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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.10.2014 460 14 2 (460 2014 2)

7 octobre 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,165 mots·~16 min·2

Résumé

Nötigung etc.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Oktober 2014 (460 14 2) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Nötigung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

gegen

A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, Uraniastrasse 12, Postfach 3228, 8021 Zürich, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Nötigung etc. Berufung gegen das Urteil der Vizepräsidentin des Strafgerichts vom 5. September 2013 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte am 5. September 2013 A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 12. Dezember 2012 der mehrfachen Nötigung sowie der einfachen und mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 250.00 bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen (Dispositiv-Ziffer 1). Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 10. Juni 2010 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 120.00 verzichtete es; stattdessen verlängerte es die Probezeit um ein Jahr (Dispositiv-Ziffer 2).

B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 23. September 2013 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 20. Januar 2014 beantragte der Beschuldigte, er sei der einfachen sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 250.00 zu verurteilen.

C. Mit Anschlussberufung vom 11. Februar 2014 begehrte die Staatsanwaltschaft, es sei der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 bei einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1‘200.00 bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen zu verurteilen. Mit Schreiben vom 7. März 2014 reichte die Staatsanwaltschaft die Begründung der Anschlussberufung ein.

D. In der Berufungsbegründung vom 14. April 2014 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen fest und verlangte zusätzlich, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Ausserdem beantragte er die Abweisung der Anschlussberufung.

E. Mit Berufungsantwort vom 15. Mai 2014 begehrte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.

F. In der Replik vom 23. Juni 2014 bestand der Beschuldigte auf seinen Berufungsbegehren.

G. Zur heutigen Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte mit Rechtsanwalt Yann Moor und der Staatsanwalt Martin Böhm. Die Parteien halten an ihren Anträgen fest.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN Gegen das angefochtene Urteil der Vizepräsidentin des Strafgerichts kann bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). Auf die frist- und formgerechte Berufung ist somit einzutreten.

II. BEWEISANTRÄGE 1. Der Beschuldigte verlangt anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, es sei ihm zu erlauben, dem Gericht ein Video über die Autobahnstrecke von der Ausfahrt Pratteln bis zur Ausfahrt Breite in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr vorzuführen.

2. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, welche im Vorverfahren oder im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen werden nach Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzulässig erscheinen (lit. c). Solche Gründe für eine Wiederholung der vorinstanzlichen Beweisabnahme werden weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Im Weiteren ist zu beachten, dass gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird. Somit kann zufolge Gerichtsnotorität der Verkehrssituation auf dem fraglichen Autobahnteilstück das Video des Beschuldigten nicht als Beweismittel zugelassen werden. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Vorführung des fraglichen Videos ist demnach abzuweisen.

III. TATSÄCHLICHES UND RECHTLICHES 1. Allgemeines 1.1 Als Beweismittel liegen die Zeugenaussagen von B._____, C._____, D._____ und E._____ vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei B._____ und C._____ einerseits sowie D._____ und E._____ andererseits um befreundete Pärchen handelt. Es kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass die freundschaftlichen Beziehungen unter den Zeugen einen Einfluss auf deren Aussagen gehabt haben. Dies bildet jedoch noch keinen Grund die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen per se anzuzweifeln. Vielmehr ist die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Bezug auf ein bestimmtes Geschehen durch eine methodische Analyse ihres Inhalts zu beurteilen. Bei dieser Analyse werden die Aussagen auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Phantasiesignalen überprüft (BGer. 6B_536/2008 vom 5. November 2008 E. 2.4). Als wichtige Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten: die Aussagekonstanz, die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum und die Schilderung des Vorfalles in charakteristischer Weise, wie sie nur von demhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht jenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985 [81], S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff.).

1.2 In den folgenden Ausführungen wird der Übersichtlichkeit halber die vorinstanzlichen Betitelung der einzelnen Anklagepunkte mit den Buchstaben a bis e übernommen.

2. Nötigung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagepunkt b) 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Anklagepunkt b vor, er habe am 11. Juli 2011 zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr mit dem Personenwagen 1_____ auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel nach der Autobahnraststätte vom zweiten Überholstreifen auf den ersten Überholstreifen gewechselt und sei dabei direkt vor einen weissen Lieferwagen gefahren. Vor diesem Lieferwagen habe er ohne Grund so brüsk gebremst, sodass der Lenker des Lieferwagens genötigt worden sei, eine Vollbremsung zu machen, um eine Auffahrkollision zu vermeiden.

2.2 In seinem polizeilichen Bericht vom 14. Juli 2011 hat B._____ ausgeführt, dass der BMW des Beschuldigten mit dem Kontrollschild 1_____ am 11. Juli 2011 zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel unangekündigt vom zweiten auf den ersten Überholstreifen gewechselt habe und direkt vor einen weissen Lieferwagen gefahren sei. Vor diesem Lieferwagen habe der Lenker dieses BMWs einen Schikanestopp gemacht. Durch starkes Bremsen habe der Lieferwagen eine Kollision verhindern können (act. 53 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 12. Dezember 2011 hat B._____ zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte mit seinem BMW plötzlich und abrupt auf die mittlere Spur vor einen Lieferwagen gewechselt und einen Schikanestopp im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG durchgeführt habe. Der Lieferwagen habe stark bremsen müssen, um eine Auffahrkollision zu vermeiden (act. 73). Auf die Frage, wie schnell der Beschuldigte vor den weissen Lieferwagen gefahren sei, hat B._____ geantwortet, er könne bloss sagen, dass der Beschuldigte stark gebremst habe. Womöglich habe er den Lieferwagen gar nicht gesehen. Er unterstelle ihm nicht, dass er den Lieferwagen bewusst ausgebremst habe (act. 81). Die Frage, ob der Beschuldigte zum Beispiel wegen einer plötzlichen Gefahr habe brüsk abbremsen müssen, hat B._____ nicht beantworten können (act. 81).

B._____ hat im Polizeirapport und zu Beginn der Konfrontationseinvernahme noch ausdrücklich geltend gemacht, der Beschuldigte habe mit seinem BMW vor dem weissen Lieferwagen einen Schikanestopp vollzogen. Auf Nachfrage hin hat B._____ indessen seinen Vorwurf erheblich relativiert: Er hat lediglich noch von einem starken Bremsen gesprochen und ausgeführt, er werfe dem Beschuldigten kein bewusstes Ausbremsen des weissen Lieferwagens vor. Zufolge dieser Relativierung und da B._____ nicht hat auszuschliessen vermögen, dass der Beschuldigte das fragliche Bremsmanöver zufolge einer plötzlich auftretenden Gefahr vorgenommen hat, lässt sich aufgrund der Ausführungen von B._____ ein unbegründetes brüskes Ausbremsen des weissen Lieferwagens durch den Beschuldigten nicht zweifelsfrei nachweisen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2.3 D._____ hat bei der Befragung vom 13. April 2012 auf die Aufforderung nach der Beschreibung der Fahrt des Beschuldigten zu Protokoll gegeben, es habe ausgesehen, als ob sich der Beschuldigte mit seinem BMW und einem Lenker eines Skodas ein Rennen geliefert habe. Einmal sei der eine und danach das andere Fahrzeug vorne gewesen. Der BMW sei aufgrund seiner Fahrweise wegen Spurwechsels, Beschleunigens und Bremsens aufgefallen (act. 107). Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme ist D._____ vorgehalten worden, gemäss dem Bericht des Polizisten B._____ habe der Beschuldigte vom zweiten Überholstreifen direkt vor einen weissen Lieferwagen auf den ersten Überholstreifen gewechselt und vor diesem Lieferwagen einen Schikanestopp durchgeführt, sodass der Lenker des Lieferwagens nur durch starkes Bremsen eine Kollision habe verhindern können. D._____ hat daraufhin bestätigt, dass er sich gut daran erinnern könne. Er sei auf dem zweiten Überholstreifen gefahren und habe den Vorfall gut beobachten können (act. 109).

D._____ hat sich an das dem Beschuldigten vorgeworfene Ausbremsen eines weissen Lieferwagens erst auf einen entsprechenden Vorhalt hin erinnern können. Vorher hat er einzig ein Rennen zwischen einem Skoda und dem BMW des Beschuldigten erwähnt. Dass D._____ den gravierenden Verkehrsregelverstoss des Ausbremsens des weissen Lieferwagens von sich aus gar nicht erwähnt hat und seine diesbezüglichen Aussagen sehr detailarm sind, lässt es als zweifelhaft erscheinen, dass der Beschuldigte vor dem weissen Lieferwagen brüsk abgebremst hat. Weil D._____ das Auto des Beschuldigten lediglich aus der Distanz beobachtet hat (act. 107), hat er offenkundig nicht sämtliche vor dem Auto des Beschuldigten auftauchenden Gefahren erkennen können, weshalb vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass vor dem Fahrzeug des Beschuldigten plötzlich eine Gefahrensituation aufgetreten ist. In Anbetracht all dessen lässt sich aufgrund der Aussagen von D._____ nicht nachweisen, dass der Beschuldigte mit seinem BMW einen weissen Lieferwagen ohne Grund brüsk ausgebremst hat.

2.4 C._____ hat bei der Einvernahme vom 12. Juni 2012 ausgesagt, der Beschuldigte habe einen weissen Lieferwagen ausgebremst. Auf Nachfrage hin hat sie ausgeführt, dass sie den Beschuldigten erst gesehen habe, als dieser voll vor dem Lieferwagen abgebremst habe. Auf weitere Nachfragen hin hat sie zu Protokoll gegeben, dass es für dieses Bremsen keinen Grund gegeben und es wie ein Schikanestopp ausgesehen habe (act. 159 ff.).

Weil C._____ das Fahrzeug des Beschuldigten erst nach der Vollbremsung wahrgenommen hat, hat sie weder das Ausmass noch den Anlass für dieses Abbremsen feststellen können. Ihre Aussagen lassen sich somit nicht zum Nachweis für ein brüskes und grundloses Bremsen des Beschuldigten mit seinem BMW vor dem weissen Lieferwagen heranziehen.

2.5 E._____ hat bei ihrer Befragung vom 13. April 2012 zu Protokoll gegeben, dass sie die Vorfälle bzw. groben Verkehrsregelverletzungen gesehen habe, sich aber daran nicht erinnern könne. Es sei ihr nur noch gegenwärtig, dass sie bei einer Situation gedacht habe, es habe „geklöpft“. Aber sie wisse nicht mehr, welche Situation dies gewesen sei (act. 95 ff.). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Aussage von E._____, sie habe bei einer Situation gedacht, es habe „geklöpft“, kann nicht als Indiz für die Bestätigung eines brüsken Ausbremsens des weissen Lieferwagens durch den Beschuldigten herangezogen werden. Denn weil vorliegend mehrere Verkehrsmanöver des Beschuldigten angeklagt worden sind, bei welchen es beinahe zu einem Zusammenstoss zwischen dem Auto des Beschuldigen und jenem eines Dritten gekommen ist, ist es möglich, dass sich ihre Aussage auf einen anderen als den hier zu beurteilenden angeklagten Sachverhalt bezogen hat. Demzufolge vermögen die Ausführungen von E._____ keinen Nachweis für den angeklagten Sachverhalt zu bilden.

2.6 Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass sich das dem Beschuldigten im Anklagepunkt b vorgeworfene brüske und grundlose Bremsen mit seinem BMW vor einem weissen Lieferwagen nicht nachweisen lässt, weshalb der Beschuldige in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf der Nötigung und groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen ist.

3. Nötigung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagepunkt c) 3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Anschluss an das im Anklagepunkt b geschilderte Ausbremsen des weissen Lieferwagens im Anklagepunkt c vor, auf dem ersten Überholstreifen der Autobahn beschleunigt und den auf der zweiten Überholspur fahrenden Skoda Octavia überholt zu haben, indem er rechts an diesem Personenwagen vorbeigefahren sei und anschliessend auch auf den zweiten Überholstreifen gewechselt habe. Dabei sei der Beschuldigte so dicht und knapp vor den Skoda Octavia gefahren, dass der Lenker dieses Personenwagens genötigt worden sei, nach links zur Mittelleitplanke hin auszuweichen, um eine seitlich-frontale Kollision zu verhindern.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Ort des dem Beschuldigten vorgeworfenen Rechtsüberholens durch den Anklagepunkt d eingegrenzt werden kann. Weil die Staatsanwaltschaft dort ausführt, dass der Skoda Octavia nach dem Schweizerhalletunnel die Autobahn A2 bei der Autobahnverzweigung in Richtung Delémont/St. Jakob/Breite/Birsfelden verlassen habe, hält die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten offenkundig vor, das Rechtsüberholmanöver bereits vor der genannten Autobahnverzweigung vollendet zu haben.

3.2 Im Polizeirapport vom 14. Juli 2011 hat B._____ festgehalten, der Beschuldigte habe einige hundert Meter nach dem Ausbremsen des weissen Lieferwagens den fraglichen Skoda Octavia rechts überholt und versucht, diesen in die Mittelleitplanke/Lärmschutzwand zu drängen. Der Beschuldigte habe mit seinem BMW schliesslich mit grosser Gefährdung und Behinderung vor den Skoda Octavia auf den Überholstreifen gewechselt (act. 55). B._____ hat in der Einvernahme vom 12. Dezember 2012 zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei mit seinem BMW in einer Rechtskurve nahe der Ausfahrt Breite unvermittelt nach links vor den Skoda Octavia auf den zweiten Überholstreifen gezogen. Der Skoda Octavia habe aufgrund dieses Manövers ausweichen müssen. Durch den Spurwechsel sei der nachfolgende Verkehr gefährdet und der Skoda gegen die Mittelleitplanke gedrängt worden (act. 73, 77). Die anderen Zeugen haben keine konkreten Angaben zum Ort des Rechtsüberholens gemacht. Im vorliegenden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fall ist zu beachten, dass sich auf der Autobahnstrecke zwischen dem Autobahnrestaurant Windrose und der Ausfahrt Breite einzig wenige hundert Meter vor der Ausfahrt Breite eine Rechtskurve befindet. Auch hat es lediglich gleich nach dem Ende dieser Rechtskurve auf der linken Seite der Überholspur eine Lärmschutzwand. Da B._____ den Ort des Rechtsüberholens klar als Rechtskurve nahe der Ausfahrt Breite bezeichnet und von einem versuchten Abdrängen des Skodas Octavia in die Mittelleitplanke/Lärmschutzwand spricht, steht fest, dass das strittige Rechtsüberholen nur bei der sich wenige hundert Meter vor der Ausfahrt Breite befindlichen Rechtskurve stattgefunden haben könnte. Demnach ergibt sich, dass der Beschuldigte von den Zeugen nicht belastet wird, auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel vor der Autobahnverzweigung in Richtung Delémont/St. Jakob/Breite/Birsfelden rechts überholt zu haben. Mangels weiterer Beweise ist er deshalb im Anklagepunkt c vom Vorwurf der Nötigung und der schweren Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

4. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagepunkt d) 4.1 Die Staatsanwaltschaft hält dem Beschuldigten im Anschluss an das im Anklagepunkt c dargestellte Rechtsüberholen des Skodas Octavia im Anklagepunkt d vor, auf der Autobahn A2 nach dem Schweizerhalletunnel bzw. vor der Autobahnverzweigung in Richtung Delémont/St. Jakob/Breite/Birsfelden Octavia einen ungenügenden Abstand zum vorausfahrenden Skoda gewahrt zu haben.

4.2 B._____ hat sowohl im Polizeirapport vom 14. Juli 2011 als auch bei der Befragung vom 12. Dezember 2011 ausgeführt, der Beschuldigte sei mit seinem BMW rechts am Skoda Octavia vorbeigezogen und habe auf die Überholspur vor den Skoda Octavia gewechselt. Dabei habe er einen ungenügenden Abstand zum Skoda Octavia gewahrt (act. 55, 73). Demnach steht fest, dass es erst, nachdem der Beschuldigte den Skoda Octavia nach der Autobahnverzweigung in Richtung Delémont/St. Jakob/Breite/Birsfelden rechts überholt gehabt haben könnte, zum hier dem Beschuldigten vorgeworfenen ungenügenden Abstandhalten gekommen sein könnte. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte durch die Zeugenaussage nicht belastet wird, sich an dem in der Anklageschrift genannten Ort wegen ungenügenden Einhaltens des Abstands schuldig gemacht zu haben. Mangels anderer Beweise ist er somit im Anklagepunkt d vom Vorwurf der schweren Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

5. Unstrittige Straftaten (Anklagepunkte a und e) Unstrittig hat sich der Beschuldigte im Anklagepunkt a wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und im Anklagepunkt e wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht. Weil diese Schuldsprüche nicht angefochten worden sind, sind diese nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Konkurrenzen Der Beschuldigte hat sich der einfachen und groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht. Weil diese Tatbestände in echter Konkurrenz stehen, ist der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären.

IV. STRAFE

(…)

V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN Ausgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Vorfahrens und des Strafgerichts sowie des kantonsgerichtlichen Verfahrens zu einem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Ausserdem ist dem Verteidiger des Beschuldigten für das Vorverfahren und die Prozesse vor dem Straf- und Kantonsgericht eine reduzierte Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO und Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten macht in der Honorarnote vom 7. Oktober 2014 einen Honoraranspruch für die Zeit vom 8. Februar 2013 bis zum 18. August 2014 von insgesamt Fr. 14‘640.00 geltend. Ausserdem verlangt er für die Teilnahme an der heutigen Verhandlung die Vergütung eines Arbeitsaufwands von sechs Stunden. In Anbetracht des vorliegend erforderlichen Arbeitsaufwands, des teilweisen Unterliegens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass statt des vom Rechtsvertreter des Beschuldigten geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300.00 lediglich ein solcher von Fr. 250.00 als angemessen erscheint, ist dem Rechtsvertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen für das Vorverfahren und die Prozesse vor dem Straf- und Kantonsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 10‘800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse auszurichten.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen.

Die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils der Vizepräsidentin des Strafgerichts vom 5. September 2013 werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„1. Der Beschuldigte wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 12. Dezember 2012 der einfachen und groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu je Fr. 50.00 bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 500.00 bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verurteilt, in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV), Art. 90 Ziff. 2 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV), Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.

Der Beschuldigte wird vom Anklagevorwurf der mehrfachen Nötigung freigesprochen.“

„3. Die ordentlichen Kosten des Vorfahrens und des Strafgerichts betragen: in Fr. Kosten des Vorverfahrens 1'440.40 Gerichtsgebühr des Strafgerichts 2'000.00 Total 3'440.40 Diese Kosten werden dem Beschuldigten zu einem Fünftel auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Staatskasse genommen.“

Im Übrigen werden die Berufung und Anschlussberufung abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.00 und Auslagen von pauschal Fr. 150.00, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Staatskasse genommen.

3. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird für das Vorverfahren und die Prozesse vor dem Straf- und Kantonsgericht eine reduzierte Entschädigung von insgesamt Fr. 10‘800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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