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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.10.2012 460 12 46 (460 2012 46)

16 octobre 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,312 mots·~22 min·6

Résumé

Fahrlässige einfache Körperverletzung

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 16. Oktober 2012 (460 12 46) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Fahrlässige Körperverletzung

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Beat Schmidli (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Anklagebehörde

A.____ vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Privatkläger und Berufungskläger

gegen

B.____ vertreten durch Advokat Dr. Anton Lauber, Faissgärtli 17, Postfach 641, 4144 Arlesheim, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

Gegenstand fahrlässige einfache Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten vom 9. November 2011

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 13. Januar 2011 wurde B.____ wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 170.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 900.-- verurteilt. Die von A.____ geltend gemachte Zivilforderung in der Höhe von CHF 48'136.10 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'414.-- sowie die Urteilsgebühr von CHF 250.-- wurden B.____ auferlegt.

Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde: " Am 27. März 2008, ca. 17:30 Uhr, wurden A.____ und C.____ in Waldenburg an der X.____strasse 73 auf der Höhe des Restaurants D.____ durch den Beschuldigten einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Anschluss an die Kontrolle zog der Beschuldigte die offene, rahmenlose Fahrertüre in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit von innen zu und traf dabei den zwischen der Türe und dem Polizeiauto stehenden A.____. Dabei erlitt dieser eine Prellung an der rechten Schulter. Das Opfer, A.____, war vom 27. März 2008 bis 11. Juni 2008 zu 100 % und vom 12. Juni 2008 bis zum 28. Juni 2008 zu 50 % arbeitsunfähig, wobei die Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 15. April 2010 auf eine degenerative Veränderung am rechten Schultergelenk sowie im Bereich des Karpaltunnels und somit auf einen krankhaften Zustand zurückzuführen ist. Der Unfall selbst aber ist kausal für die Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. März 2008 bis 2. April 2008 anzusehen. Ein rechtsgültiger Strafantrag wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung liegt vor."

Gegen diesen Strafbefehl erhob B.____, vertreten durch Dr. Anton Lauber, mit Schreiben vom 23. Januar 2011 rechtzeitig Einsprache.

B. Der Vizepräsident des Strafgerichts Basel-Landschaft hob den Strafbefehl mit Urteil vom 9. November 2011 auf und sprach B.____ von der Anklage der fahrlässigen einfachen Körperverletzung frei. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A.____ sowie die von ihm geltend gemachte Entschädigungsforderung für die Anwaltskosten wurden abgewiesen. Die Verfahrenskosten inkl. Gerichtsgebühr sowie die Kosten des Privatverteidigers von B.____ überwälzte der Vizepräsident des Strafgerichts Basel-Landschaft dem Staat.

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Gegen dieses Urteil meldete A.____ mit Eingabe vom 21. November 2011 die Berufung an. Nachdem das schriftlich begründete Strafurteil vorlag, erklärte A.____ mit Schreiben vom 22. März 2012 Berufung.

C. Mit Berufungsbegründung vom 21. Juni 2012 beantragt A.____ die Berufung gutzuheissen und den Berufungsbeklagten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 9. November 2011 der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsklägers schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. Der Berufungsbeklagte sei aufgrund der Umsatzeinbusse, die er durch die Verletzung verursacht habe, dem Grundsatz nach zur Zahlung von Schadenersatz an den Berufungskläger zu verurteilen und im Übrigen sei dieser Teil der Klage auf den Zivilweg zu verweisen. Die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers im Betrag von CHF 5'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27. März 2008 sei gutzuheissen. Schliesslich seien die Schadenersatzforderungen des Berufungsklägers betreffend den entgangenen Sponsoringbetrag über CHF 20'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. Februar 2009 und betreffend die Anwaltskosten in der Höhe von CHF 4'865.60 gutzuheissen, unter o/e Kostenfolge.

D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, beantragt mit Eingabe vom 28. Juni 2012 die Abweisung der Berufung.

Der Berufungsbeklagte beantragt mit Eingabe vom 10. August 2012 die Berufung in Bestätigung des Strafgerichtsurteils vom 9. November 2011 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

Die Begründungen dieser Anträge werden - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

E. An der heutigen Hauptverhandlung, zu welcher der Berufungskläger zusammen mit seinem Vertreter, Advokat Dr. Christian von Wartburg, der Beschuldigte resp. Berufungsbeklagte, ebenfalls zusammen mit seinem Vertreter, Advokat Dr. Anton Lauber, sowie die Staatsanwaltschaft erschienen sind, halten die Parteien an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen Formelles 1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurden, nach neuem Recht beurteilt. Das im vorliegenden Fall angefochtene Urteil datiert vom 9. November 2011, weshalb die neue Strafprozessordnung Anwendung findet.

1.2 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil grundsätzlich in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil ausschliesslich in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

1.3 Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom 9. November 2011 angefochten. Dabei handelt es sich um ein taugliches Anfechtungsobjekt. Das Urteilsdispositiv wurde dem Berufungskläger am 11. November 2011 zugestellt. Seine Berufungsanmeldung vom 21. November 2011, die auch an diesem Tag bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, ist innert Frist erfolgt. Ebenso ist die schriftliche Berufungserklärung vom 22. März 2012 fristgerecht erfolgt, zumal das begründete Strafurteil dem Berufungskläger am 2. März 2012 zugestellt worden war. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Der Berufungskläger hat schliesslich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung resp. Änderung des angefochtenen Urteils und ist damit als Privatkläger legitimiert, die Berufung gegen das Urteil des

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom 9. November 2011 zu ergreifen (MARTIN ZIEGLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 382 N 4). Auf die Berufung ist somit einzutreten.

Materielles 2.1 Der Berufungskläger beanstandet das erstinstanzliche Urteil in verschiedener Hinsicht. Zunächst macht er geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Geschehensablauf sich nicht zweifelsfrei feststellen lasse. Insbesondere halte die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger am linken Arm durch die Autotüre des Beschuldigten getroffen worden sei, einer näheren Betrachtung nicht Stand.

2.2 Der Vizepräsident des Strafgerichts Basel-Landschaft geht in seinem Urteil davon aus, dass sich der Geschehensablauf anhand der Aussagen der Beteiligten nicht genau rekonstruieren lasse. So sei unter anderem nicht klar, ob der Beschuldigte seine Visitenkarte an C.____ oder an A.____ ausgehändigt habe und ob er diese aus einer Mappe, die auf dem Hintersitz seines Fahrzeuges gelegen sein soll, besorgt habe. Es stehe aber fest, dass der beschuldigte B.____ zwecks Wegfahrt die rahmenlose Fahrertüre von innen zugezogen und dabei A.____ einen Schlag am Oberarm versetzt habe. Unklar sei aber weiter, ob A.____ danach vor lauter Schmerz in die Knie gegangen sei oder ob er aus Zorn eine Boxerstellung eingenommen habe. Ob A.____ durch den Schlag tatsächlich an der rechten Schulter getroffen resp. dadurch ein Hämatom verursacht worden sei, lasse sich ebenfalls nicht zweifellos eruieren. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen C.____ sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte A.____ mit der Autotüre am linken Arm getroffen habe.

Die Geschehnisse rund um den konkret zu beurteilenden Vorfall sowie die Aussagen der Parteien und des Zeugen, C.____, werden im erstinstanzlichen Urteil ausführlich dargelegt. Mit Bezug auf den gesamten Sachverhalt wird hier daher auf das Urteil des Vizepräsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. November 2011 sowie auf die Strafverfahrensakten verwiesen. Nachfolgend werden also nur noch die mit Bezug auf das Kerngeschehen relevanten Aussagen der beteiligten Personen einer näheren Prüfung unterzogen.

2.2.1 Anlässlich der Anzeigeerstattung am 27. März 2008 machte der Berufungskläger zum Kernsachverhalt folgende Aussage: "… Der Polizist begab sich zum Patrouillenwagen. Weil

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____ eine Visitenkarte verlangt hatte, folgten wir ihm auf die gegenüberliegende Strassenseite. Dort stieg der Polizist in das Fahrzeug ein. Die Fahrertüre war geöffnet. Zu diesem Zeitpunkt stand ich unmittelbar neben der geöffneten Türe und nahm die Visitenkarte entgegen. Der Polizist sagte, dass er keine Zeit für eine Diskussion hätte, weil er dringend nach Langenbruck an einen Fall ausrücken müsse. Darauf zog der Polizist recht heftig die Fahrzeugtüre zu und weil ich unmittelbar daneben stand, wurde ich an der rechten Schulter getroffen. …" (act. 101). In der Einvernahme vom 9. Dezember 2008 erklärte der Berufungskläger: "… Ich stand zwischen Autotür und Fahrzeug, um von B.____ die Visitenkarte entgegenzunehmen. Als ich die Karte entgegennahm, zog B.____ unvermittelt und heftig die Tür zu und traf mich dabei am rechten Schulterkopf. …" (act. 127). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger als Auskunftsperson zu Protokoll, der Beschuldigte habe die Fahrertüre in dem Moment, als er die Visitenkarte entgegengenommen habe, zugemacht (act. 551).

2.2.2 Stellt man auf die Darstellung des Berufungsklägers ab, so ist davon auszugehen, dass er damals entweder frontal oder allenfalls leicht seitlich vor der offenen Autotüre stand, um die Visitenkarte vom Berufungsbeklagten entgegen zu nehmen. In beiden Fällen muss sein Gesicht resp. die Vorderseite seines Körpers zum Berufungsbeklagten hin ausgerichtet gewesen sein, ansonsten eine Entgegennahme der Visitenkarte gar nicht möglich resp. zumindest sehr umständlich und unnatürlich gewesen wäre. Die linke Körperhälfte und damit die linke Schulter muss also nahe bei der Autotüre resp. zwischen Auto und Türe gewesen sein, während die rechte Körperseite zum Heck hin zeigte. Diese Version lässt sich nun aber mit der vom Berufungskläger geltend gemachten Verletzung der rechten Schulter nicht in Einklang bringen. Wenn der Berufungsbeklagte nämlich gleich nach der Übergabe der Visitenkarte - wie vom Berufungskläger selber ausgeführt - unvermittelt und heftig die Autotüre zugemacht hätte, wäre der Berufungskläger entweder ganz eingeklemmt oder aber seine linke Schulter von der Autotüre getroffen worden. Es ist ausserdem nicht nachvollziehbar, wie der Berufungsbeklagte die Autotüre zuziehen konnte, wenn der Berufungskläger zwischen dem offenen Fahrzeug und der geöffneten Autotüre stand. Die Schilderungen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen widersprechen schliesslich den Ergebnissen der Tatrekonstruktion vom 18. Januar 2010. Anlässlich dieser Rekonstruktion des Sachverhalts machte der Berufungskläger geltend, dass er mit dem Rücken zur offenen Autotüre gestanden und beim Zumachen derselben an der rechten Schulter getroffen worden sei (act. 93 ff.). Da der Berufungskläger jedoch in den Einvernahmen zur Sache nie geschildert hatte, dass er sich nach der Entgegennahme der Visitenkarte zur Au-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht totüre hin umgedreht hatte, bleibt eine Diskrepanz zwischen seinen eigenen Aussagen und seiner Nachstellung der Situation anlässlich der Tatrekonstruktion.

2.2.3 Die Staatsanwaltschaft, die ursprünglich die fahrlässige einfache Körperverletzung bejaht und den Berufungsbeklagten mit Strafbefehl vom 13. Januar 2011 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 170.-- verurteilt hatte, weist in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung nunmehr ebenfalls darauf hin, dass die Version des Berufungsklägers nicht nachvollziehbar sei. Im Einzelnen hält der zuständige Staatsanwalt zunächst fest, dass A.____ bei der Tatrekonstruktion vom 18. Januar 2010 gezeigt habe, wie er damals neben dem Fahrzeug gestanden sei. Der Staatsanwalt erachtet es sodann als nicht nachvollziehbar, warum A.____, der nach eigenen Angaben die Visitenkarte in Empfang nehmen wollte, in der von ihm selber angegebenen Position neben dem Fahrzeug gestanden sein soll. Man müsse sich hier die Frage stellen, wie er in der gezeigten Position mit dem Rücken zum Auto von dem im Auto sitzenden Beschuldigten die Visitenkarte hätte entgegen nehmen wollen. Im Normalfall würde in einer solchen Situation die beim Auto stehende Person mit dem Gesicht zum Fahrzeug stehen. Die Angaben des Berufungsklägers erscheinen also unrealistisch und widersprüchlich.

2.3 Damit stellt sich die Frage, ob sich der genaue Ablauf der Geschehnisse am frühen Abend des 27. März 2008 aufgrund der Darstellung des Zeugen, C.____, oder anhand der Angaben des Beschuldigten resp. heutigen Berufungsbeklagten eruieren lässt.

2.3.1 Der Kollege des Berufungsklägers, C.____, erklärte anlässlich der Einvernahme vom 22. Dezember 2008, dass er eine Visitenkarte von B.____ verlangt habe. Da dieser keine auf sich getragen habe, seien alle drei auf die gegenüberliegende Strasse zum Dienstwagen des Beschuldigten gelaufen. B.____ habe sich dann in sein Auto gesetzt und A.____ die Visitenkarte überreicht. Gleich nach der Übergabe der Visitenkarte habe der Beschuldigte den Motor gestartet und dann die Fahrertüre heftig zugezogen. Dabei habe er A.____ an der Schulter getroffen (act. 137). Vor Strafgericht räumte C.____ als Zeuge zunächst ein, er habe über B.____ Bescheid wissen wollen. Wer aber genau nach der Visitenkarte gefragt habe, wisse er nicht mehr. B.____ sei auf die andere Strassenseite gegangen und habe die Karte aus dem Auto geholt. Er habe die Fahrertüre aufgemacht und die Karte A.____ gegeben. Dann habe er die Türe richtig zugezogen. Diese sei an den linken Oberarm von A.____ geschlagen. Auf Nachfra-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge gab der Zeuge erneut zu Protokoll, dass der Beschuldigte, nachdem er den Motor gestartet habe, die Türe zugezogen und dabei A.____ am linken Oberarm getroffen habe (act. 555 ff.).

Die Darstellung von C.____ lässt sich ebenfalls nicht mit der Version des Berufungsklägers in Einklang bringen. Auffällig ist insbesondere, dass der Zeuge an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar und wiederholt erklärte, der linke Oberarm seines Kollegen sei von der Türe getroffen worden. Dies ist - wie bereits oben angedeutet - die logische Folge, die aufgrund der Schilderungen des Berufungsklägers gezogen werden muss. Aus diesem Grund und weil der Zeuge hinsichtlich der Frage, welche Seite verletzt wurde, auch keinerlei Unsicherheiten zeigte und zweimal den linken Oberarm nannte, ist - entgegen der Mutmassung des Berufungsklägers - nicht davon auszugehen, dass sich C.____ nicht mehr genau an die Geschehnisse erinnern konnte. Er hat dies selber auch gar nie geltend gemacht. Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass C.____ zunächst selber an der Darstellung des Berufungsklägers zweifelte. Auf die Frage, ob er erkannt habe, wo A.____ von der Autotür getroffen worden sei, erklärte er wörtlich: "Im ersten Moment sagte ich zu A.____ "Komm schon", worauf mir dieser sagte, dass er wirklich von der Tür getroffen wurde." (act. 139).

2.3.2 B.____ gab in der Einvernahme vom 2. Dezember 2008 im Wesentlichen zu Protokoll, dass er seine Visitenkarte an C.____ - und nicht etwa aus dem Auto heraus an A.____ - übergeben habe. Er sei dann zu seinem Auto gelaufen, um weiter zu einem Einsatz nach Langenbruck zu fahren. Die beiden Männer, A.____ und C.____, seien ihm gefolgt und hätten auf ihn eingeredet. C.____ habe sich vor den linken Kotflügel seines Dienstfahrzeugs gestellt und ihn so an der Wegfahrt gehindert. Trotz entsprechender Bitte sei dieser nicht auf die Seite getreten. Er habe sich daher entschlossen, die Fahrertüre zu schliessen. Just in diesem Moment sei A.____ von hinten zwischen die Fahrertüre und das Dienstfahrzeug herangetreten, so dass er ihn mit der Fahrertüre touchiert habe (act. 119). In der erstinstanzlichen Verhandlung erklärte B.____ erneut, dass er von C.____ an der Wegfahrt gehindert worden sei. Er habe sich von diesem bedroht gefühlt. Er sei ins Auto gesessen, habe sich auf C.____ konzentriert und laut gesagt, dass er wegfahren wolle. Beim Zumachen der Autotüre habe es dann "Bum" gemacht. Erst da habe er bemerkt, dass A.____ sich von hinten angenähert haben musste (act. 547).

Die Angaben des Berufungsbeklagten stehen in einem klaren Widerspruch zur Darstellung des Berufungsklägers. Sie erscheinen indessen - im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers - zumindest hinsichtlich des Kerngeschehens in sich stimmig. Der Berufungsbeklagte

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht räumt im Übrigen von sich aus ein, dass er den Berufungskläger beim Zuziehen der Autotüre getroffen hat. Dies ist zumindest ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

2.4 Im vorliegenden Fall gibt es somit drei verschiedene Versionen. Die Darstellung des Berufungsklägers erweist sich dabei als die unwahrscheinlichste, weil sie unrealistisch ist und im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben bei der Nachstellung des Sachverhalts steht. Ausserdem werden seine Ausführungen nicht einmal von seinem Kollegen, C.____, bestätigt. In Anbetracht dieser Situation ist die Feststellung der Vorinstanz, dass sich der Geschehensablauf anhand der Aussagen der Beteiligten nicht genau und zweifelsfrei rekonstruieren lasse, in keiner Weise zu beanstanden. Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die linke Schulter durch die Autotüre getroffen wurde und damit auf die diesbezüglichen Angaben des Zeugen abgestellt hat, muss nicht weiter erörtert werden. Massgebend ist im vorliegenden Berufungsverfahren in erster Linie, ob sich die Version des Berufungsklägers nachweisen lässt. Es stellt sich somit die Frage, ob seine Darstellung anderweitig, insbesondere durch die medizinischen Feststellungen, nachgewiesen werden kann.

2.5 Aus den ärztlichen Berichten ergibt sich, dass bei der Untersuchung des Berufungsklägers unmittelbar nach dem Vorfall in Waldenburg eine Verletzung, nämlich eine Kontusion, d.h. eine Prellung (vgl. dazu http://de.wikipedia.org/wiki/Kontusion) an der rechten Schulter festgestellt wurde (vgl. Arztbericht von Dr. E.____ vom 27. März 2008; act. 107 und Arztbericht von Dr. F.____ und Dr. G.____ vom 28. März 2008; act. 111). In diesen Arztberichten wird jedoch nicht dargelegt, wo und insbesondere auf welcher Höhe sich diese Verletzung konkret befand. Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 15. April 2010 ergibt sich nichts anderes. Dort wird zwar dargelegt, dass es beim Zuziehen einer Autotüre möglich ist, die festgestellte Verletzung zu verursachen. "Aus rechtsmedizinischer Sicht ist die Diagnose einer umschriebenen Blutung im Deltamuskel sowie einer "Kontusionsmarke" an der Haut infolge des anzunehmenden Ereignishergangs vom 27.03.2008 (Einwirkung der Kante einer Fahrzeugtür gegen den rechten Arm) grundsätzlich plausibel." (act. 251). Das heisst aber noch lange nicht, dass die diagnostizierte Verletzung im vorliegenden Fall tatsächlich durch die Autotüre verursacht wurde. Im Gutachten wird nämlich ebenfalls festgehalten, dass in den Krankenakten nicht dokumentiert sei, auf welcher Höhe ab Ferse sich die klinisch festgestellte "Kontusionsmarke" befunden habe, so dass rückwirkend nicht abgeleitet werden könne, ob die Lokalisation am Körper mit der bei der Tatrekonstruktion ermittelten Höhe übereinstimme (act. 247). Ausserdem geht das Gutachten offensichtlich davon aus, dass der Berufungskläger von

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Kante der Autotüre getroffen wurde. Das ist aber im vorliegenden Fall - wie auf den Fotos der Tatrekonstruktion gut erkennbar ist (act. 93 ff.) - gar nicht möglich, weil die Türe des fraglichen Dienstfahrzeuges von keiner Metallkante umgeben, sondern rahmenlos ist. Da nachträglich nicht mehr ermittelt werden kann, ob die diagnostizierte Kontusion effektiv durch das Zuziehen der Autotüre verursacht wurde, lässt sich die Version des Berufungsklägers auch durch die ärztlichen Berichte nicht nachweisen.

3.1 Der Berufungskläger rügt weiter, die Feststellung der Vorinstanz, dass kein direkter Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis - dem Zuziehen der Autotüre - und der Verletzung vorliege, sei willkürlich und nicht nachvollziehbar.

3.2 Wie im rechtsmedizinischen Gutachten festgehalten wurde, kann die Einwirkung der Kante einer Fahrzeugtür gegen den rechten Arm durchaus der Grund und damit im Prinzip kausal für die diagnostizierte Verletzung am rechten Deltamuskel sein. Im vorliegenden Fall kann nun aber nicht auf die Darstellung des Berufungsklägers, insbesondere auf seine Behauptung, durch die Autotüre an der rechten Schulter verletzt worden zu sein, abgestellt werden, weil diese Version der Geschehnisse - wie zuvor dargelegt - nicht als logisch erscheint, sich mit den Ergebnissen der Tatrekonstruktion nicht vereinbaren lässt und auch sonst nicht nachgewiesen ist. Bei näherer Betrachtung des Ausmasses der festgestellten Verletzung erscheint ausserdem die dafür geschilderte Ursache als gänzlich unrealistisch. In den ärztlichen Berichten ist nämlich von einem ca. 6 cm langem Hämatom mit einem Durchmesser von 1 cm beim Deltamuskel ventrolateral, d.h. "zum Bauch und zur Seite gelegen" (vgl. http://flexikon.doccheck.com) die Rede. Da die Autotüre des Dienstfahrzeuges - wie oben bereits erwähnt - nicht von einer Metallkante umrahmt wird und der Berufungskläger ausserdem muskulös gebaut ist (act. 111) resp. über eine kräftig ausgebildete Schultermuskulatur verfügt (act. 107) und zum Zeitpunkt des Vorfalls eine dicke, wattierte Jacke trug, ist es sehr unwahrscheinlich, dass die beschriebene Verletzung durch das blosse Zuziehen der Autotüre und der dadurch allenfalls erfolgten Kollision des Oberarms mit der Fensterscheibe entstanden sein sollte. Der Kausalzusammenhang zwischen der ärztlich festgestellten Verletzung und dem Schliessen der Autotüre durch den Berufungsbeklagten ist daher nicht zweifelsfrei nachgewiesen.

3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Darstellung des Berufungsklägers zum Kerngeschehen weder mit derjenigen des Berufungsbeklagten übereinstimmt noch von seinem Kollegen, C.____, bestätigt resp. bezeugt werden kann und sich überdies auch durch

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht die ärztlichen Berichte und das rechtsmedizinische Gutachten nicht zweifelsfrei nachweisen lässt. Aufgrund der dargelegten Unklarheiten und Widersprüche kann also nicht auf die Angaben des Berufungsklägers abgestellt werden. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" darf das Gericht nämlich nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts ausgehen, wenn bei objektiver Betrachtung berechtigte Zweifel bestehen, ob sich der fragliche Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat. Die Darstellung seines Kollegen, C.____, fällt ebenfalls ausser Betracht, weil eine Verletzung der linken Schulter gar nicht zur Diskussion steht. Das in Frage stehende Kerngeschehen lässt sich nachträglich also nicht mehr genau eruieren. Ausserdem ist auch der Kausalzusammenhang zwischen der ärztlich festgestellten Verletzung und dem Schliessen der Autotüre durch den Berufungsbeklagten nicht zweifelsfrei nachweisbar. Der Vizepräsident des Strafgerichts hat den Berufungsbeklagten daher zu Recht freigesprochen.

4.1 Zu guter Letzt und der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall sehr fraglich ist, ob die diagnostizierte Verletzung des Berufungsklägers überhaupt als Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB qualifiziert werden kann.

4.2 Ein Verstoss gegen Art. 125 Abs. 1 StGB setzt eine fahrlässige einfache Körperverletzung voraus. Diese wird dann bejaht, wenn eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung vorliegt. Harmlose Eingriffe in die körperliche Integrität, die keine besondere Behandlung erfordern, rasch ausheilen und überdies keine erheblichen Schmerzen hervorrufen, wie namentlich Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken, Quetschungen und dergleichen, stellen blosse Tätlichkeiten dar (ANDREAS A. ROTH/ANNE BERKEMEIER, Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111 - 392 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 125 N 2 sowie 123 N 3 und 8, vgl. auch Art. 126 N 4 ff.).

4.3 Gemäss dem ersten Arztbericht vom 27. März 2008 wurde beim Berufungskläger eine Kontusion an der rechten Schulter mit Einblutung in dem rechten Deltamuskel (M. deltoideus) sowie Sensibilitätsstörungen im Mittelarmnerv (N. medianus) festgestellt. Der behandelnde Arzt ordnete folgende Therapie an: "Schonung in einer Mitellaschlinge für 2 Tage. Analgesie mit Irfen und Dafalgan nach Bedarf." Ausserdem erklärte er den Berufungskläger bis 2. April 2008 als arbeitsunfähig (vgl. act. 107). Aus dem zweiten Arztbericht vom 28. März 2008 ergibt sich, dass nach dem Ultraschall der Schulter ein 6 cm langes Hämatom mit Durchmesser 1 cm oberflächlich im Deltamuskel (M. deltoideus ventrolateral) diagnostiziert wurde. Der Arzt schlug eine

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht symptomatische Therapie vor, vermutlich weil der Berufungskläger bei seinem zweiten Arztbesuch über Gefühlsstörungen und Schmerzen klagte (act. 111). Die unmittelbar nach dem Vorfall in Waldenburg beim Berufungskläger festgestellte Verletzung stellt nach Auffassung des Kantonsgerichts eine bloss harmlose Beeinträchtigung dar, die - wie im ersten Arztzeugnis eindeutig zum Ausdruck kommt - grundsätzlich keine besondere Behandlung erforderte und gemäss erster ärztlicher Einschätzung auch rasch ausheilen sollte. Die vom Berufungskläger geltend gemachte Verletzung ist somit als Tätlichkeit zu qualifizieren, die bei fahrlässiger Tatbegehung gar nicht strafbar ist.

Das erstinstanzliche Urteil ist also nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Berufung demzufolge abzuweisen.

Kosten 5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. In Anbetracht, dass der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, gehen die Verfahrenskosten von CHF 4'700.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 4'500.-- und Auslagen von CHF 200.--, zu seinen Lasten.

5.2 Der Berufungskläger wird ausserdem verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Betrag von total CHF 4'201.20 (15 Stunden à CHF 250.-- = CHF 3'750.-- zuzüglich Auslagen von CHF 140.-- und Mehrwertsteuer von CHF 311.20) zu bezahlen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten vom 9. November 2011, das wie folgt lautet:

"1. B.____ wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Hauptabteilung Sissach vom 13. Januar 2011 von der Anklage der fahrlässigen einfachen Körperverletzung freigesprochen.

2. a) Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A.____, vertreten durch Dr. iur. Ch. von Wartburg, werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StPO abgewiesen.

b) Die von A.____ geltend gemachte Entschädigungsforderung für die Anwaltskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'769.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--, gehen zu Lasten des Staates.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 750.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

4. Die Kosten des Privatverteidigers von B.____ in Höhe von Fr. 8'548.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gehen zu Lasten des Staates.

5. …"

wird in Abweisung der Berufung vollumfänglich bestätigt.

II. Die Verfahrenskosten von CHF 4'700.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 4'500.-- und Auslagen von CHF 200.--, gehen

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu Lasten des Berufungsklägers.

III. Der Berufungskläger wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Betrag von total CHF 4'201.20 zu bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Polizei Basel-Landschaft, Informationsabteilung, Datenaufbereitung, Postfach, 4410 Liestal (mit einer Kopie des Strafbefehls) schriftlich eröffnet.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

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