Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Januar 2017 (460 16 157) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Mehrfache, zum Teil geringfügige Sachentziehung etc.
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin i.V. Flora Reber
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin
A.____ und B.____, vertreten durch Advokatin Nadja Lüthi, Hirschgässlein 30, Postfach 558, 4010 Basel, Privatkläger
gegen
C.____, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Beschuldigter
Gegenstand Mehrfache, zum Teil geringfügige Sachentziehung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 12. Februar 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 12. Februar 2016 sprach das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft C.____ in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. März 2014 von der Anklage der Drohung (Fall 6), der Nötigung (Fall 7), der mehrfachen Urkundenfälschung (Fall 9 - 13), der geringfügigen Sachbeschädigung (Fall 14) und der versuchten Tierquälerei (Fall 15) frei (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurden die Verfahren betreffend geringfügige Sachbeschädigung (Fälle 1, 4, 5 und 8), Sachbeschädigung (Fälle 2 und 3), geringfügige Sachentziehung (Fall 2) sowie Sachentziehung (Fall 3) aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Überdies wies das Strafgericht den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Privatklägerschaft ab (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 10‘001.60 und der Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.--, wurden dem Staat auferlegt (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.
B. Gegen obgenanntes Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 24. Februar 2016 beim Strafgericht Berufung an. In ihrer summarisch begründeten Berufungserklärung vom 19. Juli 2016 beantragte diese, (1.) es sei Ziffer 1 des Urteilsdispositivs vom 12. Februar 2016 teilweise aufzuheben und es sei C.____ der Nötigung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen, (2.) der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen, (3.) es seien die Einvernahmen des Beschuldigten vom 12. Juni 2015 und vom 4. August 2015 sowie die Aktennotiz über das Telefonat mit D.____ vom 10. August 2015 aus dem Verfahren MU1 15 1638 beizuziehen und (3. [recte 4.]) es seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
C. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 teilte der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, mit, dass er weder begründeten Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft noch Anschlussberufung erkläre. In seiner Berufungsantwort vom 17. Oktober 2016 beantragte der Beschuldigte, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 12. Februar 2016 unter o/e-Kostenfolge abzuweisen sei.
D. Mit Verfügung vom 15. August 2016 stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, fest, dass die Privatkläger innert Frist weder begründeten Antrag auf Nichteinhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht treten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gestellt noch Anschlussberufung erklärt haben. Mit Eingabe vom 16. September 2016 führte die Privatklägerschaft, vertreten durch Advokatin Nadja Lüthi aus, dass sie die Ausführungen der leitenden Staatsanwältin in der Berufungserklärung vom 19. Juli 2016 in allen Punkten unterstützen würde.
E. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 12. September 2016 mit, dass sie auf eine ausführlichere schriftliche Begründung der Berufungserklärung verzichte.
F. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 wurden die Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO angefragt, ob sie in Anwendung des schriftlichen Verfahrens auf die Ansetzung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichten. Mit Verfügung vom 10. November 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wurde aufgrund des Einverständnisses sämtlicher Parteien von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen. Ferner wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Urteil des Berufungsgerichts schriftlich eröffnet werde.
Erwägungen I. Formelles Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Berufung ergibt sich aus Art. 381 StPO. In casu macht die Staatsanwaltschaft in erster Linie Rechtsverletzungen sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten ergibt http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich, dass die Staatsanwaltschaft das Urteilsdispositiv des Strafgerichtspräsidiums vom 12. Februar 2016 am 15. Februar 2016 und das begründete Urteil am 1. Juli 2016 erhalten hat, so dass sowohl die am 24. Februar 2016 eingereichte Berufungsanmeldung als auch die summarisch begründete Berufungserklärung vom 19. Juli 2016 fristgerecht erfolgt sind. Daneben hat die Staatsanwaltschaft auch die Mitteilung vom 12. September 2016 über den Verzicht auf eine weitere Begründung innert der mit Verfügung vom 15. August 2016 vom Kantonsgericht gewährten Frist eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben der Staatsanwaltschaft allesamt die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Nachdem somit der angefochtene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt sowie die Rechtsmittelfrist gewahrt hat und der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist auf die Berufung einzutreten.
II. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch von den Vorwürfen der Nötigung und der mehrfachen Urkundenfälschung in den Anklagefällen 7 sowie 9 bis 13 (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen den ausgefällten Freispruch (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Hingegen stehen vor Kantonsgericht der Freispruch in den Anklagefällen 6, 14 und 15 wegen Drohung, geringfügiger Sachbeschädigung und versuchter Tierquälerei (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Einstellung des Verfahrens aufgrund des Eintritts der Verjährung in den Fällen 1, 4, 5 und 8 betreffend geringfügiger Sachbeschädigung, in den Fällen 2 und 3 betreffend Sachbeschädigung, im Anklagefall 2 betreffend geringfügiger Sachentziehung und im Fall 3 betreffend Sachentziehung (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) nicht mehr zur Debatte. Diese Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen.
Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Diese Konstellation liegt in casu nicht vor, so dass das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil sowohl punkto Schuldsprüche als auch bezüglich der auszufällenden Strafe verschärfen kann. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).
III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Nötigung (Fall 7) 1.1 Am 27. November 2012 hat B.____ gegen den Beschuldigten Anzeige wegen Nötigung erhoben, da jener am 20. Oktober 2012 gedroht haben soll, er würde auf die Fussmatte der Familie A.B.____ urinieren, wenn diese seine Fussmatte nicht vom Urin ihres Hundes reinigen würde.
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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Mit Urteil vom 12. Februar 2016 hat das Strafgericht die Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung gemäss Art. 181 StGB als nicht gegeben erachtet. Zur Begründung ist ausgeführt worden, es komme in casu aufgrund des erstellten Sachverhaltes ohnehin nur die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile in Frage. Diese sei aber vorliegend nicht erfüllt, da die Aussage des Beschuldigten, er uriniere auf die Fussmatte der Familie A.B.____, wenn diese seine Fussmatte nicht reinigen würde, ─ wenn überhaupt ─ lediglich eine geringfügige Sachbeschädigung zur Folge hätte. Angesichts der Geringfügigkeit der Sachbeschädigung werde deshalb die Zwangswirkung der Androhung verneint. Dies gelte umso mehr, als die rapportierten Angaben von B.____ darauf hindeuten würden, dass sich A.____ durch die Aussage des Beschuldigten keinem echten Zwang ausgesetzt gesehen habe. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass die Privatkläger erst rund einen Monat nach dem Vorfall Anzeige erstattet haben (vgl. S. 9 f. des Strafgerichtsurteils vom 12. Februar 2016).
1.3 Die Staatanwaltschaft ist demgegenüber der Ansicht, der Tatbestand der Nötigung verlange nicht, dass der angedrohte Nachteil selber ein Delikt darstelle. Vielmehr sei für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils massgebend, ob zu erwarten sei, dass die Androhung auch eine verständige Person in derselben Lage gefügig machen könnte. Dies sei in vorliegendem Fall erfüllt, müsse doch die angedrohte Verschmutzung der Fussmatte als ausgesprochen unangenehm und eklig bezeichnet werden. Zudem seien die Privatkläger ─ entgegen den Ausführungen des Strafgerichts ─ der Auffassung gewesen, der Beschuldigte würde seine Drohung wahrmachen (vgl. S. 2 der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2016).
1.4 Der Beschuldigte wendet hiergegen ein, die Staatsanwaltschaft würde offensichtlich die gesetzliche Tragweite von Art. 181 StGB verkennen. Die Ankündigung, auf die Fussmatte der Privatklägerschaft zu urinieren, stelle in casu keinen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB dar. Vielmehr handle es sich dabei um eine genervte Aussage, die in Anbetracht der Umstände auch verständlich sei. Es würde dem Sinn und Zweck der Strafnorm widersprechen, wenn hier von einer Nötigung ausgegangen werde, die eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsehe. Der Druck, der durch die Aussage auf die Privatklägerschaft ausgeübt worden sei, erreiche mit Sicherheit nicht jene Intensität, welche eine Strafwürdigkeit im Sinne von Art. 181 StGB begründen könne. Nicht jede Überempfindlichkeit des individuell Betroffenen mache die empfangene Botschaft zur Androhung eines ernstlichen Nachteils (vgl. S. 2 der Berufungsantwort des Beschuldigten vom 17. Oktober 2016).
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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.5 Eine Nötigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wobei die Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 181 StGB). Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Taterfolg besteht darin, dass eine andere Person dazu veranlasst wird, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten. Das abgenötigte Verhalten kann darin bestehen, dass das Opfer eine bestimmte Handlung vornimmt, eine bestimmte Handlung unterlässt oder aber darin, dass das Opfer das Verhalten des Täters oder eines Dritten duldet. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter Gewalt anwendet, dem Opfer ernstliche Nachteile androht oder auf andere Weise seine Handlungsfreiheit beschränkt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Eine weitergehende Absicht ist nicht vorausgesetzt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist nur dann gegeben, wenn diese positiv begründet werden kann. Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer dem Willen des Täters entsprechend verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim Versuch (GÜNTER STRATENWERTH / WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N 1 ff. zu Art. 181 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).
Generell ist der Tatbestand der Nötigung zurückhaltend auszulegen. Die Problematik dieser Bestimmung liegt nämlich darin, dass es dem Gesetzgeber nicht gelungen ist, hinreichend präzise zu sagen, wann eine Beeinträchtigung des Willens strafbar ist. Wo die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten zu ziehen ist, kann dem Gesetz somit nicht entnommen werden. Vielmehr muss eine solche von der Praxis aufgrund von Kriterien, die nirgends festgelegt sind, entwickelt werden, weswegen sich die Frage stellt, ob Art. 181 StGB überhaupt mit dem Bestimmtheitsgebot zu vereinbaren ist (MARTIN SCHUBARTH, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 3. Band, Bern 1984, N 2 zu Art. 181 StGB). In Anbetracht dieser Tatsache ist eine restriktive Anwendung auch bereits deshalb angezeigt, da ansonsten aufgrund der unscharfen Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten eine Überdehnung des Strafschutzes zu befürchten ist (VERA DELNON / BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 35 zu Art. 181 StGB).
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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.6 Unbestritten ist in casu, dass angesichts des Sachverhaltes lediglich die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile in Frage kommen kann. Folglich gilt es zu prüfen, ob die Aussage des Beschuldigten, er würde auf die Fussmatte der Privatkläger urinieren, wenn diese seine Fussmatte nicht putzen würden, als Androhung eines ernstlichen Nachteils zu qualifizieren ist. Es ist dann von der Androhung ernstlicher Nachteile zu sprechen, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Ob der Täter das angedrohte Übel tatsächlich bewirken will oder kann, ist irrelevant. Ernstlich sind die angedrohten Nachteile, wenn diese geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Dabei ist es aber nicht Zweck dieser Bestimmung, jedes noch so rüpelhafte Verhalten oder jedes dreiste Auftreten gegenüber einem anderen als ein tatbestandmässiges Inaussichtstellen von ernstlichen Nachteilen zu klassifizieren. Auch macht nicht jede Überempfindlichkeit des individuell Betroffenen die empfangene Botschaft zur Androhung eines ernstlichen Nachteils. Vielmehr muss die Drohung eine Zwangsintensität dergestalt erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (VERA DELNON / BERNHARD RÜDY, a.a.O., N 25 ff. zu Art. 181 StGB). Beispielsweise ist die Androhung ernstlicher Nachteile gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn jemand einer Person ohne ernsthaften Grund mit einer Strafanzeige droht, damit sich das Opfer in einer bestimmten Weise verhält, was es ohne Drohung nicht tun würde; wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer droht, kein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn dieser nicht die Kündigung einreiche und auf die Angabe von Gründen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verzichte oder wenn gedroht wird, einen in Aussicht gestellten Vertrag nicht abzuschliessen, dessen Scheitern grosse finanzielle Verluste zur Folge hat (BGE 120 IV 17; 107 IV 35; 105 IV 120).
Nach objektiver Betrachtung des vorliegenden Sachverhaltes wird schnell ersichtlich, dass die hier umstrittene Aussage des Beschuldigten nicht mit dem Mass an Zwangsintensität der obgenannten Beispiele verglichen werden kann. Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführen, mag die Vorstellung der angedrohten Verschmutzung der Fussmatte durch Urin unangenehm und eklig anmuten. Der Auffassung, dass mit dieser Aussage auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig gemacht würde, kann jedoch vorliegend nicht gefolgt werden. Dies gilt umso mehr, als ohnehin nicht konkret erstellt werden kann, wie der Wortlaut der umstrittenen Aussage des Beschuldigten gewesen ist. Gemäss der Zeugenaussage von E.____ vom 14. August 2014, die zum Tatzeitpunkt bei der Privatklägerschaft zu Besuch gewesen ist, habe der Beschuldigte lediglich rein rhetorisch gefragt, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ob er den Privatklägern auch einmal auf die Fussmatte urinieren solle, damit sie wissen würden, wie das sei (act. 1159). Wird auf diese Ausführungen abgestellt, so erhellt, dass damit noch lange keine solche Intensität erreicht werden kann, um den Willen einer Person zu lenken oder einzuschränken. Darüber hinaus sind auch die Ausführungen von B.____ anlässlich der Befragung dahingehend zu verstehen, dass A.____ die mutmassliche Drohung nicht allzu ernst genommen hat (vgl. etwa die Anzeige vom 17. Dezember 2012, act. 551). In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass der Privatkläger die Fussmatte auch geputzt hätte, wenn der Beschuldigte diesen lediglich hierzu aufgefordert hätte.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aussage des Beschuldigten unter objektiven Aspekten und in Anbetracht des zu schützenden Strafzweckes von Art. 181 StGB keine Androhung ernstlicher Nachteile darstellt, da damit keine Zwangsintensität erreicht werden kann, die eine verständige Person in ihrem Verhalten zu lenken vermag. Folglich erfüllt der vorliegende Sachverhalt den Tatbestand der Nötigung nicht, weshalb der ausgefällte Freispruch im angefochtenen Urteil zu bestätigen ist.
2. Mehrfache Urkundenfälschung (Fälle 9 bis 13) 2.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 4. und 12. März 2013 Urkundenfälschung begangen zu haben, indem er über seinen Laptop via Internet von verschiedenen Versandhäusern auf den Namen und an die Adresse von B.____ diverse Artikel bestellt habe. Nach Erhalt der unbestellten Ware hat B.____ am 22. März 2013 Anzeige gegen Unbekannt erstattet, wobei für die Bestellvorgänge bei den einzelnen Versandfirmen jeweils separate Anzeigen verfasst worden sind. In diesen Anzeigen wurde vorgebracht, dass die Täterschaft für die angeklagten Bestellungen bei den Versandfirmen F.____, G.____, H.____ und I.____ die Kunden- Mailadresse „j.____@yahoo.ch“ und das Geburtsdatum „k.____“ verwendet, Bestellungen bei L.____ hingegen mit der Kunden-Mailadresse „j.____@gmx.ch“ und dem Geburtsdatum „m.____“ getätigt habe. Im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen sind schliesslich auf dem beschlagnahmten Laptop des Beschuldigten im Profil „N.____“ sowie auf der zweiten eingebauten Festplatte deutliche Hinweise auf die E-Mail-Adresse „j.____@yahoo.ch“ und die Webseiten der Versandfirmen H.____, G.____ und L.____ zum Vorschein gekommen. Zudem konnte erstellt werden, dass das Profil „N.____“ am 4. März 2013 ab 17.25 Uhr und am 12. März 2013 ab 20.07 Uhr genutzt worden ist (vgl. act. 611 f.). Obwohl nicht nur die angeklagten Bestellvorgänge hinsichtlich Datum und Uhrzeit, Artikel und Versandfirma bewiesen werden konnten, sondern auch bekannt ist, dass die Bestellvorgänge über den im Wohnzimmer des Beschuldigten und dessen Ehefrau stehenden Laptop getätigt worden sind, hat die Vorinstanz den Beschuldigten http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht freigesprochen. Der Freispruch ist mit der Tatsache begründet worden, dass die Täterschaft dennoch nicht hinreichend erstellt sei, zumal neben dem Beschuldigten auch dessen Ehefrau oder das Kindermädchen Zugang zu diesem Profil hätten. Da bekannt sei, dass die Ehefrau des Beschuldigten ebenso ihre Probleme mit den Privatklägern habe, und ihren Aussagen zu entnehmen sei, dass der Laptop hauptsächlich durch sie genutzt werde, sei nicht auszuschliessen, dass die Ehefrau die besagten Bestellungen getätigt habe. Insbesondere wecke das auffällig abgeänderte Datum der eingereichten Teilnehmerliste der Krabbelgruppe, auf der ersichtlich sein solle, dass die Ehefrau des Beschuldigten am 4. März 2013 in der Krabbelgruppe gewesen sei, Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten (vgl. S. 11 f. des Strafgerichtsurteils vom 12. Februar 2016).
2.2 In ihrer Berufung gegen diesen Freispruch moniert die Staatsanwaltschaft, die vorliegenden Beweise seien durch das Strafgericht nicht richtig gewürdigt worden. Es habe nachgewiesen werden können, dass die gefälschte E-Mail-Adresse auf dem Benutzerprofil des Beschuldigten erstellt worden sei und dass dieser mit der Installation eines Löschprogramms einen Grossteil der inkriminierten Daten vernichtet habe. Zudem ergebe sich aus den Akten, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Bestellung nicht bei der Arbeit gewesen sei. Da er sich bereits früher auffällig gegenüber den Privatklägern verhalten und sich die Ehefrau dagegen stets im Hintergrund aufgehalten habe, sei die Aussage des Beschuldigten, die gefälschte E-Mail- Adresse hätte auch durch seine Ehefrau oder durch Dritte erstellt und verwendet werden können, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Für die Täterschaft des Beschuldigten spreche überdies der spätere Vorfall, bei dem der Beschuldigte von einem von ihm benutzten PC an seinem Arbeitsplatz im Autobahnzollamt O.____ eine anonyme E-Mail mit dem lediglich zu diesem Zweck von ihm hergestellten Absender „jj.____@gmx.ch“ an die Liegenschaftsverwaltung der Überbauung, in der er und die Privatklägerschaft wohnen, gesendet habe, um sich über den Nachbarn D.____ zu beschweren. Gemäss den Aussagen von D.____ habe sich der Beschuldigte nachträglich bei ihm entschuldigt und ihm mitgeteilt, er habe eine Adresse verwendet, die auf die Privatkläger hindeuten würde, weil es ihn gestört habe, dass D.____ bis anhin keine Probleme mit diesen gehabt habe (vgl. S. 2 f. der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2016).
2.3 Demgegenüber führt der Beschuldigte aus, dass das Gericht dem Grundsatz “in dubio pro reo“ Folge zu leisten habe. Wie das Gericht korrekt vorgebracht habe, sei der Laptop im Wohnzimmer frei zugänglich und nicht durch ein Passwort geschützt. Es sei also durchaus möglich, dass die Bestellvorgänge durch die Ehefrau oder sogar eine Drittperson getätigt worden sind, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht weshalb die Täterschaft nicht genügend erstellt sei. Die Verfahrensakten MU1 15 1638 würden ein unabhängiges Verfahren darstellen, welches im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne, zumal das Verfahren noch nicht beendet und dessen Ausgang unklar sei. Beim E-Mail und der Einvernahme vom 10. August 2015 handle es sich zudem um Akten, die bereits zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verhandlung vom 12. Februar 2016 vorgelegen seien und schon damals durch die Staatsanwaltschaft hätten vorgebracht werden können. Sollten diese Unterlagen dennoch wider Erwarten für das vorliegende Berufungsverfahren berücksichtigt werden, müsse geltend gemacht werden, dass weder die Einvernahme vom 10. August 2015 noch die weiteren Akten des Verfahrens MU1 15 1638 zu beweisen vermögen, dass der Beschuldigte die Urkundenfälschung begangen habe. Die Unterlagen seien nicht geeignet, um eine diesbezügliche Täterschaft zu beweisen, zumal es sich um ein unabhängiges, noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren handle (vgl. S. 3 f. der Berufungsantwort des Beschuldigten vom 17. Oktober 2016).
2.4 In casu ist unbestritten, dass das Erstellen der gefälschten E-Mail-Adresse und die damit getätigten Bestellungen von Waren auf den Namen und an die Adresse der Privatkläger vom Laptop des Beschuldigten aus erfolgt sind. Da sich aus der Sicht des Strafgerichts aber aufgrund des Sachverhaltes und der Beweislage nicht genau eruieren lasse, wer diese E-Mail- Adresse erstellt und wer damit die Bestellungen ausgelöst habe, müsse der Beschuldigte freigesprochen werden. Dementsprechend stellt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt gewürdigt und zu Recht von der Verurteilung des Beschuldigten wegen Urkundenfälschung abgesehen hat.
2.5 Wie die Vorinstanz im vorliegenden Fall korrekterweise erkannt hat, sprechen zwar einige Indizien dafür, dass der Beschuldigte die gefälschte E-Mail-Adresse erstellt und die Waren auf den Namen und an die Adresse der Privatkläger bestellt hat. Jedoch kann aufgrund der Sachund Beweislage nicht ausgeschlossen werden, dass die vorgeworfenen Handlungen durch die Ehefrau des Beschuldigten ausgeführt worden sind. Gestützt auf deren eigenen Aussagen ist anzunehmen, dass sie jederzeit Zugriff zum nicht passwortgeschützten Profil „N.____“ des im Wohnzimmer der Familie stehenden Laptops, von welchem die Bestellungen ausgegangen sind, hat und zudem zum Zeitpunkt der Tat zuhause gewesen sein könnte (vgl. etwa die Einvernahme vom 23. April 2013, act. 403 ff.). Somit ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als in casu trotz Nachweises, dass die E-Mail-Adresse von diesem Laptop erstellt worden und die angeklagten Bestellungen damit ausgeführt worden sind, nicht ohne Zweifel anzunehmen ist, dass der Beschuldigte für die vorgeworfenen Handlungen verantwortlich ist. Von diesen Ausfühhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungen kann auch dann nicht abgewichen werden, wenn die von der Staatsanwaltschaft neu eingereichten Dokumente vorliegend ins Recht genommen werden. Wie der Beschuldigte zu Recht vorbringt, stammen die Unterlagen aus einem von diesem Prozess unabhängigen Verfahren (MU1 15 1638), welches derzeit nicht abgeschlossen ist. Aufgrund der noch nicht erstellten Beweislage können daraus somit keine Schlüsse gezogen werden, welche die vorliegend vorhandenen Zweifel beseitigen und den Beschuldigten als Täter qualifizieren würden. Aus den genannten Gründen bestehen trotz der vorliegenden Beweise nicht überwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, so dass in Beachtung des Grundsatzes “in dubio pro reo“ von der Verurteilung des Beschuldigten abzusehen ist. Es ist vielmehr mit der Vorinstanz festzustellen, dass neben dem Beschuldigten auch dessen Ehefrau die E-Mail-Adresse erstellt und die Bestellungen ausgeführt haben könnte. Zusammenfassend sind die Beweiswürdigung und das Urteilsergebnis der Vorinstanz somit nicht zu beanstanden, weshalb der von der Vorderrichterin ausgefällte Freispruch zu bestätigen ist.
Aus voranstehenden Erwägungen erhellt, dass in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft der vorinstanzliche Freispruch sowohl bezüglich des Tatbestands der Nötigung als auch der mehrfachen Urkundenfälschung zu bestätigen ist.
IV. Strafmass In Anbetracht der Tatsache, dass die Anfechtung des Freispruchs von den Vorwürfen der Nötigung und der mehrfachen Urkundenfälschung in den Anklagefällen 7 sowie 9 bis 13 abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen ist, erübrigt sich die Überprüfung des Strafmasses.
V. Kosten 1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall wird die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen. Dementsprechend gehen die ordentlichen Kosten, welche in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf CHF 750.-- (Gerichtsgebühr) und CHF 50.-- (Auslagen), somit insgesamt CHF 800.--, festgesetzt werden, zu Lasten des Staates.
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Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Ausserordentliche Kosten Ferner ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs ist der Rechtsvertreterin des Beschuldigten zu Lasten des Staates ein Honorar auszurichten. Mangels Einreichung der Honorarnote setzt das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte). In Anbetracht des Aufwandes, welcher der Rechtsvertreterin des Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren entstanden ist, wird ihr hierfür eine Parteientschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der Höhe von CHF 400.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8 % MwSt. von CHF 32.--, somit insgesamt CHF 432.--, aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
Den Privatklägern wird aufgrund ihres Unterliegens sowie mangels Stellens eines Antrages bzw. Einreichens einer Honorarnote keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 12. Februar 2016, auszugsweise lautend:
„1. C.____ wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. März 2014 von der Anklage der Drohung (Fall 6), der Nötigung (Fall 7), der mehrfachen Urkundenfälschung (Fall 9 - 13), der geringfügigen Sachbeschädigung (Fall 14) und der versuchten Tierquälerei (Fall 15) freigesprochen.
2. Die Verfahren betreffend geringfügiger Sachbeschädigung in den Fällen 1, 4, 5 und 8, betreffend Sachbeschädigung in den Fällen 2 und 3, betreffend geringfügiger Sachentziehung im Fall 2 und betreffend Sachentziehung im Fall 3 werden aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt.
3. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Privatklägerschaft wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10‘001.60 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und gehen zu Lasten des Staates.“
wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, somit insgesamt CHF 800.--, gehen zu Lasten des Staates.
III. Der Wahlverteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Wicky Tzikas, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar in der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Höhe von CHF 432.-- (inkl. Auslagen und MwSt. von CHF 32.--) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Privatklägerschaft wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.
Flora Reber
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