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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.04.2025 810 24 293 (810 2024 293)

30 avril 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,229 mots·~16 min·14

Résumé

Prüfung des Schlussberichts und der Schlussrechnung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 30. April 2025 (810 24 293) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutz

Prüfung des Schlussberichts und der Schlussrechnung

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch den Beistand G.____

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ Vorinstanz

Betreff Prüfung des Schlussberichts für die Zeit vom 22. Juni 2022 bis 10. Juni 2024 / Prüfung der Schlussrechnung vom 20. September 2023 bis 10. Juni 2024 (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 30. Oktober 2024)

A. C.____ (geb. 2006) ist die Tochter von D.____ sel. und A.____. Für C.____ bestand seit dem 22. Juni 2022 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Als Mandatsperson amtete E.____. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ vom 7. Juni 2024 wurde die Kindesschutzmassnahme aufgehoben. B. Für A.____ besteht seit dem 15. Juli 2020 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB für die Bereiche Administration, Finanzen und soziales Wohl. Gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB wurde ihm ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf sein Vermögenskonto bei der F.____ entzogen. Seit dem 1. Mai 2024 besteht zudem eine Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB für Verträge über Fr. 200.-- sowie für Dauerverträge, wobei die Handlungsfähigkeit bezüglich der Abschlüsse der genannten Verträge von Gesetzes wegen eingeschränkt wurde. Als Beistand amtet G.____ von der H.____ AG in I.____. C. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 genehmigte die KESB B.____ den Schlussbericht der Mandatsperson E.____ vom 3. Mai 2024 für die Zeit vom 22. Juni 2022 bis 10. Juni 2024 sowie die Schlussrechnung vom 17. Juli 2024 für die Zeit vom 20. September 2023 bis 10. Juni 2024. Die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 24'433.45 (Entschädigung Mandatsperson Fr. 22'716.40, Spesen Mandatsperson Fr. 1'072.05, Aufwendungen KESB B.____ Fr. 105.-sowie Verfahrenskosten KESB B.____ Fr. 540.--) wurden A.____ auferlegt. Gleichentags wurde der Entscheid an C.____, A.____ sowie E.____ versendet. Nach Rechtskraft des Entscheides stellte die KESB B.____ dem Beistand von A.____ die Rechnung vom 5. Dezember 2024 betreffend die Kosten zu. D. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 erhob der Beistand G.____ für A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den sinngemässen Anträgen, die Rechtsmittelfrist solle erst ab Zustellung der Rechnung an den Beistand am 5. Dezember 2024 zu laufen beginnen und die übermässig hohe Kindesschutzmassnahme-Rechnung sei herabzusetzen. E. Am 10. Januar 2025 nahmen der Beistand des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer selbst sowie seine Tochter bei der KESB B.____ Akteneinsicht. F. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2025 beantragte die Vorinstanz das Nichteintreten auf die Beschwerde. Eventualiter seien die Rechtsbegehren vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. G. Der Fall wurde mit Verfügung vom 10. Februar 2025 der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. H. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 EG ZGB). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziffer 1 ZGB). Die Beschwerde wurde zudem formgerecht erhoben (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). 1.2 Strittig ist die Frage, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde. Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. 1.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seit Jahrzehnten an einem starken Schwächezustand leide und sehr vergesslich sei. Obwohl dies der KESB B.____ seit langem bekannt gewesen sei, habe sie dem Vertretungsbeistand des Beschwerdeführers keine Kopie des Entscheides betreffend die Tochter des Beschwerdeführers zugeschickt, obwohl dieser auch für familiäre Fragen zuständig sei. Man habe ihm lediglich die Rechnung nach Rechtskraft des Entscheides am 5. Dezember 2024 zugestellt. 1.2.2 Die Vorinstanz bringt dagegen in ihrer Vernehmlassung vor, dass der Entscheid ordnungsgemäss an den Beschwerdeführer und nicht an seinen Beistand, welcher nicht für das Kindesschutzverfahren bezüglich der Tochter des Beschwerdeführers mandatiert gewesen sei, eröffnet worden sei. Bei Einreichung der Beschwerde sei die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen gewesen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. 1.2.3 Der Entscheid der KESB B.____ datiert vom 30. Oktober 2024 und ist dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2024 eröffnet worden. Die Beschwerdefrist lief demnach am 2. Dezember 2024 ab (vgl. § 46 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG). Dem Beistand des Beschwerdeführers hingegen wurde der Entscheid nicht eröffnet. Dieser erhielt, nach Rechtskraft des Entscheides, lediglich die Rechnung, die sich aus dem KESB-Entscheid (Kostenverfügung) ergab. Dem Beschwerdeführer wurden mit KESB- Entscheid vom 30. Oktober 2024 Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 24'433.45 auferlegt, was eine finanzielle Pflicht in beträchtlichem Umfang darstellt. In einer solchen Situation muss der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, die Kostenverfügung sorgfältig zu prüfen und sich nötigenfalls gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr zu setzen. Genau in diesem Bereich, d.h. in finanziellen und administrativen Angelegenheiten, unter anderem im Umgang mit Behörden, hat der Beschwerdeführer grosse Mühe und benötigt deshalb auch die Unterstützung eines Beistands. Aus diesen Gründen hätte die KESB B.____ in Kenntnis der bestehenden Beistandschaft ihren Entscheid vom 30. Oktober 2024 auch dem Beistand des Beschwerdeführers eröffnen müssen. Der Beginn der Rechtsmittelfrist erfolgte somit frühestens mit der Eröffnung der Rechnung über Fr. 24'433.45 (nicht auch der Kostenverfügung selbst) an den Beistand des Beschwerdeführers, d.h. am 5. Dezember 2024. Dieser reagierte auch umgehend und verlangte bei der KESB B.____ die Details zur Rechnung. Mit der am 18. Dezember 2024 ans Kantons- gericht eingereichten Beschwerde wurde die 30-tägige Rechtsmittelfrist somit eingehalten. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziffer 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziffer 2) sowie die Unangemessenheit (Ziffer 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wurde der Anspruch verletzt, ist die Beschwerde ungeachtet ihrer Begründetheit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E. 2 mit Hinweis; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 3. Mai 2023 [810 23 2] E. 4.5). 3.1.1 Zur Begründung hält der Beschwerdeführer fest, sein Beistand habe umgehend nach Erhalt der Rechnung mit der KESB B.____ Kontakt aufgenommen und um Details bezüglich der Rechnung sowie um den KESB-Entscheid vom 30. Oktober 2024 ersucht. Die KESB B.____ habe jedoch nur summarisch festgehalten, dass bei der Mandatsarbeit 239 Stunden über zwei Jahre angefallen seien, welche mit einem Stundenansatz von Fr. 95.-- veranschlagt worden seien. Dies sei jedoch bereits aus der Rechnung vom 5. Dezember 2024 ersichtlich gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie bei einer Jugendlichen, welche in einem Heim gewesen sei, ein Aufwand von über 9 Stunden pro Monat (239 Stunden durch 26 Monate), d.h. ein voller Arbeitstag im Monat, habe betrieben werden können. Gemäss plausiblen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Tochter habe die Mandatsperson die Tochter des Beschwerdeführers selten gesehen und auch telefonisch wenig Kontakt zu ihr gehabt. Da der Beschwerdeführer von der ehemaligen Pensionskasse seiner verstorbenen Ehefrau die Hinterlassenenleistung in Kapitalform bezogen habe (Fr. 90'299.--), seien ihm die vollen Kindesschutzmassnahmenkosten auferlegt worden. Das rechtliche Gehör diesbezüglich sei ihm jedoch nicht gewährt worden. 3.1.2 Die KESB B.____ macht geltend, eine zusätzliche Gewährung des rechtlichen Gehörs wäre vorliegend nicht zielführend gewesen. Dadurch hätten keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden können. Bereits im Entscheid vom 14. September 2022 betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kindesschutzverfahren sei festgehalten worden, dass diese bei Änderung der finanziellen Verhältnisse widerrufen werden könne, womit der Beschwerdeführer grundsätzlich über die Folgen eines Vermögenszuflusses informiert gewesen sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass lediglich Vermögenswerte unter Fr. 25'000.-- bei der Berechnung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht angerechnet würden (vgl. Entscheide der KESB B.____ vom 17. August 2022 und 29. Oktober 2024). Es sei nicht davon auszugehen, dass durch eine zusätzliche Anhörung neue Erkenntnisse hätten gewonnen werden können, da die KESB B.____ aufgrund der Prüfung der Rechnung betreffend die Beistandschaft des Beschwerdeführers hinreichend über dessen Vermögenssituation informiert gewesen sei. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer umfassende Akteneinsicht gewährt wor- den, womit diesem eine Prüfung der Aufwendungen der Erziehungsbeiständin möglich gewesen sei. 3.2.1 Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 142 I 86 E. 2.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zudem insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGE 145 I 167 E. 4.1). 3.2.2 Der Kostenentscheid der KESB B.____ vom 30. Oktober 2024 stellt mit einem Betrag von Fr. 24'433.45 eine beträchtliche finanzielle Belastung des Beschwerdeführers dar und greift erheblich in seine Rechtsstellung ein. Somit war es angezeigt, ihm vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren, namentlich ihm die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die detaillierte Rechnung und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auch hätte die KESB B.____ den Beistand des Beschwerdeführers schon vor dem Erlass des Entscheides involvieren sollen. Zur wirksamen Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs genügten die kurzen Ausführungen der KESB B.____ an den Beistand des Beschwerdeführers in der E-Mail vom 12. Dezember 2024 mit drei Sätzen zur Rechnung der Mandatsperson nicht. Um sich ein ausreichend klares Bild vom Zeitaufwand und von den Auslagen der Beiständin von C.____ machen zu können und substantiierte Beanstandungen gegen die Rechnung vortragen zu können, war es unerlässlich, dem Betroffenen respektive dem Beschwerdeführer Einsicht in die detaillierte Abrechnung zu geben, wie es vom Beistand telefonisch am 5. Dezember 2024 und dann nochmals per E-Mail am 9. Dezember 2024 gefordert worden war. Erst am 10. Januar 2025, also nach Erhebung der Beschwerde ans Kantonsgericht am 18. Dezember 2024, hat die KESB B.____ dem Betroffenen vollständige Akteneinsicht und somit Einsicht in die Rechnungsdetails gewährt. Die Gewährung der Einsicht in die detaillierte Abrechnung erst am 10. Januar 2025 und nach Erhebung der Beschwerde ans Kantonsgericht erweist sich demnach als zu spät und der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt. 3.3.1 Wie unter Erwägung 3. festgehalten, führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei prüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; KGE VV vom 1. April 2020 [810 19 342] E. 2. mit Hinweisen). 3.3.2 Die Voraussetzungen für eine Heilung sind vorliegend erfüllt. Dem Beschwerdeführer und seinem Beistand wurden im laufenden Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht durch die KESB B.____ Einsicht in die detaillierte Abrechnung der Beiständin E.____ gewährt. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 hat sich der Beschwerdeführer dazu geäussert. Aufgrund der vollen Kognition des Kantonsgerichts (siehe E. 2. hiervor) können auch alle Rügen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren behandelt werden. Aus der Heilung der Gehörsverletzung durch das Kantonsgericht entsteht ihm somit kein Nachteil. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verfügung käme in dieser Situation einem formalistischen Leerlauf gleich. Dementsprechend rechtfertigt es sich, dass das Kantonsgericht die Gehörsverletzung heilt. 4. Der Beschwerdeführer moniert des Weitern die Höhe der durch die Beistandschaft für C.____ entstandenen Kosten. Er sei über den auf 50 Seiten erfassten Aufwand der Mandatsperson für gut 24 Monate erschrocken. Dass es ein Ermessensspielraum in der Mandatsführung gebe, sei klar, jedoch sei im vorliegenden Fall deutlich übermässig Aufwand betrieben worden. Zudem sei die Aufwandserfassung nur ungenügend nachvollziehbar. Oft stünde nicht, was wo gemacht worden sei. Zudem sei nicht ersichtlich, für welche Strecke die ausgewiesenen Kilometer seien. Auch die Aktennotizen seien nicht weiter begründet. Hinweise, um diese Punkte verifizieren zu können, würden im Dossier nicht vorliegen. 4.1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB haben der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest und berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Im Kanton Basel-Landschaft bemisst sich die Entschädigung der Mandatsträgerinnen und der Mandatsträger nach dem Aufwand, den die Amtsführung notwendigerweise verursacht, sowie nach der Komplexität der wahrgenommenen Aufgaben (§ 18 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV] vom 8. Januar 1991). Bei berufsmässiger Mandatsführung beträgt die Entschädigung Fr. 95.-pro Stunde (§ 18 Abs. 2 lit. a GebV). Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben ihren Aufwand für ihre Amtsführung zu erfassen und beanspruchte Spesen zu belegen (§ 18 Abs. 6 GebV). 4.1.2 Nach Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB sorgen die Eltern für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Zu den Kindesschutzmassnahmen gehören namentlich auch die Kosten der Beistandschaft oder einer Unterbringung. Als Kosten für zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen gehören die Mandatsträgerentschädigung und der Spesenersatz zum Unterhalt des Kindes, für den nach Art. 276 Abs. 1 ZGB die Eltern aufzukommen haben (vgl. KGE VV vom 14. Mai 2025 [810 24 263] E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). 4.2.1 Seine Pflicht als Kindsvater nach Art. 276 ZGB für die Kosten der Beistandschaft für seine Tochter C.____ aufzukommen, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Strittig ist vielmehr die Höhe der Kosten. In der Stundenzusammenstellung vom 15. Juli 2024 für den Zeitraum vom 22. Juni 2022 bis 15. Juli 2024 weist die Beiständin E.____ einen Aufwand von 239.45 Stunden à Fr. 95.-- pro Stunde aus, davon 229.13 Stunden eigenen Zeitaufwand und 10.32 Stunden Zeitaufwand des Sekretariats. Den Aufwand des Sekretariats kürzte die Revisorin der KESB B.____ auf 9.99 Stunden (vgl. Prüfbericht vom 14. August 2024 mit Beilagen). In der 50-seitigen Zeiterfassung werden der Zeitaufwand und die angefallenen Spesen (Fahrkosten: 1'531.50 km x 0.70 Fr./km = Fr. 1'072.05) detailliert ausgewiesen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig festgestellt hat, handelte es sich vorliegend um ein äusserst aufwendiges Kindesschutzverfahren betreffend eine minderjährige Mutter mit massivem Unterstützungsbedarf, in welchem unter anderem eine Platzierung in mehreren Institutionen erforderlich gewesen ist. Die Erziehungsbeiständin hatte zahlreiche Aufgaben inne: Die Unterstützung der Kindseltern mit Rat und Tat, die Organisation, Begleitung und Finanzierung einer geeigneten Wohnform, die Begleitung der schulischen und beruflichen Entwicklung und falls nötig Massnahmen in die Wege zu leiten, die Sicherstellung der notwendigen ärztlichen Betreuung, die Verwaltung des Einkommens und Vermögens sowie die Koordination zwischen den involvierten Fachstellen und -personen (vgl. Ernennungsurkunde vom 20. September 2023). Ausschlaggebend für den hohen Aufwand der Erziehungsbeiständin war auch das Verhalten von C.____, insbesondere deren mangelnde Kooperationsbereitschaft, welche sich in zahlreichen Fällen von "Ausreissen ohne bekannten Aufenthaltsort" (die polizeiliche Fahndungen notwendig machten), in einer Verweigerung von Unterstützungsangeboten und in einer stark eingeschränkten Absprachefähigkeit manifestiert haben. Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer selbst die Kindesschutzmassnahme nicht mitgetragen hat, sondern C.____ dabei unterstützte, die Umsetzung der Platzierung im Zentrum J.____ und die damit verbundene Betreuung zu verhindern, indem er sie jeweils bei sich beherbergte, ohne die involvierten Fachpersonen zu informieren (vgl. superprovisorischer Antrag der Erziehungsbeiständin vom 3. Mai 2024 betreffend Aufhebung der Kindesschutzmassnahme; Aktennotiz der KESB B.____ vom 27. Mai 2024). Aufgrund des offenkundig komplexen und aufwendigen Falls ist die Höhe der ausgewiesenen Stunden der Beiständin nicht zu beanstanden. 4.2.2 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind auch die geleisteten Tätigkeiten der Beiständin E.____ aus den jeweiligen Abrechnungspositionen ersichtlich und stehen alle im Zusammenhang mit der Mandatsführung. Sie hat ihre Zeitaufwände jeweils klar und nachvollziehbar verzeichnet, auch was die monierten ausgewiesenen Kilometer betrifft. In den Akten befinden sich verschiedene Tabellen/Auflistungen, welche über die Tätigkeit der Beiständin Auskunft geben: Eine allgemeine Zeiterfassung pro Tag inkl. Reisespesen, eine reine Zeitübersicht aus dem KLIBnet sowie eine Zeiterfassung ausschliesslich mit Reisespesen. Diese drei Tabellen/Auflistungen zusammen ergeben ein Gesamtbild der geleisteten Tätigkeiten sowie der Auslagen der Beiständin (vgl. z.B. Seiten 4 und 5 der allgemeinen Zeiterfassung vom 25. und 26. Juli 2022 betr. K.____ in Verbindung mit der Seite 1 der Zeiterfassung Reisespesen sowie der Seite 24 der Zeitübersicht KLIBnet). In den Akten der KESB B.____ betreffend C.____ befinden sich zudem unter der Rubrik "2. Korrespondenz/Aktennotizen" diverse Schreiben der Beiständin, die ihre Zeiterfassungen/Auflistungen untermauern. Unnötiger oder unverhältnismässiger Aufwand der Beiständin ist nicht ersichtlich. 4.2.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Höhe respektive der zeitliche Umfang der Tätigkeit der Beiständin in Anbetracht der Aktenlage sowie der obenstehenden Ausführungen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend hat die Vorinstanz mit dem Verweigern der Einsicht in die detaillierte Rechnung der Beiständin E.____ vor Erhebung der Beschwerde am 18. Dezember 2024 den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und damit das Beschwerdeverfahren massgeblich verursacht. Aus diesem Grund sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der KESB B.____ aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der KESB B.____ auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiberin

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