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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Dezember 2015 (460 15 70) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Versuchte schwere Körperverletzung (evtl. einfache Körperverletzung und Angriff; subevtl. Tötung) etc.
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Privatkläger und Berufungskläger
gegen
B.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung (evtl. einfache Körperverletzung und Angriff; subevtl. Tötung) etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2014
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A. Mit Urteil vom 21. November 2014 erklärte die Dreierkammer des Strafgerichts Basel- Landschaft B.____ des Raufhandels schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.‒, bei einer Probezeit von 2 Jahren; dies unter Anrechnung der vom 2. März 2010 bis zum 3. März 2010 und am 30. Mai 2010 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 3 Tagen (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde B.____ von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Nötigung freigesprochen (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs). Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A.____ wurde abgewiesen, ebenso wie dessen Entschädigungsforderung gemäss Art. 433 StPO (Ziffern 3–4 des Urteilsdispositivs). Überdies auferlegte die Vorinstanz die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 11'389.60 und der Gerichtsgebühr von CHF 4'000.‒, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO je hälftig zu Lasten von B.____ sowie zu Lasten des Staates (Ziffer 5 des Urteilsdispositivs). Zu guter Letzt setzte das Strafgericht die Kosten der amtlichen Verteidigung fest (Ziffer 6 des Urteilsdispositivs). Urteil Genis erwähnen B. Zudem wurde mit separatem Urteil der Dreierkammer des Strafgerichts Basel- Landschaft, ebenfalls vom 21. November 2014, C.____ der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels, der Hinderung einer Amtshandlung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Fahrens ohne Berechtigung sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 3 Tagen, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 80.‒, jeweils bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3‘000.‒, verurteilt. Ferner wurde C.____ der Beschimpfung schuldig erklärt; von einer Bestrafung wurde jedoch in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB abgesehen (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde C.____ von der Anklage der Gefährdung des Lebens, der versuchten Nötigung sowie der versuchten Drohung freigesprochen (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs). Im Weiteren hoben die Vorderrichter die Beschlagnahme des Schlagstocks auf (Ziffer 3) und entschieden, die Schadenersatzforderung von A.____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg zu verweisen sowie dessen Genugtuungsforderung abzuweisen (Ziffer 4). Hingegen wurde C.____ dazu verurteilt, in solidarischer Haftung mit D.____, soweit und im Umfang, in welchem dieser ebenfalls haftet, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10‘446.05 zu bezahlen. Die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 5 des Urteilsdispositivs). Ferner legte die Vorinstanz fest, dass die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 17‘638.50 und der Gerichtsgebühr von CHF 6‘000.‒, dem Beurteilten auferlegt werden (Ziffer 6 des Urteilsdispositivs). Im Übrigen wird bezüglich des Urteils gegen den Mitbeschuldigen C.____ vom 21. November 2014 sowie der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Privatklägers A.____ auf die Verfahrensakten sowie auf das separat ergehende Urteil der
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2015 betreffend C.____ (Verfahrensnummer: 460 15 71) verwiesen. C. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 21. November 2014 in Sachen B.____ haben der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. November 2014 sowie der Privatkläger A.____ mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 die Berufung angemeldet. Mit Eingaben vom 10. April 2015 (Beschuldigter) bzw. vom 14. April 2015 (Privatkläger) sind die Berufungserklärungen eingereicht worden. Zudem hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Schreiben vom 29. April 2015 die Anschlussberufung erklärt. D. In seiner Berufungserklärung vom 10. April 2015 wurde das Urteil der Vorinstanz von B.____ bezüglich der Verurteilung wegen Raufhandels sowie im Kostenpunkt angefochten, wobei er einen Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels unter entsprechender Kostenfolge beantragte. Eventualiter – für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – begehrte der Beschuldigte, dass ihm 1/10 der Verfahrenskosten auferlegt werden, und er von der Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung befreit werde. E. In seiner Berufungsbegründung vom 3. August 2015 beantragte der Privatkläger A.____ Folgendes:
"1. Es sei der Berufungsbeklagte in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2014 wegen versuchter Tötung schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagte in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2014 wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
3. Es sei der Berufungsbeklagte in Gutheissung der Berufung und Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2014 zu verurteilen, dem Berufungsund Privatkläger in solidarischer Haftung mit C.____ und D.____ Schadenersatz in Höhe von CHF 18'035.50 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19. Oktober 2009 zu bezahlen.
4. Es sei der Berufungsbeklagte in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2014 zu verurteilen, dem Berufungsund Privatkläger in solidarischer Haftung mit C.____ und D.____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19. Oktober 2009 zu bezahlen.
5. Es sei der Berufungsbeklagte in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2014 zu verurteilen, dem Berufungsund Privatkläger in solidarischer Haftung mit C.____ und D.____ eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von gesamthaft CHF 13'327.55 zu bezahlen.
6. Es sei dem Berufungs- und Privatkläger gestützt auf Art. 436 StPO eine angemessene Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen.
7. Unter o/e Kostenfolge."
Zudem stellte der Privatkläger in der Berufungserklärung vom 14. April 2015 folgende Beweisund Verfahrensanträge:
"1. Es sei Herr D.____ als Auskunftsperson zu laden und zu befragen.
2. Es sei Frau E.____ als Zeugin zu laden und zu befragen.
3. Es sei der Verteidigung gestützt auf Art. 403 Abs. 4 StPO eine angemessene Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren."
F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte in ihrer Anschlussberufungserklärung vom 29. April 2015 und der ergänzenden Begründung der Anschlussberufungserklärung vom 10. Juni 2015, der Beschuldigte sei im Fall 1 zusätzlich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu verurteilen. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Erkenntnis vom 21. November 2014 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und des Privatklägers in allen anderen Punkten zu bestätigen.
G. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde dem Beschuldigten B.____ mit Verfügung vom 11. Mai 2015 die amtliche Verteidigung mit Advokat Marco Albrecht für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit derselben Verfügung vom 11. Mai 2015 wurde entschieden, dass das Kantonsgericht die beiden Verfahren 300 13 345 und 300 13 385 (kantonsgerichtliche Verfahrensnummern: 460 15 70 und 460 15 71) in der gleichen Berufungsverhandlung beurteilt. Schliesslich wurden mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 die Beweisanträge des Privatklägers, es seien D.____ als Auskunftsperson und E.____ als Zeugin vor Kantonsgericht zu laden und zu befragen, abgewiesen. H. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 7./8. Dezember 2015 erscheinen B.____ mit seinem amtlichen Verteidiger Advokat Marco Albrecht, C.____ mit seinem
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht amtlichen Verteidiger Advokat Roman Felix, Advokat Dr. Christian von Wartburg als Vertreter des Privatklägers A.____ sowie S.____ als Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache eingehend befragten Beschuldigten sowie auf die Plädoyers der amtlichen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft wird im Übrigen, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Die Parteien halten an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest, wobei der Privatkläger ergänzend den Verfahrensantrag stellt, die Jacke, welche er beim Vorfall vom 19. Oktober 2009 getragen habe, sei zu den Akten zu nehmen.
Erwägungen
I. Formelles
Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO richtet sich die Anschlussberufung sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Die Frist beträgt 20 Tage ab Empfang der Berufungserklärung der Gegenpartei (vgl. Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO sowie LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 401 N 1). Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2014 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO darstellt. Beide Berufungskläger haben fristgerecht die Berufung angemeldet. Das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihnen in der Folge am 26. März 2015 zugestellt, woraufhin sie mit ihren Eingaben vom 10. April 2015 (B.____) bzw. 14. April 2015 (Privatkläger) die Berufungserklärung rechtzeitig beim Kantonsgericht eingereicht haben. Ebenso erfolgte die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. April 2015 innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Da sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann sowohl auf die Berufungen des Privatklägers
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht und des Beschuldigten als auch auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eingetreten werden.
II. Materielles
A. Allgemeines
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9). Der Einfachheit halber folgt das Kantonsgericht, wie bereits die Berufungsbegründungen, grundsätzlich dem Aufbau des angefochtenen Urteils. Nachfolgend werden die Einwände der Parteien gegen das vorinstanzliche Urteil im Einzelnen beurteilt.
B. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträgen zeigt sich, dass grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 21. November 2014 zur Disposition steht, mit den folgenden Ausnahmen: – Freispruch von der Anklage der Nötigung (Urteilsdispositiv-Ziffer 2); – ziffernmässige Festsetzung der Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv-Ziffer 5), nicht aber deren Tragung; – Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteilsdispositiv-Ziffer 6), nicht aber die Ausgestaltung der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten. Mit Blick auf die Berufungs- bzw. Anschlussberufungsgegenstände kann das Urteil gegenüber dem Beschuldigen B.____ sowohl verschärft als auch gemildert werden und zwar von einem Schuldspruch der versuchten vorsätzlichen Tötung (Hauptantrag des Privatklägers) über den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung (Antrag der Staatsanwaltschaft und
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eventualantrag des Privatklägers), den Schuldspruch wegen Raufhandels (vorinstanzliches Urteil) bis hin zu einem vollständigen Freispruch (Antrag des Beschuldigten).
C. Beweisanträge
1. Art. 389 StPO bestimmt (unter dem Randtitel "Beweisergänzungen") Folgendes: Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs. 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn (lit. a) Beweisvorschriften verletzt worden sind, (lit. b) die Beweiserhebungen unvollständig waren, oder (lit. c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Abs. 2). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3). 2. Der Privatkläger wiederholt vor den Schranken des Kantonsgerichts seinen in der Berufungserklärung vom 14. April 2015 gestellten Antrag, wonach D.____ als Auskunftsperson zu laden und zu befragen sei. Dieses Begehren ist abzuweisen, wobei zunächst vollumfänglich auf die ausführliche Begründung der verfahrensleitenden Verfügung vom 15. Oktober 2015 verwiesen werden kann. Ergänzend gilt es festzuhalten, dass D.____ derzeit unbekannten Aufenthaltes ist – gemäss den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft soll er sich irgendwo in Kurdistan aufhalten (vgl. Prot. S. 10) – und somit nicht greifbar ist. Der Antrag, die Jacke, welche der Privatkläger zur Tatzeit getragen habe, sei zu den Akten zu nehmen, wird demgegenüber in Nachachtung des Wahrheitsund Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 i.V.m. Art. 389 Abs. 3 StPO) gutgeheissen.
D. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen
1. Versuchte schwere Körperverletzung
1.1 Allgemeines
Die Vorinstanz unterteilte den angeklagten Sachverhalt (vgl. Anklageschrift, act. 2285 ff.), der sich am 19. Oktober 2009 ereignet hat, in drei Handlungsabschnitte, was als sachdienlich erscheint. Es handelt sich dabei um folgende drei Phasen:
1. Phase: Telefongespräche zwischen A.____ und C.____, D.____ und dem Beschuldigten 2. Phase: Treffen zwischen A.____ und dem Beschuldigten beim McDonald's in Münchenstein 3. Phase: Eintreffen von C.____ und D.____ beim McDonald's in Münchenstein
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In der 1. Phase erweisen sich die Depositionen der Beteiligten als mehr oder weniger übereinstimmend und überdies gingen daraus keine Delikte hervor, die Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden. Demnach kann bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 26 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorliegend im Streit sind die Geschehnisse in der 2. und der 3. Phase, welche nachfolgend zu beurteilen sind. 1.2 2. Phase: Treffen zwischen A.____ und dem Beschuldigten beim McDonald's in Münchenstein
1.2.1 Das Strafgericht erwog bezüglich der 2. Phase zusammengefasst, im Zusammenhang mit dem Treffen zwischen A.____ und dem Beschuldigten lägen widersprüchliche Aussagen vor. Während A.____ zu Protokoll gegeben habe, beim Waldrand vom Beschuldigten mehrmals geschlagen und getreten sowie mit einem Messer bedroht worden zu sein, sei es gemäss den Schilderungen des Beschuldigten lediglich zu einer Rangelei gekommen, in deren Verlauf er A.____ unter anderem am Kragen gepackt und mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen habe. Dabei kamen die Vorderrichter zum Schluss, dass B.____ ein Zusammenschlagen des Berufungsklägers nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Die Depositionen des Beschuldigten, der einzig von A.____ belastet werde, würden durch die Aussagen der Zeugen F.____ und G.____ sowie derjenigen von C.____ objektiviert. Folglich sei zu Gunsten des Beschuldigten von seiner Version auszugehen, und dementsprechend der Beschuldigte in dieser Phase von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. Allfällige vom Beschuldigten in dieser Phase zum Nachteil von A.____ begangene Tätlichkeiten seien ohnehin bereits verjährt.
1.2.2 Der Privatkläger stellt sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Berufungsbeklagten aufgrund einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zu Unrecht von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers sowie der erstellten Verletzungen sei nachgewiesen, dass der Berufungsbeklagte bereits in der zweiten Phase tätlich geworden sei. B.____ gebe in der Einvernahme vom 2. März 2010 zu, dass er A.____ mit der offenen Hand gegen sein Gesicht geschlagen habe. Auch wenn die Aussagen des Berufungsbeklagten und diejenigen des Berufungsklägers im Widerspruch zueinander stünden, dürfe dieser Umstand keineswegs pauschal zu Gunsten des Berufungsbeklagten entschieden werden. Vielmehr seien die zusätzlichen Beweise heranzuziehen und entsprechend zu würdigen sowie die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu analysieren.
1.2.3 Die Staatsanwaltschaft führt derweil bezüglich der Phase 2 im Wesentlichen aus, sie habe in diesem Punkt auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet, da dem Beschuldigten ein Einwirken auf den Berufungskläger, welches über Tätlichkeiten hinausgegangen sei, nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne.
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1.2.4 a) Das Gericht hat die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dabei kann sich eine Verurteilung insbesondere auch auf Indizien (Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen) stützen, zumal der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig ist. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (abgeleitet aus Art. 6 Ziffer 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) hat das Gericht im Zweifel zu Gunsten der beschuldigten Person zu entscheiden. Ein Freispruch muss erfolgen, wenn das Gericht die Überzeugung der nachgewiesenen Schuld nicht gewinnen kann. Es ist Sache der Anklagebehörde, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, wogegen es nicht an der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld nachzuweisen. Für die Beurteilung einer konkreten, möglicherweise ausschlaggebenden Deposition ist die Aussagenanalyse, das heisst die kritische Würdigung des Aussagetextes, von überragender Bedeutung. Um eine Aussage als zuverlässig beurteilen zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realkennzeichen und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen (vgl. ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985 [81], S. 53 ff.; für den ganzen Abschnitt vgl. ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 54 N 1 ff., § 59 N 12 ff., jeweils mit Hinweisen). b) In der 2. Phase war B.____ alleine mit A.____ und hierbei erscheint es als naheliegend, dass es zwischen ihnen zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, die sich nicht unmittelbar beim Mc Donalds, sondern am Rande der nahegelegenen Waldlichtung abgespielt hat. Über deren konkreten Ablauf und Intensität liegen sich widersprechende Aussagen der Beteiligten vor. A.____ gab zwei Mal (Einvernahmen vom 14. Januar 2010, act. 479 ff., und vom 15. April 2010, act. 707 ff.) als Zeuge zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn mehrmals mit massiven Faustschlägen und Fusstritten traktiert, als er alleine mit ihm in Münchenstein gewesen sei. A.____ bestätigte seine Aussagen ein drittes Mal als Auskunftsperson vor den Schranken des Strafgerichts (act. 2465 ff.). Anlässlich der ersten Einvernahme vom 2. März 2010 sagte der Beschuldigte B.____ aus, A.____ sei aufgrund einer gereizten Diskussion aggressiv gegen ihn geworden. Er selber sei ebenfalls aggressiv geworden. Als A.____ ihn dann in die Schultergegend geschlagen und ihn am Kragen gepackt habe, habe er ihn mit der offenen Hand gegen das Gesicht geschlagen. A.____ habe ihn weiterhin provoziert und am Hals gepackt. Daraufhin habe er ihn mit der anderen Hand ins Gesicht geschlagen und am Gesicht gehalten. Er habe versucht, A.____ wegzustossen. Sie hätten dann gegenseitig an sich herumgezogen und einander gestossen. Es könne sein, dass A.____ dadurch Kratzspuren am Kopf davon getragen habe, er habe ihn aber nicht verletzt (act. 559 ff.). Vor Strafgericht und anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung relativierte der Beschuldigte seine vorherigen Aussagen und gab zu Protokoll, er habe le-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht diglich das Gesicht von A.____ zwei Mal weggedrückt, als er ihn am Kragen gepackt habe (act. 597, Prot. KGer S. 14). c) Vorliegend liegen bezüglich der Geschehnisse in der 2. Phase keine objektiven Beweise vor. Der Privatkläger ist zwar durch ein konstantes Aussageverhalten aufgefallen, allerdings werden seine Depositionen von keinem der Beteiligten oder von Zeugen bestätigt. Der Beschuldigte B.____ sagte bezüglich des betreffenden Konflikts unterschiedlich aus, wobei er die Intensität seiner Einwirkung auf den Privatkläger mit der Zeit immer mehr relativierte. Selbst wenn aber von der intensivsten Tathandlung – nämlich von Schlägen mit der offenen Hand ins Gesicht – ausgegangen würde, könnte dies nicht ausreichen, um den Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB zu erfüllen. Gegen eine Zufügung von über Tätlichkeiten hinausgehenden Verletzungen des Privatklägers spricht überdies, dass C.____ und D.____ stets zu Protokoll gegeben haben, A.____ sei zu Beginn der 3. Phase unverletzt gewesen (vgl. act. 521 sowie 549). Bezüglich der Zeugenaussagen von F.____ und G.____ gilt es zunächst zu konstatieren, dass der Beschuldigte mit den beiden genannten Zeugen vor deren Aussage Kontakt hatte. So gab F.____ am 13. April 2010 zu Protokoll, er habe den Beschuldigten am 20. März 2010 bei der Gartenstadt in Münchenstein gesehen; dieser habe gesagt, dass A.____ "falsche Zeugenaussagen" gemacht habe und er habe dann dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er schon für ihn Aussagen machen könne (act. 659). Überdies hat der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Zeugin G.____ sie am Tag der Zeugenaussage mit dem Auto abgeholt und zum damaligen Bezirksstatthalteramt Arlesheim gebracht (act. 685). Allerdings gilt es festzustellen, dass die Zeugenaussagen in inhaltlicher Hinsicht nicht auffällig einseitig zu Gunsten des Beschuldigten ausgefallen sind, sodass sich die Möglichkeit einer Beeinflussung geradezu aufdrängen würde. Aufgrund dieser dargelegten Umstände sind die Zeugenaussagen zwar nicht als unverwertbar zu qualifizieren, sie sind aber mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen und ihr Beweiswert erscheint nicht als besonders hoch. Die Zeugen haben zudem nur fragmentarische Ausschnitte des Vorfalls mitbekommen und den Tatort offenbar vorzeitig verlassen. Dem Umstand, dass die beiden Zeugen kein Kriechen des Privatklägers sowie keine Verletzungen gesehen haben, kommt somit in casu keine hohe Bedeutung zu, es gilt ihn aber immerhin mitzuberücksichtigen.
d) In casu liegt daher letztlich eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor, wobei sowohl die Version des Beschuldigten als auch diejenige von A.____, auf welche sich der angeklagte Sachverhalt im Wesentlichen abstützt, als mögliche Varianten, wie sich der Vorfall vom 19. Oktober 2009 abgespielt haben könnte, erscheinen. Unter Berücksichtigung aller Umstände hegt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts massgebliche und begründete Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts. In Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" erscheint es demnach nicht als hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte A.____ in der 2. Phase Verletzungen zugefügt hat, die zumindest das Ausmass einer ein-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht fachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StPO erreicht haben. Dementsprechend ist das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt in Abweisung der Berufung des Privatklägers zu bestätigen.
1.3 3. Phase: Eintreffen von C.____ und D.____ beim McDonald's in Münchenstein
1.3.1 Hinsichtlich der dritten Phase erwog die Vorinstanz, C.____ gebe zu, A.____ mit der Faust mehrmals ins Gesicht geschlagen und auch getreten zu haben, jedoch nicht gegen den Kopf. D.____ gebe ebenfalls zu, A.____ in dieser Phase ein paar Mal mit der Faust geschlagen und auch getreten zu haben, als er am Boden gelegen habe. Der Beschuldigte werde ausschliesslich von A.____ belastet. Aufgrund des Umstandes, dass A.____ am Boden gelegen habe, geschlagen worden sei und sein Gesicht mit den Händen geschützt habe, sei er objektiv gesehen gar nicht in der Lage gewesen, zu realisieren, von wem genau und von wie vielen er geschlagen worden sei. A.____ habe schlicht und einfach angenommen, in dieser dritten Phase auch vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein. Dies berücksichtigend kam die Vorinstanz zum Schluss, gemäss der vorliegenden Beweislage sei nicht erstellt, ob B.____ in dieser Phase an der Schlägerei teilgenommen habe. Demzufolge sei er von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung (sowie von der Eventualklage der versuchten vorsätzlichen Tötung) freizusprechen.
1.3.2 Diesen vorinstanzlichen Erwägungen entgegnet der Privatkläger, diverse Aussagen in den Einvernahmeprotokollen der an der Schlägerei beteiligten Personen wiesen unmissverständlich darauf hin, dass der Beschuldigte B.____ sehr wohl in die Auseinandersetzung involviert gewesen sei. Wie immer bei einem gemeinsamen Zusammenwirken, wenn jemand brutal zusammengeschlagen werde, sei es im Nachhinein sehr schwierig, genau zu eruieren, wer welchen Tatbeitrag für die resultierenden Verletzungen geleistet habe. Der Berufungskläger habe aber mehrfach glaubhaft erklärt, dass er vom Berufungsbeklagten am Boden liegend getreten worden sei. Ebenso sei der Aussage von D.____ (vgl. act. 505) zu entnehmen, dass B.____ sicher auch geprügelt habe.
1.3.3 Hinsichtlich der 3. Phase stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, es sei davon auszugehen, dass A.____ nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten in Richtung C.____ und D.____ gerannt sei und auf dem Weg gestolpert sein müsse. Nach Angaben von C.____ und D.____ sei zu diesem Zeitpunkt lediglich A.____ verletzt gewesen. Auch wenn man darauf abstellen würde, dass B.____ in dieser letzten Phase nicht mehr gegen A.____ gewalttätig geworden sei, seien ihm die Verletzungen, die das Opfer erlitten habe und im Sinne von Art. 122 StGB zu werten seien, dennoch als Mittäter zuzurechnen und es habe eine entsprechende Verurteilung zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass das Treffen beim Mc Donalds geplant gewesen sei und der Beschuldigte sowohl bei der Planung wie auch der Ausführung der Tat eine aktive Rolle eingenommen habe. Der Tatablauf, bei dem alle Beschuldigten gegen A.____ tätlich geworden seien, habe sich stillschweigend aus der Situation
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht heraus ergeben, sodass C.____ und D.____ nicht wie wahrscheinlich geplant gleichzeitig, sondern erst später beim Mc Donalds eingetroffen seien. Hierbei seien die Handlungen jedes Einzelnen den übrigen Mittätern anzurechnen.
1.3.4 a) A.____ gab zwei Mal (Einvernahmen vom 14. Januar 2010, act. 479 ff., und vom 15. April 2010, act. 707 ff.) als Zeuge zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn mehrmals mit massiven Faustschlägen und Fusstritten traktiert, als er alleine mit ihm in Münchenstein gewesen sei. Nach dem Eintreffen von C.____ und D.____ hätten diese zusammen mit dem Beschuldigten zu dritt auf ihn eingeschlagen. Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber dezidiert, A.____ nach dem Eintreffen von C.____ und D.____ geschlagen zu haben. Er habe in dieser 3. Phase lediglich versucht zu schlichten. Im Einzelnen kann hinsichtlich der Zusammenfassung der Aussagen der Parteien auf die mit einer Ausnahme zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. A.____ S. 7 ff., Beschuldigter S. 12 ff., C.____ S. 16 ff., D.____ S. 19 ff., Zeugen S. 20 ff.). b) Nicht als korrekt erweisen sich nämlich die Erwägungen der Vorinstanz, wonach B.____ ausschliesslich von A.____ belastet werde. D.____ gab in der Einvernahme vom 11. März 2010 zunächst zu Protokoll, er wisse nicht, was der Beschuldigte gemacht habe, als A.____ auf C.____ losgegangen sei. Es habe ein Durcheinander gegeben und es könne sein, dass der Beschuldigte bei der Schlägerei mitgemacht habe (act. 615). Später erklärte D.____ aber in der gleichen Befragung Folgendes: "Ja, natürlich hat er (B.____) sich auch geprügelt, als wir A.___ schlugen. Das ist doch klar. Ich weiss aber nicht, was er genau gemacht hat. Es war ein solches Durcheinander" (act. 627). In derselben Einvernahme präzisierte D.____: "Wir drei haben höchstens während 30 Sekunden auf ihn eingeschlagen" (act. 629). Somit wird B.____ durch die Aussage von D.____ in erheblichem Umfang belastet. c) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (DORRIT SCHLEIMINGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 30, mit Hinweis auf BGE 133 I 33, 40, E. 3.1). Der Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist dann absolut, wenn dem streitigen Zeugen alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieser also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (DORRIT SCHLEIMINGER, a.a.O., N 32, mit Hinweis auf BGE 131 I 476, 481 E. 2.2, 129 I 151, 154 E. 3.1, 125 I 127 E. 6cc.). Dabei ist – gemäss neuester Rechtsprechung – zu prüfen, wie weit die anderen Beweismittel für sich einen Schuldspruch zu tragen vermögen. Begründen sie einen schweren Tatverdacht, so kann die Berücksichtigung der Aussage als zusätzlicher Mosaikstein zum Schuldspruch führen, ohne dass die Verteidigungsrechte dadurch verletzt wären (DORRIT SCHLEIMINGER, a.a.O., N 33, mit Hinweis auf BGE 133 I 33, 46 E. 4.4.1). Auf das Konfrontationsrecht kann diesfalls verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entspre-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht chende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb, mit Hinweisen). Problematische, weil nicht durch anderweitige Massnahmen kompensierbare Einschränkungen des Konfrontationsrechts liegen jedoch dann vor, wenn die Identität eines Zeugen geheim gehalten wird oder wenn es für die beschuldigte Person unmöglich ist, dem Zeugen Fragen zu stellen oder diesem Vorhalte zu machen, z.B. weil der Zeuge nach seiner belastenden Aussage verstorben oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist (vgl. WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 23 ff.). d) Wie bereits dargelegt wurde, ist D.____ derzeit nicht greifbar, dementsprechend ist der Beweisantrag des Privatklägers, ihn als Zeuge zu befragen, mit präsidialer Verfügung vom 15. Oktober 2015 sowie erneut anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung durch den Spruchkörper abgewiesen worden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte somit während des ganzen Verfahrens nie mit D.____ konfrontiert worden ist. Mithin konnte sein Anspruch auf Gewährleistung des Konfrontationsrechts gemäss Art. 6 Ziffer 3 lit. d EMRK und Art. 147 Abs. 1 StPO nicht eingelöst werden. Bei dieser Ausgangslage kann die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts nicht auf die Aussage von D.____ abstellen. In diesem Zusammenhang gilt es überdies zu beachten, dass D.____ die B.____ belastenden Aussagen erst abgegeben hat, nachdem er zunächst aussagte, er wisse nicht, was B.____ (in der Phase 3) gemacht habe (act. 615 und 625). Mithin erweisen sich seine Aussagen somit als inkonstant und überdies erscheinen die darin enthaltenen Belastungen als sehr allgemein, indem D.____ von einem Gerangel und von "wir drei" spricht, ohne dies aber näher zu spezifizieren. e) Was das vom Beschuldigten behauptete Engagement als Schlichter nach dem Eintreffen von C.____ und D.____ beim McDonald's betrifft, so konnte keiner der Beteiligten ein solches bestätigen. C.____ sagte im Gegenteil in der Einvernahme vom 11. März 2010, es habe niemanden gegeben, der versucht habe, die Situation zu schlichten bzw. die Betroffenen zu trennen (act. 639). Auch die Zeugin G.____ verneinte in der Befragung vom 14. April 2010, dass einer der Anwesenden die Situation schlichten wollte (act. 687). Dementsprechend ist von keinerlei Schlichtungsversuchen seitens des Beschuldigten auszugehen. f) Bezüglich der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte A.____ bewusst in einen Hinterhalt gelockt habe, um ihm eine Lektion zu erteilen, ergibt sich zunächst in casu aus den Telefonranddaten, dass es der Privatkläger war, der den Beschuldigten angerufen hat, was indiziell gegen eine im Voraus geplante Abrechnung spricht. Überdies erscheint der Tatort beim Mc Donalds in Münchenstein als denkbar ungeeignet für eine inszenierte Racheaktion, da dieser gut frequentiert wird und beleuchtet ist. Nach übereinstimmenden Aussagen von C.____, B.____ sowie der Zeugen F.____ und G.____ ist zudem der Privatkläger auf C.____ zugerannt, was bei einem reinen Opfer einer geplanten Abrechnung ebenfalls nicht anzunehmen wäre. Schliesslich bestand zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger eine
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht langjährige Kollegialität, welche eine geplante wüste Abrechnung als unwahrscheinlich erscheinen lässt, sodass es zusammenfassend festzustellen gilt, dass die vorliegenden Indizien nicht ausreichen, um die Theorie einer geplanten Abrechnung zu stützen. g) Unter Gesamtwürdigung aller Aspekte erweist sich daher der Tatbeitrag des Beschuldigten in der dritten Phase als unklar, weswegen nicht rechtsgenüglich erwiesen ist, dass A.____ in dieser Phase auch von ihm geschlagen wurde. Folgerichtig ist der Beschuldigte gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung sowie konsequenterweise auch von den Eventualanklagen in Bestätigung des Urteils der Vorderrichter freizusprechen.
2. Raufhandel
2.1 In der Nacht vom 30. Mai 2010 kam es vor der Diskothek der Basel City Studios in Münchenstein zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, C.____, H.____ und I.____ auf der einen Seite sowie Sicherheitsangestellten der Diskothek sowie weiteren, unbekannten Sicherheitsangestellten auf der anderen Seite. Als Folge dieser Auseinandersetzung sind der Beschuldigte, C.____ sowie I.____ verletzt worden. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der vorliegenden Beweise als nachgewiesen, dass sich der Beschuldigte aktiv an der Auseinandersetzung vom 30. Mai 2010 beteiligte und nicht – wie von ihm behauptet – bloss zu schlichten oder abzuwehren versuchte und würdigte sein Verhalten als Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB.
2.2 Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels, wobei zur Begründung einzig vorgebracht wird, die Aussagen der anderen Beteiligten seien widersprüchlich und diese wären im grossen Gerangel gar nicht in der Lage gewesen, seine Position zu beurteilen. Er habe – ohne den Raufhandel gefördert zu haben – bei seinem Schlichtungsversuch einen schweren Schlag an den Kopf erhalten, was nicht strafbar sei.
2.3 Die Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, vorliegend erscheine die aktive Beteiligung des Beschuldigten am Raufhandel – nicht zuletzt aufgrund seiner eigenen Aussagen – als klar erstellt. Die Verurteilung sei demnach zu Recht erfolgt und das Urteil des Strafgerichts vom 21. November 2014 zu bestätigen. 2.4.1 Den Tatbestand gemäss Art. 133 StGB erfüllt, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Abs. 2). Die Norm stellt die Beteiligung an einem Raufhandel als solche unter Strafe. Der Eintritt der schweren Folge ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern lediglich eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Der objektive Tatbestand erschöpft sich in der Beteiligung an einem Raufhandel. Raufhandel ist jede tätliche
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen beteiligt sind, die wechselseitig Tätlichkeiten gegeneinander verüben. Beteiligen setzt eine aktive Mitwirkung an der Auseinandersetzung voraus, wobei bereits ein einziger Schlag ausreichend ist. Der einzelne Teilnehmer muss nicht in dem Ausmass am Geschehen teilnehmen, wie es zur Entstehung des Raufhandels erforderlich ist; sofern drei sich tätlich bekämpfende Personen beteiligt sind, genügt schon ein unterstützendes Verhalten für eine Streitpartei, etwa durch Hilfereichungen oder eine psychische Mitwirkung, etwa durch Anfeuerungen, warnende Zurufe oder Ratschläge. Ein rein passives Verhalten sowie die Beschränkung auf Schutzwehr fallen nicht unter den Tatbestand (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 130- 132 N 1 f. mit Hinweisen; STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 133 N 13 f.). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich nur auf die Beteiligung am Raufhandel beziehen. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen. Der Eintritt der Todes- oder Körperverletzungsfolge ist kein Tatbestandmerkmal, sondern lediglich objektive Strafbarkeitsbedingung. Unerheblich ist, wer die Verletzung verursacht hat und bei wem sie eingetreten ist (STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 133 N 21 f.).
2.4.2 In der Einvernahme vom 30. Mai 2010 erklärte der Beschuldigte, die Situation sei plötzlich eskaliert und es sei zu einem Herumgeschubse gekommen. Dabei habe jeder jeden gestossen, auch er habe die älteren Sicherheitsangestellten gestossen. Er habe zwar niemanden aktiv geschlagen, es könne jedoch sein, dass er im Handgemenge jemanden getroffen habe (act. 1261). In der Befragung vom 25. November 2011 gab der Beschuldigte überdies zu, einen Wutausbruch gehabt und andere Personen gestossen zu haben; dies indessen nicht, um die Situation anzuheizen, sondern um sich zu wehren, wobei er betonte, es seien einfach körperliche Reaktionen gewesen, die er nicht im Griff gehabt habe (act. 1575 ff.). Der Mitbeschuldigte H.____ sagte in der Einvernahme vom 21. September 2011, er, C.____ und der Beschuldigte hätten sicherlich herumgepöbelt und geschubst. Überdies erklärte er, der Beschuldigte und C.____ hätten wohl schon zurückgeschlagen, nachdem sie geschlagen worden seien (act. 1395, 1401). Der Mitbeschuldigte I.____ gab im Rahmen der Befragung vom 22. September 2011 zu Protokoll, der Beschuldigte und C.____ hätten draussen vor der Diskothek geschlagen. Zudem habe der Beschuldigte während des Raufhandels mit einem Sicherheitsangestellten eine tätliche Auseinandersetzung gehabt (act. 1427, 1433). Der Mitbeschuldigte J.____ sagte in der Einvernahme vom 26. September 2011, der Beschuldigte, C.____ und ein paar Mal auch I.____ hätten "Stress gemacht" und sich mit den anderen geschubst, und er habe sie zurückhalten wollen. Der Beschuldigte, C.____, I.____ und H.____ hätten draussen vor der Diskothek herumgestossen (act. 1481 ff.). K.____ gab des Weiteren am 16. Dezember 2011 als Zeugin zu Protokoll, der Beschuldigte sei draussen hinzugekommen und habe seinen Kollegen geholfen, indem er auch mit den Fäusten gegen die Security-Leute geschlagen habe (act. 1669). Gemäss den Darlegungen der Auskunftsperson M.____ anlässlich der Einvernahme vom 30. Mai 2010 sei der Beschuldigte nach draussen auf den Vorplatz gekommen und
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe sich verbal und körperlich aggressiv verhalten (act. 1319, 1323). Die Auskunftsperson L.____ gab zu guter Letzt in der Befragung vom 18. Januar 2012 zu Protokoll, der Beschuldigte sei an dieser Auseinandersetzung sicher beteiligt gewesen. Er sei derjenige gewesen, der immer Eins gegen Eins verlangt habe. Er habe die Fäuste nach oben gehoben und gesagt: "Kommt, kommt, ich mache euch alle fertig! Ich ficke euch!" (act. 1735).
2.4.3 Aufgrund der dargelegten Aussagen des Beschuldigten selbst, aber auch von nicht weniger als 6 anderen Personen, davon 2 Mitbeschuldigte und eine Zeugin, steht für die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte mindestens eine andere Person gestossen hat, womit er sich an der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung vom 30. Mai 2010 aktiv beteiligt hat. In casu ist nicht ansatzweise ersichtlich, weswegen der Beschuldigte von den übrigen Aussagenden zu Unrecht einer Straftat bezichtigt werden sollte. Beim betreffenden Vorfall, an dem sich der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis beteiligte, wurden er selbst, C.____ und I.____ verletzt, weswegen der objektive und der subjektive Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB in casu ohne Weiteres erfüllt sind. Folglich ist das Urteil der Vorderrichter bezüglich des Schuldspruchs wegen Raufhandels klarerweise zu bestätigen, was insofern zu einer Abweisung der Berufung des Beschuldigten führt.
3. Strafzumessung
Für den Fall der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche wurde die Strafzumessung von keiner der Parteien angefochten, sodass diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichter verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 36; Art. 82 Abs. 4 StPO). Folglich hat sich der Beschuldigte des Raufhandels schuldig gemacht und ist zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.‒, unter Anrechnung der vom 2. März 2010 bis zum 3. März 2010 und am 30. Mai 2010 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 3 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. 4. Schadenersatz- und Genugtuungsforderung
Da der Beschuldigte von sämtlichen Anklagepunkten im Zusammenhang mit A.____ wie bereits von der Vorinstanz auch zweitinstanzlich freigesprochen wird, ist die Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Berufungsklägers folgerichtig ebenfalls zu bestätigen. Überdies ist sein Antrag zur Ausrichtung einer vollen Parteientschädigung für die Anwaltskosten vor erster Instanz vollumfänglich abzuweisen.
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Vorinstanzliche Kostenauferlegung
5.1 Als Eventualbegehren für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt der Beschuldigte, dass ihm lediglich 1/10 der strafgerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und er von der Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung befreit werde. Er sei vom schwersten Vorwurf, nämlich demjenigen der versuchten vorsätzlichen Tötung vollumfänglich freigesprochen worden. lm Vergleich dazu habe der Vorwurf des Raufhandels eine völlig untergeordnete Bedeutung. Beim erstinstanzlichen Verfahrensausgang hätten ihm demnach nur 10% und nicht 50% der Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen.
5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Kostenentscheid damit, dass die Anklagepunkte, welche zu Freisprüchen geführt haben, den gleichen Untersuchungs- und somit Kostenaufwand verursacht hätten wie der Anklagepunkt, gemäss welchem der Beschuldigte verurteilt worden sei. Demzufolge habe der Beurteilte die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen; die andere Hälfte der Verfahrenskosten sei auf die Staatskasse zu nehmen.
5.3 Nach Art. 423 StPO werden die Verfahrenskosten an sich vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen des Gesetzes bleiben indessen ausdrücklich vorbehalten. So trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs zu tragen. Es dürfen ihr jedoch selbst in diesem Fall die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (vgl. THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 6). Die von den Vorderrichtern vorgenommene Kostenverlegung entspricht nach Überzeugung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts nicht der Kostentragung im Rahmen des Schuldspruchs. Augenscheinlich hat der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren im Hauptpunkt – nämlich hinsichtlich des massiven Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung – und somit mehr als zur Hälfte obsiegt. Derart völlig im Hintergrund wie der Beschuldigte dies geltend macht, ist der Schuldspruch wegen Raufhandels allerdings nicht zu sehen. Gesamthaft erscheint es als angebracht, dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einen Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zwei Drittel der Verfahrenskosten gehen demnach zu Lasten des Staates. Folgerichtig ist auch die Tragung des vorinstanzlich festgelegten Honorars des amtlichen Verteidigers anzupassen, sodass dieses gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO im Umfang von zwei Dritteln definitiv zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft geht und in diesem Umfang keine Rückzahlungsverpflichtung von B.____ besteht. B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat einen Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von CHF 3'062.45 zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
6. Fazit
Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich demnach, dass in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, in Abweisung der Berufung des Privatklägers sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil in den Ziffern 5 (Tragung der Verfahrenskosten) und 6 (Honorar des amtlichen Verteidigers) entsprechend den obigen Ausführungen geändert und in den übrigen Punkten zu bestätigen ist.
III. Kosten 1. Gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) ist die Urteilsgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren auf CHF 10'000.‒ inklusive Auslagen festzusetzen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall sind die Berufung des Privatklägers sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen und die Berufung des Beschuldigten teilweise, allerdings bloss in einem Nebenpunkt, gutzuheissen. Demgemäss sind die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO wie folgt zu tragen: – Privatkläger: CHF 4‘000.‒ – B.____: CHF 2‘500.‒ – Staat: CHF 3‘500.‒ 2. Mit Verfügung des Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 11. Mai 2015 wurde dem Beschuldigten B.____ für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Folglich ist dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der vom amtlichen Verteidiger ausgewiesene Zeitaufwand von 16.25 Stunden ohne kantonsgerichtliche Hauptverhandlung erscheint als angemessen, wobei für deren Teilnahme ergänzend insgesamt 5 Stunden zu berücksichtigen sind, weswegen Advokat Marco Albrecht zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 3‘906.80 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehr-
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht wertsteuer (CHF 312.55), somit insgesamt CHF 4‘219.35, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Der Beschuldigte B.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von einem Viertel verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist der vom Privatkläger gestellte Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung vollumfänglich abzuweisen.
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2014, auszugsweise lautend: "1. B.____ wird des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.--,
unter Anrechnung der vom 2. März 2010 bis zum 3. März 2010 und am 30. Mai 2010 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 3 Tagen,
bei einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 StGB sowie Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
2. B.____ wird von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Nötigung freigesprochen.
3. Die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung von A.____ werden abgewiesen.
4. Die Entschädigungsforderung gemäss Art. 433 StPO von A.____ wird abgewiesen.
5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11'389.60 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--.
B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO ½ der Verfahrenskosten. ½ der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 2'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 9'187.35 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von ½ des Honorars.
Aufgrund des teilweisen Freispruchs geht das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO im Umfang von ½ definitiv zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft und es besteht in diesem Umfang keine Rückzahlungsverpflichtung von B.____.
B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 4'593.65 zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)."
wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, in Abweisung der Berufung des Privatklägers sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 5 und 6 wie folgt geändert:
5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11'389.60 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--. B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einen Drittel der Verfahrenskosten. Zwei Drittel der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 9'187.35 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel des Honorars. Aufgrund des teilweisen Freispruchs geht das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO im Umfang von zwei Dritteln definitiv zu Lasten des Kantons Basel- Landschaft und es besteht in diesem Umfang keine Rückzahlungsverpflichtung von B.____.
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht
B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat einen Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 3'062.45 zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt.
II. a) Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 10‘000.‒ inklusive Auslagen werden wie folgt verlegt: – Privatkläger: CHF 4‘000.‒ – B.____: CHF 2‘500.‒ – Staat: CHF 3‘500.‒
b) Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Marco Albrecht, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 3‘906.80 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 312.55), somit insgesamt CHF 4‘219.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte B.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von einem Viertel verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Marius Vogelsanger