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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.12.2015 460 15 157 (460 2015 157)

15 décembre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·7,303 mots·~37 min·1

Résumé

Qualifizierte grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Dezember 2015 (460 15 157) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Qualifizierte grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokatin Patricia Elmer, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Beschuldigter

Gegenstand qualifizierte grobe Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. April 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 20. April 2015 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sprach die Vorinstanz A.____ vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens frei (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und legte fest, dass das beschlagnahmte Motorrad B.____ nach Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO der C.____ AG ausgehändigt werde (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem auferlegten die Vorderrichter A.____ die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 7'073.60 (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und schossen das Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 5'102.65 (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer), unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten in Bezug auf die Hälfte der Verteidigerkosten, aus der Gerichtskasse vor (Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 22. April 2015 Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 9. Juli 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft, es seien die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Strafgerichts aufzuheben und der Beschuldigte wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.

C. Der Beschuldigte, dannzumal vertreten durch Advokat Nicolas Rutschmann, teilte mit Eingabe vom 5. August 2015 mit, dass er keine Anschlussberufung erkläre und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle.

D. Mit Eingabe vom 24. August 2015 reichte der Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Advokatin Patricia Elmer, das ausgefüllte Formular "Gesuch um amtliche Verteidigung" ein.

E. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. August 2015 aufgrund der bereits begründet eingereichten Berufungserklärung auf eine weitere schriftliche Begründung ihrer Berufung.

F. Mit Verfügung vom 1. September 2015 wies der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft das Gesuch des Beschuldigten um amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren ab.

G. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte A.____ mit seiner Verteidigerin, Advokatin Patricia Elmer, sowie die Vertreterin der Staatsanhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht waltschaft. Die Staatsanwaltschaft begehrte, die Ziffern 1 und 2 des Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen qualifizierter grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie mehrfacher Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen, wobei Art. 90 Abs. 3 SVG vorgehe. Der Beschuldigte seinerseits beantragte, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft legitimiert, sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ein Rechtsmittel zu ergreifen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. April 2015 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 22. April 2015 (Berufungsanmeldung) respektive vom 9. Juli 2015 (Berufungserklärung) hat die Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung der Staatsanwaltschaft erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass der Freispruch vom Vorwurf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Gefährdung des Lebens, die Ausführungen, wonach die Tatbestandsmerkmale der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln nicht erfüllt seien, sowie die Strafzumessung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Demgegenüber bleiben die Ausführungen des Strafgerichts in Bezug auf den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, das Beschlagnahmegut, die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung unbestritten, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

2. Allgemeines 2.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

2.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale beziehungsweise Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit beziehungsweise Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

3. Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) 3.1 In seinem Urteil vom 20. April 2015 erwägt das Strafgericht, der Beschuldigte sei am 30. März 2014 um ca. 16.40 Uhr mit seinem Motorrad in D.____ auf der Hauptstrasse Richtung E.____ gefahren, wo er zunächst drei andere Motorräder überholt habe. Auf der Höhe des Abzweigers F.____ habe er in der Folge in einer unübersichtlichen Rechtskurve einen Bus der Baselland Transport AG (nachfolgend: BLT) überholt, worauf er dem entgegenkommenden Motorrad nicht mehr habe ausweichen können und eine seitliche Streifkollision mit diesem verursacht habe. Dieser Sachverhalt erfülle allerdings die Voraussetzungen der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln nicht, zumal die Gegenfahrbahn auf weite Distanz hin einsehbar gewesen sei, so dass das vom Beschuldigten intendierte Manöver bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt ohne weiteres hätte durchgeführt werden können, ohne den Gegenverkehr zu gefährden. Hinzu komme, dass der Beschuldigte glaubhaft versichert habe, vor Beginn des Überholmanövers die Gegenfahrbahn auf allfälligen Gegenverkehr hin überprüft zu haben. Dass der Beschuldigte beim Überholmanöver die notwendige Sorgfalt möglicherweise nicht aufgebracht beziehungsweise die Situation falsch eingeschätzt habe, ändere nichts daran, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, wonach er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sei. Mithin zeichne sich die Fahrweise des Beschuldigten durch eine Fehleinschätzung der Situation aus, nicht durch Gleichgültigkeit beziehungsweise Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Leben Anderer. Gleichwohl habe kein Freispruch zu ergehen, da derselbe Sachverhalt bei abweichender rechtlicher Würdigung zu einer Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln führe.

3.2 Mit Berufungserklärung vom 9. Juli 2015 sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts bringt die Staatsanwaltschaft vor, entgegen den Ausführungen des Strafgerichts sei die Gegenfahrbahn nicht auf weite Distanz einsehbar gewesen, zumal die Strasse nicht gerade verlaufe und die Sicht ausserdem durch den Bus der BLT blockiert gewesen sei. Überdies sei der Beschuldigte selbst nicht sicher gewesen, ob er die Gegenfahrbahn geprüft habe, und habe eingeräumt, sollte er einen Kontrollblick gemacht haben, sei dieser allenfalls zu kurz gewesen. Sodann sei auf der mittels Helmkamera des nachfahrenden Motorradfahrers erfolgten Videoaufzeichnung der letzten Augenblicke der Fahrt ersichtlich, wie der Beschuldigte in einem einzigen Manöver und damit ohne wieder auf seine Fahrbahn einzubiegen und sich erneut zu verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewissern, dass kein Gegenverkehr herannahe, zunächst drei Motorräder und dann den Bus überhole. Zwar bestehe auf der Überlandstrasse kein Überholverbot, dennoch sei ein Überholen an dieser Stelle nur als leichtsinnig und damit waghalsig zu qualifizieren. Auch lasse sich aus der Aussage des entgegenkommenden Motorradfahrers, wonach der Beschuldigte angesichts seines Auftauchens überrascht gewesen sei, nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Schliesslich sei der Umstand, dass der Beschuldigte über keine Vorgänge und Vorstrafen verfüge, als Argument, der Beschuldigte verhalte sich nicht rücksichtslos gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, schlicht unbehelflich. Folglich sei der Tatbestand der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln erfüllt.

3.3 Der Beschuldigte seinerseits macht anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geltend, in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach die Fahrbahn auf weite Distanz hin einsehbar gewesen sei, könne insbesondere auf den sich in den Verfahrensakten befindenden Kartenausschnitt (act. 171) verwiesen werden, welcher belege, dass die Strasse bloss leicht gekrümmt, aber dennoch weit einsehbar sei. Auch habe er nicht daran gedacht, dass nach der geraden Strecke eine Kurve komme. Aufgrund der Videoaufzeichnung sei ausserdem ersichtlich, dass der Beschuldigte die vier Fahrzeuge nicht in einem einzigen Manöver überholt habe, sondern er zunächst an den drei Motorradfahrern vorbeigefahren und anschliessend wieder auf die rechte Fahrbahn hinter den Bus eingebogen sei. Angesichts der Umstände, wonach der Beschuldigte das Überholmanöver auf einer Strecke vorgenommen habe, die er in der Vergangenheit oft gefahren sei, die Strassen- und Sichtverhältnisse gut gewesen seien, er nach dem Überholen der Motorräder hinter dem Bus gefahren sei und einen erneuten Kontrollblick getätigt habe, könne nicht von einer qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln gesprochen werden.

Sachverhaltsfeststellung 3.4 In tatsächlicher Hinsicht rügt die Staatsanwaltschaft, dass die Gegenfahrbahn nicht auf weite Sicht einsehbar gewesen sei und überdies der Beschuldigte die Fahrbahn nicht geprüft habe, bevor er den Bus der BLT überholt habe. Anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2014 gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: "Ich hatte dann in G.____ 3 Motorräder vor mir und einen Bus. Ausserorts beschleunigte ich auf ca. 60 km/h. Dann überholte ich mal die Töfffahrer. Dann schaute ich nochmals nach vorne und dachte, ich überhole den Bus nun auch noch. Als ich neben dem Bus war, sah ich, dass ein anderer Motorradfahrer entgegenkam. Ich sah wie der andere Lenker auswich und ich wich dann auch aus. Ich fuhr dann gegen das Bord und das war das letzte, an das ich mich erinnern kann" (act. 131 ff.). Des Weiteren führte der Beschuldigte aus, er sei die Strecke schon oft gefahren. Zwischen dem letzten Sommer und Januar 2014 sei er während rund 6 Monaten die Strecke wöchentlich gefahren; seither noch drei bis vier Mal. Es habe nicht viel Gegenverkehr gehabt. Allgemein habe es eher weniger Verkehr gehabt, mithin habe er schon mehr Verkehr auf dieser Strecke erlebt (act. 135 ff.). Sodann legte der Beschuldigte auf die Frage, ob er beim Überholen des Busses nach vorne geschaut habe, um zu sehen, ob im Gegenverkehr ein anderer Verkehrsteilnehmer herannahte, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dar: "Ja. Ich schaute nach vorne, aber ich habe nichts gesehen. Als ich dann neben dem Bus war, ich kann nicht mehr sagen, auf welcher Höhe ich dann war. A.F.: In diesem Moment, als ich nach vorne sah, sah ich nichts entgegenkommen" (act. 145). Ferner machte er geltend, er habe das entgegenkommende Motorrad das erste Mal gesehen, als er neben dem Bus gewesen sei, wobei er nicht mehr genau sagen könne, auf welcher Höhe dies gewesen sei. Als er das Motorrad gesehen habe, sei dieses noch etwa 100 bis 200 Meter entfernt gewesen (act. 145). In der Befragung vom 24. November 2014 brachte der Beschuldigte sodann vor, er sei die Strecke schon oft gefahren und kenne diese. Die Strecke sei eigentlich übersichtlich und auch die Situation damals sei für ihn übersichtlich gewesen, weshalb er zum Überholmanöver angesetzt habe (act. 165).

3.5 Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 20. April 2015 führte der Beschuldigte an, er habe sich grausam verschätzt und gemeint, dass er gut vorbeikomme. Auch sei es ruhig gewesen an jenem Tag und es habe nicht viel Gegenverkehr gehabt. Er könne sich nicht erklären, weshalb er den entgegenkommenden Motorradfahrer nicht gesehen habe. So wie er es in Erinnerung habe, sei es übersichtlich gewesen (act. 257 ff.). Ausserdem brachte der Beschuldigte vor, er habe wahrscheinlich auch rechts am Bus vorbeigesehen. Ob er es wirklich gemacht oder ob er kurz geschaut habe, wisse er nicht mehr (act. 267). Der Zeuge H.____, mithin der dem Beschuldigten entgegenkommende Motorradfahrer, legte anlässlich der Hauptverhandlung des Strafgerichts dar, er sei etwa 150 Meter von der Kurve entfernt gewesen und der Beschuldigte habe den Bus überholt. Der Beschuldigte sei erstaunt gewesen, ihn zu sehen und sei nach links ausgewichen. Er denke, dass der Beschuldigte das Überholmanöver nicht gemacht hätte, wenn er ihn schon vorher gesehen hätte. Es habe sich um eine gerade Strecke und eine kleine Linksstrecke gehandelt (act. 261 ff.).

3.6 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte des Weiteren vor, er habe die Motorradführer überholt und sei dann ein bisschen zurück auf seine Fahrbahn. In der Folge habe er nach vorne geschaut und gesehen, dass nichts komme, weshalb er angefangen habe, den Bus zu überholen. Er kenne diese Strecke. Gleichwohl habe er in diesem Moment nicht realisiert, dass er nicht bis zur Kreuzung sehe. Mithin habe er gedacht, er sehe die ganze Strecke. Er habe nicht an die Kurve gedacht. Andernfalls hätte er nicht überholt (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend: Protokoll KGer], S. 2 f.).

3.7 In Anbetracht der Aussagen des Beschuldigten, der Videoaufzeichnung der letzten Augenblicke der Fahrt sowie der Satellitenbilder betreffend die massgebliche Strecke ist ersichtlich, dass der Beschuldigte die Strecke nicht komplett einsehen konnte. Dementsprechend führte der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung selbst aus, er sei davon ausgegangen, die ganze Strecke zu sehen, wobei er allerdings nicht bedacht habe, dass die Strecke eine Rechtskurve habe. Folglich bringt auch der Beschuldigte vor, dass er aufgrund der Rechtskurve nicht die gesamte Strecke habe einsehen können. Es ist daher – entgegen den Ausführungen des Strafgerichts, wonach die Gegenfahrbahn auf weite Distanz hin einsehhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht bar gewesen sei – festzustellen, dass die Fahrbahn für den Beschuldigten lediglich bis hin zur Rechtskurve einsehbar war, weshalb er nicht die gesamte Strecke, welche für eine sichere Durchführung des Überholmanövers einzusehen erforderlich war, überblicken konnte.

3.8 Soweit die Staatsanwaltschaft im Weiteren rügt, der Beschuldigte habe die Fahrbahn nicht geprüft, bevor er den Bus der BLT überholt habe, ist zunächst unter Hinweise auf die Darlegungen des Beschuldigten zu konstatieren, dass dieser unmittelbar nach dem Unfall vom 30. März 2014, mithin anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2014, ausgesagt hat, er habe nochmals nach vorne geschaut, bevor er den Bus überholt habe. Da er keinen Gegenverkehr gesehen habe, habe er den Bus überholt. Erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. April 2015, welche über ein Jahr nach dem Vorfall stattfand, gab er zu Protokoll, er habe wahrscheinlich auch rechts am Bus vorbeigesehen, wobei er nicht mehr genau wisse, ob er dies wirklich getan habe. Angesichts dieser Aussagen erhellt, dass sich der Beschuldigte lediglich in Bezug auf den Blick rechts am Bus vorbei unsicher war. Hingegen hat der Beschuldigte durchwegs dargelegt, dass er nach dem Überholen der drei Motorradfahrer wieder auf die Normalspur eingebogen sei und links am Bus vorbei geschaut habe, ob die Gegenfahrbahn frei sei. Dasselbe führte der Beschuldigte schliesslich auch vor den Schranken des Kantonsgerichts aus. Sodann ist der Videoaufzeichnung der letzten Augenblicke der Fahrt ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschuldigte, nachdem er die drei Motorräder überholt hatte, zurück auf die Normalspur fuhr, bevor er das Überholmanöver betreffend den Bus der BLT einleitete. Folglich untermauert die Videoaufzeichnung die Ausführungen des Beschuldigten, weshalb – entgegen der Vorbringen der Staatsanwaltschaft – den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zu folgen ist. Somit ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte, bevor er zum Überholmanöver betreffend den Bus der BLT ansetzte, zunächst auf die Normalspur zurückfuhr, um mittels Kontrollblick erneut zu prüfen, ob ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn entgegenkommt.

3.9 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nicht mit einem entgegenkommenden Fahrzeug gerechnet hat. Vielmehr legte er durchwegs dar, er habe den entgegen kommenden H.____ nicht gesehen, andernfalls hätte er nicht überholt. Diese Ausführungen des Beschuldigten werden im Übrigen von den Depositionen des Zeugen H.____ untermauert, wonach der Beschuldigte erstaunt gewesen sei, ihn zu sehen. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob der erstellte Sachverhalt den Tatbestand der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) erfüllt.

Rechtliches 3.10 Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Ferner regelt Art. 35 Abs. 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht SVG, dass Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG).

3.11 Art. 90 Abs. 3 SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, mithin ist der Nachweis einer konkreten Gefährdung nicht erforderlich. Da man sich beim Überholen bei nicht richtungsgetrennten Strassen zeitweise auf der dem Gegenverkehr zugedachten Fahrbahn aufhält, zählt das Überholen an sich bereits zu den gefährlicheren Fahrmanövern. Waghalsig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG sind hingegen nur Überholvorgänge, die im Vergleich als besonders gefährlich zu qualifizieren sind. Das Verhalten muss mithin bei objektiver Betrachtung als geradezu gemeingefährlich erscheinen. Die besondere Gefährlichkeit kann sich etwa aus besonders ungünstigen Sicht- und Verkehrsverhältnissen, den Strassen- beziehungsweise Witterungsverhältnissen, dem Abstand zu anderen Fahrzeugen, der Verletzung weiterer Verkehrsregeln, aber allenfalls auch aus einer sehr hohen Geschwindigkeit ergeben. Der Überholvorgang muss auch in subjektiver Hinsicht als waghalsig und insofern skrupellos erscheinen (GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 132 ff.; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 90 N 140 f.).

3.12 Die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG setzt voraus, dass der Täter das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging. Daraus ist abzuleiten, dass auch das Risiko vorsätzlich, zumindest eventualvorsätzlich verwirklicht werden musste. Das Eingehen des Risikos impliziert zunächst dessen Kenntnis. Wer davon ausgeht, dass sich ein Risiko nicht verwirklicht, geht dieses Risiko nicht ein. Insofern enthält Art. 90 Abs. 3 SVG einen doppelten Vorsatz: Zum Vorsatz der Verkehrsregelverletzung tritt derjenige der Risikoverwirklichung hinzu. Dieser Vorsatz des Eingehens eines Risikos liegt nahe beim Gefährdungsvorsatz nach Art. 129 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), unterscheidet sich jedoch von diesem insofern, als nicht nachgewiesen werden muss, dass der Täter den Vorsatz hatte, bestimmte beziehungswiese bestimmbare Personen zu gefährden. Die Formulierung von Art. 90 Abs. 3 SVG deutet insgesamt, aber auch was die Regelbeispiele anbelangt, darauf hin, dass der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht nur auf besonders verwerfliche, rücksichtslose Verhaltensweisen angewandt werden soll. Das Eingehen des hohen Risikos eines Verkehrsunfalls mit Todesopfern ist letztlich eine Verhaltensweise, in der eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer erblickt wird. Die Gleichgültigkeit entspricht letztlich dem, was in Art. 112 und 129 StGB als Skrupellosigkeit angesprochen wird. Skrupellos in diesem Sinne ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten, ein http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verhalten also, das auf eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Leben anderer Menschen hindeutet (GERHARD FIOLKA, a.a.O., Art. 90 N 149 ff.).

3.13 Waghalsig ist in objektiver Hinsicht ein besonders gefährlicher Überholvorgang. In subjektiver Hinsicht tritt indes eine gewisse Risikoakzeptanz hinzu, eine bewusste – und insofern eben skrupellose – Inkaufnahme der Gefährdung anderer durch den Überholvorgang. Wer einen Überholvorgang für ungefährlich hält, überholt nicht waghalsig, ebenso wenig wie derjenige, der nicht abseits jeder Plausibilität hofft, die Gegenfahrbahn bleibe frei, bis sein Überholvorgang abgeschlossen sei (GERHARD FIOLKA, a.a.O., Art. 90 N 154). Demnach sind fahrlässig begangene Verkehrsregelverletzungen und Gefährdungen, die beispielsweise auf blosse Fehleinschätzungen von Distanzen, Geschwindigkeiten oder Strassenverhältnissen beruhen, die auch pflichtbewussten Fahrzeuglenkern unterlaufen können und nicht Ausdruck einer krassen Gleichgültigkeit respektive Rücksichtslosigkeit sind, von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht erfasst (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 142).

3.14 Angesichts der in Art. 90 Abs. 3 SVG verwendeten unscharfen Rechtsbegriffe, die zumindest das Legalitätsprinzip ritzen, der unklaren Abgrenzung zu anderen Strafbestimmungen und der für ein Gefährdungsdelikt ausserordentlich hohen Strafandrohung ist die Norm äusserst restriktiv auszulegen. Der Gesetzgeber wollte nur für krasse Fälle verantwortungsloser Fahrzeuglenker die Strafen empfindlich verschärfen. Eine allgemeine Verschärfung der Strafen für andere Verkehrsdelikte war in der parlamentarischen Debatte hingegen nie ein Thema und wurde in der Botschaft zur "Via sicura" auch nicht angesprochen (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 108 f.).

3.15 Vorliegend ist zu prüfen, ob das Überholmanöver des Beschuldigten als waghalsig zu werten ist. Aufgrund des erstellten Sachverhalts zeigt sich in dieser Hinsicht, dass die Strassensowie Witterungsverhältnisse zum Tatzeitpunkt prinzipiell geeignet waren, um das entsprechende Fahrmanöver des Beschuldigten durchzuführen. Sodann fuhr der Beschuldigte nicht mit übersetzter Geschwindigkeit und widerhandelte, mit Ausnahme der unbestrittenermassen in casu verletzten Bestimmung gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG, gegen keine weiteren Verkehrsregeln, namentlich war das Überholen an der besagten Stelle grundsätzlich zulässig. Hinzu kommt, dass auf der Strasse kein übermässiges Verkehrsaufkommen herrschte, welches das Verhalten des Beschuldigten als geradezu gemeingefährlich erscheinen lassen würde. Hingegen ist in Bezug auf die Sichtverhältnisse festzustellen, dass die Sicht des Beschuldigten durch den Bus der BLT insoweit eingeschränkt war, als er die vor ihm liegende Strasse lediglich bis zur Rechtskurve einsehen konnte. Mithin war es dem Beschuldigten aufgrund des vor ihm fahrenden Busses nicht möglich, den weiteren Strassenverlauf einzusehen. Dabei wäre dies jedoch namentlich hinsichtlich derjenigen Strecke notwendig gewesen, welche zum gefahrlosen Abschliessen des Überholvorgangs benötigt wird.

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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.16 In Bezug auf die subjektive Seite bedarf es einer besonders verwerflichen, rücksichtslosen Verhaltensweise des Beschuldigten, mithin muss der Überholvorgang geradezu skrupellos erscheinen. Folglich ist erforderlich, dass der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging. In diesem Zusammenhang ist dem als erstellt zu betrachtenden Sachverhalt zu entnehmen, dass der Beschuldigte, bevor er zum Überholmanöver betreffend den Bus der BLT ansetzte, zunächst auf die Normalspur zurückfuhr um mittels Kontrollblick erneut zu prüfen, ob ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn entgegenkommt. Mithin ist der Beschuldigte nicht in einem Zug an den drei Motorradfahrern sowie dem Bus der BLT vorbeigefahren, sondern hat den Überholvorgang kurz unterbrochen. Gleichwohl setzte er anschliessend zum Überholmanöver des Busses an, obwohl er nicht die ganze für den Abschluss des Überholvorgangs benötigte Strecke einzusehen vermochte. Diesbezüglich ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ersichtlich, dass dieser den Überholweg unterschätzte, wobei er ungeachtet dieses Umstands den Überholvorgang allerdings nicht abbrach. Massgebend ist allerdings der dem Sachverhalt zu entnehmende Umstand, dass der Beschuldigte den entgegenkommenden Motorradfahrer vor dem Ansetzen zum Überholmanöver nicht gesehen und keineswegs mit einem entgegenkommenden Fahrzeug gerechnet hat. Mithin ging der Beschuldigte davon aus, dass er den Bus überholen zu können, ohne dass ihm andere Verkehrsteilnehmer entgegenkommen werden.

3.17 Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte den Überholvorgang für ungefährlich gehalten hat, er mithin aufgrund einer zumindest grobfahrlässigen Fehleinschätzung betreffend den Überholvorgang sowie seiner Sichtverhältnisse davon ausging, er könne das Überholmanöver gefahrlos abschliessen. Es fehlt somit aufgrund des Beweisergebnisses an einer bewussten Eingehung eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Somit ist aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten gerade nicht auf eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Leben anderer Menschen zu schliessen, weshalb die Voraussetzung der Skrupellosigkeit respektive Waghalsigkeit des Überholmanövers des Beschuldigten zu verneinen ist. Folglich erhellt, dass der Tatbestand der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG in casu nicht erfüllt ist. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

3.18 Im Übrigen zeigt sich, dass die Ausführungen des Strafgerichts betreffend den Schuldspruch wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG unbestritten bleiben, weshalb auf diese verwiesen werden kann, zumal sie sich als durchwegs sachlich zutreffend erweisen.

4. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) 4.1 Die Vorinstanz führt aus, der Tatbestand der Gefährdung des Lebens setze eine unmittelbare Lebensgefahr voraus, welche angesichts der durch den Beschuldigten verursachten Streifkollision mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer zweifellos bestanden habe. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ebenso sei die Kausalität zwischen dem Handeln des Beschuldigten und der Lebensgefahr nicht zu bestreiten. In subjektiver Hinsicht sei ein direkter Gefährdungsvorsatz erforderlich. Folglich wäre der subjektive Vorsatz vorliegend nur erfüllt, wenn der Beschuldigte das Überholmanöver im Wissen darum eingeleitet hätte, dass ihm ein Verkehrsteilnehmer entgegengefahren sei und es dabei mit grosser Wahrscheinlichkeit mindestens zu einer Beinahekollision kommen würde. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen sei.

4.2 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft vor, der Beschuldigte habe nur hoffen, aber nicht wissen können, dass ihm während des Überholmanövers niemand entgegenkomme. Es sei einzig der Reaktion des entgegenkommenden Motorradfahrers zu verdanken, dass aus der Streifkollision keine Frontalkollision mit Schwerverletzten oder Toten geworden sei. Demnach habe der Beschuldigte den entgegenkommenden Motorradfahrer sowie dessen Sohn auf dem Rücksitz in skrupelloser Art und Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Dem Beschuldigten sei die Selbstüberschätzung im Umgang mit dem Fahrzeug wichtiger gewesen als die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Wer trotz fehlenden oder ungenügenden Kontrollblicks ein Überholmanöver mehrerer Fahrzeuge einleite, obwohl die Gegenfahrbahn befahren sei, handle klarerweise mit direktem Gefährdungsvorsatz.

4.3 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht der Beschuldigten hingegen geltend, aus objektiver Sicht sei fraglich, ob überhaupt eine unmittelbare Lebensgefahr vorgelegen habe, zumal der entgegenkommende Motorradfahrer ohne grössere Mühe zur Seite habe fahren können. Hinzu komme, dass er über keinen direkten Gefährdungsvorsatz verfügt habe, da er nicht gesehen habe, dass ein Motorrad entgegenkomme. Er habe deshalb keinen Vorsatz zur Gefährdung der ihm entgegenkommenden Personen gehabt.

Sachverhaltsfeststellung 4.4 In tatsächlicher Hinsicht kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 3.4 ff. des vorliegenden Urteils) verwiesen werden, zumal sich der Vorwurf der Gefährdung des Lebens auf denselben Sachverhaltskomplex bezieht wie der Schuldspruch wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln.

Rechtliches 4.5 Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Die Bestimmung bestraft als Verbrechen die ethisch missbilligte, gezielte Gefährdung des Lebens einer bestimmten Person oder eines bestimmten, klar umgrenzten Personenkreises. Der Erfolg besteht in einer konkreten, unmittelbaren Gefahr für das Leben, nicht bloss für die Gesundheit. Die Gefahr muss zudem eine unmittelbare sein, nicht aber eine unausweichliche. Dies trifft nicht erst dann zu, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung, sondern schon dann, wenn überhaupt eine nahe Möglichkeit der Tötung vorliegt, über die wissentlich sich hinwegzusetzen als gewissenlos erscheint. Der subjektive Tatbestand verlangt direkten Gefährdungsvorsatz. Eventualdolus genügt nicht. Zudem muss der Täter skrupellos, das heisst gewissenlos, aus sittlich zu missbilligenden Motiven, gefährden. Verlangt wird eine besondere Hemmungslosigkeit oder Rücksichtslosigkeit, mithin ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit. Dies ist der Fall, wenn der Täter ohne jeden vernünftigen Grund menschliches Leben in Gefahr bringt. Skrupellos handelt der Täter, wenn die Lebensgefährdung nicht wenigstens teilweise einem legitimen Zweck dient (STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 129 N 1 ff.; STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 129 N 8 ff. und 44 ff.).

4.6 Soweit der Beschuldigte seinerseits vorbringt, es habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden, da der entgegenkommende Motorradfahrer ohne grössere Mühe habe ausweichen können, kann ihm offenkundig nicht gefolgt werden. Vielmehr ist unter Verweis auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen festzustellen, dass die Gefahr für das Leben bloss unmittelbar, aber nicht unausweichlich sein muss. Vorliegend konnte der entgegenkommende Motorradfahrer zwar knapp noch ausweichen, gleichwohl ist es zu einer Streifkollision zwischen ihm und dem Beschuldigten gekommen. Angesichts der Gegebenheiten, wonach der Beschuldigte sowie der entgegenkommende Motorradfahrer jeweils mit einer Geschwindigkeit von rund 60 bis 80 km/h aufeinander zugefahren sind und sich aufgrund des Busses der BLT sowie der Rechtskurve überdies erst äusserst spät gegenseitig sehen konnten, ist jedoch zweifellos von einer konkreten, unmittelbaren Gefahr für das Leben auszugehen. Angesichts der konkreten Umstände ist vielmehr von purem Glück auszugehen, dass sich die konkrete, unmittelbare Gefahr für das Leben nicht verwirklicht hat. Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB ist daher erfüllt.

4.7 In subjektiver Hinsicht kann sodann aufgrund des als erstellt zu betrachtenden Sachverhalts nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer gerechnet hat. Vielmehr hat der Beschuldigte den Überholweg unterschätzt und ist ausserdem davon ausgegangen, dass sein Kontrollblick ausreichend war, um allfällige entgegenkommende Fahrzeuge zu sehen. Insbesondere sah er den entgegenkommenden Motorradfahrer nicht. Im Übrigen zeigt sich in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen betreffend die Waghalsigkeit des Überholmanövers (Ziffern 3.16 f. des vorliegenden Urteils), dass der Beschuldigte auch keineswegs skrupellos gehandelt hat.

4.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass er Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB in casu nicht erfüllt ist, weshalb sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet erweist und daher auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

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Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Strafzumessung 5.1 In Bezug auf die Strafzumessung macht die Staatsanwaltschaft geltend, das Strafgericht habe das Verschulden des Beschuldigten unzutreffend als leicht eingestuft. Dabei sei das Strafgericht verharmlosend davon ausgegangen, dass der Beschuldigte einen kurzen Moment die im Strassenverkehr erforderliche Sorgfalt habe vermissen lassen. Überdies sei die Vorinstanz von einem unglücklichen Zufall ausgegangen, dass gerade beim Überholmanöver ein Motorrad entgegengekommen sei. Die Videoaufzeichnung des Vorfalls zeige jedoch, dass die Situation weit weniger harmlos gewesen sei, zumal der Beschuldigte zunächst drei Motorräder und anschliessend einen Bus der BLT vor einer unübersichtlichen Kurve überholte habe. Damit habe er sich zu keinem Zeitpunkt sicher sein können, dass kein Fahrzeug ihm entgegenfahren würde. Es könne daher nicht von Zufall oder einem kurzen Moment der Unachtsamkeit die Rede sein. Im Gegenteil hätte ein vernünftiger Fahrer in derselben Situation an dieser Stelle nicht überholt. Hinzu komme, dass das Strafgericht im Rahmen seiner Erwägungen zu Art. 90 Abs. 2 SVG zum Schluss gekommen sei, dass ein schweres Verschulden vorliegen müsse. Das Verschulden an der Streifkollision sei daher als erheblich einzustufen.

5.2 Der Beschuldigte seinerseits bringt an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor, die Vorinstanz sei zu Recht von einem leichten Verschulden ausgegangen, da er das Überholmanöver bei guten Sichtverhältnissen, ohne böse Absicht, mit 0.0 Promille, ohne eine Sicherheitslinie zu überfahren und ohne dabei die Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten getätigt habe. Ausserdem zeige der Beschuldigte Reue und habe sich bei dem ihm entgegenkommenden Motorradfahrer entschuldigt. Die Strafzumessung des Strafgerichts sei daher vollumfänglich zu bestätigen.

5.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

5.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014, E. 4.2 f.).

5.5 Vorliegend wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Der entsprechende Strafrahmen beträgt gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist entsprechend der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens festzulegen.

Tatkomponenten 5.6 Hinsichtlich der Tatkomponenten ist der Staatsanwaltschaft insoweit zuzustimmen, als der Umstand, dass während des Überholvorgangs dem Beschuldigten ein Motorrad entgegengekommen ist, nicht als unglücklicher Zufall zu werten ist. Im Gegenteil ist von Glück zu sprechen, dass es bloss zu einer Streifkollision gekommen ist und der dem Beschuldigten entgegenkommende Motorradfahrer ohne zu stürzen ausweichen konnte. Im Übrigen erweisen sich die Erwägungen des Strafgerichts in Bezug auf die Tatkomponenten durchwegs als sachlich zu treffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann.

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Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.7 Soweit die Staatsanwaltschaft in Bezug auf das Verschulden vorbringt, die Vorinstanz sei im Rahmen ihrer Erwägungen zur groben Verletzung von Verkehrsregeln zum Schluss gekommen, dass ein schweres Verschulden vorliege, ist darauf hinzuweisen, dass das Verschulden im Sinne eines Tatbestandsmerkmals massgebend für die Frage ist, ob ein Tatbestand erfüllt ist oder nicht, hingegen das Tatverschulden seinerseits innerhalb des Strafrahmens des entsprechenden Tatbestands festzulegen ist. Demnach ist ein schweres Verschulden Voraussetzung des Tatbestands der groben Verletzung von Verkehrsregeln. Das Tatverschulden hingegen ist nunmehr in Relation zu setzen zu anderen groben Verletzungen von Verkehrsregeln. Es ist also festzulegen, wie schwer die konkrete Tat in Beachtung anderer denselben Tatbestand erfüllender Taten wiegt.

5.8 Somit ist nunmehr das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens von Art. 90 Abs. 2 SVG festzulegen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer), mithin könnte dieses Verschulden grundsätzlich ohne Weiteres leicht sein, ist es doch in Beachtung anderer groben Verletzungen von Verkehrsregeln festzulegen. Unter Beachtung sämtlicher Tatkomponenten ist das Verschulden in casu als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

Täterkomponenten 5.9 Das Strafgericht hat das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 9) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Sodann ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass dieser Reue und Einsicht zeigt, zumal er sich beim anlässlich des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls entgegenkommenden Motorradfahrer persönlich entschuldigt hat. Somit ist aufgrund der Täterkomponenten ein bedeutender Abzug vorzunehmen.

Strafmass, Strafart und Aufschub des Vollzugs 5.10 Angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, innerhalb dessen die tat- und täterangemessene Strafe festzulegen ist, sowie in Beachtung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten, namentlich des sicher nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten und des Abzugs aufgrund der zu seinen Gunsten zu wertenden Täterkomponenten, erachtet das Kantonsgericht eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen als tat- und täterangemessen.

5.11 Im Übrigen kann auf die seitens der Parteien nicht bestrittenen und sachlich zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Sanktionsart sowie des Aufschubs des Vollzugs verwiesen werden. Demnach ist der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.

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Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend einen Nebenpunkt, gehen von den Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 3’900.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3’750.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 150.--, 9/10 respektive Fr. 3'510.-- zu Lasten des Staates und 1/10 beziehungsweise Fr. 390.-- zu Lasten des Beschuldigten.

2. Abschliessend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs ist dem Beschuldigten daher ein um 2/10 reduziertes Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten.

3. Mit Honorarnote vom 15. Dezember 2015 macht die Verteidigerin des Beschuldigten einen Aufwand von 11.16 Stunden à Fr. 200.-- geltend. Für die Teilnahme an der heutigen Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts sind zusätzlich 3.5 Stunden (inklusive Weg) einzusetzen. Demnach ist der Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Patricia Elmer, für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'382.10.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 190.55, insgesamt somit Fr. 2'572.65, aus der Gerichtskasse zu entrichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. April 2015, auszugsweise lautend:

„1. A.____ wird schuldig erklärt der groben Verletzung der Verkehrsregeln und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB.

2. A.____ wird vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen.

3. Das beschlagnahmte Motorrad B.____ wird nach Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO der C.____ AG ausgehändigt. Der Berechtigten wird unter Androhung der Vernichtung im Unterlassungsfalle eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils angesetzt, um den Gegenstand nach telefonischer Vorankündigung beim Fundbüro und Verwertungsdienst abzuholen.

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 4‘073.60 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--, gehen zulasten von A.____. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1‘500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 5‘102.65 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) wird aus der Staatskasse vorgeschossen. A.____ wird dazu verpflichtet, die Hälfte der Verteidigerkosten an den Kanhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht ton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO)."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:

1. A.____ wird schuldig erklärt der groben Verletzung der Verkehrsregeln und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 130 Tagessätzen à Fr. 80.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB.

Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. April 2015 bestätigt.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'900.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 3'750.-- sowie Auslagen von Fr. 150.--, gehen Fr. 3'510.-- zu Lasten des Staates sowie Fr. 390.-- zu Lasten des Beschuldigten.

III. Der Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Patricia Elmer, wird ein reduziertes Honorar von Fr. 2'382.10 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 190.55, insgesamt somit Fr. 2'572.65, aus der Gerichtskasse entrichtet.

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460 15 157 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.12.2015 460 15 157 (460 2015 157) — Swissrulings