Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 232 (460 2012 232)

29 janvier 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,374 mots·~22 min·7

Résumé

Mehrfacher banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 232) ____________________________________________________________________

Strafrecht

mehrfacher banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Beat Schmidli (Ref.), Richter Markus Mattle, Richterin Regina Schaub, Richter David Weiss; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, Postfach, 4242 Laufen, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Luc Saner, Beim Goldenen Löwen 13, 4052 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand mehrfacher banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Juli 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 4. Juli 2012 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ des mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung, der mehrfachen Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der vom 2. Oktober 2011 bis zum 5. März 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 156 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 200.00 (beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag), unter Anrechnung der beschlagnahmten EUR 65.00, dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG, Art. 94 Ziff. 3 SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB (Ziffer 1a). In den Fällen 17, 18 und 23 sprach das Strafgericht den Beschuldigten frei (Ziffer 1b). Ferner zog das Strafgericht die beschlagnahmten 36 g Haschisch in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung ein (Ziffer 2a). Überdies zog es die beim Beschuldigten beschlagnahmten CHF 460.00 sowie GBP 20.00 gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB ein (Ziffer 2b), rechnete die beim Beschuldigten beschlagnahmten EUR 65.00 gemäss Art. 268 StPO an die ausgefällte Busse an (Ziffer 2c) und legte fest, dass der Restbetrag von EUR 1.00 dem Beschuldigten nach Rechtskraft zurückzugeben ist (Ziffer 2d). Hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatklägerschaft kann auf Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Im Weiteren stellte das Strafgericht fest, dass sich der Beschuldigte seit dem 5. März 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Ziffer 4), und legte ausserdem fest, dass die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 46'822.80 in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates gehen (Ziffer 5) und die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten in der Höhe von CHF 11'463.10 aus der Gerichtskasse entrichtet werden (Ziffer 6). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Luc Saner, mit Eingabe vom 18. Juli 2012 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 11. Oktober 2012 beantragte der Beschuldigte, er sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 ½ Jahre unbedingt, unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit und unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, zu verurteilen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil samt ausgesprochener Busse zu bestätigen und Advokat Dr. Luc Saner als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen respektive zu bestätigen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, erklärte mit Eingabe vom 1. November 2012 Anschlussberufung und begehrte, es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und das Strafmass angemessen zu erhöhen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung vom 9. November 2012 ordnete der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Advokat Dr. Luc Saner an. E. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte und Berufungskläger A.____ mit seinem Verteidiger Advokat Dr. Luc Saner sowie der Staatsanwalt B.____. In Ergänzung der Erklärung der Anschlussberufung vom 1. November 2012 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen und der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Zudem sei die Busse von CHF 200.00 zu bestätigen. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel sowohl zugunsten als auch zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Juli 2012 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 18. Juli 2012 (Berufungsanmeldung) respektive vom 11. Oktober 2012 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 1. November 2012 frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Straf-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht recht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung sowie die Anschlussberufung ist somit einzutreten.

II. Materielles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträgen zeigt sich, dass einzig die Strafzumessung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet. Demgegenüber bleiben die Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Verurteilung wegen des mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung, der mehrfachen Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln, den Freispruch in den Fällen 17, 18 und 23, die Beschlagnahme sowie die Zivilforderungen unbestritten, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

2. Strafzumessung 2.1 Mit Urteil vom 4. Juli 2012 führt das Strafgericht Basel-Landschaft aus, die dem Beschuldigten angelasteten Einbruchdiebstähle könnten in drei Tatzeiträume unterteilt werden, wobei die Phase A den Zeitraum vom 8. September 2010 bis zum 12. November 2010, die Phase B den Zeitraum vom 31. Juli 2011 bis zum 7. August 2011 und die Phase C den Zeitraum vom 29. September 2011 bis zur Verhaftung am 2. Oktober 2011 betreffe. Die Täterschaft habe jeweils aus einer Gruppierung von zwei bis vier Personen bestanden und sei bei Dunkelheit in Einfamilienhäuser, Landschaftsbetriebe oder kleine Gewerbeliegenschaften eingedrungen, wobei sie vor allem Fenster, aber auch Türen aufgewuchtet habe. Eine Besonderheit zeige sich darin, dass die Täterschaft in zwei Fällen auch Autos entwendet habe, um diese im Anschluss als Transportmittel für das Deliktsgut zu benutzen. Die grosse Mehrheit der ihm angelasteten rund 29 Einbruchdiebstähle habe der Beschuldigte zugestanden. Zusätzlich zum Geständnis würden bei einigen Fällen Beweise, namentlich DNA-Spuren, sowie Indizien (Schuhspuren, örtliche und zeitliche Nähe der Tatorte zueinander, die teilweise übereinstimmende Vorgehensweise sowie die Tatsache, dass das an einem Tatort entwendete Deliktsgut an einem anderen wieder aufgefunden werden konnte) vorliegen, welche für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen würden. Ferner legt das Strafgericht dar, dass der gesamte Deliktsbetrag von den dem Beschuldigten zuzurechnenden Diebstählen von CHF 250'000.00 bereits ausreiche, um die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls anzunehmen. Dies auch unter Berücksichtigung der Aussage des Beschuldigten, er sei wie ein Angestellter für die Einbrüche bezahlt worden und habe für jeden Tag, an welchem er Einbrüche verübt habe, CHF 250.00 erhalten. Im Ganzen habe er somit höchstens CHF 2'000.00 verdient. Demgegenüber habe er als Bauarbeiter pro Tag etwa EUR 50.00 verdient. Im Ergebnis sei der Lohn für die Einbruchdiebstähle daher als erheblich zu betrachten und die verbrecherischen Einkünfte hätten einen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht massgeblichen Anteil der Lebenskosten des Beschuldigten abgedeckt. Ferner habe der Beschuldigte zugegeben, bei allen Einbrüchen mindestens zu zweit unterwegs gewesen zu sein, und auch explizit anerkannt, Teil einer Bande gewesen zu sein. Folglich sei auch die Qualifikation des bandenmässigen Diebstahls gegeben. Sodann sei der Beschuldigte mindestens vier Mal in die Schweiz eingereist, ohne über ein gültiges Visum zu verfügen, was aufgrund seiner moldawischen Staatsangehörigkeit allerdings erforderlich gewesen wäre, womit er sich der rechtswidrigen Einreise schuldig gemacht habe. Ausserdem habe der Beschuldigte bei seiner Verhaftung 36 g Haschisch auf sich getragen, wovon er gemäss eigenen Angaben mehrfach konsumiert habe, weshalb er sich zusätzlich der Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht habe. 2.2 Mit Berufungserklärung vom 11. Oktober 2012 macht der Beschuldigte geltend, hinsichtlich der Strafzumessung habe die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt, unter welchem Druck er seit seiner Kindheit in Moldawien stehe, zumal das Land als besonders arm gelte. Seine Eltern seien 1992 im Krieg getötet worden, als er lediglich zehn Jahre alt gewesen sei. Sein Leben im Kinderheim in Bender, Transnistrien, sei sehr schwer gewesen, zumal er geschlagen und nicht richtig ernährt worden sei. Einige Kinder des Heims seien sogar wegen Organhandels verschwunden oder zur Adoption verkauft worden. Mit insgesamt fünf Jahren Schulzeit habe er keine auf dem Arbeitsmarkt brauchbare Ausbildung abgeschlossen. Sodann habe er nie gültige moldawische Ausweispapiere erhalten, was sich auch in Zukunft wohl nicht ändern werde, da er aus Transnistrien, einer autonom agierenden, sezessionistischen Region Moldawiens stamme, welche international keine Anerkennung besitze. Mit 13 Jahren habe der Beschuldigte Transnistrien verlassen, dies sowohl aus ökonomischen Gründen als auch weil er keine Familie gehabt habe. Er habe sich gefälschte Ausweise beschaffen müssen und nie einer legalen Arbeit nachgehen können. Seine Versuche, über die Botschaft in Paris einen gültigen Ausweis zu erlangen, seien gescheitert, da von ihm keine Unterlagen hätten erhältlich gemacht werden können. Ebenso wenig habe die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschuldigte aufgrund seines illegalen Status auf Kreise angewiesen gewesen sei, die auch vor Gewalt nicht zurückschrecken würden. Auch habe er sich nicht wehren können, da ihm zufolge illegalen Status der Zugang zur Polizei verwehrt gewesen sei. Dementsprechend habe er zu Beginn des Verfahrens alles bestritten, da ihm seine Chefs dies unter Drohung mit Gewalt so befohlen hätten. An den Diebeszügen habe er teilgenommen, um seine Heirat mit seiner langjährigen Freundin zu finanzieren. Dies sei für ihn wichtig, weil die Eltern der Freundin nach acht Jahren Beziehung eine Heirat fordern würden. Weiter habe er finanziell sehr wenig von den Delikten profitiert, zumal er lediglich einen „Lohn“ von CHF 250.00 pro Tag erhalten habe. Sodann sei er aus spezialpräventiven Überlegungen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen, insbesondere da eine Freiheitsstrafe, die drei Jahre nicht übersteige, vorliegend vertretbar sei. Auch habe er eingesehen, dass er den illegalen Dauerstatus beenden und nach Moldawien reisen müsse, um sich gültige Papiere zu beschaffen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit sei überdies auf die Kosten des Strafvollzugs von CHF 300.00 pro Tag zu verweisen. 2.3 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht bringt die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Strafzumessung vor, der Beschuldigte sei ein Exponent einer

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gruppierung von Einbrechern und sei mehrfach in die Schweiz eingereist, um Einbruchdiebstähle zu verüben. Was die Gruppierung von anderen unterscheide sei der Umstand, dass auch Autos entwendet und diese zum Transport des Diebesguts verwendet worden seien. Bei den 25 Diebstählen sowie den Entwendungen zum Gebrauch habe ein sehr hoher Deliktsbetrag resultiert, zumal absichtlich besonders lukrative Objekte ausgesucht worden seien. Insbesondere sei auch ein erheblicher Sachschaden verursacht worden. Zu betonen sei überdies, dass häufig in Privathäuser eingebrochen worden sei, mithin die Privatsphäre der Hausbewohner verletzt worden sei. Es sei bekannt, dass solche Einbrüche das Sicherheitsgefühl der Geschädigten nachhaltig beeinträchtige, zumal der Beschuldigte teilweise in Häuser eingebrochen sei, als die Bewohner geschlafen hätten. Die Geständigkeit liege nicht von Anfang an vor, sondern erst, als man dem Beschuldigten einige Fälle habe nachweisen können, weshalb diese neutral zu werten sei. Sodann sei beim Beschuldigten eine hohe kriminelle Energie ersichtlich. Die Situation in Moldawien sei zwar nicht einfach gewesen, ebenso die persönlichen Verhältnisse in den Vororten von Paris. Dennoch sei Armut in einem Herkunftsland kein Freipass, um sich in der Schweiz einfach zu nehmen, was man wolle, insbesondere da viele seiner Landsleute in ähnlichen Verhältnissen leben würden und sich dennoch nicht für den von ihm eingeschlagenen Weg entschieden hätten. Ausserdem vermöge die Heirat mit seiner Freundin als Motivation für die Diebstähle nicht zu überzeugen, sei er doch auch schon in Frankreich straffällig geworden. Die Vorinstanz habe somit alle Elemente der Strafzumessung berücksichtigt und habe in der Gesamtbetrachtung ein mildes Urteil gefällt, insbesondere in Anbetracht der straferhöhenden Komponenten. Der Beschuldigte sei gemäss eigenen Aussagen in Frankreich vorbestraft und es müsse davon ausgegangen werden, dass er einen Grossteil seines Lebens mit illegalen Aktivitäten verbracht habe. Somit liege eine ungünstige Prognose vor. 2.4 Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1; publiziertes Urteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2011 [100 10 1532], E. 5.3). 2.5 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.6 Der Beschuldigte macht zunächst geltend, das Strafgericht habe sein schweres Vorleben zu wenig berücksichtigt. Dem Urteil vom 4. Juli 2012 kann entnommen werden, dass das Strafgericht explizit auf die Jugend, namentlich auf die Kindheit sowie den Tod der Eltern des Beschuldigten, eingegangen ist und die belastenden Elemente anerkannt hat. Folglich wurde das Vorleben des Beschuldigten bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt. Im Weiteren führt das Strafgericht allerdings zu Recht aus, das Vorleben des Beschuldigten vermöge die spätere kriminelle Karriere nicht zu entschuldigen. Insbesondere gibt der Beschuldigte hinsichtlich seiner Vorstrafen an, er sei lediglich im Jahr 2011 in Frankreich wegen eines Einbruchdiebstahls und Besitzes von falschen Papieren verurteilt worden. Ausgehend von der Richtigkeit dieser Aussage kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte mit 29 Jahren erstmals straffällig wurde. Somit war die Belastung, welche der Beschuldigte aufgrund seiner schweren Kindheit geltend macht, nicht so gross, dass er bereits früher mit dem Gesetz in Konflikt gekommen wäre. Auch kann aus dem Umstand, dass es sich bei Moldawien, mithin dem Land in welchem der Beschuldigte aufgewachsen ist, um ein armes Land handelt, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, zumal die Mehrheit seiner Landsleute, welche unter gleichen Umstände wie der Beschuldigte aufgewachsen sind, nicht straffällig wurden. 2.7 Im Weiteren bringt der Beschuldigte vor, die erste Instanz habe den Umstand, dass er sich aufgrund seines illegalen Status in gewaltbereiten Kreisen aufhalten müsse, nicht beachtet. Soweit der Beschuldigte damit geltend machen will, sein Verschulden sei geringer, da er sich in einer Zwangssituation befunden habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere geht aus den Verfahrensakten in keiner Weise eine solche Zwangssituation hervor. Auch dem Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte unter besonderem Druck gestanden hätte. Im Gegenteil führt das Strafgericht zu Recht aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte wohl keine absolut untergeordnete Aufpasserrolle übernommen habe, namentlich da die DNA diverse Male an entscheidenden Einbruchsstellen (Fenstergriffe, Bohrloch) oder auf Deliktsgut gesichert werden konnte. Dies spricht klarerweise gegen eine spezielle Zwangslage, welche das Verschulden des Beschuldigten verringern würde, weshalb eine solche nicht bejaht werden kann. Im Übrigen würdigte das Strafgericht in seinem Urteil das Milieu, in welchem sich der Beschuldigte bewegte, ausdrücklich und relativierte unter diesem Aspekt die Vorstrafe wegen Einbruchdiebstahls in Frankreich. 2.8 Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten hat die Vorinstanz in korrekter Würdigung der Einvernahmen zu Recht festgehalten, dieses sei neutral zu werten, zumal er zunächst eine Tatbeteiligung abgestritten und erst aufgrund der teilweise erdrückenden Beweislage taktische Geständnisse abgelegt hat. Daran vermag das Vorbringen des Beschuldigten, seine Chefs hätten ihn unter Drohung mit Gewalt angewiesen, alles zu bestreiten, nichts zu ändern. Insbesondere ist eine solche Drucksituation – entsprechend der obigen Ausführungen – nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint einzig die erdrückende Beweislage massgeblich für die teilweise Geständigkeit des Beschuldigten, zumal er nur den offenkundig erstellten Sachverhalt eingestand hat, und dies zum Teil auch nur in stark relativierender Weise.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.9 Der Beschuldigte bringt sodann vor, er habe sich an den begangenen Delikten beteiligt, um die Hochzeit mit seiner Freundin finanzieren zu können, da er seine Freundin nicht verlieren wolle, deren Eltern jedoch eine Hochzeit verlangen würden. Diese Argumente sind weder überzeugend noch glaubwürdig. Im Gegenteil ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Juli 2012 zu Protokoll gab, er wolle mit seiner Frau nach Hause gehen, einen Beruf erlernen bis er 35 Jahre alt sei und dann heiraten und arbeiten (act. 2955). Diese Aussage steht in einem eindeutigen Widerspruch zu dem Vorbringen, die Finanzierung der Hochzeit sei seine Motivation für die Einbruchsserie gewesen. Der Beschuldigte passte folglich seine Aussagen jeweils an die entsprechende Situation an, weshalb das Vorbringen betreffend Hochzeit nicht plausibel erscheint. Im Übrigen erscheint die Finanzierung einer Hochzeit schon per se nicht als schuldmindernde Motivation, weshalb sie die vorliegend begangene Einbruchsserie nicht zu entschuldigen vermag. 2.10 Im angefochtenen Urteil vom 4. Juli 2012 hat das Strafgericht den sehr hohen Deliktsbetrag von rund CHF 268'755.40 insoweit berücksichtigt, als es das Ausmass, in welchem die Qualifikation der Gewebsmässigkeit gegeben ist, in die Strafzumessung einfliessen liess. Diesbezüglich macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe zu wenig beachtet, dass er von den Delikten sehr wenig profitiert habe, da er bloss einen Lohn von CHF 250.00 pro Tag, mithin insgesamt rund CHF 2'000.00, erhalten habe. Dem steht entgegen, dass im erstinstanzlichen Urteil bereits im Zusammenhang mit der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ausführlich auf den vom Beschuldigten erwirtschafteten Lohn eingegangen und festgehalten wird, dass der Lohn von rund CHF 250.00 pro Tag im Verhältnis zum üblichen Lohn des Beschuldigten als Bauarbeiter von EUR 50.00 pro Tag als erheblich zu betrachten sei. Somit wurde der Umstand, dass der Beschuldigte im Verhältnis zum sehr hohen Deliktsbetrag nur in relativ beschränktem Mass von den Einbrüchen profitierte, bereits in Bezug mit der Gewerbsmässigkeit berücksichtigt, weshalb sich eine erneute Beachtung im Rahmen der Strafzumessung nicht rechtfertigt. Selbst wenn man den lediglich geringen Profit des Beschuldigten in die Strafzumessung einbeziehen würde, so wäre die Strafe dennoch als angemessen zu beurteilen, zumal der Beschuldigte im Vergleich zu seiner üblichen Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter aufgrund seines Lohnes, welchen er mit der Einbruchsserie verdient hat, erheblich höhere Einnahmen erwirtschaftet und somit in der Relation einen beträchtlichen Profit erzielt hat. 2.11 Im Weiteren führt der Beschuldigte an, das Bundesgericht habe in BGE 118 IV 351 den Vorrang der Spezial- vor der Generalprävention festgelegt. Dementsprechend sei er aus spezialpräventiven Überlegungen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Zunächst ist festzuhalten, dass der besagte höchstrichterliche Entscheid die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt betrifft und keineswegs auf das Verhältnis zwischen Spezial- und Generalprävention hinsichtlich einer teilbedingten Freiheitsstrafe eingeht. Demgegenüber hielt das Bundesgericht in BGE 134 IV 17 betreffend die Bemessung von Freiheitsstrafen und den teilbedingten Vollzug dieser fest, dass sich der Richter, sofern die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände, zu welchen auch die Wirkung der Strafe und ihres Vollzugs auf das Leben des Täters gehört, zu einer Freiheitsstrafe führt, die im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den bedingten beziehungsweise teilbedingten Vollzug liegt, zu fragen hat, ob eine

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Freiheitsstrafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraums liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17, E. 3). Im vorliegenden Fall stellte das Strafgericht zu Recht fest, dass sich eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten dem erheblichen Verschulden des Beschuldigten als angemessen erweist. Demgegenüber liegt eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze von 3 Jahren gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB nicht überschreitet, klarerweise nicht mehr innerhalb des Ermessenspielraums des Gerichts, zumal eine Freiheitsstrafe von unter 3 Jahren und 6 Monaten aus spezialpräventiven Gründen nicht als ausreichend erscheint. Somit ist der teilbedingte Vollzug im Sinne von Art. 43 StGB ausgeschlossen. 2.12 Ferner ist das Vorbringen des Beschuldigten, die Kosten des Strafvollzugs von etwa CHF 300.00 pro Tag seien nicht verhältnismässig, nicht zu hören. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Strafe darf das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB einzig das Verschulden des Straftäters berücksichtigen, währenddem in Bezug auf die Wahl der Sanktionsart die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz massgeblich sein sollen. Weder bei der Festlegung der angemessenen Höhe der Strafe noch bei der Wahl der Sanktionsart darf sich das Gericht von den Kosten des Vollzugs leiten lassen, zumal dieses Kriterium in keiner Beziehung mit dem Täter und der von ihm begangenen Tat steht. 2.13 Sodann macht die Staatsanwaltschaft geltend, das Urteil der Vorinstanz sei insbesondere in Anbetracht der straferhöhenden Komponenten zu milde ausgefallen. Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft allerdings keine neuen Argumente an, sondern wiederholt lediglich die vom Strafgericht bereits berücksichtigten Strafzumessungskriterien. Namentlich wurden der hohe Deliktsbetrag, der erhebliche Sachschaden, das Eindringen in die Privatsphäre der Hausbewohner und die damit einhergehende Beeinträchtigung deren Sicherheitsgefühl, das Eindringen in die Häuser währenddem die Bewohner schliefen sowie die bloss taktische Geständigkeit des Beschuldigten explizit in die Strafzumessung miteinbezogen. Das Strafgericht hat alle für die Strafzumessung relevanten Komponenten berücksichtigt und diese in zutreffender Weise gewürdigt, weshalb keine Gründe vorliegen, um von der von der Vorinstanz festgelegten Strafe abzuweichen. 2.14 Es zeigt sich somit, dass die Erwägungen des Strafgerichts betreffend Strafzumessung durchwegs zutreffend sind, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Dementsprechend erweisen sich sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet und sind daher in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 4. Juli 2012 abzuweisen.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vor-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegenden Verfahrens, mithin der Abweisung sowohl der Berufung des Beschuldigten als auch der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 6'150.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6’000.00 (§ 12 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 150.00, je zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte dem Staat auferlegt. 2. Mit Verfügung des Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 9. November 2012 wurde dem Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Luc Saner bewilligt. Anlässlich der Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter des Beschuldigten seine Honorarnote vom 28. Januar 2013 ein, welche einen Aufwand von 24 ¾ Stunden ausweist. Dieser Aufwand erscheint im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren notwendigen und angemessenen Arbeiten als zu hoch, zumal keine schwierigen Rechtserläuterungen oder Ähnliches erforderlich waren und der Rechtsvertreter wiederholt auch Telefonate und Besprechungen mit der Verlobten des Beschuldigten geführt hat, welche allerdings nicht zu entschädigen sind. Dementsprechend ist der geltend gemachte Aufwand um einen Drittel auf angemessene 16,5 Stunden zu reduzieren. Für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung sind ausserdem 3.5 Stunden einzusetzen, weshalb dem Rechtsvertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'745.00 (inklusive Auslagen von CHF 145.00) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 229.60, insgesamt somit CHF 4'044.60, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Juli 2012 vollumfänglich bestätigt.

2. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'150.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 6'000.00 sowie Auslagen von CHF 150.00, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschuldigten und zu Lasten des Staates.

3. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Vertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'745.00 (inklusive Auslagen von CHF 145.00) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 229.60, insgesamt somit CHF 4'044.60, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

460 12 232 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 232 (460 2012 232) — Swissrulings