Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.02.2015 460 14 123 (460 2014 123)

3 février 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·8,985 mots·~45 min·3

Résumé

Angriff etc.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Februar 2015 (460 14 123)

Strafrecht

Angriff, Strafzumessung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin i.S. B.____

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger B.____, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Angriff etc. (Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Februar 2014)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Februar 2014 wurde der Beschuldigte A.____ der Unterlassung der Nothilfe, des Raufhandels, des Angriffs, der Gehilfenschaft zum mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl, zur Sachbeschädigung und zur versuchten Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie der versuchten Hehlerei schuldig erklärt und – unter Anrechnung der vom 6. Januar 2011 bis 7. Januar 2011 in Polizeigewahrsam ausgestandenen Zeit von einem Tag – zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei sechs Monate davon als unbedingte Strafe und die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe auf drei Jahre festgelegt wurden; dies in Anwendung von Art. 128 StGB, Art. 133 Abs. 1 StGB Art. 134 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 25 StGB und teilweise Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 25 StGB), aArt. 94 Ziff. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 160 Ziff. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB (Ziff. I.1). Der Beschuldigte A.____ wurde zudem bei seiner Anerkennung behaftet, C.___ CHF 2‘000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. März 2011 zu schulden (Ziff. IV.10), und er wurde dazu verurteilt, der F.____kasse CHF 5‘471.10 zu bezahlen (Ziff. IV.11). Mit gleichem Urteil wurde der Beschuldigte B.____ des mehrfachen Angriffs, der einfachen und der groben Verletzung von Verkehrsregeln, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Sprengstoffe schuldig erklärt und – unter Anrechnung der vom 14. März 2011 bis 15. März 2011 in Polizeigewahrsam ausgestandenen Zeit von zwei Tagen – zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon sechs Monate unbedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie zu einer Busse von CHF 1‘500.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 134 StGB, aArt. 90 Ziff. 1 und Ziff. 2 SVG, aArt. 91 Abs. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), Art. 37 Abs. 1 SprstG, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 Abs. 2 StGB (Ziff. II.4). In Ziffer 9 der Anklageschrift wurde B.____ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freigesprochen (Ziff. II.6). Des Weiteren wurde der Beschuldigte B.____ bei seiner Anerkennung behaftet, C.____CHF 500.-zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. März 2011 zu schulden, und er wurde dazu verurteilt, diesem CHF 1‘500.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. März 2011 zu bezahlen (Ziff. IV.10). In

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesem Zusammenhang wurden die beiden Beschuldigten ausserdem dazu verpflichtet, für die ganze Forderung von C.____ in solidarischer Verbindung zu haften (Ziff. IV.10). Schliesslich wurden die beiden Beschuldigten verurteilt, die sie betreffenden Verfahrenskosten zu tragen, wobei diese Kosten sich in Sachen A.____ auf den Betrag von CHF 18'333.50 (Ziff. V.12) und in Sachen B.____ auf den Betrag von CHF 17'992.-- (Ziff. V.13) summierten. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheides eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Februar 2014 meldeten die beiden Beschuldigten mit Datum vom 12. Februar 2014 (A.____) bzw. vom 13. Februar 2014 (B.____) die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 6. Juni 2014 führte der Beschuldigte A.____ Folgendes aus: Es werde mitgeteilt, dass an der Berufung gegen das angefochtene Urteil festgehalten werde (Ziff. 1). Angefochten werde das Strafmass nach Ziffer 1 des Urteilsdispositivs sowie die Zivilforderung der F.____kasse gemäss Ziffer 11 des Urteilsdispositivs (Ziff. 2). Das Urteil sei dahingehend anzupassen, dass der Beschuldigte zu maximal 360 Tagessätzen Geldstrafe, bedingt vollziehbar, zu verurteilen und die Forderung der F.____kasse in der Höhe von CHF 5'471.10 abzuweisen sei (Ziff. 3). Im Sinne eines Beweisantrages werde die Befragung des Beschuldigten mit Blick auf die Legalprognose begehrt (Ziff. 4). Schliesslich werde die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung beantragt (Ziff. 5). In seiner Berufungsbegründung vom 21. Oktober 2014 stellte der Beschuldigte A.____ sodann die folgenden Rechtsbegehren: Es sei das angefochtene Urteil im Strafmass nach Ziffer 1 des Urteilsdispositivs abzuändern und er sei zu maximal 360 Tagessätzen Geldstrafe, bedingt vollziehbar, zu verurteilen (Ziff. 1). Es sei Ziffer 11 des Urteilsdispositivs aufzuheben und die Forderung der F.____kasse in der Höhe von CHF 5'471.10 abzuweisen (Ziff. 2). Es sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zu bewilligen (Ziff. 3); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 4).

C. Der Beschuldigte B.____ führte in seiner Berufungserklärung vom 10. Juni 2014 zum Umfang der Berufung Folgendes aus: In Ziffer II.4 des Urteilsdispositivs werde einerseits der Schuldspruch wegen des mehrfachen Angriffs sowie andererseits die Strafe und deren Bemessung angefochten, Letzteres auch in den nicht angefochtenen Schuldpunkten wegen einfacher und grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand und wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Sprengstoffe. Des Weiteren werde in Ziffer IV.10 des Urteilsdispositivs die Verurteilung zu einer

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Genugtuung in der Höhe von CHF 1'500.-- angefochten, nicht jedoch die Anerkennung in der Höhe von CHF 500.--. Schliesslich werde auch die Kostenfolge gemäss Ziffer V.13 des angefochtenen Urteils beanstandet. Gemäss diesen Begehren sei das Urteil wie folgt abzuändern: Es sei der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils CHF 10.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Ausserdem sei der Beschuldigte wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG und wegen einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB sowie wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Sprengstoffe gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG zu einer Busse von CHF 1'200.-zu verurteilen. Von allen übrigen Vorwürfen der Anklage sei der Beschuldigte hingegen kostenlos freizusprechen, wobei ihm entsprechend des teilweisen Freispruchs eine angemessene Entschädigung für die entsprechenden Verteidigungskosten aus der Staatskasse zu entrichten sei. In seiner Berufungsbegründung vom 21. Oktober 2014 hielt der Beschuldigte B.____ an seinen Anträgen fest und ergänzte diese mit dem Begehren, wonach die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten gemäss dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen seien, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei.

D. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung betreffend B.____ und stellte dabei die folgenden Anträge: Es sei in Anfechtung des Strafmasses gemäss Ziffer 4 des angefochtenen Urteils die teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 21 Monaten auf 30 Monate zu erhöhen (Ziff. 1), wobei das angefochtene Urteil in seinen restlichen Teilen zu bestätigen sei (Ziff. 2). Mit weiterer Eingabe vom 17. Juli 2014 teilte die Staatsanwaltschaft den ausdrücklichen Verzicht auf eine Anschlussberufung betreffend A.____ mit. Mit Schreiben vom 25. August 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft sodann auf die Möglichkeit einer schriftlichen Berufungsbegründung.

E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. November 2014 wurde dem Beschuldigten B.____ die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt und das entsprechende Gesuch des Beschuldigten A.____ abgewiesen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Anlässlich der heutigen Verhandlung sind der Beschuldigte A.____ mit seinem Rechtsvertreter, Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, der Beschuldigte B.____ mit seinem Rechtsvertreter, Advokat Dr. Yves Waldmann, sowie Arnold Büeler als Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird, soweit erforderlich, ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. (…)

2. (…)

3. Angriff etc.

3.1 Fall 4 der Anklageschrift

3.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1).

3.1.2 Im vorliegenden Fall sind bei der Prüfung des massgeblichen Sachverhaltes die folgenden Beweise und Indizien zu würdigen: Die diversen Aussagen des in diesem Zusammenhang wegen Angriffs bereits rechtskräftig verurteilten Beschuldigten A.____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten X.____, vom 28. März 2011 (act. 1225 ff.), anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 14. November 2012 (act. 443 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Strafgericht (act. 2933 ff.) sowie vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten B.____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten X.____, vom 21. März 2011 (act. 1195 ff.), anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 14. November 2012 (act. 443 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Strafgericht (act. 2933 ff.) sowie vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), diejenigen des Opfers C.____ bei der Befragung als Auskunftsperson durch die Polizei Basel- Landschaft, Hauptposten X.____, vom 10. März 2011 (act. 1177 ff.) sowie vor dem Strafgericht (act. 2961 ff.), der Notfall-Bericht des Kantonsspitals Bruderholz vom 10. März 2011 (act. 1165) und die Fotodokumentation der Verletzungen des Opfers (act. 1169 ff.), der Bericht des Kantonsspitals Bruderholz vom 12. Dezember 2013 (act. 2803 f.) sowie schliesslich der Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten X.____, vom 29. März 2011 (act. 1153 ff.). Die Vorinstanz hat diese Beweiswürdigung in ihrer Erwägung I.3.1.6 auf den Seiten 17 f. des angefochtenen Urteils vorgenommen und ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Opfers glaubhaft, authentisch und widerspruchsfrei seien, während diejenigen der beiden Beschuldigten widersprüchlich und als blosse Schutzbehauptung erschienen. Dieses Beweisergebnis ist nach Ansicht des Kantonsgerichts gestützt auf die vorgängig aufgelisteten Beweise und Indizien nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die beiden Beschuldigten anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht zugestanden haben, dass es beim inkriminierten Vorfall nicht darum gegangen sei, nach dem Weg zu fragen, sondern nur darum, jemanden "anzustressen" und etwas Spass zu haben, und dass sie das Opfer zusammen an-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegriffen und auch beide sofort zugeschlagen bzw. getreten hätten (Protokoll KG S. 8 ff.). Unter diesen Umständen verbleibt kein Raum für die Maxime "in dubio pro reo", weshalb vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen ist, wonach die beiden Beschuldigten am 10. März 2011, ca. um 01:13 Uhr, in Z.____ C.____zusammenwirkend und ohne Anlass unvermittelt die Fäuste ins Gesicht geschlagen und ihn mit den Füssen getreten haben, wodurch sie zumindest in Kauf genommen haben, diesen zu verletzen. Es ist des Weiteren erstellt, dass das Opfer vergeblich versucht hat, sich zu schützen, und dass es sich infolge der Schläge und Tritte diverse Verletzungen im Gesicht zugezogen hat. Aufgrund des Beweisergebnisses ist ausserdem unzweifelhaft, dass es sich beim inkriminierten Sachverhalt nicht um eine wechselseitige, sondern lediglich um eine einseitige, in feindseliger Willensrichtung begangene tätliche Einwirkung der beiden Beschuldigten auf den Körper des Opfers gehandelt hat.

3.1.3 Nach Art. 134 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Ein Angriff ist nach Ansicht des Gesetzgebers prinzipiell geeignet, für das Leben oder die körperliche Integrität des Angegriffenen oder eines Dritten eine konkrete Gefahr oder Verletzung herbeizuführen, weshalb er mit Art. 134 StGB eine Bestimmung geschaffen hat, die dem in Form eines abstrakten Gefährdungsdelikts Rechnung trägt und bereits die Beteiligung unter Strafe stellt. Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Während der Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung darstellt, ist der Angriff als einseitige körperliche Einwirkung auf eine oder mehrere Personen definiert. Daraus geht hervor, dass die angegriffene Seite entweder völlig passiv bleibt oder sich nur defensiv zu schützen versucht. Damit von einem Angriff gesprochen werden kann, müssen mindestens zwei Personen körperlich attackieren. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann wie beim Raufhandel eine Beteiligung auf jede Art erfolgen. So kann Beteiligung auch eine sachlich unterstützende psychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei sein. Der Angriff muss den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge haben, was eine objektive Strafbarkeitsbestimmung darstellt. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Er bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die objektive Strafbarkeitsbestimmung der Todes- oder Körperverletzungsfolge. Wenn das anlässlich eines Angriffs begangene vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungs- oder Tötungsde-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht likt einem Angreifer nachgewiesen werden kann, besteht zwischen den Art. 111 ff. StGB bzw. Art. 122 ff. StGB und Art. 134 StGB prinzipiell echte Konkurrenz. Eine Ausnahme von der besagten Regel gibt es nach Rechtsprechung und herrschender Lehre dann, wenn neben der verletzten oder getöteten Person niemand sonst angegriffen bzw. gefährdet worden ist. In diesem Fall wird Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert, was aber in der Lehre kontrovers diskutiert wird (vgl. STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 4 ff. zu Art. 134 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).

3.1.4 In casu macht bei der konkreten Würdigung des massgeblichen Sachverhalts der Beschuldigte B.____ in erster Linie geltend, dass aufgrund der Wechselseitigkeit der tätlichen Auseinandersetzung das Vorliegen eines Angriffs ausgeschlossen sei und vielmehr ein Raufhandel vorgelegen habe, welcher aber nicht angeklagt sei. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Aus den Akten ergeben sich keine Beweise für ein Gerangel, wie dies behauptet wird, und dass der Angegriffene sich aktiv gewehrt hätte. Ganz im Gegenteil ist – wie bereits vorgängig dargelegt (oben E. 3.1.2) – davon auszugehen, dass sich das Opfer lediglich defensiv gegen die Schläge und Tritte der beiden Beschuldigten zu schützen versucht hat. Aus dem Umstand, wonach sich das Opfer gegen die körperlichen Übergriffe der beiden Beschuldigten allenfalls in dem Sinne passiv gewehrt hat, als es diese umklammert und weggestossen hat, ist nicht auf eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zu schliessen, woraus die Qualifizierung des inkriminierten Vorfalls als Raufhandel abzuleiten wäre. Sowohl die Umklammerung als auch das Wegstossen stellen reine Verteidigungshandlungen dar. Anders zu entscheiden wäre nur, wenn das Opfer zurückgeschlagen hätte, was aber nicht nachgewiesen ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte B.____ anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ausdrücklich eingestanden hat, dass sich das Opfer ihm gegenüber nicht gewehrt habe (Protokoll KG S. 10). Der Beschuldigte A.____ macht zwar geltend, der Angegriffene habe ihn ebenfalls geschlagen, allerdings sind im Gegensatz zum Opfer bei den beiden Angreifern keine Verletzungen dokumentiert, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn sich das Opfer wirklich aktiv gewehrt hätte, nachdem dieses offenbar über Erfahrungen im Kampfsport verfügt. In der Folge ist zusammen mit der Vorinstanz von einer einseitigen Einwirkung auf den Körper des Opfers durch die beiden Beschuldigten auszugehen.

Der Beschuldigte B.____ bemängelt sodann, dass die objektive Tatbestandsvoraussetzung der einfachen Körperverletzung nicht vorgelegen habe. Auch dieses Argument ist gestützt auf die

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht medizinischen Unterlagen ohne Zweifel zu verwerfen. So sind im Notfall-Bericht des Kantonsspitals Bruderholz folgende Diagnosen aufgelistet: Contusio capitis, Kontusion Mittelgesicht, HWS, Schürfwunde Schläfe links, Augenbraue links, Nase. Diese Prellungen bzw. Quetschungen, das Schleudertrauma und die Schürfwunden haben zu einer zweitägigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Praxisgemäss hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen ab (BGer 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3; 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2; 119 IV 25 E. 2a). In casu haben die beiden Beschuldigten aus nichtigem Anlass und aus heiterem Himmel das Opfer mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten an den Körper traktiert, welche offensichtlich auf eine Verletzung des Betroffenen ausgerichtet gewesen sind. Im Zusammenspiel mit den Tatumständen stellen die beschriebenen Verletzungen, welche nicht nur zu einer zweitägigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zu einem andauernden psychischen Unbehagen geführt haben, zweifellos einen krankhaften Zustand und nicht bloss wie bei Tätlichkeiten verlangt einen folgenlosen Angriff auf den Körper oder die Gesundheit dar (vgl. zur Kasuistik ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 57 zu Art. 123 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Infolgedessen kann entgegen der Ansicht des Beschuldigten B.____ nicht nur nicht vom Vorliegen von Tätlichkeiten ausgegangen werden, sondern der Beschuldigte ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass bei Faustschlägen an den Kopf grundsätzlich die Prüfung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung näher liegt als derjenige der Tätlichkeiten.

Nachdem beide Beschuldigten anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht eingestanden haben, das Opfer gemeinsam angegriffen und geschlagen zu haben, um etwas Spass zu haben, gibt das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes zu keinen Bemerkungen Anlass. Aufgrund des Umstandes, wonach die einfache Körperverletzung beim Opfer weder durch dessen Aussagen noch durch diejenigen der Angreifer einem der beiden Beschuldigten konkret zugeordnet werden kann, stellen sich vorliegend überdies keine Fragen zur nicht einheitlich geklärten Problematik der Konkurrenz zwischen dem Tatbestand von Art. 134 StGB und demjenigen von Art. 123 StGB. Demnach ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils im Fall 4 der Anklageschrift des Angriffs schuldig zu sprechen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Fall 9 der Anklageschrift

3.2.1 Diesbezüglich ist der angeklagte Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten, womit es sich an vorliegender Stelle unter Berücksichtigung von Art. 82 Abs. 4 StPO und dem Verweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (E. I.6.1.4 S. 26 ff.) erübrigt, die Beweiswürdigung im Einzelnen zu wiederholen. Einzig der Vorwurf, wonach der Beschuldigte B.____ zusammen mit den anderen Beteiligten ebenfalls zugeschlagen haben soll, wird in Abrede gestellt, was aber, wie nachfolgend dargelegt wird (unten E. 3.2.2), nur von untergeordneter Bedeutung ist. Zugestanden wird hingegen vom Beschuldigten B.____ erstmalig vor dem Kantonsgericht, dass er sehr wohl gewusst habe, dass seine Kollegen gekommen seien, um eine Schlägerei anzuzetteln, dass er sie aus diesem Grund auch angerufen habe, weil er sich durch das Verhalten der nachmaligen Opfer gekränkt gefühlt habe, und dass er gewollt habe, dass die drei Angegriffenen zu büssen hätten (Protokoll KG S. 11).

3.2.2 Wie bereits erwähnt, kann die Frage, ob dem Beschuldigten eine physische Beteiligung am Angriff nachzuweisen ist, offengelassen werden; dies abgesehen davon, dass erstens kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb ausgerechnet sein Cousin D.____ ihn zu Unrecht belasten sollte (act. 1575 ff.), und dass zweitens der Beschuldigte selber ein Zuschlagen seinerseits nicht kohärent leugnet (act. 3033). Entscheidend ist vielmehr, dass eine Beteiligung am Angriff auf jede Art erfolgen kann, insbesondere auch durch eine sachlich unterstützende psychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei. In casu steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte infolge einer angeblichen Kränkung den Angriff inszeniert und koordiniert hat, indem er seine Kollegen telefonisch aufgeboten – im Wissen und Willen, dass diese eine Schlägerei anzetteln werden – und sich danach am Angriff beteiligt hat, sei es durch ein physisches Mitwirken oder sei es auch nur durch eine psychische Unterstützung der vier Angreifer, um die drei Angegriffenen für die angebliche Kränkung büssen zu lassen. Im Übrigen ist die Körperverletzung von E.____ in Form eines Schädelhirntraumas Grad I mit einer Rissquetschwunde frontal rechts und einer Oberschenkelkontusion links als objektive Tatbestandsvoraussetzung durch den Bericht der Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 14. März 2011 (act. 1667 ff.) ohne Weiteres nachgewiesen, und auch der subjektive Tatbestand wirft nach dem heutigen Geständnis des Beschuldigten keinerlei Fragen auf. Gemäss diesen Erwä-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils auch im Fall 9 der Anklageschrift des Angriffs schuldig zu sprechen.

4. Strafzumessung

4.1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

4.1.2 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; vgl. auch BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.).

4.2.1 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung macht der Beschuldigte A.____ im Wesentlichen geltend, seine Lebensverhältnisse hätten sich derart verändert, dass die erstinstanzliche Strafe auf eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu reduzieren sei. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte A.____ gestützt auf das in den Strafpunkten nicht angefochtene Urteil der Vorinstanz wegen Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB), Raufhandels (Art. 133 StGB), Angriffs (Art. 134 StGB), Gehilfenschaft zum mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), zur Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und zur versuchten Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (aArt. 94 Ziff. 1 SVG) sowie wegen versuchter Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Der ordentliche Strafrahmen liegt dabei nach Art. 134 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 160 Ziff. 1 StGB zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist strafschärfend zu gewichten, führt jedoch entgegen den Darlegungen der Vorinstanz nicht automatisch zu einer Erhöhung des Strafrahmens auf siebeneinhalb Jahre, vielmehr bleibt gemäss der vorgängig zitierten Praxis des Bundesgerichts – nachdem in casu keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen – der ordentliche Rahmen von fünf Jahren bestehen.

4.2.2 Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend (oben E. 4.1.2) hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen – ausgehend von der abstrakten Strafandrohung – für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In casu weisen sowohl der Angriff als auch der Diebstahl und die Hehlerei dieselbe abstrakte Strafandrohung auf, weshalb das Kantonsgericht dem Unrechtsgehalt der einzelnen Straftaten folgend vom Angriff als schwerster Straftat ausgeht. Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Angriff ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten in erster Linie die Vorgehensweise des Beschuldigten zu berücksichtigen, indem er zusammen mit dem Mitbeschuldigten B.____ mitten in der Nacht gegenüber einem zufällig vorbeikommenden Opfer völlig grundlos massive Gewalt angewendet hat, was sich bedeutend verschuldenserhöhend auswirkt. Hinzu kommt, dass das Opfer dabei nicht unerheblich verletzt und bei diesem insbesondere ein andauerndes psychisches Unwohlsein ausgelöst worden ist. Zu Gunsten des Beschuldigten spricht, dass er vom Opfer abgelassen hat, als dieses um Hilfe geschrien hat, und zudem keine bleibenden körperlichen Schäden nachgewiesen sind. Bei den subjektiven Tatkomponenten fallen besonders negativ ins Gewicht die Motivation des Beschuldigten für den Angriff, nämlich jemanden "anzustressen" und etwas Spass zu haben, sowie die

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bagatellisierungstendenz bzw. die Unverfrorenheit, das Opfer zum Sündenbock machen zu wollen. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den Straftatbestand des Angriffs insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was entsprechend dem Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu sanktionieren wäre.

In einem zweiten Schritt hat das Kantonsgericht diese Einsatzstrafe von zehn Monaten unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die übrigen Delikte die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der jeweiligen abstrakten Strafandrohung zwar möglich wäre, angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Beschuldigten und des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten untereinander sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das Kantonsgericht jedoch nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt, womit im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar ist. Das Begehren des Beschuldigten A.____ nach der Verhängung lediglich einer Geldstrafe für sämtliche Delikte ist nebst den vorgängigen Erwägungen im Übrigen schon deshalb von vornherein dezidiert zu verwerfen, weil der Unrechtsgehalt der vorliegend zu beurteilenden Tatbestände – namentlich der Gewaltdelikte – eine Geldstrafe als einzige Sanktion ausschliesst. Im Hinblick auf den Straftatbestand der Unterlassung der Nothilfe und des Raufhandels im Fall 3 der Anklageschrift ist namentlich zu würdigen, dass entgegen der Forderung des Beschuldigten zufolge des zu bejahenden öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung nach Art. 53 lit. b StGB kein Anwendungsfall der Wiedergutmachung vorliegt, andererseits aber die Vorinstanz zu Unrecht die besondere Brutalität bzw. Kaltblütigkeit des Vorgehens des Beschuldigten in ihre Würdigung einbezogen hat, nachdem zumindest der auf denselben Sachverhalt gestützte Anklagepunkt der einfachen Körperverletzung aufgrund des Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden ist. Ungeachtet dessen hat der Beschuldigte ein rücksichtsloses und gewaltbereites Verhalten offenbart, indem er zunächst anlässlich einer Schlägerei zwischen F.____und G.____ dem Letztgenannten ohne nachvollziehbaren Grund zwei Faustschläge versetzt und danach zusammen mit F.____das als Folge ihres gemeinschaftlichen Zusammenwirkens verletzte und ohnmächtige Opfer einfach am Boden hat liegen lassen. Immerhin ist ihm zugute zu halten, dass er die Auseinandersetzung nicht initiiert und anwesenden Jugendlichen gesagt hat, sie sollen sich um den Verletzten kümmern. Bezüg-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich der übrigen Delikte – der Gehilfenschaft zum mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl, zur Sachbeschädigung und zur versuchten Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie der versuchten Hehlerei – ist bei den Tatkomponenten vor allem massgeblich die Tatsache, dass es bei den inkriminierten Tatbeständen jeweils entweder beim Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben ist oder dann aber der Tatbeitrag des Beschuldigten nicht über eine Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB hinausgegangen ist, was sich strafmindernd auszuwirken hat. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte nicht aus einer Notlage heraus delinquiert und vielmehr eine hohe kriminelle Energie sowie eine bemerkenswerte Unbelehrbarkeit an den Tag gelegt hat. Bei diesen Delikten erachtet das Kantonsgericht das Tatverschulden im Ergebnis als nicht unerheblich bis mittelschwer, was in Würdigung aller im vorliegenden sowie im angefochtenen Urteil geschilderten tatbezogenen Umstände und verschuldensunabhängigen Tatkomponenten zu einem gesamthaft mittelschweren Tatverschulden und einer Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere fünf Monate auf eine Gesamtstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe führt.

Diese Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. So berücksichtigt das Kantonsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten dessen Lebensgeschichte mit der Kindheit ohne Vater und dessen heutige Bereitschaft, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, und den Willen, sein Leben zu verändern. In diesem Zusammenhang ist nach Ansicht des Kantonsgerichts von Bedeutung, dass die persönliche Vorgeschichte des Beschuldigten A.____, seine Kindheit mit dem frühen Verlust seines Vaters und der Unfähigkeit, damit adäquat umgehen zu können, stärker zu gewichten ist. Ausserdem manifestiert sich für das Kantonsgericht positiv, dass der Beschuldigte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung seinen Reifeprozess dadurch offenbart hat, dass er dem Mitbeschuldigten B.____ in dessen Anwesenheit bei verschiedenen Gelegenheiten in Bezug auf die verschiedenen Tatbeiträge und die jeweilige Motivation widersprochen hat. Zwar haben Geständnisse vor zweiter Instanz grundsätzlich keine bedeutende Auswirkung auf das Strafmass, jedoch erachtet das Kantonsgericht das diesbezügliche aktuelle Verhalten des Beschuldigten A.____ als tätigen und glaubhaften Ausdruck, sich vom früheren Verhalten distanziert zu haben. Dies unterstützt er zudem durch einen Einblick in seine Person, welcher seinen Entwicklungsprozess spürbar macht. In diesem Zusammenhang sind auch seine Bestrebungen nach einer finanziellen Wiedergutmachung an seine Opfer positiv zu werten. Diese Feststellungen haben nebst der Berücksichti-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung der langen Verfahrensdauer – trotz der ebenfalls zu gewichtenden Tatsache, wonach der Beschuldigte A.____ bereits mit Strafbefehlen der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2009 und 9. Juli 2010 wegen Hehlerei bzw. wegen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedenbruchs zu einer bedingt vollziehbaren persönlichen Leistung von vier halben Tagen bzw. zu einer teilbedingt vollziehbaren Busse von CHF 1'400.--, davon CHF 700.-- unbedingt, verurteilt worden ist – eine Strafminderung zur Folge. Im Ergebnis ist somit eine tat- und täterangemessene Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen.

4.2.3 Im Gegensatz zum Verfahren vor der Vorinstanz ist dem Beschuldigten A.____ zudem aufgrund der positiven Entwicklung und der veränderten Lebensumstände und Lebensstrukturen keine schlechte Legalprognose mehr zu stellen. So ist er zum heutigen Zeitpunkt in den Arbeitsprozess integriert, nachdem er die Selbständigkeit als Zügelunternehmer aufgegeben hat und seit Oktober 2014 in einem gefestigten Arbeitsverhältnis als Chauffeur arbeitet und dabei einen Lohn von CHF 3'800.-- pro Monat verdient. Hinzu kommt, dass er die Arbeitsstelle aus eigenem Antrieb angetreten hat und offenbar damit zufrieden ist, was nebst seiner Motivation auf eine gewisse Kontinuität und Stabilität schliessen lässt. Gleichermassen von Bedeutung ist der Umstand, wonach der Beschuldigte offensichtlich einen Reifeprozess durchgemacht hat, eine gewisse Geständigkeit an den Tag legt, an der Mankosituation mit dem Vaterverlust arbeiten kann, vermehrt Verantwortung für seine Mutter übernimmt und nunmehr generell in geregelten Verhältnissen mit Zukunftsperspektiven lebt. Infolgedessen muss dem Beschuldigten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Den angesichts der Vorstrafen letztlich nicht gänzlich auszuräumenden Bedenken hinsichtlich der Legalprognose ist mit einer Erhöhung der Probezeit auf vier Jahre Rechnung zu tragen. Der Anrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams von einem Tag steht in Anwendung von Art. 51 StGB nichts im Wege. Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten A.____ und in Abänderung des angefochtenen Urteils der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, zu verurteilen.

4.3.1 Der Beschuldigte B.____ macht bezüglich der konkreten Strafzumessung im Wesentlichen geltend, zufolge des Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen Angriffs sei eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen, bei einem allfälligen Schuldspruch gemäss Anklage erscheine angesichts seines jugendlichen Alters, seiner persönlichen Lebensumstände,

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht seiner Geständigkeit und seiner Reue sowie der langen Verfahrensdauer eine Freiheitsstrafe von neun bis 12 Monaten als korrekt. Demgegenüber erachtet die Staatsanwaltschaft aufgrund des erheblichen Verschuldens eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre teilbedingt, davon ein Jahr unbedingt, als angebracht, eventualiter sei das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Wie bereits dargelegt (oben E. 4.2.1) fällt die Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). In casu ist der Beschuldigte B.____ gestützt auf das vorliegende Urteil und dasjenige des Strafgerichts in den nicht angefochtenen Strafpunkten wegen mehrfachen Angriffs (Art. 134 StGB), einfacher und grober Verletzung von Verkehrsregeln (aArt. 90 Ziff. 1 und Ziff. 2 SVG), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (aArt. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr) sowie fahrlässiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Sprengstoffe (Art. 37 Ziff. 1 SprstG) schuldig zu sprechen. Nach Art. 134 StGB liegt auch hier der ordentliche Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist strafschärfend zu gewichten, führt jedoch entgegen den Darlegungen der Vorinstanz wiederum nicht automatisch zu einer Erhöhung des Strafrahmens auf siebeneinhalb Jahre, vielmehr bleibt gemäss der vorgängig zitierten Praxis des Bundesgerichts – nachdem in casu keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen – der ordentliche Rahmen von fünf Jahren bestehen. In Bezug auf die Übertretungen ist sodann eine Busse auszufällen. Nachdem der Beschuldigte B.____ mit vorliegendem Urteil des mehrfachen Angriffs schuldig erklärt wird, fällt die beantragte Verhängung lediglich einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen von vornherein ausser Betracht.

4.3.2 Den vorgängig zitierten Vorgaben des Bundesgerichts folgend (oben E. 4.1.2 und E. 4.2.2) hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen – ausgehend von der abstrakten Strafandrohung – für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In casu weist der (mehrfache) Angriff die höchste abstrakte Strafandrohung auf, weshalb das Kantonsgericht den Ausführungen zur Strafzumessung beim Beschuldigten A.____ folgend vom

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Angriff gemäss Anklagepunkt 4 als schwerster Straftat ausgeht. Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für diesen Angriff ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten in erster Linie die Vorgehensweise des Beschuldigten zu berücksichtigen, indem er zusammen mit dem Mitbeschuldigten A.____ mitten in der Nacht gegenüber einem zufällig vorbeikommenden Opfer völlig grundlos massive Gewalt angewendet hat. Hinzu kommt, dass das Opfer dabei nicht unerheblich verletzt und bei diesem insbesondere ein andauerndes psychisches Unwohlsein ausgelöst worden ist. Zu Gunsten des Beschuldigten spricht, dass er vom Opfer abgelassen hat, als dieses um Hilfe geschrien hat, und zudem bei diesem keine bleibenden körperlichen Schäden nachgewiesen sind. Bei den subjektiven Tatkomponenten fallen besonders negativ ins Gewicht die Motivation des Beschuldigten für den Angriff, nämlich jemanden "anzustressen" und etwas Spass zu haben, sowie die Bagatellisierungstendenz bzw. die Unverfrorenheit, das Opfer zum Sündenbock machen zu wollen. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den Straftatbestand des Angriffs nach Ziffer 4 der Anklageschrift insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was entsprechend dem Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu sanktionieren wäre. Nach diesen Erwägungen liegt zudem auf der Hand, dass das Begehren des Beschuldigten B.____ nach der Verhängung einer Strafe von lediglich neun bis 12 Monaten bei einem Schuldspruch gemäss Anklage für alle Delikte zusammen zu verwerfen ist.

In einem zweiten Schritt hat das Kantonsgericht diese hypothetische Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Massgeblich hierbei ist vor allem die zweite Verurteilung wegen Angriffs gemäss Ziffer 9 der Anklageschrift. Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist zu bemerken, dass dem Beschuldigten trotz zahlreicher Hinweise zwar keine physische Beteiligung an der Auseinandersetzung stringent nachzuweisen ist, andererseits ist ihm besonders anzulasten, dass er den brutalen Angriff initiiert und koordiniert und sich auch nicht gescheut hat, seine zum Teil minderjährigen Kollegen für seine Bedürfnisse zu instrumentalisieren. Ebenfalls negativ ins Gewicht fällt der Umstand, dass eines der Opfer mit einem Stein erheblich am Kopf verletzt worden ist. Bei den subjektiven Tatkomponenten ist zu würdigen, dass der Beschuldigte einmal mehr ohne Respekt vor den elementaren Rechten der Opfer auf Unversehrtheit seine Gelüste nach Gewalt und in diesem Fall auch nach Rache aufgrund einer angeblichen Kränkung ausgelebt hat. Neben der fehlenden Empathie ist ihm auch in diesem Fall seine krasse Bagatellisierungstendenz vorzuhalten, indem er sich trotz der eindeutigen

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweislage durchwegs als Opfer darstellt. In Würdigung dieser Erwägungen ist in Bezug auf den zweiten Straftatbestand des Angriffs insgesamt wiederum von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Delikte (grobe Verletzung von Verkehrsregeln und Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand) die Verhängung einer Geldstrafe zwar möglich wäre, angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Beschuldigten und des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten untereinander sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das Kantonsgericht jedoch nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt, womit im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar ist. Davon ausgenommen sind die einfache Verletzung von Verkehrsregeln, das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand ohne qualifizierendes Element sowie die fahrlässige Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Sprengstoffe, welche als Übertretungen einzustufen und folglich mit einer Busse zu sanktionieren sind. Sowohl im Hinblick auf den Straftatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Ziffer 11 der Anklageschrift – begangen in der Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn um 35 km/h – als auch bezüglich des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand (0,88 Promille) nach Ziffer 12 der Anklageschrift ist bei den objektiven Tatkomponenten namentlich zu würdigen, dass es sich dabei um einigermassen gravierende Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung mit einem nicht überschaubaren Gefährdungspotential handelt, wobei es eigentlich nur einem Zufall zu verdanken ist, dass es dabei nicht zu einem verheerenden Unfall gekommen ist, zumal der Beschuldigte auch bei der Geschwindigkeitsüberschreitung unter beträchtlichem Alkoholeinfluss (0,67 Promille) gefahren ist. Andererseits ist aber auch nicht nachgewiesen, dass andere Verkehrsteilnehmer angesichts des jeweiligen Tatzeitpunkts frühmorgens ernstlich gefährdet worden sind. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte ein rücksichtsloses Verhalten offenbart und sich aus reiner Selbstgefälligkeit über die geltenden Regeln hinweggesetzt und damit eine hohe kriminelle Energie sowie eine bemerkenswerte Unbelehrbarkeit an den Tag gelegt hat. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht das Tatverschulden bei diesen Anklagepunkten als nicht unerheblich, was zu einer weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe zu führen hat.

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Diese Gesamtbewertung ist wiederum in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen. So berücksichtigt das Kantonsgericht zu Gunsten des Beschuldigten insbesondere, dass dieser die inkriminierten Taten vor seinem 19. Altersjahr in einem relativ kurzen und intensiven Zeitraum von ca. zehn Monaten begangen hat, und dass heute eine gewisse Reue vorhanden ist und sich ein Entwicklungsprozess abzeichnet. Namentlich sind beim Beschuldigten die Bereitschaft, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, und der Willen, sein Leben zu verändern, erkennbar, woraus sich ein Reifeprozess und das Bestreben, sich vom deliktischen Verhalten zu lösen, ableiten lässt. Dieser Reifeprozess manifestiert sich zwar anlässlich der heutigen Hauptverhandlung weniger stark als beim Mitbeschuldigten A.____, dennoch ist die erstmalige Geständigkeit des Beschuldigten B.____ als ein glaubhafter Ausdruck, sich vom früheren Verhalten distanziert zu haben, zu werten. Diese Feststellungen haben nebst der Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer – und trotz der bezüglich den Strassenverkehrsdelikten ebenfalls zu gewichtenden Tatsache, wonach der Beschuldigte B.____ einen ausserordentlich getrübten administrativen automobilistischen Leumund ausweist, indem er bereits am 13. April 2011 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verwarnt und nachdem ihm am 16. September 2011 der Führerausweis auf Probe zunächst für vier Monate und schliesslich gänzlich entzogen worden ist – eine Strafminderung zur Folge. Im Ergebnis ist somit eine tat- und täterangemessene Strafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Daraus ergibt sich, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 30 Monate teilbedingt abzuweisen ist. Abgesehen davon, dass sich eine solche Straferhöhung als nicht schuldangemessen präsentiert, würde sie darüber hinaus auch in Relation zum Verschulden und zur Strafe des Mitbeschuldigten A.____ als zu hoch erscheinen und zudem der zwar erst mit Verspätung begonnen aber dennoch günstigen Entwicklung des Beschuldigten B.____ zuwiderlaufen.

4.3.3 Auch beim Beschuldigten B.____ kann im Gegensatz zum Verfahren vor der Vorinstanz aufgrund der positiven Entwicklung und der veränderten Lebensumstände und Lebensstrukturen keine schlechte Legalprognose mehr gestellt werden. Der Beschuldigte hat begonnen, sich in den Arbeitsprozess zu integrieren, macht zur Zeit ein Praktikum und hat eine Lehrstelle bei einer Speditionsfirma ab Sommer in Aussicht. Auch bei ihm kommt hinzu, dass er die Stelle aus eigenem Antrieb angetreten und offenbar bereits weiterführende Pläne hat, was nebst seiner Motivation auf eine gewisse Kontinuität und Stabilität schliessen lässt. Zudem ist auch bei ihm der Umstand von Bedeutung, wonach der Beschuldigte offensichtlich einen Reifeprozess

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht durchgemacht hat, eine gewisse Geständigkeit an den Tag legt und in geordneten Verhältnissen mit Zukunftsperspektiven lebt. Infolgedessen muss auch dem Beschuldigten B.____ gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt werden, bei einer zu bestätigenden Probezeit von drei Jahren. Der Anrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams von zwei Tagen steht in Anwendung von Art. 51 StGB ebenfalls nichts im Wege. Schliesslich sind sowohl die nicht substantiiert angefochtene Busse für die diversen Übertretungen in der Höhe von CHF 1'500.-- als auch die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ohne Weiteres zu bestätigen. Nach Gesagtem ist der Beschuldigte B.____ in teilweiser Gutheissung seiner Berufung, in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des angefochtenen Urteils zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1'500.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) zu verurteilen.

5. (…)

6. (…)

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Februar 2014, lautend:

"I. 1. A.____ wird der Unterlassung der Nothilfe, des Raufhandels, des Angriffs, der Gehilfenschaft zum mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl, zur Sachbeschädigung und zur versuchten Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie der versuchten Hehlerei schuldig erklärt und,

unter Anrechnung der vom 6. Januar 2011 bis 7. Januar 2011 in Polizeigewahrsam ausgestandenen Zeit von 1 Tag, verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe,

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht

in Anwendung von Art. 128 StGB, Art. 133 Abs. 1 StGB Art. 134 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 25 StGB und teilw. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 25 StGB), aArt. 94 Ziff. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 160 Ziff. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. In den Ziff. 3 und 5 der Anklageschrift werden die Verfahren wegen einfacher Körperverletzung infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt (Art. 329 Abs. 5 StPO).

3. Die gegen den Beurteilten A.____ am 9. Juli 2010 mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft teilbedingt ausgesprochene Busse von Fr. 1'400.--, davon Fr. 700.-- unbedingt und Fr. 700.-- bedingt, bei einer Probezeit von 12 Monaten, wird in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 JStG nicht vollziehbar erklärt.

II. 4. B.____ wird des mehrfachen Angriffs, der einfachen und der groben Verletzung von Verkehrsregeln, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Sprengstoffe schuldig erklärt und,

unter Anrechnung der vom 14. März 2011 bis 15. März 2011 in Polizeigewahrsam ausgestandenen Zeit von 2 Tagen, verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie

zu einer Busse von Fr. 1‘500.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, in Anwendung von Art. 134 StGB, aArt. 90 Ziff. 1 und 2 SVG, aArt. 91 Abs. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 Abs. 1 und 2 Verordnung der Bun-

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht desversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), Art. 37 Abs. 1 SprstG, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 Abs. 2 StGB.

5. In Ziff. 8 der Anklageschrift wird das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt (Art. 329 Abs. 5 StPO).

6. B.____ wird in Ziff. 9 der Anklageschrift vom Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, freigesprochen.

III. 7. Die strafrechtliche Beschlagnahme der beschlagnahmten pyrotechnischen Gegenstände (1 Schachtel Chinaböller) wird aufgehoben. Über eine allfällige Rückgabe entscheidet die Polizei Basel-Landschaft (Fachstelle Waffen & Sprengstoffe).

8. Die beschlagnahmte Uhr (Guess,Chrono) des unbekannten Berechtigten wird angesichts ihres geringen Werts und in Berücksichtigung der Kosten einer öffentlichen Ausschreibung (Art. 267 Abs. 6 StPO) zur Verwertung bzw. zur Vernichtung eingezogen.

9. Das beschlagnahmte Natel, iPhone, wird dem Beurteilten B.____ zurückgegeben, soweit er es innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils beim Strafgericht verlangt und abholt. Andernfalls wird es vernichtet.

IV. 10. Der Beurteilte A.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet, C.____Fr. 2‘000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. März 2011 zu schulden.

Der Beurteilte B.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet, C.____Fr. 500.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. März 2011 zu schulden, und wird dazu verurteilt, C.____Fr. 1‘500.-zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. März 2011 zu bezahlen.

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die beiden Beschuldigten haften für die ganze Forderung von C.____in solidarischer Verbindung.

11. Der Beurteilte A.____ wird dazu verurteilt, der F.____kasse Fr. 5‘471.10 zu bezahlen.

V. 12. Der Beurteilte A.____ trägt in Anwendung von Art. 426 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 18‘333.50, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 8‘333.50 sowie der Hälfte der Gerichtsgebühr von Fr. 20‘000.--.

13. Der Beurteilte B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 17‘992.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7‘952.--, den Kosten der Auskunftsperson an der Hauptverhandlung von Fr. 40.-- sowie der Hälfte der Gerichtsgebühr von Fr. 20‘000.--."

wird in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten A.____ sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten B.____ in den Ziffern 1, 4, 10 und 11 wie folgt geändert:

1. A.____ wird der Unterlassung der Nothilfe, des Raufhandels, des Angriffs, der Gehilfenschaft zum mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl, zur Sachbeschädigung und zur versuchten Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie der versuchten Hehlerei schuldig erklärt und,

unter Anrechnung der vom 6. Januar 2011 bis 7. Januar 2011 in Polizeigewahrsam ausgestandenen Zeit von 1 Tag, verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, in Anwendung von Art. 128 StGB, Art. 133 Abs. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 25 StGB und teilw. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB (in

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verbindung mit Art. 25 StGB), aArt. 94 Ziff. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 160 Ziff. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

4. B.____ wird des mehrfachen Angriffs, der einfachen und der groben Verletzung von Verkehrsregeln, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe schuldig erklärt und,

unter Anrechnung der vom 14. März 2011 bis 15. März 2011 in Polizeigewahrsam ausgestandenen Zeit von 2 Tagen, verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘500.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, in Anwendung von Art. 134 StGB, aArt. 90 Ziff. 1 und 2 SVG, aArt. 91 Abs. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 Abs. 1 und 2 Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), Art. 37 Abs. 1 SprstG, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 Abs. 2 StGB.

10. Der Beschuldigte A.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet, C.____CHF 2‘000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. März 2011 zu schulden.

Der Beschuldigte B.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet, C.____CHF 2'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. März 2011 zu schulden.

Die beiden Beschuldigten haften für die ganze Forderung von C.____in solidarischer Verbindung.

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht

11. Die Forderung der F.____kasse in der Höhe von CHF 5‘471.10 wird auf den Zivilweg verwiesen.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 10'250.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 10'000.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen im Verhältnis von einem Fünftel (CHF 2'050.--) zu Lasten des Beschuldigten A.____ zu zwei Fünfteln (CHF 4'100.--) zu Lasten des Beschuldigten B.____ sowie ebenfalls zu zwei Fünfteln (CHF 4'100.--) zu Lasten des Staates.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten B.____, Advokat Dr. Yves Waldmann, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 6'169.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Dem Beschuldigten A.____ wird eine reduzierte pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'320.-- (inklusive Auslagen und CHF 320.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

460 14 123 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.02.2015 460 14 123 (460 2014 123) — Swissrulings