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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.04.2025 810 24 242 (810 2024 242)

30 avril 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,992 mots·~20 min·2

Résumé

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der in der Schweiz wohnhaften Tochter / Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 8 EMRK; Voraussetzung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses / Rentnerbewilligung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 30. April 2025 (810 24 242) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der in der Schweiz wohnhaften Tochter / Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 8 EMRK; Voraussetzung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses / Rentnerbewilligung

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Hans Furer, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Cedric Pfister

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin 1 B.____, Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Dieter Roth, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Verweigerung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1353 vom 15. Oktober 2024) A. Die russische Staatsbürgerin B.____ (geb. 1953) reiste am 7. Januar 2023 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Am 12. März 2023 ersuchte die Tochter von B.____, die schweizerische Staatsbürgerin A.____, das Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB; seit 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht [AMIB]) Basel-Landschaft um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihre Mutter. Sie brachte vor, dass ihre Mutter zu ihr in die Schweiz gekommen sei, da sie an einer schweren Krankheit leide und eine Behandlung in Russland nicht möglich sei. Aufgrund ihres Gesundheitszustands sei die Mutter auf die tägliche Hilfe ihrer Tochter angewiesen. Sie habe ihre Mutter in der Vergangenheit finanziell unterstützt, was inzwischen nicht mehr möglich sei, da Geldüberweisungen nach Russland erschwert worden seien. Die Mutter lebe allein in Russland und erhalte dort keine weitere Unterstützung. Aufgrund der aktuellen Lage sei es ihr zudem nicht möglich, jederzeit nach Russland zu reisen, um ihre Mutter zu besuchen. Sie sei bereit, die Mutter in ihrem Haushalt aufzunehmen und für sie aufzukommen. B. Mit Schreiben vom 21. April 2023 gewährte das AFMB A.____ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung und ersuchte sie um Einreichung der erforderlichen Unterlagen. Weiter hielt sie fest, dass B.____ unabhängig vom weiteren Verfahrensablauf die Schweiz umgehend zu verlassen habe. C. Am 9. Mai 2023 stellte A.____ beim AFMB ein Gesuch um Fristerstreckung, welchem mit Schreiben vom 11. Mai 2023 entsprochen wurde. A.____ wurde erneut darauf hingewiesen, dass sich B.____ bei der Gemeinde abzumelden und auszureisen habe. Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 reichte A.____ diverse Unterlagen ein. D. Mit Verfügung vom 27. März 2024 verweigerte das AFMB B.____ die Erteilung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine Frist zur Ausreise bis zum 15. April 2024. Weiter wurde festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Am 15. April 2024 erhoben A.____ und B.____, beide nachfolgend vertreten durch Dieter Roth, Advokat, gegen die Verfügung des AFMB vom 27. März 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welcher diese mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 (RRB Nr. 2024-1353) abwies, soweit er darauf eintrat. F. Gegen diesen Entscheid erhoben A.____ und B.____ mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellen das Begehren, es sei der Entscheid des Regierungsrats vom 15. Oktober 2024 aufzuheben. Weiter sei das AFMB anzuweisen, B.____ die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 2. Januar 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen die Beschwerdebegründung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. H. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. Januar 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. I. Am 3. März 2025 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 189 E. 2.3; BGE 135 II 1 E. 1.1; MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 4 ff. zu Art. 3 AIG; PETER UEBERSAX/STEFAN SCHLEGEL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.162 ff.). 4.1 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, folglich auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, beschränkt (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3). Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist lediglich geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BGE 120 Ib 257 E. 1d und e). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin bejaht werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses reicht nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht berührt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2). 4.3.1 Die Tochter der Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und verfügt damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der dargelegten Rechtsprechung. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der angeführten Rechtsprechung steht. 4.3.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Beschwerdeführerin unter einem komplexen Krankheitsbild leide und auf eine Vielzahl von Medikamenten angewiesen sei. In der Schweiz sei sie auf die Pflege und Unterstützung durch ihre Tochter und ihren Enkel angewiesen und stehe zu diesen in einem Abhängigkeitsverhältnis. 4.3.3 Den aktenkundigen Berichten der behandelnden Ärzte zufolge leidet die Beschwerdeführerin unter verschiedenen rheumatischen Erkrankungen (Arthritis, Arthrosen, Osteoporose), einer latenten Tuberkulose sowie einer Herzinsuffizienz mit erhaltener Pumpfunktion (Bericht von Dr. med. C.____, Facharzt FMH für Rheumatologie, Innere Medizin und Allgemeine Medizin, vom 11. Dezember 2024; Bericht von Dr. med. D.____, Facharzt FMH für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 12. Dezember 2024). 4.3.4 Aus den genannten ärztlichen Berichten ergibt sich im Wesentlichen, dass sich die Beschwerdeführerin wegen alters- und gewichtsbedingten Beschwerden in Behandlung befindet und auf eine umfassende Medikation angewiesen ist. Den ärztlichen Attesten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sie Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen benötigt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin auf die Pflege ihrer Tochter angewiesen ist. Selbst wenn eine Pflegebedürftigkeit vorliegen würde, erschliesst sich nicht, weshalb die erforderlichen Pflege- und Betreuungsleistungen unabdingbar durch die in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Verwandten vorzunehmen wären. Den Beschwerdeführerinnen gelingt es zudem nicht, substantiiert aufzuzeigen, dass eine allfällige Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin in Russland nicht verfügbar wären. Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Leiden, welche ohne weiteres in Russland bzw. St. Petersburg behandelbar sind. Der Umstand, dass das Gesundheitswesen in Russland allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und nicht dem hiesigen Standard entspricht, vermag daran nichts zu ändern. Eine Mangellage bezüglich der von der Beschwerdeführerin benötigten rheumatischen und kardiologischen Medikamente ist nicht dargetan (E. 6.3.2 hiernach). Auch könnte in St. Petersburg ein Platz in einem Alters- oder Pflegeheim bzw. Pflegedienste oder private Pflegekräfte organisiert werden. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat sich bereit erklärt, für ihre Mutter in der Schweiz finanziell aufzukommen. Entsprechend wird es ihr mit Blick auf die tieferen Lebenshaltungskosten in Russland auch möglich sein, für die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aufzukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_42/2024 vom 17. September 2024 E. 4.3). Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, infolge der Sanktionen sei der Geldtransfer nach Russland nur noch eingeschränkt möglich bzw. häufig unmöglich, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführerinnen zeigen namentlich nicht auf, dass Finanztransaktionen bzw. Geldüberweisungen für sie nicht (mehr) durchführbar wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 4.3). Schliesslich vermögen auch die durch den Ukraine-Krieg und das Sanktionsregime gegenüber Russland erschwerten Besuchsmöglichkeiten kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.5). 4.3.5 Nach dem Gesagten liegt mangels einer personenspezifisch ausgerichteten Betreuungsbedürftigkeit kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (E. 4.2 hiervor) vor. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter fällt damit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV und die Beschwerdeführerinnen können aus den genannten Bestimmungen keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich im Weiteren auf Art. 28 AIG und ersuchen um Zulassung der Beschwerdeführerin zum Aufenthalt als Rentnerin. 5.2 Nach Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Bei Art. 28 AIG handelt es sich um eine sog. Kann-Vorschrift, welche der zuständigen Behörde beim Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung einer Einreisebewilligung einen weiten Ermessensspielraum einräumt (vgl. MARTINA CARONI/LISA OTT, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 6 zu Art. 28; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 11. Mai 2022 [810 21 287] E. 5.1). 5.3 Der Begriff der besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz (Art. 28 AIG) wird in Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 konkretisiert. Danach beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre (Abs. 1). Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister; lit. b). 5.4.1 Unbestritten ist, dass die mittlerweile 72-jährige Beschwerdeführerin das Mindestalter für die Zulassung erreicht. Die Vorinstanzen haben indes die Voraussetzung einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz verneint. 5.4.2 Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE ist praxisgemäss nicht dem Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG gleichzusetzen. Würde Rentnerinnen und Rentnern schon deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Das war nicht der Wille des Gesetzgebers. Verlangt wird daher zusätzlich und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, dass besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig von den familiären Banden sind. Diese insofern selbständigen Beziehungen können soziokultureller oder persönlicher Art sein, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Damit soll die Gefahr der Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung verhindert und eine Integration sichergestellt werden. Soweit die Vorinstanz die Voraussetzung einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz in diesem Sinne auslegt, ist dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht zu beanstanden und entspricht der Praxis des Kantonsgerichts sowie derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts und anderer kantonaler Gerichte (vgl. KGE VV vom 11. Mai 2022 [810 21 287] E. 5.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5102/2016 vom 26. Januar 2018 E. 9.2 ff.; Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2022 S. 93 ff. E. 4.4.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2021.00641] vom 12. Januar 2022 E. 4.4.1). 5.4.3 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Beschwerdeführerin über enge Beziehungen zu ihrer hier lebenden Tochter und ihrem Enkel verfüge. Weiter führen sie aus, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz einen Alphabetisierungskurs besucht habe und Deutsch lerne. Zudem habe sie in der Schweiz persönliche Kontakte geknüpft, was sich aus einem Referenzschreiben des Vaters der Partnerin ihres Enkels ergebe. 5.4.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sind nicht geeignet, eine vorbestehende, von ihrer Tochter und ihrem Enkel unabhängige Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz nachzuweisen. Die geschilderten Kontakte der Beschwerdeführerin zur einheimischen Bevölkerung beruhen im Wesentlichen auf dem Verhältnis zu ihrer Tochter. Die einzige vorhandene Referenz stammt vom Vater der Partnerin des Enkels der Beschwerdeführerin, welcher diese anlässlich von Familienanlässen getroffen habe. Zwar wird im eingereichten Referenzschreiben vom aufgeschlossenen und lebensfrohen Charakter der Beschwerdeführerin berichtet. Auf enge und vertiefte Beziehungen, welche unabhängig von den familiären Banden gelebt worden wären, kann aus dem fraglichen Schreiben indes nicht geschlossen werden. Weitere Kontakte, welche auf eine besondere, von der Beziehung zur Familie ihrer Tochter unabhängige Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz schliessen liessen, werden nicht nachgewiesen. Aus dem Verweis auf den in der Vergangenheit besuchten Alphabetisierungskurs können die Beschwerdeführerinnen mangels eines entsprechenden Zertifikats, welches die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin untermauern würde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine sprachliche Integration, welche vertiefte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung ermöglichen würde, ist damit jedenfalls nicht nachgewiesen. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz verfüge, ist mithin nicht zu beanstanden. 5.4.5 Da die Voraussetzungen von Art. 28 lit. b AIG kumulativ erfüllt sein müssen, scheitert die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits daran, dass die Beschwerdeführerin keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz hat. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, es sei der Beschwerdeführerin der Aufenthalt aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu bewilligen. 6.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 lit. a bis g VZAE). Ein schwerwiegender Härtefall kann nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die gesuchstellende Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 5.1.2; C-5042/2014 vom 7. März 2016 E. 5.1; KGE VV vom 11. Mai 2022 [810 21 287] E. 6.3). Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [100.2020.336U] vom 23. Juli 2021 E. 5.2). Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, liegt die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2019 vom 16. Januar 2019 E. 2). 6.3.1 Die Beschwerdeführerinnen führen aus, bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Russland würde diese in eine persönliche Notlage geraten. In Russland seien aufgrund des Angriffskrieges gegen die Ukraine und der mittlerweile erfolgten Umstellung auf Kriegswirtschaft die öffentliche Wohlfahrt und die Gesundheits- und Medikamentenversorgung stark eingeschränkt. Weiter wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einem komplexen Krankheitsbild mit sieben Diagnosen, unter anderem Tuberkulose, leide und 21 verschiedene Medikamente einnehmen müsse. In Russland seien diese Leiden aufgrund der auf die zunehmende internationale Isolation und die Währungs- und Wirtschaftskrise zurückzuführende Medikamentenknappheit nicht behandelbar. Zudem sei es der in der Schweiz lebenden Tochter und dem Enkel aufgrund der Sanktionen gegen russische Banken nicht möglich, weiterhin für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Russland aufzukommen. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin verdächtig machen würde, wenn sie Überweisungen von ihrem Enkel erhalten würde, da dieser nachweislich der Einberufung in das russische Militär keine Folge geleistet habe und daher als Deserteur gelte. Darüber hinaus sei die Entwicklung in Russland unberechenbar und eine weitere Verschlechterung der politischen, wirtschaftlichen und medizinischen Versorgungslage könne jederzeit eintreten. 6.3.2 Wie bereits im Kontext von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ausgeführt (E. 4.3.4 hiervor), können die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin in Russland bzw. St. Petersburg ohne weiteres behandelt werden. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Heimat allenfalls nicht die bestmögliche gesundheitliche Versorgung zur Verfügung steht, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Inwiefern sich die Situation der Beschwerdeführerin von der Situation anderer betagter und gesundheitlich angeschlagener Personen in Russland unterscheiden würde, ist nicht ersichtlich. Weiter haben die Beschwerdeführerinnen nicht nachvollziehbar dargelegt, dass in Russland, insbesondere in St. Petersburg, die Medikamente zur Behandlung der Erkrankungen der Beschwerdeführerin nicht verfügbar wären. Diesbezüglich kann auf die vom AFMB in Auftrag gegebene Abklärung des SEM vom Juli 2024 verwiesen werden, wonach bezüglich der von der Beschwerdeführerin benötigten rheumatischen und kardiologischen Medikamente in Russland keine Mangellage ersichtlich sei (vgl. E-Mailverkehr zwischen dem AFMB und dem SEM vom 4. Juli 2024 bis zum 9. Juli 2024). Die Beschwerdeführerinnen begründen zudem nicht, weshalb die benötigte Pflegeleistung nur durch die Tochter erbracht werden kann. Weiter ist nicht dargetan, dass eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin in Russland durch ihre Tochter nicht möglich wäre, und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin als betagte Person alleine durch den Umstand, dass sie Unterstützungsleistungen von ihren Nachkommen erhält, ins Visier der russischen Behörden geraten könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_42/2024 vom 17. September 2024 E. 4.4). Den Befürchtungen der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf Zahlungen durch den Enkel könnte im Übrigen dadurch begegnet werden, dass die Tochter die Überweisungen nach Russland vornimmt. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach im vorliegenden Fall kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, ist nicht zu beanstanden. 7.1 Strittig ist schliesslich, ob sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG). 7.2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, der politischen Entwicklungen in Russland, der überdurchschnittlich engen Familienbande sowie der guten finanziellen Verhältnisse der Familie handle es sich um einen Ausnahmefall. Die Familie der Beschwerdeführerin sei willens und in der Lage, für ihren Unterhalt aufzukommen. Von einer extensiven Aufnahme oder einer Belastung der Schweizer Infrastruktur könne keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin würde der Krankenversicherung unterstehen, wodurch Behandlungskosten nicht die öffentliche Hand belasten würden. Zudem seien ihre Krankheiten ambulant behandelbar. Damit wiege das öffentliche Interesse an einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gering. Dagegen erweise sich das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib bei ihrer Familie als gross. Eine Rückkehr nach Russland, wo eine Unterstützung nicht möglich wäre und sie auf sich allein gestellt wäre, sei angesichts der politischen Verhältnisse, des Krieges, der Wirtschafts- und Versorgungskrise, des Medikamentenmangels und der volatilen Gesamtsituation unzumutbar. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweise sich daher als unverhältnismässig. 7.2.2 Der Regierungsrat erwog zusammengefasst, dass angesichts der zunehmenden Überalterung der schweizerischen Bevölkerung eine extensive Aufnahme älterer ausländischer Personen in der Schweiz bestehende Infrastrukturprobleme (Kapazitäten im Gesundheitswesen, Überalterung der Gesellschaft) verstärken würde. Hieraus ergebe sich ein grosses öffentliches Interesse, die Wohnsitznahme ausländischer Personen, die ihr gesamtes Leben im Ausland verbracht hätten, nur unter restriktiven Voraussetzungen zu ermöglichen. Dem gegenüber stehe das private Interesse der Beschwerdeführerin, bei ihrer Tochter und ihrem Enkel in der Schweiz verbleiben zu können. Die Beschwerdeführerin habe ihr gesamtes bisheriges Leben in Russland verbracht. Sodann könnten die Behandlung ihrer Krankheiten sowie allfällige künftige Pflege- und Betreuungsleistungen auch in Russland gewährleistet werden, und es bestünden keine Hinweise, dass letztere unabdingbar von der Tochter oder dem Enkel erbracht werden müssten. Es sei der Beschwerdeführerin daher zumutbar, nach Russland zurückzukehren. Die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung würden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einer Wohnsitznahme in der Schweiz überwiegen. 7.3 Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist geeignet, das verfolgte öffentliche Interesse einer restriktiven Einwanderungspolitik zu wahren. Dass die Vorinstanz diesem öffentlichen Interesse im Fall von Personen, welche ihr gesamtes bisheriges Leben im Ausland verbracht haben und erst im fortgeschrittenen Alter einen Aufenthalt in der Schweiz anstreben, ein erhöhtes Gewicht beimisst, erscheint sachlich begründet und nachvollziehbar. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, womit die Massnahme auch als notwendig zu beurteilen ist. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit kann auf die im Rahmen der Prüfung der Rentner- und Härtefallbewilligung dargelegten Gesichtspunkte verwiesen werden (E. 5.4.4 und E. 6.3.2 hiervor). Auch wenn es verständlich und nachvollziehbar ist, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Familie eine gemeinsame Zukunft in der Schweiz bevorzugen würden, sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Russland als unzumutbar erscheinen liessen. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf die gesicherte Wohnsituation der Beschwerdeführerin, welche in St. Petersburg über eine Eigentumswohnung verfügt. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einer Wohnsitznahme in der Schweiz überwiegen, beruht auf einer rechtskonformen Ausübung des Ermessens und ist nicht zu beanstanden. 8. Nach dem Gesagten erweisen sich die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführerin als rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiber i.V.

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