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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.09.2025 810 25 144 (810 2025 144)

3 septembre 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,467 mots·~17 min·10

Résumé

Einsetzung einer Kindesvertretung im Strafverfahren gegen ein Elternteil

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 3. September 2025 (810 25 144) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Einsetzung einer Kindesvertretung im Strafverfahren gegen ein Elternteil

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Simon Hartnagel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Andreas Zehnder, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladene, vertreten durch Xenia Barth, Rechtsanwältin

Betreff Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 28. Mai 2025)

A. D.____, geboren am XX.XX.2022, ist das Kind der verheirateten und getrennt lebenden Eltern A.____ (Jg. 2000) und C.____ (Jg. 1998). Ein Eheschutzverfahren ist zurzeit beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hängig. Bis vor Kurzem teilten sich die Eltern die Obhut. D.____ lebte mehrheitlich bei der Mutter, der Vater betreute seine Tochter tagsüber an drei Tagen in der Woche.

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B. Am 5. Mai 2025 erreichte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) eine Gefährdungsmeldung der Psychotherapeutin des Kindsvaters. Dieser habe ihr im Rahmen einer psychotherapeutischen Einzelbehandlung geschildert, wie er seiner Tochter im Säuglingsalter mehrfach durch gezielte körperliche Einwirkungen Schmerzen zugefügt habe, um Kontrolle sowie emotionale Wirkmächtigkeit zu erleben und um Verbundenheit zu seiner Ehefrau herzustellen. Aufgrund verschiedener psychologischer Faktoren ging die Therapeutin von einer Wiederholungsgefahr aus. A.____ könne das Risiko nicht selbst einschätzen oder regulieren. C. Mit Entscheid vom 28. Mai 2025 errichtete die KESB für D.____ eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und beauftragte die eingesetzte Advokatin, E.____, allfällige strafrechtliche Schritte gegen den Kindsvater zu prüfen, bei Bedarf eine Strafanzeige einzureichen, das Kind gegebenenfalls im Strafverfahren zu vertreten und der KESB bei Bedarf und spätestens nach Abschluss des Verfahrens einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Des Weiteren entzog die KESB A.____ vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter D.____. Diese wurde für die Dauer des Verfahrens bei der Kindsmutter platziert. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Gegen den Entscheid der KESB erhob A.____ mit Eingabe vom 6. Juni 2025 (Postaufgabe: 10. Juni 2025) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Verfügung der KESB vom 28. Mai 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht weiterhin zu belassen bzw. sei es mit der Kindsmutter gemeinsam auszuüben. Weiter sei die Vertretungsbeistandschaft aufzuheben. Sodann sei durch das Gericht ein allumfassendes Gutachten zu seiner Person einzuholen. In der Folge eröffnete das Kantonsgericht zwei getrennte Dossiers, da der angefochtene Entscheid inhaltlich einerseits die Errichtung einer Beistandschaft und andererseits vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand hat, die sich bezüglich der gesetzlichen Rechtsmittelbestimmungen und Verfahrenszuständigkeiten unterscheiden. Das vorliegende Verfahren Nr. 810 25 144 betrifft die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft, während im Parallelverfahren Nr. 810 25 148 über den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts befunden wurde. E. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung. Gleichentags reichte auch die zum Verfahren beigeladene Kindsmutter, vertreten durch Xenia Barth, Rechtsanwältin, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ein. F. Am 2. Juli 2025 zeigte Andreas Zehnder, Advokat, dem Gericht seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer an. Dieser ersuchte neu zusätzlich neben der unentgeltlichen Prozessführung auch um unentgeltliche Verbeiständung. G. In der Vernehmlassung vom 3. Juli 2025 verwies die Beigeladene auf den angefochtenen Entscheid sowie die Verfahrensakten der KESB. Sie stellte den Antrag auf Abweisung der

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Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, wobei ihr eventualiter die unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung zu bewilligen sei. H. Die KESB schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2025 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Zuvor hatte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 8. Juli 2025 ein begleitetes Besuchsrecht im Umfang von zwei Stunden pro Woche eingeräumt. Am 7. August 2025 hat der Beschwerdeführer auch gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 810 25 205). I. Am 28. Juli 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und mitgeteilt, dass das Urteil schriftlich eröffnet wird. J. Der Beschwerdeführer replizierte unaufgefordert mit Eingabe vom 7. August 2025. K. Mit Präsidialurteil vom 18. August 2025 wurde die Beschwerde bezüglich des vorsorglichen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts abgewiesen. L. Mit Eingabe vom 1. September 2025 ergänzte der Beschwerdeführer sein Rechtspflegegesuch.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als Elternteil und Inhaber der elterlichen Sorge – unabhängig vom entzogenen Aufenthaltsbestimmungsrecht –, welche durch die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft eingeschränkt zu werden droht, als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert (LORENZ DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, N 29 ff. zu Art. 450 ZGB; KGE VV vom 13. März 2024 [810 23 315] E. 1; KGE VV vom 26. Mai 2021 [810 21 28] E. 1.2). 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unange-

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messenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. In Abgrenzung zum vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Präsidialurteil vom 18. August 2025 [810 25 148]) ist vorliegend einzig die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB durch den Entscheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2025 strittig. 4.1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Bei der Ausübung der ihnen zustehenden Rechte aus der elterlichen Sorge als fremdnütziges Pflichtrecht haben die Eltern grundsätzlich die Interessen des Kindes zu wahren. Dieser Grundsatz ist in der Regel immer dann gefährdet, wenn eine mögliche Interessenkollision bei der Vertretung des Kindes vorliegt (KGE VV vom 16. Mai 2018 [810 17 340] E. 1.5; KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 33 zu Art. 306 ZGB). So bestimmt Art. 306 Abs. 2 ZGB, dass die Kindesschutzbehörde einen Beistand ernennt oder diese Angelegenheit selber regelt, wenn die Eltern am Handeln verhindert sind oder sie in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen. Bei Interessenkollision entfallen die Vertretungsbefugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit von Gesetzes wegen (Art. 306 Abs. 3 ZGB), unabhängig davon, ob ein Beistand ernannt wurde oder nicht (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 304 ZGB). Dabei ist abstrakt und nicht konkret zu entscheiden, ob eine Interessenkollision vorliegt, d.h. es ist nicht darauf abzustellen, wie viel Vertrauen der gesetzliche Vertreter im Einzelfall verdient. Eine Interessenkollision liegt vor, wenn die Interessen des Kindes denen der Eltern oder einem Elternteil unmittelbar widersprechen (direkte Interessenkollision) sowie wenn die Interessen des Kindes denen eines Dritten widersprechen, der den Eltern besonders nahesteht (indirekte Interessenkollision; KGE VV vom 16. Mai 2018 [810 17 302] E. 7.3; KGE VV vom 16. Mai 2018 [810 17 340] E. 1.5; SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 4 zu Art. 306 ZGB m.w.H.). Entscheidend ist die Frage, ob die Möglichkeit besteht, dass der gesetzliche Vertreter zum Nachteil des Vertretenen handelt (BGE 145 III 393 E. 2.7). 4.2 Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe gegenüber seiner Psychotherapeutin angegeben, seiner Tochter im Säuglingsalter mehrfach durch gezielte körperliche Einwirkungen Schmerzen zugefügt zu haben. Die dadurch verursachten Schreie der Tochter hätten bei seiner Ehefrau Sorge und Irritation ausgelöst. Die durch ihn geschaffene Krisensituation habe es ihm ermöglicht, sich in der Rolle des mitfühlenden und besorgten Vaters zu präsentieren. Zudem habe er geäussert, dass es ihn fasziniert habe, welche Reaktionen er bei einem "wehrlosen Wesen" auslösen und beobachten könne. Eine affektive Anteilnahme an der psychischen oder körperlichen Verfassung seiner Tochter sei der Psychotherapeutin zufolge in seinen Schilderungen nicht erkennbar gewesen. Das Kind sei in seinen Ausführungen überwiegend funktionalisiert und objektiviert worden. Eine sexuelle Motivation habe er ausdrücklich verneint. Im Vordergrund hätten vielmehr das Erleben von Kontrolle, emotionaler Wirkmächtigkeit und das Herstellen von Verbundenheit mit seiner Ehefrau gestanden. Anlässlich der persönlichen Anhörung durch die Vorinstanz habe er diese Aussage

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bestätigt, wobei er sich von seinen früheren Übergriffen distanziert und eine Therapiebereitschaft bekundet habe. Gemäss der Vorinstanz könnten die geschilderten Hergänge von strafrechtlicher Relevanz sein. Die Kindsmutter befinde sich mit der neuen Situation bereits in einer herausfordernden Lage und es sei ihr nicht zumutbar, allfällige strafrechtliche Aspekte selbst abzuklären und umzusetzen. Als Ehefrau des Beschwerdeführers stehe sie darüber hinaus in einem Interessenkonflikt, womit ihre Befugnisse in dieser Angelegenheit von Gesetzes wegen entfielen. Die Vorinstanz erachtete es daher als angezeigt, für D.____ eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB zu errichten. Die Aufgaben der Beiständin seien, allfällige strafrechtliche Schritte gegen den Kindsvater zu prüfen und bei Bedarf eine Strafanzeige einzureichen, D.____ in einem allfälligen Strafverfahren vollumfänglich zu vertreten, sowie der KESB B.____ bei Bedarf oder spätestens nach Abschluss des Verfahrens einen Bericht zur Genehmigung einzureichen. Als Beistandsperson habe sich E.____, Advokatin, zur Verfügung gestellt. Diese sei geeignet und somit zu ernennen. 4.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 6. Juni 2025 im Wesentlichen geltend, die Psychotherapeutin, welche sich noch in Ausbildung befinde, habe ihn bereits nach wenigen Therapiestunden dazu genötigt, sich in eine stationäre Behandlung zu begeben und ihm mit Zwangsmassnahmen gedroht, wovon er sich massiv genötigt gefühlt habe und was nicht zielführend gewesen sei. Die Vorinstanz habe ausserdem Aussagen seiner Eltern gegenüber der Kindsmutter falsch wiedergegeben. Zu seiner Tochter führe er eine stabile und sehr liebevolle Beziehung. Er weise eine somatopsychische Störung auf, die darauf zurückzuführen sei, dass er sein Geburtsgebrechen […] nicht akzeptieren und verarbeiten könne. Dies äussere sich unter anderem in Zwangshandlungen und sogenannten Ticks. Die psychische Last habe seine Kindheit und Jugend überschattet und sich später negativ auf die Beziehung zu seiner Ehefrau ausgewirkt. Eine lange Zeit der Arbeitslosigkeit und der damit einhergehende Status der Sozialhilfeabhängigkeit habe die Ehe zusätzlich belastet. Ende 2024 sei dann die Beziehung so destruktiv geworden, dass er sich örtlich von seiner Ehefrau getrennt und psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe. Auf Drängen seines Vaters und aus eigenem Antrieb habe er sich der Therapeutin anvertraut. Seit er Ende Februar 2025 zu seinen Eltern gezogen sei, habe er wieder eine gesündere Selbstregulation und vor allem einen liebevolleren Umgang mit seiner Tochter gefunden. Er werde neu von einer Stiftung für Sportler mit Behinderung unterstützt und diese helfe ihm auf dem Weg, seine körperliche Beeinträchtigung zu akzeptieren. Inzwischen habe er auch eine neue berufliche Perspektive gefunden, weshalb er sich von der Sozialhilfe werde abmelden können. Die Ernennung der Beistandsperson sei aufgrund einer mangelhaften und nicht genügend objektiven Prüfung der gesamten Umstände erfolgt. 4.4 Die Vorinstanz verweist in der Vernehmlassung vorab auf die Gefährdungsmeldung und ihren eigenen Entscheid vom 28. Mai 2025. Die unbestrittenen Handlungen des Beschwerdeführers beträfen nicht nur den Kindesschutz, sondern könnten auch von strafrechtlicher Relevanz sein. Die Tochter habe ein Recht auf deren Verfolgung. Aufgrund ihres Alters sei die Tochter hierzu aber nicht selbstständig in der Lage und bedürfe einer Vertretung. Die Kindsmutter befinde sich mit der eingetretenen Situation, der plötzlichen Aufgabe ihrer Arbeitstätigkeit, der Betreuung der Tochter und der Einleitung des Eheschutzverfahrens bereits in einer sehr herausfordernden Lage. Es sei ihr daher nicht zumutbar, auch noch allfällige strafrechtliche Aspek-

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te abzuklären und umzusetzen, zumal es auch eine allfällige Verjährungsfrist zu beachten gelte. Darüber hinaus bestehe bei ihr als Ehefrau des Beschwerdeführers auch eine mögliche Interessenkollision, womit ihre Befugnisse in dieser Angelegenheit von Gesetzes wegen entfielen. Die Vorinstanz erachtet es daher weiterhin als angezeigt, zur Wahrung der Rechte der Tochter eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB zu errichten. Die Beantwortung der Frage, ob die Handlungen des Beschwerdeführers strafrechtliche Tatbestände erfüllten, obliege sodann der Staatsanwaltschaft und nicht der Vorinstanz. 4.5 In der von seinem Rechtsvertreter verfassten Replik vom 7. August 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Vorfälle zugestanden. Zur Prüfung allfälliger strafrechtlicher Konsequenzen sei keine Beistandschaft erforderlich. Die Beistandschaft sei auch unverhältnismässig, insbesondere weil es lediglich darum ginge, ob eine Tätlichkeit vorliegen könnte. Zudem sei es eben gerade kein Bestandteil eines Kindesschutzverfahrens, die Schuldfrage zu klären und das Verhalten dieser Person zu bestrafen. Indem die KESB eine Beistandschaft mit dem expliziten Auftrag zur Prüfung von allfälligen strafrechtlichen Schritten gegen den Kindsvater und zur Einreichung einer Strafanzeige errichtet habe, leite die Behörde selbst ein Strafverfahren ein. Eine Verfolgung von Amtes wegen sei jedoch bei einer Tätlichkeit nur bei einer wiederholten Tat vorgesehen. Eine solche liege nicht vor. 5.1 Körperliche Gewalt ist dem Kindeswohl in jedem Lebensalter offensichtlich abträglich und es ist die Aufgabe der Kindesschutzbehörde, elterliche Übergriffe zu verhindern. Der Beschwerdeführer streitet die vorgefallenen Gewalthandlungen nicht ab. Die Vorinstanz stufte diese als potentiell strafrechtlich relevant ein, was von den Parteien nicht bestritten wird, zumal auch bei einer Tätlichkeit das Strafrecht anwendbar bliebe. Die dreijährige Tochter ist vor erneuten Gewalthandlungen zu schützen und hat ein objektives Interesse an der Aufklärung und gegebenenfalls Verfolgung der vorgefallenen Geschehnisse sowie an der Wahrung ihrer daraus fliessenden Verfahrens-, Kinder- und Opferrechte und allfälliger Zivilansprüche. Insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung einer unbelasteten und stabilen Kindsentwicklung ist eine Kindswohlgefährdung nicht auszuschliessen (vgl. KGE VV vom 23. Oktober 2024 [810 24 163] E. 4.1 m.w.H.). Aufgrund ihres Alters ist die Tochter zur Wahrung ihrer Interessen und Rechte nicht selbst in der Lage und bedarf einer Vertretung. 5.2 Ob diesbezüglich die Eltern das Kind vertreten können oder ob in dieser Angelegenheit ihre Interessen denen der Tochter widersprechen, womit ihre Vertretungsbefugnisse von Gesetzes wegen entfielen (Art. 306 Abs. 3 ZGB), ist abstrakt und nicht konkret zu bestimmen (vgl. E. 4.1 hiervor). Stehen strafrechtliche Delikte eines Elternteils – vorliegend des Beschwerdeführers – am Kind im Raum, ist ein (direkter) Interessenkonflikt nicht von der Hand zu weisen (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 5 zu Art. 306 ZGB m.w.H.). Aufgrund der besonderen Beziehungskonstellation zwischen den Eltern eines Kindes liegt auch beim Elternteil, dem keine Straftat zur Last gelegt wird – vorliegend der Kindsmutter –, eine (zumindest abstrakte) Interessenkollision vor, da die Wahrung der Interessen des Kindes aufgrund der vielschichtigen Motivlage und des Beziehungsgeflechts nicht garantiert ist (vgl. CHRISTOPHE HERZIG/LAURA JOST, Die Kindsvertretung im Strafprozess, in: Jusletter vom 24. Oktober 2022, N 10 m.w.H.).

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5.3 Da für die Feststellung des Interessenkonflikts keine vertiefte konkrete Prüfung des Einzelfalls verlangt ist, durfte die Vorinstanz auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichten. Unerheblich ist namentlich, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und wie die derzeitige Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter zu bewerten ist, weshalb auch im vorliegenden Verfahren auf das Einholen eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verzichtet werden kann und der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist. Die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die Feststellung des Interessenkonfliktes nicht zu entkräften. 5.4 Dass sich die Vorinstanz bei der Sachverhaltsabklärung von einer mangelhaften Objektivität hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Die bezüglich Sachlichkeit nicht zu beanstandende Gefährdungsmeldung wurde nicht nur von der sich in Ausbildung befindlichen Psychotherapeutin unterzeichnet, sondern auch der diese fachlich beaufsichtigenden eidgenössisch anerkannten Psychotherapeutin. Für die abstrakt vorzunehmende Feststellung eines möglichen Interessenkonflikts konnte sich die Vorinstanz ohne Weiteres darauf abstützen. Zusätzlich hat sie auch den Beschwerdeführer zusammen mit dessen Mutter angehört, wobei dieser die Korrektheit der Meldung bestätigte. Es ist nicht ersichtlich, dass darüber hinaus relevante Äusserungen des Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben wären. 5.5 Wie bereits erwähnt, ist die potentiell strafrechtliche Relevanz der Geschehnisse unbestritten (vgl. E. 5.1 hiervor). Mit der Prüfung des Strafantrags und damit der Wahrung der Rechte des Kindes beauftragte die Vorinstanz deshalb richtigerweise eine unabhängige, im Strafund Opferhilferecht versierte Vertretung (vgl. HERZIG/JOST, a.a.O., N 17 ff.). Die Eignung der eingesetzten Beiständin wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht angezweifelt. Des Weiteren lassen die im Entscheid der Vorinstanz gewählten Formulierungen ("allfällige", "zu prüfen", "bei Bedarf") nicht darauf schliessen, dass sie die Entscheidung über die Einleitung der Strafverfolgung oder gar die Schuldfrage vorweggenommen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers verfangen nicht. 5.6 Zusammenfassend liegt eine Angelegenheit vor, in welcher die Interessen der Eltern denen des Kindes widersprechen, womit die Vertretungsbefugnis der Eltern von Gesetzes wegen entfällt und die Vorinstanz eine Vertretungsbeistandschaft zu errichten hatte. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen

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Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege steht damit unter dem Vorbehalt der Nichtaussichtslosigkeit. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (KGE VV vom 2. April 2025 [810 22 209] E. 9.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen konnten die Gewinnaussichten für die vorliegende Beschwerde kaum als ernsthaft bezeichnet werden, zumal der Beschwerdeführer die beiden zentralen Elemente – die Gewalthandlungen und das Vorliegen des Interessenkonflikts – nicht bestreitet. Nach dem Gesagten kann somit nicht von intakten Prozesschancen im hiervor beschriebenen Sinne ausgegangen werden. Damit erübrigt sich eine separate Prüfung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und der Notwendigkeit der Verbeiständung. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 6.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beigeladene beantragt in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2025 die Zusprechung einer Parteientschädigung. Aus der Honorarnote vom 15. August 2025 ergibt sich, dass die Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren ein Honorar von 3 Stunden und 35 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ausweist, was nicht zu beanstanden ist. Demgegenüber erweist sich die Spesenpauschale von 3 % als tarifwidrig. § 16 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 sieht vor, dass Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen sind. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 26.87 erweisen sich jedoch als angemessen und sind ausnahmsweise beizubehalten. Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen somit eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 997.45 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zu bezahlen. 6.4 Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch der Beigeladenen um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung als gegenstandlos.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 997.45 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten.

Präsident

Gerichtsschreiber i.V.

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