Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. August 2025 (810 25 84) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Festsetzung der Entschädigung und Spesen der Mandatsperson / Inhaltliche Anforderungen an den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde
Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterinnen Ana Dettwiler, Judith Frey-Napier, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Beteiligte A.A.____ und B.A.____, Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
Betreff Prüfung von Schlussbericht und -rechnung für die Zeit vom 01.02.2023 - 02.10.2023 (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 6. Januar 2025)
A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ errichtete mit Entscheid vom 17. Juni 2022 für C.A.____ (geb. 1976) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Am 3. Februar 2023 entband sie den bisherigen Beistand von seinen Aufgaben und setzte
Seite 2 / 5 C.____, D.____ GmbH, rückwirkend als neue Beiständin ein. Dem Beistand wurde im Anschluss eine Mandatsträgerentschädigung von Fr. 2'130.-- zugesprochen, welche aufgrund der Bedürftigkeit der betroffenen Person zu Lasten der KESB ging (Entscheid der KESB vom 5. September 2023). B. Am 2. Oktober 2023 verstarb C.A.____. In der Folge reichte die Beiständin der KESB am 22. November 2024 ihren Schlussbericht mit Rechnung ein. C. Mit Entscheid vom 6. Januar 2025 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ fest, dass die Erwachsenenschutzmassnahme zufolge Todes erloschen sei. Der Bericht mit Rechnung wurde genehmigt und die Beiständin aus ihrem Amt entlassen. Die KESB stellte in Dispositivziffer 4 weiter fest, dass die Beiständin in der geprüften Berichtsperiode bereits eine Entschädigung von Fr. 15'744.80 geltend gemacht und zugesprochen erhalten habe. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 420.-- festgelegt und den Erben von C.A.____ in solidarischer Haftung auferlegt. D. A.A.____ und B.A.____, die Eltern und gesetzlichen Erben von C.A.____, erheben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 1. April 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sinngemäss beantragen sie eine Reduktion der Mandatsträgerentschädigung auf Fr. 11'000.--, was der ursprünglichen Kostenschätzung entspreche. E. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2025 schliesst die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Das Kantonsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Es prüft insbesondere von Amtes wegen, ob die Eintretens- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu den subjektiven Eintretensvoraussetzungen gehört die Beschwerdebefugnis (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Februar 2023 [810 22 275] E. 2.3). Die Beschwerdeführer sind als Erben der verstorbenen verbeiständeten Person grundsätzlich zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 3 ZGB; vgl. PHILIPPE MEIER, in: Zürcher Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Zürich 2021, Art. 404 Rz. 56). Zu den Legiti-
Seite 3 / 5 mationsvoraussetzungen gehört aber zusätzlich das Vorliegen eines aktuellen, tatsächlichen und praktischen Rechtsschutzinteresses (vgl. LUCA MARANTA, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 450 Rz. 13a). Die Beschwerde muss dazu dienen, der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Vorteil zu verschaffen resp. einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (vgl. KGE VV vom 13. März 2024 [810 23 279] E. 3; KGE VV vom 16. Januar 2018 [810 17 303] E. 2.2). Die Auferlegung von Kosten ist ein solcher legitimationsbegründender wirtschaftlicher Nachteil. Ob den Beschwerdeführern im angefochtenen Entscheid allerdings tatsächlich die Mandatsträgerentschädigung auferlegt wird, erscheint unklar. Da diese Frage sowohl von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist als auch Gegenstand der materiellen Beurteilung bildet, genügt es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, dass die doppelt relevante Tatsache schlüssig behauptet wird (KGE VV vom 23. Oktober 2023 [810 23 97] E. 2.2; BGE 141 III 294 E. 5.1 f.). Dies ist vorliegend der Fall. 1.3 Die Vorinstanz übermittelte den Beschwerdeführern den angefochtenen Entscheid mit Schreiben vom 18. März 2025. Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen (Art. 450b Abs. 1 ZGB) ist mit der Postaufgabe der Beschwerde am 1. April 2025 eingehalten. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB haben der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Da die Massnahmen des Erwachsenenschutzes dem Schutz und dem Wohl der betroffenen Person dienen, ist es nach dem Verursacherprinzip gerechtfertigt, dass in erster Linie die verbeiständete Person aus ihrem Vermögen für die Entschädigung und die Spesen des Beistandes aufkommen muss (RUTH E. REUSSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 404 Rz. 28; MEIER, a.a.O., Art. 404 Rz. 62; KGE VV vom 18. August 2021 [810 20 174] E. 4.1). Reicht das Vermögen nicht aus, hat das Gemeinwesen als Subsidiärschuldner die Entschädigung zu entrichten (vgl. Art. 404 Abs. 3 ZGB; MEIER, a.a.O., Art. 404 Rz. 65). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB). 3.2 Mit dem angefochtenen Entscheid stellt die Vorinstanz fest, "dass die Beiständin in der geprüften Berichtsperiode bereits eine Entschädigung von CHF 15'744.80 geltend gemacht hat und zugesprochen erhielt." Wann und wie diese Zusprache erfolgte, ergibt sich aus den Erwägungen nicht. Ein entsprechender formeller Entscheid findet sich nicht bei den vorinstanzlichen Akten. Wer die Kosten der Mandatsführung in welchem Umfang zu tragen hat, kann dem Dis-
Seite 4 / 5 positiv des angefochtenen Entscheids nicht entnommen werden. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführern in der Vernehmlassung nicht widerspricht, scheint auch sie davon auszugehen, dass sie die Beschwerdeführer zur Bezahlung der Mandatsträgerentschädigung verpflichtet hat. Diese Auffassung trifft nicht zu. 3.3 Wie das Kantonsgericht bereits in einem früheren die Vorinstanz betreffenden Verfahren festgehalten hat, genügt ihr Vorgehen, die Höhe der Mandatsträgerentschädigung förmlich im Dispositiv festzustellen, den gesetzlichen Anforderungen an das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung und Spesen nicht (KGE VV vom 13. März 2024 [810 23 279] E. 5.3.2). Die KESB muss die angemessene Entschädigung und den Spesenersatz - grundsätzlich unter Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. KGE VV vom 30. April 2025 [810 24 293] E. 3.2.2) - in einem Entscheid förmlich festsetzen. In der Verfügung ist auch festzulegen, ob die Entschädigung und der Spesenersatz ganz oder teilweise dem Vermögen der verbeiständeten Person (resp. deren Erbmasse) zu belasten sind oder ob sie aus der Amtskasse erstattet werden (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Bern 2023, Art. 404 Rz. 72; REUSSER, a.a.O., Art. 404 Rz. 38 f.; MEIER, a.a.O., Art. 404 Rz. 64). Erst durch eine derartige rechtsgestaltende Verfügung werden der Entschädigungsanspruch der Mandatsperson und die Zahlungspflicht des oder der Privaten (oder des Gemeinwesens) konkret und verbindlich festgesetzt, was bei einer Feststellungsverfügung wesensgemäss gerade nicht der Fall ist. Das Dispositiv ist so abzufassen, dass die exakte Höhe der Forderung sowie deren Gläubiger und Schuldner daraus hervorgehen, und der Entscheid muss eindeutig eine Verpflichtung zur Zahlung enthalten. Nur so kann später der rechtskräftige Entscheid seiner Bestimmung nach dem Beistand als definitiver Rechtsöffnungstitel dienen (vgl. HÄFELI, a.a.O., Art. 404 Rz. 73; MEIER, a.a.O. Art. 404 Rz. 58), denn Rechtsöffnung kann nur für Leistungs-, nicht aber für Feststellungsentscheide erteilt werden (BGE 134 III 656 E. 5.4). 4. Der Entscheid der Vorinstanz über die Entschädigung und den Ersatz der Spesen der Beiständin erweist sich nach dem Gesagten als unvollständig (so auch schon KGE VV vom 13. März 2024 [810 23 279] E. 5.3.2). Die Beschwerde ist damit als klarer Fall im Zirkulationsverfahren nach § 1 Abs. 4 VPO gutzuheissen. Die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nebst der Festsetzung der Entschädigung der Mandatsperson über die Auferlegung der entsprechenden Kosten entscheidet. Nachdem sich im vorliegenden Verfahren gezeigt hat, dass die Beschwerdeführer gegen die Höhe opponieren, wird der neue Entscheid zu begründen sein, soweit die Beschwerdeführer aus ihrem Vermögen für die Entschädigung und die Spesen der Beiständin aufkommen müssen. Die Vorinstanz wird dabei auch zu beachten haben, dass allfällige frühere Zusagen gegenüber der Beiständin oder von der Behörde bereits ausgerichtete Akontozahlungen die Bemessung - zumindest was die Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführer betrifft - nicht präjudiziert haben. 5. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von
Seite 5 / 5 Fr. 1'200.-- entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen. Den Beschwerdeführern ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Parteientschädigungen sind keine geschuldet (§ 21 VPO).
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer 4 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 6. Januar 2025 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsident
Gerichtsschreiber