Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 2. April 2025 (810 24 214) ____________________________________________________________________
Raumplanung, Bauwesen
Schutzwürdigkeit eines Grüngürtels
Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Gerichtsschreiber Martin Michel
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Gerhard Schnidrig, Rechtsanwalt
gegen
Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz B.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Caspar Baader, Rechtsanwalt
Stadt Laufen, Beigeladene
Betreff Rodung einer Hecke (Entscheid der Baurekurskommission vom 28. November 2023)
A. Am 19. Januar 1989 erteilte der Regierungsstatthalter des – damals bernischen – Amtsbezirks Laufen der C.____ AG (Baugesuchstellerin) die Baubewilligung Nr. 541/2/88 für den Bau von 3 Mehrfamilienhäusern auf der Parzelle Nr. XX, Grundbuch (GB) Laufen, in einer Wohn- und Geschäftszone WG3. Grundeigentümerin der Bauparzelle Nr. XX war die D.____ AG, handelnd und vertreten durch A.____ und E.____. Die D.____ AG beabsichtigte, die Bauparzelle Nr. XX – mit Ausnahme einer Fläche von 756 m2 (heutige Parzelle Nr. ZZ) – an die C.____ AG zu verkaufen. Die Bauparzelle grenzte südlich an die damals in der Gewerbezone gelegene Parzelle Nr. YY an, die sich im Eigentum der F.____ AG befand. Die Baubewilligung Nr. 541/2/88 erfolgte unter folgenden Auflagen der Einwohnergemeinde Laufen (Gemeinde) vom 12. September 1988:
2. Der Immissionsschutz (Grüngürtel) auf Parzelle Nr. YY gemäss Plan vom 13.10.1987 ist spätestens 6 Monate nach Bezug der ersten Wohnungen zu erstellen. Gemäss Brief vom 10.8.1988 wird dieser Grüngürtel vom Baugesuchsteller erstellt. 3. Der Unterhalt des Grüngürtels wird vom Baugesuchsteller übernommen.
B. Die Parzelle Nr. YY wurde am 16. Januar 2001 von der F.____ AG an B.____ verkauft. C. Im Rahmen der Zonenplanrevision der Einwohnergemeinde Laufen vom 4. Mai 2004 wurde die Parzelle Nr. YY einer Zone mit Quartierplanpflicht (Nutzungsart gemäss Zentrumszone Z2) zugewiesen. Die Parzellen Nrn. XX und ZZ wurden einer Zentrumszone Z1 zugewiesen. D. Seit dem 25. April 2012 befindet sich die Parzelle Nr. XX im Alleineigentum der G.____ AG mit Sitz in H.____. Eigentümer der Parzelle Nr. ZZ ist A.____. E. Am 20. Mai 2021 reichte A.____, vertreten durch Gerhard Schnidrig, Rechtsanwalt in Bern, beim Bauinspektorat Basel-Landschaft (BIT) eine Anzeige betreffend "Rodung einer schützenswerten Hecke" auf der Parzelle Nr. YY (= Grüngürtel gemäss Auflage zur Baubewilligung Nr. 541/2/88) durch deren Eigentümer B.____ ein. Daraufhin eröffnete das BIT ein Verfahren betreffend Rodung einer schützenswerten Hecke auf Parzelle Nr. YY, GB Laufen (Verfahrensnummer P.0033/2021). F. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 verfügte das BIT, die Hecke sei gemäss der Baubewilligung vom 19. Januar 1989 (Nr. 541/2/88) zu erhalten und die Heckenpflege habe gemäss den Erwägungen zu erfolgen. Für den Weigerungsfall machte das BIT B.____ auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 aufmerksam. G. Eine von B.____, vertreten durch Dr. Caspar Baader, Rechtsanwalt in Gelterkinden, dagegen erhobene Beschwerde hiess die Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft (BRK) mit Entscheid Nr. 22-043 vom 28. November 2023 gut. Die BRK befand, der in der Baubewilligung vom 19. Januar 1989 als Immissionsschutz vorgesehene Grüngürtel habe auf dem damals geltenden kommunalen Recht beruht und dessen Erhaltung könne gestützt auf die aktuellen kommunalen Bestimmungen nicht mehr verlangt werden. Die diesbezüglichen Auflagen seien aus heutiger Sicht in öffentlich-rechtlicher Sicht obsolet. H. Gegen den Entscheid der BRK erhebt A.____, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig, mit Eingabe vom 12. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, der Entscheid der BRK sei aufzuheben und B.____ sei zu verpflichten, die Hecke gemäss der Baubewilligung vom 19. Januar 1989 zu erhalten und die Heckenpflege gemäss dem Entscheid des BIT vom 12. Dezember 2022 vorzunehmen. Der Entscheid des BIT sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B.____. I. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2024 schliesst die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdegegner beantragt mit Vernehmlassung vom 25. November 2024, die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid der BRK vollumfänglich zu bestätigen; alles unter o/e-Kostenfolge. K. Das Kantonsgericht hat heute einen Augenschein mit anschliessender Parteiverhandlung durchgeführt, an welcher die Parteien vollumfänglich an ihren in den Rechtsschriften gestellten Rechtsbegehren festhielten.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 134 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide der Baurekurskommission durch die Betroffenen und die Gemeinden beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ist somit gegeben. Der Beschwerdeführer ist Grundeigentümer der an die streitbetroffene Hecke angrenzenden Parzelle Nr. ZZ, GB Laufen. Als solcher ist er durch den angefochtenen Entscheid im Sinne von § 47 Abs. 1 lit. a VPO berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO grundsätzlich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, es handle sich bei der streitbetroffenen Hecke in erster Linie um einen Grüngürtel resp. Immissionsschutz gestützt auf die im Zeitpunkt der ursprünglichen Baubewilligung vom 19. Januar 1989 geltenden kommunalen Baubestimmungen. Dieser Grüngürtel sei nie unter Schutz gestellt worden. Weder sei er bei der Zonenplanrevision im Jahr 2005 im Zonenplan als schützenswert resp. geschützt einge- tragen worden, noch bestehe diesbezüglich ein nationales, kantonales oder kommunales Naturinventar, welches den Grüngürtel als schützenswert bezeichne. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, bei der streitbetroffenen Hecke handle es sich um eine bundesrechtlich geschützte Hecke nach Art. 18 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 und § 13 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) vom 20. November 1991. Der kantonale Gesetzgeber habe mit § 13 NLG einen generellen Schutz von Hecken und Feldgehölzen geschaffen, der unmittelbar anwendbar sei. Sobald eine Hecke die nötige ökologische Qualität und die genügende Grösse aufweise, sei sie bundesrechtlich geschützt. Durch den Erlass von § 13 NLG seien Hecken und andere Biotope nicht notwendigerweise in einem Richt- oder Nutzungsplan zu bezeichnen, um Schutz zu geniessen, da die kantonale Norm für Hecken diesen Schutz unabhängig davon gewähre. Eine schutzwürdige Hecke könne auch entstehen, wenn die Hecke ursprünglich nur als Immissionsschutz vorgesehen gewesen sei. 2.3 Dieser Auffassung widerspricht der Beschwerdegegner. Er hält dem Beschwerdeführer vor, er verkenne die Bedeutung des Biotopschutzes. Im Kanton Basel-Landschaft könne der Schutz und der Unterhalt von kantonal und kommunal schützenswerten Landschaften und Naturobjekten im Sinne eines numerus clausus auf vier Arten erreicht werden: durch entsprechende Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen, durch Aufnahme in ein kantonales oder kommunales Inventar der geschützten Naturobjekte, durch Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern oder durch Erwerb. Es sei offensichtlich, dass sowohl auf Bundesebene wie auch auf kantonaler Ebene die grundeigentümerverbindliche Durchsetzung des Schutzes von Biotopen und Naturobjekten eine Anordnung der dafür zuständigen Behörden erfordere. Der Immissionsschutzstreifen sei nie von den dafür zuständigen Behörden im dafür vorgesehenen Verfahren bundes- oder kantonalrechtlich als schützenswert oder geschützte Hecke qualifiziert worden. Da solche Unterschutzstellungen regelmässig auch zu Eingriffen ins Privateigentum führten, hätten die zuständigen Behörden vorgängig zu prüfen, ob die Unterschutzstellungen im öffentlichen Interesse lägen und sich unter den gegebenen Umständen auch als verhältnismässig erwiesen. Der Entscheid des BIT habe faktisch eine Unterschutzstellung des Immissionsschutzstreifens durch eine unzuständige Behörde und ohne Interessenabwägung dargestellt, welche darüber hinaus unverhältnismässig gewesen sei. Vor dem Erlass des Entscheids des BIT sei keine Interessenabwägung durch die dafür zuständigen Behörden in einem nach § 10 NLG vorgesehenen Verfahren vorgenommen worden. Das BIT habe vor seinem Entscheid sodann keine Fachberichte bei den kantonalen Fachorganen (Natur- und Landschaftsschutzkommission gemäss § 19 NLG und kantonale Fachstelle gemäss § 21 NLG) eingeholt, sondern bloss auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Parteigutachten von I.____ abgestellt, welches mangelhaft sei. Der Berichterstatter habe sich in keiner Weise mit der Entstehungsgeschichte, der Funktion und der rechtlichen Situation des Grüngürtels befasst. Auch werde im Parteigutachten mit keinem Wort dargelegt, wieso es sich beim Grüngürtel trotz seiner Lage inmitten der Bauzone um einen Standort handle, der eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfülle und besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweise. Vielmehr werde darin, ohne dies anhand von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 angeführten Arten- listen nachvollziehbar zu begründen und ohne sich mit der rechtlichen Situation auseinanderzusetzen, einfach behauptet, es handle sich um eine "geschützte Hecke". 2.4.1 Art. 18 NHG verlangt in seinen Abs. 1 und 1bis den Schutz von Biotopen, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, als Massnahme zur Erhaltung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen. Art. 18 Abs. 1bis NHG nennt verschiedene Beispiele, wie etwa Uferbereiche, Hecken, Feldgehölze oder Trockenwiesen. Die gesetzlichen Kriterien werden in Art. 14 Abs. 3 NHV konkretisiert: Zu den schützenswerten Lebensräumen (Biotopen) zählen einerseits die in Anhang 1 zur NHV aufgeführten Lebensraumtypen, andererseits alle Standorte, an denen geschützte oder gefährdete und seltene Pflanzen- und Tierarten vorkommen bzw. aufgrund der besonders günstigen Voraussetzungen vermutet werden. Hinzu kommen Standorte, die für die Mobilitätsansprüche der Arten oder ihre Vernetzung wichtig sind, wie z.B. Wildtierkorridore (vgl. ALEXANDRA GERBER, Biotopschutz und ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet: dringend benötigt und rechtlich geboten, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2018 S. 5). 2.4.2 Nicht jede Hecke wird jedoch vom Bundesrecht erfasst. Die Wendung "Erhaltung genügend grosser Lebensräume" in Art. 18 Abs. 1 NHG setzt eine gewisse Minimalgrösse der Hecke voraus (vgl. BGE 121 II 161 E. 2b/bb mit Hinweis). Das Erfordernis, dass der Lebensraum schutzwürdig sein muss, bewirkt eine zusätzliche Einschränkung. Anders als etwa bei Wald (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald [WaG]) oder bei der Ufervegetation (Art. 21 NHG) müssen die zuständigen kantonalen bzw. kommunalen Behörden die zu schützenden Lebensräume von regionaler oder lokaler Bedeutung im einzelnen Fall unter Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen erst noch bezeichnen (BGE 118 Ib 485 E. 3a). Bei Hecken, wie den übrigen in der Aufzählung von Art. 18 Abs. 1bis NHG aufgeführten Biotopen, wird die Schutzwürdigkeit zwar vermutet. Auch eine Hecke muss aber – um als Biotop schutzwürdig zu sein – infolge ihrer Lage oder Zusammensetzung entweder gefährdete Tier oder Pflanzenarten beherbergen oder zumindest dafür (allenfalls als Vernetzungsfläche) geeignet sein, d.h. eine ökologische Qualität aufweisen (vgl. BGE 133 II 220 E. 2.3; KARL- LUDWIG FAHRLÄNDER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Auflage, 2019, Art. 18 NHG N 15). Art. 18 Abs. 1bis NHG bezieht sich folglich bloss auf Hecken einer bestimmten Grösse, die schutzwürdig sind. 2.4.3 Primäres Mittel, um Biotope von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung zu schützen, ist die kantonale und kommunale Richt- und Nutzungsplanung (FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 18 NHG N 7). Die grundeigentümerverbindliche Durchsetzung des Biotopschutzes i.S.v. Art. 18 Abs. 1 und 1bis NHG erfordert grundsätzlich eine den jeweiligen Lebensraum betreffende Anordnung der dafür zuständigen Behörde. Im Bereich der Bauzonen erfolgt die Unterschutzstellung der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung im Rahmen der Nutzungsplanung im Sinne von Art. 14 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979. Da Land in Bauzonen der Überbauung zugeführt werden soll, ist bereits bei der Nutzungsplanung und nicht erst im Baubewilligungsverfahren darüber zu entscheiden, ob Nutzungs- oder Schutzinteressen vorgehen (vgl. PETER M. KELLER, Das heutige Nuturschutzrecht, – Systematik und gesetzgeberischer Handlungsbedarf, in: URP 2016 S. 166). In Bauzo- nen ist die nachträgliche Überprüfung der Schutzwürdigkeit eines Biotops daher nur zulässig, wenn diese Frage im Rahmen der Nutzungsplanung nicht oder unzureichend geprüft wurde oder wenn bezüglich der Schutzwürdigkeit veränderte Verhältnisse vorliegen, die im Rahmen einer Interessenabwägung ein Abweichen vom Grundsatz der Planbeständigkeit zu rechtfertigen vermögen (vgl. FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 18 NHG N 26 mit Verweis auf BGE 133 II 220; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 8. November 2023 [810 23 38] E. 6.3.4). 2.5 Aus dem geltenden Zonenplan Siedlung der Einwohnergemeinde Laufen vom 4. Mai 2004 ergibt sich, dass die Gemeinde sowohl Schutzzonen (Ufer- und Naturschutzzonen) als auch Grünzonen ausgeschieden hat. Zudem hat die Gemeinde diverse Schutzobjekte wie Hecken, Alleen, Feldgehölze, Baumgruppen und Einzelbäume unter Schutz gestellt. Damit kann der Gemeinde nicht vorgehalten werden, sie habe die Frage der Schutzwürdigkeit von Biotopen im Rahmen der Nutzungsplanung nicht oder nur unzureichend geprüft. Im Gegenteil ist aktenkundig, dass sich die Gemeinde im Rahmen der Ortsplanungsrevision im Jahr 2004 ausdrücklich sogar mit der Frage des Erhalts des Grüngürtels auf der Parzelle Nr. YY auseinandergesetzt hat. Diesbezüglich kam die Gemeinde zum Schluss, dass der Grüngürtel gemäss dem vorliegenden Zonenplanentwurf nicht mehr notwendig sei, was eine Verbesserung der Nutzung auf der Parzelle Nr. YY ergebe (vgl. Auszug aus dem Mitwirkungsbericht vom 15. März 2004 zur Ortsplanungsrevision der Gemeinde Laufen). Unter diesen Gegebenheiten wäre eine nachträgliche Überprüfung der Schutzwürdigkeit des vorliegenden Grüngürtels lediglich zulässig, wenn bezüglich der Schutzwürdigkeit veränderte Verhältnisse vorlägen. Der Beschwerdeführer leitet eine Schutzwürdigkeit des Grüngürtels aus dem von ihm in Auftrag gegebenen Bericht "Feststellung einer Hecke in Laufen BL" von I.____ vom 26. April 2021 (Bericht) ab. Im Bericht wird ausgeführt, Hecken seien lineare Bestockungen aus Sträuchern, allenfalls mit Bäumen. Als Minimalmasse gälten in der Regel eine Breite von mind. 2 m und eine Länge von mind. 10 m. Die aus einer Krautschicht, einer Strauchschicht (praktisch vollständig auf den Stock gesetzt) und einer Baumschicht (mit Ausnahme einiger kleinen Bäume am Nordfuss des aufgeschütteten Damms vollständig entfernt) bestehende Vegetation bilde eine Hecke im rechtlichen Sinn und sei geschützt. Dieser Beurteilung kann – wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat – nicht gefolgt werden. Im Bericht wird offensichtlich einzig auf die genügende Grösse der Hecke abgestellt. Bezüglich der erforderlichen ökologischen Qualität der Hecke wird im Bericht nicht ansatzweise dargelegt, aus welchen Gründen eine geschützte Hecke bzw. ein Biotop vorliegen soll. Es fehlen jegliche Feststellungen zu geschützten oder gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren zur Schutzwürdigkeit klar Stellung bezogen hat. Nach Auffassung der Gemeinde befindet sich zwischen den Parzellen Nrn. YY und XX weder eine Grünzone noch eine geschützte Hecke. Daher sei aus ihrer Sicht die Rodung der Hecke öffentlich-rechtlich kein Thema und allenfalls privatrechtlich zu regeln. Die Gemeinde – welche für die Unterschutzstellung von kommunalen Schutzobjekten zuständig ist – sieht somit keine veränderten Verhältnisse, die eine Neubeurteilung der Schutzwürdigkeit rechtfertigen könnten. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden, weshalb – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht vom Vorliegen einer geschützten Hecke im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis NHG ausgegangen werden kann. 3.1 Zu prüfen bleibt, ob der kantonale Gesetzgeber mit § 13 Abs. 3 NLG den Biotoptyp "Hecke" generell unter Schutz gestellt hat und der Grüngürtel auf der Parzelle Nr. YY daher von Gesetzes wegen geschützt ist. 3.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der kantonale Gesetzgeber habe mit § 13 Abs. 3 NLG einen generellen Schutz von Hecken und Feldgehölzen geschaffen, der unmittelbar anwendbar sei. Durch den Erlass von § 13 NLG seien Hecken und andere Biotope nicht notwendigerweise in einem Richt- oder Nutzungsplan zu bezeichnen, um den Schutz zu geniessen, da die kantonale Norm diesen Schutz für Hecken unabhängig davon gewähre. 3.3.1 Das kantonale Recht kann – über das Bundesrecht hinausgehend – einen Biotoptyp von Gesetzes wegen generell unter Schutz stellen. Diesfalls kommt dem kantonalen Recht selbständige Bedeutung zu (BGE 133 II 220 E. 2.3; FLORIAN WILD, Gegenstand und Vollzug des Biotopschutzes nach NHG, in: URP 1999 S. 775). Gemäss § 13 Abs. 3 NLG ist es untersagt, Hecken, Feldgehölze und Ufervegetation zu beseitigen oder zum Absterben zu bringen. Überwiegen die öffentlichen oder landwirtschaftlichen Interessen, kann die zuständige Direktion Ausnahmen bewilligen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 NLG). 3.3.2 Auszulegen ist § 13 Abs. 3 NLG. Die Gesetzesauslegung hat zum Ziel, den rechtsverbindlichen Sinn eines Rechtssatzes, über dessen Tragweite Unklarheiten bestehen, zu ermitteln. Auslegung ist notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrundeliegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen, Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (vgl. KGE VV vom 29. August 2018 [810 18 41] E. 4.3.1). Ein Gesetz ist somit aus sich selbst heraus, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach den subjektiven Wertvorstellungen der Richter aufgegeben ist, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut allein die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis mit Blick auf die ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 140 II 289 E. 3.2; BGE 133 III 175 E. 3.3.1 je mit Hinweisen; KGE VV vom 3. April 2019 [810 18 220] E. 7.2). 3.4 Der historische Wille des Gesetzgebers ergibt sich für die vorliegende Fragestellung klar aus den Gesetzesmaterialien: Im Bericht der Spezialkommission wird diesbezüglich ausgeführt, dass die generellen Verbote auch jene Gebiete betreffen, die nicht als geschützt bezeichnet werden. Hecken in Gärten fallen jedoch nicht unter diese Verbote (vgl. Bericht der Spezialkommission vom 19. April 1991 zur Vorlage 89/173, S. 35). Nach dem Willen des Gesetzgebers bewirkt § 13 Abs. 3 NLG somit keinen generellen Schutz von Hecken im Baugebiet. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen des NLG. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit dem Schutzstatus zwangsläufig auch Schutzmassnahmen einhergehen (vgl. § 12 Abs. 3 und 4 NLG), die definiert werden müssen und Grundeigentümerinnen auch Anspruch auf Abgeltung von Schutzmassnahmen (§ 17 NLG) haben und Beiträge gesprochen werden können (§ 18 NLG). Bei einem generellen Schutz von sämtlichen Hecken im Baugebiet bliebe mangels entsprechender Ausführungsbestimmungen völlig unklar, welche Schutzmassnahmen für diese Hecken gälten und welche Ansprüche den Grundeigentümerinnen zustünden. Eine Schutzwürdigkeit des Grüngürtels auf der Parzelle Nr. YY lässt sich somit nicht aus § 13 Abs. 3 NLG ableiten. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Auflage in der Baubewilligung vom 19. Januar 1989 zur Erstellung des Grüngürtels auf der Parzelle Nr. YY basiere auf der damaligen bernischen Baugesetzgebung sowie dem damaligen Gemeindebaureglement und sei nach wie vor rechtsgültig. Die "Rodungsarbeiten" des Beschwerdegegners hätten die Auflage in der Baubewilligung verletzt und seien rechtswidrig ausgeführt worden. Auflagen in Baubewilligungen würden durch Zonenplanänderungen nicht hinfällig, weshalb der rechtmässige Zustand nach § 137 Abs. 3 RBG wiederhergestellt werden müsse. 4.2 Der Beschwerdegegner hält dagegen, der Immissionsschutzstreifen sei nie gerodet, sondern lediglich gepflegt worden, indem die während 10 Jahren gewachsenen Sträucher durch einen Fachmann auf den Stock geschnitten worden seien. Wenn der Regierungsstatthalter des (damaligen bernischen) Amtsbezirks Laufen auch die damalige Eigentümerin der Parz. Nr. YY hätte verpflichten wollen, dass die Baugesuchstellerin (des Bauprojekts auf der Parzelle Nr. XX) auf der Nachbarparzelle Nr. YY diesen Immissionsschutzstreifen erstellen könne, hätte sie die Absicherung dieses Streifens durch die Errichtung einer Dienstbarkeit verlangen müssen, was nicht geschehen sei. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer aus der einzig der Baugesuchstellerin eröffneten Baubewilligung für sich keine Rechte ableiten könne, da auch er und seine Rechtsvorgängerin nie Verfügungsadressaten gewesen seien. 4.3.1 Die Baubewilligung stellt einen hoheitlichen Akt in der Form einer Verfügung dar. Baurechtliche Auflagen, wie diejenige zur Erstellung eines Grüngürtels in der Baubewilligung Nr. 541/2/88 vom 19. Januar 1989 sind Nebenbestimmungen zur Baubewilligung (vgl. BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22 RPG N 70). Bedingungen und Auflagen einer Baubewilligung sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gegenüber der Bauherrschaft und der Grundeigentümerschaft durchsetzbar (vgl. ebenso Art. 38 des Baubewilli¬gungsdekrets des Kantons Bern (BewD BE) vom 10. Februar 1970 resp. 11. September 1984). Auflagen werden als zusätzliche Verpflichtungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen in der Verfügung für den Adressaten umschrieben. Sie stehen damit in einem sachlichen Zusammenhang zur Hauptregelung. Rechtlich hingegen sind Auflagen und Verfügung voneinander unabhängig, da die Auflage selbständig erzwungen werden kann. Auflagen beeinträchtigen somit die Rechtswirksamkeit der Verfügung (Baubewilligung) nicht. Bedingungen und Auflagen müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt, verhältnismässig und für die Behörden mit vernünftigem Aufwand kontrollier- und durchsetzbar sein. Letzteres setzt voraus, dass die Rechte und Pflichten hinreichend (wo nötig im Detail) bestimmt sind sowie klar und eindeutig im Verfügungsdispositiv festgehalten werden (vgl. ALDO ZAUGG/PETER LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Band I, 5. Auflage, 2020, Art. 38-39 BauG N 15a). Zum Schutz gutgläubiger Erwerber (vgl. Art. 29 Abs. 3 des Baugesetzes des Kantons Bern (BauG BE) vom 9. Juni 1985) sind die verfügten Nebenbestimmungen im Grundbuch anzumerken. Aus den Akten ist ersichtlich, dass Verfügungsadressatin der Baubewilligung vom 19. Januar 1989 die C.____ AG als Bauherrin und Baugesuchstellerin war. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Auflage in der Baubewilligung wurde ausschliesslich die Baugesuchstellerin zu einem Handeln verpflichtet. Daraus folgt, dass die Baugesuchstellerin gestützt auf die Baubewilligung an die verfügte Auflage gebunden sein mag, nicht hingegen der Eigentümer der Nachbarparzelle Nr. YY, dem die streitige Auflage in der Baubewilligung Nr. 541/2/88 vom 19. Januar 1989 im Übrigen nicht eröffnet wurde. Demnach kann die Behörde gegenüber dem Eigentümer der Nachbarparzelle Nr. YY nicht auf Erfüllung der Auflage bestehen. 4.3.2 Auflagen in einer Baubewilligung bedürfen sodann einer gesetzlichen Grundlage (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Auflage, 2022, S. 377). Die Auflage in der Baubewilligung Nr. 541/2/88 vom 19. Januar 1989 stützte sich auf das BauG BE und die dazugehörige Bauverordnung (BauV BE), das BewD BE und das (alte) Gemeindebaureglement der Einwohnergemeinde Laufen (aGBR) vom 19. August 1986. Art. 24 BauG BE schrieb vor, dass im Grenzbereich von Wohnzonen gegenüber Zonen anderer Nutzungsart (insbesondere Industrie- und Gewerbezonen) auf die Wohnzone Rücksicht zu nehmen war, weshalb im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfügt werden konnten. In Immissionsgebieten durften Wohnungen und immissionsempfindliche Bauten nur bei genügenden Schutzmassnahmen erstellt werden; die Gemeinden konnten darüber nähere Vorschriften erlassen (Art. 24 Abs. 3 BauG BE). Solange diese fehlten, war es Sache der Baubewilligungsbehörde, die im Einzelfall gebotenen Anordnungen zu treffen, d.h. geeignete Bedingungen und Auflagen zu verfügen (vgl. ALDO ZAUGG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, 1987, Art. 24 N 11 und 26). Für den Bereich der Lärmimmissionen haben derartige kantonale und kommunale Immissionsvorschriften nunmehr ihre selbständige Bedeutung verloren, da der Bund in der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 eine abschliessende Regelung getroffen hat (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 22 RPG N 27). Art. 42 Abs. 3 aGBR sah damals – gestützt auf Art. 24 Abs. 3 BauG BE – vor, dass Wohn- oder Wohn-/Geschäftszonen, die direkt an Gewerbezonen angrenzten, durch geeignete Vorkehren gegen übermässige und nachteilige Immissionen genügend abzuschirmen waren. Innerhalb des gewerbeseitigen Grenzabstandes war möglichst ein durchgehender Sichtschutzpflanzgürtel anzulegen, welcher nach den Weisungen des Gemeinderats zu erstellen war. Diese Bestimmung wurde durch Art. 6 des aktuellen Zonenreglements Siedlung der Einwohnergemeinde Laufen (ZRS) vom 4. Mai 2004 abgelöst. Gemäss Art. 6 ZRS sind Gebiete bei Neubauten in Wohn-, Wohngeschäftszonen oder Zentrumszonen, die direkt an eine Gewerbezone oder eine Industriezone grenzen, durch geeignete Vorkehren gegen übermässige und nachteilige Immissionen genügend abzuschirmen. An der Grenze auf Seite der Gewerbezone ist möglichst ein durchgehender naturnaher Sichtschutzpflanzgürtel anzulegen. An der Grenze auf Seiten der Industriezonen ist ein durchgehender naturnaher Sichtschutzpflanzgürtel von mindestens 8 m Breite anzulegen. Die Sichtschutzpflanzgürtel sind nach den Weisungen des Gemeinderats zu erstellen. 4.3.3 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass durchgehende Sichtschutzpflanzgürtel nur dort anzulegen sind, wo eine Gewerbe- oder Industriezone direkt an eine Wohnzone, eine Wohn-/Geschäftszone oder eine Zentrumszone angrenzen. Eine entsprechende Verpflichtung gilt hingegen nicht zwischen zwei Zentrumszonen. Mit der Zonenplanrevision vom 4. Mai 2004 wurde die zuvor in der Gewerbezone gelegene Parzelle Nr. YY neu einer Zone mit Quartierplanpflicht (Nutzungsart gemäss Zentrumszone Z2) zugewiesen. Die Parzellen Nrn. ZZ und XX (zuvor WG3-Zone) wurden neu einer Zentrumszone Z1 zugewiesen. Damit ist eine Änderung der Rechtsordnung eingetreten, der sich die entsprechenden Grundeigentümer zu unterziehen haben. Weder Grundeigentümer noch Nachbarn haben einen Anspruch darauf, dass die Baumöglichkeiten auf alle Zeiten und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten unverändert bleiben (vgl. BGE 87 I 511). Mit der Zuweisung der Parzellen Nrn. YY, XX und ZZ in Zentrumszonen ist die erforderliche gesetzliche Grundlage für die öffentlich-rechtliche Durchsetzung der Auflage zur Erstellung bzw. zum Erhalt des Grüngürtels weggefallen. Demgemäss kann die damalige Auflage in der Baubewilligung gegenüber dem Grundeigentümer der Parzelle Nr. YY auch mangels gesetzlicher Grundlage öffentlich-rechtlich nicht durchgesetzt werden. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit in sämtlichen Punkten als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Der Beschwerdeführer hat damit restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdeführers zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht in seiner Honorarnote vom 18. Dezember 2024 einen Aufwand von 22.22 Stunden à Fr. 250.-- geltend. Sowohl der geltend gemachte Aufwand als auch der Stundenansatz sind angemessen und nicht zu beanstanden. Zusätzlich ist dem Rechtsvertreter für die Teilnahme an der Parteiverhandlung inkl. Augenschein ein Aufwand von 3.5 Stunden zu entschädigen. Das ergibt einen zu entschädigenden Aufwand von insgesamt Fr. 7'065.95 (inkl. Auslagen und MWST). Demgemäss hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'065.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Beschwerdeführer hat restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'065.95 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Präsident
Gerichtsschreiber