Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.12.2015 460 15 145

15 décembre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,521 mots·~28 min·1

Résumé

Fahrlässige Tötung und grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Strafzumessung (Gesamtstrafe, keine Veranlassung für eine weitere Sanktion in Form einer unbedingten Verbindungsstrafe). Teilweise Gutheissung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Dezember 2015 (460 15 145) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Fahrlässige Tötung und grobe Verletzung von Verkehrsregeln / Strafzumessung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Wiprächtiger, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4002 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Fahrlässige Tötung etc. (Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 30. April 2015)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 30. April 2015 wurde A.____ der fahrlässigen Tötung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils CHF 150.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 SVG, Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB. Ausserdem wurde A.____ dazu verurteilt, der Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'227.80 zu bezahlen. Zudem wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO verpflichtet, die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 9'178.70, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 7'178.70 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.--, zu bezahlen. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 30. April 2015 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, mit Schreiben vom 8. Mai 2015 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 3. Juli 2015 stellte die Staatsanwaltschaft folgendes Rechtsbegehren: Der Beschuldigte sei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu jeweils CHF 150.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 8'000.-- mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von 80 Tagen zu verurteilen. In ihrer Berufungsbegründung vom 17. August 2015 hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem bereits in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest. Gleiches gilt für die mit Datum vom 8. Oktober 2015 eingereichte replizierende Stellungnahme.

C. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte zunächst in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2015, das Rechtsbegehren der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und das angefochtene Urteil sei zu bestätigen. In seiner Stellungnahme vom 17. September 2015 stellte der Beschuldigte sodann folgende Anträge: Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen (Ziff. 1), das angefochtene Urteil sei zu bestätigen (Ziff. 2), die Kosten vor dem Kantonsgericht seien vom Staat zu tragen und ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren der Betrag von CHF 1'000.-- in Abzug zu bringen (Ziff. 3). In seiner duplizieren-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Stellungnahme vom 2. November 2015 hielt der Beschuldigte ebenfalls an seinen bereits in der Berufungsantwort vom 17. September 2015 gestellten Anträgen fest.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. September 2015 wurden die Parteien unter Hinweis auf Art. 406 Abs. 2 StPO eingeladen, mitzuteilen, ob sie mit einer Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind. Nachdem sowohl der Beschuldigte mit Schreiben vom 30. September 2015 als auch die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 ihr diesbezügliches Einverständnis erklärt hatten, verfügte das Kantonsgericht mit Datum vom 4. November 2015 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens.

Erwägungen

1. Formalien und Verfahrensgegenstand

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.

1.2 Angesichts der Tatsache, wonach nur die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 30. April 2015 ergriffen hat und dabei ausdrücklich lediglich die Strafzumessung anficht, ist auch nur dieser strittige Punkt Gegenstand des kantonsgerichtlichen Berufungsverfahrens. Nicht mehr zu beurteilen ist damit gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO namentlich die Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand.

2. Ausführungen der Parteien

2.1.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen aus, das Strafgericht habe einerseits Bundesrecht verletzt, indem es eine unhaltbar milde Strafe ausgefällt und dadurch sein Ermessen missbraucht habe. Andererseits habe die ausgefällte Strafe den Grundsatz der Rechtsgleichheit missachtet. Die Vorinstanz habe eine Strafe ausgesprochen, welche zwar im korrekten Strafrahmen liege, aber im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen unhaltbar milde ausgefallen sei, obwohl es den Strafmilderungsgrund der tätigen Reue verneint und auch sonst keine ins Gewicht fallenden Strafminderungsgründe beachtet habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wiege das Verschulden des Beschuldigten keineswegs leicht. Er habe gewusst, dass er in der Nacht vor dem Ereignis nur wenig geschlafen und zudem vor der kurzen Schlafphase Alkohol konsumiert habe, was er nach eigenen Angaben selten getan habe. Dadurch hätte er an seiner Fahrfähigkeit zweifeln und die Fahrt verschieben müssen, umso mehr, als die Fahrt nicht aus einer Not heraus unternommen worden sei. Es habe keine zeitliche Dringlichkeit bestanden, welche es ihm verunmöglicht hätte, die Fahrt ausgeruht anzutreten. Eine Strafe, wie sie die Vorinstanz ausgesprochen habe, käme in dieser Höhe höchstens in Frage, wenn dem Beschuldigten keine über die minimalen tatbestandserfüllenden Pflichtverletzungen hinausgehenden Vorwürfe gemacht werden könnten. Selbst dann wäre die ausgefällte Strafe aber als sehr tief zu bezeichnen, nachdem sich der Beschuldigte nebst der fahrlässigen Tötung auch der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht habe. In casu sei bei der Strafzumessung zudem auch das eventualvorsätzliche Fahren in fahrunfähigem Zustand zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Unter Beachtung der Blutalkoholkonzentration und der sehr kurzen Schlafphase müsse von einem mittelschweren Verschulden

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausgegangen werden. Ausserdem sei die im Strafregister eingetragene und ebenfalls ein Strassenverkehrsdelikt betreffende Vorstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. Gleichermassen müsse die einschlägige Vorstrafe zu einer verlängerten Probezeit von drei Jahren führen. Im Sinne eines spürbaren Übels sei angesichts des nicht unerheblichen Verschuldens schliesslich gestützt auf die konkreten Verhältnisse eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 7'400.-- auszusprechen.

2.1.2 In ihrer replizierenden Stellungnahme legt die Staatsanwaltschaft ergänzend dar, im angefochtenen Urteil würden zwar die relevanten Strafzumessungsfaktoren aufgeführt, es sei aber zu bemängeln, dass einzelne Komponenten falsch gewichtet worden seien, weshalb im Ergebnis von einem mittelschweren statt einem leichten Verschulden auszugehen sei. Zudem seien die Täterkomponenten entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht neutral, sondern straferhöhend zu berücksichtigen, nachdem der Beschuldigte einschlägig vorbestraft sei und versucht habe, seine Verantwortung von sich zu schieben. Ferner sei aus dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend transparent, inwieweit sich die einzelnen Zumessungsfaktoren konkret auf die Strafe ausgewirkt hätten. Namentlich sei unbekannt, von welcher Einsatzstrafe ausgegangen werde und inwiefern diese allenfalls erhöht oder reduziert worden sei. Wenngleich der Strafrahmen für die fahrlässige Tötung und die grobe Verkehrsregelverletzung identisch sei, müsse in casu berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut überhaupt verletzt habe. Allein für den Tatbestand der fahrlässigen Tötung erscheine dem mittelschweren Verschulden entsprechend eine Einsatzstrafe von 250 Tagessätzen als angemessen. Hinzu komme die grobe Verletzung der Verkehrsregeln, was zu einer Straferhöhung auf 270 Tagessätze führen müsse. Schliesslich fielen auch die Täterkomponenten negativ ins Gewicht, womit insgesamt eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 360 Tagessätzen auszufällen sei.

2.2.1 Demgegenüber ist der Beschuldigte im Wesentlichen der Ansicht, die Staatsanwaltschaft mache zwar geltend, dass eine im Vergleich zu ähnlichen Fällen unhaltbar milde Strafe ausgefällt worden sei, unterlasse es aber in der Folge, diese Fälle aufzuführen. Unzutreffend sei des Weiteren, dass er vor dem Ereignis wenig geschlafen habe. Gemäss der verkehrsmedizinischen Begutachtung sei er ein Kurzschläfer und schlafe durchgehend nicht mehr als fünf Stunden pro Nacht. Da er vor dem Ereignis ebenfalls mindestens fünf Stunden geschlafen habe, sei dies ein für ihn übliches Mass. Sodann habe er keinen Grund gehabt, an seiner Fahrfähigkeit zu zweifeln, da er selten Alkohol trinke und die gemessene Blutalkoholkonzentration von 0,51 ‰

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht als minim zu bezeichnen sei. Insofern habe die Vorinstanz zu Recht die vorwerfbare Pflichtwidrigkeit als vergleichsweise klein bezeichnet. Falsch sei sodann die Bemerkung der Staatsanwaltschaft, wonach er beim Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein eventualvorsätzliches Verhalten an den Tag gelegt habe. Trotz der verheerenden Folgen des Unfalls könne somit sein Verschulden nicht als mittelschwer oder gar schwer bezeichnet werden. Hinsichtlich der beantragten Verbindungsstrafe sei festzustellen, dass der Beschuldigte einen derartigen Denkzettel nicht nötig habe. Der Unfall habe ihn so schwer getroffen, dass er sich in psychiatrische und psychologische Behandlung begeben und verschiedene medizinische Untersuchungen veranlasst habe. Abgesehen davon müsse er hohe Verfahrenskosten tragen, die Privatklägerschaft entschädigen und eine Busse bezahlen. Nachdem selbst die Staatsanwaltschaft von einer günstigen Prognose ausgehe, vermöge auch die Vorstrafe wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung keine Verlängerung der Probezeit zu rechtfertigen.

2.2.2 In seiner duplizierenden Stellungnahme vertritt der Beschuldigte die Auffassung, dass keine straferhöhenden Täterkomponenten vorlägen. So sei sein Verhalten nach dem Unfall positiv zu würdigen, weil es über das ihm vom Gesetz her Aufgetragene hinausgegangen sei, indem er immer wieder versucht habe, mit der Familie der Verstorbenen Kontakt aufzunehmen. Ausserdem weise er keine einschlägige Vorstrafe auf, sondern sei lediglich ein einziges Mal wegen zu schnellen Fahrens verurteilt worden. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft habe er auch keine Verantwortung von sich weisen wollen, sondern habe bloss sein Verhalten zu erklären versucht. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Staatsanwaltschaft ohne triftige Begründung von einem mittelschweren Verschulden und einer Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen ausgehe.

3. Strafzumessung

3.1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht strafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Laut Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Höchstbetrag der Busse 10'000 Franken. Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen.

3.1.2 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffas-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; vgl. auch BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.).

3.1.3 Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (ROLAND M. SCHNEIDER / ROY GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 102 zu Art. 42 StGB). Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 4 StGB geäussert (BGE 134 IV 1 und 134 IV 60). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Verbindungsstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsstrafe soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Die Frage, wie hoch eine Verbindungsstrafe im Regelfall maximal angesetzt werden darf, damit dieser noch untergeordnete Bedeutung im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB beigemessen werden kann, ist weder in der Botschaft noch in den parlamentarischen Beratungen thematisiert worden, und auch in der Lehre finden sich insoweit keine näheren Angaben. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 ff.). Art. 42 Abs. 4 StGB ist grundsätzlich eine Kann-Vorschrift. Bei gleichzeitiger Sanktionierung von Übertretungs- und Vergehenstatbeständen, die in unechter Gesetzeskonkurrenz stehen, muss Art. 42 Abs. 4 StGB indessen zwingend zur Anwendung kommen (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Wenn also durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Straftatbestände erfüllt werden und es sich bei diesen Straftatbeständen zum einen um ein Vergehen und zum anderen um eine – aufgrund der für das Vergehen vorgesehenen Strafe konsumierte – Übertretung handelt, dann muss gemäss Bundesgericht neben der sogenannten Primärstrafe für das Vergehen eine Busse für die Übertretung ausgesprochen werden. Eine Busse ist hier also trotz der Formulierung von Art. 42 Abs. 4 StGB als Kann-Vorschrift obligatorisch (BGE 134 IV 82 E. 8.3, vgl. auch BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.1). Ist jedoch nur ein Vergehen zu beurteilen, dann liegt es im Ermessen des Gerichts, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2).

3.2.1 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung macht die Berufungsklägerin im Wesentlichen geltend, das erstinstanzlich verhängte Strafmass sei unangemessen mild und die Vorinstanz habe das Verschulden falsch bewertet, einzelne Zumessungskomponenten unkorrekt gewichtet sowie die Strafzumessung insgesamt nicht transparent gestaltet. Im Gegensatz dazu ist der Beschuldigte der Ansicht, die Strafe erweise sich unter Berücksichtigung aller Faktoren als angemessen. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erst-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht instanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte gestützt auf das im Strafpunkt nicht angefochtene Urteil der Vorinstanz wegen fahrlässiger Tötung, grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig zu sprechen. Nach Art. 117 StGB sowie Art. 90 Abs. 2 SVG liegt dabei der ordentliche Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder bei einer Geldstrafe zwischen einem Tagessatz und 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. Das Fahren in fahrunfähigem Zustand ist in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG als Übertretung zwingend mit einer Busse zu sanktionieren.

3.2.2 Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen – ausgehend von der abstrakten Strafandrohung – für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In casu weisen sowohl die fahrlässige Tötung als auch die grobe Verkehrsregelverletzung dieselbe abstrakte Strafandrohung auf, weshalb das Kantonsgericht dem Unrechtsgehalt der einzelnen Straftaten folgend von der fahrlässigen Tötung als schwerster Straftat ausgeht. Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für diesen Tatbestand ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, dass bei einem Fahrlässigkeitsdelikt nicht der Erfolgsunwert für das Verschulden und damit die Strafzumessung massgebend ist, sondern der Handlungsunwert, d.h. der Umfang der vorwerfbaren Pflichtwidrigkeit. Diesbezüglich ist in erster Linie bedeutend zu Lasten des Beschuldigten zu werten, dass dieser am Vorabend des Tattages bis um 02:00 Uhr in der Nacht Alkohol konsumiert und in der Folge mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,51 ‰ am nächsten Morgen um 08:00 Uhr in alkoholisiertem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat. Aufgrund seiner Fahruntüchtigkeit hat der Beschuldigte erstens ein nicht überschaubares Gefährdungspotential für die übrigen Verkehrsteilnehmer – namentlich für B.____ (vgl. nachfolgend E. 3.2.3) – geschaffen und darüber hinaus einen absolut verheerenden Unfall mit C.____ als Opfer verursacht. Wenngleich nicht hat geklärt werden können, was genau zum Unfall geführt hat, muss aufgrund fehlender medizinischer Befunde beim Beschuldigten angesichts der Umstände von einem Einschlafen am

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Steuer oder einer Kombination aus Übermüdung und Alkoholeinfluss als Unfallursache ausgegangen werden. Ein Fehlverhalten und daraus resultierend ein allfälliges Mitverschulden von Seiten des Opfers ist dem Beweisergebnis zufolge auszuschliessen. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten zwar kein vorsätzliches Handeln anzulasten ist, allerdings hat es dieser angesichts des späten Trinkschlusses, der nicht unmassgeblichen Menge an konsumiertem Alkohol und der kurzen Erholungsphase bis zum Fahrtantritt in grober Weise versäumt, seine Fahrtauglichkeit richtig einzuschätzen, was als schwerwiegend rücksichtsloses Verhalten zu qualifizieren ist. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen selten Alkohol trinkt; dieser Umstand hätte ihn vielmehr zu einer besonders sorgfältigen Würdigung seiner eigenen Fahrtüchtigkeit anhalten müssen. Gestützt auf diese Erwägungen kann im Hinblick auf den Straftatbestand der fahrlässigen Tötung entgegen der Ansicht der Vorinstanz insgesamt nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden, womit sich eine Festlegung des Strafmasses im untersten Bereich des Strafrahmens verbietet. Ein solches leichtes Verschulden kann von vornherein nur dann in Betracht kommen, wenn dem Beschuldigten über die für die Erfüllung des Tatbestandes erforderliche Sorgfaltspflichtverletzung hinaus keine erschwerenden Umstände zur Last zu legen wären, was in casu aber nicht zutrifft. Vielmehr erachtet das Kantonsgericht in Würdigung aller geschilderten tatbezogenen Umstände und verschuldensunabhängigen Tatkomponenten im Ergebnis das Tatverschulden als mittelschwer im unteren Bereich, was zur Folge hat, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens nicht schuldadäquat erscheint. Im Sinne eines Zwischenergebnisses stuft das Kantonsgericht dem vorgängig definierten Verschulden entsprechend für den Anklagepunkt der fahrlässigen Tötung eine Geldstrafe in der Höhe von 270 Tagessätzen als angemessen ein.

3.2.3 In einem zweiten Schritt hat das Kantonsgericht diese Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen unter Einbezug der groben Verkehrsregelverletzung zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für diese weitere Straftat die Verhängung einer Freiheitsstrafe aufgrund der abstrakten Strafandrohung zwar möglich wäre, unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das Kantonsgericht jedoch wie bereits bei der fahrlässigen Tötung nur die Ausfällung einer Geldstrafe in Frage kommt, womit im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar ist.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Diesbezüglich ist festzustellen, dass es die Vorinstanz entgegen der vom Bundesgericht definierten Praxis versäumt hat, nachvollziehbar darzulegen, ob und wieweit sie bei der Strafzumessung dem Asperationsprinzip gefolgt ist. Im Hinblick auf den Anklagepunkt der groben Verkehrsregelverletzung ist ebenfalls (vgl. oben E. 3.2.2) erheblich strafschärfend zu würdigen, dass der Beschuldigte mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,51 ‰ in alkoholisiertem und vermutungsweise übermüdetem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat und aufgrund seiner Fahruntüchtigkeit trotz Gegenverkehrs auf die falsche Fahrspur geraten ist und dort neben dem nicht überschaubaren Gefährdungspotential für die übrigen Verkehrsteilnehmer die Radfahrerin B.____ bei einer seitlichen Annäherung von ca. 0,75 Metern ganz massiv konkret gefährdet hat, wobei es eigentlich nur dem Zufall zu verdanken ist, dass es nicht schon bei diesem Vorfall zu einem fatalen Unfall gekommen ist. Auch bei diesem Tatbestand ist sodann ein Fehlverhalten und daraus resultierend ein allfälliges Mitverschulden von Seiten der Betroffenen auszuschliessen. Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten ist dem Beschuldigten wie bereits beim Vorwurf der fahrlässigen Tötung erheblich anzulasten, dass er es angesichts des späten Trinkschlusses, der nicht unmassgeblichen Menge an konsumiertem Alkohol und der kurzen Erholungsphase bis zum Fahrtantritt in grober Weise versäumt hat, seine Fahrtauglichkeit richtig einzuschätzen, was als schwerwiegend rücksichtsloses Verhalten zu qualifizieren ist. Gesamthaft erachtet das Kantonsgericht auch bei diesem Anklagepunkt das Tatverschulden im Ergebnis als mittelschwer im unteren Bereich, was zu einer entsprechenden Erhöhung der Einsatzstrafe führt.

3.2.4 Diese Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. Im Bereich des Vorlebens berücksichtigt das Kantonsgericht im Sinne eines erheblich straferhöhenden Kriteriums die Vorstrafe des Beschuldigten. So ist dieser mit Urteil des Bezirksamts Rheinfelden vom 19. November 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils CHF 140.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'200.-- verurteilt worden. Den persönlichen Verhältnisse lassen sich keine verschuldensrelevanten Faktoren entnehmen. Betreffend das Nachtatverhalten sowie das Verhalten im Strafverfahren ist namentlich darauf hinzuweisen, dass der Unfall den Beschuldigten offenbar stark belastet und dieser sich um eine Kontaktaufnahme mit den Angehörigen des Opfers bemüht sowie aus eigenem Antrieb versucht hat, allfällige Ursachen für den Unfall herauszufinden, was sich – zusammen mit der positiv zu wertenden Tatsache, wonach

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschuldigte weitgehend geständig und einsichtig ist – wiederum bedeutend zu seinen Gunsten auszuwirken hat. Der Strafzumessungsfaktor der besonderen Täterkomponenten ist folglich gestützt auf die vorgängigen Erwägungen insgesamt neutral zu gewichten, womit sich unter diesem Titel keine Anpassung der tatbezogenen Gesamtstrafe rechtfertigen lässt.

3.2.5 Im Ergebnis ist somit eine konkrete tat- und täterangemessene Strafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. Hinsichtlich der Höhe des einzelnen Tagessatzes sind weder von Seiten der Staatsanwaltschaft noch von Seiten des Beschuldigten Beanstandungen gegen den erstinstanzlich festgelegten Betrag von CHF 150.-- vorgebracht worden, weshalb dieser ohne Weiteres zu bestätigen ist. Aufgrund des auszusprechenden Strafmasses sowie angesichts des Fehlens einer ungünstigen Legalprognose sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs erfüllt, weshalb kein Grund ersichtlich ist, von dessen Gewährung abzusehen. Ebenso lässt sich trotz der Vorstrafe keine Verlängerung der minimalen Probezeit von zwei Jahren rechtfertigen. In Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand, welches als Übertretung gestützt auf Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG zwingend mit einer Busse zu sanktionieren ist, erachtet das Kantonsgericht den vom Strafgericht in diesem Zusammenhang ausgesprochenen und ebenfalls nicht konkret angefochtenen Betrag in der Höhe von CHF 600.-- als den Umständen und dem Tatverschulden entsprechend angemessen, womit er ohne Weiteres zu bestätigen ist. Gleiches gilt schliesslich für die Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.

3.2.6 Die Staatsanwaltschaft macht des Weiteren geltend, angesichts des nicht unerheblichen Verschuldens sei im Sinne eines spürbaren Übels gestützt auf die konkreten Verhältnisse zusätzlich eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 7'400.-- auszusprechen. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, was sich wie folgt begründet: Zunächst liegt in casu unbestrittenermassen kein zwingender Anwendungsfall der Verbindungsstrafe aufgrund der Schnittstellenproblematik vor, da nicht eine in der für das Vergehen vorgesehenen Strafe konsumierte Übertretung zu sanktionieren ist. Sodann soll die Verbindungsstrafe gemäss der Praxis des Bundesgerichts (s. oben E. 3.1.3) nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, vielmehr erlaubt sie lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Konkret bedeutet dies, dass eine allfällige unbedingte Verbindungsstrafe nicht einfach zur bedingten Primärstrafe zu addieren wäre, son-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht dern einen Teil der schuldangemessenen Gesamtstrafe darstellen müsste. Eine solche unbedingte Strafe erscheint vorliegend jedoch nicht als nötig, da nicht nur eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln zu sanktionieren ist, sondern auch eine fahrlässige Tötung, wobei es sich bei diesem Vorwurf offensichtlich nicht mehr um eine leichte Kriminalität handelt, bei der die Strafenkombination Aufgaben der Generalprävention übernimmt. Ebenso bewegen sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftatbestände nicht mehr im Bereich der Massendelinquenz, in welchem die Notwendigkeit für die Verhängung einer spürbaren Sanktion per se angezeigt erscheint. Abgesehen davon besteht auch aus spezialpräventiven Gesichtspunkten kein Grund, dem Beschuldigten einen weiteren spürbaren Denkzettel zu verpassen. In diesem Zusammenhang geht das Kantonsgericht aufgrund der aktenkundigen Betroffenheit des Beschuldigten davon aus, dass die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anbetracht des vorwerfbaren Verhaltens durchaus geeignet ist, die notwendige präventive Wirkung zu erzielen. Insofern besteht weder unter general- noch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten die Veranlassung für eine weitere Sanktion in Form einer unbedingten Verbindungsstrafe.

3.2.7 Gemäss diesen Erwägungen ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Strafmass dahingehend abzuändern, als die bedingt auszusprechende Geldstrafe von 90 Tagessätzen auf nunmehr 360 Tagessätze zu jeweils CHF 150.-- erhöht wird. Darüber hinaus werden aber die vorinstanzlich festgelegte Probezeit von zwei Jahren bestätigt und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung einer Verbindungsstrafe in der Höhe von CHF 7'400.-- abgewiesen.

4. Kostenentscheid

Bei diesem Verfahrensausgang – indem die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen und das Strafmass von 90 auf 360 Tagessätze bedingter Geldstrafe zu jeweils CHF 150.-- heraufzusetzen ist, darüber hinaus jedoch die Anträge auf Verlängerung der Probezeit sowie auf Verhängung einer Verbindungsstrafe abzuweisen sind – rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) im Umfang von neun Zehnteln (= CHF 900.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von einem Zehntel (= CHF 100.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. Ausserdem wird dem Beschuldigten zu Lasten des Staates eine reduzierte pauschale Par-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht teientschädigung in der Höhe von CHF 324.-- (CHF 300.-- pauschale Aufwandsentschädigung inklusive Auslagen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 24.--) ausgerichtet. In Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und deren Verteilung erübrigen sich angesichts des im Strafpunkt unberührten und im Strafmass zu Ungunsten des Beschuldigten abgeänderten vorinstanzlichen Urteils an vorliegender Stelle weitergehende Ausführungen. Gleiches gilt für die Entschädigungsforderung des Beschuldigten im Umfang von CHF 1'000.--.

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 30. April 2015, lautend:

"1. A.____ wird der fahrlässigen Tötung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Busse von CHF 600.--,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen,

in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 SVG, Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.

2. A.____ wird dazu verurteilt, der Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'227.80 zu bezahlen.

3. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 9'178.70, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 7'178.70 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.--."

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Ziffer 1 wie folgt geändert:

1. A.____ wird der fahrlässigen Tötung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 SVG, Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 1'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen im Umfang von 9/10 (= CHF 900.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/10 (= CHF 100.--) zu Lasten des Staates.

III. Dem Beschuldigten wird zu Lasten des Staates eine reduzierte pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 324.-- (inklusive Auslagen und CHF 24.-- Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

460 15 145 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.12.2015 460 15 145 — Swissrulings