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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.03.2016 460 15 136

22 mars 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,082 mots·~1h 5min·6

Résumé

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.; Täterkomponente wirken straferhöhend; Schuldspruch.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. März 2016 (460 15 136) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Gewerbsmässiger Diebstahl

Besetzung Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Markus Clausen, Richter Beat Hersberger, Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

Privatklägerschaft

gegen

A.____, vertreten durch Advokatin D.____, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. April 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Mit Urteil vom 15. April 2015 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der vom 10. März 2014 bis zum 15. April 2015 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 402 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, der Zivilforderungen, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Parteientschädigungen kann auf die Ziffer 2 bis 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

2. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____ mit Eingabe vom 16. April 2015 sowie dessen Verteidigerin, Advokatin D.____, mit Eingabe vom 20. April 2015 Berufung an.

3. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 18. Mai 2015 stellte der Beschuldigte die Anträge, es sei die Hauptverhandlung des Strafgerichts nach Massgabe von Art. 335 Abs. 2 StPO zu wiederholen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und ihm eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, deren Höhe von der Beschwerdeinstanz festzulegen sei.

4. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft nahm mit Verfügung vom 20. Mai 2015 die Eingabe des Beschuldigten vom 18. Mai 2015 als Berufungsanmeldung entgegen und leitete diese zuständigkeitshalber an die Verfahrensleitung des Strafgerichts weiter.

5. Der Beschuldigte führte mit Eingabe vom 21. Mai 2015 aus, dass seine Eingabe vom 18. Mai 2015 als Beschwerde zu behandeln sei. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 nahm der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, diese Eingabe zur Kenntnis und legte sie unter Hinweis auf die Verfügung vom 20. Mai 2015 ad acta.

6. Mit Urteil vom 28. Mai 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten betreffend die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 20. Mai 2015 nicht ein.

7. Der Beschuldigte führte mit Berufungserklärung vom 5. Juni 2015 an, er fechte das Urteil des Strafgerichts sowohl im Schuldpunkt als auch hinsichtlich der Strafzumessung an. Ferner begehrte der Beschuldigte, das Strafmass sei zu reduzieren und er sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Ausserdem sei ein Führungsbericht der Haftanstalt einzuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht holen, wobei auf seine Eingabe vom 28. April 2015 sowie die Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. April 2015 hinzuweisen und die Haftanstalt anzuweisen sei, jegliche Falschdarstellungen zu unterlassen. Des Weiteren seien sämtliche Urteile des Strafgerichts Basel-Landschaft aus den vergangenen 5 Jahren beizuziehen, in welchen Serien von mehr als 30 Straftaten aus dem Bereich Einbruchdiebstahl zu beurteilen gewesen seien. Überdies beantragte der Beschuldigte, es sei B.____, Leiter des Gefängnisses C.____, als Zeuge vorzuladen und zu befragen, ob ihm untersagt worden sei, einen Führungsbericht über den Beschuldigten zu verfassen. Sodann sei die Tonaufnahme der Parteiverhandlung vom 13. April 2015 Wort für Wort schriftlich abzufassen und dem schriftlichen Verfahrensprotokoll gegenüber zustellen, womit aufgezeigt werden solle, dass dem Beschuldigten die Verteidigung verboten worden sei.

8. Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 stellte der Beschuldigte im Weiteren die Rechtsbegehren, es sei das Strafverfahren wegen krass unrechtmässigen Verfahrenshandlungen einzustellen und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei eine förmliche Erklärung darüber abzugeben, warum sein Antrag auf Prozesswiederholung vom 18. Mai 2015 missachtet worden sei.

9. Die Verteidigerin des Beschuldigten beantragte mit Berufungserklärung vom 17. Juni 2015, es sei der Beschuldigte wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen und die Verteidigerin per sofort aus der amtlichen Verteidigung zu entlassen.

10. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 22. Juni 2015 mit, dass sie keine Anschlussberufung erkläre und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle.

11. Mit Verfügung vom 3. August 2015 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Gesuch von Advokatin D.____ vom 17. Juni 2015 um Entlassung aus der amtlichen Verteidigung ab, bestätigte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Advokatin D.____ für das Rechtsmittelverfahren und stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärungen weder begründeten Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt haben.

12. Der Beschuldigte begehrte mit Eingabe vom 6. August 2015 seine umgehende Entlassung aus der Sicherheitshaft sowie die Ausschaffung nach Deutschland. In der Folge nahm der Straf- und Massnahmenvollzug mit Eingabe vom 11. August 2015 Stellung zum Haftentlassungsgesuch und die Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 13. August 2015 den Antrag, es sei das Haftentlassungsgesuch abzuweisen. Mit Verfügung vom 14. August 2015 wies das Kantonsgericht das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab.

13. Mit Eingabe vom 20. August 2015 ersuchte der Beschuldigte um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Advokatin D.____ ihrerseits stellte mit Rechtsschrift vom 24. August 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Antrag, es sei dem Gesuch des Beschuldigten stattzugeben und sie aus der amtlichen Verteidigung zu entlassen. Des Weiteren sei dem Beschuldigten eine neue Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zu setzen. Sodann begehrte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 25. August 2015 die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten. In der Folge wies das Kantonsgericht mit Verfügung vom 31. August 2015 das Gesuch des Beschuldigten vom 20. August 2015 um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab.

14. In seiner Berufungsbegründung vom 25. August 2015 stellte der Beschuldigte die Rechtsbegehren, es sei das Verfahren zufolge krasser Verfahrensfehler an die Vorinstanz zurückzuweisen und die erstinstanzliche Hauptverhandlung zu wiederholen, eventualiter sei das gesamte Verfahren einzustellen. Subeventualiter sei er in den von ihm bestrittenen Fällen freizusprechen. Überdies sei die gewerbsmässige Tatbegehung zu verneinen, das Strafmass zu reduzieren und er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Des Weiteren begehrte der Beschuldigte, es sei Advokatin D.____ als Zeugin zu laden und zu befragen, wie B.____ sie bedroht habe, damit sie keinen Führungsbericht über den Beschuldigten eingeholt habe, und weshalb sie im erstinstanzlichen Verfahren einen wesentlichen Entlastungsbeweis verweigert habe.

15. Mit Eingabe vom 22. September 2015 stellte die Verteidigerin des Beschuldigten die Begehren, es sei das vorliegende Berufungsverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts über den beantragten Verteidigungswechsel (Verfahren 1B_319/2015) zu sistieren und nach Eingang dieses Entscheids eine neue Frist zur Begründung der Berufung anzusetzen. Ferner sei das vorliegende Berufungsverfahren bis zum Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, über das vorstehende Sistierungsbegehren unter nachfolgender Neuansetzung einer Frist zur Berufungsbegründung auszustellen, eventualiter sei der Unterzeichnenden die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung nachperemptorisch angemessen zu erstrecken.

16. Das Kantonsgericht wies am 25. September 2015 den Antrag der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten auf Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 1B_319/2015 ab und setzte ihr eine nachperemptorische Frist bis zum 30. Oktober 2015 zur Begründung der Berufungserklärung vom 17. Juni 2015.

17. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten begehrte mit Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2015, es sei der Beschuldigte in Abänderung des Urteils des Strafgerichts wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe zu verurteilen, unter Anrechnung der seit dem 10. März 2014 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Strafgericht zwecks Wiederholung der Hauptverhandlung zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem sei dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung zu bewilligen und beim Gefängnis C.____ ein Führungsbericht über den Beschuldigten einzuholen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 18. Mit Eingabe vom 18. November 2015 stellte der Beschuldigte die Rechtsbegehren, es sei bei Richterin E.____ eine Erklärung einzuholen, was der Grund für ihre Dispensierung betreffend den Verfahrensabschnitt Urteilsverkündung und Urteilsbegründung gewesen sei und ob sie verfahrensfremde Arbeit während der Verhandlung vom 13. April 2015 am Richtertisch erledigt habe. Ferner sei Richterin E.____ zu befragen, ob sie sich habe dispensieren lassen, weil ihr die Arbeit als Gemeindepräsidentin wichtiger erschienen sei als die Anwesenheit an der strafgerichtlichen Sitzung vom 15. April 2015 und ob sie formal korrekt an der Urteilsberatung teilgenommen habe, oder ob sie auch bei dieser gefehlt habe. Zudem sei bei der Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ eine Erklärung einzuholen, ob sie oder ein Mitglied ihrer Kanzlei beruflich für jemanden tätig gewesen oder nach wie vor sei, welcher im vorliegenden Verfahren als geschädigte Person teilnehme. Auch soll die Strafgerichtsvizepräsidentin erklären, ob sie wissentlich an Steuerhinterziehungshandlungen von G.____-Kunden während ihrer Zeit als Vizepräsidentin eines Konzernleitungsstabs der G.____ AG mitgewirkt habe. Schliesslich seien sowohl die Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ als auch die Richterin E.____ zu befragen, ob sie in einem wechselseitigen Dienstverhältnis stehen würden.

19. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Berufungsantwort vom 26. November 2015 die Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des Urteils des Strafgerichts. Ausserdem seien die Anträge des Beschuldigten abzuweisen.

20. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 26. November 2015 die Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten betreffend die Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. August 2015 ab, soweit es auf diese eintrat.

21. Am 2. Dezember 2015 verfügte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, dass über den Antrag des Beschuldigten, wonach die Tonaufnahme der Parteiverhandlung vom 13. April 2015 dem schriftlichen Verfahrensprotokoll gegenüberzustellen sei, der Spruchkörper im Rahmen der Urteilsberatung entscheiden wird. Ferner wurde der Beweisantrag, es sei beim Gefängnis C.____ ein Führungsbericht über den Beschuldigten einzuholen, gutgeheissen und im Übrigen die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen.

22. Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 nahm Richterin E.____ Stellung zum Vorwurf des Beschuldigten, sie habe verfahrensfremde, schriftliche Arbeit während der Hauptverhandlung vom 13. April 2015 erledigt. Zugleich reichte sie ihre im Rahmen der damaligen Hauptverhandlung erstellten Notizen ein, versehen mit dem Hinweis, dass es sich bei den Notizen um ihre persönlichen Unterlagen handle, weshalb diese ohne ihre Zustimmung nicht an den Beschuldigten herauszugeben seien.

23. Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 stellte der Beschuldigte seine mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2015 abgewiesenen Beweisanträge erneut. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 24. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft verfügte am 18. Januar 2016, dass über die erneut gestellten Beweisanträge anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung entschieden wird.

25. Der Beschuldigte ersuchte mit Eingabe vom 18. Januar 2016 um vollumfängliche Akteneinsicht, worauf ihm mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Januar 2016 die Akten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, betreffend das Berufungsverfahren 460 15 136 (die Verfügungen des Kantonsgerichts, der Führungsbericht betreffend den Beschuldigten sowie die Parteieingaben mit Ausnahme der eigenen Eingaben des Beschuldigten) in Kopie zugestellt wurden.

26. Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 stellte der Beschuldigte erneut ein Gesuch um Akteneinsicht, wobei sich sein Antrag insbesondere auf die ihm nicht zugestellten Notizen der Richterin E.____ betreffend die erstinstanzliche Hauptverhandlung bezog.

27. Das Kantonsgericht legte mit Verfügung vom 11. Februar 2016 fest, dass über das erneute Gesuch um Akteneinsicht des Beschuldigten vom 8. Februar 2016 anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung entschieden wird.

28. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte, A.____, mit seiner Verteidigerin, Advokatin D.____, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte begehrte ergänzend, es sei die erstinstanzliche Hauptverhandlung zu wiederholen und überdies seien die Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ sowie die Richterin E.____ als Zeugen zu laden, um darüber Auskunft zu geben, was der tatsächliche Grund für die rechtswidrige Dispensation der Richterin E.____ gewesen sei. Des Weiteren erstatte er Strafanzeige gegen die Richterin E.____ sowie die Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ wegen Amtsmissbrauchs. Ferner sei das Berufungsverfahren bis zur abschliessenden Beurteilung dieser Strafanzeige zu sistieren. Gegebenenfalls werde er den Antrag stellen, das Berufungsgericht sei zufolge Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn es die vorstehenden Anträge nicht nach Recht und Gesetz behandle. Im Übrigen wiederholten die Parteien ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen A. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. April 2015 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 16. April 2015 bzw. 20. April 2015 (Berufungsanmeldung) sowie 5. Juni 2015 bzw. 17. Juni 2015 (Berufungserklärung) haben sowohl der Beschuldigte als auch dessen Verteidigerin die Rechtsmittelfrist gewahrt und sind ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.

B. Materielles I. Vorbemerkungen 1. […]

2. […]

II. Allgemeines 1. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, dass heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).

2. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

III. Vorfragen: Beweisanträge, Gesuch um Akteneinsicht sowie Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens 1. Gegenüberstellung der Audioaufnahme und des schriftlichen Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 1.1 Der Beschuldigte stellt den Antrag, es sei die Audioaufnahme der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 13. April 2015 Wort für Wort schriftlich abzufassen und dem entsprechenden schriftlichen Verfahrensprotokoll gegenüberzustellen. Damit solle aufgezeigt werden, dass dem Beschuldigten die Verteidigung verboten worden sei.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme hinsichtlich dieses Beweisantrags des Beschuldigten.

1.3 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständigen waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO nicht Beweis geführt.

1.4 Vorliegend ergibt sich bereits aus dem Protokoll der Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 13. bis zum 15. April 2015, dass der Beschuldigte hinsichtlich seiner Ausführungen betreffend ein früheres Strafverfahren im Kanton Basel-Landschaft seitens der Strafgerichtsvizepräsidentin unterbrochen wurde (act. 4431). Somit ist die vom Beschuldigten vorgebrachte Unterbrechung seiner Ausführungen durch die Strafgerichtsvizepräsidentin aufgrund des schriftlichen Protokolls offenkundig erwiesen, weshalb von einer Gegenüberstellung der Audioaufnahmen sowie des schriftlichen Protokolls der strafgerichtlichen Hauptverhandlung keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Da über Tatsachen, die bereits rechtsgenügend erwiesen sind, kein Beweis geführt wird (Art. 139 Abs. 2 StPO), ist der Beweisantrag abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Einwand des Beschuldigten, seine Verteidigungsrechte seien durch diese Unterbrechung seiner Depositionen verletzt worden, im Rahmen der Prüfung der formellen Einwände zu behandeln sein wird.

2. Beizug von Urteilen des Strafgerichts Basel-Landschaft betreffend Einbruchserien 2.1 Der Beschuldigte begehrt, es seien sämtliche Urteile des Strafgerichts Basel- Landschaft aus den vergangenen fünf Jahren beizuziehen, in denen Serien von mehr als 30 Straftaten aus dem Bereich Einbruchdiebstahl zu beurteilen gewesen seien. Zur Begründung führt er aus, in vergleichbaren Fällen habe das Strafgericht in der Vergangenheit mildere Strafen ausgesprochen. Dies könne mit dem Beizug der vergleichbaren Fälle der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden.

2.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme hinsichtlich dieses Beweisantrags des Beschuldigten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Der Beschuldigte will mit dem Beizug vergleichbarer Fälle darlegen, dass sich die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe als zu hoch erweist. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Vergleich mit anderen Urteilen, bei denen tiefere Strafen ausgesprochen worden sind, dem Beschuldigten nicht zu helfen vermag, weil solche vermeintlichen Vergleichsfälle in aller Regel auch beträchtliche Verschiedenheiten aufweisen. Mithin führen der Grundsatz der Individualisierung sowie der dem Sachrichter vom Gesetz bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessensspielraum notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Unterschiedliche Gewichtungen der massgebenden Faktoren sind zudem Folge der Unabhängigkeit des Richters, der weiten Strafrahmen, der freien Beweiswürdigung sowie des erheblichen Ermessens des Sachrichters. Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens, festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen hinzunehmen (BGer 6B_116/2008 vom 19. November 2008, E. 1.2; BGer 6S.378/2005 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2). Somit zeigt sich, dass sich der Beizug der Urteile des Strafgerichts der letzten fünf Jahre betreffend vergleichbare Fälle als unerheblich im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO erweist, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist.

3. Befragung von B.____ 3.1 Im Weiteren beantragt der Beschuldigte, es sei B.____, Leiter des Gefängnisses C.____, als Zeuge vorzuladen und zu befragen, ob ihm untersagt worden sei, einen Führungsbericht über den Beschuldigten zu verfassen.

3.2 Mit Berufungsantwort vom 26. November 2015 bringt die Staatsanwaltschaft ihrerseits vor, B.____ sei als Zeuge nicht tauglich bzw. es sei keine unabhängige Aussage zu erwarten, da dieser durch die Anschuldigungen des Beschuldigten direkt betroffen sei.

3.3 In casu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im vorinstanzlichen Verfahren die Parteien zu keinem Zeitpunkt die Einholung eines Führungsberichts beantragt haben. Ebenso wenig hat das Strafgericht einen solchen einverlangt, weshalb B.____ offenkundig keinen Grund hatte, einen Führungsbericht zu verfassen. Hinzu kommt, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens ein Führungsbericht eingeholt wurde (vgl. Führungsbericht vom 17. Dezember 2015). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung von B.____ zur Wahrheitsfindung beitragen soll, zumal dieser keine Darlegungen betreffend den im vorliegenden Verfahren relevanten Sachverhalt vorbringen kann. Folglich erhellt, dass der Beweisantrag des Beschuldigten eine unerhebliche Tatsache betrifft, weshalb dieser abzuweisen ist.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Befragung von Advokatin D.____ 4.1 Der Beschuldigte stellt sodann den Antrag, es sei Advokatin D.____ als Zeugin zu laden und zu befragen, ob B.____ sie bedroht habe, damit sie keinen Führungsbericht über den Beschuldigten einhole, und weshalb sie im erstinstanzlichen Verfahren einen wesentlichen Entlastungsbeweis nicht beantragt habe.

4.2 Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort vom 26. November 2015 geltend, Advokatin D.____ sei als Zeuge nicht tauglich bzw. es sei keine unabhängige Aussage zu erwarten, da diese unmittelbar im Strafverfahren involviert und ausserdem durch die Anschuldigungen des Beschuldigten direkt betroffen sei.

4.3 Soweit der Beweisantrag des Beschuldigten die Einholung eines Führungsberichts betrifft, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens ein solcher eingeholt wurde (vgl. Führungsbericht vom 17. Dezember 2015). Sodann ist festzustellen, dass die amtliche Verteidigung nicht bloss das unkritische Sprachrohr des Mandanten ist. Mithin liegt es im Zweifelsfall im pflichtgemässen Ermessen der Verteidigung, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen sie als sachgerecht und geboten erachtet (BGer 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014, E. 2.1). Schliesslich ergibt sich aus den Ausführungen des Beschuldigten nicht, inwiefern die Einvernahme von Advokatin D.____ zur Wahrheitsfindung beitragen soll. Somit betrifft der Beweisantrag des Beschuldigten lediglich unerhebliche Tatsachen, weshalb dieser abzuweisen ist.

5. Befragung von Richterin E.____ 5.1 Ferner begehrt der Beschuldigte, es sei Richterin E.____ hinsichtlich des Grundes für ihre Dispensation betreffend die Verfahrensabschnitte der Urteilsverkündung sowie der mündlichen Urteilsbegründung einzuvernehmen. Ferner sei sie zu fragen, ob sie verfahrensfremde Arbeit während der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 13. April 2015 am Richtertisch erledigt habe und ob sie sich habe dispensieren lassen, weil ihr die Arbeit als Gemeindepräsidentin wichtiger erschienen sei als die Anwesenheit an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 15. April 2015. Ausserdem habe sich Richterin E.____ zu äussern, ob sie an der Urteilsberatung teilgenommen habe, oder ob sie auch bei dieser gefehlt habe. Sodann sei sie zu befragen, ob sie in einem wechselseitigen Dienstverhältnis mit der Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ stehe. Zur Begründung führt er an, er vermute, dass die Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Richterin E.____ stehe und diese daher von der Urteilseröffnung dispensiert habe.

5.2 Die Staatsanwaltschaft bringt hingegen mit Berufungsantwort vom 26. November 2015 vor, Richterin E.____ sei unmittelbar im Strafverfahren involviert gewesen und zudem durch die Anschuldigungen des Beschuldigten direkt betroffen, weshalb sie als Zeugin nicht tauglich sei. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 In Bezug auf das Vorbringen des Beschuldigten, Richterin E.____ habe während der Parteiverhandlung vor dem Strafgericht verfahrensfremde Schreibarbeiten getätigt, ist auf die diesbezügliche Stellungnahme von E.____ vom 7. Januar 2016 zu verweisen. Somit hat sie sich zur Sache geäussert, weshalb sich der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten als gegenstandslos erweist. Sodann ist hinsichtlich der Frage, ob Richterin E.____ an der Urteilsberatung teilgenommen hat, dem expliziten Wortlaut des Protokolls der Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 13. bis zum 15. April 2015 zu entnehmen, dass diese einzig von der Urteilseröffnung vom 15. April 2015 dispensiert wurde (act. 4475), weshalb auch dieser Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen ist.

5.4 Soweit der Beschuldigte eine Einvernahme von Richterin E.____ betreffend den Grund ihrer Dispensation sowie hinsichtlich der Frage, ob sie in einem wechselseitigen Dienstverhältnis mit der Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ stehe, beantragt, ist zu konstatieren, dass für die Prüfung der Rechtmässigkeit der Dispensation nicht relevant ist, aus welchem Grund diese erfolgt ist. Ebenso wenig ist massgebend, ob zwischen der Strafgerichtsvizepräsidentin und der Richterin des Strafgerichts ein wechselseitiges Dienstverhältnis besteht. Vielmehr handelt es sich bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Dispensation um eine rein rechtliche Beurteilung, wobei die Ursache für die Dispensation keine Rolle spielt. Hinzu kommt, dass der Umstand, dass Richterin E.____ von der Urteilseröffnung dispensiert wurde, unbestritten und überdies bereits rechtsgenügend erwiesen ist (act. 4475). Folglich sind die vorgenannten Beweisanträge aufgrund ihrer Unerheblichkeit im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO abzuweisen.

6. Befragung der Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ 6.1 Der Beschuldigte beantragt im Weiteren, es sei die Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ zu befragen, ob sie in einem wechselseitigen Dienstverhältnis mit E.____ stehe und ob sie oder ein Mitglied ihrer Kanzlei beruflich für jemanden tätig gewesen oder nach wie vor sei, welcher im vorliegenden Verfahren als geschädigte Person teilnehme. Ausserdem sei sie in Bezug auf den Grund der Dispensation der Richterin E.____ einzuvernehmen und habe sich überdies zu erklären, ob sie während ihrer Zeit als Vizepräsidentin eines Konzernleitungsstabs der G.____ AG wissentlich an Steuerhinterziehungshandlungen von G.____-Kunden mitgewirkt habe. Zur Begründung führt er an, er vermute, dass die Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Richterin E.____ stehe und diese daher von der Urteilseröffnung dispensiert habe.

6.2 Mit Berufungsantwort vom 26. November 2015 legt die Staatsanwaltschaft dar, die Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ sei unmittelbar im Strafverfahren involviert gewesen und zudem durch die Anschuldigungen des Beschuldigten direkt betroffen, weshalb sie als Zeugin nicht tauglich sei.

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Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Zunächst ist festzustellen, dass das Begehren, wonach die Strafgerichtsvizepräsidentin zu befragen sei, ob sie an Steuerhinterziehungshandlungen mitgewirkt habe, mit dem vorliegenden Verfahren offenkundig in keinem Zusammenhang steht, weshalb der Beweisantrag mangels Erheblichkeit abzuweisen ist. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern das Begehren, die Strafgerichtsvizepräsidentin sei zu befragen, ob sie oder ein Mitglied ihrer Kanzlei beruflich für jemanden tätig gewesen oder nach wie vor sei, welcher im vorliegenden Verfahren als geschädigte Person teilnehme, zur Wahrheitsfindung beitragen soll. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang einen Ausstandsgrund geltend machen will, ist darauf hinzuweisen, dass Ausstandsgesuche einer Partei gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug zu stellen sind, sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Dabei sind die den Ausstand begründenden Tatsachen von der Partei glaubhaft zu machen. Mithin ist es nicht an der Berufungsinstanz, unbegründeten Vermutungen der Parteien bezüglich allfälliger Ausstandsgründe nachzugehen. In casu handelt es sich um eine bloss pauschale, vage Andeutung des Beschuldigten, welche er in keiner Weise glaubhaft zu machen vermag. Es ist daher nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, hinsichtlich des unbegründeten Vorbringens des Beschuldigten Beweise zu suchen. Im Übrigen ist fraglich, ob ein allfälliges Ausstandsgesuch nicht ohnehin verspätet wäre. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen.

6.4 Schliesslich ist in Bezug auf die beantragte Einvernahme von F.____ in Bezug auf den Grund der Dispensation von Richterin E.____ sowie die Frage, ob sie in einem wechselseitigen Dienstverhältnis mit E.____ stehe, wiederum darauf hinzuweisen, dass der Grund der Dispensation für die Beurteilung, ob diese zu Recht erfolgt ist, nicht massgebend ist, zumal es sich dabei um eine Frage von rein rechtlicher Natur handelt. Im Übrigen ist der Sachverhalt, wonach Richterin E.____ vom Verfahrensabschnitt der Urteilseröffnung dispensiert wurde, in casu unbestritten und aufgrund des Protokolls der Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 13. bis zum 15. April 2015 ohnehin ausreichend nachgewiesen (act. 4475). Die entsprechenden Beweisanträge sind daher als unerheblich abzuweisen.

7. Führungsbericht Soweit der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Januar 2016 sämtliche Beweisanträge wiederholt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag, wonach beim Gefängnis C.____ ein Führungsbericht einzuholen sei, bereits mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2015 gutgeheissen wurde. Ferner reichte das Gefängnis C.____ am 17. Dezember 2015 den entsprechenden Führungsbericht ein. Folglich erweist sich dieser Beweisantrag als gegenstandslos.

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Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Gesuch um Einsicht in die von Richterin E.____ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstellten Notizen 8.1 Der Beschuldigte stellt im Weiteren das Gesuch um Akteneinsicht in Bezug auf die von Richterin E.____ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstellten Notizen, welche diese mit Stellungnahme vom 7. Januar 2016 eingereicht hat.

8.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme hinsichtlich dieses Gesuchs des Beschuldigten.

8.3 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen, wobei Art. 108 StPO vorbehalten bleibt. Abgesehen von den Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts nach Art. 108 StPO hat die beschuldigte Person somit das Recht, die gesamten Akten einzusehen, ohne dass sie ein Interesse irgendwelcher Art nachzuweisen hat (MARKUS SCHMUTZ, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 101 N 8). Gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b).

8.4 Gemäss Art. 69 Abs. 1 StPO sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlicher Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Ebenso legt Art. 348 Abs. 1 StPO fest, dass sich das Gericht nach dem Abschluss der Parteiverhandlungen zur geheimen Urteilsberatung zurückzieht.

8.5 Vorliegend hat Richterin E.____ mit Stellungnahme vom 7. Januar 2016 ihre Notizen eingereicht, welche sie im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstellt hat. Demnach wurden diese Notizen Teil der Akten des vorliegenden Verfahrens. Soweit diese Notizen die Urteilsberatung betreffen, sind diese dem Beschuldigten nicht zugänglich zu machen, da die Urteilsberatung gemäss Art. 69 Abs. 1 StPO sowie Art. 348 Abs. 1 StPO geheim ist. Mithin bestehen ein Geheimhaltungsinteresse und eine Geheimhaltungspflicht, welche auch im Berufungsverfahren zu wahren sind. Folglich ist das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten, soweit sein Gesuch die Notizen von E.____ bezüglich der Urteilsberatung betrifft, einzuschränken im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO.

8.6 Sodann ist in Bezug auf die Notizen von E.____, welche die Parteiverhandlung betreffen, grundsätzlich kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse ersichtlich, weshalb das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten in dieser Hinsicht nicht zu beschränken ist. Demzufolge ist der Beweisantrag des Beschuldigten, soweit er die Notizen der Parteiverhandlung betrifft, gutzuheissen, weshalb der Beschuldigte, seine Verteidigerin sowie der Vertreter der Staatsanwalthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft im Rahmen der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die entsprechenden Notizen von Richterin E.____ erhalten haben (Protokoll KGer, S. 3).

9. Antrag auf Sistierung 9.1 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung begehrt der Beschuldigte, das vorliegende Berufungsverfahren sei bis zur abschliessenden Beurteilung seiner Strafanzeigen gegen F.____ und E.____ wegen Amtsmissbrauchs zu sistieren. Zur Begründung macht er geltend, das Berufungsverfahren könne nicht durchgeführt werden, da dieses aufgrund der Möglichkeit der Ungültigkeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls ungültig werden könne.

9.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme in Bezug auf den Sistierungsantrag des Beschuldigten.

9.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichtsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich das Beschleunigungsgebot, welches in Art. 5 StPO konkretisiert wird. Demnach nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Abs. 2). Die Sistierung eines Verfahrens ist nur ausnahmsweise zulässig; im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu. Die Sistierung kommt namentlich in Frage, wenn der Ausgang anderer, präjudizieller Verfahren abzuwarten ist (BGer 1B_57/2009 vom 16. Juni 2009, E. 2.1).

9.4 In casu zeigt sich, dass die Strafanzeige des Beschuldigten die Dispensation der Richterin E.____ von der Urteilseröffnung betrifft, wobei diese Dispensation seitens des Beschuldigten im Sinne eines formellen Einwands auch im vorliegenden Berufungsverfahren gerügt wurde. Gleichwohl ist festzustellen, dass die Frage, ob die Dispensation zu Recht erfolgt ist, unabhängig von der Beurteilung der Strafanzeige geprüft werden kann. Vielmehr ist es Aufgabe der Berufungsinstanz, über die Rechtmässigkeit der im vorinstanzlich Verfahren erfolgten Dispensation zu urteilen, weshalb sich eine Sistierung des Berufungsverfahrens schon aus diesem Grund nicht rechtfertigt. Hinzu kommt, dass für den Beschuldigten im Falle des Fortgangs des Berufungsverfahrens keine Nachteile entstehen, sondern vielmehr dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung getragen wird. Es zeigt sich daher, dass im vorliegenden Verfahren – namentlich unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen, wonach von der Möglichkeit der Sistierung nur ausnahmsweise Gebrauch zu machen ist – eine Sistierung nicht gerechtfertigt wäre. Der Antrag des Beschuldigten auf Sistierung des Berufungsverfahrens ist somit abzuweisen.

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Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV. Formelle Einwände 1. Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht: Dispensation einer Richterin 1.1 Der Beschuldigte rügt die Dispensation von Richterin E.____ von der erstinstanzlichen Urteilseröffnung und der erstinstanzlichen mündlichen Urteilsbegründung. Zur Begründung bringt er vor, gemäss Art. 335 Abs. 2 StPO sei die gesamte Hauptverhandlung zu wiederholen, sollte eine Richterin oder ein Richter während der Verhandlung ausfallen resp. fehlen. Mithin sei die gesamte Verhandlung mit der gleichen Besetzung durchzuführen. Anlässlich der vorinstanzlichen Urteilseröffnung sowie der mündlichen Urteilsbegründung habe allerdings Richterin E.____ gefehlt. Demzufolge sei die strafgerichtliche Hauptverhandlung zu wiederholen.

1.2 Mit Berufungsantwort vom 26. November 2015 führt die Staatsanwaltschaft aus, sie verzichte auf eine Stellungnahme hinsichtlich der Rüge des Beschuldigten betreffend die Rechtswidrigkeit der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht.

1.3 Vorliegend ist unbestritten und aufgrund des Protokolls der Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 13. bis zum 15. April 2015 nachgewiesen, dass Richterin E.____ von der Urteilseröffnung sowie der anschliessenden mündlichen Urteilsbegründung wegen einer Terminkollision dispensiert wurde (act. 4475). Im Übrigen ist anzumerken, dass E.____ offenkundig an der Urteilsberatung teilgenommen hat, zumal sie dem Gericht ihre diesbezüglichen Notizen eingereicht hat. Nachfolgend ist somit die Rechtmässigkeit dieser Dispensation betreffend Urteilseröffnung und mündlicher Urteilsbegründung zu prüfen.

1.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters. Besteht ein Gericht aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, so müssen – unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung – alle am Entscheid mitwirken. Das Gericht, welches in unvollständiger Besetzung entscheidet, begeht eine formelle Rechtsverweigerung. Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, dass die Behörde in richtiger Besetzung, d.h. vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGer 6B_596/2012 vom 25. April 2013, E. 1.3). Als Ausfluss dieser Garantie bestimmt Art. 335 Abs. 1 StPO, dass das Gericht während der gesamten Hauptverhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers tagt. Fällt während der Hauptverhandlung eine Richterin oder ein Richter aus, so wird die gesamte Hauptverhandlung wiederholt, es sei denn, die Parteien verzichten darauf (Art. 335 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Als wesentlicher Mangel gilt unter anhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht derem die nicht richtige Besetzung des Gerichts (LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 409 N 1).

1.5 Die Regelung von Art. 335 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des Unmittelbarkeitsprinzips, wonach sich das Gericht seine Überzeugung aufgrund eigener Anschauung in der Hauptverhandlung bildet und alle Beweise selbst unmittelbar abnimmt. Mithin soll jeder Richter den Prozessstoff in der mündlichen Hauptverhandlung vollständig persönlich aufnehmen können. Ferner soll die Regelung die Einhaltung von Art. 351 Abs. 2 StPO sicherstellen, wonach jedes Gerichtsmitglied zur Stimmabgabe verpflichtet ist. Es zeigt sich somit, dass nach der Urteilsfällung durch das Gericht die Anwesenheit sämtlicher Richter nicht mehr zwingend notwendig ist. Namentlich ist durch eine Dispensation in Bezug auf die Urteilseröffnung weder das Prinzip der Unmittelbarkeit noch Art. 351 Abs. 2 StPO verletzt. Vielmehr kommt den Richtern in Bezug auf die Urteilseröffnung sowie die mündliche Urteilsbegründung keine aktive Rolle mehr zu, ausser allenfalls sicherzustellen, dass der vorsitzende Richter in der mündlichen Begründung korrekt wiedergibt, was in der Urteilsberatung beschlossen wurde. In casu wurde dies – unabhängig von der Dispensation der Richterin E.____ – sichergestellt, zumal die übrigen Richter sowie der Gerichtsschreiber anwesend waren. Hinzu kommt, dass die mündliche Urteilsbegründung nicht konstitutiv ist für die Gültigkeit des Urteils, zumal diese unter Vorbehalt der schriftlichen Urteilsbegründung steht, deren Inhalt wiederum der vorsitzende Richter sowie der Gerichtsschreiber bestimmen.

1.6 Dementsprechend erachtet auch die Lehre die Dispensation von der Urteilseröffnung als zulässig. So wird im Basler Kommentar zur Strafprozessordnung etwa festgehalten, in der Praxis könne es zuweilen vorkommen, dass ein Richter bei Kollegialgerichten zwar beim ganzen Beweisverfahren und der Urteilsberatung anwesend sei, aus nachvollziehbaren Gründen (z.B. berufliche Abwesenheit) an der eigentlichen Urteilseröffnung aber dispensiert werden möchte. Diesem Wunsch solle entsprochen werden können unter gleichzeitiger Mitteilung an die Parteien, denn in dieser Schlussphase des Verfahrens seien bereits sämtliche Entscheidungen definitiv gefallen und es gehe lediglich noch um Eröffnung und Begründung des Urteils (JEREMY STEPHENSON/ROBERTO ZALUNARDO-WALSER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 335 N 4). Des Weiteren ist auf den Bericht der Expertenkommission "Vereinheitlichung des Strafprozessrechts", "Aus 29 mach 1 – Konzept einer eidgenössischen Strafprozessordnung" vom Dezember 1997 hinzuweisen, welcher als Grundlage für die eidgenössische Strafprozessordnung diente. Der Bericht legt dar, dass das Gericht "Verhandlung, Beratung und Abstimmung in der gleichen Besetzung" durchzuführen hat (S. 140 des Berichts der Expertenkommission "Aus 29 mach 1"). Mithin wird die Urteilseröffnung im Bericht gerade nicht genannt. Ebenso führt Franz Riklin im Orell Füssli Kommentar zur Strafprozessordnung aus: "Was die Besetzung des Gerichts anbetrifft, gilt der Grundsatz der Verhandlungseinheit. Das Gericht muss während der ganzen Verhandlung mit den gleichen Leuten besetzt sein. Das gilt auch für die Urteilsberatung" (FRANZ RIKLIN, Orell Füssli Kommentar StPO, 2. Auf. 2014, Art. 335 N 1). Wiederum wird die Urteilseröffnung gerade nicht genannt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.7 Ferner ist der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu entnehmen, dass der Abwesenheit eines Richters nur dann Bedeutung zukommt, wenn diese von Relevanz ist. Hingegen ist das angefochtene Urteil dann nicht aufzuheben, wenn die Abwesenheit für das Verfahren nicht relevant ist, sich die Wiederholung der Verhandlung also nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken könnte (BGer 6B_596/2012 vom 25. April 2013, E. 1.4.2). In casu war die Richterin E.____ einzig an der Urteilseröffnung nicht anwesend, wobei in diesem Verfahrensabschnitt die vollständige Anwesenheit aller Richterinnen und Richter ohne jede Relevanz ist. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt daher in der Abwesenheit von Richterin E.____ kein wesentlicher Verfahrensmangel, welcher die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils rechtfertigen würde. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt daher abzuweisen. Dessen ungeachtet ist es nach Ansicht des Kantonsgerichts wünschenswert, dass sämtliche urteilenden Richter im Rahmen der Urteilseröffnung anwesend sind, sei es auch aus rein symbolischen Gründen. Mithin ist von der Möglichkeit der Dispensation einer Richterin bzw. eines Richters nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen.

2. Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht: Verfahrensfremde Schreibarbeiten einer Richterin 2.1 Der Beschuldigte macht in formeller Hinsicht geltend, Richterin E.____ habe während der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 13. April 2015 am Richterpult verfahrensfremde, schriftliche Arbeiten erledigt, zumal sie die einzige gewesen sei, die umfangreiche Schreibarbeiten ausgeführt habe, welche erkennbar nichts mit der Verhandlung zu tun gehabt hätten.

2.2 Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2016 führt E.____ aus, die Vorbringen des Beschuldigten seien haltlos, zumal sie sich anlässlich der Hauptverhandlung des Strafgerichts Notizen von den Aussagen des Beschuldigten sowie der übrigen Anwesenden gemacht habe, welche sie der Stellungnahme in Kopie beilege. Folglich habe sie während der Verhandlung keinerlei verfahrensfremde Schreibarbeit ausgeführt.

2.3 Die Staatsanwaltschaft verzichtet hinsichtlich dieses Vorbringens des Beschuldigten auf eine Stellungnahme.

2.4 Zunächst ist auf die vorstehenden Ausführungen betreffend den Anspruch des verfassungsmässigen Gerichts zu verweisen (Ziffer 1.4 des vorliegenden Urteils). Des Weiteren ergibt sich aus den von Richterin E.____ im vorliegenden Berufungsverfahren eingereichten Notizen des erstinstanzlichen Verfahrens, dass sich der formelle Einwand des Beschuldigten keineswegs als gerechtfertigt erweist. Vielmehr ist aufgrund der insgesamt 12 Seiten umfassenden Notizen ersichtlich, dass die Richterin effektiv an der Hauptverhandlung sowie der Urteilsberatung teilgenommen hat. Folglich ist auch in dieser Hinsicht der Anspruch des Beschuldigten auf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein verfassungsmässiges Gericht nicht verletzt, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.

3. Verletzung des rechtlichen Gehörs 3.1 Der Beschuldigte bringt sodann vor, die Strafgerichtsvizepräsidentin habe ihm anlässlich der erstinstanzlichen Parteiverhandlung die Verteidigung verboten.

3.2 Seitens der Staatsanwaltschaft wird auf eine Stellungnahme zu diesem Vorbringen des Beschuldigten verzichtet.

3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz in Bezug auf den Strafprozess. Demgemäss haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; namentlich haben sie das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) sowie Beweisanträge zu stellen (lit. e). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Gleichwohl darf sich eine Partei bei der Ausübung ihres Äusserungsrechts im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO nicht in alle Einzelheiten verlieren. Sie muss bloss Gelegenheit erhalten, zu sämtlichen Anklagepunkten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Mithin muss die betroffene Person nur zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen können (BGer 6P.181/1999 vom 7. März 2000, E. 2.a.dd; Pra 2012 Nr. 47 S. 330 f.). Das Recht, die Redezeit der Parteien zu beschränken, fliesst aus der richterlichen Prozessleitung. Es ist dem rechtlichen Gehör, der Wahrheitserforschung und der Mitwirkung der Partei an der Rechtsfindung untergeordnet. Die Beschränkung der Redezeit darf die freie und wirksame Verteidigung nicht beeinträchtigen. Lediglich unnötige Weitschweifigkeiten und Ausführungen über Gegenstände, die nicht streitig sind oder nicht zur Sache gehören, dürfen unterbunden werden (BGE 101 Ia 88, E. 2; BEAT GUT/THOMAS FINGERHUTH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 346 N 1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag (HANS VEST/SALOME HORBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 6; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 2a; GEROLD STEINMANN, St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 59).

3.4 Im vorliegenden Fall ist dem Protokoll der Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 13. bis zum 15. April 2015 zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Befragung zu Ziffer 1, Fall 4 der Anklage Ausführungen betreffend ein Strafverfahren, welches acht Jahre zurückgelegen habe, gemacht hat. In der Folge unterbrach ihn die Strafgerichtsvizehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht präsidentin mit dem Hinweis, dass er derzeit zur Anklageschrift befragt werde (act. 4431). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte sich nicht zu Ziffer 1 Fall 4 der Anklage äusserte, sondern vielmehr Darlegungen zu einem acht Jahre zurückliegenden Verfahren machen wollte, ist die Unterbrechung sowie der Hinweis, der Beschuldigte solle sich zur Anklageschrift äussern, nicht zu beanstanden, zumal die Strafgerichtsvizepräsidentin in ihrer Funktion als Verfahrensleiterin (Art. 61 lit. c StPO) für den Ablauf der Hauptverhandlung verantwortlich ist.

3.5 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Depositionen des Beschuldigten um solche gehandelt hat, welche nicht den Verhandlungsgegenstand betrafen. Vielmehr sind die Vorbringen des Beschuldigten, welche seitens der Strafgerichtsvizepräsidentin unterbrochen wurden, als Darlegungen über Gegenstände, die nicht zur Sache gehören, zu qualifizieren, welche jedoch – entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen – vom Anspruch auf rechtliches Gehör resp. dem Äusserungsrecht der beschuldigten Person nicht mehr erfasst sind. Im Übrigen handelt es sich bei der vorliegend zu prüfenden Unterbrechung ohnehin nicht um eine Beschränkung des Äusserungsrechts des Beschuldigten im Sinne, dass seine Redezeit limitiert worden wäre. Im Gegenteil erhielt der Beschuldigte im Anschluss an die Parteivortrage das Recht auf das letzte Wort, wovon er sodann auch Gebrauch machte (act. 4473 ff.). Dabei konnte sich der Beschuldigte absolut frei äussern und wurde in keiner Weise unterbrochen oder anderweitig eingeschränkt. Folglich hat der Beschuldigte die Gelegenheit erhalten, zu sämtlichen wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

4. Pflichtverletzung durch die Staatsanwaltschaft 4.1 Der Beschuldigte bringt zudem vor, die Staatsanwaltschaft resp. der Staatsanwalt H.____ habe seine Pflichten verletzt bzw. amtsmissbräuchlich gehandelt, indem er dem Leiter des Gefängnisses C.____ untersagt habe, einen Führungsbericht über den Beschuldigten zu verfassen.

4.2 Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme in Bezug auf die Vorwürfe des Beschuldigten verzichtet.

4.3 Den vorliegenden Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche die Vorbringen des Beschuldigten erhärten würden. Vielmehr haben die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt die Einholung eines Führungsberichts überhaupt beantragt. Ebenso wenig hat das Strafgericht einen solchen einverlangt, weshalb es insoweit gar keinen Grund gab, einen Führungsbericht zu verfassen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorbringen des Beschuldigten die Gültigkeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffen soll, zumal das Strafgericht – also nicht die Staatsanwaltschaft – für die korrekte Durchführung der erstinhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht stanzlichen Hauptverhandlung zuständig ist. Die Berufung des Beschuldigten ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.

5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass sich sämtlichen formellen Einwände des Beschuldigten hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens als unbegründet erweisen. Demzufolge sind nachfolgend die materiellen Einwände des Beschuldigten betreffend das angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 15. April 2015 zu prüfen.

V. Sachverhaltsfeststellung 1. Vorbemerkung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In Bezug auf die Ausführungen des Strafgerichts zum Tatsächlichen bestritten und daher nachfolgend sachverhaltsmässig zu beurteilen sind lediglich die Fälle 1, 2, 5, 6, 9, 10, 14, 16, 18-22, 24-30, 32 und 34 der Ziffer 1 sowie die Ziffer 2 der Anklageschrift. Nicht angefochten und somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind hingegen die Darlegungen des Strafgerichts betreffend die Fälle 3, 4, 7, 8, 11-13, 15, 17, 23, 31, 33 und 35 der Ziffer 1 der Anklageschrift.

2. Ziffer 1 der Anklageschrift, Allgemeines zum Sachverhalt 2.1 In seinem Urteil vom 15. April 2015 führt das Strafgericht aus, bei 20 Tatobjekten in den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn seien DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden worden. Zudem habe er bei seiner Anhaltung Deliktsgut aus einem Einbruchdiebstahl mit sich geführt und die von ihm getragenen Schuhe hätten in von Einbruchdiebstählen betroffenen Liegenschaften Spuren hinterlassen. Sodann liege bei allen in Frage kommenden Taten ein grundsätzlich identischer Tatmodus vor, nämlich ein Vorgehen mittels der sogenannten Fensterbohrmethode mit auffällig kleinen Löchern. Sodann sei in einem Versteck in Dornach Werkzeug gefunden worden, welches zu diesem Tatmodus passe und aufgrund der DNA-Spuren eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden könne. Aus diesen Umständen ergebe sich der Nachweis, dass der Beschuldigte auch nach seiner letzten Entlassung aus dem Strafvollzug wieder als Einbrecher in der Region tätig gewesen sei, zumal aufgrund der Schwierigkeiten einer manipulativen Übertragung von DNA ausgeschlossen werden könne, dass die DNA des Beschuldigten durch Drittpersonen an die jeweiligen Tatorte verbracht worden sei.

2.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte vor, der Beweiswert der DNA-Spuren sei erheblich vermindert. Zwar hätten gewisse Spuren ihm zugeordnet werden können, jedoch zeige sich zum Beispiel bezüglich Fall 2, dass er als Täter ausgeschlossen werden könne. Folglich müsse die DNA entweder durch Manipulation oder Übertragung an den Tatort gelangt sein. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen erhelle, dass die DNA sowohl auf ein Werkzeug als auch durch ein Werkzeug übertragen werden könne. Somit sei es möglich, dass der Beschuldigte seine DNA auf einem von ihm benutzten Werkzeug hinterlasse und diese DNA auf einen Tatort übertragen worden sei, indem eine Drittperson dasselbe Werkzeug verwendet habe. Davon sei in casu auszugehen, da das bei einer Antennenstation aufgefundene Werkzeug, auf welchem die DNA des Beschuldigten aufgefunden wurde, vor acht Jahren von ihm mitgebracht und an einem Ort deponiert worden sei. Allerdings habe er seinem damaligen Mithäftling davon erzählt. Als er im Januar 2013 das Werkzeug gesucht habe, sei dieses nicht mehr an demselben Ort deponiert gewesen und es hätten einige Teile gefehlt. Folglich sei anzunehmen, dass seine DNA durch das von ihm deponierte, aber von einem Dritten verwendete Werkzeug übertragen worden sei. Ferner erwähne das Strafgericht als typischen modus operandi des Beschuldigten das Fensterbohren mit äusserst kleinen Bohrlöchern. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass in der fraglichen Zeitspanne auch andere Einbrecher in der Region tätig gewesen seien, welche mit demselben modus operandi vorgegangen seien.

2.3 Die Staatsanwaltschaft führt ihrerseits aus, in Bezug auf die Vorbringen des Beschuldigten, wonach seine an den Tatorten aufgefundene DNA von Drittpersonen dort deponiert worden sei, könne auf die Ausführungen der Sachverständigen verwiesen werden. Demnach sei eine Übertragung der DNA durch eine Drittperson zwar rein theoretisch möglich, allerdings sei ein solches Szenario derart unwahrscheinlich, dass dieses nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die DNA an den Tatort gekommen sei, indem der Beschuldigte das Bohrloch habe ausblasen müssen. Ausserdem würden jeweils weitere Beweismittel für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen, namentlich der modus operandi sowie Schuhspuren des Beschuldigten.

2.4 Hinsichtlich des modus operandi zeigt sich, dass in sämtlichen angeklagten Fällen die sogenannte Fensterbohrmethode verwendet wurde, wobei in der Regel Bohreinsätze mit auffallend geringem Durchmesser verwendet wurden, mithin wurden meistens kleine Bohrlöcher festgestellt (vgl. die nachfolgenden Ausführungen betreffend die einzelnen Fälle). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits in früheren Strafverfahren im Kanton Basel-Landschaft wegen Einbruchdiebstählen verurteilt wurde, wobei er in den damaligen Fällen ebenfalls grösstenteils mit der Fensterbohrmethode vorging und dabei auffallend kleine Bohrlöcher (drei bis fünf Millimeter) verursacht hat (Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2008: act. 927, 973, 1015, 1133, 1167, 1189, 1205, 1307, 1355, 1821 ff.; Vorakten betreffend das Urteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 4. August 2009: act. 803 ff.). Sodann kann einzig aus dem Umstand, dass partiell auch grössere Bohrlöcher festgestellt wurden, klarerweise nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Vielmehr kann die Grösse des Loches aufgrund unterschiedlichen Materials abweichen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass namentlich bei sogenannten Handkurbelbohrern trotz der Verwendung von kleinen Bohreinsätzen zufolge instabiler resp. schräger Haltung des Bohrers durch den Benutzer unterschiedlich grosse Bohrlöcher entstehen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht können, mithin auch Bohrlöcher, welche grösser ausfallen als der Bohreinsatz selbst. Derartige Handkurbelbohrer werden im Rahmen der Fensterbohrmethode regelmässig als Einbruchwerkzeug verwendet, wobei in casu am 1. April 2014 in Dornach potentielles Einbruchwerkzeug, insbesondere auch ein Handkurbelbohrer, aufgefunden wurde (act. 1287 ff., 1307 ff.), auf welchem DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt wurden. Es ist zwar nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte mit dem in Dornach beschlagnahmten Einbruchwerkzeug delinquiert hat, gleichwohl war er zumindest in einem früheren Zeitpunkt im Besitz dieses Werkzeugs, weshalb er sich mit der Verwendung eines Handkurbelbohrers auskennen muss. Aus den vereinzelt grösseren Bohrlöchern vermag der Beschuldigte daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Demnach kann der Tatmodus grundsätzlich als Indiz gewertet werden, welches in den nachfolgend zu beurteilenden Einzelfällen die übrige Beweislage stützen kann. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Strafgericht in keinem der strittigen Fälle eine Verurteilung einzig aufgrund des Tatvorgehens ausgesprochen hat.

2.5 Der Beschuldigte bringt im Weiteren vor, die sichergestellten DNA-Spuren, welche ihm hätten zugeordnet werden können, seien entweder durch Manipulation oder Übertragung an den Tatort gelangt. Diesbezüglich ist zunächst auf das Protokoll der Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 13. bis zum 15. April 2015 zu verweisen, wonach die Sachverständige R.____ dargelegt hat, es sei äusserst schwer, DNA-Spuren zu manipulieren. Für einen Laien sei es unmöglich, DNA-Spuren in der Form zu verteilen, dass dieser selber keine Spuren verursache, während er gezielt DNA einer anderen Person auftrage. Dazu wäre sehr viel Know-how erforderlich. Beispielsweise gehöre mehr dazu, als ein gebrauchtes Taschentuch auf die fragliche Stelle zu reiben. Ferner bezweifle sie, dass es möglich wäre, mit einem Bohrer immer gleiche Mengen DNA manipulativ zu übertragen (act. 4419 f.). Angesichts dieser Ausführungen der Sachverständigen erhellt, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach die DNA-Spuren durch absichtliche Manipulation an den Tatort gelangt seien, um rein theoretische Überlegungen handelt, für welche allerdings keinerlei Anhaltspunkte aus den Verfahrensakten hervorgehen. Hinzu kommt, dass gemäss den Darlegungen der Sachverständigen neben der DNA-Spur des Beschuldigten überdies die DNA derjenigen Person hätte festgestellt werden müssen, welche die DNA des Beschuldigten bewusst an dem jeweiligen Tatort hinterlegt hat. Zwar wurden hie und da Mischspuren festgestellt, verwertbare DNA-Spuren Dritter konnten aber nicht isoliert werden, womit die Erklärung des Beschuldigten, seine DNA sei durch einen Dritten an den Tatort gekommen, nicht zu hören ist.

2.6 Sodann macht der Beschuldigte geltend, ein anderer Einbrecher könnte sein Werkzeug benutzt haben, welches er vor rund acht Jahren in der Schweiz deponiert habe, zumal er während seines damaligen Strafvollzugs einem Mithäftling von diesem Werkzeug und dessen Versteckt erzählt habe. Nach Beendigung seines Strafvollzugs sei es an einem anderen Ort deponiert gewesen und es hätten ausserdem einige Bestandteile gefehlt (vgl. auch act. 4461). Der Beschuldigte legt diesbezüglich weiter dar, aufgrund der Benutzung seines Werkzeugs durch einen anderen Einbrecher könne seine DNA an die jeweiligen Tatorte gelangt sein. Hinsichtlich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht dieses Vorbringens ist exemplarisch auf den Fall 2 zu verweisen, bei welchem gemäss den Ausführungen des Beschuldigten seine DNA mittels Verwendung seines Werkzeugs durch einen Dritten an den Tatort gelangt sein soll. Dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel- Landschaft vom 16. Januar 2013 ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die am Tatort vorgefundene DNA-Spur ab dem rechten Schlafzimmerfensterflügel, neben der Schlagleiste, sichergestellt wurde (act. 1881). Daraus erhellt, dass die DNA-Spur des Beschuldigten in Fall 2 nicht unmittelbar ab dem Bohrloch im Fensterrahmen sichergestellt wurde und somit nicht durch Werkzeugübertragung an diesen Ort gelangen konnte. Folglich ist eine Übertragung der DNA des Beschuldigten durch den Gebrauch seines Werkzeuges durch einen Dritten offensichtlich ausgeschlossen, weshalb sein diesbezügliches Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten ist.

2.7 Die Sachverständige führte anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung des Weiteren aus, die Übertragung von DNA sei grundsätzlich möglich. Experimente hätte allerdings gezeigt, dass regelmässig auch die DNA des Überträgers gefunden werde (act. 4413). In den vorliegend zu beurteilenden Fällen, in welchen der Beschuldigte seine DNA am Tatort mit der Übertragung erklärt, zeigt sich aufgrund der Akten, dass kein verwertbares DNA-Profil einer weiteren Person festgestellt werden konnte. Unter diesen Gegebenheiten sowie in Beachtung der Ausführungen der Sachverständigen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass eine DNA-Übertragung durch die ehemals vom Beschuldigten verwendeten Werkzeuge stattgefunden hat. Folglich bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel, dass die sichergestellten DNA-Spuren nicht mittels Übertragung an die Tatorte gelangt sind, sondern vielmehr der Beschuldigte selbst sich an den entsprechenden Tatorten befunden hat. Zwar ist das blosse Auffinden von DNA am Tatort grundsätzlich kein Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten, allerdings ist dies als ein äusserst starkes Indiz dafür zu werten, zumal die DNA den Nachweis erbringt, dass der Beschuldigte sich am Tatort aufgehalten hat: Im Übrigen ist jeweils kein anderer Grund für seine Präsenz am Tatort ersichtlich, als die ihm vorgeworfene Delinquenz. Die Rüge des Beschuldigten, wonach die DNA-Spuren von erheblich vermindertem Beweiswert seien, erweist sich demzufolge als unbegründet.

3. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 1 3.1 Das Strafgericht legt mit Urteil vom 15. April 2015 dar, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe zwischen dem 23. September 2011, 17.40 Uhr, und dem 24. September 2011, 01.20 Uhr, die Rahmen von zwei Sitzplatztüren im Erdgeschoss der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ angebohrt, ohne auf diesem Weg eindringen zu können. Schliesslich sei er in die Liegenschaft eingedrungen, indem er über einen Abfalleimer auf den Balkon im Obergeschoss gelangt sei, wo er ein gekipptes Fenster aufgedrückt habe. Es seien diverse Schmuckstücke und Sammlermünzen entwendet worden. Ausserdem habe der Beschuldigte Waschmittel am Tatort verteilt, um Spuren zu vernichten, und es sei ein abgebrochener Bohreinsatz in der Liegenschaft aufgefunden worden. Angesichts der DNA-Spur des Beschuldigten am Bohrhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht loch sowie des Umstands, dass die Fensterbohrmethode angewendet worden sei, dies unter Verwendung eines Bohreinsatzes mit geringem Durchmesser, sei von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen.

3.2 Der Beschuldigte macht seinerseits geltend, der Beweiswert der DNA sei erheblich reduziert und der modus operandi könne weder als Indiz noch als Beweis für seine Täterschaft genügen, zumal auch andere Einbrecher mit der Fähigkeit zum Bohren kleiner Löcher zur fraglichen Zeit in der fraglichen Region tätig gewesen seien. Auch entspreche es nicht seinem Vorgehen, Waschmittel am Tatort zu verteilen. Hinzu komme, dass der Täter sich angeblich via einen Abfalleimer auf den mehr als drei Meter hohen Balkon hochgezogen habe. Der Beschuldigte sei jedoch nicht mehr zu derartigen Kletterkünsten fähig.

3.3 Vorliegend ist das Vorgehen der Täterschaft nicht bestritten, weshalb diesbezüglich auf die sachlich zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden kann. Strittig ist hingegen die Täterschaft des Beschuldigten. In dieser Hinsicht ist dem Teil-Erledigungsrapport der Polizei des Kantons Solothurn vom 9. November 2011 zu entnehmen, dass ab dem Bohrloch auf der Aussenseite des Freisitztürrahmens eine DNA-Spur des Beschuldigten gesichert werden konnte (act. 1827, 1833, 1839). Soweit der Beschuldigte den Beweiswert dieser DNA- Spur in Zweifel zieht, ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen.

3.4 Im Weiteren ist hinsichtlich der Rüge des Beschuldigten, er sei nicht mehr fähig, sich auf einen drei Meter hohen Balkon hochzuziehen, auf die Fälle 3 und 4 der Ziffer 1 der Anklageschrift zu verweisen, welche seitens des Beschuldigten beide zugestanden sind. Dem Sachverhalt zu Fall 3 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte einige Gartengegenstände an die Fassade der zum Einfamilienhaus gehörenden Doppelgarage stellte und über diese Gegenstände auf das Garagendach hochstieg (act. 1901 ff.). Ebenso kletterte der Beschuldigte in Fall 4 via Regenabflussrohr auf die Terrasse des ersten Obergeschosses, um in die Liegenschaft einzudringen (act. 1961). Es kann daher keineswegs die Rede davon sein, der Beschuldigte sei nicht ausreichend sportlich, um sich unter Verwendung eines geeigneten Gegenstands als Kletterhilfe auf einen Balkon hochzuziehen resp. auf diesen hochzuklettern. Hinzu kommt betreffend den vorliegend zu prüfenden Fall 1, dass sich die in der polizeilichen Anzeige als Abfalleimer betitelte Kletterhilfe in Anbetracht der Verfahrensakten vielmehr als ein grosser Abfallcontainer erweist (act. 1755). Somit sind keine Zweifel gegeben, dass es dem Beschuldigten möglich war, sich mit Hilfe des Abfallcontainers auf den Balkon der Liegenschaft zu begeben.

3.5 Sodann vermag der Umstand, wonach es nicht der üblichen Vorgehensweise des Beschuldigten entspricht, am Tatort Waschmittel zu verteilen, dessen Täterschaft nicht in Frage zu stellen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte wiederholt zu Protokoll gegeben hat, er sei sich der Gefährlichkeit von DNA bewusst (act. 4421; Protokoll KGer, S. 6). Somit ist http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine nachvollziehbare Erklärung für die Verwendung von Waschmittel gegeben, können mit dessen Verteilung in der Wohnung doch allfällige DNA-Spuren unverwertbar gemacht werden, was namentlich in den Fällen sinnvoll wäre, wo der Täter sich bewusst ist, dass er – sei es durch Niesen oder anderweitige Unvorsichtigkeiten – DNA am Tatort hinterlassen hat. Einzig der Umstand, dass die Verteilung von Waschmittel in der Regel nicht zum Tatmodus des Beschuldigten gehört, spricht daher nicht gegen dessen Täterschaft. Im Übrigen entspricht der modus operandi durchwegs der Vorgehensweise des Beschuldigten. Mithin wurde die Fensterbohrmethode an den Sitzplatztüren im Erdgeschoss angewendet, allerdings ohne den gewünschten Erfolg zu erreichen (act. 1731). Während des Bohrvorgangs ist offenbar ein Bohreinsatz steckengeblieben und abgebrochen, welcher einen geringen Durchmesser aufweist (act. 1845 ff.). Diese Gegebenheiten stellen weitere Indizien dar, weshalb keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten vorhanden sind. Der angeklagte Sachverhalt ist dementsprechend als erstellt zu erachten.

4. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 2 4.1 In seinem Urteil vom 15. April 2015 führt das Strafgericht aus, der Beschuldigte sei zwischen dem 24. Dezember 2012, 15.00 Uhr, und dem 27. Dezember 2012, 08.00 Uhr, an der X.____ in Y.____ auf den Balkon der Liegenschaft geklettert und habe dort zweifach versucht, den Rahmen der Balkontür aufzubohren, was misslungen sei. Sodann sei er auf der anderen Seite der Liegenschaft zu einem Fenster im ersten Stock gestiegen, habe ein Loch in den Fensterrahmen gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet. In der Liegenschaft habe er diverse Schmuckstücke entwendet. Im Bereich des Bohrlochs sei eine DNA- Spur des Beschuldigten gesichert worden. Überdies spreche der für den Beschuldigten typische Tatmodus für dessen Täterschaft.

4.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte vor, er könne als Täter ausgeschlossen werden, da er sich zum fraglichen Zeitpunkt zu Hause in I.____ (Norddeutschland) befunden habe. Angesichts der von der Sachverständigen bestätigten Möglichkeit der Übertragung von DNA komme der Zeugenaussage seiner Ehefrau eine zuverlässigere Beweiskraft als der vorgefundenen DNA zu. Auch sei es ihm nicht mehr möglich, ohne Leiter auf den zwei Meter hohen Balkon und von dort weiter zum 3.2 Meter hohen Schlafzimmerfenster zu klettern.

4.3 In casu ist wiederum einzig die Täterschaft des Beschuldigten strittig. Demgegenüber wird das Tatvorgehen an sich nicht in Zweifel gezogen, weshalb auf die sachlich zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen ist. Ferner ist dem kriminaltechnischen Bericht des Polizei Basel-Landschaft vom 16. Januar 2013 zu entnehmen, dass ab dem rechten Schlafzimmerfensterflügel, neben der Schlagleiste, eine DNA-Spur sichergestellt wurde (act. 1881), welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (act. 1885 ff.). Soweit der Beschuldigte diesbezüglich auf die Ausführungen der Sachverständigen betreffend die rein theoretische Möglichkeit der Übertragung von DNA durch Dritte hinweist, ist auf die vorstehenden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen betreffend den Beweiswert der DNA-Spuren (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen. Insbesondere zeigt sich in Bezug auf den vorliegenden Fall 2, dass die DNA-Spur gerade nicht unmittelbar ab dem Bohrloch im Fensterrahmen sichergestellt wurde, weshalb dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach seine DNA durch den Bohrer übertragen worden sei, offenkundig nicht gefolgt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte – entgegen seinem Vorbringen – am Tatort aufgehalten hat. Sodann spricht im Sinne eines weiteren Indizes für die Täterschaft des Beschuldigten, dass der modus operandi mit seiner Vorgehensweise übereinstimmt. Mithin hat der Täter mittels Fensterbohrmethode Zugang zur Liegenschaft erlangt, wobei das Bohrloch einen Durchmesser von bloss vier Millimeter aufweist (act. 1859). Soweit der Beschuldigte geltend macht, es sei ihm nicht mehr möglich, auf den zwei Meter hohen Balkon und von dort weiter zum 3.2 Meter hohen Schlafzimmerfenster zu klettern, ist auf die vorstehenden unter Ziffer 3.4 des vorliegenden Urteils gemachten Erwägungen zu verweisen, wonach aufgrund der zugestandenen Fälle 3 und 4 ohne Weiteres ersichtlich ist, dass der Beschuldigte offensichtlich zu derartigen sportlichen Leistungen fähig war. Seine Depositionen, wonach es ihm nicht möglich gewesen sein soll, auf den Balkon bzw. zum Schlafzimmerfenster zu klettern, erweisen sich daher als Schutzbehauptungen.

4.4 Der Beschuldigte verweist des Weiteren auf die Aussagen seiner Ehefrau, wonach er zur fraglichen Tatzeit zu Hause in I.____ gewesen sei. Anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2014 gab die Ehefrau des Beschuldigten, J.____, als Zeugin zu Protokoll, sie habe die Weihnachtszeit 2012 zusammen mit dem Beschuldigten zu Hause in I.____ verbracht. Nach Weihnachten 2012 sei der Beschuldigte tageweise weggewesen, wobei sie nicht mehr genau sagen könne, wann dies gewesen sei (act. 1711.7 ff.). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von J.____ ist zunächst festzustellen, dass es äusserst naheliegend ist, dass die Ehefrau des Beschuldigten diesen nicht belastet. Insbesondere musste es für J.____ aufgrund der Frage, wo sich der Beschuldigte in der Weihnachtszeit 2012 aufgehalten habe, bewusst sein, dass ihr Ehemann ein Alibi für diesen Zeitraum bedarf, zumal ihr bekannt ist, dass der Beschuldigte in der Schweiz wiederholt wegen Einbruchdiebstählen verurteilt wurde. Demnach erachtet das Kantonsgericht die Aussagen als nicht glaubhaft.

4.5 Es zeigt sich somit, dass aufgrund der DNA-Spur des Beschuldigten am Tatort sowie des in indizieller Hinsicht zu berücksichtigen Tatmodus, welcher exakt der üblichen Vorgehensweise des Beschuldigten entspricht, keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen. Folglich ist der Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift als erstellt zu erachten.

5. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 5 5.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 legt die Vorinstanz des Weiteren dar, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, am 10. Januar 2013, zwischen 18.11 Uhr und 20.30 Uhr, an der X.____ in http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht Y.____ in eine Liegenschaft eingebrochen zu sein, indem er ein Loch mit einem Durchmesser von ca. sieben Millimeter in einen Fensterrahmen gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet habe. In der Liegenschaft habe er diverse Schmuckstücke, drei Goldmünzen sowie Bargeld im Betrag von Euro 250.-- entwendet. Aufgrund der Beweislage, insbesondere der DNA-Spur des Beschuldigten, sei die Täterschaft nachgewiesen. Im Übrigen bleibe die Vermutung der Polizei, dass es sich um zwei Täter gehandelt haben könnte, eine hypothetisch, da sämtliche Verunreinigungen auch vom Beschuldigten alleine hätten verursacht werden können.

5.2 Der Beschuldigte macht geltend, der Beweiswert der DNA-Spur sei erheblich reduziert, da eine Übertragung durch das von einem anderen Täter benutzte Werkzeug nicht ausgeschlossen werden könne. Ausserdem spreche der modus operandi gegen seine Täterschaft, da die Bohrlöcher mit rund 7 Millimeter als eher gross erscheinen würden. Ferner sei er Alleintäter, gemäss der entsprechenden Anzeige soll es sich bei der Täterschaft allerdings um zwei Personen gehandelt haben. Schliesslich vermöge die zeitliche und örtliche Nähe zu Fall 6 nichts zu beweisen, da auch weitere Einbrecher im fraglichen Zeitpunkt in der Region tätig gewesen seien.

5.3 Dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 7. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass im Bereich des Bohrlochs am Fensterrahmen eine DNA-Spur sichergestellt werden konnte, wobei es sich um ein inkomplettes DNA-Mischprofil handelt. Die Untersuchung des Hauptprofils habe eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten ergeben (act. 2035). Ferner führt das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM) in seinem Gutachten vom 23. April 2014 aus, das DNA-Profil des Beschuldigten sei mit Ausnahme eines STR-Systems durchgehend im Mischprofil der am Tatort sichergestellten DNA- Spur enthalten. Das inkomplette Hauptprofil dieser Mischspur stimme mit dem Profil des Beschuldigten überein. Unter der Annahme der Nullhypothese sei gemäss der biostatistischen Berechnung das inkomplette Hauptprofil der am Tatort sichergestellten DNA-Spur 54.86 Millionen mal wahrscheinlicher als unter der Annahme der Gegenhypothese (act. 2047). Es zeigt sich somit, dass die DNA-Spur des Beschuldigten am Tatort aufgefunden werden konnte. Hinsichtlich des Beweiswerts dieser DNA-Spur ist auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, welche auch hier Geltung haben. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich am Tatort aufgehalten hat.

5.4 Der vorliegend zu beurteilende Fall weist im Weiteren eine grosse zeitliche und örtliche Nähe zu Fall 6 auf. Mithin befinden sich die beiden Tatorte in unmittelbarer Nähe zu einander (X.____ [Fall 5] sowie Y.____ [Fall 6], beide in Z.____). Sodann überschneiden sich die Tatzeiträume, zumal der Einbruch in Fall 5 am 10. Januar 2013, zwischen 18.11 Uhr und 20.30 Uhr, und jener in Fall 6 ebenfalls am 10. Januar 2013, zwischen 19.15 Uhr und 19.45 Uhr, stattgefunden haben. Diese ausgeprägte zeitliche und örtliche Nähe ist als weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu werten, zumal auch in Fall 6 die DNA-Spur des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigten am Tatort nachgewiesen werden konnte (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu Fall 6). Im Übrigen hat der Beschuldigte bezüglich Fall 4 seine Täterschaft zugestanden, wobei dieser Fall lediglich ein Tag zuvor in Augst stattgefunden hat.

5.5 Sodann ist dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. April 2013 zu entnehmen, dass die Täterschaft mit der Fensterbohrmethode Zutritt zur Liegenschaft erlangt hat, wobei das Bohrloch einen Durchmesser von ca. sieben Millimeter aufwies (act. 2029). Folglich stimmt der modus operandi mit der Vorgehensweise des Beschuldigten zumindest im Grundsatz überein. Soweit der Beschuldigte rügt, dass Bohrloch sei vergleichsweise gross, was gegen seine Täterschaft spreche, kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Tatmodus (Ziffer 2.4 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden, wonach der Durchmesser des Bohrlochs trotz Verwendung eines kleinen Bohreinsatzes aufgrund des Bohrmaterials sowie einer instabilen bzw. schrägen Haltung des Handkurbelbohrers grösser als der Bohreinsatz ausfallen kann. Sodann weist der Beschuldigte hinsichtlich des Tatmodus auf den Umstand hin, dass er nur als Alleintäter delinquiere, in der Anzeige jedoch die Rede von zwei Tätern sei. In der besagten Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Januar 2013 wird dargelegt, dass der Täter, nachdem er durch das Fenster des Arbeitszimmers in die Liegenschaft eingestiegen sei, das Fenster hinter sich wieder verschlossen und die Schuhe an einem herumliegenden Kleidungsstück abgeputzt habe. Vermutlich habe der Täter danach die ostseitige Wohnzimmertür geöffnet und eine zweite Person in die Liegenschaft eingelassen. Der zweite Täter habe schmutzige, mit Dreck beschmierte Schuhe getragen. Dies sei anhand der Spuren erkennbar gewesen. Auf der Höhe des Arbeitszimmers habe aber auch der zweite Täter sich die Schuhe an einem weiteren Kleidungsstück abgeputzt (act. 2007). Bereits aufgrund des expliziten Wortlauts dieser Anzeige erhellt, dass es sich bei den Ausführungen der Polizei lediglich um rein theoretische Vermutungen handelt, welche von Schmutzspuren am Boden abgeleitet wurden. Weitergehende Hinweise für die Vermutung der Polizei, dass es sich um zwei Täter gehandelt habe, sind hingegen nicht ersichtlich. Eine anderweitige Erklärung für die Schmutzspuren könnte hingegen sein, dass der Beschuldigte zunächst die Wohnzimmertür öffnen wollte, um sich dadurch eine rasche Flucht zu ermöglichen, und sich erst im Anschluss an die Sicherstellung der Fluchtmöglichkeit die Schuhe an den Kleidungsstücken abgeputzt hat. Ohnehin sind derartige Vermutungen nicht massgebend, zumal aufgrund der der gesamten Umstände, namentlich der DNA-Spur des Beschuldigten, zweifellos feststeht, dass sich dieser nicht nur bei der entsprechenden Liegenschaft befunden hat, sondern überdies mit dem Bohrloch in Kontakt war. Es sind daher keine Zweifel hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten gegeben. Die (blosse) Vermutung der Polizei, der Beschuldigte habe zusammen mit einem Mittäter delinquiert, ist dabei nicht von Relevanz, zumal es durchaus sein kann, dass der Beschuldigte in Einzelfällen mit einem Bekannten zusammengearbeitet hat. Demzufolge ist die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt zu erachten.

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Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 6 6.1 Das Strafgericht führt mit Urteil vom 15. April 2015 aus, der Beschuldigte sei am 10. Januar 2013, zwischen 19.15 Uhr und 19.45 Uhr, an der X.____ in Y.____ in eine Liegenschaft eingedrungen, indem er unter Zuhilfenahme einer Leiter auf der Höhe des Obergeschosses mit einem Bohrwerkzeug von ca. vier Millimeter Durchmesser vier Löcher in einen Fensterrahmen gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet habe. In der Liegenschaft habe der Beschuldigte das Schlafzimmer durchsucht, jedoch ohne etwas zu entwenden. Während dieses Geschehens sei die Bewohnerschaft zu Hause gewesen und habe im Erdgeschoss ferngesehen. Aufgrund der DNA-Spur des Beschuldigten, welche am Bohrloch habe gesichert werden können, sei dessen Täterschaft nachgewiesen. Im Sinne von weiteren Indizien sei auf die zeitliche und örtliche Nähe zu Fall 5 sowie den übereinstimmenden Tatmodus hinzuweisen.

6.2 Der Beschuldigte bestreitet in casu seine Täterschaft unter Hinweis auf die Ausführungen zu Fall 5. Mithin sei der Beweiswert der DNA-Spur erheblich reduziert. Auch vermöge die zeitliche und örtliche Nähe zu Fall 5 seine Täterschaft nicht nachzuweisen, da weitere Einbrecher im fraglichen Zeitpunkt in der Region tätig gewesen seien.

6.3 In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 5. Februar 2013, dass am Aussenglas des linken Flügels des Schlafzimmerfensters, durch welches die Täterschaft in die Liegenschaft eingestiegen ist, eine DNA- Spur sichergestellt werden konnte (act. 2085). Gemäss dem Gutachten des IRM vom 23. April 2014 habe sich aus dieser Spur DNA isolieren und ein DNA-Mischprofil erstellen lassen. Das DNA-Profil des Beschuldigten lasse sich in allen STR-Systemen des Mischprofils der am Tatort sichergestellten DNA-Spur nachweisen und das inkomplette Hauptprofil dieser Mischspur stimme mit dem Profil des Beschuldigten überein. Unter der Annahme der Nullhypothese sei nach der biostatischen Berechnung das inkomplette Hauptprofil der am Tatort sichergestellten DNA- Spur 130.7 Trillionen mal wahrscheinlicher als unter der Annahme der Gegenhypothese (act. 2103). Angesichts dieser Gegebenheiten, unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen betreffend den Beweiswert von DNA-Spuren (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) sowie dem Umstand, dass eine Übertragung der DNA-Spur mittels Werkzeug ausgeschlossen ist, da diese am Aussenglas des Schlafzimmerfensters sichergestellt wurde, ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte am Tatort aufgehalten hat. Dieser Beweis wird sodann von weiteren Indizien gestützt, namentlich dem mit der Vorgehensweise des Beschuldigten übereinstimmenden modus operandi, mithin der Fensterbohrmethode mittels kleinen Bohreinsätzen (in casu: Bohrlöcher mit einem Durchmesser von vier Millimeter; act. 2057), sowie der grossen zeitlichen und örtlichen Nähe zu Fall 5 (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen zu Fall 5, Ziffer 5.4 des vorliegenden Urteils). Überdies hat der Beschuldigte seine Täterschaft betreffend Fall 4 zugestanden, welcher ein Tag zuvor in Augst stattgefunden hat.

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Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4 In Beachtung dieser Umstände bestehen keine Zweifel in Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten, weshalb der angeklagte Sachverhalt erstellt ist.

7. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 9 7.1 In ihrem Urteil vom 15. April 2015 legen die Vorderrichter dar, der Beschuldigte habe am 6. April 2013, zwischen 01.30 Uhr und 01.34 Uhr, am X.____ in Y.____ in den Türrahmen einer Terrassentür ein Loch mit einem Durchmesser von ca. acht Millimeter gebohrt und anschliessend mit einem unbekannten Gegenstand diese Tür geöffnet, worauf ein akustischer Alarm ausgelöst worden sei. Der Beschuldigte habe ohne Deliktsgut die Flucht ergriffen. Im Bereich des Bohrlochs sei die DNA-Spur des Beschuldigten gesichert worden, weshalb dessen Täterschaft erwiesen sei.

7.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte vor, da eine Übertragung der DNA durch das von einer Drittperson verwendete Werkzeug nicht ausgeschlossen werden könne, sei der Beweiswert der DNA erheblich reduziert. Ausserdem spreche der modus operandi gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, zumal die Bohrlöcher mit einem Durchmesser von rund acht Millimeter als eher gross erscheinen würden.

7.3 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass an der Aussenseite der Sitzplatztür, im Bereich des Bohrlochs, eine DNA-Spur gesichert wurde (act. 2195), woraus ein inkomplettes DNA-Profil erstellt werden konnte, dessen Zuordnung zum Beschuldigten 194.7 Milliarden mal wahrscheinlicher ist als zu einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht nahe verwandten Drittperson (act. 2215). Soweit der Beschuldigte den Beweiswert dieser DNA-Spur in Zweifel zieht, ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen.

7.4 Im Weiteren ist dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 6. August 2013 zu entnehmen, dass die Täterschaft mit der Fensterbohrmethode vorging, wobei sie ein Loch mit einem Durchmesser von ca. acht Millimeter bohrte (act. 2195). Es kann daher festgestellt werden, dass derselbe Tatmodus angewendet wurde, wie der Beschuldigte jeweils verwendet, was ebenfalls für seine Täterschaft spricht. Daran vermag das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er nur kleine Bohreinsätze verwende, nichts zu ändern. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde (Ziffer 2.4 des vorliegenden Urteils), kann der Durchmesser des Bohrlochs trotz Verwendung eines kleinen Bohreinsatzes aufgrund des Bohrmaterials sowie einer instabilen bzw. schrägen Haltung des Handkurbelbohrers grösser als der Bohreinsatz ausfallen. Der Durchmesser des Bohrlochs von acht Millimeter spricht folglich keineswegs gegen die Täterschaft des Beschuldigten.

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Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.5 Dessen ungeachtet fällt in casu auf, dass der vorliegende Fall 9 (Tatzeit: 6. April 2013) in zeitlicher Hinsicht zu Fall 8 (Tatzeit: 11. März 2013) sowie insbesondere zu Fall 10 (Tatzeit: 1. September 2013) isoliert ist. Gleichwohl bestehen keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, zumal dieser am 24. April 2013, und somit nur wenige Tage nach dem Tatzeitpunkt, von Basel aus Euro 500.-- resp. Fr. 642.71 via Western Union an seine Ehefrau überwiesen hat (act. 1339 ff.). Der Beschuldigte hielt sich demzufolge im massgebenden Zeitpunkt nach wie vor in der Region Basel auf, weshalb der isolierte Tatzeitpunkt von Fall 9 keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen vermag. Der angeklagte Sachverhalt ist daher als erstellt zu betrachten.

8. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 10 8.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 führt die Vorinstanz aus, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, am 1. September 2013, zwischen 00.01 Uhr und 00.30 Uhr, am X.____ in Y.____ auf einen Balkon im Obergeschoss geklettert zu sein, wo er zwei Bohrlöcher mit einem Durchmesser von ca. fünf Millimeter in den Rahmen eines Fensters gebohrt habe, um mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster zu öffnen. Dies sei allerdings misslungen, weshalb er die nebenan befindliche, unverschlossene Balkontür geöffnet habe. In der Liegenschaft habe er Bargeld in der Höhe von Fr. 570.-- entwendet. Die Bewohnerschaft, die zur Tatzeit in der Liegenschaft anwesend gewesen sei, habe zweimal gehört, wie eine Tür zugeschlagen worden sei, anschliessend vor dem Haus zwei Männer miteinander geredet hätten und ein Fahrzeug davongefahren sei. Im Weiteren legen die Vorderrichter dar, habe im Obergeschoss eine Schuhspur gesichert werden können, deren Muster auch in den Fällen 12, 14, 16, 17, 18 und 19 gefunden worden sei, wobei es sich um eine formaltechnische Übereinstimmung mit reduziertem Beweiswert handle. Ein Schuh, der diese Spur verursacht haben könnte, sei beim Beschuldigten nicht gefunden worden. In drei Fällen, bei welchen die entsprechende Schuhspur gefunden worden sei, habe die DNA-Spur des Beschuldigten festgestellt werden können. Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe der sieben Fälle sowie der bei den Einbrüchen verwendeten Fensterbohrmethode sei ohne Zweifel davon auszugehen, dass es sich bei der Täterschaft um den Beschuldigten handle.

8.2 Der Beschuldigte seinerseits bestreitet seine Täterschaft und macht geltend, die aufgefundene Schuhspur vermöge ihn nicht als Täter zu identifizieren, zumal nicht gesagt werden könne, ob die Schuhspur zu einem damals vom Beschuldigten getragenen Schuhpaar gehöre oder nicht. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass verschiedene Täter in diesem Zeitraum und dieser Gegend mit demselben Tatmodus Einbruchdiebstähle verübt und Schuhe mit demselben Tatmuster getragen hätten. Gegen seine Täterschaft spreche, dass er nur als Alleintäter delinquiere, wobei vorliegend die Bewohnerschaft jedoch zwei männliche Stimmen vor dem Haus gehört habe.

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Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.3 Vorliegend konnte in einem Zimmer im Obergeschoss der Liegenschaft eine Schuhspur sichergestellt werden (act. 2239), wobei das Muster dieser Spur im Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Juli 2014 dem Muster C zugeordnet werden konnte (act. 1407). Dieses Muster C wurde ausserdem in den Fällen 12, 14, 16, 17, 18 und

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