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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.12.2025 810 25 24 (810 2025 24)

1 décembre 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,375 mots·~27 min·4

Résumé

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen / Prüfung von Schlussbericht und Schlussrechnung für die Zeit vom 1. September 2023 bis 31.Oktober 2024 / Entlassung der Mandatsperson aus dem Amt

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 1. Dezember 2025 (810 25 24 / 810 25 45) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutz

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen / Prüfung von Schlussbericht und Schlussrechnung für die Zeit vom 1. September 2023 bis 31.Oktober 2024 / Entlassung der Mandatsperson aus dem Amt

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Judith Frey-Napier, Kantonsrichter Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser

Beteiligte A.____ Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ Vorinstanz

C.____, Beigeladene, vertreten durch Nico Baumgartner, Advokat

Betreff Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen / Prüfung von Schlussbericht und Schlussrechnung für die Zeit vom 1. September 2023 bis 31.Oktober 2024 / Entlassung der Mandatsperson aus dem Amt (Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 17. Dezember 2024 und 12. Februar 2025)

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A. Für C.____ (geboren 1936) wurde am 6. September 2021 superprovisorisch eine kombinierte Beistandschaft bestehend aus einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 sowie einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB errichtet, welche mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 18. Oktober 2021 bestätigt wurde. Als Mandatsperson wurde D.____, E.____ GmbH, ernannt. B. Mit Entscheid der KESB vom 25. März 2022 wurde die bestehende kombinierte Beistandschaft aufgrund der demenziellen Entwicklung von C.____ um die Vertretung im Bereich Gesundheit erweitert. Zudem konnte ihre Tochter A.____ diese Aufgabe nicht mehr übernehmen. C. Die KESB hob mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 die Vertretung für die Bereiche Wohnen und Gesundheit wieder auf, da die familiäre Unterstützung von C.____ in diesen Bereichen gewährleistet war. Der Antrag der Tochter von C.____ in Bezug auf ihre Einsetzung als private Mandatsperson wurde abgewiesen. Zur neuen Mandatsperson wurde per 1. November 2024 F.____ ernannt. D.____ wurde aufgefordert, bis zum 31. Januar 2025 den Schlussbericht samt Schlussrechnung einzureichen. D. Zusätzlich zur bestehenden Beistandschaft errichtete die KESB mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 für C.____ eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB und ernannte Nico Baumgartner als Mandatsperson. Dieser wurde beauftragt, mögliche zivilsowie strafrechtliche Ansprüche von C.____ zu prüfen und diesbezüglich ihre Interessen zu wahren sowie C.____ in diesem Aufgabenbereich zu vertreten und insbesondere die erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, Anzeigen zu erstatten, Vergleiche abzuschliessen sowie Rechtsmittel zu ergreifen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde festgehalten, dass konkrete Verdachtsmomente für allfällige Vermögensdelikte zum Nachteil von C.____, begangen durch ihren Enkel G.____, bestehen würden. C.____ erscheine aufgrund ihres bestehenden Schutzbedarfs als Folge der demenziellen Entwicklung nicht in der Lage zu sein, ihre Interessen diesbezüglich selbstständig zu wahren bzw. ihre Rechte geltend zu machen. Zur Klärung der komplexen Situation sowie zur Prüfung allfälliger zivil- sowie strafrechtlicher Ansprüche von C.____ erscheine es folglich angezeigt, eine Rechtsvertretung als Beistandsperson beizuziehen. E. Die KESB leitete mit Schreiben vom 5. Februar 2025 die Stellungnahme vom 14. Januar 2025, das Schreiben vom 17. Januar 2025 sowie die beiden Eingaben vom 29. Januar 2025 von A.____ zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), weiter. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 setzte das Kantonsgericht A.____ eine Nachfrist bis 20. Februar 2025 zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeeingabe.

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F. D.____ legte am 16. Januar 2025 der KESB den Schlussbericht mit Schlussrechnung für die Zeit vom 1. September 2023 bis 31. Oktober 2024 zur Genehmigung vor, welche die KESB mit Entscheid vom 12. Februar 2025 genehmigte. Die Entschädigung für die Mandatsführung wurde auf insgesamt Fr. 9'092.25 (Entschädigung Fr. 8'452.87 und Spesen Fr. 639.38) festgesetzt. Infolge Bedürftigkeit von C.____ ging die Entschädigung zulasten der KESB bzw. der fallzuständigen Gemeinde. Die neu zuständige Mandatsperson F.____ wurde gebeten, mehrere Sachverhaltsabklärungen durchzuführen und die KESB darüber zu informieren. G. A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reichte mit Schreiben vom 19. Februar 2025 sowohl ihre verbesserte Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2024 als auch eine weitere Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 12. Februar 2025 ein. Sie beantragte neben der vollumfänglichen Aufhebung sämtlicher KESB-Entscheide sinngemäss, dass die Beistandschaft für C.____ aufgehoben werde, da ihre Familie die erforderliche Unterstützung erbringen würde. Weiter wurde moniert, dass der durch die Familie geleistete Arbeitsaufwand nicht hinreichend berücksichtigt würde und eine vollständige Neubeurteilung der Betreuungssituation von C.____ erfolgen solle. Zudem wurde die Rückerstattung aller unrechtmässig abgerechneten Kosten, insbesondere die an die E.____ GmbH ausbezahlte Mandatsentschädigung in der Höhe von Fr. 8'452.87 sowie alle weiteren durch die KESB verursachten Kosten, gefordert. Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin eine Untersuchung der Verantwortlichkeit der KESB und der E.____ GmbH hinsichtlich der unverhältnismässigen und nicht nachvollziehbaren Rechnungsstellung sowie eine gerichtliche Prüfung, ob ein systematisches Fehlverhalten vorliege. Die Beschwerdeführerin machte zusammengefasst geltend, wie aus dem Schlussbericht ersichtlich sei, habe die E.____ GmbH nachweislich keinen privaten Kontakt zu C.____ gehabt. Dennoch sei ein angeblicher Aufwand von 73 Stunden und 40 Minuten in Rechnung gestellt worden, ohne dass eine tatsächliche Betreuung stattgefunden habe. Die KESB habe es unterlassen, diese Unregelmässigkeit zu prüfen, und habe die Schlussabrechnung der E.____ GmbH blind genehmigt. Dies stelle eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 ZGB dar. Seit Jahren habe die Familie die wesentliche Betreuung von C.____ übernommen, wodurch eine externe Beistandschaft nicht erforderlich gewesen sei. Die KESB habe dies jedoch nicht geprüft, weshalb eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 vorliege. Auch hätte die KESB bereits frühzeitig prüfen müssen, ob Ergänzungsleistungen beantragt worden seien. Stattdessen sei die Schlussrechnung genehmigt und die finanzielle Situation erst nachträglich geprüft worden. Die KESB habe ausserdem ohne sachliche Prüfung die von der E.____ GmbH geltend gemachten Kosten übernommen. Die Rechnung basiere jedoch auf einer nicht nachvollziehbaren Leistungserbringung und sei daher nichtig. H. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2025 hielt Advokat Nico Baumgartner fest, dass seine Einsetzung, die Mandatserteilung und die Verbeiständung angesichts des aktenkundig festgestellten, belegten und im Entscheid vom 17. Dezember 2024 hinlänglich beschriebenen Sachverhalts (insbesondere Vorgänge im Zusammenhang mit G.____ gegenüber der Verbeiständeten von 2018 bis 2021) eindeutig gerechtfertigt, angemessen, verhältnismässig, begrün-

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det und zur Wahrung wichtiger und erheblicher Interessen von C.____ unumgänglich und zwingend geboten seien. I. Die KESB beantragte mit Vernehmlassung vom 14. März 2025: 1. Auf die Beschwerde sei in Bezug auf den Entscheid vom 17. Dezember 2024 nicht einzutreten. 2. Eventualiter seien die Rechtsbegehren im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 17. Dezember 2024 vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Rechtsbegehren betreffend den Entscheid vom 12. Februar 2025 seien vollumfänglich abzuweisen, insofern darauf eingetreten werden könne. 4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. J. Mit Verfügung vom 22. April 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und wurden die Verfahren 810 25 24 und 810 25 45 vereinigt. K. Die Beschwerdeführerin reichte am 21. Mai 2025 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der KESB ein und beantragte: 1. Die Streichung von mindestens Fr. 357.15 an nicht belegbaren Aufwänden durch die E.____ GmbH. 2. Die vollständige Revision aller E.____ GmbH-Leistungen ab dem 1. Januar 2022. 3. Die Vergütung familiärer Pflege- und Haushaltsleistungen in der Höhe von Fr. 12'740.-- pro Jahr. 4. Die Rückvergütung der Heizölkosten für die Jahre 2019 bis 2025 von insgesamt Fr. 11'250.--. 5. Die Rückzahlung der E.____ GmbH-Kosten an die Familie H.____. 6. Die Vergütung juristischer Eigenleistung in der Höhe von Fr. 6'600.--. 7. Die Beendigung des Anwaltsmandats gegen G.____. 8. Die Übertragung der Mandatsführung an die Familie H.____. 9. Die Verrechnung sämtlicher familiärer Leistungen mit etwaigen behaupteten Forderungen. L. Mit Eingabe vom 20. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine "erweiterte Stellungnahme" ein und begehrte: 1. Die Feststellung der mehrfachen Pflichtverletzung durch die Berufsbeiständin gemäss Art. 400 ff. ZGB. 2. Die rückwirkende Korrektur der Steuererklärung unter Einbezug der energetischen Investitionen. 3. Die Rückforderung nicht erforderlicher Versicherungsprämien, insbesondere des Rechtsschutzes. 4. Die Offenlegung sämtlicher Mandatsabrechnungen, Budgetpläne und Finanzbewegungen. 5. Die sofortige Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 431 ZGB. 6. Eventualiter sei das Mandat auf ein geeignetes Familienmitglied gemäss Art. 392 ff. zu übertragen. M. Das Kantonsgericht hat den Fall am 25. Juni 2025 beraten und am 1. Dezember 2025 entschieden. N. Für die weiteren Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Das Kantonsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere von Amtes wegen, ob die Eintretens- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2

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des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Die Eintretensvoraussetzungen müssen gegeben sein, damit das Gericht auf die Begehren in einer Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 13. Mai 2025 [810 24 273] E. 2, mit Hinweisen). 2.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerden bezüglich die Entscheide der Vorinstanz vom 17. Dezember 2024 und 12. Februar 2025 wurden form- und fristgerecht erhoben (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450b Abs. 1 ZGB). 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien sämtliche Entscheide der Vorinstanz betreffend die Beistandschaft, die finanziellen Verpflichtungen, die Mandatsabrechnung und die Betreuung in Sachen C.____ vollumfänglich aufzuheben, ist festzustellen, dass die 30tägige Rechtsmittelfrist der Entscheide vom 6. September 2021, 18. Oktober 2021, 25. März 2022 und 15. Oktober 2024 gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB längst abgelaufen ist. Die entsprechende Rüge erfolgt mithin verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 3.1.1 Bei der Beschwerdeführerin stellt sich die Frage der Beschwerdebefugnis. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist keine direkt am Verfahren beteiligte Person. Sie ist nicht Adressatin der Entscheide der KESB vom 17. Dezember 2024 und 12. Februar 2025 und nicht die von der angefochtenen Anordnung direkt betroffene schutzbedürftige Person. Sie ist damit nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Zu prüfen bleibt eine allfällige Legitimation der Beschwerdeführerin als nahestehende Person oder als Drittperson (vgl. HERZIG CHRISTOPHE A./JOST LAURA/STECK DANIEL, in: Arnet Ruth/Breitschmid Peter/Jungo Alexandra (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art. 1–456 ZGB, Partnerschaftsgesetz, 4. Auflage, Zürich Genf 2023, Art. 450 N 18). 3.1.2 Die der betroffenen Person nahestehenden Personen können sich auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB berufen, wo sie ausdrücklich als beschwerdelegitimierte Personen aufgeführt werden. Die Möglichkeit von nahestehenden Personen, Rechtsmittel gegen Entscheide zu erheben, geht zurück auf Art. 397d aZGB der Bestimmungen zum altrechtlichen Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE; heute: Fürsorgerische Unterbringung [FU]). Nahestehende Personen wurden als beschwerdeberechtigt vorgesehen, um eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, wenn sich der Betroffene selbst nicht für sich wehren konnte. Dabei ging es um die Wahrung der Interessen des Betroffenen und nicht um Eigeninteressen. Dies zeigt sich auch darin, dass als nahestehende Personen im Sinne von Art. 397d aZGB diejenigen ausgeschlossen waren, die eigene Interessen verfolgten. Eine Ausnahme galt nur, wenn die Eigeninteressen (im

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Sinne eines Anspruchs) hätten berücksichtigt werden müssen, diese mithin als schutzwürdig galten (ROLAND FANKHAUSER/NADJA FISCHER, Die Stellung nahestehender Personen im Kindesund Erwachsenenschutzrecht, FamPra.ch 2019, S. 1081 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht in ständiger Rechtsprechung klar dafür ausgesprochen, dass nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nur legitimiert sind, wenn sie Interessen des von der Schutzmassnahme Betroffenen wahrnehmen (Urteile des Bundesgerichts 5A_668/2022 vom 16. März 2023 E. 4.2; 5A_322/2019 vom 8. Juli 2020 E. 2.1; 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2). Das Wort "Nahestehen" meine – so das Bundesgericht – eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lasse, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran – (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen – müssten glaubhaft gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2). Mit anderen Worten werden die vom Gesetzgeber für nahestehende Personen und Familienangehörige vorgesehenen (Partizipations-)Rechte diesen nicht zu ihren Gunsten eingeräumt. Sie stehen im Dienste der Betroffenen und haben eine dienende Funktion. Damit stützen sie die tragenden Gedanken des Erwachsenenschutzrechts, nämlich das Wohl der hilfsbedürftigen Betroffenen und die Stärkung derer Selbstbestimmung (FANKHAUSER/FISCHER, a.a.O., S. 1072). Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist somit nur legitimiert, wer der betroffenen Person nahesteht, dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt (KGE VV vom 13. Mai 2025 [810 24 273] E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn zwischen der betroffenen Person und der ihr nahestehenden Person grundlegende Interessenkonflikte in Frage stehen, die für die angefochtene Massnahme relevant sind (Urteile des Bundesgerichts 5A_365/2022 vom 3. Mai 2023 E. 4.3.3.1; 5A_668/2022 vom 8. Juli 2020 E. 4.2: vgl. auch HERZIG/JOST/STECK, a.a.O., Art. 450 N 20). Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifiziert werden könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Ein Dritter ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3 mit weiteren Hinweisen). Wirtschaftliche Interessen des Dritten begründen indes keine Beschwerdebefugnis im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2). 3.2.1 C.____ hat als Alleinerbin ihres im Jahr 2018 verstorbenen Sohnes die von ihr bewohnte Liegenschaft sowie eine Barauszahlung von Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 326'850.95 erhalten. Heute ist von der Barschaft dieses Erbes kaum mehr etwas vorhanden. Gemäss Kontoauszügen der I.____ vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2021 hat der Enkel von

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C.____, G.____, welcher der Sohn der Beschwerdeführerin ist, Vermögenswerte in der Höhe von mindestens Fr. 268'263.76 von den Konten der Verbeiständeten auf sein Konto überwiesen oder damit auf ihn lautende Rechnungen beglichen. Gemäss Schreiben des Beistands vom 12. Juli 2024 hat die Familie H.____ bis am 31. August 2023 Fr. 52'497.65 zurückbezahlt. Die Restschuld beläuft sich somit auf Fr. 215'766.11 (vgl. auch Klientenkontoauszug vom 6. September 2021 bis 31. August 2023 S. 15). Eine zuverlässige Abzahlung konnte nicht eingerichtet werden. Die vom Beistand D.____ erwähnte Abzahlungsvereinbarung mit der Familie H.____ vom 28. Januar 2022 befindet sich nicht in den Akten. Eine Schuldanerkennung hat G.____ nicht unterzeichnet. Neben den Vermögensverschiebungen hat G.____ als Sicherheit für ein Darlehen von einer Drittperson in der Höhe von Fr. 155'000.00 (zzgl. Zins/Risikozuschlag von Fr. 22'000.--) das Haus von C.____ als eine zu erwartende Schenkung gemäss einem Schenkungsvertrag vom 27. Februar 2019 als Sicherheit abgetreten (vgl. Darlehensvertrag sowie Abtretungserklärung vom 5. März 2019). Da G.____ das Darlehen nicht zurückbezahlt hat, wurde gegen C.____ die Betreibung eingeleitet. Ohne rechtzeitiges Einschreiten des Beistands wäre das von ihr bewohnte Haus wohl verwertet worden. 3.2.2 Am 26. August 2022 hat der Beistand D.____ Strafanzeige gegen G.____ wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung und Betrug eingereicht. Zwar hat die Staatsanwaltschaft am 3. Oktober 2024 die Nichtanhandnahme des Verfahrens bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung mangels rechtzeitigen Strafantrags verfügt. Die Verfolgbarkeit der weiteren, G.____ zur Last gelegten Delikte (Urkundenfälschung und Betrug), werden durch diese Verfügung jedoch nicht tangiert. Offen ist auch die Klärung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche von C.____ gegen ihren Enkel. Auch ist noch nicht geklärt, ob C.____ den Schenkungsvertrag/das Schenkungsversprechen vom 27. Februar 2019 (mit Verzicht auf ein Wohnrecht) unterzeichnet hat, ohne zu verstehen, worum es ging, oder ob ihre Unterschrift gefälscht wurde. C.____ bestreitet jedenfalls, einen solchen Schenkungsvertrag gesehen oder unterschrieben zu haben. Sie wisse auch nichts von einer Erbschaft, die sie erhalten haben soll. Die zivil- und strafrechtlichen Verfahren gegen den Sohn der Beschwerdeführerin sind noch nicht abgeschlossen und damit auch nicht der Auftrag des eingesetzten Advokaten Nico Baumgartner. Im Weiteren ist zumindest unklar, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin selber von den ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen durch ihren Sohn profitiert hat. Auffallend ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Gründung der J.____ AG Ende 2019 (Handelsregister-Eintragung am XX.XX.2019), deren Verwaltungsräte die Beschwerdeführerin, deren Ehemann und deren zwei Söhne (inkl. G.____) sind. 3.2.3 Mit dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Entscheid vom 17. Dezember 2024 hat die Vorinstanz Advokat Nico Baumgartner als Vertretungsbeistand i.S.v. Art. 394 Abs. 1 ZGB beauftragt, die zivil- und strafrechtlichen Ansprüche von C.____ insbesondere gegenüber ihrem Enkel G.____ zu prüfen und diesbezüglich ihre Interessen zu wahren, allenfalls mittels klageweiser Geltendmachung, nötigenfalls also auch gegen die Interessen der Beschwerdeführerin und deren Sohn. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung dieser Massnahmen. Es besteht die naheliegende Vermutung, dass die Beschwerdeführerin damit nicht die Interessen von C.____ verfolgt, sondern die eigenen Interessen und/oder die Interessen ihres Sohnes, und dass sie damit zum Nachteil von C.____ handelt. Die eingereichte Be-

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schwerde dient nicht dem Schutz der finanziellen Interessen von C.____, sondern könnte vielmehr deren Durchsetzung beeinträchtigen. Der Interessenkonflikt ist ersichtlich und offensichtlich. Solange dieser Interessenkonflikt besteht, kann die Beschwerdeführerin nicht die Aufhebung dieser Vertretungsbeistandschaft erwirken. In diesem Zusammenhang fehlt es an der Legitimation der Beschwerdeführerin. Sie ist daher nicht als nahestehende Person i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB qualifiziert. Da die Beschwerdeführerin zudem kein eigenes, rechtlich geschütztes, Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB hat, ist ihr die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde abzusprechen. Auf ihre Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 17. Dezember 2024, d.h. auf die Eingaben vom 14. und 17. sowie 29. Januar 2025, kann folglich nicht eingetreten werden. 4.1.1 Mit Entscheid vom 12. Februar 2025 wurde der Aufgabenbereich der bereits per 1. November 2024 eingesetzten Beiständin F.____ dahingehend erweitert, dass der Sachverhalt bezüglich der Vereinbarung mit G.____ zur Zahlung des Liegenschaftsunterhalts abzuklären ist und dass mit G.____ ein Darlehensvertrag abzuschliessen oder eine Schuldanerkennung einzuholen ist, sofern diese noch nicht bestehen. Insofern diese Erweiterung des Aufgabenbereichs der Beiständin durch die Beschwerdeführerin angefochten wird, besteht auch hier nach dem vorher Gesagten ein klarer Interessenkonflikt. Die Beschwerdeführerin ist deshalb nicht legitimiert dagegen Beschwerde zu erheben. Auf ihre diesbezüglichen Begehren kann nicht eingetreten werden. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt im Weiteren die Rückerstattung der gesamten, von der Vorinstanz mit Entscheid vom 12. Februar 2025 auferlegten Kosten (Mandatsentschädigung und Verfahrenskosten). Diese gingen, unter anderem aufgrund der Bedürftigkeit von C.____, vollumfänglich zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Gemeinde K.____. Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Entscheid nicht selber zur Zahlung verpflichtet und ist somit in wirtschaftlichen Eigeninteressen nicht unmittelbar betroffen. Sie ist demnach nicht beschwert und auf dieses Begehren ist somit ebenfalls nicht einzutreten. 5. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege – dazu gehört das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht – ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht kann nur Streitgegenstand sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren bzw. den Beschwerdeanträgen ergibt. Fragen, über die die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz oder anderer Behörden eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist unzulässig (vgl. KGE VV vom 13. Mai 2025 [810 24 273] E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Zudem können gemäss § 6 Abs. 1 VPO die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern. Dadurch soll verhindert werden, dass im ver-

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waltungsgerichtlichen Verfahren der Streitgegenstand gemäss vorinstanzlichem Verfahren erweitert wird (KGE VV vom 14. Dezember 2022 [810 22 44] E. 1.2.2; KGE VV vom 10. Juni 2020 [810 19 286] E. 2.2). 5.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 12. Februar 2025 ist die Prüfung von Schlussbericht und -rechnung für die Zeit vom 1. September 2023 bis 31. Oktober 2024 sowie die Entlassung der Mandatsperson D.____ aus dem Amt. Die Beschwerdeführerin fordert im Wesentlichen, dass die Beistandschaft für C.____ aufgehoben werde, da ihre Familie die erforderliche Unterstützung erbringe. Weiter wird moniert, dass der durch die Familie geleistete Arbeitsaufwand nicht hinreichend berücksichtigt werde und eine vollständige Neubeurteilung der Betreuungssituation von C.____ erfolgen solle. Auch wird die Gewährung einer unverzüglichen und vollständigen Akteneinsicht und Rückerstattung aller unrechtmässig abgerechneten Kosten in der Höhe von Fr. 8'452.87 gefordert. Darüber hinaus beantragt die Beschwerdeführerin eine Untersuchung der Verantwortlichkeit der KESB B.____ und der E.____ GmbH hinsichtlich der unverhältnismässigen und nicht nachvollziehbaren Rechnungsstellung und eine gerichtliche Prüfung, ob ein systematisches Fehlverhalten vorliege. Die Mehrheit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Begehren steht in keinem Zusammenhang mit dem Inhalt des vorinstanzlichen Entscheids vom 12. Februar 2025. Sie können somit im vorliegenden Verfahren nicht als Streitgegenstand berücksichtigt werden und das Kantonsgericht tritt folglich auf diese Begehren ebenfalls nicht ein. Die Anträge der Beschwerdeführerin, welche im weitesten Sinne mit dem angefochtenen Entscheid in Verbindung gebracht werden können, werden im materiellen Teil unter E. 7 ff. behandelt. 5.2 Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2025 stellt die Beschwerdeführerin neue Anträge. Diese dehnen nicht nur unzulässigerweise den Streitgegenstand aus, sie sind zudem auch verspätet erfolgt (vgl. § 6 Abs. 2 VPO). Auf diese Begehren kann daher auch nicht eingetreten werden. Gleich verhält es sich mit den Begehren 1-4 in der "erweiterten Stellungnahme" der Beschwerdeführerin vom 20. November 2025. Auf die Anträge 5 und 6 wird im materiellen Teil unter E. 7 ff. eingegangen. 6. Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass auf die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 17. Dezember 2024 (Verfahren 810 25 24) vollumfänglich nicht eingetreten werden kann. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 12. Februar 2025 (Verfahren 810 25 45) ist teilweise einzutreten. 7. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 8. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der kombinierten Beistandschaft mit F.____ als Mandatsperson, da sie nicht notwendig sei und die Familie die Unterstützung erbringen könne.

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8.1 Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Eine Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person von Amtes wegen aufgehoben, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Unterstützung durch die Familie oder das Umfeld hinreichend geworden ist (vgl. Art. 389 ZGB). 8.2 Die Beistandschaft wurde insbesondere aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Betreibungsamts errichtet, weil C.____ einen Vermögensschaden von über Fr. 250'000.-- durch ihren Enkel G.____ (mit oder ohne Wissen von dessen Familie) erlitten hatte. Aufgrund dieser Umstände sowie des bereits dargelegten Interessenkonflikts bezüglich der Forderungen gegen G.____ ist es nicht möglich, dass ein Mitglied der Familie H.____ die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie die administrativen Aufgaben als privater Mandatsträger übernimmt oder dass die Beistandschaft aufgehoben wird. Eine Mandatsführung in diesen Bereichen durch eine unabhängige Drittperson zum Schutz der finanziellen Interessen von C.____ ist weiterhin angezeigt. Damit erweist sich die derzeit bestehende Beistandschaft mit F.____ weiterhin als notwendig, geeignet und verhältnismässig. 8.3 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vorinstanz der subsidiären Unterstützungsmöglichkeit durch die Familie – soweit als möglich – angemessen Rechnung getragen hat. Im Zuge des Wechsels der Mandatsperson ist eine Anpassung des Aufgabenbereichs erfolgt. Die Bereiche Wohnen und Gesundheit wurden im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB aufgehoben, da die Familie von C.____ sie in persönlichen Belangen unterstützen kann. 9. Die Beschwerdeführerin bemängelt des Weitern die Genehmigung des Schlussberichts sowie der -rechnung des Beistands D.____ durch die Vorinstanz. Mangels einer tatsächlichen Betreuung im Sinne eines persönlichen Kontakts sowie aufgrund der nicht nachvollziehbaren Leistungserbringung sei der in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand von 73 Stunden und 40 Minuten viel zu hoch. Zudem sei keine detaillierte Arbeitsaufstellung beigefügt worden, welche die hohe Summe rechtfertige. 9.1.1 Endet das Amt des Beistands, so hat dieser der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und gegebenenfalls die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die -rechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). 9.1.2 Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und

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ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der -rechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt der Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittelbare materiell-rechtliche Bedeutung zu, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. KGE VV vom 13. März 2024 [810 23 279] E. 4.4.2 mit Hinweisen; URS VOGEL/KURT AFFOLTER, in: Thomas Geiser/Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 21 f. und N 52 zu Art. 425). Bei der Genehmigung des Schlussberichts handelt es sich in erster Linie um einen verwaltungsinternen, das Verhältnis zwischen Beistandsperson und KESB betreffenden Akt, welchem gegenüber der verbeiständeten Person oder Dritten keine Rechtswirkungen zukommt (vgl. PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, N 3 zu Art. 415). 9.2 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB haben der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest und berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Im Kanton Basel-Landschaft bemisst sich die Entschädigung der Mandatsträgerinnen und der Mandatsträger nach dem Aufwand, den die Amtsführung notwendigerweise verursacht, sowie nach der Komplexität der wahrgenommenen Aufgaben (§ 18 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV] vom 8. Januar 1991). Bei berufsmässiger Mandatsführung beträgt die Entschädigung Fr. 95.-pro Stunde (§ 18 Abs. 2 lit. a GebV). Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben ihren Aufwand für ihre Amtsführung zu erfassen und beanspruchte Spesen zu belegen (§ 18 Abs. 6 GebV). 9.3.1 Im Schlussbericht wird detailliert zu den Aufgabenbereichen der Mandatsperson D.____ Stellung genommen. Der vom Beistand betriebene Aufwand bei der Umsetzung der ihm übertragenen Aufgaben ist aus den Akten klar ersichtlich und nachvollziehbar. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist dem Bericht zu entnehmen, dass er Gespräche mit C.____ führte. Erst 2024 lehnte C.____ Besuche des Beistands ab. Der Austausch erfolgte infolgedessen mit der Familie der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verkennt zudem, dass sich die Beistandschaft nicht lediglich in der tatsächlichen Betreuung von C.____ im Sinne eines persönlichen Kontakts erschöpfte, sondern viel umfassender war. Gemäss Ernennungsurkunde vom 18. Oktober 2021 hatte der Beistand D.____ folgende Aufgaben: C.____ beim Erledigen der notwendigen administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen und bei weiteren Rechtsgeschäften; C.____ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten und für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für C.____ zu sorgen und sie bei allen in diesem Zusammenhang notwendigen Handlungen zu vertreten. Auch wurde der Beistand D.____ ermächtigt, die an C.____ gerichtete Post zu öffnen und zu

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sichten sowie ihre Wohnräume zu betreten. Die geleisteten Tätigkeiten von D.____ sind aus den jeweiligen Abrechnungspositionen ersichtlich und stehen alle im Zusammenhang mit der Mandatsführung. Er hat seine Zeitaufwände jeweils klar und nachvollziehbar verzeichnet, unnötiger oder unverhältnismässiger Aufwand ist nicht ersichtlich (vgl. Stundenrapporte und Rechnung des Beistands D.____ für die Periode vom 1. September 2023 bis 31. Oktober 2024). Der gesamte Zeitaufwand von 73 Stunden und 40 Minuten während 13 Monaten steht in keinem Missverhältnis zur Mandatsverrichtung. Der durchschnittliche Aufwand von ca. 6 Stunden pro Monat liegt absolut im üblichen Rahmen für vergleichbare Mandatsführungen. 9.3.2 Die Kosten für die genehmigte Berichtsperiode betrug insgesamt Fr. 9'947.25 (Entschädigung Mandatsführung Fr. 8'452.87, Spesen Mandatsperson Fr. 639.38, Rechnungsprüfung Fr. 315.--, Verfahrenskosten Fr. 540.--). Davon wurde richtigerweise lediglich der Anteil der Mandatsträgerentschädigung auferlegt, der innerhalb des Stundenansatzes für Berufsbeistände von Fr. 95.-- liegt. Der über Fr. 95.-- pro Stunde gemäss § 18 Abs. 2 lit. a GebV hinausgehende Entschädigungsansatz wurde der Vorinstanz auferlegt und geht zu Lasten der Gemeinde K.____. 9.3.3 Die Genehmigung des Schlussberichts sowie der -rechnung durch die Vorinstanz ist demnach zu Recht erfolgt und der Zeitaufwand sowie der genehmigte Stundenansatz des Beistands D.____ sind nicht zu beanstanden. 10.1 Die Beschwerdeführerin moniert des Weitern, dass ihr die Vorinstanz die Akteneinsicht nicht gewährt habe. 10.2 Nach Art. 449b Abs. 1 ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit E-Mail vom 26. Mai 2024 bei der Vorinstanz um Akteneinsicht. Mit E-Mail vom 30. Mai 2024 bat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin um telefonische Kontaktaufnahme, um einen Termin zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Aktenauszug zugestellt. Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführerin nachweislich Akteneinsicht durch die Vorinstanz gewährt. 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 17. Dezember 2024 (Verfahren 810 25 24) nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 12. Februar 2025 (Verfahren 810 25 45) ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 12. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'400.-- (jeweils Fr. 1'200.-- pro Beschwerdeverfahren) der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO).

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB B.____ vom 17. Dezember 2024 (Verfahren 810 25 24) wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB B.____ vom 12. Februar 2025 (Verfahren 810 25 45) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 25 24 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.12.2025 810 25 24 (810 2025 24) — Swissrulings