Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. August 2025 (810 25 80) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Aufhebung Beistandschaft / Kontosperre
Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterinnen Judith Frey-Napier, Ana Dettwiler, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Christina Lagger
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
Betreff Aufhebung der bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen / Verweigerung des Zugriffs auf ein Konto (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 4. März 2025)
A. Für A.____ (geb. 1981) besteht eine kombinierte Beistandschaft, bestehend aus einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 395 ZGB für die Bereiche Finan-
Seite 2 / 13 zen und Administration sowie einer Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB für die Bereiche Gesundheit, Wohnen und Tagesstruktur, mit C.____, D.____ GmbH, als Beistand. B. Mit E-Mail-Eingabe vom 6. Dezember 2024 reichte A.____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) einen sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ein. C. Am 10. Januar 2025 nahm der Beistand zum Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft Stellung und beantragte, die Beistandschaft sei nicht aufzuheben. A.____ sei aktuell psychisch stark belastet und benötige weiterhin viel Unterstützung. Sie habe ein ambivalentes Verhältnis zur bestehenden Beistandschaft und bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie noch mehr Zeit benötige und eine Aufrechthaltung der Beistandschaft befürworte. Gemäss den Ausführungen des Beistandes würde eine sofortige Aufhebung der Beistandschaft eine Überforderung für die Betroffene darstellen. Im Rahmen der Stellungnahme beantragte der Beistand bei der KESB, A.____ sei der Zugriff auf ihr Verwaltungskonto bei der Bank E.____ (E.____) sowie auf dasjenige ihrer Kinder zu entziehen. Zur Begründung gab er an, dass A.____ selbstständig Fr. 8'000.-- von ihrem Verwaltungskonto bezogen habe. Am gleichen Tag habe sie weitere Fr. 10'000.-- auf ihr Taschengeldkonto überwiesen und anschliessend diese Summe vom Konto abgehoben. Um ihr Vermögen zu schützen, sei A.____ der Zugriff auf beide Konten zu entziehen. D. A.____ wurde mit Schreiben vom 20. Januar 2025 die Möglichkeit gegeben, zum Antrag auf Entzug des Zugriffs auf die genannten Konten Stellung zu nehmen. Sie teilte mit E-Mail vom 11. Februar 2025 sinngemäss mit, dass sie die Gelder rechtmässig bezogen habe und mit der Kontensperre nicht einverstanden sei. Mit E-Mail vom 14. Februar 2025 teilte F.____ von der D.____ GmbH der KESB mit, dass A.____ Geld vom Verwaltungskonto ihrer Kinder bezogen habe. E. Mit Entscheid vom 4. März 2025 lehnte die KESB A.____s Antrag auf Aufhebung der bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 393 ZGB und Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB ab (Disp.- Ziff. 1). Gleichzeitig wurde die bestehende Beistandschaft erweitert und A.____ wurde der Zugriff auf die Konten bei der E.____ gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen (Disp.-Ziff. 2). F. Gegen den Entscheid der KESB erhob A.____ mit Eingabe vom 27. März 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Aufhebung der Beistandschaft. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In ihrer Beschwerde beklagt sie sich generell über den Beistand und die KESB. Obwohl die Behörde beauftragt sei, ihr zu helfen und sie zu unterstützen, werde sie bedroht, belogen, mit falschen Informationen versorgt, verrufen und vorverurteilt. Die KESB versuche, die missbräuchlichen Handlungen des Beistandes, ungenannt bleibender weiterer Institutionen sowie von unbekannten Privaten zu vertuschen. Zudem habe die KESB den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und voreilige Schlüsse gezogen.
Seite 3 / 13 G. Am 9. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss das ausgefüllte Formular inklusive Beilagen zu ihrem Rechtspflegegesuch ein. H. Mit Eingabe vom 22. April 2025 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. I. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Mai 2025 (Posteingang) sowie am 27. Mai 2025 (Posteingang) weitere Eingaben ein. J. In der Zwischenzeit hatte die KESB eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beistand abgewiesen (Entscheid vom 31. März 2025). Das Kantonsgericht heisst die von ihr dagegen erhobene Beschwerde mit heutigem Urteil teilweise gut, soweit es darauf eintritt (Verfahren Nr. 810 25 97).
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind gemäss § 66 Abs. 2 EG ZGB die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts, des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, anwendbar. Die Beschwerdeführerin ist als direkt Verfahrensbeteiligte zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 1.2 Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen, und was zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen ergibt (BGE 136 II 462 E. 4.2). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist unzulässig (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 21. Mai 2024 [810 23 100] E. 1.3; KGE VV vom 1. April 2021 [810 21 20] E. 2.1). Angefochten ist vorliegend der Entscheid der KESB B.____ vom 4. März 2025 betreffend Aufhebung der bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen. Auf darüber hinausgehende Anträge der Beschwerdeführerin kann nicht eingetreten werden. Dies gilt etwa, soweit die Beschwerdeführerin ein vielgestaltiges Fehlverhalten des Beistands rügt und sinngemäss dessen Absetzung fordert. Gleich verhält es sich mit ihrer Haftungsforderung "nach Art. 454 ZGB" gegen die D.____ GmbH. 1.3 Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde kann somit nur teilweise eingetreten werden.
Seite 4 / 13 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet zunächst Frage, ob die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft zu Recht abgewiesen hat. 3.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Der weite Ausdruck eines "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands" ermöglicht als Auffangtatbestand auch, ausgeprägte Fälle von Unerfahrenheit, Abhängigkeit (Unfähigkeit, dem eigenen Willen entsprechend zu handeln und Hilfe zu holen), Verschwendung oder Misswirtschaft zu erfassen. Geschützt ist sodann stets die hilfsbedürftige Person und nicht etwa deren künftiger Nachlass oder dergleichen. Dieser Auffangtatbestand ermöglicht beiständliche Hilfe auch in Fällen, in welchen der Schwächezustand nicht eindeutig unter die Begriffe "geistige Behinderung" oder "psychische Störung" subsumierbar ist, die betroffene Person aber gleichwohl daran gehindert ist, ihre Angelegenheiten hinreichend zu besorgen (YVO BIDERBOST, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, N 13 f. zu Art. 390 ZGB; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 21. Oktober 2021 [810 20 284] E. 5.2). 3.2 Die Schwäche alleine genügt nicht, um eine Beistandschaft errichten zu können. Vorausgesetzt ist weiter, dass der Schwächezustand kausal dafür ist, dass die betroffene Person die eigenen Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht oder nicht zweckmässig in ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse besorgen kann. Dieses Unvermögen manifestiert sich etwa in der faktischen oder rechtlichen Unfähigkeit zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf die zu erledigenden Angelegenheiten oder in einer derart schweren Beeinträchtigung, dass eigenverantwortliches Entscheiden nicht mehr möglich oder zumindest erschwert ist. Diese Unfähigkeit zum zielgerichteten Handeln bzw. die daraus resultierende konkrete Hilfsund Schutzbedürftigkeit ist primär ausschlaggebend für eine Erwachsenenschutzmassnahme, nicht der Schwächezustand als solcher (BIDERBOST, a.a.O., N 17 f. zu Art. 390 ZGB; CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, N 4 zu Art. 390 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur so weit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; KGE VV vom 4. Dezember 2024 [810 24 223] E. 4).
Seite 5 / 13 3.3 Als mildeste Massnahme sieht das Gesetz die Begleitbeistandschaft vor (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Diese kann nur mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden und zielt darauf, dieser für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung zu gewähren. Demgegenüber wird eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB) errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden. Auch diese Massnahme schränkt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nicht eine andere Anordnung trifft (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Die gleichen Regeln gelten für die Vermögensverwaltung, die im Gesetz als besondere Form der Vertretungsbeistandschaft ausgestaltet ist (Art. 395 ZGB). Die Begleitbeistandschaft kann mit der Vertretungsbeistandschaft kombiniert werden (Art. 397 ZGB). 3.4 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die betroffene Person in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa, weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat oder weil die vorübergehende Urteilsunfähigkeit überwunden wurde. Eine Beistandschaft ist ebenfalls aufzuheben, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (vgl. BIDERBOST, a.a.O., N 5 f. zu Art. 399 ZGB; KGE VV vom 5. Juli 2023 [810 23 72] E. 4.3). 4.1 Die KESB hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell psychisch stark belastet sei und auf Unterstützung angewiesen sei. Sie habe Schwierigkeiten, sich auf bestimmte Themen bzw. Aufgaben zu konzentrieren und sei in ihren Gedanken und Äusserungen sprunghaft. Der Unterstützungsbedarf zeige sich unter anderem in den diversen Mails an den Beistand, die KESB und an weitere Behörden. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern sie in der Lage sei, ihre Angelegenheiten künftig selbstständig zu regeln. Gemäss dem Beistand zeige sie ein wechselhaftes Verhalten betreffend Aufrechterhaltung der Beistandschaft und äussere diesbezüglich Bedenken. Zum aktuellen Zeitpunkt erachte die KESB deshalb eine Aufhebung der Beistandschaft als nicht angezeigt. 4.2 In ihrer teilweise inkohärenten und nur schwer nachvollziehbaren Beschwerdeschrift und in den späteren Eingaben macht die Beschwerdeführerin perseverierend geltend, sie werde von der Vorinstanz und vom Beistand nicht ernst genommen, übergriffig behandelt und unzulässig in ihrer Freiheit eingeschränkt. Die rufschädigenden Haltungen, Manipulationen und Lügen würden gegen ihre Würde und Persönlichkeitsrechte verstossen. Der Beistand handle ohne ihr Wissen und habe sie stets bevormundet und manipuliert. Im Kern vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, sie benötige keine Beistandschaft. Es bestehe zwar ein Schwächezustand. Die von ihr selbst als unersetzlich bezeichnete Hilfe wie ärztliche Unterstützung, Haushaltshilfe und Spitexleistungen könne sie jedoch selbstständig organisieren.
Seite 6 / 13 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die KESB aus, die verschiedenen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin würden die Aussagen des Beistands bekräftigen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes Schwierigkeiten bekunde, sich auf gewisse Themen einzulassen und in ihren Aussagen und Gedanken sprunghaft wirke. Der Beistand habe in der Vergangenheit mehrfach versucht, gewisse Aufgabenbereiche zu übergeben, wodurch sich die Beschwerdeführerin jedoch regelmässig überfordert gezeigt habe. Sie vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern sie künftig eigenständig dazu in der Lage sei, ihre Angelegenheiten ausreichend zu besorgen. 4.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin ein komplexes psychiatrisches Störungsbild vorliegt. In den verschiedenen medizinischen Berichten werden die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit einem neurasthenischen Syndrom (anhaltende psychophysische Erschöpfung, häufig verbunden mit abnehmender Arbeitsleistung oder Effektivität bei der Bewältigung täglicher Aufgaben) und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ zusammen mit einer rezidivierenden depressiven Störung aufgeführt. Dazu kommen eine posttraumatische Verbitterungsstörung sowie – verdachtsweise – eine Störung aus dem Autismus-Spektrum und eine paranoide Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin war in den vergangenen Jahren verschiedentlich auch für längere Zeitperioden freiwillig und unfreiwillig in stationärer psychiatrischer Behandlung, zuletzt wurde sie etwa von der Vorinstanz am 18. Dezember 2024 für sechs Wochen fürsorgerisch in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Liestal eingewiesen. Zu den psychischen Gesundheitsstörungen kommen diverse somatische Beschwerden. Aufgrund der multiplen Erkrankungen besteht bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand, was diese im Grundsatz auch anerkennt. 4.4.2 Die streitgegenständliche kombinierte Beistandschaft wurde am 8. Mai 2018 von der damals örtlich zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde G.____ auf Antrag der Beschwerdeführerin errichtet. Vorangegangen war eine krisenbehaftete, mit zahlreichen Wohnsitzwechseln einhergehende Lebensführung als geschiedene, alleine sorgeberechtigte und alleinerziehende Mutter dreier Mädchen (Jg. 2004 - 2007). Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Verbeiständung, nachdem ihr das Familiengericht H.____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Töchter entzogen und die Kinder fremdplatziert hatte. Die behördlichen Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer grossen psychischen und physischen Belastung nicht mehr fähig war, sich adäquat um ihre finanziellen, administrativen und rechtlichen Angelegenheiten zu kümmern, und deswegen ein Schutzbedarf bestand. Gemäss den Berichten der mitwirkenden Fachpersonen befand sich die Beschwerdeführerin in einer prekären finanziellen Situation und es drohte ihr die gerichtliche Ausweisung aus einer gekündigten Mietwohnung. Sie war erwerbslos, bezog aber keine Sozialhilfe und hatte sich trotz dauerhafter Arbeitsunfähigkeit auch nicht bei der Invalidenversicherung angemeldet. Zum Zeitpunkt der Abklärung war die weitere Wohnsituation nicht geklärt. Die Beschwerdeführerin öffnete die Post nicht und zeigte sich generell eingeschränkt in der Kommunikation mit Behörden und Institutionen. Scheitern oder Zurückweisungen von behördlicher Seite verarbeitete sie als persönlichen Angriff, so dass sie grosse Mühe hatte, objektiv ihre administrativen Angelegenheiten im Rahmen des Möglichen zu regulieren (vgl. Abklärungsbericht von I.____, Sozialpäda-
Seite 7 / 13 gogin FH, vom 16. April 2018, Arztbericht von Dr. med. J.____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. April 2018). 4.4.3 Heute wohnt die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Töchtern in einer 4.5-Zimmer- Wohnung in K.____, die sie von ihren Eltern mietet. Die jüngeren Töchter besuchen ein Berufsintegrationsprogramm resp. den Vorkurs einer Kunstschule. Die älteste Tochter wohnt zur Untermiete, ist nicht berufstätig und lebt von der Sozialhilfe. Im Zusammenleben kommt es immer wieder zu Reibereien (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft an die KESB vom 21. Februar 2025). Die Beschwerdeführerin bezieht eine ganze IV-Rente, dazu kommen Unterhaltsbeiträge des Ex-Mannes. Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen, die eine Tätigkeit in bescheidenem Umfang in einem geschützten Rahmen vorsahen, blieben bisher ohne tragfähigen Erfolg. Die Beschwerdeführerin wird im Rahmen des Home Treatment der Psychiatrie Baselland (akutpsychiatrische, stationsersetzende, aufsuchende Behandlung) psychiatrisch betreut. Der Fokus der laufenden Behandlung liegt auf der Förderung von Autonomie, der Krisenbeständigkeit im Alltag unter Beibehalt resp. Erweiterung einer haltgebenden und befriedigenden Tagesstruktur (vgl. Arztbrief der Psychiatrie Baselland vom 24. Juli 2023). Im Haushalt wird die Beschwerdeführerin von der Spitex unterstützt. 4.4.4 Seit Bestehen der Beistandschaft ist das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu dieser von Ambivalenz geprägt. Einerseits tritt sie sehr fordernd auf und nimmt die Dienste des Beistands übermässig in Anspruch, andererseits lehnt sie die Unterstützung immer wieder ab. Der wiederkehrende Wunsch nach einer sofortigen Aufhebung der Beistandschaft wechselt sich ab mit der Meinung, dass sie weiterhin noch eine Beistandschaft benötigen würde und eine rasche Aufhebung der Beistandschaft eine Überforderung darstellen würde. Sämtliche Berichte des Beistands erwähnen, dass sich die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin im Verbund mit den involvierten Stellen (Psychiatrisches Fachpersonal, Sozialversicherungen, Vermieterschaft, Schule, Heim usw.) intensiv und herausfordernd gestaltet habe. Schon früh äusserte die Beschwerdeführerin auch den Wunsch nach mehr Autonomie. Im Jahr 2023 wurde im Rahmen gemeinsamer Gespräche zusammen mit der behandelnden Psychologin und dem Beistand ein Konsens erarbeitet und eine Vereinbarung getroffen, welche es der Beschwerdeführerin Schritt für Schritt ermöglicht hätte, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und sich nur noch bei Bedarf und Fragen beim Beistand zu melden. In der Folge verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und sie zeigte sich ausser Stande, sich auf die gemeinsam erarbeitete Vereinbarung einzulassen. Nach den Angaben des Beistands kann sie mittlerweile zwar gut mit dem budgetierten erweiterten Lebensunterhalt umgehen. Es bestünden jedoch auch immer wieder Phasen, in denen die Beschwerdeführerin finanzielle Bedürfnisse äussere, welchen nicht nachgekommen werden könne. Sie fühle sich nach wie vor oft ungerecht behandelt und sei sehr misstrauisch (vgl. Stellungnahme des Beistands vom 10. Januar 2025). 4.5 Aus den Akten ergibt sich ein phasenhafter Krankheitsverlauf, wie er für das bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte psychiatrische Störungsbild typisch ist. Auf Zeiträume der Verbesserung folgen regelmässig Episoden mit Krisen, in denen die Symptome verstärkt auftreten. Für die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass es durchaus Zeiten gibt, in denen sie ihren Alltag weitgehend selbst organisieren und mit der Unterstützung Dritter
Seite 8 / 13 alleine bewältigen kann. Das Krankheitsmuster führt aber auch dazu, dass sich das psychosoziale Funktionsniveau in gewissen Abständen abrupt reduziert und die Beschwerdeführerin die Kooperation mit dem Helfersystem verweigert. In diesen Phasen ist die Beschwerdeführerin auf externe Hilfe angewiesen, die sie krankheitsbedingt nicht selber beiziehen kann. Eine nachhaltige Stabilisierung der Gesundheitssituation konnte bis jetzt nicht erreicht werden. So folgte auf den im Arztbrief der Psychiatrie Baselland vom 24. Juli 2023 noch attestierten verbesserten Gesundheitszustand wenige Monate später eine Verschlechterung mit mehreren stationären Klinikaufenthalten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Schwierigkeiten im Alltag hat und Unterstützung benötigt. Die umfangreichen E-Mails an die KESB und die D.____ GmbH belegen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere mit administrativen und finanziellen Angelegenheiten überfordert ist. Das krankheitsbedingte Gefühl, von Behörden und Institutionen ständig ungerecht behandelt zu werden, und das tiefsitzende Misstrauen gegenüber Dritten verhindern, dass die Beschwerdeführerin sachgerecht im eigenen wohlverstandenen Interesse handeln kann. Bezeichnend dafür ist etwa ihr Umgang mit dem Thema Ergänzungsleistungen. Soweit aus den Akten rekonstruierbar, beharrt sie trotz vom Beistand für rechtmässig befundener abschlägiger Bescheide auf der fixen Idee, ein Anrecht auf Ergänzungsleistungen zu haben. Ihre Reaktion "Ich habe das Gefühl die SVA Berechnet zum Nachteil von mir. Der Beistand und die Juristin lügen mich an" (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin an die KESB vom 5. Dezember 2024) ist augenscheinlich nicht zielführend. Auch bezüglich eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung erweist sich die Beschwerdeführerin als umtriebig, aber ineffektiv. Ihre Interventionen (meistens per E-Mail) bei verschiedensten Akteuren sind von Vornherein zum Scheitern verurteilt, wenn sie grundlegende Verfahrensmechanismen und Zuständigkeiten nicht versteht und stattdessen vorwurfsvoll und kaum verständlich kommuniziert. Aufschlussreich ist in dieser Hinsicht der E-Mail-Verkehr mit der SVA Basel- Landschaft im Februar 2025 betreffend IV-Kinderrente und Ergänzungsleistungen, in welchem sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sah, ihr Anliegen nachvollziehbar vorzutragen. Aus ihren Äusserungen ist zu vermuten, dass sie ihre älteste Tochter zum Ausziehen bewegen wollte, indem sie bei der SVA eine entsprechende Änderung des Haushalts meldete. Auch in der Prozessführung im vorliegenden Verfahren zeigt sich, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin teilweise wirr wirken, eine gewisse Zusammenhangslosigkeit aufweisen und deswegen schwer verständlich sind. Insgesamt zeigt das Verhalten der Beschwerdeführerin, dass sie sich selber im Weg steht und weiterhin Unterstützung zur Erledigung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten benötigt. Es ist anhand der Akten nicht ersichtlich, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand dahingehend verbessert hat, dass sie ihre Aufgaben selbst regeln und die dafür benötigte externe Hilfe zuverlässig eigenständig organisieren kann. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Schwächezustand und der Schutzbedarf der Beschwerdeführerin ausgewiesen sind und die Aufhebung der Beistandschaft zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt ist. 4.6 Aufgrund der obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB besteht und sie ohne Beistandschaft ihre Angelegenheiten nicht bzw. nur teilweise besorgen kann. Die Hilfe in administrativen und finanziellen Angelegenheiten mit der Verwaltung ihres Einkommens und Vermögens erweist sich als notwendig. Hinsichtlich der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und
Seite 9 / 13 Vermögensverwaltung kann demgemäss festgehalten werden, dass sämtliche Voraussetzungen für diese Massnahme im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Vertretungsbeistandschaft erweist sich als verhältnismässig, angemessen und erfüllt die Maxime der Subsidiarität. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5.1 Wie bereits ausgeführt, erfordert die Errichtung der Begleitbeistandschaft – im Gegensatz zur Vertretungsbeistandschaft – die Zustimmung der betroffenen Person. Die Zustimmung kann formell betrachtet bis zum Entscheid der Behörde widerrufen werden. Faktisch ist aber auch ein späterer (sinngemässer) Widerruf wirksam, denn wenn die verbeiständete Person die begleitende Unterstützung nicht zumindest akzeptiert, bleibt diese wirkungslos und es macht keinen Sinn, die Massnahme gegen den Willen des Verbeiständeten aufrecht zu erhalten, da sie so nicht führbar und damit nicht mehr geeignet ist (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Ein späterer Widerruf der Zustimmung ist auch als Aufhebungsantrag zu verstehen. Die Begleitbeistandschaft ist damit auf Verlangen der verbeiständeten Person aufzuheben, selbst wenn die anderen Voraussetzungen für die Massnahme weiterhin gegeben sind, wobei die Massnahme aber nicht allein durch den Zustimmungswiderruf aufgehoben ist, sondern im Rahmen des Aufhebungsverfahrens auch zu prüfen ist, ob andere Massnahmen des Erwachsenenschutzes notwendig sind (vgl. BIDERBOST, a.a.O., N 7 zu Art. 393). 5.2 Die in dieser Hinsicht unbestrittenermassen urteilsfähige Beschwerdeführerin hat die Aufhebung der Beistandschaft beantragt. Damit hat sie ihre Zustimmung zu der seit dem 1. Mai 2018 bestehenden und auf ihren damaligen Antrag errichteten Begleitbeistandschaft hinreichend klar widerrufen. Zwar hat sie entsprechende Begehren in der Vergangenheit meist nach nur kurzer Zeit wieder zurückgezogen. Vorliegend hat sie aber über mehrere Monate einen stabilen Willen manifestiert, den es zu respektieren gilt. In ihrem Entscheid ist die Vorinstanz auf den Zustimmungswiderruf bezüglich der Begleitbeistandschaft nicht eingegangen und hat bei der Ablehnung der Aufhebung der Beistandschaften nicht zwischen der Vertretungsbeistandschaft und der Begleitbeistandschaft unterschieden. Aufgrund des Widerrufs der Zustimmung ist die Begleitbeistandschaft aufzuheben. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und Ziffer 1 des Entscheids der KESB B.____ vom 4. März 2025 wird insofern abgeändert, als dass die Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB aufgehoben wird. Die KESB wird in diesem Zusammenhang zu prüfen haben, ob eine Anpassung der Vertretungsbeistandschaft notwendig ist. 6. Weiter ist zu prüfen, ob die KESB der Beschwerdeführerin zu Recht den Zugriff auf zwei Konten bei der E.____ entzogen hat. 6.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, dass es hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Beistands, namentlich die Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin, unumgänglich sei, dass sich jeweils genügend Geld auf den Verwaltungskonten der Beschwerdeführerin und der Kinder befinde. Gemäss den Ausführungen des Beistands habe die Betroffene mehrfach Geld von den Bankkonten bei der E.____ bezogen. Aufgrund der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie weiterhin Geld von den Verwaltungskonten beziehen werde. Um ihr Vermögen sowie dasje-
Seite 10 / 13 nige ihrer Kinder zu schützen und um eine längerfristige Verschuldung zu vermeiden, rechtfertige es sich daher, der Beschwerdeführerin den Zugriff auf die Verwaltungskonten bei der E.____ zu entziehen. 6.2 In Bezug auf die von ihr bezogenen und überwiesenen Geldbeträge führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie handlungsfähig sei, die Gelder deklariert seien und der Beistand über die von den Konten bezogenen Beträge informiert gewesen sei. Es habe sich um Feriengeld gehandelt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. 6.3 In der Vernehmlassung wiederholt die Vorinstanz, dass der Entzug des Zugriffs auf die Konten bei der E.____ angezeigt sei, damit der Beistand den finanziellen Verpflichtungen ausreichend nachkommen könne. Dazu sei es unumgänglich, dass sich jeweils genügend Geld auf den Verwaltungskonten befinde. 6.4 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Darunter fällt auch eine Kontosperre. Der Entzug des Zugriffs auf die Konten muss von der Erwachsenenschutzbehörde angeordnet werden, liegt also nicht in der Kompetenz des Beistandes. Indessen ist es Aufgabe des Beistands, der verbeiständeten Person angemessene Beträge zur freien Verfügung zu stellen (Art. 409 ZGB; BIDERBOST, a.a.O., N 21 zu Art. 395 ZGB; KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 199] E. 4.3.2). 6.5.1 Den Kontoauszügen in den Vorakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich am 12. Dezember 2024 von ihrem Zahlungsverkehrskonto Fr. 8'000.-- in bar auszahlen liess und dass sie weitere Fr. 2'000.-- mit dem Vermerk "Mehrauslagen Dezember" auf das Haushaltskonto überwies. Am selben Tag hob sie vom Haushaltskonto Fr. 1'000.-- in bar ab. Das restliche Geld wurde von der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2024 für diverse Einkäufe verwendet. Mit E-Mail vom 21. Februar 2025 informierte die Beschwerdeführerin den Beistand, dass die von ihr bezogenen Fr. 8'000.-- Feriengeld sei, das sie ausgegeben habe, und dass diese Gelder "gut angelegt" seien. In Bezug auf das Kinderkonto ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem Beistand mit E-Mail vom 5. Februar 2025 mitteilte, dass sie Fr. 600.-vom Konto ihrer Kinder abheben werde, um die Brille für ihre Tochter zu bezahlen. Am Folgetag hob die Beschwerdeführerin den genannten Betrag vom Konto ab. 6.5.2 Aus dem vom Beistand für den fraglichen Zeitraum erstellten Budget geht hervor, dass die Beschwerdeführerin über monatliche Einnahmen von insgesamt Fr. 7'589.-- verfügte. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus ihrer IV-Rente, IV-Kinderrenten, Ehegattenunterhalt, Alimenten, Kinderzulagen sowie dem Untermietzins ihrer volljährigen Tochter. Die Ausgabeposten betreffen hauptsächlich die Wohnkosten, davon umfasst neben der Miete mit Nebenkosten
Seite 11 / 13 auch die Ausgaben für Strom, TV und Internet, Möbelanschaffungen, die Gesundheitskosten inklusive Zahnarztbehandlungen, die Kosten für Mobilität und Rückstellungen für Ferien, die Haftpflichtversicherung, Rückzahlungen der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Steuern. Für den Lebensunterhalt zur freien Verfügung war ein Betrag von Fr. 2'700.-- eingesetzt. Nach Abzug dieser Ausgabenposten ergab sich ein monatlicher Überschuss in der Höhe von knapp Fr. 500.--. Über namhaftes Vermögen verfügt die Beschwerdeführerin offenbar nicht (die letzte aktenkundige Vermögensübersicht per 31. Dezember 2022 weist ein Vermögen in der Grössenordnung von Fr. 30'000.-- aus). 6.6 Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse erscheint der von den Bankkonten bezogene fünfstellige Gesamtbetrag besorgniserregend. Namentlich die in bar ausbezahlten Fr. 8'000.-sprengen das Ferienbudget deutlich. Die Beschwerdeführerin hat bis heute nicht plausibel zu erklären vermocht, für welche Ferien sie dieses Geld ausgegeben haben will. Dem Beistand ist deshalb darin beizupflichten, dass unklar geblieben ist, wofür das Geld verwendet wurde. Auf Kontaktversuche des Beistands reagierte die Beschwerdeführerin offenbar nicht. Aus diesem Umstand kann aber nicht automatisch geschlossen werden, dass dieser Betrag verschwendet wurde. Anderweitige Nachforschungen zum Verbleib der Gelder sind nicht dokumentiert. Aufgrund der vorliegenden Akten kann der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vorgeworfen werden, dass sie den Beistand über den Geldbezug gänzlich im Dunkeln liess. Dass sie tatsächlich Fr. 600.-- für die Brille für ihre Tochter ausgegeben hat, erscheint jedenfalls plausibel. Ob sie allerdings wie angekündigt eine Kostenrückerstattung von der Krankenkasse verlangt und diese gegebenenfalls wieder auf das Kinderkonto überwiesen hat, bleibt unklar. Insgesamt erscheint der Sachverhalt in dieser Hinsicht ungenügend abgeklärt und der angefochtene Entscheid nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar begründet. Die Vorinstanz hat sich offenbar einzig auf die spärlichen Angaben des Beistands verlassen. Zumal es sich bei der grössten Vermögensverschiebung soweit ersichtlich um einen einmaligen Vorgang gehandelt hat, wären genauere Nachforschungen angebracht gewesen, bevor zur Massnahme der Kontosperre gegriffen wurde. Die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin erweist sich als begründet. Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist dementsprechend aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird im Rahmen der Neubeurteilung detaillierter abzuklären haben, inwiefern das Vermögen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gefährdet ist und ob an einem Entzug des Zugriffs auf die beiden Konten festzuhalten ist. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, hinsichtlich der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung als unbegründet. In Bezug auf die Begleitbeistandschaft und den Entzug des Zugriffs auf die Verwaltungskonten bei der E.____ ist die Beschwerde hingegen gutzuheissen und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da die Beschwerde teilweise gutgeheissen
Seite 12 / 13 wird, sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 8.2 Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Ebenfalls kann der vorliegende Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Somit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben, weshalb dem Gesuch entsprochen werden kann. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 600.-- zu Lasten der Gerichtskasse. 8.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 13 / 13 Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Ziffer 1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 4. März 2025 wird insofern abgeändert, als dass die Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB aufgehoben wird. Die Ziffer 2 des Entscheids wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerdeführerin wird bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ und der Beschwerdeführerin je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 600.-- zu Lasten der Gerichtskasse.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsident
Gerichtsschreiberin i.V.
Gegen diesen Entscheid wurde am 1. November 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_951/2025) erhoben