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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.12.2016 460 16 192

20 décembre 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,629 mots·~28 min·5

Résumé

Mehrfache, teilweise qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Texte intégral

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Dezember 2016 (460 16 192) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Mehrfache, teilweise qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, Birmannsgasse 20, 4055 Basel, Beschuldigter

Gegenstand mehrfache, teilweise qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. April 2016

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Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 20. April 2016 erklärte die Dreierkammer 4 des Strafgerichts Basel- Landschaft A.____ der mehrfachen Gehilfenschaft zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Gehilfenschaft zur einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlung betreffend Konsum von Betäubungsmitteln sowie des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig und verurteilte ihn (unter Anrechnung der am 9. Juli 2013 ausgestandenen Haft [vorläufige Festnahme] von 1 Tag) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.‒. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen ausgesprochen (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde der Beschuldigte von der Anklage des Lagerns und Besitzes von 349.6 g Marihuana am 26. April 2013 (Anklage-Ziffer 1.3) freigesprochen und das Verfahren betreffend Betäubungsmittelkonsum, begangen im Zeitraum von Oktober 2012 bis zum 19. April 2013 (Anklage-Ziffer 1.4), wurde zufolge Verjährung eingestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Überdies wurde für die Dauer der Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB eine Bewährungshilfe angeordnet (Dispositiv-Ziffer 3). Sodann entschieden die Vorderrichter über das Beschlagnahmegut (Dispositiv-Ziffer 4) und die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 3'991.30 sowie einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.‒, wurden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beurteilten auferlegt. Schliesslich bestimmte die Vorinstanz, dass das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt CHF 13'749.65 (inkl. Auslagen, Hauptverhandlung und 8% Mehrwertsteuer) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet wird (Dispositiv-Ziffer 5). B. Gegen das genannte Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, mit Eingabe vom 26. April 2016 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 12. August 2016, die bereits eine Begründung enthält, stellte sie folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Beschuldigte sei in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 20. April 2016 gemäss Anklage vom 9. Oktober 2015 zusätzlich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Fällen 1.1, 1.2 und 1.4 schuldig zu sprechen.

2. Es sei auf Grund der Mindeststrafe bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von 12 Monaten, eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 16 Monaten zusätzlich zur Busse von CHF 500.00 auszusprechen.

3. lm Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen."

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte in seiner Berufungsantwort vom 12. Oktober 2016 Folgendes:

"1. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

Verfahrensantrag: Es sei für das vorliegende Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit dem unterzeichneten Rechtsanwalt aufrecht zu erhalten und zu bestätigen."

D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 9. September 2016 festgestellt, dass der Beschuldigte weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. E. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hält an den bereits gestellten Begehren grundsätzlich fest, reduziert jedoch das gemäss der Berufungserklärung vom 12. August 2016 nebst der Busse von CHF 500.‒ beantragte Strafmass um zwei Monate auf 14 Monate bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte wiederholt die bereits schriftlich gestellten Anträge. Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache eingehend befragten Beschuldigten sowie auf die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

I. Formelles

Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO). Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. April 2016 ist demgemäss mit Berufung anfechtbar. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Mit Eingaben vom 26. April 2016 (Berufungsanmeldung) und 12. August 2016 (Berufungserklärung) hat die Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft kann somit eingetreten werden.

II. Materielles

A. Allgemeines

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).

B. Gegenstand des Berufungsverfahrens

Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2016 stehen vorliegend einzig die Schuldsprüche in den Ziffern 1.1, 1.2 und 1.4 der Anklageschrift vom 9. Oktober 2015 sowie die Strafzumessung im Streit (Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts vom 20. April 2016), wobei der Freispruch bezüglich Ziffer 1.1 betreffend das Herstellen von 2.6 kg Amphetamingemisch nicht angefochten wurde. Bezüglich aller anderen Erkenntnisse der Vorderrichter ist keine Berufung erhoben worden, weswegen vorab davon Vormerk zu nehmen ist, dass diese Aspekte in Rechtskraft erwachsen sind. Die Staatsanwaltschaft begehrt bezüglich der im Streit stehenden Anklageziffern 1.1, 1.2 und 1.4 eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher mengenmässiger qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, währenddem der Beschuldigte eine Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Gehilfenschaft zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beantragt.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen

1. Ziffern 1.1, 1.2 sowie 1.4 der Anklageschrift vom 9. Oktober 2015

1.1 Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 9. Oktober 2015 wird dem Beschuldigten zusammengefasst das Lagern und der Besitz von 1 kg Amphetamingemisch sowie das Herstellen von mindestens 2.6 kg Amphetamingemisch im März 2013 (Ziffer 1.1), das Lagern und der Besitz von mindestens 500 g Amphetamingemisch Ende April / Anfang Mai 2013 (Ziffer 1.2) sowie das Lagern und der Besitz von mindestens 500 g Amphetamingemisch Ende April / Anfang Mai 2013, spätestens Anfang Juni 2013 (Anklage Ziffer 1.4), vorgeworfen.

1.2 Mit strafgerichtlichem Urteil vom 20. April 2016 wurde der Beschuldigte hinsichtlich der im vorliegenden Berufungsverfahren im Streit stehenden Ziffern 1.1, 1.2 sowie 1.4 der Anklageschrift aufgrund der Überschreitung der Grenzmenge von 36 g reinem Amphetamin der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Zur Begründung erwog das Strafgericht im Wesentlichen, es sei unbestritten und somit als erstellt zu erachten, dass 1 kg Amphetamingemisch in der Wohnung des Beschuldigten gelagert und auf 2.6 kg gestreckt worden sei. Nicht erwiesen sei demgegenüber, dass der Beschuldigte bezüglich der gelagerten Betäubungsmittel einen Herrschaftswillen ausgeübt habe, zumal ein Interesse des Beschuldigten an diesen Betäubungsmitteln nicht erkennbar gewesen sei und B.____ und C.____ vom Beschuldigten keine Gegenleistung dafür erhalten hätten. Mangels Herrschaftswille vor und nach dem Streckvorgang sei betreffend die Lagerung des Amphetamingemischs davon auszugehen, dass die Rolle des Beschuldigten eine rein passive gewesen sei, und er folglich die Lagerung und das Strecken von Betäubungsmitteln lediglich geduldet habe. Auch wenn ihm im Einzelnen vielleicht nicht immer bekannt gewesen sei, was oder wieviel gelagert worden sei, habe der Beschuldigte genau gewusst, dass es sich um Amphetamin gehandelt habe. Das Verhalten des Beschuldigten habe den Betäubungsmittelhandel von B.____ und C.____ zwar unzweifelhaft erleichtert, jedoch sei dieser rein passive Beitrag im Gesamtkontext lediglich von untergeordneter Bedeutung gewesen. Denn hätte er die Lagerung und das Strecken der Betäubungsmittel in seiner Wohnung verweigert, wären die Gebrüder D.____, welche ohnehin nur einen geringen Teil ihrer Aktivitäten im Betäubungsmittelhandel auf die Wohnung des Beschuldigten konzentrierten, gewiss an einen anderen Ort ausgewichen. Die Wohnung des Beschuldigten sei nur gelegentlich und aufgrund der unmittelbaren Nähe durch die Freunde und Nachbarn von B.____ und C.____ für Handlungen im Rahmen ihres Betäubungsmittelhandels genutzt worden.

1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber mit ihrer Berufung einen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Anklageziffern 1.1, 1.2 und 1.4 hinsichtlich des Besitzes und des Lagerns von Amphetamin. Sie stellt sich hier-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei im Wesentlichen auf den Standpunkt, indem der Beschuldigte gemäss dem zutreffenden Beweisergebnis der Vorinstanz seine Wohnung für den Streckvorgang von Amphetamin zur Verfügung gestellt habe, müsse er gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 119 lV 266) zwingend als Mittäter und nicht bloss als Gehilfe schuldig gesprochen werden. Es liege demnach ein selbständiger Verstoss des Beschuldigten gegen das Betäubungsmittelgesetz und nicht eine reine Gehilfenschaftshandlung vor. Der Beschuldigte habe genau mitbekommen, welche Drogenmenge gestreckt worden sei, und um welche Drogenart es sich gehandelt habe. Somit müsse ihm die Gesamtmenge von 2.6 kg Amphetamingemisch zugerechnet werden. Überdies habe der Beschuldigte einen "Restposten" von 600 g Amphetamingemisch im Anschluss an den Streckvorgang bei sich in der Wohnung gelagert. Diese Handlungen seien nicht als Gehilfenschaft zum Drogenhandel von B.____ und C.____, sondern unter den eigenständigen Tatbestand des unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln zu subsumieren.

1.4 Die Verteidigung ihrerseits stellt sich demgegenüber zusammenfassend auf den Standpunkt, entgegen dem Sachverhalt, welcher dem von der Staatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 119 lV 266 zugrunde liege, könne vorliegend aufgrund des Beweisergebnisses nicht von einem vorhandenen Herrschaftswillen des Beschuldigten ausgegangen werden. Es sei in casu in keiner Weise beweisrechtlich erstellt, dass der Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt Kenntnis darüber erlangt habe, welche Ware zu welchem Zweck durch die Brüder D.____ bei ihm hinterlegt worden sei. Nicht unwesentlich erscheine zudem die glaubhafte Aussage des Beschuldigten, dass er die kriminellen Tätigkeiten der Brüder D.____ in seiner Wohnung eigentlich nicht gewollt habe, aber – wohl auch aufgrund seines eigenen Betäubungsmittelkonsums – nicht akzentuiert genug habe ablehnen können.

1.5 a) Das vorinstanzliche Beweisergebnis ist vorliegend nicht umstritten. Demnach steht fest, dass der Beschuldigte seine Wohnung für einen Streckvorgang zur Verfügung gestellt hat sowie dass 1 kg Amphetamingemisch in der Wohnung des Beschuldigten gelagert und auf 2.6 kg mit einem Reinheitsgrad von mindestens 8.5% gestreckt worden ist. Entgegen dem Sachverhalt, welchen die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 10), hat der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung überdies eingestanden, dass er als Gegenleistung für das Lagern und das Dulden der Drogen in seinem Kühlschrank jeweils ca. 5 g Marihuana pro Woche erhalten hat.

b) Strafbar gemäss dem Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a–d BetmG ist unter anderem der Besitz sowie das Lagern von Betäubungsmitteln. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt. Neben dem allgemeinen Begriff des unbefugten Besitzes i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG kommt dem Lagern allerdings kaum je eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGE 119 IV 270; HANS MAURER, StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, Art. 19 BetmG N 14).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht c) Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustands. Der Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn der Täter anders als auf dem im Gesetz vorgeschriebenen Weg Betäubungsmittel erlangt hat. Der Besitz ist gemäss herrschender Rechtsprechung und Lehre hier nicht gleichbedeutend mit dem Besitz im Sinne von Art. 919 ZGB, sondern entspricht dem strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl. Massgebend ist demnach das tatsächliche Herrschaftsverhältnis, das von einem Herrschaftswillen getragen wird. Unter Strafe gestellt ist nicht der Zustand als solcher, sondern die Herbeiführung oder die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses. Dabei umfasst die Herrschaftsmöglichkeit die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache sowie das Wissen darum, wo sie sich befindet, und bezeichnet Herrschaftswille den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Bei Sachen innerhalb der eigenen Herrschaftssphäre, deren Vorhandensein jederzeit festgestellt werden kann, genügt ein entsprechender Herrschaftswille. Unzureichend ist indessen die blosse Kenntnis vom Vorhandensein des Betäubungsmittels in Verbindung mit der Einwirkungsmöglichkeit auf den Stoff (vgl. BGE 119 IV 269, mit Verweisungen; PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 69 ff. mit weiteren Hinweisen; THOMAS FINGERHUTH/STEPHAN SCHLEGEL/OLIVER JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 68 ff.; HANS MAURER, StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, Art. 19 BetmG N 24).

d) In der Lehre stiess die vom Bundesgericht vorgenommene Gleichstellung des Besitzes mit dem Gewahrsam gemäss Art. 139 StGB teilweise auf Kritik. Der Gewahrsam beim Diebstahl erstrecke sich bei Sachen innerhalb der eigenen Herrschaftssphäre auch auf solche, die etwa in Abwesenheit des Gewahrsamsinhabers zugestellt werden (Post in Briefkasten) oder wegen ihrer Vielzahl nicht ohne weiteres zu überblicken sind (Warenlager). Dabei handle es sich jedoch jeweils um Sachen, bei denen sich ein Wille des Gewahrsamsinhabers, sie zu beherrschen, eindeutig aufdränge. Dies lasse sich aber nicht so ohne weiteres auf ein einem anderen gehörenden illegalen Betäubungsmittel übertragen. Entgegen der Regeste in BGE 119 IV 266 mache sich nicht jeder, der einem andern für das Verstecken von Betäubungsmitteln seine Wohnräumlichkeiten zur Verfügung stelle, wegen unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar. Dies wäre nur bei einem eigenen Herrschaftswillen an den in seinen Wohnräumen versteckten Betäubungsmitteln der Fall. Der Gewahrsamsbegriff des Diebstahls könne daher nicht unbesehen auf den Besitz von Betäubungsmitteln übertragen werden. Am Herrschaftswillen fehle es beispielsweise bei einer ahnungslosen Annahme eines Pakets mit Drogen, welches gerade wieder zurückgegeben werde, oder beim Verstecken von einem Freund gehörenden Betäubungsmitteln während der Dauer einer polizeilichen Hausdurchsuchung, um es für ihn vor dem behördlichen Zugriff zu retten. Demgemäss komme es für den unbefugten Besitz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG nicht auf eine irgendwie geartete Sachherrschaft an, sondern auf die (faktische) Möglichkeit des Täters, die betreffenden Betäubungsmitteln in den Verkehr zu bringen (vgl. THOMAS FINGERHUTH/ STEPHAN SCHLEGEL/OLIVER JUCKER, Kommentar zum Be-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht täubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 68 f.; PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 72 ff.).

e) Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (qualifizierte Gefährdung). Dieser Qualifikationsgrund stellt ein Indiz für die Beteiligung am gewinnträchtigen Grosshandel dar. Die Rechtsprechung stellt für die Qualifikation in der Regel ausschliesslich auf die zur Diskussion stehende Betäubungsmittelmenge ab (z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1068/2014 vom 29. September 2015, E. 1.5; 2C_901/2014 vom 27. Januar 2015, E. 4.2 sowie 6B_632/2014 vom 27. Oktober 2014, E. 1.2), wobei die relevante Grenzmenge für Amphetamin 36 g beträgt (BGE 113 IV 35 f. und BGE 121 IV 334 ff.). Der besagte Grenzwert basiert auf dem reinen Drogenwirkstoff und gilt daher unabhängig davon, mit welchen Substanzen und in welchem Ausmass die Drogen allenfalls gestreckt wurden (vgl. BGE 119 IV 180, E. 2d). In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz, dass der Täter um die objektiven Umstände weiss oder darauf schliessen muss (vgl. BGE 112 IV 109, E. 2a). Nach der Rechtsprechung hat jede der in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestands, so dass Täter ist und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 118 IV 397 E. 2c; BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193 mit Hinweisen).

f) Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Aufgrund der Strafandrohungen sind die Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 BetmG Vergehen, jene von Art. 19 Abs. 2 BetmG Verbrechen (Art. 10 StGB). Gehilfenschaft ist daher grundsätzlich möglich und strafbar. Generell ist in objektiver Hinsicht vorausgesetzt, dass der Gehilfe einen kausalen Beitrag zur Verwirklichung der Tat durch den Haupttäter leistet, und zwar in einer Art, dass sich die Geschehnisse ohne seinen Beitrag anders abgespielt hätten (BGE 132 IV 49 E. 1.1). Da Art. 19 Abs. 1 BetmG indes nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbstständige Handlungen umschreibt, hat diese hohe Regelungsdichte insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 25 StGB zur Folge. Gehilfenschaft liegt deshalb nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbstständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193 mit Hinweisen).

1.6 a) In der allerersten Einvernahme vom 9. Juli 2013 differenzierte der Beschuldigte genau zwischen Marihuana, Ecstasy und Amphetamin, welches unter dem Gassennamen "Speed" bekannt ist, und gab zu letzterem Folgendes zu Protokoll: "Speed habe ich auch schon gesehen. Er (C.____) hat das auch bei mir abgepackt" (act. 177). Im Rahmen der Befragung vom 31. Juli 2013 erklärte der Beschuldigte zudem, er habe damals das Amphetamin in seinem

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kühlschrank gehabt (act. 259). Da die Betäubungsmittel somit mit Wissen des Beschuldigten in seinem Kühlschrank gelagert wurden, hatte dieser ohne weiteres die tatsächliche Möglichkeit der Herrschaft darüber.

b) Der Beschuldigte hat gemäss dem Beweisergebnis als alleiniger Gewahrsamsinhaber seine Wohnung (beziehungsweise den in ihr befindlichen Kühlschrank) einem überschaubaren und von ihm jederzeit kontrollierbaren Personenkreis über jeweils längere Zeiträume für die Lagerung von Amphetamin zur Verfügung gestellt und hierfür als Gegenleistung wöchentlich 5 g Marihuana erhalten. Überdies ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte den Entscheid, die Lagerung der Drogen in seinem Kühlschrank zuzulassen, autonom und in voller Eigenverantwortung getroffen hat, denn in der fraglichen Zeit konsumierte er lediglich relativ geringe Mengen an Marihuana, war in einem Lehrverhältnis angestellt und wurde darüber hinaus von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. hierzu Einvernahme zur Person vom 12. März 2015, act. 27 ff. sowie Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, act. 1389 ff.). Mithin war der Beschuldigte im Tatzeitraum ohne weiteres fähig, vernunftgemäss zu handeln. Das von der Vorinstanz gezeichnete Bild des Cannabis konsumierenden, computerspielenden und aus vorübergehender Neugier agierenden blossen Zuschauers, der seine Wohnung für seine Nachbarn und Freunde zur Verfügung stellte (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 13 f.), ist insofern zu relativieren. Der Tatbeitrag des Beschuldigten, nämlich die Zurverfügungstellung seiner Räumlichkeiten zwecks Lagerung von Amphetamin, erscheint vorliegend – obwohl er selbst nicht mit Betäubungsmitteln handelte – als bedeutend, denn seine Wohnung war für die zwei Stockwerke unterhalb in derselben Liegenschaft ansässigen Gebrüder D.____ geradezu ideal gelegen. Ein entfernterer Lagerort der Betäubungsmittel wäre für diese mit einem deutlich höheren Aufwand sowie einem gesteigerten Risiko des Erwischtwerdens verbunden gewesen. Aufgrund der relevierten Umstände ist ein eigener Herrschaftswille des Beschuldigten zu bejahen, weswegen dieser als Besitzer der sich in seinem Zugriffsbereich gelagerten Betäubungsmitteln zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte hat somit einen als selbstständiges Delikt erfassten Beitrag geleistet und erfüllt demnach den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG als Täter und nicht – wie dies die Vorinstanz beurteilte – bloss als Gehilfe. Ferner war dem Beschuldigten durchaus bekannt, dass es sich bei den in seiner Wohnung gelagerten Betäubungsmitteln um Amphetamin gehandelt haben musste (vgl. act. 177, 259 sowie Prot. KGer S. 7), weswegen auch die subjektiven Tatbestandselemente des Besitzes beim Beschuldigten vorliegen. Demnach ist der Beschuldigte als Täter wegen Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG zu verurteilen.

c) Bei Erfüllung der Tatbestandsvariante des unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist das ebenfalls angeklagte Lagern des Amphetamingemischs (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG) nicht weiter zu prüfen, da diesem – wie bereits dargelegt wurde – in dieser Konstellation keine eigenständige Bedeutung zukommt.

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d) In casu wurde die Grenzmenge von 36 g reinem Wirkstoff bezüglich des Amphetamins klarerweise überschritten. Aufgrund des vorstehend Gesagten ist sodann erstellt, dass dem Beschuldigten bekannt war oder er zumindest annehmen musste, dass damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden kann. Der Qualifikationsgrund von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, mithin das Vorliegen eines schweren Falles, ist somit bezüglich der Ziffern 1.1, 1.2 und 1.4 der Anklageschrift sowohl objektiv als auch subjektiv zu bejahen.

1.7 In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils und in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist der Beschuldigte demnach hinsichtlich der angefochtenen Ziffern 1.1, 1.2 sowie 1.4 der Anklageschrift der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen.

2. Strafzumessung

2.1 a) Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (vgl. Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichtes bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sogenannten "Tatkomponente" sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, so auch etwa Einsicht und Reue (BGE 129 IV 20, BGE 6B_414/2009). Das Gericht ist dabei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., E. 5.6). Eingangs gilt es überdies festzuhalten, dass die Strafe in erster Linie nach dem Verschulden des Täters und nicht nach der betreffenden Menge an Betäubungsmitteln zu bemessen ist. Neben der Menge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung sind namentlich zu berücksichtigen die Art und Weise der Tatbegehung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Diese weiteren Gesichtspunkte kön-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen im einen Fall erheblich straferhöhend, im anderen stark strafmindernd ins Gewicht fallen (vgl. z.B. BGE 118 IV 342, E. 2c). b) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2 mit Hinweisen). 2.2 a) Wie aus den obigen Erwägungen erhellt, hat sich der Beschuldigte der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Hinzu treten die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Tatbestände der Gehilfenschaft zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Gehilfenschaft zur einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlung betreffend Konsum von Betäubungsmitteln sowie des Konsums von Betäubungsmitteln. b) Auszugehen ist von der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als schwerste Straftat, welche mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bedroht ist. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe aufgrund der Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen, ohne das Höchstmass der Strafart von 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 40 StGB) zu überschreiten. c) Bei der Verschuldensbewertung ist zu beachten, dass der Beschuldigte selbst nicht mit Drogen handelte, in casu keinerlei Einfluss auf die Art und Menge der sich in seiner Wohnung befindlichen Betäubungsmitteln hatte und seine Räumlichkeiten den in derselben Liegenschaft wohnhaften Gebrüder D.____ – nebst der erhaltenen Gegenleistung von 5 g Marihuana pro Woche – wohl auch, zumindest ein Stück weit, zur Vermeidung von Ärger und Streit zur Verfügung stellte.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Hinsichtlich der Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt und gewürdigt (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 31 f.), worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund des Zeitablaufs sowie der neuen Aussagen des Beschuldigten ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Gemäss den Depositionen des Beschuldigten haben sich seine Schulden seit 2014 (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister vom 13. Februar 2014 mit einem Totalbetrag CHF 18'587.90 bezüglich Betreibungen und Verlustscheinen, act. 49) nochmals erhöht, wobei gegenwärtig Betreibungen von insgesamt ca. CHF 20‘000.‒ bis CHF 40‘000.‒ sowie Verlustscheine in der Höhe von CHF 20‘000.‒ bestehen (vgl. Prot. KGer S. 6). 2.4. Insgesamt wertet das Kantonsgericht (im Vergleich zu anderen mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) das Verschulden für die Einsatzstrafe noch als leicht, was entsprechend dem Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu sanktionieren wäre.

2.5 Zufolge der Schuldsprüche bezüglich der Gehilfenschaft zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zur einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die Einsatzstrafe in geringem Umfang zu erhöhen, wobei das Verschulden bezüglich dieser hinzutretenden Delikte ebenfalls jeweils als leicht zu qualifizieren ist.

2.6 a) Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und somit nach Festlegen der hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt und der Strafen für die Nebendelikte ist nach erfolgter Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wie die Staatsanwaltschaft sie anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung beantragt, dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Beschuldigten angemessen erscheint. b) Hinzu tritt die im Berufungsverfahren nicht angefochtene Übertretungsbusse von CHF 500.‒ für den Konsum von Betäubungsmitteln (Ziffer 4 der Anklageschrift).

2.7 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In formeller Hinsicht ist in Anbetracht der Strafhöhe der bedingte Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe möglich. Aufgrund der gesetzlichen Regelung über den bedingten Vollzug der Strafen wird eine günstige Prognose vermutet. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wofür das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgebend ist. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht währung zulassen (BGE 136 IV 1 ff.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, und aufgrund der persönlichen Lebenssituation in privater und beruflicher Hinsicht erachtet das Kantonsgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe in casu nicht als notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Zudem sprechen keine formellen Gründe gegen den bedingten Vollzug, weswegen ihm für die auszufällende Freiheitsstrafe von 14 Monaten der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. 2.8 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren. Die Probezeit ist in casu auf die Minimaldauer von 2 Jahren zu begrenzen.

3. Fazit

Entsprechend den obigen Ausführungen ist der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Gehilfenschaft zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Gehilfenschaft zur einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlung betreffend Konsum von Betäubungsmitteln sowie des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.‒ zu verurteilen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

III. Kosten

a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 5'500.‒, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 5‘250.‒ (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT; SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 250.‒, dem Beschuldigten auferlegt. b) Der vom amtlichen Verteidiger gemäss der am 20. Dezember 2016 eingereichten Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand erscheint als angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung insgesamt 3.5 Stunden zu berücksichtigen sind, weswegen Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘107.60 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 328.60), somit insgesamt CHF 4‘436.20, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Der Beschul-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht digte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. April 2016, auszugsweise lautend: "1. a) A.____ wird der mehrfachen Gehilfenschaft zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Gehilfenschaft zur einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlung betreffend Konsum von Betäubungsmitteln sowie des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der am 9. Juli 2013 ausgestandenen Haft (vorläufige Festnahme) von 1 Tag, sowie einer Busse von Fr. 500.00, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (teilw. i.V.m. Art. 25 StGB), Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB, Art. 19a Ziffer 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB.

2. a) A.____ wird von der Anklage des Lagerns und Besitzes von 349.6 g Marihuana am 26. April 2013 (Anklage Ziffer 1.3) freigesprochen.

b) Das Verfahren betreffend Betäubungsmittelkonsum, begangen im Zeitraum von Oktober 2012 bis zum 19. April 2013 (Anklage Ziffer 1.4), wird zufolge Verjährung eingestellt.

3. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

4. a) Folgendes Beschlagnahmegut wird zufolge Verzichts auf Rück-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht gabe vernichtet: − 1 Küchenwaage (G28187) − 1 Vakuumiergerät (G28188)

b) Folgendes Beschlagnahmegut wird gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB zur Vernichtung eingezogen. − Marihuana, 5 Gramm brutto − 2 Tabletten − 3 Samen"

wird in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft in Ziffer 1 wie folgt geändert:

1. A.____ wird der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Gehilfenschaft zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Gehilfenschaft zur einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlung betreffend Konsum von Betäubungsmitteln sowie des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der am 9. Juli 2013 ausgestandenen Haft (vorläufige Festnahme) von 1 Tag, sowie einer Busse von Fr. 500.00, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (teilw. i.V.m. Art. 25 StGB), Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB, Art. 19a Ziffer 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB.

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 5‘250.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 250.‒, somit total CHF 5'500.‒, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 4‘107.60 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 328.60), somit insgesamt CHF 4‘436.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

460 16 192 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.12.2016 460 16 192 — Swissrulings