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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. April 2018 (460 17 205) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Betrug und mehrfache Urkundenfälschung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____ AG, Privatklägerin
gegen
B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG, Beschuldigte und Berufungsklägerin
Gegenstand Betrug und mehrfache Urkundenfälschung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 22. August 2017
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 22. August 2017 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft B.____ des Betrugs für schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.‒, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziffer II.1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde sie von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen (Ziffer II.2). Hinsichtlich der Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts unter Ziffer II.3 kann an dieser Stelle auf das vorinstanzliche Urteilsdispositiv verwiesen werden. Bezüglich der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 3‘305.‒ und der Gerichtsgebühr von gesamthaft CHF 1‘800.‒, wurde entschieden, dass die Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die sie betreffenden Verfahrenskosten des Vorverfahrens und einen Drittel der Gerichtsgebühr, d.h. CHF 600.‒, zu tragen habe (Ziffer II.4). Die Zivilforderung der A.____ AG in Höhe von CHF 31‘964.20 wurde in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer III). Sodann wurde mit dem genannten Urteil C.____ des mehrfachen Betrugs für schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.‒, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Ziffer I.1). Hingegen wurde er von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen (Ziffer I.2). Hinsichtlich der Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts (Ziffer I.3–4) sowie der Verfahrenskosten (Ziffer I.5) kann wiederum auf das vorinstanzliche Urteilsdispositiv verwiesen werden. B. Gegen dieses Urteil meldete B.____, vertreten durch Advokat Burim Imeri, mit Eingabe vom 29. August 2017 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 24. Oktober 2017 stellte sie folgende Anträge: "1. In Abänderung von Ziff. 1 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. August 2017 sei die Beschuldigte vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Infolge Freispruchs und in Abänderung von Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils seien die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zur Hauptsache und des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für die Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen."
C. Mit Berufungsantwort vom 30. Januar 2018 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 22. August 2017 zu bestätigen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts betrifft, so wurde am 22. November 2017 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin sowie der Beschuldigte C.____ weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Sodann wurde mit nämlicher Verfügung erkannt, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 22. August 2017 bezüglich des Beschuldigten C.____ per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Art. 437 Abs. 2 StPO). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 15. Februar 2018 konstatiert, dass die Privatklägerin auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet hat und der Schriftenwechsel geschlossen.
Erwägungen
I. FORMELLES
Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 22. August 2017 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO darstellt. Nach Eröffnung des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs meldete die Beschuldigte fristgerecht mit Eingabe vom 29. August 2017 die Berufung an. Das betreffende Urteil wurde ihr in der Folge am 4. Oktober 2017 schriftlich begründet eröffnet, woraufhin sie mittels Eingabe vom 24. Oktober 2017 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht einreichte. Auf die rechtzeitig und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO) erhobene Berufung der Beschuldigten ist somit einzutreten.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. MATERIELLES
A. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In casu liegt einzig eine Berufung der Beschuldigten B.____ vor; der Mitbeschuldigte C.____, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin haben weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass einzig der Schuldspruch der Beschuldigten wegen Betrugs (Ziffer II.1 des vorinstanzlichen Urteils) sowie die davon abhängige Kostenfolge (Ziffer II.4) zur Disposition stehen. Nachfolgend gilt es demnach zu prüfen, ob der Beschuldigten eine Beteiligung an dem zum Nachteil der D.____ AG (heutige A.____ AG) begangenen Betrug nachgewiesen werden kann oder ob sie – entsprechend der Argumentation ihres Verteidigers – von diesem Vorwurf freizusprechen ist.
B. Betrug
1.1 Die Vorderrichterin gelangte im angefochtenen Urteil vom 22. August 2017 zum Schluss, die Beschuldigte habe sich als Mittäterin des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Hinsichtlich des Sachverhalts führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, aufgrund der verfügbaren sachlichen Beweismittel sowie der vorhandenen Aussagen sei erstellt, dass der sich zum Tatzeitpunkt seit 20 Jahren in der Schweiz befindende und der deutschen Sprache mächtige C.____ in dieser Sache der Haupttäter gewesen sei. Dieser habe überdies zugegeben, die betreffenden Lohnabrechnungen gefälscht, alles Administrative erledigt sowie die Beschuldigte mehrmals nach Winterthur gefahren zu haben. Ebenfalls sei er bei der Entgegennahme des Geldes dabei gewesen. Bezüglich des Tatbeitrags der Beschuldigten erwog die Vorderrichterin, diese habe den Kredit gemäss eigenen Aussagen aufgenommen, weil sie sich Hilfe in Bezug auf eine Wohnung und Arbeit erhofft habe. Es sei ihr demnach nicht wichtig gewesen, was sie unterschrieben habe, es sei ihr hauptsächlich darum gegangen, Hilfe zu erhalten. Allerdings könne daraus nicht lediglich ein untergeordneter Tatbeitrag abgeleitet werden. Der Beschuldigten habe trotz ihres Bildungshintergrunds bekannt sein müssen, dass mit einem monatlichen Einkommen von durchschnittlich CHF 879.‒ kein Kredit erfolgreich beantragt werden könne. Die Beschuldigte sei mündig und urteilsfähig gewesen und es lasse sich auch nicht nachweisen, dass sie unter Druck unterschrieben haben soll. Insbesondere habe sie auch eine Budgetberechnung unterzeichnet, wobei es dort hauptsächlich um Zahlen und einfache Wörter (wie beispielsweise "Nettoeinkommen Ehepartner") gegangen sei, so dass das Argument, sie könne kein Deutsch bzw. sie habe nicht verstanden, was sie unterschrieben habe, zumindest in diesem Punkt leerlaufe. Es sei zwar durchaus möglich, dass sich die der deutschen Sprache nur bedingt mächtige und mit einer niedrigen Schulausbildung ausgestattete Beschuldigte nicht über jede einzelne Handlung im Klaren gewesen sei. Allerdings müsse es ihr bewusst gewesen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sein, dass sie eine nicht der Wahrheit entsprechende Budgetberechnung unterschrieben habe, und es aufgrund ihrer eingereichten Unterlagen sowie Unterschriften zur Vergabe eines Kredits gekommen sei. Sie habe somit einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Nicht restlos geklärt sei der Verbleib des Geldes bzw. wer von den beiden Beteiligten das Geld schlussendlich erhalten habe. Im Übrigen sei der Sachverhalt bezüglich des Betrugs gemäss Anklageschrift als erstellt zu erachten. In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, die Beschuldigte habe die A.____ AG über innere Tatsachen, d.h. ihre Zahlungsfähigkeit bzw. ihren Leistungswillen, getäuscht, indem sie die von C.____ gefälschten Lohnabrechnungen eingereicht bzw. das monatliche Einkommen von ihr und ihrem Ehemann unterschriftlich bestätigt habe. Eine qualifizierte Täuschungshandlung liege vor, da die Beschuldigte um ihre Person bzw. ihre Einkommenssituation ein Lügengebäude errichtet habe. Dadurch sei bei der A.____ AG ein Irrtum über die Zahlungsfähigkeit bzw. den Leistungswillen der Beschuldigten entstanden. Darauf basierend sei eine Vermögensdisposition, d.h. die Auszahlung eines Kredits in Höhe von CHF 30‘000.‒ erfolgt, welche die Bank aufgrund der mangelnden Liquidität der Beschuldigten nicht oder zumindest nicht vollständig zurückerhalten habe. Durch diese Vermögensdisposition sei der Bank ein Vermögensschaden in Höhe von CHF 30‘000.‒ entstanden. Die Beschuldigte habe mit ihrem Verhalten zumindest eine Schädigung anderer in Kauf genommen. B.____ habe überdies mit Bereicherungsabsicht gehandelt, indem sie sich von C.____ und ihrer Cousine aufgrund der Kreditvergabe Hilfe bei der Wohnungs- und Stellensuche erhofft habe. 1.2 Die Verteidigung ihrerseits macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es müsse im vorliegenden Fall in Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" davon ausgegangen werden, dass C.____ die Lohnabrechnungen der Beschuldigten eigenmächtig gefälscht, diese bei der L.____ eingereicht und so die A.____ AG ohne Wissen der Beschuldigten über die Richtigkeit der eingereichten Lohnabrechnungen getäuscht habe. C.____ habe gemäss seinem eigenen Tatplan die Naivität der Beschuldigten ganz bewusst und schamlos ausgenutzt. Der Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, einen Tatbeitrag geleistet zu haben, weshalb eine Täuschungshandlung der Beschuldigten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht von vornherein verneint werden müsse. Zudem sei – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – zweifelsfrei erkennbar, dass C.____ den gesamten Geldbetrag nach der Übergabe an sich genommen habe. Dies ergebe sich klarerweise aus sämtlichen Überweisungen, die C.____ unmittelbar nach Erhalt der Kreditsumme getätigt habe.
1.3 Die Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, weder bei der Beweiswürdigung noch bei der rechtlichen Beurteilung weise das angefochtene Urteil irgendwelche Mängel auf. Auch wenn die der Budgetberechnung zugrunde liegenden falschen Angaben und Lohnabrechnungen nicht der Beschuldigten anzulasten seien, hätten ihr die falschen Lohndeklarationen dennoch auffallen müssen. Die Beschuldigte könne sich ihrer Verantwortung nicht entziehen, indem sie erkläre, C.____ vertraut und deshalb die Budgetbe-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechnung unbesehen und ungeprüft unterschrieben zu haben. Dies sei als Schutzbehauptung anzusehen.
1.4.1 Unbestritten und demnach erstellt ist in casu, dass die Beschuldigte den Kreditvertrag sowie die nicht der Wahrheit entsprechende Budgetvereinbarung unterschrieben hat. Weiter hat sie das Formular "Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten", den Kreditantrag sowie den Empfang des ausbezahlten Kreditbetrages über CHF 30'000.‒ unterzeichnet (act. 537 ff.). Zudem steht im Einklang mit den Feststellungen der Vorinstanz fest, dass die der Budgetberechnung zugrunde liegenden falschen Angaben und Lohnabrechnungen nicht von der Beschuldigten, sondern allein von C.____ erstellt und an die D.____ AG eingereicht wurden. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass sich C.____ zum Tatzeitpunkt in akuter Geldnot befand und unmittelbar nach dem Erhalt der Kreditsumme eine Vielzahl von Überweisungen und Bareinkäufen tätigte (act. 571 ff.). Allein am 23. Mai 2013 – dem Tag, an welchem die D.____ AG die Kreditsumme von CHF 30‘000.‒ aushändigte – hat C.____ offene Rechnungen in der Höhe von insgesamt CHF 12‘375.25 bezahlt. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach C.____ die gesamte Kreditsumme an sich genommen habe, erscheinen daher als durchaus mögliche Variante, wie sich der Vorfall vom 26. November 2011 abgespielt haben könnte, zumal hinsichtlich der Beschuldigten keine Anhaltspunkte, die auf den Erhalt einer hohen Geldsumme schliessen liessen, vorliegen. Die Beschuldigte erklärte anlässlich der Einvernahme vom 29. August 2013, es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass C.____ ihr Einkommen nachträglich mit zusätzlichen Lohnabrechnungen ergänzt habe (act. 669). Sie habe den Kreditvertrag nur unterschrieben und die betreffenden Angaben nicht gelesen (act. 663, act. 1201). Die Beschuldigte macht überdies glaubhaft geltend, sie habe sich zum Tatzeitpunkt in einer für sie schwierigen Lebenssituation befunden, in welcher sie von ihrem Ehemann und ihren Schwiegereltern regelmässig geschlagen, beleidigt und bedroht worden sei (vgl. act. 656, 657). Die Verteidigung führt hinsichtlich der Motivation der Beschuldigten zum Abschluss des Kreditvertrags zudem nachvollziehbar aus, in dieser Konstellation sei die Beschuldigte schlicht froh gewesen, als ihre Cousine E.____ und deren Freund C.____ ihre Hilfe anboten, zumal die Beschuldigte niemanden in der Schweiz gekannt habe. Sie habe einzig mit ihrer Cousine E.____ und deren Mutter ausgehen dürfen, und habe ihrer Cousine von den Problemen mit ihrem Ehemann F.____ und dessen Eltern erzählt, die Ende 2012 begonnen hatten. Diese hätten ihr geraten, sich von ihrem Ehemann zu trennen, und ihr versprochen, bei der Arbeits- und Wohnungssuche zu helfen bzw. eine Wohnung zu finanzieren. Im Gegenzug sollte die Beschuldigte einen Kredit für C.____ aufnehmen. C.____ habe somit die in Geschäftsangelegenheiten in hohem Masse unerfahrene Beschuldigte regelrecht benutzt, um an die Kreditsumme zu gelangen. 1.4.2 Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts erachtet die Argumentation der Verteidigung als durchaus mögliche Tatvariante, wie sich der angeklagte Vorfall abgespielt haben könnte. Vorliegend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die im Kosovo aufgewachsene Beschuldigte dort lediglich 8 Jahre lang die obligatorische Schulbildung absolviert hat. Im Tatzeitpunkt war sie erst seit 2 Jahren in der Schweiz und verfügte lediglich über geringe Deutsch-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht kenntnisse. Aufgrund dieses einfachen Bildungshintergrunds und der Biographie der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sie sich bezüglich Verträgen und Krediten überhaupt nicht auskannte.
1.4.3 Die Aussagen der Beschuldigten erscheinen in casu grundsätzlich als widerspruchsfrei, stimmig und demnach glaubwürdig. Demgegenüber erweisen sich die Depositionen von C.____ als inkonsistent und mit einer Vielzahl an prägnanten Wiedersprüchen behaftet. So bestritt C.____ beispielsweise anfänglich, die Lohnabrechnungen der G.____ GmbH gefälscht zu haben (act. 631 ), dann behauptete er, die Beschuldigte habe sie an seinem Laptop bei ihm zu Hause gefälscht (act. 633), um schliesslich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Juni 2015 einzugestehen, die tatrelevanten Lohnabrechnungen selbst gefälscht zu haben (vgl. act. 675 ff.). Vor diesem Hintergrund ist in Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" beweismässig zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass diese über keine Kenntnis der gefälschten Lohnabrechnungen verfügte und den Kreditvertrag sowie die dazugehörigen Dokumente in einer für sie schwierigen Lebenssituation ungelesen unterschrieben hat. Mithin hat sie inhaltlich falsche Urkunden ohne Überprüfung unterzeichnet, wobei ihr aber nicht nachgewiesen werden kann, dass sie von den Lohnfälschungen und Falschangaben des Beschuldigten gewusst hat. Dieses Beweisergebnis gilt es nachfolgend in rechtlicher Hinsicht zu würdigen.
2.1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 2.1.2 a) Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen. Die Täuschung muss sich stets auf Tatsachen beziehen, also auf in der Vergangenheit oder Gegenwart liegende Zustände oder Vorgänge. Auch innere Tatsachen können Gegenstand der Täuschung sein, wie beispielsweise die Vorspiegelung der Erfüllungsbereitschaft eines Vertrages (vgl. STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 146 N 2; GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 15 N. 7 ff.). Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin einzig durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (vgl. Art. 11 StGB sowie GUNTHER ARZT, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 146 N 52 ff.).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses wurde die D.____ AG (heutige A.____ AG) über den wahren Sachverhalt – nämlich die wahren Einkommensverhältnisse der Beschuldigten – zwar irregeführt, allerdings ist "in dubio pro reo" nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Bank – auch nicht mit Eventualvorsatz – täuschen wollte. Vielmehr rechnete die evidentermassen geschäftsunkundige Beschuldigte nicht mit einem kriminellen Vorgehen von C.____ und vertraute dem Freund ihrer Cousine. Somit ist der subjektive Tatbestand hinsichtlich einer Täuschung bei der Beschuldigten zu verneinen, was bereits zu einem Freispruch führt.
2.1.3 a) Nebst der Täuschungsabsicht gebricht es in casu zudem an der Arglist. Diese liegt in ständiger Rechtsprechung (vgl. neben vielen BGE 135 IV 79, S. 81 f.) vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, sich zur Täuschung besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient oder wenn er blosse falsche Angaben (einfache Lüge) macht, deren Überprüfung jedoch dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Ein Lügengebäude ist jedoch nicht schon anzunehmen, wenn der Täter mehrere Lügen aneinandergereiht hat; erforderlich ist vielmehr, dass die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 36; vgl. STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 146 N 8). Bei der Prüfung der Arglist ist nach der Rechtsprechung nicht darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen (BGE 135 IV 76, E. 5.2; 128 IV 18, E. 3a; 126 IV 165, E. 2a; je mit Hinweisen). Banken sind zu erhöhter Wachsamkeit verpflichtet, bezüglich ihres Selbstschutzes gilt ein erhöhter Sorgfaltsmassstab. Unvorsicht der Banken kann Arglist allerdings nur dann verdrängen, wenn sie so gross ist, dass das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt (vgl. GUNTHER ARZT, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 73). Für das Kleinkreditgeschäft hat BGE 107 IV 170 ff. die Praxis wie folgt präzisiert: Bei "Kleinkreditbanken, welche für die Angaben ihrer potentiellen Darlehensnehmer keine Unterlagen verlangen und auch von Rückfragen (an Arbeitgeber usw.) absehen", kann von "einem besonderen Vertrauensverhältnis ... nicht die Rede sein, so dass in der Regel die überprüfbare falsche Angabe das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllen wird, ... auch wenn der potentielle Darlehensnehmer von der grosszügigen Praxis der Kleinkreditbank Kenntnis hat und daher annimmt, jede Überprüfung seiner Angaben werde unterbleiben" (vgl. STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 146 N 13). b) In casu beschränkt sich die Handlung der Beschuldigten gemäss dem in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" zugrunde gelegten Beweisergebnis im Wesentlichen darauf, inhaltlich falsche Urkunden ungelesen unterschreiben zu haben. Bei dieser Sachlage kann indes nicht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht angenommen werden, durch dieses Verhalten habe sie ein ganzes Lügengebäude errichtet. Namentlich liegen klarerweise keine Lügen der Beschuldigten vor, welche von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch ein kritisches Opfer täuschen liesse. Somit ist hinsichtlich der Beschuldigten auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist klar zu verneinen.
c) Da sich gegenüber der Beschuldigten zusammenfassend weder Vorsatz hinsichtlich einer Täuschung noch Arglist nachweisen lassen, kann offen bleiben, ob der Betrugstatbestand bezüglich der Arglist überdies an der Opfermitverantwortung der D.____ AG scheitern würde. Diesbezüglich sei im Sinne eines obiter dictum lediglich angemerkt, dass die Angaben im Kreditvertrag die betreffende Bank durchaus zu Nachfragen bzw. zur Einholung zusätzlicher Unterlagen hätte veranlassen müssen. Auffällig erscheint im vorliegenden Fall zunächst, dass die Lohnabrechnungen der G.____ AG kein Firmenlogo, keine Ansprechperson für Rückfragen sowie keine Mehrwertsteuer-Nummer aufweisen. Im Gesamtbild erweist es sich sodann aufgrund der Angaben im Kreditantrag zumindest als hochgradig auffällig, dass die in Pratteln wohnhaften Ehegatten H.____ beide aufgrund der eingereichten Unterlagen zu 100% im über 80 km entfernten I.____ (LU) arbeiten sollen, wobei die Beschuldigte zusätzlich – weit über dieses Pensum hinaus – noch bei der J.____ AG angestellt wäre. Dennoch wurden in casu seitens der Bank weder ein Lohnausweis noch eine Steuererklärung oder Steuerveranlagung eingeholt und der betreffende Vertrag nach Eingang des Kreditantrags am gleichen Tag genehmigt. 2.1.4 Zusammengefasst vermag die Beschuldigte im vorliegenden Fall mit ihren Einwendungen vollumfänglich durchzudringen, weswegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 22. August 2017 folgerichtig in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten aufzuheben und diese von Schuld und Strafe freizusprechen ist.
III. KOSTEN
1. Gestützt auf § 12 Abs. 2 i.V.m. § 3 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) ist die Urteilsgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren auf CHF 1‘800.‒ festzusetzen; hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 100.─. Da die Beschuldigte mit ihren Begehren obsiegt, sind diese Kosten dem Staat aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 3‘305.‒ sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'800.‒, gehen ausgangsgemäss ebenfalls zu Lasten des Staates. 2. Zudem ist dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Rechtsanwalt Burim Imeri, eine Entschädigung auszurichten, wobei der mit Honorarnote vom 30. Januar 2018 ausgewiesene Aufwand von 24.58 Stunden als angemessen erscheint. Bezüglich des Stundenansatzes ist festzustellen, dass der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als durchschnittlich
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwierig einzustufen ist, weswegen ein Stundensatz von CHF 230.‒ in casu als angemessen erscheint und der gängigen Praxis der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts entspricht (vgl. etwa KGer 470 11 14 vom 18. April 2011, E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 19. November 2008 i.S. A. gegen Bundesanwaltschaft [BK.2008.7], E. 2.3.3). Ausgehend von einem Aufwand von 24.58 Stunden für das gesamte Verfahren (1. und 2. Instanz), Auslagen von CHF 389.70 und einem Stundensatz von CHF 230.‒ ist dem Vertreter der Beschuldigten demnach eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6‘043.85 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 338.55) bzw. 7.7% (CHF 139.55), somit insgesamt CHF 6‘521.95, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 22. August 2017, auszugsweise lautend: "II. B.____
1. a) B.____ wird des Betrugs schuldig erklärt und verurteilt
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 1 Tag,
bei einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
2. B.____ wird von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen.
3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO der Beurteilten zurückgegeben:
[…]
4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3‘305.00 und der Gerichtsgebühr von gesamthaft Fr. 1‘800.00.
B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die sie betreffenden Verfahrenskosten des Vorverfahrens und 1 /3 der Gerichtsgebühr, d.h. Fr. 600.00."
wird in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten in den Dispositiv- Ziffern II.1, II.2 und II.4 wie folgt geändert:
II. B.____
1. B.____ wird von der Anklage des Betrugs und der mehrfachen Ur-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht kundenfälschung freigesprochen. 2. [aufgehoben] 4. Die B.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3‘305.00 und der Gerichtsgebühr von gesamthaft Fr. 1‘800.00, gehen zu Lasten des Staates.
Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'900.‒, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1'800.‒ sowie Auslagen von CHF 100.‒, gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsanwalt Burim Imeri wird für das gesamte Verfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 6‘043.85 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 338.55) bzw. 7.7% (CHF 139.55), somit insgesamt CHF 6‘521.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Marius Vogelsanger