periode vom 1. Oktober 2018 - 26. März 2019 (Honorarnote Nr. 3997)

CHF 2'749.45

2.2.3 Die beiden ersten Entschädigungsforderungen, die der Beschuldigte für die Strafverteidigung vor erster Instanz geltend macht, nämlich CHF 6'462.55 für die Periode vom 9. August 2009 - Ende 2010 (Honorarnote Nr. 2805) und CHF 12'334.15 für die Periode vom 3. Februar 2012 - 10. Dezember 2015 (Honorarnote Nr. 2815), die Entschädigungsforderung für die Verteidigung im Berufungsverfahren von CHF 11'242.25 (Periode vom 21. Dezember 2015 - 20. März 2017 gemäss Honorarnote Nr. 3242) sowie der für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren in Rechnung gestellte Aufwand im Betrag von CHF 2‘749.45 (gemäss Honorarnote Nr. 3997) erweisen sich dem Grundsatz nach als gerechtfertigt. Bei der Durchsicht der konkreten Honorarnoten zeigt sich nun aber zum einen, dass für die Berechnung des konkreten Honorars ein Stundenansatz von CHF 250.-- eingesetzt wurde. Gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts beträgt jedoch der übliche Ansatz CHF 230.--, der bei Fällen mittlerer Schwere zugestanden wird (vgl. dazu KGer BL vom 18. April 2011 [470 11 14] E. 2 und KGer BL vom 19. April 2016 [460 15 179] E. III. 3.). Die Honorarnoten sind daher entsprechend zu korrigieren. Zum anderen wird im Leistungsjournal, das zur Honorarnote Nr. 2815 eingereicht wurde, mit Datum vom 22. März 2013 ein Aufwand von 1 ½ Stunden mit dem Vermerk „Beschwerdeantwort zur Beschw. Kohler“ aufgeführt. Dabei handelt es sich zweifelsohne um eine Position, die das vom Privatkläger A.____ am 7. März 2013 beim Kantonsgericht anhängig gemachte Beschwerdeverfahren (470 13 47) betrifft. Dieser Aufwand kann nicht im Rahmen des ordentlichen Strafverfahrens geltend gemacht werden, sondern gehört zum erwähnten Beschwerdeverfahren. Der für die Ausarbeitung der Beschwerdeantwort in Rechnung gestellte Aufwand ist daher

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu streichen. Zusammenfassend ergibt sich also für die Periode vom 9. August 2009 - Ende 2010 (Honorarnote Nr. 2805) ein Anspruch auf CHF 5‘347.50 zuzüglich Auslagen von CHF 193.30 und Mehrwertsteuer von 7.6% resp. CHF 421.10, total somit CHF 5‘961.90, für die Periode vom 3. Februar 2012 - 10. Dezember 2015 (Honorarnote Nr. 2815) ein Anspruch auf CHF 9‘487.50 zuzüglich Auslagen von CHF 733.-- und Mehrwertsteuer von 8% resp. CHF 817.65, total CHF 11‘038.15, für die Strafverteidigung im Berufungsverfahren ein Anspruch auf CHF 9‘315.-- zuzüglich Auslagen von CHF 284.50 und Mehrwertsteuer von 8% resp. CHF 767.95, total somit CHF 10‘367.45 und schliesslich für das Neubeurteilungsverfahren (Periode vom 1. Oktober 2018 - 26. März 2019 gemäss Honorarnote Nr. 3997) ein Anspruch auf CHF 2‘300.-- zuzüglich Auslagen von CHF 52.90 und Mehrwertsteuer von 7.7% resp. CHF 181.20, total somit CHF 2'534.10.

2.2.4 Die weiteren Entschädigungsforderungen, die vom Beschuldigten geltend gemacht werden, nämlich CHF 1'991.10 für das Beschwerdeverfahren (470 13 47), die Kosten für das Verfahren vor Bundesgericht (6B_618/2013) im Betrag von CHF 2‘000.--, die Kosten für das Ausstandsverfahren vor Kantonsgericht (490 14 206) im Betrag von CHF 1‘050.-- sowie für das Verfahren vor Bundesgericht (6B_719/2017) sind hingegen aus den nachfolgenden Gründen nicht zurückzuerstatten.

Das bereits zuvor unter Ziff. IV. 2.2.3 erwähnte Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 23. April 2013 erledigt. Die vom Privatkläger A.____ erhobene Beschwerde wurde dabei teilweise gutgeheissen. Dies hatte zur Folge, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2013 betreffend Einstellung des gegen den heutigen Beschuldigten B.____ laufenden Strafverfahrens aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Ausgang entsprechend zur Hälfte dem beschwerdeführenden Privatkläger sowie dem Staat auferlegt. Mit Bezug auf die ausserordentlichen Kosten beschloss das Kantonsgericht, dass der Beschwerdeführer sowie der Beschuldigte, also B.____, ihre jeweiligen Parteikosten selbst zu tragen haben. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen, auf die das Bundesgericht mit Urteil vom 29. August 2013 aber nicht eintrat und dem Beschwerdeführer überdies die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegte. Die von B.____ geltend gemachten Kosten betreffen ein separates Beschwerdeverfahren, das vom Bundesgericht bereits letztinstanzlich abschliessend beurteilt wurde und können nun nicht mehr erneut im Rahmen des

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht eigentlichen Strafverfahrens in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren selbst, wobei diesbezüglich ohnehin fraglich ist, ob der geltend gemachte Aufwand noch als angemessen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gelten kann. Der vom Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren (470 13 47) gemäss Honorarnote Nr. 3793 beanspruchte Betrag von CHF 1'991.10 sowie die Kosten für das Verfahren vor Bundesgericht (6B_618/2013) im Betrag von CHF 2‘000.-- sind demnach nicht zu entschädigen.

Mit Bezug auf das von B.____ gegen den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten angestrengte Ausstandsverfahren ist sodann festzuhalten, dass das entsprechende Ausstandsbegehren vom 10. September 2014 mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 10. November 2014 (490 14 206) abgewiesen wurde. Die Kosten dieses Ausstandsverfahrens im Betrag von CHF 1‘050.-- folgten dabei dem Ausgang der Sache, d.h. sie wurden B.____ auferlegt. Der fragliche Beschluss des Kantonsgerichts ist mangels Anfechtung durch den Beschuldigten am 10. November 2014 in Rechtskraft erwachsen. Es handelt sich dabei also um ein separates, rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, für das nunmehr keine Entschädigung verlangt werden kann, zumal es auch hier fraglich erscheint, ob die Einreichung eines Ausstandsgesuchs noch als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte anzusehen wäre.

Was die Aufwendungen anbelangt, die für das neue Verfahren vor Bundesgericht geltend gemacht werden, so handelt es sich auch hier um ein abgeschlossenes Verfahren, in dem das Bundesgericht mit Urteil vom 10. September 2018 die an B.____ auszurichtenden Entschädigungen endgültig festgelegt hat. Weitere Aufwendungen können nicht beansprucht werden.

Insgesamt hat der Beschuldigte somit gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf nachfolgende Entschädigungen:

für die Strafverteidigung vor erster Instanz: CHF 5‘961.90 (Honorarnote Nr. 2805) CHF 11‘038.15 (Honorarnote Nr. 2815) für die Strafverteidigung im Berufungsverfahren: CHF 10‘367.45 (Honorarnote Nr. 3242)

Das ergibt einen Betrag von total CHF 27‘367.50, der zu Lasten der Staatskasse geht.

Überdies ist dem Beschuldigten für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'534.10 ebenfalls zu Lasten des Staates auszurichten.

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3. B.____ macht im Weiteren einen Betrag von CHF 400.-- für die psychologische Betreuung geltend, die er wegen des Verfahrens in Anspruch genommen habe. Die Belege dafür seien nicht mehr vorhanden. Der Betrag von CHF 400.-- ist somit nicht nachgewiesen. Es ist überdies davon auszugehen, dass Kosten für eine psychologische Betreuung in der Regel von der Krankenkasse übernommen werden. Ausserdem handelt es sich beim besagten Betrag um eine geringfügige Aufwendung, die gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO nicht zu entschädigen ist.

2.4 Der Beschuldigte beansprucht schliesslich für zusätzliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte eine weitere Entschädigung in der Höhe von CHF 25‘557.15. Es handelt sich dabei um Kosten, die im Strafverfahren, das gegen A.____ geführt wurde, entstanden sind. B.____ macht zur Begründung dieser Forderung im Wesentlichen geltend, dass er sich im Parallelverfahren gegen A.____ als Strafkläger konstituiert und sein Verteidiger bereits in diesem separat geführten Strafverfahren zumindest indirekt Verteidigungsarbeit geleistet habe. Dieser Aufwand stehe also im Konnex zu seinem eigenen Verfahren und müsse deshalb entschädigt werden.

Das Kantonsgericht kann dieser Auffassung nicht beipflichten. Im gegen A.____ geführten Strafprozess hatte B.____ die Rolle des Privatklägers, der sich aus freien Stücken an diesem Verfahren beteiligen wollte. Der dadurch entstandene Aufwand wurde ─ wie der Beschuldigte selber einräumt ─ zum Teil im Parallelverfahren gegen A.____ abgegolten. Darüber hinaus kann B.____ jedoch keine weitere Entschädigung beanspruchen. Aus der blossen Tatsache, dass zwei separate Verfahren ─ das eine gegen A.____ als Beschuldigter und das andere gegen B.____ als Beschuldigter ─ geführt wurden, kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, zumal er auch bei einer gleichzeitigen Verfahrensführung resp. gemeinsamen Beurteilung der beiden Beschuldigten weiterhin einerseits die Rolle des Privatklägers und andererseits diejenige des Beschuldigten innegehabt hätte. Es bestand überdies auch keine Notwendigkeit, dass sich B.____ bereits im Verfahren gegen A.____ hinsichtlich der ihn selber betreffenden Begebenheiten zur Wehr setzte resp. sich dagegen verteidigte, weil der Sachverhalt in beiden Verfahren jeweils neu festgestellt wurde und dabei die Beweiswürdigungsregeln, insbesondere der Grundsatz „in dubio pro reo“, der sich immer nur zu Gunsten des betreffenden Beschuldigten auswirkt, berücksichtigt wurden. B.____ kann sich schliesslich auch nicht auf Art. 429 Abs. 1 StPO berufen, weil diese Bestimmung lediglich für Aufwendungen gilt, die einer Partei in ihrer

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rolle als beschuldigte Person entstanden sind. Sein Antrag auf Entschädigung der zusätzlichen Aufwendungen von CHF 25‘557.15 ist daher abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

://: I. a) Das Strafverfahren gegen B.____ wird in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt.

I. b) Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2015, das auszugsweise wie folgt lautet:

„1. B.____ wird schuldig erklärt der fahrlässigen Körperverletzung und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 13 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 48 lit. e StGB.

2. Auf die Zivilforderungen von A.____ wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

3. B.____ wird verurteilt, A.____ gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen.

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 9‘575.30 sowie der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2‘000.--, gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu Lasten von B.____.

Wird mangels Berufung keine nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-ermässigt (§ 4 Abs. 1 und 2 GebT).

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5. ….(Mitteilungen)“

wird demzufolge aufgehoben.

I. c) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 9‘575.30 sowie der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 2‘000.-- (vgl. Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie die dem Privatkläger A.____ zugesprochene reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘500.-- (vgl. Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) gehen zu Lasten des Staates.

II. a) Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 9’000.-- und Auslagen von CHF 120.--, total CHF 9‘120.--, gehen zu Lasten des Staates.

II. b) Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6‘000.-- und Auslagen von CHF 100.--, total CHF 6‘100.--, gehen zu Lasten des Staates.

III. a) Dem Privatkläger A.____ wird für das Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 950.-- zuzüglich Auslagen von CHF 52.--, total CHF 1‘002.--, zu Lasten des Staates zugesprochen.

III. b) Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von total CHF 27‘367.50 aus der Staatskasse entrichtet.

III. c) Dem Beschuldigten wird für das Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'534.10 aus der Staatskasse entrichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

460 18 29 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.04.2019 460 18 29 — Swissrulings