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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.04.2018 460 17 268

24 avril 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,860 mots·~19 min·5

Résumé

Qualifizierte grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. April 2018 (460 17 268) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Qualifizierte grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 51, 4005 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand qualifizierte grobe Verletzung von Verkehrsregeln Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2017

A. Mit Urteil der Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2017 wurde A.____ der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 3‘640.-- wurden dem Beschuldigten auferlegt und seinem amtlichen Verteidiger ein Honorar von Fr. 3‘682.60 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zuzüglich Fr. 648.-- (Aufwand von 3 Stunden inkl. Weg und 8 % MWSt für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung), unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten, zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.

B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2017 stellte er folgende Rechtsbegehren:

„1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Es sei das Verfahren zu sistieren.

3. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vom 03.10.17 aufzuheben und Herr A.____ sei zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 10.00 zu verurteilen.

4. Unter o/e Kostenfolge.

5. Es sei die amtliche Verteidigung zu gewähren.

6. Es sei der Verteidigung eine angemessene Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren.“

In der Berufungsbegründung vom 2. Februar 2018 hielt der Beschuldigte an seinen Rechtsbegehren (Ziffer 1 - 5) fest.

C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), vom 5. Februar 2018 wurde die Berufungsbegründung zur Beantwortung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet und dem Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Stefan Suter bewilligt.

D. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2018, die Berufung unter Bestätigung des angefochtenen Urteils vollumfänglich abzuweisen und gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO das schriftliche Verfahren durchzuführen.

E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 22. Februar 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, der Antrag des Beschuldigten auf Sistierung des Berufungsverfahrens abgewiesen und in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Des Weiteren wurde mit gleicher Verfügung über den Beschuldigten ein aktueller Auszug aus dem Strafregister eingeholt und schliesslich wurden die Parteien auf die schriftliche Eröffnung des Urteils hingewiesen.

Erwägungen

I. Formelles

1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Danach muss beim Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2017 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Berufungsanmeldung vom 3. Oktober 2017 (act. 179) ist rechtzeitig erfolgt. Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 8. Dezember 2017 zugestellt (act. 169). Die Berufungserklärung vom 12. Dezember 2017, die an diesem Tag auch bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, ist

innert der 20-tägigen Frist und damit ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es kann demnach auf die Berufung des Beschuldigten eingetreten werden.

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des Urteils vom 3. Oktober 2017 und die Rückweisung des Falles an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die Berufung richtet sich damit gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln und gegen die Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Zudem beantragt der Beschuldigte, dass das Verfahren sistiert wird. Als Eventualantrag begehrt der Beschuldigte, dass er in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 10.-- verurteilt wird.

Da die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, das erstinstanzliche Urteil von dieser Seite mithin nicht beanstandet wird, liegt in casu also der in Art. 391 Abs. 2 StPO erwähnte Fall vor, bei dem das Rechtsmittel nur zu Gunsten des Beschuldigten ergriffen worden ist. Das Kantonsgericht darf das angefochtene Urteil daher nach dem in dieser Bestimmung geregelten Verbot der „reformatio in peius“ nicht zu Lasten des Beschuldigten verschärfen, sondern kann es nur entweder bestätigen oder zu seinen Gunsten abändern.

2. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).

III. Materielles

1.1 Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2016 geht es um folgenden Sachverhalt:

„Der Beschuldigte überschritt am 06.05.2016, 21:22 h, in B.____, C.____strasse, Fahrtrichtung D.____, mit dem Personenwagen X.____, im Wissen einer Geschwindigkeitsüberschreitung die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h, um 67 km/h. Durch das krasse verkehrswidrige Verhalten schuf der Beschuldigte eine erhebliche Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern, was von ihm zumindest billigend in Kauf genommen wurde.“

1.2 Dieser Sachverhalt ist unbestritten. Der Beschuldigte bestätigte sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er zur besagten Zeit mit dem genannten Personenwagen auf der C.____strasse in B.____ Richtung D.____ gefahren war und anerkannte auch die Geschwindigkeitsüberschreitung von 67 km/h. Die Vorinstanz erachtete daher den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 3. Oktober S. 2).

In rechtlicher Hinsicht ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte mit der zugestandenen Geschwindigkeitsüberschreitung den Tatbestand von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG und damit automatisch auch den objektiven Tatbestand der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt habe. Die Vorinstanz erachtete im Weiteren den subjektiven Tatbestand als erfüllt und liess damit die Darstellung des Beschuldigten, der sein Verhalten vor Strafgericht lediglich als fahrlässig bezeichnete, nicht gelten. Zur Begründung hatte er behauptet, er habe gar nie auf den Tacho geschaut und die Geschwindigkeitsüberschreitung deshalb auch nicht realisiert. Ausserdem habe er bloss wegen Harndrangs schnell nach Hause gehen wollen (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 3. Oktober S. 3 ff).

Im Hinblick auf die Strafzumessung setzte sich die Vorinstanz sodann mit den Tat- und Täterkomponenten auseinander und sprach sich schliesslich für die gesetzliche Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe aus.

1.3 Der zuvor dargelegte Sachverhalt wird auch im Berufungsverfahren nicht bestritten. Es kann daher in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich auf das Urteil des Strafgerichts verwiesen werden. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz werden ebenfalls nicht in Frage gestellt. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dass sich der strafgerichtliche Schuldspruch auf Art. 90 Abs. 4 SVG und damit auf eine Bestimmung abstütze, die umstritten sei und in der Lehre harsch kritisiert werde, weil der sogenannte Raserstraftatbestand aufgrund der unscharfen Rechtsbegriffe das Legalitätsprinzip verletze. Diese Strafnorm untergrabe das Verschuldensprinzip und kriminalisiere Verkehrsteilnehmer, die mit einem Verbrechen nichts zu tun hätten. Sie dürfe daher nicht angewandt werden. Die dargelegte Problematik sei mittlerweile auch vom Parlament erkannt worden und es sei deswegen eine Gesetzesänderung geplant. Aus diesem Grund sei bereits vor erster Instanz die Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskonformen Anpassung des Raserstraftatbestandes verlangt worden. Das Strafgericht habe sich jedoch in seinem Urteil nicht dazu geäussert und deshalb das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt. An der beantragten Sistierung des Verfahrens werde im Übrigen auch im Berufungsverfahren festgehalten.

Es stellt sich demnach zunächst die Frage, ob die vom Beschuldigten erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs berechtigt ist und im Weiteren, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Verfahrenssistierung erfüllt sind.

2.1 Art. 81 StPO regelt den Inhalt der Endentscheide. Dabei sieht Art. 81 Abs. 3 StPO vor, dass die Begründung bei Urteilen die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen (lit. a) und bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens (lit. b) zu enthalten hat. Aus dieser Bestimmung ergibt sich e contrario, dass prozessleitende Entscheide nicht begründet werden müssen (vgl. NILS STOHNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 81 N 2).

2.2 Im vorliegenden Fall geht es um einen Sistierungsantrag. Der Entscheid darüber ist prozessleitender Natur und muss daher nicht explizit begründet werden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher bereits aus diesem Grund als unangebracht. Darüber hinaus ist in casu auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschuldigte stellte bereits im Verlaufe des erstinstanzlichen Strafverfahrens mit Eingabe vom 31. August 2017 einen Sistierungsantrag (act. 83). Dieses Begehren wurde am 11. September 2017 vom zuständigen Strafgerichtspräsidenten mit begründeter Verfügung abgewiesen (act. 89 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2017 ersuchte der Beschuldigte erneut um Sistierung des Strafverfahrens. Dieser Antrag wurde wiederum - diesmal vom Strafgericht - abgewiesen, wobei der entsprechende Entscheid erneut vom zuständigen Gerichtspräsidenten mündlich begründet wurde; die Begründung ist auch im Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung enthalten (act. 119 ff.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung nicht nochmals zum Sistierungsantrag des Beschuldigten explizit Stellung genommen hat.

2.3 Gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung namentlich dann sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (lit. a); der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (lit. b); ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (lit. c); oder wenn ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt (lit. d). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, weshalb grundsätzlich auch weitere Gründe, die für eine Sistierung des Verfahrens sprechen, denkbar sind. Art. 314 StPO ist analog anwendbar, wenn ein Verfahren nach der Anklageerhebung sistiert werden soll. Da die Sistierung eines Strafverfahrens dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO widerspricht, ist sie nur sehr zurückhaltend und ausnahmsweise sowie lediglich für eine kurze Zeitdauer zu gewähren. Der zuständigen Behörde steht beim Entscheid, ob ein Verfahren sistiert werden soll oder nicht, generell ein weites Ermessen zu (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 314 N 1 f. sowie ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 314 N 8 f.).

2.4 Vorliegend ist keiner der gesetzlich vorgesehenen Fälle gegeben. Da die exemplarische Auflistung in Art. 314 Abs. 1 StPO indessen - wie zuvor erwähnt - nicht abschliessend ist, kann ein Verfahren auch aus anderen Gründen, namentlich wegen einer unmittelbar bevorstehenden Gesetzesänderung, sistiert werden. Es ist indessen bereits hier darauf hinzuweisen, dass blosse vage Aussichten auf eine Rechtsänderung oder eine Veränderung der Verhältnisse nicht genügen. Ebenso wenig kommt eine Sistierung in Frage, wenn eine Rechtsänderung zwar beabsichtigt, ihr Inhalt aber noch unbestimmt ist (vgl. dazu BGer 1C_86/2014 vom 10. Juni 2014 E. 2 ff.).

Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob in casu eine Revision von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG kurz bevorsteht.

3.1 Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem

nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Diese Bestimmung ist laut Art. 90 Abs. 4 SVG in jedem Fall dann erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt (lit. a); mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (lit. b); mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (lit. c); mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (lit. d). Diese Rasertatbestände, die seit dem 1. Januar 2013 in Kraft sind, waren zunächst gemäss Bundesgerichtspraxis strikte anzuwenden. Wer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um das gesetzlich festgelegte Mass überschreite, nehme das hohe Risiko eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwerverletzten und Toten in Kauf und mache sich daher einer als Verbrechen strafbaren Verkehrsregelverletzung schuldig. Für eine konkrete Risikobeurteilung im Einzelfall bestehe demnach kein Raum (vgl. BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.4.). Nachdem das Bundesgericht also in seiner früheren Praxis zu Raserdelikten noch die Meinung vertrat, Art. 90 Abs. 4 SVG stelle die unwiderlegbare Vermutung auf, dass Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt sei, wenn die aufgeführten Grenzwerte einer Geschwindigkeitsüberschreitung erreicht würden, hält es neuerdings nicht mehr an dieser Rechtsprechung fest. Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Juni 2016 (BGE 142 IV 137 = Pra 2017 Nr. 42) besteht nun bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 4 lit. a-d SVG gestützt auf die Auslegung von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG keine unwiderlegbare Gesetzesvermutung mehr, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 SVG ebenfalls erfüllt sind (Änderung der Rechtsprechung; E. 11.1). Wer eine Geschwindigkeit nach Art. 90 Abs. 4 SVG überschreitet, begeht objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und erfüllt damit zwar grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestands. Das Gericht muss jedoch einen gewissen, wenn auch sehr beschränkten, Spielraum behalten, um unter besonderen Umständen die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen zu verneinen (E. 11.2). Während nach der früheren Bundesgerichtspraxis bisher für eine konkrete Risikobeurteilung im Einzelfall also kein Platz blieb, ist es neu möglich, bei besonderen Konstellationen die subjektiven Tatbestandselemente zu berücksichtigen und eine individuelle Beurteilung des konkreten Risikos vorzunehmen.

3.2 In der Lehre ist der neue Raser-Straftatbestand auf heftige Kritik und Ablehnung gestossen (vgl. dazu GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90 N 3; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 90 N 108 f. und N 134 f., sowie HANS GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, Art. 90 N 34 ff.; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Juli 2015 [KGer 460 15 55], in dem sich das Kantonsgericht für eine restriktive Auslegung von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 SVG ausgesprochen hat, weil es dem Raserstraftatbestand ebenfalls kritisch gegenübersteht und die in der Lehre geäusserten Bedenken nachvollziehen kann). Aus diesem Grund sind denn auch - wie der Beschuldigte zu Recht geltend macht - Bestrebungen im Gange, die auf eine Abänderung von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG abzielen. So wurde am 17. März 2015 von Fabio Regazzi, Nationalrat, eine Parlamentarische Initiative (15.413) zum Thema „Via Sicura. Rasche Beseitigung der Exzesse und unerwünschten Nebeneffekte des Raserdelikts“ eingereicht. Der Nationalrat gab dieser Initiative in der Sitzung vom 15. Dezember 2015 Folge. Im Ständerat wurde sie hingegen am 8. Juni 2016 abgelehnt (www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/ suche-curia-vista/geschaeft?AffairId =20150413). Am 30. August 2017 verabschiedete sodann die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates (KVF-S) eine Kommissionsmotion (17.3632), mit der sie Anpassungen der Via sicura-Massnahmen - insbesondere im Bereich der Regelung von Raserdelikten - verlangt. Konkret soll unter anderem die Mindeststrafe von einem Jahr aufgehoben werden (www.parlament.ch/press-releases/Pages/ mm-kvf-s-2017-08-30.aspx). Die erwähnte Motion wurde am 12. Dezember 2017 vom Ständerat angenommen. Der Nationalrat beschloss seinerseits am 27. Februar 2018 die Annahme dieser Motion (www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/ suche-curia-vista/geschaeft?AffairId= 20173632). Dies ist der aktuelle Stand der Revisionsbestrebungen. Der Bundesrat hat nun eine Gesetzesvorlage zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vorzulegen, bei der unter anderem die Raserdelikte dahingehend geändert werden, dass bei Fahrlässigkeit ein Ermessensspielraum für den Richter vorgesehen, die Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gestrichen und die Mindestdauer für den Führerausweisentzug reduziert wird. Da indes zurzeit noch nicht einmal ein konkreter Gesetzesentwurf vorliegt, kann keine Rede davon sein, dass eine Rechtsänderung kurz bevorsteht. Wie bereits oben unter Ziff. II. 2.4 dargelegt, kommt eine Sistierung unter diesen Umständen folgerichtig nicht in Frage.

4.1 Der Beschuldigte beantragt nebst der Sistierung des Verfahrens die Aufhebung des strafgerichtlichen Urteils vom 3. Oktober 2017 und die Rückweisung des Falles an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Dieses Begehren begründet er zum einen damit, dass trotz Geschwindigkeitsüberschreitung keine konkrete Gefahr bestanden habe, weil die Strasse übersichtlich gewesen sei. Zum anderen macht er geltend, dass er gerade im SVG-Bereich über einen einwandfreien Leumund verfüge, wegen seines Harndrangs zu schnell gefahren sei und damit ein subjektives Motiv habe, das zu berücksichtigen sei.

4.2 Wie zuvor unter Ziff. 3.1 dargelegt wurde, stellt Art. 90 Abs. 4 SVG entgegen der früheren Bundesgerichtsrechtsprechung keine unwiderlegbare Vermutung mehr auf, dass Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt ist, sobald die Grenzwerte einer Geschwindigkeitsüberschreitung erreicht wurden. Der Rasertatbestand ist also nicht mehr strikt anzuwenden. Vielmehr kommt dem Gericht ein begrenzter Handlungsspielraum zu, um unter gewissen Umständen resp. bei besonderen Konstellationen die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2). Als derartige besondere Umstände gelten z.B. eine Notfallfahrt ins Spital, eine äusserliche Drucksituation, wie namentlich Geiselnahme und Drohungen, oder das Vorliegen eines technischen Defekts (BGE 142 IV 137 E. 10.1).

4.3 Im vorliegenden Fall ist keiner dieser besonderen Gründe gegeben. Der vom Beschuldigten zur Begründung seiner Geschwindigkeitsüberschreitung geltend gemachte Harndrang stellt jedenfalls keinen speziellen Umstand dar, der eine mildere Beurteilung der objektiv schweren Verkehrsregelverletzung rechtfertigen würde. Eine derartige Situation ist nämlich nicht nur vorhersehbar, sondern kann auch ohne weiteres anderweitig sowie rasch und zielführend gelöst werden. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach trotz Geschwindigkeitsüberschreitung keine konkrete Gefahr bestanden habe, weil die Strasse übersichtlich gewesen sei, ist sodann ebenfalls unbeachtlich, weil bei jeder Geschwindigkeitsüberschreitung, die unter den Raserstraftatbestand fällt, von Gesetzes wegen davon auszugehen ist, dass damit das hohe Risiko eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwerverletzten und Toten geschaffen wird. Der Beschuldigte ist damit angesichts der zugestandenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Recht vom Strafgericht wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt worden.

5.1 Der Beschuldigte beantragt schliesslich eventualiter, dass er zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 10.-- verurteilt wird. Zur Begründung dieses Begehrens beruft er sich wiederum auf die von ihm erwartete und das Fundament seiner Berufung bildenden Revision des Rasterstraftatbestandes. Er räumt indessen ein, dass zurzeit noch nicht bekannt sei, welche Sanktionen die bevorstehende Gesetzesänderung vorsehen werde, weshalb eine Sistierung des Verfahrens sachgerechter wäre.

5.2 Eine Sistierung des vorliegenden Strafverfahrens ist - wie dargelegt - ausgeschlossen, da die Revision von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG noch in den Anfängen steht. Die aktuelle Fassung der besagten Bestimmungen kommt damit zur Anwendung. In Anbetracht, dass der Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ein bis vier Jahre Freiheitsstrafe umfasst und in casu kein Grund besteht, die Mindeststrafe zu unterschreiten, ist die von der Vorinstanz ausgesprochene,

bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von zwölf Monaten nicht zu beanstanden. Die Berufung des Beschuldigten ist damit vollumfänglich abzuweisen.

IV. Kosten

1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung in allen Punkten unterlegen ist, gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 1‘100.--, zu seinen Lasten.

2. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ist dem Vertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von pauschal Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer 7.7% resp. Fr. 61.60, total Fr. 861.60, zu Lasten der Gerichtskasse zu bezahlen. Der Beschuldigte wird bereits an dieser Stelle auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO hingewiesen, wonach die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Kanton das an die Verteidigung ausgerichtete Honorar, in casu total Fr. 861.60, zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2017, das wie folgt lautet:

„1. A.____ wird der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 SVG und Abs. 4 lit. c SVG (i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV), Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB.

2. A.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3‘640.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 640.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1‘500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von Fr. 3‘682.60 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt.) wird zuzüglich dem Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung von Fr. 648.-- (3 Stunden inkl. Weg und 8 % MWSt.) genehmigt und wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.

A.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).“

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 1‘100.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

III. Dem Vertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Stefan Suter, wird zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein Honorar von pauschal Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer 7.7% resp. Fr. 61.60, total Fr. 861.60, zu Lasten der Gerichtskasse ausbezahlt.

Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton das an seinen Verteidiger ausgerichtete Honorar im Betrag von total Fr. 861.60 zurückzuzahlen und dem Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

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