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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.09.2017 460 16 288

26 septembre 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,922 mots·~25 min·6

Résumé

Veruntreuung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. September 2017 (460 16 288) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Veruntreuung

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, vertreten durch Rechtsanwalt René Borer, Delsbergerstrasse 14, 4242 Laufen, Privatklägerin und Berufungsklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Veruntreuung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 23. August 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 23. August 2016 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft B.____ in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Januar 2016 von der Anklage der Veruntreuung frei (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und verwies die Schadenersatzforderung der Privatklägerin über Fr. 11'844.-- auf den Zivilweg (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Verlegung der Verfahrenskosten sowie der Entschädigung des Wahlverteidigers kann im Übrigen auf die Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete die Privatklägerin mit Eingabe vom 2. September 2016 Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 29. November 2016 beantragte die Privatklägerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt René Borer, die Verurteilung des Beschuldigten wegen Veruntreuung sowie die Gutheissung der Zivilforderung der Privatklägerin, unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem stellte die Privatklägerin den Beweisantrag, es sei C.____ anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung als Zeuge zu befragen.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erkläre.

D. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 stellte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass die übrigen Parteien weder einen Antrag auf Nichteintreten noch Anschlussberufung erklärt haben.

E. Die Privatklägerin hielt mit Berufungsbegründung vom 7. März 2017 an den mit Berufungserklärung vom 29. November 2016 gestellten Rechtsbegehren fest.

F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verwies mit Eingabe vom 10. März 2017 auf das am 12. Februar 2016 an die Vorinstanz gerichtete Überweisungsschreiben sowie auf die Ausführungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin in der Berufungsbegründung vom 7. März 2017.

G. Der Beschuldigte begehrte mit Berufungsantwort vom 31. Mai 2017, es sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge.

H. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 wies der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Beweisantrag der Privatklägerin betreffend die Zeugenbefragung von C.____ ab.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Anlässlich der heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte, B.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Alex Hediger, sowie die Privatklägerin, A.____, mit ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt René Borer. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. August 2016 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 2. September 2016 (Berufungsanmeldung) resp. vom 29. November 2016 (Berufungserklärung) hat die Privatklägerin die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung der Privatklägerin erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 23. August 2016 hat nur die Privatklägerin ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung aufgrund der Anträge der Privatklägerin in ihrer Berufungserklärung vom 29. November 2016 gegen den Freispruch von der Anklage der Veruntreuung sowie die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil einzig in http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den angefochtenen Punkten, weshalb im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung bilden.

1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. 2.1 In seinem Urteil vom 23. August 2016 führt das Strafgerichtspräsidium aus, aufgrund eines Unfalles sei der Personenwagen der Privatklägerin beim Beschuldigten, welcher seinerseits mit Fahrzeugen handle, abgestellt worden. Am 6. Dezember 2013 habe der Beschuldigte sodann das Auto für Fr. 3'000.-- an C.____ verkauft. Es sei nicht erstellt, dass dem Beschuldigten das Fahrzeug mit der Verpflichtung überlassen worden sei, es für die Privatklägerin aufzubewahren und (noch) nicht zu verkaufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die Privatklägerin so verstanden habe, dass er das Fahrzeug für sie verkaufen solle. Somit habe der Beschuldigte nicht mit dem Willen gehandelt, sich eine ihm anvertraute Sache anzueignen, weshalb er von der Anklage der Veruntreuung freizusprechen sei. Der Freispruch schliesse allerdings ein allfällig fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten, welches für die Beurteilung der Zivilforderung von Relevanz sein könne, nicht zwingend aus. Daher erscheine der Sachverhalt in Bezug auf die Zivilforderung nicht als spruchreif, weshalb diese auf den Zivilweg zu verweisen sei.

2.2 Demgegenüber bringt die Privatklägerin vor, das Fahrzeug sei beim Beschuldigten abgestellt worden, um Standgebühren zu vermeiden. Vor einem allfälligen Verkauf habe sie einen Mechaniker beiziehen wollen, was der Beschuldigte gewusst habe. Ohnehin hätte vor einem (rechtsgültigen) Verkauf das den Personenwagen betreffende Leasing abgelöst werden müssen, weshalb der Beschuldigte vorliegend überhaupt nicht zum Verkauf des Fahrzeugs berechtigt gewesen sei. Dies habe er auch gewusst. Gleichwohl habe er den Personenwagen verkauft, womit er sich strafbar gemacht habe. Im Übrigen würden sich die Aussagen des Beschuldigten als widersprüchlich erweisen. Insbesondere habe es sich nicht um einen Totalschaden des Autos gehandelt. Vielmehr habe der Schaden für bloss Fr. 500.-- repariert werden können. Soweit der Beschuldigte geltend mache, er habe per Telefon den Auftrag zum Verkauf von der Privatklägerin erhalten, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Telefonat bloss 20 Sekunden gedauert habe. In dieser kurzen Zeit sei ein Einverständnis zum Verkauf nicht erhältlich zu machen. Ohnehin habe gemäss den Depositionen der Privatklägerin an diesem Tag gar kein Gespräch stattgefunden.

2.3 Der Beschuldigte seinerseits legt dar, entscheidend sei die Frage, ob er aufgrund der gesamten Umstände in guten Treuen vom Willen der Privatklägerin zum Verkauf des Fahrzeugs habe ausgehen dürfen. Diesbezüglich sei massgebend, dass die Privatklägerin ihr Auto bei ihm nicht habe abstellen wollen, um Standgebühren zu vermeiden. Vielmehr betreibe er einen Autohandel und biete keine unentgeltlichen Abstellplätze an. Dementsprechend hätten auch Verkaufsgespräche stattgefunden und es sei sowohl über den Kaufpreis als auch über die erforderliche Auslösung des Fahrzeugs aus dem Leasingvertrag gesprochen worden. Folglich habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass ihm die Privatklägerin den Auftrag erteilt habe, den Personenwagen für sie zu verkaufen. Entsprechend habe ihm die Privatklägerin den Fahrzeugausweis zur freien Verfügung überlassen. Im Übrigen habe er nie von einem Totalschaden gesprochen, allerdings sei der Personenwagen nicht mehr fahrbar gewesen. Schliesshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich habe er keine Bereicherungsabsicht gehabt, was sich aus dem Umstand ergebe, dass er der Privatklägerin das Fahrzeug zurückgegeben habe, nachdem sie zum Ausdruck gebracht habe, das Auto gar nicht veräussern zu wollen. Sowohl die Ersatzbereitschaft als auch die Ersatzfähigkeit seien jederzeit vorhanden gewesen.

3. Sachverhaltsfeststellung 3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist in casu unbestritten, dass der Sohn der Privatklägerin mit deren Fahrzeug am 10. Oktober 2013 einen Unfall hatte. In der Folge erteilte D.____, ein Bekannter des Beschuldigten sowie der Privatklägerin, dem Beschuldigten im Einverständnis mit der Privatklägerin Ende November 2013 den Auftrag, das Auto bei der Abschleppfirma abzuholen und es auf dem Areal seines Unternehmens, welches den Handel mit Fahrzeugen betreibt, abzustellen. Des Weiteren ist unbestritten, dass es sich beim Personenwagen um ein Leasingfahrzeug handelte, wobei der Fahrzeugausweis über einen entsprechenden Eintrag (Code 178) verfügte, gemäss welchem ein Halterwechsel verboten ist. Schliesslich verkaufte der Beschuldigte den Personenwagen am 6. Dezember 2013 für Fr. 3'000.-- an C.____. Demgegenüber ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten den Auftrag bzw. das Einverständnis zum Verkauf ihres Fahrzeugs erteilt hat.

3.2 Die Privatklägerin führte anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. August 2014 aus, der Beschuldigte habe ihr Ende November 2013 telefonisch mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen Totalschaden habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie sich selbst ein Bild vom Auto machen und überdies eine Zweitmeinung einholen wolle. In der Folge habe sie den Personenwagen zusammen mit ihrem Sohn inspiziert, wobei einzig einige Kollisionsspuren ersichtlich gewesen seien. Der Beschuldigte seinerseits habe erklärt, dass das Fahrgestell verschoben und das Rad nicht mehr den gewohnten Abstand zur Karosserie habe. Auch habe er ihr angeboten, Fr. 2'000.-- für das Fahrzeug zu bezahlen und dafür auf die Abschleppgebühr von Fr. 150.-- zu verzichten. Ferner habe der Beschuldigte ihr erklärt, dass sie aufgrund des im Fahrzeugausweis vorhandenen Codes 178 zunächst das Auto bei der Leasingfirma auslösen müsse, da dieses andernfalls nicht verkauft werden könne. Sie hätten sich darauf geeinigt, dass sie den Schaden noch von einem Spezialisten beurteilen lasse. Einige Tage später habe der Beschuldigte sie angerufen und nachgefragt, ob sie das Fahrzeug bereits ausgelöst habe. Sie habe ihm daher erklärt, dass sie aufgrund der Eröffnung ihres Restaurants per 1. Dezember 2013 derzeit nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um der Leasingfirma den ausstehenden Restbetrag von Fr. 7'000.-- zu bezahlen. Nachdem sie sich mit einem Garagisten aus E.____ geeinigt habe, dass dieser das Fahrzeug abholen und den Schaden beurteilen werde, habe sie etwa Mitte Dezember erneut mit dem Beschuldigten telefoniert und ihm dargelegt, dass sie das Auto nicht verkaufen wolle. Der Beschuldigte habe ihr darauf eröffnet, dass er den Personenwagen nicht mehr bei ihm sei, sondern im Ausland, zumal sie ihm den Auftrag zum Verkauf des Fahrzeugs erteilt habe (act. 75 ff.). Vor den Schranken des Strafgerichts wiederholhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht te die Privatklägerin als Auskunftsperson im Wesentlichen ihre bisherigen Depositionen (act. 265 ff.).

3.3 F.____, der Sohn der Privatklägerin, legte in seiner Zeugeneinvernahme vom 1. September 2015 dar, zwei bis drei Wochen nach dem Unfall habe er zusammen mit seiner Mutter, mithin der Privatklägerin, das Fahrzeug auf dem Areal des Beschuldigten inspiziert, wobei sie keinen Totalschaden hätten feststellen können. Der Beschuldigte habe ihnen angeboten, Fr. 3'000.-- für das Auto zu bezahlen, worauf sie ihm dargelegt hätten, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handle, welches man nicht ohne Weiteres auslösen könne. Zudem habe er dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er den Personenwagen behalten und durch seinen Nachbarn in E.____ reparieren lassen wolle. Rund zwei Wochen nach der Besichtigung des Autos habe er dem Beschuldigten telefonisch mitgeteilt, dass er das Fahrzeug abholen würde, worauf dieser ihm eröffnet habe, dass er den Personenwagen verkauft habe und sich dieses im Ausland befinde. Die Privatklägerin habe ihm angeblich den Auftrag erteilt, das Fahrzeug zu verkaufen (act. 103 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der F.____ als Zeuge im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen (act. 269 ff.).

3.4 Der Beschuldigte seinerseits gab anlässlich seiner Befragung vom 4. Februar 2014 zu Protokoll, das Auto der Privatklägerin sei stark beschädigt gewesen, weshalb viele Exporteure zu ihm gekommen seien und nach dem Fahrzeug gefragt hätten. Aus diesem Grund habe er es nicht auf seinem Areal haben wollen. Er habe der Privatklägerin gesagt, dass der Personenwagen in diesem Zustand etwa Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.-- einbringen könne. Am 3. Dezember 2013 (recte: 4. Dezember 2013, vgl. act. 85, 263 sowie Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend: Protokoll KGer], S. 5) habe er erneut mit ihr telefoniert und in ihrem Auftrag den Fahrzeugausweis bei der Motorfahrzeugkontrolle in Füllinsdorf annulliert sowie die Kontrollschilder zurückgegeben. Am darauffolgenden Tag habe C.____ sein Interesse betreffend den Kauf des Autos geäussert, worauf er nochmals mit der Privatklägerin gesprochen habe und diese ihm den Auftrag zum Verkauf des Fahrzeugs erteilt habe. Er habe ihr erklärt, dass sie den Personenwagen bei der Leasingfirma auslösen müsse. Nachdem C.____ am 6. Dezember 2013 die Fr. 3'000.-- bezahlt habe, habe er wiederum mit der Privatklägerin telefoniert, damit diese den Personenwagen bei der Leasingfirma auslöse. Im Januar 2014 habe er schliesslich erneut die Privatklägerin angerufen, da diese den Personenwagen noch immer nicht ausgelöst habe. Im Rahmen dieses Telefonats habe sie sodann behauptet, ihm keinen Auftrag zum Verkauf gegeben zu haben. Ausserdem habe die Privatklägerin ihm vorgeworfen, dass er das Fahrzeug teurer verkauft hätte, als mit ihr abgemacht gewesen sei (act. 63 ff.). In seiner Einvernahme vom 28. August 2014 wiederholte der Beschuldigte seine bisherigen Darlegungen (act. 85 ff.). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung legte er ergänzend dar, er habe der Privatklägerin zu Beginn mitgeteilt, dass das Fahrzeug von seinem Areal entfernt werden müsse, zumal er lediglich Personenwagen verkaufe und diese nicht repariere. Mithin soll die Privatklägerin das Auto entweder verkaufen oder abholen. Im Übrigen habe er den Personenwagen an C.____ trotz dem im Fahrzeugausweis enthaltenen Code 178 verkauft, zuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht mal dieser Code den Verkauf nicht verbiete, sondern lediglich verhindere, dass der Käufer den Personenwagen einlösen könne. Überdies habe ihm die Privatklägerin zugesichert, dass Fahrzeug bei der Leasingfirma auszulösen. Schliesslich sei der Personenwagen jederzeit verfügbar gewesen und die Privatklägerin hätte ihn ohne Weiteres abholen können. Er habe ohnehin nie behauptet, das Auto ins Ausland verkauft zu haben (act. 261 ff.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Weiteren seine bisherigen Depositionen (Protokoll KGer, S. 2 ff.).

3.5 In Anbetracht der Depositionen der Parteien ist festzustellen, dass der Umstand, wonach die Privatklägerin durchwegs zu Protokoll gegeben hat, sie wolle das Auto noch von einem Spezialisten begutachten lassen, gegen einen Auftrag zum Verkauf spricht. Ebenso stehen die Aussagen des Zeugen, F.____, wonach er dem Beschuldigten mitgeteilt habe, er wolle das Fahrzeug behalten und durch seinen Nachbarn in E.____ reparieren lassen, einem Verkaufsauftrag entgegen. Diesbezüglich ist allerdings zu konstatieren, dass gemäss den Darlegungen der Privatklägerin der Entscheid, den Personenwagen durch den Garagisten in E.____ reparieren zu lassen, erst Mitte Dezember gefällt wurde, als der Personenwagen bereits verkauft war. Dessen ungeachtet liegt allerdings auch eine Vielzahl von Hinweisen vor, welche den Auftrag zum Verkauf resp. den Umstand nahe legen, dass der Beschuldigte der Auffassung war, die Privatklägerin wolle, dass er das Auto verkaufe. Mithin ist den Aussagen der Privatklägerin zu entnehmen, dass diese dem Beschuldigten anfangs Dezember eröffnete, derzeit nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Auslösung des Personenwagens bei der Leasingfirma zu verfügen. Demzufolge waren sich die Parteien dannzumal offenbar einig, dass das Fahrzeug verkauft werden soll, und es war einzig die Auslösung des Fahrzeugs bei der Leasingfirma ausstehend, damit der potentielle Käufer den Personenwagen anschliessend auch einlösen konnte. Ebenso ist auf die Deposition der Privatklägerin hinzuweisen, wonach sie Mitte Dezember, nachdem sie sich mit dem Garagisten aus E.____ geeinigt habe, dem Beschuldigten dargelegt habe, das Auto nicht verkaufen zu wollen. Daraus ergibt sich, dass zuvor der Verkauf des Personenwagens zweifellos Thema war und die Mitteilung der Privatklägerin, sie wolle das Fahrzeug doch nicht verkaufen, erst erfolgte, als der Verkauf bereits zustande gekommen war. Es zeigt sich daher, dass durchwegs über den Verkauf gesprochen wurde und die Aussage, wonach das Auto derzeit aus finanziellen Gründen bei der Leasingfirma nicht ausgelöst werden könne, ebenso im Sinne des Verkaufswillens zu verstehen ist, zumal der Code 178 lediglich einen Halterwechsel verbietet, jedoch keineswegs einem Verkauf entgegensteht. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht ergänzend zu konstatieren, dass der Code 178 bzw. das Verbot eines Halterwechsels dafür spricht, dass der Beschuldigte vom Verkaufswillen der Privatklägerin ausging, zumal der Käufer des Personenwagens diesen ohne die Mitwirkung der Privatklägerin hinsichtlich der Auslösung des Leasings nicht einlösen konnte. Hinzu kommt, dass offenbar auch D.____, welcher dem Beschuldigten im Einverständnis mit der Privatklägerin den Auftrag zum Abholen und Abstellen des Fahrzeugs erteilte, diesen wiederholt darum bat, etwas mit dem Personenwagen zu unternehmen (Protokoll KGer, S. 4). Schliesslich kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Unternehmen des Beschuldigten keine Fahrzeuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge repariert, sondern mit diesen einzig handelt. Auch dieser Umstand spricht klar dafür, dass der Beschuldigte annehmen durfte, die Privatklägerin wolle ihren Personenwagen verkaufen. Aufgrund sämtlicher Gegebenheiten ist daher festzustellen, dass erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel insofern gegeben sind, als die Privatklägerin dem Beschuldigten mitgeteilt haben soll, er dürfe das Auto (noch) nicht verkaufen. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte für die Privatklägerin den Personenwagen verkaufen sollte oder er zumindest davon ausging und auch ausgehen durfte, dass er im Interesse bzw. im Auftrag der Privatklägerin handelte, mithin der Verkauf des Fahrzeugs in ihrem Sinne war und er nicht gegen ihren Willen tätig wurde. Im Übrigen ist der angeklagte Sachverhalt – abgesehen von der soeben dargelegten Ausnahme – als erstellt zu erachten.

4. Rechtliches 4.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 40). Die Tathandlung besteht in der Aneignung der fremden Sache. Das bedeutet wiederum, dass der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache haben muss, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird. Eine derartige Manifestation des Aneignungswillens liegt dann vor, wenn der Täter nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 103 f.).

4.2 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. An der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung fehlt es, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun. Ersatzbereitschaft liegt somit vor, wenn subjektiv der Ersatzwille und objektiv die Ersatzfähigkeit vorhanden sind. Der Ersatzwillen ist zu verneinen, wenn der Täter trotz Ersatzwillens nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können. Mithin kann das Bestehen des Ersatzwillens – trotz gegenteiliger Behauptung des Täters – nicht angenommen werden, wenn objektiv betrachtet Ersatzfähigkeit nicht besteht. Die Ersatzbereitschaft erfordert die Fähigkeit, auf den massgeblichen Zeitpunkt hin aus eigenen Mitteln Ersatz leisten zu können. Es genügt mithin nicht, dass der Täter subjektiv sicher ist, Ersatz leisten zu können, oder Dritte für ihn leisten könnten (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 138 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht N 116 ff.; GÜNTER STRATENWERTH/ WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 6).

4.3 Vorliegend ist dem als erstellt zu erachtenden Sachverhalt zu entnehmen, dass der Beschuldigte davon ausging und auch davon ausgehen durfte, dass er das Fahrzeug für die Privatklägerin verkaufen soll; der Verkauf mithin im Sinne der Privatklägerin erfolgte und er nicht gegen ihren Willen handelte. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte nicht mit dem Willen tätig wurde, sich eine ihm anvertraute Sache anzueignen. Demzufolge fehlt es am Tatbestandselement des Aneignungswillens, weshalb der Straftatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt ist.

4.4 Ergänzend ist zu konstatieren, dass überdies auch die Bereicherungsabsicht in casu offenkundig nicht gegeben ist. Insbesondere sind keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach der Beschuldigte einen Gewinn erwirtschaftet hätte. Vielmehr führte er aus, er hätte einzig seine Kosten für die Standgebühren sowie das Abschleppen abgezogen. Mithin hätte er sich selbst keine Provision ausgezahlt, sondern lediglich seine Auslagen gedeckt (act. 263). Bereits insofern fehlt es daher an einer Bereicherungsabsicht des Beschuldigten. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte Willens war und ausserdem auch über die Fähigkeit verfügte, rechtzeitig Ersatz zu leisten. Namentlich kannte der Beschuldigte den Käufer des Fahrzeugs, hätte dieses, welches jederzeit verfügbar war, unverzüglich abholen können (act. 263, 265) und hat sich überdies im Nachgang an die polizeiliche Befragung durch die Polizei Basel-Landschaft umgehend mit dem Käufer in Verbindung gesetzt, um den Kaufvertrag rückgängig zu machen (act. 97). Dass die Privatklägerin den Personenwagen erst im September 2014 abholte, ist offenbar einzig auf den Umstand zurückzuführen, dass der Privatklägerin seitens der Staatsanwaltschaft mitgeteilt wurde, sie solle das Fahrzeug noch nicht abholen (act. 267). Diesen Umstand hat der Beschuldigte offenkundig nicht zu verantworten. Demzufolge erhellt, dass sowohl der Ersatzwillen als auch die Ersatzbereitschaft in casu gegeben waren, weshalb der Beschuldigte nicht in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte. Folglich ist der subjektive Tatbestand nicht gegeben. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils von der Anklage der Veruntreuung freizusprechen.

5. Zivilforderung 5.1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO), die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder die beschuldigte Person freihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Die Sache ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann. Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs keine mehr machen. Ist die Zivilklage hingegen noch nicht spruchreif, ist sie auf den Zivilweg zu verweisen (ANNETTE DOLGE, Basler Kommentar StPO, Art. 126 N 19, 42).

5.2 In casu wurde der Beschuldigte von der Anklage der Veruntreuung freigesprochen. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist allerdings festzustellen, dass über die vorliegend geltend gemachten Zivilansprüche nicht ohne Weiterungen entschieden werden kann. Vielmehr ist ein fahrlässiges Verschulden des Beschuldigten nicht zum Vornherein ausgeschlossen. In Bezug auf die Zivilklage erweist sich der Sachverhalt daher nicht als spruchreif, weshalb die Zivilforderung in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg zu verweisen ist.

6. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung der Privatklägerin als unbegründet, weshalb diese im Ergebnis vollumfänglich abzuweisen ist.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung der Privatklägerin, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 4'600.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4’500.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 100.--, zu Lasten der Privatklägerin.

2. Abschliessend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 6). Wird der von der Privatklägerschaft angefochtene Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, so obsiegt die anfechtende Privatklägerschaft und dieser ist eine Parteientschädigung geschuldet. Bleibt es dagegen trotz Anfechtung beim Freispruch, so ist die Privatklägerschaft über Art. 432 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 StPO der beschuldigten Person entschädigungspflichtig, wenn nur sie das Rechtsmittel eingelegt hat (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, a.a.O., Art. 436 N 6; Pra 2013 Nr. 60 S. 461 ff.). In Anbetracht der im vorliegenden Fall durch die Privatklägerin erhobenen Berufung sowie des Verfahrensausgangs, mithin der Bestätigung des Freispruchs des Beschuldigten in Abweisung der Berufung der Privatklägerin, erhellt, dass die Privatklägerschaft dem Beschuldigten entschädigungspflichtig ist. Mit Honorarnote vom 25. September 2017 weist der Verteidiger des Beschuldigten einen Aufwand von 14.26 Stunden à Fr. 250.-- aus, wobei er für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung bereits 4 Stunden eingesetzt habe (Protokoll KGer, S. 7). Angesichts der Dauer der Berufungsverhandlung von 3 Stunden zuzüglich der Reisezeit von je 30 Minuten pro Weg zeigt sich, dass die Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts inklusive der Reisezeit 4 Stunden beträgt, weshalb die Honorarnote weder zu erweitern noch zu reduzieren ist. Demnach hat die Privatklägerin dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'675.60 (inklusive Auslagen von Fr. 110.60) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 294.05, insgesamt somit Fr. 3'969.65, zu bezahlen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. August 2016, auszugsweise lautend:

„1. B.____ wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Januar 2016 von der Anklage der Veruntreuung freigesprochen.

2. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin A.____ über Fr. 11'844.-- wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘007.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, gehen zu Lasten des Staates.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

4. Die Kosten des Wahlverteidigers gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Höhe von Fr. 4‘899.85 (inklusive Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates."

wird in Abweisung der Berufung der Privatklägerin bestätigt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'600.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 4'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten der Privatklägerin.

III. Die Privatklägerin hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 3'969.65 zu bezahlen.

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460 16 288 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.09.2017 460 16 288 — Swissrulings