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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 214 (460 2012 214)

29 janvier 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,554 mots·~8 min·7

Résumé

einfache und qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG und psychotropen Stoffen etc.

Texte intégral

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Eintreten bei verspäteter Berufungserklärung

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Regina Schaub, Richter Beat Schmidli, Richter David Weiss; Gerichtsschreiber i.V. Michael Ritter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde

gegen

A.___, vertreten durch Advokat B.___, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand einfache und qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG und psychotropen Stoffen etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juni 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juni 2012 wurde A.___ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Missachtung eines richterlichen Verbots schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren sowie einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. B. Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 meldete A.___, vertreten durch den amtlichen Verteidiger Advokat B.___, Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juni 2012 an. Am 7. September 2012 wurde dem Berufungskläger das begründete Urteil zugestellt. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Oktober 2012 wurde der Berufungskläger aufgefordert, Stellung zu nehmen, weshalb innert der 20-tägigen Frist keine Berufungserklärung eingereicht wurde. D. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 holte der Berufungskläger die Berufungserklärung nach und äusserte sich in Bezug auf das Fristenversäumnis dahingehend, dass ihm die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung untergegangen sei. E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, auf die Berufung des Berufungsklägers sei nicht einzutreten. F. Mit Eingabe vom 22. November 2012 nahm der Berufungskläger zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte, es sei auf die Berufung einzutreten. Die Ausführungen der Parteien respektive die Begründungen ihrer Anträge werden – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt. Erwägungen 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei u. a. geltend macht, die Erklärung der Berufung sei verspätet (lit. a). 2. Vorliegend hat der Berufungskläger mit Schreiben vom 6. Juli 2012 gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juni 2012 innert der 10-tägigen Frist die Berufung angemeldet. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat der Berufungskläger innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteil die Berufung zu erklären. In Feststellung, dass die Berufung zwar angemeldet, jedoch innert Frist nicht erklärt wurde, hat das Kantonsgericht ein schriftliches Verfahren gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO eröffnet und dem amtlichen Verteidiger gemäss Art. 403 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der Frage, weshalb die Berufung nicht erklärt wurde, angesetzt. In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2012 sowie in der Duplik vom 22. November 2012 hielt der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers diesbezüglich fest, die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung sei ihm untergegangen respektive habe er vergessen, es werde jedoch an der Berufung festgehalten. Im vorliegenden Verfahren nach Art. 403 Abs. 1 StPO ist vorab und einzig zu prüfen, ob auf die Berufung einzutreten ist. 3. Bei der Frist zur Erklärung der Berufung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO, welche nicht erstreckt werden kann (RIEDO, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 89 N 1 ff.). Wurde eine gesetzliche Frist nicht eingehalten, so kann diese unter den Voraussetzungen von Art. 94 StPO wiederhergestellt werden. Art. 94 StPO setzt diesbezüglich voraus, dass die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO), weiter muss das Wiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, gestellt werden und zudem muss innert dieser Frist die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegt kein Wiederherstellungsgesuch des Berufungsklägers vor, weshalb die Frist schon aus formellen Gründen nicht nach Art. 94 StPO wiederhergestellt werden kann. 4. Da der Berufungskläger mit Urteil des Strafgerichts vom 22. Juni 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren sowie einer Busse von CHF 100.00 verurteilt wurde und dem Beru-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht fungskläger somit eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohte (vgl. Art. 130 lit. b StPO), handelt es sich vorliegend um einen Fall der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO aufgrund der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO. Der Sinn und Zweck der notwendigen Verteidigung besteht darin, dass die Strafbehörde im Lichte der verfassungsrechtlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflicht verpflichtet ist, der beschuldigten Person ohne Rücksicht auf deren finanzielle Verhältnisse von Amtes wegen eine hinreichende Rechtsvertretung zu bestellen (BGE 131 I 350, E. 4.2; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 130 N 1). Der Anspruch auf notwendige Verteidigung beinhaltet neben der blossen Einsetzung eines Rechtsbeistandes insbesondere auch den Anspruch auf eine wirksame und effektive Verteidigung (LIEBER, a.a.O., Art. 130 N 3). Diese sogenannte richterliche Fürsorgepflicht bringt mit sich, dass die beschuldigte Person Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Verbeiständung hat. Verletzt der eingesetzte amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufsund Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise, ist die Strafbehörde verpflichtet, einzuschreiten und die notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung zu treffen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 1.3.1; BGE 131 I 350, E. 4.1; BGE 124 I 185, E. 3b). Eine solche Verletzung liegt insbesondere bei krassen Frist- und Terminversäumnissen des amtlichen Verteidigers vor (Entscheid des Bundesgerichts 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 1.3.1). 5. Im vorliegenden Fall hat der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers in seinen Eingaben vom 15. Oktober 2012 und vom 22. November 2012 selbst ausgeführt, ihm sei die Berufungserklärung untergegangen respektive er habe die Berufungserklärung vergessen. Weiter führte der amtliche Verteidiger aus, den Berufungskläger treffe an diesem Vergessen kein Verschulden, ebenso habe dieser davon ausgehen dürfen, dass sein amtlicher Verteidiger fristgerecht die Berufung erkläre. Zugleich sei der Mangel der verspäteten Berufungserklärung durch die nachträgliche Berufungserklärung geheilt worden; dazu sei es überspitzt formalistisch, aufgrund der verpassten Frist nicht auf die Berufung einzutreten, und ebenso sei die Abgabe einer Berufungserklärung nicht Eintretensvoraussetzung. Der amtliche Verteidiger verkennt hinsichtlich den in seiner Eingabe vom 22. November 2012 gemachten Ausführungen, dass es sich bei der Frist zur Erklärung der Berufung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO handelt, welche gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO zweifellos eine Eintretensvoraussetzung darstellt und nach Art. 94 StPO nicht ohne Weiteres wiederhergestellt respektive geheilt werden kann. Wird die Berufung nicht innert Frist erklärt, so hat dies grundsätzlich zur Folge, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird und das Verfahren in der Folge abzuschreiben ist.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Da es sich im vorliegenden Fall beim Fristversäumnis des amtlichen Verteidigers im Rahmen der notwendigen Verteidigung zweifellos um eine schwerwiegende Verletzung der anwaltlichen Berufs- und Standespflichten handelt, hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, im Sinne der vorstehenden Ausführungen als zuständige Strafbehörde dafür zu sorgen, dass der Anspruch des Berufungsklägers auf eine wirksame und effektive Verteidigung gewahrt bleibt, weshalb das Kantonsgericht als Strafbehörde in Wahrnehmung ihrer richterlichen Fürsorgepflicht einzuschreiten und anstelle des amtlichen Verteidigers sämtliche Vorkehrungen zur Gewährleistung der genügenden Verteidigung zu treffen hat. Die einzige Möglichkeit, mit welcher dieser richterlichen Fürsorgepflicht genüge getan werden kann, ist die Wiederherstellung der Berufungserklärungsfrist von Amtes wegen. Demnach ist die Frist zur Erklärung der Berufung von Amtes wegen wiederherzustellen. Da der amtliche Verteidigung in seiner Eingabe vom 15. Oktober 2012 sodann die Berufung in materieller Hinsicht bereits erklärt hat, muss ihm keine neuerliche Frist zur Berufungserklärung angesetzt werden, sondern kann unmittelbar auf die Berufung eingetreten werden. 7. Entsprechend dem Ausgang dieses schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO sind die diesbezüglichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'350.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'250.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, dem Staat aufzuerlegen. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist im Hauptverfahren zu entscheiden. Da dem amtlichen Verteidiger mit Ausnahme des Fristenversäumnisses keine in Bezug auf die materielle Beurteilung des Sachverhalts schwerwiegende Verletzung der anwaltlichen Berufs- und Standespflichten vorgeworfen werden kann, wird auf eine Ersetzung des amtlichen Verteidigers verzichtet.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In Wiederherstellung der Berufungserklärungsfrist wird auf die Berufung eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'350.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'250.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, gehen zu Lasten des Staates.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber i.V.

Michael Ritter

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