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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.08.2025 810 25 149 (810 2025 149)

20 août 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,390 mots·~17 min·9

Résumé

Übernahme und Anpassung der Beistandschaft / Eignung einer nahestehenden Person als Beistandsperson

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. August 2025 (810 25 149) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutz

Übernahme und Anpassung der Beistandschaft / Eignung einer nahestehenden Person als Beistandsperson

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser

Beteiligte A.A.____ und B.A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt, Rechtsanwalt

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ Vorinstanz

Betreff Übernahme und Anpassung der Beistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 7. Mai 2025)

A. A.A.____ und B.A.____ sind die Eltern von C.____ (geboren 2003). C.____ leidet seit Geburt an einer Autismus-Störung und ist auf ständige Hilfe und Betreuung angewiesen. Für ihn bestand bis zur Volljährigkeit eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweize-

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rischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Am 4. Mai 2021 ordnete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde D.____ (KESB D.____) für C.____ im Hinblick auf dessen Volljährigkeit eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an und setzte eine Berufsbeiständin ein. Die gegen diesen Entscheid von B.A.____ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht D.____ mit Urteil vom 22. Oktober 2021 ab. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2021 wies die KESB D.____ den Antrag von A.A.____ auf Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft beziehungsweise auf seine Einsetzung als Beistandsperson von C.____ ab. B. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 beantragten die Eltern von C.____ erneut die Aufhebung der Beistandschaft über ihren Sohn beziehungsweise die Übertragung der Beistandschaft an sie selbst, was die KESB D.____ mit Entscheid vom 6. Juni 2023 ablehnte. Zudem wurden im Rahmen der bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB die Aufgaben der Beiständin im Bereich soziales Wohl aufgehoben. Die dagegen von den Eltern erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht D.____ mit Entscheid vom 25. Januar 2024 ab. C. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 beantragte die KESB D.____ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB B.____) die Übernahme der Beistandschaft nach Art. 394 und Art. 395 ZGB für C.____ per 1. Juni 2024. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass C.____ zusammen mit seinen Eltern nach E.____ im Kanton Basel-Landschaft gezogen sei und sich infolge des Umzugs die örtliche Zuständigkeit geändert habe. D. Mit Entscheid vom 29. Mai 2024 stellte die KESB B.____ fest, dass C.____ urteilsunfähig sei und deshalb seinen Wohnsitz nicht nach E.____ in ihren Zuständigkeitsbereich verlegt habe. Die KESB B.____ lehnte deshalb ihre Zuständigkeit ab. E. Die mit Schreiben vom 26. Juni 2024 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gut und hob den Entscheid der KESB B.____ vom 29. Mai 2024 auf. Es stellte fest, dass C.____ seinen Wohnsitz in E.____ habe und die KESB B.____ somit für ihn zuständig sei. F. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die KESB B.____ am 7. Mai 2025 folgenden Entscheid: 1. Die für C.____ bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB in den Bereichen Finanzen und Administration wird per 1. Juni 2025 von der KESB B.____ übernommen. 2. Die für C.____ bestehende Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Wohnen, Organisation einer Tagesstruktur und medizinische Vertretung wird aufgehoben. 3. Der Beistandsperson wird gemäss Art. 391 Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, soweit notwendig die Post der verbeiständeten Person zu öffnen und umzuleiten. 4. Als Beistandsperson für die Bereiche Administration und Finanzen wird per 1. Juni 2025 F.____, Soziale Dienste E.____, ernannt. Er wird beauftragt:

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a. C.____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; b. C.____ bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten; c. gemäss Art. 413 Abs. 3 ZGB Behörden und Institutionen (namentlich Gemeinde, Banken, Sozial- und andere Versicherungen) sowie Privatpersonen soweit nötig über die Beistandschaft zu orientieren; d. gemäss Art. 411 ZGB den ersten ordentlichen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit und seine Rechnungsführung inklusive Belege per 31. März 2027 zu erstellen und innerhalb von drei Monaten einzureichen; e. gemäss Art. 414 ZGB nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 5. F.____ erhält eine Mandatsträgerentschädigung von Fr. 95.-- pro Stunde zuzüglich Spesen. 6. Auf das Einreichen eines Antrittsinventars durch F.____ wird verzichtet. Der Saldo des genehmigten Schlussberichtes der bisherigen Beiständin G.____, Erwachsenenschutz D.____, gilt als Antrittssaldo. 7. Die KESB D.____ wird gebeten, der KESB B.____ sowie F.____ eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids über die Genehmigung des Schlussberichtes per 31. Mai 2025 inklusive einer Kopie des Schlussberichts mit Rechnung zuzustellen. 8. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Auslagen gehen zu Lasten der KESB B.____.

G. Dagegen erhoben A.A.____ und B.A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), beide vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 11. Juni 2025 Beschwerde ans Kantonsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheides der KESB B.____ vom 7. Mai 2025. Die Beschwerdeführer seien als Vertretungsbeistände ihres Sohnes, eventuell B.A.____ und subeventuell A.A.____, in den Bereichen Administration und Finanzen gemäss den in Ziffern 4a-e des Entscheidsdispositivs genannten Auflagen zu ernennen. Eventuell sei der Entscheid der KESB B.____ vom 7. Mai 2025 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. H. Die Vorinstanz schloss am 3. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Der Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei ebenfalls abzuweisen und der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei beizubehalten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, unter o/e Kostenfolge. I. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 wurde der Fall der Kammer überwiesen und mitgeteilt, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. Zudem wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt hätten. Gemäss Art. 450c ZGB habe die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfüge. Vorliegend könne festgestellt werden, dass im Dispositiv des angefochtenen Entscheids eine Anordnung betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung fehle. Demgemäss komme der Beschwerde

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nach Art. 450c ZGB bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Eine entsprechende Anordnung durch das Kantonsgericht erübrige sich daher. J. Für die weiteren Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassung- und Verwaltungsrecht, erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer sind als direkte Verfahrensbeteiligte und Eltern von C.____ zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2. Die Beschwerdeführer ersuchen um Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Befragung von H.____ als Zeugin. Zudem beantragen sie die Edition der Krankengeschichte von C.____ beim Heilpädagogischen Zentrum (HPZ) I.____ und Dr. med. J.____. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Befragung der Beschwerdeführer und H.____ anlässlich einer Parteiverhandlung sowie der Edition der Krankengeschichte beim HPZ I.____ und Dr. med. J.____ hervorgehen könnten, weshalb die Anträge abzuweisen sind. 3. Die Beschwerdeführer stellen die Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie seien als Vertretungsbeistände ihres Sohnes, eventuell die Kindsmutter und subeventuell der Kindsvater, in den Bereichen Administration und Finanzen zu ernennen. Aus den gestellten Begehren ergibt sich, dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht vollumfänglich, sondern lediglich hinsichtlich der eingesetzten Mandatsperson anfechten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demzufolge nicht die Übernahme der bestehenden Vertretungsbeistand mit Einkommens- und Vermögensverwaltung in den Bereichen Finanzen und Administration durch die KESB B.____ als solche, sondern einzig die Person des Beistands.

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4.1.1 Die KESB B.____ verwies in Bezug auf die Eignung der Beschwerdeführer als Beistandspersonen für die Bereiche Finanzen und Administration im Wesentlichen auf die Entscheide der KESB D.____ vom 4. Mai 2021 und 6. Juni 2023 sowie auf die Urteile des Kantonsgerichts D.____ vom 22. Oktober 2021 und 25. Januar 2024. Zwar würden die Beschwerdeführer geltend machen, dass dies die Vergangenheit betreffe, jedoch sei dem entgegenzuhalten, dass dabei Sachverhalte festgestellt worden seien, welche sich nach Errichtung der Beistandschaft für C.____ und somit in den letzten vier Jahren ereignet hätten. Dabei seien mehrfach die eigenen finanziellen Interessen über diejenigen des Verbeiständeten gestellt worden. Im hängigen Verfahren sei es den Beschwerdeführern nicht gelungen, die von der KESB D.____ und vom Kantonsgericht D.____ mehrfach festgestellte mangelnde Eignung zur Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten ihres Sohnes zu widerlegen. Ihr Rechtsvertreter habe zwar zwei Atteste von behandelnden Ärzten von C.____ eingereicht, in welchen diese sich auch zur Verlässlichkeit der Eltern in Bezug auf behördliche und administrative Angelegenheiten geäussert hätten. Ärzte könnten in diesen Bereichen jedoch nur einen sehr beschränkten objektiven Einblick erhalten und müssten sich mehrheitlich auf die Angaben der Angehörigen selbst verlassen. Ähnliches sei bezüglich der Stellungnahme von H.____ anzuführen, welche zwar den persönlichen Umgang der Beschwerdeführer beobachten könne, sich in Bezug auf die Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten jedoch ebenfalls auf die Angaben derselben stützen müsse. Der Antrag der Beschwerdeführer, in den Bereichen Administration und Finanzen als Mandatspersonen eingesetzt zu werden, sei aufgrund der vorstehenden Erwägungen abzuweisen. 4.1.2 Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, ausschlaggebend für die Intervention der KESB D.____ seien die damaligen Streitigkeiten gewesen. Während ihrer Trennung seien sie nicht in der Lage gewesen, miteinander zu kommunizieren. In der Zwischenzeit habe sich die Situation seit 2021 in mehrfacher Hinsicht geändert. Die Beschwerdeführer hätten ihren Konflikt beigelegt, seien wieder zusammengezogen und würden sich liebevoll um ihren Sohn kümmern. Die Beschwerdeführer seien geeignet, (wieder) die administrativen und finanziellen Interessen ihres Sohnes zu wahren. Zwar habe der Kindsvater, als er sich damals von der Kindsmutter und seinem Sohn getrennt habe, aufgrund der finanziell angespannten Situation einen Versicherungsvertrag auf den Namen seines nicht handlungsfähigen Sohnes zu Unrecht abgeschlossen, was heute jedoch nicht mehr zutreffe. Es sei weder gerechtfertigt noch fair, einen solchen Vorfall heute noch als Grund für eine Verneinung der Eignung heranzuziehen. Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer seien stabil und beide würden mit ihren Teilzeiterwerbstätigkeiten genügend verdienen. In Absprache würden sie sich wechselseitig um ihren Sohn kümmern und sämtliche administrativen Angelegenheiten ohne fremde Hilfe besorgen. Zudem habe sich die Kindsmutter ein profundes Wissen im Zusammenhang mit der Betreuung von autistischen Personen angeeignet und sei aktuell wie auch schon seit längerer Zeit als Assistenzperson eines anderen autistisch behinderten jungen Mannes tätig. Sämtliche Bezugspersonen (der behandelnde Arzt und die Mutter eines Autisten), welche die konkreten Verhältnisse beurteilen könnten, seien der Auffassung, dass die Beschwerdeführer, insbesondere die Kindsmutter, auch in der Lage seien, die administrativen und finanziellen Belange ihres Sohnes eigenständig und ohne fremde Hilfe zu wahren. Die KESB B.____ habe

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sich zwar die Mühe genommen, die Beschwerdeführer im Rahmen einer rund halbstündigen Anhörung persönlich kennenzulernen, habe aber selber keine näheren Abklärungen getätigt, sondern habe die Beurteilung der D.____ Behörden, welche mehrheitlich nicht die aktuelle Situation, sondern die Konfliktsituation während der Trennung der Eltern beurteilt hätten, übernommen. Zur Wahrung der Interessen des Sohnes der Beschwerdeführer brauche es zudem nicht nur profunde Kenntnisse mit Bezug auf die Diagnose Autismus und geistige Behinderung, sondern setze es auch eine langjährige Erfahrung und Kenntnisse im Bereich des Sozialversicherungsrechts bzw. der Finanzierung von Betreuungs- und Pflegeleistungen voraus, worüber der neue Beistand nicht verfüge. 4.2.1 Gemäss Art. 400 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält (Abs. 3). 4.2.2 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Die Bestimmung ist nicht nur bei der erstmaligen Einsetzung eines Beistands, sondern auch bei einem Wechsel des Beistands zu beachten (vgl. RUTH E. REUSSER, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christiana [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, N 7 zu Art. 401 ZGB). Die Eignung der vorgeschlagenen Person ist nach den Kriterien von Art. 400 Abs. 1 ZGB zu beurteilen. Neben den drei Elementen fachliche und persönliche Eignung und zeitliche Verfügbarkeit ist der Gefahr von Interessenkollisionen besondere Beachtung zu schenken (CHRISTOPH HÄFELI, in: Häfeli Christoph/Rosch Daniel, Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Bern 2023, N 27 zu Art. 401 ZGB). Bei der Eignung einer nahestehenden Person ist die gesamte Familienkonstellation zu beachten. Die Beistandschaft sollte keinesfalls zur Folge haben, dass die familiären Beziehungen beeinträchtigt werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. März 2024 [810 23 316] E. 6.1, mit weiteren Hinweisen). Das Gesetz umschreibt nicht im Einzelnen, was unter "geeignet" zu verstehen ist. Die Wahl der Beistandsperson hängt stark von den Umständen des Einzelfalles und den zu erfüllenden Aufgaben ab, weshalb der KESB bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zusteht. Massgebend ist, was den Interessen und dem Wohl der betroffenen Person dient. Die Fähigkeit, angemessen und ohne Eigeninteressen mit Einkommen und Vermögen der verbeiständeten Person umzugehen, stellt ein wesentliches Beurteilungskriterium für die Eignung als Beistand dar (vgl. REUSSER, a.a.O., N 11 und N 23 zu Art. 400 ZGB). 4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass weder die Vorinstanz noch das Kantonsgericht bezweifeln, dass sich die Beschwerdeführer liebevoll um ihren Sohn kümmern, und dass es C.____ gesundheitlich besser geht, seit er wieder zu Hause bei seinen Eltern lebt. Auch wird nicht in Ab-

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rede gestellt, dass sich die Kindsmutter ein umfangreiches Wissen im Zusammenhang mit der Betreuung von autistischen Personen angeeignet hat. All diese Umstände wurden von KESB B.____ in ihrem Entscheid gewürdigt, indem die bestehende Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Wohnen, Organisation einer Tagesstruktur und medizinische Vertretung aufgehoben wurde. 4.3.2 In der Vergangenheit, d.h. in den letzten vier Jahren hat sich jedoch gezeigt, dass die Beschwerdeführer die eigenen finanziellen Interessen über diejenigen des Verbeiständeten gestellt haben, wobei die Beschwerdeführer verkennen, dass nicht nur die Konfliktsituation während der Trennung der Beschwerdeführer, sondern auch die aktuelle Situation durch die KESB B.____ beurteilt wurde. Dem Entscheid der KESB D.____ vom 6. Juni 2023 E. 2.8 ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter anlässlich der Anhörung vom 21. April 2021 angab, dass die Beschwerdeführer ihren Sohn gepflegt und seine Hilflosenentschädigung gespart hätten. Auf Bitte des Kindsvaters habe sie ihm im Vertrauen Geld für sein Geschäft ausgeliehen. Das Gericht hat den Kindsvater zur Rückzahlung verpflichtet. Dieser Pflicht ist er bis heute nicht nachgekommen. Aus dem D.____ Kantonsblatt Nr. […] vom XX.XX.2022 geht zudem hervor, dass über den Kindsvater, Inhaber der Einzelfirma K.____, am 11. Mai 2022 der Konkurs eröffnet und am 20. Juni 2022 mangels Aktiven eingestellt wurde. Auch hat der Kindsvater auf den Namen seines urteilsunfähigen Sohnes ein Auto eingelöst. Gemäss Angaben der Beiständin ist dies sogar zweimal während ihrer Mandatsführung geschehen. Des Weitern haben die Beschwerdeführer mit ihrem Sohn einen Untermietvertrag mit einem Mietzins abgeschlossen, der über dem Kostenanteil der Ergänzungsleistungen lag. Dem Urteil des Kantonsgerichts D.____ vom 25. Januar 2024 ist unter E. 4.3.2 ausserdem zu entnehmen, dass die Beiständin mit der Sozialversicherungsanstalt L.____ einen möglichen Anspruch auf Leistungen gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abklärte (Vergütung von Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen). Dabei erhielt sie die Antwort, dass gemeinsam bei der M.____ (Spitex) eine Abklärung vor Ort durchgeführt werden könne, damit der Bedarf an Betreuung/Pflege erfasst werden könne, mit der Folge der Anstellung der Eltern gegen Entlöhnung. Anlässlich des Hausbesuches der Beiständin im Februar 2023 waren die Beschwerdeführer mit einer solchen Abklärung aber nicht einverstanden, was eigenartig anmutet, zumal die Beschwerdeführer immer wieder die fehlende Finanzierung ihrer Betreuungs- und Pflegeleistungen monieren. 4.3.3 Die Beschwerdeführer halten fest, dass ihre finanziellen Verhältnisse stabil seien und beide mit ihren Teilzeiterwerbstätigkeiten genügend verdienen würden. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführer mit ihren jeweiligen 30%-Pensen den Lebensunterhalt bestreiten. Aus den Akten kann diesbezüglich nichts entnommen werden. Es mutet zudem seltsam an, dass die Beschwerdeführer auf die Geltendmachung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung verzichten, obwohl in der Beschwerde auf Seite 10 festgehalten wird, dass sie nicht in der Lage seien, sowohl für die Gerichts- als auch für die Anwaltskosten aufzukommen. Es ist zudem mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die eingereichten Arztzeugnisse sowie die Stellungnahme von H.____ für die Verlässlichkeit der Beschwerdeführer in Bezug auf behördliche und administrative Angelegenheiten nicht aussagekräftig sind. Zwar können die Ärzte sowie H.____ den persönlichen Umgang der Beschwerdeführer mit ih-

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rem Sohn einschätzen, jedoch müssen sie sich bezüglich der Bereiche Administration und Finanzen auf die Angaben der Beschwerdeführer stützen. All diese Gründe geben Anlass, an der Eignung der Beschwerdeführer als Mandatspersonen für ihren Sohn zu zweifeln, weshalb die Mandatsführung in den Bereichen Administration und Finanzen durch eine unabhängige Drittperson zum Schutz der finanziellen Interessen von C.____ weiterhin angezeigt ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den Antrag der Beschwerdeführer, als Mandatspersonen eingesetzt zu werden, abgewiesen. 5. Es bleibt zu prüfen, ob es sich beim neu eingesetzten F.____ um einen geeigneten Mandatsträger handelt. Als eingesetzter Beistand ist F.____ verpflichtet, seine Aufgaben im Interesse der verbeiständeten Person zu erfüllen und bei der Amtsausführung, soweit tunlich, auf die Meinung der betroffenen Person Rücksicht zu nehmen und deren Willen zu achten (vgl. KURT AFFOLTER, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christiana [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 2 zu Art. 406 ZGB). Ferner unterstehen auch Berufsbeistände neben der hierarchischen Aufsicht des Dienstes, bei dem sie angestellt sind, der Aufsicht und den Weisungen der Erwachsenenschutzbehörde (MATHIAS MAUCHLE, Das Rechtsverhältnis zwischen dem Beistand und der Erwachsenenschutzbehörde, RiU – Recht in privaten und öffentlichen Unternehmen, Band 27, 2019, N 112; vgl. Art. 410 ff. ZGB). Hinweise darauf, dass F.____ in einem Konflikt zwischen den Interessen von C.____ und anderen bzw. eigenen Interessen stehen könnte, sind weder ersichtlich noch werden solche von den Beschwerdeführern geltend gemacht. F.____, Jurist und Berufsbeistand bei den Sozialen Dienste E.____, ist vielmehr fachlich geeignet, die finanziellen und administrativen Angelegenheiten von C.____ zu übernehmen. F.____ wurde somit zu Recht von der Vorinstanz als geeignet angesehen und als Beistand eingesetzt. 6. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO).

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde am 16. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_1085/2025) erhoben.

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