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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Dezember 2015 (460 15 160) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Falsche Anschuldigung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
gegen
A.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand falsche Anschuldigung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 27. April 2015
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 27. April 2015 wurde A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Mai 2013 der falschen Anschuldigung (betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.- -, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Mit Bezug auf den Vorwurf des Betrugs wurde er von der Anklage der falschen Anschuldigung freigesprochen (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Dem Beschuldigten wurde aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.-- ausgerichtet (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Die Verfahrenskosten im Betrag von insgesamt Fr. 3‘970.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘970.-- und der reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--, wurden dem Beschuldigten auferlegt (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs).
B. Am 4. Mai 2015 meldete der Beschuldigte Berufung gegen dieses Urteil an. Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 reichte er die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge:
„1. Es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 27. April 2015 teilweise aufzuheben. 2. Dementsprechend sei A.____ vollumfänglich vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei zu sprechen. 3. Unter o/e Kostenfolge.“
C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 teilte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten noch Anschlussberufung erkläre. Gleichzeitig bat sie um Dispensation von der Berufungsverhandlung.
D. In der Berufungsbegründung vom 5. Oktober 2015 stellte der Beschuldigte folgende Rechtsbegehren:
„1. Es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 27. April 2015 teilweise aufzuheben. 2. Dementsprechend sei A.____ vollumfänglich vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei zu sprechen, eventualiter sei die Angelegenheit wegen Verletzung des Akkusationsprinzips an die Vorinstanz zur Aufhebung des Strafbefehls und zur weiteren Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Unter o/e Kostenfolge.“
E. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 28. Oktober 2015, die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 27. April 2015 zu bestätigen. Ausserdem sei die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Die Begründungen der Parteianträge werden - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt.
F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 4. November 2015 wurde unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen und der Staatsanwaltschaft die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ins freie Ermessen gestellt.
G. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, zu welcher der Beschuldigte, der nachfolgend auch als Berufungskläger bezeichnet wird, zusammen mit seinem Vertreter, Advokat Dr. Nicolas Roulet, erscheint, hält dieser an seinen Anträgen fest.
Erwägungen
I. Formelles
1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Danach muss beim Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert ist.
2. Im vorliegenden Fall wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 27. April 2015 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 4. Mai 2015 fristgerecht Berufung angemeldet. Das begründete Strafgerichtsurteil wurde ihm am 22. Juni 2015 zugestellt. Die Berufungserklärung vom 13. Juli 2015, die am gleichen Tag bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, ist innert der 20http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tägigen, in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 StPO bis zum nächsten Werktag verlängerten Frist und damit ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ist gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig. Auf die Berufung kann somit eingetreten werden.
II. Materielles
1.1 Der Sachverhalt, um den es im vorliegenden Fall geht resp. der hier im Streit liegt, ergibt sich im Wesentlichen aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Mai 2013 bzw. aus der dortigen Begründung (act. 431 f.):
„A.____ brachte am 26. April 2010 wider besseres Wissen zur Anzeige, B.____ hätte im Rahmen der Beratungstätigkeit bezüglich einer Anlage von CHF 100‘000.-- auf einem Anlageformular für ein Finanzprodukt seine sowie die Unterschrift seiner Ehefrau C.____ gefälscht, wodurch er ihn des Betrugs und der Urkundenfälschung beschuldigte. Mit der eingereichten Strafanzeige gegen B.____ beabsichtigte A.____ die Einleitung eines Strafverfahrens gegen B.____.“
1.2 Auf Einsprache des Beschuldigten hin setzte sich die Vorinstanz mit diesem Sachverhalt auseinander und kam zum Schluss, dass der Vorhalt der falschen Anschuldigung mit Bezug auf den Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei, weil die Staatsanwaltschaft gar kein entsprechendes Verfahren gegen B.____ eröffnet habe (Strafgerichtsurteil S. 8). Soweit sich die falsche Anschuldigung jedoch auf den Vorwurf der Urkundenfälschung beziehe, seien sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, weshalb diesbezüglich ein Schuldspruch zu erfolgen habe (Strafgerichtsurteil S. 9 ff.). Der Beschuldigte verlangt nun mit seiner Berufung, dass er auch in diesem Punkt freigesprochen wird.
2.1 In seiner Berufungsbegründung rügt der Beschuldigte zunächst die Verletzung des Akkusationsprinzips. Im Wesentlichen macht er in diesem Zusammenhang geltend, aus dem Strafbefehl vom 15. Mai 2013 könne nur entnommen werden, dass er selber am 26. April 2010 wider besseren Wissens Strafanzeige gegen B.____ eingereicht und diesen des Betrugs und der Urkundenfälschung beschuldigt habe. Er habe diesem damals vorgeworfen, im Rahmen der Beratungstätigkeit bezüglich einer Anlage von Fr. 100‘000.-- auf einem Antragsformular für ein Finanzprodukt seine sowie die Unterschrift seiner Frau, C.____, gefälscht zu haben. Gemäss http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 303 StGB mache sich der falschen Anschuldigung strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissens bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldige, in der Absicht eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Im Strafbefehl vom 15. Mai 2013 werde nun aber nicht näher aufgeführt, inwiefern es sich bei B.____ um einen Nichtschuldigen handle. Dies sei aber ein notwendiges objektives Tatbestandsmerkmal, das in der Anklage näher zu umschreiben sei. Es müsse aus der Anklage resp. aus dem Strafbefehl hervorgehen, weshalb B.____ in Bezug auf die ihm gegenüber vorgeworfenen Straftaten (Urkundenfälschung und Betrug) unschuldig sei.
2.2 Der Anklagegrundsatz ist in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelt. Gemäss dieser Bestimmung kann eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Mit dem Akkusationsprinzip soll unter anderem sichergestellt werden, dass genau umschrieben wird, was Thema des Strafprozesses ist (Umgrenzung), dass der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebt verändert wird (Fixierung resp. Immutabilität) und dass der Beschuldigte klar weiss, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich verteidigen kann (Information). Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden, konkretisiert. In der Anklageschrift wird also der Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte im Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend klar und konkret sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/ STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, vgl. auch BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.).
2.3 Im vorliegenden Fall überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom 15. Mai 2013 aufgrund der Einsprache des Beschuldigten an das Strafgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. In diesem Fall gilt der Strafbefehl resp. der darin umschriebene Sachverhalt gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift. Der hier relevante Anklagesachverhalt ist zuvor unter Ziffer 1.1 dargelegt worden. Es geht daraus klar hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, nämlich dass er in seiner Strafanzeige vom 26. April 2010 wider besseres Wissen behauptet habe, seine Unterschrift und diejenige seiner Ehefrau seien von B.____ im Rahmen der Beratungstätigkeit bezüglich einer Anlage von Fr. 100‘000.-- auf einem Anlageformular für http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Finanzprodukt gefälscht worden, und dass er damit die Einleitung eines Strafverfahrens gegen seinen ehemaligen Finanzberater beabsichtigt habe. Der angeklagte Sachverhalt war damit genügend präzise umgrenzt resp. das Thema des Prozesses für den Beschuldigten hinreichend klar, so dass er seine Verteidigungsrechte ohne weiteres wahrnehmen konnte. In der Sachverhaltsbeschreibung wird B.____ zwar nicht explizit als Nichtschuldiger bezeichnet. Dieses Tatbestandselement ergibt sich indessen aus dem Kontext, namentlich aus den Begriffen „wider besseres Wissens“ und „beschuldigte“ also daraus, dass der Beschuldigte gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B.____ „… wider besseres Wissens … des Betrugs und der Urkundenfälschung beschuldigte …“.
2.4 Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, in der Anklageschrift müsse detailliert dargelegt werden, inwiefern der in Frage stehende Tatbestand erfüllt sei. So müsse im vorliegenden Fall aus der Anklageschrift genau hervorgehen, warum B.____ unschuldig sei. Dieser Meinung kann nicht beigepflichtet werden. Die Anklageschrift muss nur den zuvor dargelegten Grundsätzen genügen. Es ist sodann die Aufgabe des Gerichts, das Vorhandensein der Tatbestandselemente - in casu namentlich die vom Beschuldigten aufgeworfene Frage, ob B.____ wirklich unschuldig ist - zu prüfen und in der Folge zuhanden der Parteien zu begründen, warum es den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt - in casu also wiederum die Frage, warum B.____ als Nichtschuldiger zu gelten hat - als erfüllt erachtet.
Der Berufungskläger dringt also mit seiner Rüge der Verletzung des Akkusationsprinzips, die er im Übrigen bereits im erstinstanzlichen Verfahren, namentlich in seinem Parteivortrag vor Strafgericht, vorgebracht (vgl. Urteil S. 3) und zu der die Vorinstanz auch schon ausführlich Stellung genommen hat (Urteil S. 3 f.), nicht durch.
3.1 In materieller Hinsicht rügt der Berufungskläger die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Mit Bezug auf das Gutachten der Polizei Basel-Landschaft vom 18. Februar 2011 moniert er im Einzelnen, dass sich der amtliche Gutachter mit der Frage, ob die Originaldokumente der D.____ Ltd. manipuliert und daher fälschungsverdächtig seien, nicht auseinandergesetzt habe. Ob eine Urkunde gefälscht sei oder nicht, hänge aber nicht allein von der Urheberidentität des Unterschriftengebers, sondern auch davon ab, wer die entsprechende Urkunde wann und wie ausgefüllt und ob sich diese Angaben inhaltlich dem Unterschriftengeber zuordnen lassen. Eine Urkundenfälschung liege immer dann vor, wenn über den tatsächlichen Aussteller getäuscht http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht werde. Dies könne durch Leistung einer falschen Unterschrift, aber auch durch nachträgliche Abänderung eines Formulars geschehen, das mit einer echten Unterschrift versehen sei. Der Berufungskläger macht ausserdem geltend, dass die Kritik der Vorinstanz am Privatgutachten nicht fundiert sei.
3.2 Der Berufungskläger reichte am 26. April 2010 eine Strafanzeige gegen B.____, eventualiter gegen Unbekannt, wegen Urkundenfälschung, Betrugs sowie sämtlicher in Frage kommender Straftatbestände ein. In dieser Anzeige schilderte der Berufungskläger zunächst, dass er sich im Jahre 2001 an den Finanzberater B.____ gewandt habe, um eine Erbschaft in Höhe von Fr. 100‘000.-- anzulegen. Das Beratungsgespräch habe in den Räumlichkeiten der E.____ AG in Y.____ stattgefunden. Am 6. Juli 2001 habe er dann ein Antragsformular für das Finanzprodukt U.____ der Firma D.____ Ltd. mit Sitz in X.____ (nachfolgend D.____) unterzeichnet. Aufgrund der Erklärungen von B.____ sei er davon ausgegangen, dass es sich bei der gewählten Anlage um eine Einmaleinlage von Fr. 100‘000.-- mit festem Jahreszins von 4% handle und dass diese Einlage nach einer Wartefrist von 5 Jahren eine Altersrente von Fr. 3000.-- pro Vierteljahr abwerfen werde. Bei der Vertragsunterzeichnung habe ihm B.____ die Zustellung einer Kopie des unterzeichneten Antrags zugesichert, was aber nie geschehen sei. Am 3. August 2001 habe er - so der Berufungskläger weiter - den Betrag von Fr. 100‘000.-- an die D.____ bezahlt und in der Folge am 29. August 2001 die Vertragsunterlagen erhalten. Nach dem Studium derselben habe er festgestellt, dass das von B.____ empfohlene Finanzprodukt, entgegen seinen ausdrücklich geäusserten Wünschen, Fondanteile enthalten habe. Auf der Kopie des mitgelieferten Antragsformulars sei dann auch plötzlich der Eintrag „2000 EINS“ erschienen, einen Eintrag, der bei der Unterzeichnung noch nicht vorhanden gewesen sei und den er auch nicht selber vorgenommen habe. Da der Betrag schon einbezahlt gewesen sei, habe er die Angelegenheit vorerst auf sich beruhen lassen, zumal der Nachweis, dass B.____ ohne Absprache mit ihm eine unerwünschte Vertragswahl getroffen habe, ohnehin schwierig gewesen wäre. In den folgenden Jahren habe sich die Finanzanlage wegen mangelnder Rendite und horrenden Gebühren zu einem Desaster entwickelt. Im Jahre 2004 habe er sich dann - wie der Berufungskläger weiter ausführte - rechtlich wehren wollen, weil die Anlage abredewidrig nur Verluste eingebracht habe. Bei der Zusammenstellung der Unterlagen für seine Rechtsschutzversicherung habe er die Kopie des Antragsformulars noch einmal näher betrachtet und dabei festgestellt, dass dieses auch von seiner Ehefrau unterschrieben worden sei, obwohl sie bei den Beratungsgesprächen im Jahre 2001 gar nicht dabei gewesen sei. Da im Juni 2005 die ersten http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rentenzahlungen der D.____ eingegangen seien und er gedacht habe, dass er nun „aus dem Schneider“ sei, habe er es bei dieser Entdeckung belassen. Im Jahre 2006 sei es dann aber zu Marktpreisanpassungen und damit für ihn zu Verlusten gekommen. Er habe erfolglos versucht, seinen Schaden bei der E.____ AG und bei der D.____ geltend zu machen. Im Jahre 2009 habe sein Anwalt von der D.____ eine Farbkopie des Antragsformulars erhalten und festgestellt, dass sich sechs weitere Unterschriften des Berufungsklägers und dessen Ehefrau darauf befanden. Ausserdem habe er die Schwarzweisskopie einer „Erklärung“ erhalten, wonach der Vertrag in Deutschland verhandelt worden sei. Der Berufungskläger stellte schliesslich klar, dass er zur Unterzeichnung des Antragsformulars nie in Deutschland gewesen sei und dass seine Ehefrau das Antragsformular nicht unterschrieben habe, sondern nur eine Erklärung wonach das Kapital auf sie übergehe, wenn er vorab sterben sollte. Er vermute daher, dass B.____ dadurch in den Besitz der Unterschrift seiner Ehefrau gelangt sei und dass der Finanzberater nachträglich einen neuen Antrag ausgefüllt und die Unterschriften darauf selber angebracht habe. Nur B.____ habe vom Geschäftsabschluss profitieren können. Aus diesem Grund sei gegen den Finanzberater eine Strafuntersuchung zu eröffnen (act. 87 ff.).
3.3 Aufgrund dieser Strafanzeige des Berufungsklägers vom 26. April 2010 eröffnete die Staatsanwaltschaft am 21. Mai 2010 ein Strafverfahren gegen B.____. Im Rahmen dieses Verfahrens gab die Staatsanwaltschaft bei der Kriminaltechnik der Polizei Basel-Landschaft ein Handschriftengutachten in Auftrag. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 18. Februar 2011 zum Schluss, dass die Unterschriften des Berufungsklägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch diesen selber eigenhändig und im Original auf dem Antragsformular ausgeführt worden seien. Von den vier Unterschriften der Ehefrau seien drei ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit und eine wahrscheinlich durch die Ehefrau eigenhändig ausgeführt worden. Diese weniger hohe Wahrscheinlichkeit ergebe sich daraus, dass die Unterschrift der Ehefrau eine geringere Fälschungsresistenz aufweise als die übrigen Unterschriften (act. B.____ 213 ff.). Angesichts dieses Gutachtens stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.____ mit Verfügung vom 28. September 2011 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO resp. mangels Straftatbestand ein (act. 55). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Berufungskläger Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht. Er beanstandete dabei insbesondere, dass das zuvor erwähnte Handschriftengutachten widersprüchlich und nicht schlüssig sei. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, wies die Beschwerde mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 ab (act. 65 ff.). Der Berufungskläger gelangte daraufhin an das http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bundesgericht und kritisierte wiederum das Handschriftengutachten. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 2. Mai 2012 ebenfalls ab (act. 37 ff.). Mit Bezug auf das Gutachten hielt es dabei zusammenfassend fest, dass die Vorbringen des Berufungsklägers nicht geeignet seien, das Gutachten zu erschüttern und das Kantonsgericht bei der Beurteilung der Echtheit der in Frage stehenden Unterschriften zu Recht auf die gutachterlichen Ergebnisse abgestellt habe (act. 47).
3.4 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass der Berufungskläger das Handschriftengutachten bereits im Rahmen des Strafverfahrens, das aufgrund seiner Anzeige gegen B.____ eingeleitet worden war, mehrfach beanstandet hat. Sowohl das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, als auch das Bundesgericht haben sich in den erwähnten Entscheiden eingehend mit den gegen das Gutachten erhobenen Rügen des Berufungsklägers auseinandergesetzt und das Gutachten als schlüssig bezeichnet (Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Dezember 2011, S. 4 ff.; act. 71 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2012, S. 4 ff. E. 2.13 ff.; act. 43 ff.). Es kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden. Die Einstellung des Verfahrens gegen B.____ ist sodann in Rechtskraft erwachsen. Dies hat schon die Vorinstanz, die sich ihrerseits ebenfalls mit dem beanstandeten Gutachten und darüber hinaus auch mit dem vom Berufungskläger eingereichten Privatgutachten befasst hat, im angefochtenen Urteil zutreffend festgehalten (Urteil S. 9 ff.). Es bestehen keine Zweifel an den Schlussfolgerungen des Handschriftengutachters. Dies ist nunmehr dreimal überprüft worden. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Einwänden und Argumenten des Berufungsklägers das Gutachten betreffend erübrigt sich daher.
4.1 Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsbegründung unter Hinweis auf die entsprechenden Einvernahmen von B.____ geltend, er sei von diesem unterschiedlich charakterisiert worden, nämlich einmal als kompetent und dann wieder als völlig inkompetent und psychisch krank. Dieses Aussageverhalten von B.____ zeige, dass er von seinen eigenen Unzulänglichkeiten abzulenken versuche und ihn, den Berufungskläger, in ein schlechtes Licht rücken wolle.
4.2 Diese Rüge bezieht sich auf das Strafverfahren gegen B.____, auf welches der Berufungskläger immer wieder Bezug nimmt. Wie bereits dargelegt, ist dieses Verfahren rechtskräftig eingestellt worden. Es ist sodann auch gar nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausführungen für http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Frage, ob eine falsche Anschuldigung des Berufungsklägers vorliegt, von Bedeutung sind. Aus diesem Grund ist auch nicht weiter darauf einzugehen.
5.1 Der Berufungskläger stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, dass der objektive Tatbestand nicht gegeben sei. Es stehe nämlich nicht mit Sicherheit fest, dass er seine Strafanzeige gegen einen Nichtschuldigen erhoben habe, dass also B.____ wirklich nicht schuldig sei. Gerade wenn ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung in dubio pro reo erfolge, sei die eigentliche Nichtschuld der angezeigten Person nicht belegt. Bei einer solchen Konstellation, wenn also die Unschuld nicht bewiesen sei, könne der objektive Tatbestand von Art. 303 StGB nicht als erfüllt gelten. Ansonsten hätte dies zur Folge, dass sämtliche Strafanzeigen, die mangels Beweises des angeklagten Sachverhalts eingestellt werden müssten, den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllen würden.
5.2 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, gegen einen Nichtschuldigen eine Strafverfolgung herbeizuführen, diesen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt. Die Tathandlung richtet sich gegen eine Person, die in Bezug auf die behauptete Straftat nicht schuldig ist bzw. die ihr zur Last gelegte strafbare Handlung nicht begangen hat. Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB liegt also vor, wenn eine nichtschuldige Person einer Straftat bezichtigt wird. Als nicht schuldig gilt - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - diejenige Person, deren Nichtschuld durch Freispruch oder Einstellungsentscheid verbindlich festgestellt worden ist. Die falsche Beschuldigung muss gegenüber einer Behörde erfolgen. Der subjektive Tatbestand erfordert direkten Vorsatz. Die Beschuldigung muss wider besseres Wissen falsch sein. In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung genügt das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz genügt also nicht. Verlangt wird schliesslich, dass der Täter in der Absicht handelt, gegen den Beschuldigten eine Strafverfolgung herbeizuführen (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, Aufl. 3, 2013, Art. 303 N 10 ff.; ANDREAS DONATSCH/WOLFGANG WOHLERS, Strafrecht IV, 4. Aufl. 2011, S. 445 ff.; vgl. auch BGE 136 IV 170 und BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014.).
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass aufgrund der Strafanzeige des Berufungsklägers vom 26. April 2010 ein Strafverfahren gegen B.____ eröffnet wurde. Die Strafanzeige richtete sich - wie zuvor unter Ziffer 3.2 dargelegt - explizit gegen B.____. Der Berufungskläger machte darin wiederholt geltend, dass die vereinbarte Kapitalanlage nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe. Seine Ausführungen zielten darauf ab, dass er einen derartigen Vertrag gar nicht unterschrieben haben könne und die Vertragsunterlagen von seinem Finanzberater nachträglich gefälscht worden sein müssten. Es steht sodann fest, dass die gegen B.____ geführte Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 28. September 2011 wieder eingestellt wurde. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers erfolgte die Einstellung nicht, weil der anfängliche Tatverdacht, der auf die Strafanzeige des Berufungsklägers zurückzuführen ist, sich mangels Beweises nicht erhärten liess. Die Verfahrenseinstellung stützte sich vielmehr auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO. Sie erfolgte also, weil kein Straftatbestand erfüllt war. Wie bereits oben erwähnt, kam die Staatsanwaltschaft aufgrund des Gutachtens, das eine Fälschung der Unterschriften des Berufungsklägers und seiner Ehefrau durch den B.____ verneint hatte, zum Schluss, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt und das Strafverfahren daher einzustellen sei. Diese Beurteilung wurde vom Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, und vom Bundesgericht bestätigt. Es steht damit eindeutig und definitiv fest, dass B.____ nicht schuldig ist. Der objektive Tatbestand, dass nämlich ein Nichtschuldiger vom Berufungskläger bei einer Behörde einer Straftat beschuldigt wurde, ist im vorliegenden Fall klar erfüllt. Zu prüfen bleibt indessen, ob auch der subjektive Tatbestand bejaht werden kann.
5.4 Der Täter muss bei seiner Beschuldigung wider besseres Wissens gehandelt haben. Er muss also genau wissen, dass seine Bezichtigung falsch ist. Im vorliegenden Fall gibt es mehrere Hinweise dafür, dass der Berufungskläger bereits im Zeitpunkt der Strafanzeige genau wusste, dass seine Behauptung, B.____ habe die Unterschriften gefälscht, nicht der Wahrheit entsprach. In seiner Strafanzeige vom 26. April 2010 räumte der Berufungskläger selber ein, dass er das Antragsformular für die Kapitalanlage bei der D.____ unterzeichnet hatte. Damit gab er aber zu, dass zumindest eine Unterschrift vom ihm stammte. Er führte in der Strafanzeige auch aus, dass seine Ehefrau im Zusammenhang mit der besagten Geldanlage die Erklärung, wonach bei Ableben des Berufungsklägers das Kapital an sie gehen sollte, unterzeichnet habe. Gleichzeitig behauptete er, dass seine Ehefrau das Antragsformular nicht unterschrieben habe. Es ist nun aber unlogisch, dass die Ehegattin das Hauptdokument, nämlich das Antragsformular nicht, eine Nebenerklärung jedoch unterzeichnet haben sollte. Da es bei der besagten http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erklärung um eine Begünstigung der Ehefrau ging, stellt sich ausserdem die Frage, warum gerade dieses Dokument ihrer Unterschrift bedurfte, während ihr das Antragsformular nicht vorgelegt wurde. Die Behauptung des Berufungsklägers erscheint deshalb sehr widersprüchlich. Der Fall wirft auch in zeitlicher Hinsicht einige Fragen auf. Der Anlagevertrag wurde am 6. Juli 2001 unterzeichnet. Obwohl der Berufungskläger nach Erhalt der Vertragsunterlagen schon Bedenken hinsichtlich des gewählten resp. empfohlenen Finanzprodukts hatte, liess er die Angelegenheit auf sich beruhen. Erneute Zweifel kamen offensichtlich im Jahr 2004 wieder auf, weil sich die Geldanlage nicht im erhofften Sinn entwickelte. Wie der Berufungskläger in seiner Strafanzeige selber einräumte, stellte er bei dieser Gelegenheit die Vertragsunterlagen für seine Rechtsschutzversicherung zusammen und entdeckte dabei auf dem Antragsformular eine Unterschrift seiner Ehefrau, die aber - seiner Darstellung nach - dieses Dokument eben nie unterzeichnet hatte. Trotz dieser Entdeckung liess er die Angelegenheit erneut auf sich beruhen, um dann erst 6 Jahre später resp. 9 Jahre seit Vertragsabschluss eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gegen B.____ einzureichen. Während dieser Zeit setzte sich der Berufungskläger - wie aus seinen Ausführungen in der Strafanzeige hervorgeht - immer wieder mit dem im Jahre 2001 abgeschlossenen Geschäft resp. mit den Vertragsunterlagen auseinander. Es kann deshalb nicht zu Gunsten des Berufungsklägers angenommen werden, dass er sich 9 Jahre nach Vertragsabschluss nicht mehr an die damaligen Vorgänge erinnerte resp. bei der Konsultation der Vertragsunterlagen irrtümlich meinte, es handle sich bei den Unterschriften nicht um seine eigenen. Gegen eine derartige Vermutung spricht auch, dass der Berufungskläger - wie aus der Strafanzeige, aber auch bei der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht ersichtlich ist - sich sehr gut an die damaligen Verhandlungen erinnern kann. Ein wichtiger Punkt ist sodann, dass der Berufungskläger nicht nur die Fälschung einer Unterschrift behauptet. Bei näherer Betrachtung des Antragsformulars und der Erklärung (act. 115 ff.) zeigt sich nämlich, dass diese Vertragsunterlagen mit insgesamt 10 Unterschriften des Berufungsklägers resp. seiner Ehefrau versehen sind. Indem der Berufungskläger eine Strafanzeige wegen Fälschung der Vertragsunterlagen betreffend die Finanzanlage aus dem Jahre 2001 gegen B.____ einreichte, bezichtigte er diesen demzufolge, insgesamt 10 Unterschriften gefälscht zu haben. Schliesslich ist hier zu erwähnen, dass der Berufungskläger sogar nachdem seine Behauptung, die Unterschriften seien gefälscht, durch das Handschriftengutachten widerlegt worden war, immer noch daran festhielt und bis vor Bundesgericht auf seiner Meinung beharrte. Ein derartiges Verhalten ist nach Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ein klarer Beweis dafür, dass der Berufungskläger seine Strafanzeige wider besseres Wissens erhoben hatte. Dass er mit seiner Anzeige http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Eröffnung einer Strafuntersuchung herbeiführen wollte, ist offenkundig. Damit sind auch die subjektiven Tatbestandselemente von Art. 303 Ziff. 1 StGB gegeben. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist also nicht zu beanstanden.
III. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Sie berücksichtigte dabei die persönlichen Verhältnisse, insbesondere die finanzielle Situation des Berufungsklägers. Konkret führte die Vorinstanz aus, dass das Verschulden des Berufungsklägers nicht bagatellisiert werden könne. Erschwerend wirke sich insbesondere der Umstand aus, dass er B.____ wegen Urkundenfälschung und damit wegen eines Verbrechens falsch angeschuldigt habe. Mit seiner Strafanzeige habe er bezweckt, seinen durch die Vermögensanlage entstandenen Verlust auf Dritte abzuwälzen. Bei der Strafzumessung falle sodann zu Lasten des Berufungsklägers in Betracht, dass er weder Einsicht noch Reue zeige und auch unbelehrbar sei. Mangels Vorstrafen gelte er als Ersttäter, wobei dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich neutral zu bewerten sei. Ebenfalls neutral zu bewerten sei der Umstand, dass sich der Berufungskläger seit der zu beurteilenden Tat und somit in den letzten fünf Jahren in strafrechtlichem Sinn wohl verhalten habe. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sei jedoch eine gewisse Strafempfindlichkeit zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen (erstinstanzliches Urteil S. 13).
2. Der Berufungskläger hält in seiner Berufungsbegründung zunächst fest, dass sich Ausführungen zur Strafzumessung erübrigen würden, weil er einen Freispruch beantrage. Im Sinne einer Eventualerwägung beantragt er dann aber eine angemessene Reduktion der Strafe. Der Berufungskläger rügt dabei im Wesentlich die Annahme der Vorinstanz, dass er versucht habe, seinen Schaden auf Dritte abzuwälzen. Die Geschäftspraktiken der D.____ seien auch in anderen Ländern kritisch betrachtet worden. B.____ hätte dies wissen und den Berufungskläger entsprechend darüber informieren müssen.
3. Die Argumente des Berufungsklägers überzeugen nicht. Selbst wenn B.____ bei der Empfehlung des Finanzprodukts im Jahre 2001 tatsächlich von den Geschäftspraktiken der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht D.____ gewusst hätte, wäre dies für die vorliegende Strafzumessung nicht relevant. Es gibt nämlich keinen direkten Zusammenhang zwischen den angeblich bekannten Geschäftspraktiken der D.____ und der Behauptung des Berufungsklägers, B.____ habe die Unterschriften gefälscht. Schliesslich ist hier darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger selber viele Jahre im Finanzbereich tätig war, nämlich als Mitarbeiter der R.____-Versicherung und als Landrat und Mitglied der Finanzkommission. Er hätte sich also selber über das Finanzprodukt, das er zu erwerben beabsichtigte, informieren können. Die erstinstanzliche Strafzumessung ist daher nicht zu beanstanden und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die Berufung ist somit abzuweisen und das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 27. April 2015 zu bestätigen.
IV. Kosten
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Prozessausgang gehen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- und Auslagen von Fr. 200.--, total Fr. 5‘200.--, zu Lasten des Berufungsklägers.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 27. April 2015, das auszugsweise wie folgt lautet:
„1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Straf-befehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Mai 2013 der falschen Anschuldigung (betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung) schuldig erklärt. Soweit es sich um den Vorwurf des Betrugs handelt, wird er von der Anklage der falschen Anschuldigung freigesprochen.
A.____ wird verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.
2. Dem Beschuldigten wird aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.-- ausgerichtet.
3. Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3‘970.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘970.-- und der reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--.
4. …..“
wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt.
II. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- und Auslagen von Fr. 200.--, total Fr. 5‘200.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers.
III. Mitteilung des begründeten Urteils an: http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht - den Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz - das Strafgericht Basel-Landschaft - die Staatsanwaltschaft Heidelberg, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg (inkl. den mit Schreiben vom 16.12.2015 zurückverlangten Originalunterlagen)
Mitteilung des Urteilsdispositiv nach Rechtskraft an: - Gerichtsverwaltung Basel-Landschaft, Kosteneinzug - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Koordinationsstelle Strafregister, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiberin
Nicole Schneider
Dieses Urteil ist rechtskräftig.
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