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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 202 (460 2012 202)

29 janvier 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,529 mots·~13 min·5

Résumé

einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 202) ____________________________________________________________________

Strafrecht

einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, Hauptstrasse 53, Postfach 564, 4127 Birsfelden, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 23. April 2012

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Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 23. April 2012 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft A.____ in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 28. Juni 2011 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 500.–, unter Anrechnung des von A.____ am 27. November 2010 geleisteten Depositums in Höhe von CHF 189.80. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 1'375.– auferlegt. B. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. April 2012 reichte der Beschuldigte die Berufungsanmeldung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 23. April 2012 ein. Namens und im Auftrag des Beschuldigten führte Rechtsanwalt Otto Hartmann in seiner Berufungserklärung vom 3. Juli 2012 aus, das Urteil der Vorinstanz werde vollumfänglich angefochten. C. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 ordnete das Kantonsgericht unter Hinweis auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. D. Mit Eingabe vom 9. November 2012 reichte der Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Advokat Bruno Muggli, seine Berufungsbegründung ein und stellte dabei den Verfahrensantrag, "einen Ortstermin mit Augenschein" durchzuführen. E. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 17. Dezember 2012 die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils sowie die Ablehnung des Antrags zur Durchführung eines Augenscheins vor Ort. F. Mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 19. Dezember 2012 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Durchführung eines Augenscheins vor Ort abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen. G. Schliesslich wies das Kantonsgericht mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 den Antrag des Beschuldigten vom 20. Dezember 2012, auf die Verfügung des Kantongerichts, Abteilung Strafrecht, vom 19. Dezember 2012 zurückzukommen und den in der Berufungsbegründung vom 9. November 2012 beantragten Augenschein vor Ort durchzuführen, ab. Hingegen wurde festgestellt, dass die Eingabe des Beschuldigten vom 20. Dezember 2012 als erneuter Beweisantrag betreffend Durchführung eines Augenscheins vor Ort entgegengenommen und durch den sachlich zuständigen Spruchkörper vorfrageweise behandelt wird.

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Erwägungen

I. Formelles

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Bildeten jedoch – wie im vorliegenden Fall (vgl. Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 103 StGB) – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 398 N 12 f.; EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Da vorliegend eine Übertretung Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet, gilt es des Weiteren gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO zu beachten, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden dürfen. 1.2 Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. 1.3 Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt, der Erklärungspflicht nachgekommen ist sowie die Rechtsmittelfrist gewahrt hat, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.

II. Materielles

1. Vorfrageweise behandelt die Dreierkammer gemäss Ziff. 2 der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 21. Dezember 2012 den Antrag des Beschuldigten, einen Augenschein am Unfallort durchzuführen. Zunächst gilt es diesbetreffend zu beachten, dass gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO neue Behauptungen und Beweise mit der Berufung nicht vorgebracht werden können, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Bereits aus diesem Grund ist der Beweisantrag des Beschuldigten klarerweise abzuweisen. Hinzu kommt, dass die Akten die Unfallsituation sowie die konkreten Örtlichkeiten hinreichend und anschaulich zu dokumentieren vermögen (Bericht der Polizei Basel-Landschaft zum Verkehrsunfall [act. 1 ff.], Fotos der Unfallstelle der Polizei [act. 21 ff.], Aussagen von A.____ bei der Einvernahme vom 27. November 2010 [act. 33 ff.], Bericht der Polizei vom 27. Dezember 2011 [act. 109 ff.], schriftliche Stellungnahme und Zeugeneinvernahme der Beifahrerin des Lieferwagens B.____, [act. 37.1 und 125 ff.] und die von ihr aufgenommenen Fotos der Unfallstelle [act. 137 ff.], präzise Unfallskizze der Polizei Basel-Landschaft im Massstab 1:100 [act. 111]). Im Einzelnen kann auf die Darlegungen in der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 19. Dezember 2012 verwiesen werden, in welcher der entsprechende Antrag bereits mit ausführlicher Begründung abgewiesen wurde. Diesen Erwägungen und Erkenntnissen schliesst sich die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ohne Weiteres an. 2.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 27. November 2010, um circa 14:50 Uhr, in Arlesheim auf der verschneiten Schlossgasse mit seinem Auto, das mit Sommerpneus ausgerüstet war, talwärts in Richtung Arlesheim Dorf fahrend bei einem Bremsmanöver ins Rutschen geraten und in der Folge mit dem stehenden Lieferwagen von C.____ kollidiert, weil er nicht mit an die Umstände angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei (act. 169 ff. i.V.m. act. 89 sowie Ergänzung der Anklage i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO; act. 185). 2.2 Dieses Verhalten würdigte die Vorinstanz als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 und 2

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht VRV. Zur Begründung wurde von der Vorinstanz erwogen, die Strasse sei zugeschneit und die Unfallstelle eng gewesen, weswegen der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, langsam zu fahren. Durch die Notwendigkeit des Abbremsens werde offensichtlich, dass er seine Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen angepasst gehabt habe. Indem er bei diesen Witterungsverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs gewesen sei, seine Geschwindigkeit diesen Verhältnissen nicht angepasst gehabt habe, er an der engen Stelle habe bremsen müssen, worauf sein Fahrzeug nicht mehr kontrollierbar gewesen und er in der Folge mit dem Lieferwagen von C.____ kollidiert sei, habe er sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht. 2.3 Der Verteidiger des Beschuldigten führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, der vorliegende Unfall sei für den Beschuldigten nicht vermeidbar gewesen. An der Unfallstelle habe die Schlossgasse eine Steilheit, die bereits ein stehendes Fahrzeug bei den entsprechenden Witterungsverhältnissen zum Rutschen gebracht hätte. Zudem habe ein Augenschein, welchen er persönlich am 9. November 2012, 08.00 Uhr, durchgeführt habe, ergeben, dass die Strassenbreite nicht an allen Stellen die von der Polizei angegebenen 4.30 m ausmache. Es gebe vielmehr Stellen in der vermuteten Zone, an welchen die Strassenbreite bloss 4.00 m betrage. Schliesslich komme dazu, dass die Strassenbreite mit den links und rechts liegenden Schneemassen nicht mehr voll zur Verfügung gestanden habe. 2.4 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 17. Dezember 2012 zusammengefasst aus, in Art. 4 Abs. 2 VRV werde klar festgehalten, dass ein Fahrzeuglenker bei verschneiter Strasse langsam zu fahren habe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte am 27. November 2010, 14:50 Uhr, auf der Schlossgasse in Arlesheim mit Sommerreifen unterwegs gewesen sei, weswegen er mit dieser Bereifung erst recht besonders vorsichtig hätte fahren müssen. 2.5 Nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist die Vorinstanz in ihrem Urteil zutreffend zum Schluss gekommen, der eingeklagte Sachverhalt sei erstellt (Urteil der Vorinstanz, S. 3-5). Auch bezüglich der rechtlichen Würdigung erweist sich das Urteil des Strafgerichts als richtig, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf dieses verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO, Urteil der Vorinstanz, S. 5-6). Das Urteil der Vorinstanz erweist sich in allen Punkten als nachvollziehbar und korrekt. Was der Beschuldigte in seiner Berufung hiergegen vorbringt, vermag nicht aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft bzw. eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben ist (vgl. Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). Im Einzelnen ist zu den Einwendungen des Verteidigers Folgendes anzumerken:

3.1 Aus der von der Polizei Basel-Landschaft angefertigten präzisen Unfallskizze im Massstab 1:100 geht eindeutig hervor, dass die Strasse im Bereich, in welchem es zur Kollision kam, 4,3 m breit ist. Der Lieferwagen stand mit der hinteren linken Ecke 2,3 m vom Rand entfernt. Folglich blieben für die Durchfahrt des Autos von A.____, welches 1,6 m breit ist, noch 2 m übrig (act. 111). Die somit verbleibenden 40 cm hätten es dem Beschuldigten ermöglichen müs-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen, den Lieferwagen von C.____ bei angepasster Geschwindigkeit an der betreffenden Stelle auf der Schlossgasse in Arlesheim zu kreuzen, selbst wenn im konkreten Fall der Anhänger des unfallbeteiligten Lieferwagens leicht schräg auf der Strasse stand. Die Vorbringen der Verteidigung hinsichtlich der teilweise geringeren Strassenbreite sind als neue Behauptungen und Beweise zu qualifizieren, welche gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 mit der Berufung nicht vorgebracht werden können. Dass die Strassenbreite durch links und rechts liegenden Schneemassen – wie der Beschuldigte vorbringt – nicht mehr voll zur Verfügung gestanden hätte, ist auf der fotografischen Dokumentation der Unfallstelle zudem nicht ersichtlich (act. 139 ff.). 3.2 Da der Beschuldigte trotz der höchst winterlichen Witterungsverhältnisse Sommerpneus montiert hatte, hätte er ganz besonders langsam und vorsichtig fahren müssen. Dass er dies nicht tat, ergibt sich bereits aus seinen eigenen Depositionen: So gab er anlässlich der Einvernahme vom 27. November 2012 zu Protokoll, er habe an der betreffenden Stelle sein Fahrzeug gebremst und dieses sei sodann auf der verschneiten bzw. vereisten Fahrbahn "rüber" in das Fahrzeug [von C.____ ] gedrückt worden (act. 35). Schon aus der Tatsache, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug überhaupt abbremsen musste und dieses dabei ins Rutschen geriet, ist auf eine unangepasste Geschwindigkeit zu schliessen. Überdies sprechen auch die Aussagen von B.____ hierfür, welche als Zeugin am 6. Januar 2012 als Grund für den Unfall vom 27. November 2010 die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit angab (act. 127; vgl. auch E-Mail vom 8. Januar 2011, act. 37.1). In Anbetracht aller Umstände steht für die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts fest, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten nicht alle Sorgfalt angewendet hat, um den Unfall vom 27. November 2010 zu vermeiden. Der Einwand des Berufungsklägers, wonach die vorliegende Kollision für ihn aufgrund der Steilheit des betreffenden Abschnitts der Schlossgasse unvermeidbar gewesen sei, geht in Anbetracht seiner nicht den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit ins Leere.

3.3 Es ist demnach zu konstatieren, dass bezüglich des Urteils der Vorinstanz weder Rechtsfehler noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts festzustellen sind. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte deshalb der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 und 2 VRV schuldig zu sprechen. 4. Nachdem die Strafzumessung der Vorinstanz vom Beschuldigten in keiner Form beanstandet wird, ist für das Kantonsgericht kein Grund ersichtlich, in deren Ermessen einzugreifen, weshalb die Busse in der Höhe von CHF 500.–, unter Anrechnung des vom Beschuldigten am 27. November 2010 geleisteten Depositums in Höhe von CHF 189.80, zu bestätigen ist. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'600.– (beinhaltend eine Gebühr von

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 1'500.– sowie Auslagen von CHF 100.–) zu Lasten des Beschuldigten, welcher ausserdem seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. April 2012, auszugsweise lautend:

"1. A.____ wird in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 28. Juni 2011 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt, unter Anrechnung des von A.____ am 27. November 2010 geleisteten Depositums in Höhe von Fr. 189.80. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. In Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 u. 2 VRV sowie Art. 106 StGB.

2. Es wird festgestellt, dass das Festhalten am Strafbefehl seitens der Staatsanwaltschaft keine Anklageerhebung im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft darstellt. Demzufolge dürfen für die Überweisung des Strafbefehls an das Strafgericht keine zusätzlichen Gebühren erhoben werden.

3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 975.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 400.--. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO."

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'600.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– sowie Auslagen von CHF 100.–, gehen zu Lasten des Berufungsklägers.

Dem Berufungskläger wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

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