Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 22. Januar 2025 (810 24 65) ____________________________________________________________________
Steuern- und Kausalabgaben
Kanalisations- und Wasseranschlussgebühr
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Noll, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Martin Sacher, Rechtsanwalt
gegen
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Enteignungsgericht), Vorinstanz Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Pascal Leumann, Advokat
Betreff Kanalisations- und Wasseranschlussgebühr (Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, vom 14. September 2023)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die A.____ GmbH ist Alleineigentümerin der Liegenschaftsparzelle Nr. XX des Grundbuchs C.____. Am 31. März 2016 stellte die A.____ GmbH ein Kanalisationsanschlussbegehren für ein geplantes Geschäftshaus auf ihrer Liegenschaftsparzelle. Am 8. Juni 2016 erteilte ihr die Einwohnergemeinde B.____ (EWG) unter ʺbesonderen Auflagen/Bedingungenʺ eine Bewilligung für den Anschluss des projektierten Geschäftshauses an die Kanalisation. In der Folge realisierte die A.____ GmbH das geplante Bauprojekt, errichtete auf ihrer Parzelle ein Geschäftshaus und schloss es an die öffentliche Kanalisation sowie die öffentliche Wasserversorgung an. Weil die A.____ GmbH trotz entsprechender Aufforderung keine Schätzung des Geschäftshauses durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) einreichte, wurde der Schätzungswert des Gebäudes mittels einer kubischen Berechnung ermittelt. Gestützt darauf erliess die EWG am 4. Juli 2022 zur Erhebung der Wasseranschluss- sowie Kanalisationsanschlussgebühr eine Beitragsverfügung in Form einer Akonto-Rechnung.
B. Gegen diese Beitragsverfügung gelangte die A.____ GmbH mit Beschwerde vom 12. Juli 2022 an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (Enteignungsgericht). Am 8. August 2022 orientierte die BGV die EWG darüber, dass sie den Brandlagerwert des Geschäftshauses auf Fr. 709'100.-- festgesetzt habe. Hierauf erliess die EWG am 24. August 2022 zwei Beitragsverfügungen, mit denen sie in der Form von definitiven Rechnungen gestützt auf den nunmehr durch die BGV festgesetzten Gebäudeversicherungswert Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren geltend machte. Der durch die GBV ermittelte Gebäudeversicherungswert von Fr. 7'350'000.-- erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Die Beitragsverfügungen der EWG vom 24. August 2022 focht die A.____ GmbH mit ergänzter Beschwerdebegründung vom 31. August 2022 beim Enteignungsgericht an und teilte später mit, dass nur noch die Kanalisationsanschlussgebühr angefochten und aufzuheben sei. Die EWG beantragte die Abweisung der Beschwerde.
C. Mit Urteil Nr. 650 22 51 / 650 22 55 / 650 23 10 / 650 23 19 vom 14. September 2023 wies das Enteignungsgericht die Beschwerde betreffend Kanalisationsanschlussgebühr (650 22 51) ab und verpflichtete die A.____ GmbH, der EWG eine Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 237'478.50 (inkl. MWST) zuzüglich des ab dem 25. Oktober 2022 darauf angefallenen Verzugszinses von jährlich 5% zu bezahlen (Entscheid-Dispositiv Ziff. 1.1). Weiter entschied das Enteignungsgericht unter anderem, dass die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen werden (Entscheid-Dispositiv Ziff. 3).
D. Gegen das Urteil des Enteignungsgerichts erhob die A.____ GmbH, vertreten durch Marin Sacher, Advokat, mit Eingabe vom 8. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt die Aufhebung der Ziffern 1.1 und 3 des angefochtenen Entscheides und der Beitragsverfügungen der EWG vom 4. Juli 2022 und 24. August 2022 sowie die Feststellung, dass keine Kanalisationsanschlussgebühr geschuldet sei (Rechtsbegehren 1). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das kantonsgerichtliche wie auch das vorinstanzliche Verfahren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ans Enteignungsgericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2). Eventualiter verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Ziffern 1.1 und 3 des angefochtenen Entscheides und die Zurückweisung der Angelegenheit zur http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an die EWG. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rechtsbegehren 3).
E. Mit Eingabe vom 10. April 2024 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerdebegründung festhalte, und korrigiert diverse Verschreiber in der Rechtsschrift vom 8. März 2024.
F. Die Vorinstanz teilt mit Schreiben vom 13. Mai 2024 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte und übermittelt dem Kantonsgericht gleichzeitig die Vorakten.
G. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 lässt sich die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Pascal Leumann, Advokat, vernehmen und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 wird der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
I. Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 kündigt der Rechtsvertreter an, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Replikrecht Gebrauch macht, und bittet um entsprechende Fristansetzung.
J. Mit Replik vom 16. September 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdebegehren fest. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beilage reicht der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein.
K. Mit Schreiben vom 25. September 2024 teilt die Vorinstanz mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichtet.
L. Mit Eingabe vom 14. November 2024 lässt sich die Beschwerdegegnerin vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
M. Am 29. November 2024 geht beim Kantonsgericht eine weitere von der Beschwerdeführerin freiwillig eingereichte Eingabe vom 18. November 2024 ein. Auf diese Ausführungen wird soweit erforderlich ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide von Gerichten, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen. § 96a Abs. 4 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 bestimmt, dass Erschliessungsabgaben betreffende Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Enteignungsgericht, innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können. Die vorliegende Streitsache betrifft eine Kanalisationsanschlussgebühr und damit Erschliessungsabgaben (vgl. § 90 Abs. 2 EntG), womit die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid als Adressatin unmittelbar in schutzwürdigen Interessen berührt und daher nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO sämtliche Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend verwehrt (§ 45 lit. c VPO e contrario).
3. Inhaltlich ist einzig die Ziffer 1.1 des vorinstanzlichen Entscheid-Dispositivs angefochten, weshalb vorliegend die Frage materiellen Streitgegenstand bildet, ob die Gemeinde befugt ist, für den Anschluss an eine kantonale Sammelleitung Kanalisationsanschlussgebühren zu erheben.
4.1 Das Enteignungsgericht ist der Ansicht, dass die Gemeinde auch für den Anschluss an eine kantonale Sammelleitung berechtigt sei, Anschlussgebühren zu erheben. Das Gewässerschutzgesetz des Bundes statuiere eine Anschlusspflicht der Grundeigentümer sowie eine Kostentragung für die Abwasserbeseitigung durch die Verursacher. Die Kantone seien somit verpflichtet, diese Kosten auf die Verursacher zu überwälzen. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage enthalte das kantonale Recht in § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Gewässerschutz (GSchG BL) vom 5. Juni 2003. Damit bestehe eine Rechtsgrundlage, welche sowohl den Gegenstand der Abgabe, den Kreis der Abgabepflichtigen als auch die Bemessungsgrundlage regle.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass vorliegend im kommunalen Abwasserreglement keine gesetzliche Grundlage vorgesehen sei, welche die Erhebung einer Anschlussgebühr für einen Anschluss an eine kantonale Leitung ermögliche. Auch das GSchG BL enthalte keine solche gesetzliche Grundlage. Vielmehr sehe dieses gemäss § 12 und 13 GSchG BL vor, dass die Kosten eines kantonalen Sammelkanals mittels mengenabhängiger Gebühren auf die Abwasserlieferanten zu überwälzen seien. Deshalb führe die Erhebung einer Anschlussgebühr zu einer unzulässigen doppelten Belastung für dieselben Kosten. Zudem verletze das Erheben einer Anschlussgebühr das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Äquivalenzprinzip nach Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999.
4.3 Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, dass Kanalisationsanschlussgebühren auch beim Anschluss an eine kantonale Sammelleitung erhoben werden können. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass kantonale Leitungen untrennbarer Bestandteil des kommunalen Kanalisationsnetzes bildeten, wenn sie gemäss dem generellen Entwässerungsplan (GEP) Teil der Abwasseranlage der Gemeinde sind. Dies sei vorliegend der Fall. Damit sei die Kosten- und Gebührenordnung gemäss kommunalem Abwasserreglement bei einem Anschluss an eine http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht solche kantonale Leitung gleichermassen anwendbar wie bei einem Anschluss an eine kommunale Leitung. Die Mengengebühren hätten einen anderen Anwendungsbereich, weshalb keine Doppelbelastung durch die Erhebung von Anschluss- und Mengengebühren vorliege. Schliesslich müsse die Abwasserkasse auf Dauer ausgeglichen sein und innerhalb dieses Grundsatzes stehe es den Gemeinden frei, wie sie die Finanzierung regeln wollen.
5. Gemäss § 90 Abs. 2 EntG können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, zur Leistung von Gebühren und anderen Abgaben – insbesondere einmaligen Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser – herangezogen werden. Solche einmalige Anschlussgebühren sind öffentlich-rechtliche Kausalabgaben der Grundeigentümer an die Erstellungskosten des Wasser- und Kanalisationsnetzes als Gegenleistung dafür, dass sie die mit dem Anschluss eröffnete Möglichkeit erhalten, die Ver- und Entsorgungsanlagen zu benutzen (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b; Urteil des BGer 2C_153/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4). Die Anschlussgebühr ist geschuldet, wenn der Anschluss an die Kanalisation erfolgt und deren Benutzung möglich ist. Die Gemeinden sind gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) vom 3. April 1967 resp. § 13 Abs. 4 GSchG BL zur Erhebung von Anschlussgebühren für den Anschluss an die Wasserversorgung und an die Anlagen der Abwasserbeseitigung befugt und in deren Ausgestaltung im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 22. August 2018 [810 17 300] E. 4; KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 300] E. 4; KGE VV vom 7. Dezember 2016 [810 14 246] E. 3; KGE VV vom 7. September 2016 [810 15 335] E. 3.1; KGE VV vom 16. Dezember 2015 [810 14 171] E. 3.1). Anschlussgebühren bedürfen für ihre Rechtmässigkeit nach § 90 Abs. 3 EntG einer gesetzlichen Grundlage in einem formellen Gesetz, welche mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungskriterien der Abgabe festlegen muss. Eine solche Kanalisationsanschlussgebühr wird im Gegensatz zur mengenmässigen Abwassergebühr schliesslich nicht anhand des zu liefernden Abwassers bemessen, sondern nach dem Gebäudeversicherungswert, was unstreitig zulässig ist. Vorliegend ist auch nicht die konkrete Berechnung der Gebühr, sondern das Recht, überhaupt eine solche zu verlangen, angefochten.
6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das Abwasserreglement der Gemeinde B.____ (AR) vom 10. Dezember 2012 eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anschlussgebühr darstelle, weil sich dieses in § 18 Abs. 2 AR nur auf die Finanzierung ʺihrer Abwasseranlagenʺ beziehe, das heisst also nur auf die Finanzierung der kommunalen Abwasserbeseitigungsanlagen. Da sich die Beschwerdeführerin aber an eine kantonale Sammelleitung angeschlossen habe, sei die Gemeinde vorliegend nicht befugt, dafür kommunale Anschlussgebühren zu verlangen.
6.2 Der Kanalisationsanschluss des Grundstücks der Beschwerdeführerin erfolgte nicht an eine Gemeindeleitung. Vielmehr ist das betroffene Geschäftshaus mittels einer privaten Hausanschlussleitung an einen Hauptsammelkanal, welcher im Eigentum des Kantons Basel-Landschaft steht, angeschlossen. Das vom Geschäftshaus der Beschwerdeführerin in diesen kantonalen Hauptsammelkanal eingeleitete Abwasser wird in die D.____, welche sich in http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht unmittelbarer Nähe (ca. 150 Meter) befindet, transportiert (vgl. zur Erschliessungssituation zudem Ziff. 2.4.3 auf S. 24 ff. des vorinstanzlichen Urteils).
6.3 § 18 Abs. 2 AR lautet wie folgt: ʺDie Kosten der Gemeinde für Bau, Betrieb, Unterhalt und Ersatz ihrer Abwasseranlagen sowie die von den Kläranlagenbetreibern überbundenen Kosten werden wie folgt weiterbelastet: […]ʺ. Der Geltungsbereich des AR wird in § 1 AR weit umschrieben und in § 5 AR und § 6 AR näher bestimmt, weshalb § 18 Abs. 2 AR nicht losgelöst von diesen allgemeinen Reglementsbestimmungen gelesen werden kann. Nach § 5 AR bildet der GEP die Grundlage für die Erstellung der Abwasseranlagen und die Art der Entwässerung der Einzugsgebiete und nach § 6 AR erstellt die Gemeinde die Anlagen zur Sammlung und Ableitung des Abwassers im Rahmen des GEP. Es ist unbestritten, dass die vorliegend strittige kantonale Sammelleitung Teil des GEP (unter anderem mit Feinerschliessungsfunktion für das gesamte Abwassersystem der Beschwerdegegnerin) ist. Soweit also § 18 Abs. 2 AR auf die Abwasseranlagen der Gemeinde (ʺihrer Abwasseranlagenʺ) Bezug nimmt, muss diese Formulierung im Kontext mit dem GEP gelesen und verstanden werden. Wie die Vorinstanz richtig erwägt, bildet das Abwassersystem ein Funktionsganzes (vgl. Ziff. 2.4.1 auf S. 22 sowie Ziff. 2.4.3 S. 24 des angefochtenen Entscheids). Das öffentliche Abwassernetz ist nur dann vollständig, wenn alle Abwasseranlagen der Gemeinde gemäss GEP erfasst werden. Dies bedeutet mit anderen Worten ausgedrückt, dass alles, was im GEP enthalten ist, zu den Abwasseranlagen der Gemeinde gehört und damit grundsätzlich von der Formulierung ʺihrer Abwasseranlagenʺ in § 18 Abs. 2 AR mitumfasst ist. § 18 Abs. 2 AR erfasst deshalb nicht nur das kommunale Kanalisationsnetz, sondern alles, was gemäss dem kommunalen GEP zu diesem Entwässerungssystem gehört, und somit in casu auch die strittige kantonale Sammelleitung. Für diese Schlussfolgerung spielt das zivilrechtliche Eigentum an den im GEP aufgeführten Leitungen keine Rolle (in diesem Zusammenhang kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Verweis auf das kantonale Raumplanungsrecht nichts Weiteres zu ihren Gunsten ableiten). Der Umstand, dass die vorliegend strittige Sammelleitung im Eigentum des Kantons Basel-Landschaft steht, führt lediglich dazu, dass dieser die Kosten den Kläranlagenbetreibern überwälzt, welche diese Kosten zusammen mit den eigenen Kosten wiederum den Gemeinden überwälzen. So sieht § 12 Abs. 1 GSchG BL vor, dass der Kanton die Kosten für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung den Kläranlagenbetreibern überbindet. § 12 Abs. 2 GSchG BL regelt, dass die Kläranlagenbetreiber diese Kosten zusammen mit denjenigen für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen den Gemeinden überbinden. Den Gemeinden entstehen somit Abwasserbeseitigungskosten, die aus zwei Elementen bestehen, und zwar einerseits aus den auf sie überwälzten Kosten der Kläranlagenbetreiber sowie andererseits den eigenen Kosten der Gemeinde für ihre Abwasseranlagen. Dies ergibt sich auch aus § 18 Abs. 2 AR, welcher festhält, dass die Kosten der Gemeinde für den Bau, Betrieb, Unterhalt und Ersatz ihrer Abwasseranlagen sowie die von den Kläranlagenbetreibern überbundenen Kosten wie folgt weiterbelastet werden […].
6.4.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass es die kantonale Gesetzgebung gerade verbiete, Anschlussgebühren für den Anschluss an kantonale Sammelleitungen zu erheben. Die Kosten der kantonalen Sammelleitungen dürften einzig und allein über mengenabhängige Wasserbezugsgebühren und allenfalls eine Grundgebühr auf die Abwasserlieferanten überwälzt werden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zwar sieht § 12 Abs. 3 GSchG BL vor, dass sich http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Berechnung für die den Gemeinden nach § 12 Abs. 1 und 2 GSchG BL überbundenen Kosten nach der in die Schmutzwasserkanalisation abgeleiteten Wassermenge richtet. § 12 Abs. 3 GSchG BL betrifft allerdings nur die Berechnung der Kosten, welche den Gemeinden vom Kanton beziehungsweise den Kläranlagenbetreibern überbunden werden. Die Menge an zugeführtem Abwasser dient damit zwischen den hiervor beschriebenen Beteiligten (Kanton, Kläranlagenbetreiber und Gemeinden) für die Berechnung des zwischen ihnen geltenden Verteilschlüssels zur Tragung der Kosten für die Abwasserbeseitigung und den Gewässerschutz.
6.4.2 In § 13 Abs. 1 GSchG BL ist festgehalten, dass die Gemeinden die ihnen beim Vollzug des Gesetzes entstehenden Kosten sowie die ihnen gemäss § 12 GSchG BL überbundenen Kosten auf die Abwasserlieferanten in Form einer Gebühr übertragen. In Abgrenzung zu § 12 GSchG (vgl. dazu E. 6.4.1 hiervor) regelt § 13 GSchG BL damit die Gebühren der Gemeinden für die Abwasserbeseitigung und sieht vor, dass die Gemeinden diese Kosten in Form einer Gebühr auf die Abwasserlieferanten übertragen (Abs. 1). § 13 Abs. 1 GSchG BL hält somit den Grundsatz der Kostenüberbindung an die Abwasserlieferanten fest. Für diese Kostenüberwälzung stehen der Gemeinde im Rahmen ihrer Autonomie die Gebührenarten in den Absätzen 2, 3 und 4 von § 13 GSchG BL zur Verfügung. Die Gemeinden können mithin neben der verbrauchsabhängigen Kanalisationsgebühr eine Grundgebühr und Erschliessungsbeiträge sowie Anschlussgebühren festlegen. Für den vorliegend interessierenden Sachverhalt bestimmt § 13 Abs. 4 GSchG BL ausdrücklich, dass die Gemeinden die Kosten für die Erschliessung von Grundstücken durch die öffentliche Kanalisation (Schmutz- und Sauberwasserleitung) in Form von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren auf die Liegenschaftseigentümer überwälzen können. Dass § 13 Abs. 4 GSchG BL nur für kommunale Anlagen anwendbar sein soll, ergibt sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut. Vielmehr verwendet § 13 Abs. 4 GSchG BL den Begriff ʺöffentliche Kanalisationʺ und unterscheidet nicht etwa zwischen kantonalen und kommunalen Kanalisationsnetzen. Gebührentatbestand bildet damit einzig der Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Mithin ist bei der Auslegung sowohl des Begriffs der ʺöffentlichen Kanalisationʺ in § 13 Abs. 4 GSchG BL als auch des Begriffs ʺihrer Abwasseranlagenʺ in § 18 Abs. 2 AR das Verständnis des Abwassersystems als Funktionsganzes (vgl. dazu E. 6.3 hiervor) zu Grunde zu legen.
6.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich für eine Weiterbelastung der Abwasserkosten für Bau, Betrieb, Unterhalt und Ersatz ihrer Abwasseranlagen sowie die von den Kläranlagenbetreibern überbundenen Kosten mittels Anschlussgebühren an die Grundeigentümer (§ 18 Abs. 2 lit. a AR), jährlichen Grundgebühren an die Abwasserlieferanten (§ 18 Abs. 2 lit. b AR), jährlichen Abwassergebühren an die Abwasserlieferanten (§ 18 Abs. 2 lit. c AR) und Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen (§ 18 Abs. 2 lit. d AR) entschieden. Die vorliegend zur Diskussion stehende Anschlussgebühr hat den Anschluss an die öffentliche Kanalisation zum Gegenstand. Wer sich an ein solches System anschliesst, der kauft sich in ein bestehendes System ein und profitiert von vergangenen und zukünftigen Leistungen des Gemeinwesens. Die Gegenleistung des Gemeinwesens liegt im "Zurverfügungstellen" des Abwasserentsorgungsnetzes für den anschliessenden Grundeigentümer und im Aufrechterhalten des "Zustands des Erschlossenseins". Bei der vorliegenden Anschlussgebühr handelt es sich sowohl nach kantonalem (vgl. § 13 Abs. 4 GSchG BL sowie § 90 Abs. 2 EntG) als auch nach kommunalem Recht (vgl. § 18 Abs. 2 lit. a und § 23 AR) um eine zulässige Kostenüberwälzung auf die Grundhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht beziehungsweise Liegenschaftseigentümer. Nach dem Gesagten ist weder eine Verletzung des Legalitätsprinzips noch des Rechtsgleichheitsgebots nachgewiesen und auch nicht zu erkennen. Es ist deshalb festzuhalten, dass die Gebühr auf einer hinreichenden Grundlage in einem formellen Gesetz beruht und die Beschwerdegegnerin für den Anschluss an die vorliegend strittige kantonale Sammelleitung zu Recht eine Anschlussgebühr erhoben hatte (vgl. zur Gesetzesgrundlage im Übrigen auch Ziff. 2.2 des angefochtenen Entscheids).
7. Die Beschwerdeführerin rügt an verschiedenen Stellen weiter, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Gesetzesauslegung zu einer Verletzung der Gemeindeautonomie führe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Privatperson eine Verletzung der Gemeindeautonomie auch vorfrage- oder hilfsweise dann nicht geltend machen, wenn die Gemeinde ausdrücklich oder stillschweigend (durch konkludentes Handeln) darauf verzichtet hat, sich auf die behauptete Verletzung der Gemeindeautonomie zu berufen (BGE 107 Ia 96 E. 1.c). Vorliegend erkennt die Beschwerdegegnerin keine Verletzung der Gemeindeautonomie und macht auch keine solche geltend, weshalb die Beschwerdeführerin aus dieser Rüge nichts Weiteres zu ihren Gunsten ableiten kann.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des Äquivalenzprinzips geltend, weil der Beschwerdegegnerin bei einem Anschluss an eine kantonale Leitung keine Kosten entstehen würden. Vielmehr erhalte sie durch Anschlussgebühren an eine kantonale Leitung ein Entgelt, für das keine Gegenleistung bestehe.
8.2.1 Die Gemeinden sind bei der Festlegung von Abwassergebühren innerhalb der Schranken des übergeordneten Rechts autonom (vgl. dazu statt vieler KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 300] E. 6.1). Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, verfügen der kantonale und der kommunale Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Kausalabgaben innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken –namentlich Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV – über einen weiten Spielraum (Urteil des BGer 2P.130/2002 vom 13. Dezember 2002 E. 4.2). Die einmalige Anschlussgebühr muss unter Wahrung des Äquivalenzprinzips festgesetzt werden. Im Bereich der Abgaben konkretisiert das Äquivalenzprinzip einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), anderseits das Willkürverbot (Art. 9 BV; Urteil des BGer 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 6.4.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 2785). Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert einer Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Urteil des BGer 2C_1027/2020 vom 4. Mai 2022 E. 7.1 m.H.; BGE 140 I 176 E. 5.2 m.H.). Die einmalige Anschlussgebühr für Wasser und Abwasser bildet die Gegenleistung des Bauherrn für den Anschluss der Baute an die vom Gemeinwesen erstellten und betriebenen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen. Nach feststehender Rechtsprechung dürfen sich Anschlussgebühren nach dem Mass des Vorteils richten, welcher dem Grundeigentümer aus der Wasserversorgung bzw. der Abwasserentsorgung des Gebäudes erwächst. Dabei ist nicht die effektive Nutzung massgeblich, sondern diejenige, die durch den Anschluss ermöglicht wird, und zwar auf Spitzenwerte ausgelegt. Mitberücksichtigt werden darf auch eine potentielle zukünftige Nutzung. Eine Differenzierung zwischen verschmutztem und unverschmutztem Abwasser ist bei der als einmalige Abgabe konzipierten Anschlussgebühr nicht geboten (Urteile http://www.bl.ch/kantonsgericht http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_656%2F2008&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-180%3Ade&number_of_ranks=0#page180
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht des BGer 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 6.3; 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 5.5; 2C_101/2007 vom 22. August 2007 E. 4.2).
8.2.2 Bei der Anschlussgebühr muss sich die Bemessung dieser Abgabe nicht notwendigerweise nach dem dem Gemeinwesen aus dem einzelnen Anschluss jeweils konkret entstehenden Aufwand richten, sondern es darf aus Praktikabilitätsgründen mittels schematischer Kriterien auf den dem Pflichtigen erwachsenden Vorteil abgestellt werden. Bei Wohnbauten bringt der Gebäudeversicherungswert (oder ein anderer vergleichbarer Wert, wie der amtliche Steuerwert) der angeschlossenen Liegenschaft diesen Vorteil regelmässig zuverlässig zum Ausdruck, ohne dass zusätzlich auf das Mass der mutmasslichen Inanspruchnahme der Versorgungsnetze abgestellt werden müsste (vgl. Urteile des BGer 2C_722/2009 vom 8. November 2010 E. 3.2; 2C_101/2007 vom 22. August 2007 E. 4.3, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2008 S. 16 ff.; 2P.343/2005 vom 24. Mai 2006 E. 3.2; 2P.232/2006 vom 16. April 2007 E. 3.2; 2P.262/2005 vom 9. Februar 2006 E. 3.1, in: URP 2006 S. 394 ff. sowie 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007 E. 2.2; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014, Rz. 512; vgl. zum Ganzen KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 300] E. 6.1).
8.3 Das Argument der Beschwerdeführerin, sie bekomme für die erhobene Anschlussgebühr keine Gegenleistung, ist nach dem bereits Ausgeführten nicht nachvollziehbar, erhält sie dadurch doch die Möglichkeit, die Ver- und Entsorgungsanlagen zu benutzen. Sie kauft sich damit in eine bestehende Infrastruktur ein, und zwar nicht etwa nur in das Teilstück der Sammelleitung, sondern in das Abwasserentsorgungssystem der Beschwerdegegnerin nach Vorgabe des GEP. Somit liegt die Gegenleistung des Gemeinwesens im "Zurverfügungstellen" dieses Abwasserentsorgungsnetzes als Funktionsganzes für den anschliessenden Grundeigentümer und im Aufrechterhalten des "Zustands des Erschlossenseins" (vgl. bereits E. 6.5 hiervor). Was die konkrete Gebührenfestsetzung betrifft, ist weiter festzuhalten, dass der Gebäudeversicherungswert nach Bundesgericht eine zulässige Schematisierung darstellt: Eine basierend auf diesem Wert festgesetzte Gebühr verletzt das Äquivalenzprinzip somit grundsätzlich nicht (Urteil des BGer 2C_356/2013 vom 17. März 2014 E. 5.2.2). Das Enteignungsgericht hat denn auch ausführlich dargelegt, dass das Äquivalenzprinzip vorliegend nicht verletzt ist. Die Vorinstanz hat anlässlich eines Augenscheins (31. August 2023) für das fünfstöckige Gewerbegebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin insgesamt ein Nutzungspotenzial von 648 Belastungswerten ermittelt. Sie ist weiter der Ansicht, dass das strittige Gebäude kein Spezialgebäude (z.B. Lagerhalle) mit einem ausserordentlich tiefen Wasserbezugspotenzial darstelle. Die vorliegend definitiv erhobene Kanalisationsanschlussgebühr führe bei einer Vergleichsbetrachtung bei 648 Belastungswerten zu einem Satz von Fr. 340.28 pro Belastungswert. Das liege unter dem Durchschnittssatz (Referenzwert) von Fr. 543.00 pro Belastungswert im Kanton Basel-Landschaft, womit ein Missverhältnis von Gebühr und Anschlussleistung von vornherein ausscheide (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 2.5.3, S. 44 ff.).
8.4 Die von der Beschwerdeführerin angestellte Vergleichsrechnung ist dagegen nicht nachvollziehbar. Sie vergleicht darin Grundgebühren und Benützungsgebühren für tatsächlich anfallendes Schmutzwasser mit der Gebühr für den Einkauf ins Abwassernetz und vermengt damit unterschiedliche Gebührenarten. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht zulässig, nur die http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kosten des Sammelkanals zu betrachten, weil dies beim tatsächlich vorgenommenen Einkauf in das Abwassersystem (als Funktionsganzes) gemäss GEP der Beschwerdegegnerin gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Solidaritätsprinzip verstossen würde. Der Beschwerdeführerin geht es anscheinend darum, dass sie als Liegenschaftseigentümerin keine Anschlussgebühren bezahlen muss, sondern dass die Infrastrukturkosten über die mengenmässige Abwassergebühr auf die Abwasserlieferanten überbunden werden. Rein sachlogisch kauft sich aber der Liegenschaftseigentümer in die bestehende Anlage ein und hat deshalb eine Anschlussgebühr zu zahlen. Die mengenabhängige Abwassergebühr dient dagegen der Finanzierung der laufenden Abwasserbeseitigung. Es wäre denn auch schwer verständlich, wenn der Ausbau der Kanalisation von allen Abwasserlieferanten, also auch von solchen die bereits angeschlossen sind, ausschliesslich über Mengengebühren bezahlt werden müsste, und nicht primär von jenen, die neu bauen und deshalb neu angeschlossen werden müssen. Deshalb sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden und das Äquivalenzprinzip ist vorliegend eingehalten.
9.1 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass es das Enteignungsgericht nach alter Rechtsprechung den Gemeinden untersagt habe, von Liegenschaftseigentümern, welche ihr Grundstück an eine kantonale Leitung angeschlossen haben, Anschlussgebühren zu erheben, da diesfalls keine Gegenleistung der Gemeinde vorliege Sie verweist in diesem Zusammenhang auf zwei ältere Urteile des Enteignungsgerichtes (Entscheid des Enteignungsgerichtes vom 26. Mai 2011 [650 10 173] und Entscheid des Enteignungsgerichtes vom 21. August 2014 [650 13 156]). Wenn nun die Vorinstanz genau für diesen Sachverhalt die Erhebung einer Anschlussgebühr durch die Beschwerdegegnerin zulasse, liege eine Praxisänderung vor, für die kein Anlass bestehe und welche somit unzulässig sei.
9.2 In allgemeiner und grundsätzlicher Hinsicht gilt, dass der konstanten Praxis von Verwaltungsbehörden und Gerichten ein grosses Gewicht zukommt. Den Behörden ist es aber nicht verwehrt, eine bisher geübte Praxis zu ändern, wenn sie zur Einsicht gelangen, dass eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht. Eine solche Praxisänderung muss sich jedoch auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, muss grundsätzlich erfolgen und darf keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (BGE 102 Ib 45 E. 1a; BGE 125 II 152 E. 4c/aa; BGE 122 I 57 E. 3aa; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Zum Anspruch auf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 105/2004, S. 1-36, S. 17 f.).
9.3 Mit Blick auf die beiden hiervor zitierten Urteile kann vorliegend nicht von einer eigentlichen Praxisänderung die Rede sein, denn es ist überhaupt fraglich, inwieweit diese denselben Sachverhalt wie die vorliegende Streitsache betreffen. Soweit erkennbar wird in beiden Urteilen nicht abgehandelt, wer die Kosten der kantonalen Leitung zu tragen hat. Es fehlen weiter Ausführungen dazu, inwieweit die Gemeinden in diesen beiden Fällen die Erstellung und den Unterhalt der kantonalen Leitung finanziert oder mitfinanziert haben. Wie hiervor aufgezeigt, werden vorliegend die Kosten der kantonalen Leitung via Kläranlagenbetreiber wiederum auf die Gemeinden überwälzt, womit diese auch für die Kosten der Erstellung dieser kantonalen Leitungen aufkommen.
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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.4 Aber insbesondere fehlen in den beiden ins Recht gelegten Urteilen auch Ausführungen dazu, was alles Gegenstand der kommunalen Abwasserbeseitigungsanlagen ist und ob die dort zu beurteilenden kantonalen Leitungen im anwendbaren GEP aufgeführt waren. Auch diese Frage präsentiert sich im vorliegenden Fall mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen anders, aus welchen klar wird, dass alles was im GEP enthalten ist, zu den Abwasseranlagen der Gemeinde gehört. § 18 Abs. 2 AR erfasst deshalb nicht nur das kommunale Kanalisationsnetz, sondern alles, was gemäss dem kommunalen GEP zu diesem Entwässerungssystem gehört, und somit in casu auch die strittige kantonale Sammelleitung. In casu wurde die Liegenschaft der Beschwerdeführerin tatsächlich an das öffentliche Netz angeschlossen und eine Gegenleistung der Beschwerdegegnerin liegt vor (vgl. E. 8.3 hiervor sowie Ziff. 2.4.4.2.2 des angefochtenen Entscheids zu den Gesetzesmaterialen im Rahmen der historischen Auslegungsmethode). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das angefochtene vorinstanzliche Urteil keine Praxisänderung im eigentlichen Sinne, sondern – wenn überhaupt – eine zulässige und rechtmässige Präzisierung der Rechtsprechung darstellt.
10. Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid ist unter keinem Rügepunkt zu beanstanden und deshalb rechtmässig, womit die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
11. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO).
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber
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