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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.02.2025 810 24 282 (810 2024 282)

26 février 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,867 mots·~19 min·7

Résumé

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / vorsorgliche Anpassung der Betreuungszeit

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 26. Februar 2025 (810 24 282) ___________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / vorsorgliche Anpassung der Betreuungszeit

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Roman Baumgartner, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Claudia Weible, Advokatin

Betreff Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / vorsorgliche Anpassung Betreuungszeit (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 26. November 2024)

A. D.____, geboren 2021, ist das gemeinsame Kind der getrenntlebenden Eltern C.____ und A.____. Mit Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft E.____ vom 7. Dezember 2023 wurde das Getrenntleben der Eltern bewilligt und D.____ unter die Obhut der Mutter gestellt. Weiter wurde der Vater berechtigt und verpflichtet, D.____ wie folgt zu betreuen: jeden Mittwoch und Freitag jeweils von 8.00 bis 17.00 Uhr; ab 1. März 2024: jeden Mittwoch von 8.00 bis 17.00 Uhr und jedes Wochenende alternierend am Samstag von 8.00 bis 17.00 Uhr oder am Sonntag von 8.00 bis 17.00 Uhr; ab 1. Mai 2024: jeden Mittwoch von 8.00 bis 17.00 Uhr und von Samstag 8.00 bis Sonntag 17.00 Uhr (mit Übernachtung) (Ziffer 3). B. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 reichte A.____, nachfolgend vertreten durch Roman Baumgartner, Advokat, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2023 Berufung ein. Mit Entscheid vom 28. Mai 2024 wurde die anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2024 getroffene Vereinbarung zwischen den Eltern genehmigt und insbesondere Ziffer 3 des erstinstanzlichen Entscheids geändert: A.____ wurde berechtigt und verpflichtet, D.____ jeden Mittwoch und jeden Freitag jeweils von 8.00 bis 17.00 Uhr und ab 1. August 2024 jeden Mittwoch von 8.00 bis 17.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Samstag 8.00 bis Sonntag 18.00 Uhr (mit Übernachtung) zu betreuen. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht hätten die Eltern direkt untereinander zu vereinbaren, allenfalls mit Hilfe der zuständigen KESB (Ziffer 3). C. Mit E-Mails vom 16. Juli 2024 sowie vom 21. Juli 2024 gelangte die Kindsmutter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) und äusserte zum einen Bedenken hinsichtlich des Wohlergehens von D.____ während der Betreuung durch den Vater. Zum andern wies sie auf Unregelmässigkeiten bei der Umsetzung des Besuchsrechts hin, da der Kindsvater die Kontakte über Monate nicht wahrgenommen habe. D. Mit Verfügung vom 13. August 2024 eröffnete die KESB ein Verfahren betreffend die Prüfung von Kindsschutzmassnahmen und hörte beide Eltern am 30. August 2024 persönlich an. E. Die KESB wies die Kindseltern mit Entscheid vom 3. September 2024 vorsorglich an, gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB eine Mediation durchzuführen. Zudem wurde der Kindsvater bei seiner Bereitschaft behaftet, beim Institut F.____ eine Haaranalyse bezüglich Alkohol zu machen. Die Mutter wurde bei ihrer Bereitschaft behaftet, D.____ auf die Übernachtung beim Vater vorzubereiten und Einschlafrituale einzuführen, welche der Vater ebenfalls ausführen könne. Der Vater wurde seinerseits bei seiner Bereitschaft behaftet, diese Rituale für und mit D.____ umzusetzen. F. Am 12. November 2024 wurden die Kindseltern von der KESB persönlich zum Gutachten des F.____ und zum weiteren Vorgehen angehört. G. Mit Verfügung vom 26. November 2024 wurde der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und C.____ gemäss Art. 273 Abs. 1 und 2 ZGB vorsorglich wie folgt geregelt: 14täglich an den Wochenendtagen Samstag und Sonntag (a.), Samstag und Sonntag tagsüber (b.) (Ziffer 1). Die Eltern wurden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB vorsorglich angewiesen, die Mediation weiterzuführen (Ziffer 2). Der Vater wurde gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, sich mit D.____ in rauchfreien Räumen aufzuhalten (Ziffer 3). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 4) und über die Erhebung von Verfahrenskosten werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (Ziffer 5). H. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob A.____ mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es seien die Ziffern 1 und 3 des Entscheids der Vorinstanz aufzuheben; unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, dass auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses zu verzichten sei und die Parteien zu einer Verhandlung zu laden seien. I. Mit Eingabe vom 14. Januar 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdegegnerin, nachfolgend vertreten durch Claudia Weible, Advokatin, liess sich mit Eingabe vom 16. Januar 2025 vernehmen und beantragt, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sei abzuweisen. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, die Parteien zu einer Verhandlung zu laden, sei ebenfalls abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. K. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde festgestellt, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. L. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 31. Januar 2025 Stellung zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs.1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Präsidialentscheid, welcher die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt demnach in analoger Anwendung von § 43 Abs. 2bis lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 lit. f VPO). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, dass eine gute Beziehung zum Beschwerdeführer davon abhänge, dass D.____ regelmässig und vorhersehbar den Kontakt zum Vater erlebe. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin durch die kurzfristigen Absagen und das Nichterscheinen in ihrer Planung betroffen sei und kurzfristig nach einer Ersatzbetreuung suchen müsse. D.____ bekomme mit, dass der dadurch verursachte Stress durch den Beschwerdeführer ausgelöst werde. Die Beschwerdegegnerin bereite D.____ auf den Kontakt mit dem Vater vor und das bedeute für D.____ zusätzlich eine Anpassungsleistung an andere, notfallmässig einspringende Personen. Zugunsten von D.____s Wohl und seinem kindlichen Anspruch auf möglichst hohe Verbindlichkeit der Bezugspersonen sei die Betreuungszeit des Beschwerdeführers vorerst auf die 14-täglichen Wochenenden zu beschränken. Die vom Gericht verfügten Übernachtungen könnten aufgrund des nachgewiesenen, übermässigen Alkoholkonsums des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden, da D.____ nachts Betreuung brauche und eine adäquate Reaktion des Beschwerdeführers bei einem Notfall nicht grundsätzlich angenommen werden könne. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin leide D.____ an Atemapnoe, worüber der Beschwerdeführer informiert sei. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht habe der Beschwerdeführer auf die Gesundheit von D.____ zu achten und Rücksicht darauf zu nehmen, dass seine Wohnung bzw. sein Aufenthaltsort während der Betreuungszeit rauchfrei seien. Die Eltern seien beide mit der Weiterführung der Mediation einverstanden, weshalb diese weitergeführt werde. Es sei notwendig, dass die Massnahmen sofort umgesetzt werden können, weshalb die aufschiebende Wirkung entzogen werde. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass D.____ während den Besuchstagen bei ihm noch nie etwas passiert sei. Er sei in der Lage, die Betreuung an den vereinbarten Tagen wahrzunehmen und auch Übernachtungen zu bewerkstelligen. Der Beschwerdeführer liebe seinen Sohn und geniesse jede Sekunde, welche er mit ihm verbringen könne. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin über die angebliche Vernachlässigung der Betreuungsverantwortung, die angeblichen Verletzungen des Sohnes durch den Beschwerdeführer, das angebliche Rauchen in Anwesenheit des Sohnes sowie über einen angeblich problematischen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers würden nicht zutreffen. Der Beschwerdegegnerin gehe es nur darum, den Beschwerdeführer zu denunzieren. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer vereinzelte Betreuungstage am Mittwoch nicht selbst habe wahrnehmen können, da er sich zwecks Jobsuche zeitweise im Ausland aufgehalten habe. Es wäre ihm jedoch möglich gewesen, die Betreuungsverantwortung an diesen Tagen durch Dritte abzudecken, was die Beschwerdegegnerin hingegen nicht zulasse. Die Beschwerdegegnerin verhindere die Betreuungstage des Beschwerdeführers, indem sie an Besuchstagen Ferien plane, D.____ krankmelde oder sich einfach weigere, den Sohn in der Betreuungszeit dem Beschwerdeführer zu übergeben. Der Beschwerdeführer habe in Anwesenheit von D.____ nie Alkohol getrunken und er sei jederzeit in der Lage, adäquat zu reagieren. Zudem unterlasse er es, in Gegenwart von D.____ zu rauchen, da er ihm insbesondere aufgrund der Atemapnoe eine rauchfreie Umgebung bieten wolle. Für die Anweisung gemäss Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids bestehe darum keine Notwendigkeit, weshalb sie aufzuheben sei. Es werde schliesslich mit aller Vehemenz bestritten, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Sohn je tätlich geworden sei. 3.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass der übermässige Alkoholkonsum des Beschwerdeführers gutachterlich und durch weitere Akten belegt sei. Dass sich der Beschwerdeführer gegen die Anweisung in Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids wehre, wonach er sich mit D.____ nur in rauchfreien Räumen aufzuhalten habe, erstaune, zumal der Beschwerdeführer dies seinen Angaben zufolge ohnehin mache. Die Anweisung schränke ihn somit nicht ein und es gebe keinen Grund, sich dagegen zu wehren, ausser er wolle in Anwesenheit von D.____ rauchen. Die Befürchtungen des übermässigen Alkoholkonsums des Beschwerdeführers sowie dessen Rauchverhalten und damit einhergehend eine Gefährdung von D.____ hätten sich somit bewahrheitet. Mit Denunziation habe dies nichts zu tun. Dieser Vorwurf beweise vielmehr, dass der Beschwerdeführer zum einen sein Verhalten nicht ändern wolle, die Verantwortung für sein Handeln auf andere abschiebe und sich seiner Verantwortung gegenüber D.____ nicht bewusst sei. Der Beschwerdeführer habe sich weder an die Besuchsrechtsregelung im Entscheid des Zivilkreisgerichts E.____ vom 7. Dezember 2023 noch an die Vereinbarung vom 28. Mai 2024 gehalten. Im Jahr 2024 habe der Beschwerdeführer diverse Besuchstage abgesagt bzw. sei nicht erschienen. 4.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Persönlicher Verkehr ist ein Recht der Eltern und des Kindes (sog. Pflichtrecht). Zweck des Besuchsrechts ist vor allem die Aufrechterhaltung regelmässiger Kontakte des Kindes zu seinen Eltern (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 3 zu Art. 273 ZGB). Verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind zu dulden bzw. zu ermöglichen, ist die die elterliche Sorge oder Obhut innehabende Person, d.h. in der Regel der andere Elternteil. So haben auch der Vater und die Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB; vgl. INGEBORG SCHWENZER/MI- CHELLE COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 5 zu Art. 273 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehungspflege zu beiden Elternteilen für die gedeihliche Entwicklung des Kindes sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 10. Mai 2017 [810 17 12] E. 7.4). 4.2 Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.4). 5.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Kindseltern in der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 28. Mai 2024 eine Betreuungsregelung festgelegt haben, wonach der Beschwerdeführer D.____ ab dem 1. August 2024 jeden Mittwoch von 8.00 bis 17.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Samstag 8.00 bis Sonntag 18.00 Uhr (mit Übernachtung) betreut. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin im Juli 2024 an die KESB gewandt hatte, wurden beide Eltern am 30. August 2024 von der Vorinstanz angehört. Im Rahmen dieser Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer, längere Zeit im Ausland gewesen zu sein, führte jedoch nicht aus, wie lange er tatsächlich weg war. Einen problematischen Umgang mit Alkohol bestritt der Beschwerdeführer und gab zu Protokoll, dass er seine Besuchszeit an den Mittwochnachmittagen zu 99 % wahrnehmen werde. Aus den Akten zeigt sich jedoch, dass es nach der Anhörung weiterhin zu kurzfristigen Absagen der Besuchskontakte durch den Beschwerdeführer gekommen ist, von welchen die Beschwerdegegnerin erst auf Nachfrage hin erfahren hat und sich neu organisieren musste (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdegegnerin, der KESB und dem Beschwerdeführer vom Oktober 2024). Bereits vor der Anhörung im August kam es wiederholt zu kurzfristigen Absagen der Besuche (vgl. WhatsApp- Nachrichten zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer von Januar bis Mai 2014). Der Beschwerdeführer erklärt seine Absagen mit beruflichen Verpflichtungen, welchen er nachgehen müsse. Er versuche alles, um seinen Job zu organisieren und habe keine Zeit, sich mit allen anderen Vorwürfen auseinanderzusetzen (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024 an die KESB). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer durch seine beruflichen Angelegenheiten sehr eingebunden ist und diese oft priorisiert. Darunter leidet in erster Linie die Beziehung zu seinem Sohn. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, wie er künftig mit solchen kurzfristigen beruflichen Verpflichtungen umgehen und wie er sich zum Wohl von D.____ anders organisieren möchte. Das Schreiben der G.____ AG vom 29. November 2024 bestätigt zwar, dass der Beschwerdeführer mittwochs keine Angebote annehmen könne, jedoch hat der Beschwerdeführer auch während seiner Anstellung bei G.____ Besuchstage am Mittwoch aus beruflichen Gründen kurzfristig abgesagt (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdegegnerin, der KESB und dem Beschwerdeführer vom Oktober 2024). D.____ wird durch die kurzfristigen Absagen seines Vaters jedes Mal mit einer Planänderung und Enttäuschungen konfrontiert, welche das Verhältnis zum Beschwerdeführer trüben und einer sicheren Bindung entgegenstehen. Die Vorinstanz führt dazu zu Recht aus und es wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass D.____ bei Wiederholungen solcher Situationen eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer entwickeln könne, was zu einer unsicheren Bindung führe und sowohl D.____ als auch der Vater-Sohn-Beziehung schade (vgl. auch Protokoll der Anhörung vom 12. November 2024). Aus den Akten ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer sehr viel an seinem Sohn liegt, er jedoch intensiv mit seiner Berufsplanung beschäftigt ist, welche seine zeitlichen Ressourcen stark beansprucht. Durch die dadurch bedingte anhaltende Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers wird das Wohl von D.____ beeinträchtigt. Mit diesem Umstand und den Bedürfnissen von D.____ setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und vermag nicht darauf einzugehen. Er zeigt keine Anpassungsmöglichkeiten oder Verhaltensänderungen seinerseits auf (vgl. Protokoll der Anhörung vom 12. November 2024, E-Mail des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024 an die KESB, E-Mail des Beschwerdeführers an den Mediator vom 28. Oktober 2024). Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Beschwerdeführerin mittwochs Verpflich- tungen und ist beim Fernbleiben des Beschwerdeführers gezwungen, kurzfristig andere Betreuungspersonen zu suchen und D.____ muss sich auf wechselnde Situationen einlassen, was für beide Stressfaktoren darstellt. An den Wochenenden kann die Beschwerdeführerin kurzfristige Absagen besser auffangen, da sie D.____ selber betreuen kann. Durch das Beibehalten der Wochenenden wird der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und D.____ regelmässig ermöglicht und durch den Wegfall des Mittwochs wird D.____ weniger durch kurzfristige Absagen seines Vaters enttäuscht. Diese vorsorgliche Regelung liegt somit im Interesse von D.____. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass D.____ während seiner Abwesenheiten von Drittpersonen betreut werden könne, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer hierzu keine Belege vorbringt und zum andern dient die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Kind dessen Beziehung und nicht der Beziehung zu Drittpersonen, weshalb die Betreuung grundsätzlich persönlich auszuüben ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorsorglich das Besuchsrecht des Beschwerdeführers am Mittwoch eingeschränkt hat. 5.2 Unzuverlässiges Verhalten zeigte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Mediation, indem er auch dort kurzfristig absagte, unentschuldigt fernblieb und die Sitzung vom 18. November 2024 nach kurzer Zeit verliess (vgl. Schreiben des Mediators vom 18. Dezember 2024, E-Mail des Beschwerdeführers an den Mediator vom 28. Oktober 2024, E-Mail des Mediators an die KESB vom 11. November 2024). In der Mediation hätten unter anderem die aktuell sehr schwierigen Übergaben besprochen werden und die Übernachtungen von D.____ beim Beschwerdeführer vorbereitet werden sollen, da die Beschwerdegegnerin Vorbehalte hat und um D.____s Wohl besorgt ist (Schreiben des Mediators vom 18. Dezember 2024). Beim Beschwerdeführer ist ein übermässiger Alkoholkonsum nachgewiesen worden (vgl. Forensisch toxikologisches Gutachten des F.____ vom 9. Oktober 2024) und aus den ärztlichen Unterlagen geht hervor, dass C.____ insbesondere nachts einen erhöhten Betreuungsbedarf hat. Der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers und sein Umgang damit hätten ebenfalls im Rahmen der Mediation thematisiert werden sollen. Dabei hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, sich mit seinem Alkoholkonsum auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, wie er sich diesem Thema stellen und während der Betreuungszeit konkret damit umgehen wird. Dadurch wäre ersichtlich geworden und die Beschwerdegegnerin hätte Vertrauen fassen können, dass sich der Beschwerdeführer verantwortungsvoll um D.____ kümmern kann. Dem Bericht des Mediators ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, sich auf die Mediation einzulassen. Den dargestellten Problemen konnte nicht begegnet werden und der Beschwerdeführer zeigt keine Einsicht, sich zum Wohl von seinem Sohn mit seiner Unzuverlässigkeit und seinem übermässigen Alkoholkonsum auseinanderzusetzen (vgl. Schreiben des Mediators vom 18. Dezember 2024, Protokoll der Anhörung vom 12. November 2024, Aktennotiz der KESB vom 4. Dezember 2024). Die Voraussetzungen für Übernachtungen sind somit aktuell nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund ist die vorsorgliche Einschränkung des Besuchsrechts zum Wohl von D.____ erforderlich und gerechtfertigt. 5.3 Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde allgemein und grundsätzlich vorbringt, er rauche nicht in der Gegenwart von D.____, zeigt er nicht auf, wie er sein Rauchverhalten während der Betreuungszeit anpasst, bzw. wo und wie er raucht, wenn er für die Be- treuung zuständig ist. Die Zweifel und die Ungewissheit insbesondere der Beschwerdegegnerin vermag der Beschwerdeführer somit nicht zu mindern, weshalb die Vorinstanz angesichts der dokumentierten Atemprobleme von D.____ und dessen gewichtigen Interessen an einer stets rauchfreien Umgebung den Beschwerdeführer zu Recht zu einem kinderverträglichen Umgang mit dem Rauchen während der Betreuungszeit angewiesen hat. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Anweisung in Ziffer 3 einen Nachteil erleidet und er an der Beseitigung dieses Nachteils ein schützenswertes Interesse hat, wenn er sich zwischenzeitlich nach eigenen Angaben an diese hält, legt er nicht substantiiert dar. Auf diese Rüge ist somit nicht weiter einzugehen. 5.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgte die vorsorgliche Abänderung der Besuchstage im angefochtenen Entscheid nicht ohne Not, sondern aufgrund sachlicher Entscheidgrundlagen und aufgrund des gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz war folglich verpflichtet, geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindswohls zu treffen. Die vorsorgliche Einschränkung des vereinbarten Besuchsrechts erlaubt die notwendige sofortige Entlastung der Situation und ermöglicht währenddessen, die Gesamtsituation abzuklären und die Verhältnisse zu prüfen und eine nachhaltige Lösung zu finden. 6. Aufgrund der vorliegenden umfassenden Akten und der Eingaben der Beteiligten, aus welchen die jeweiligen Standpunkte deutlich hervorgehen, sowie der hier massgeblichen Prüfungsdichte kann auf eine Befragung der Beteiligten verzichtet werden. Von einer Befragung sowie einem persönlichen Eindruck sind namentlich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Parteiverhandlung ist demzufolge abzuweisen. 7. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO und Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist seine Bedürftigkeit hinreichend erstellt. Da auch die weiteren Voraussetzungen gemäss § 22 VPO erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. 8.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten der Gerichtskasse gehen. 8.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der obsiegenden Beschwerdegegnerin macht in ihrer Honorarnote vom 11. Februar 2025 einen Aufwand von 8.58 Stunden à Fr. 270.-- geltend. Der Stundenaufwand scheint angemessen, jedoch ist praxisgemäss der Stundenansatz auf Fr. 250.-- zu reduzieren. Die Parteientschädigung ist demzufolge auf Fr. 2'419.60 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) festzusetzen. 8.4 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 31. Januar 2025 macht er einen Aufwand von 12.1667 Stunden à Fr. 200.-- geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen. Demzufolge ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'672.70 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. 8.5 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'419.60 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten.

5. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'672.70 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsident

Gerichtsschreiberin

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