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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.11.2024 810 24 118 (810 2024 118)

6 novembre 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,271 mots·~11 min·5

Résumé

Neuregelung der Auszahlung aus den klinikeigenen Fonds / Lohnnachzahlung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 6. November 2024 (810 24 118) ____________________________________________________________________

Personalrecht

Neuregelung der Auszahlung aus den klinikeigenen Fonds / Lohnnachzahlung

Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Häring, Daniel Noll, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Andrea Gysin, Advokatin

gegen

Kantonsspital Baselland, Vorinstanz

Betreff Neuregelung der Auszahlung aus den klinikeigenen Fonds (Verfügung des Kantonsspitals Baselland vom 23. April 2024)

A. Am 19. Juli 2021 übermittelte der CEO des Kantonsspitals Baselland (KSBL) den beim KSBL angestellten Oberärztinnen und Oberärzten individuelle Schreiben mit dem Titel "Neuregelung der Auszahlung aus den klinikeigenen Fonds". Darin wurde unter Verweis auf den Wegfall der bisherigen Auszahlungen aus den klinikeigenen Fonds der Grundlohn rückwirkend per 1. Januar 2021 erhöht und im Sinne einer Abfederungsmassnahme eine einmalige Differenzzahlung für das Jahr 2021 zugesprochen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diese Schreiben bzw. Verfügungen erhoben mehrere Oberärztinnen und Oberärzte der Abteilung Anästhesie des KSBL, unter ihnen A.____, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Die Beschwerdeführer stellten in der Hauptsache das Begehren, es seien die Verfügungen aufzuheben und es sei ihnen ein Grundlohn im bisherigen Umfang zuzüglich der bisherigen quartalsweisen Zahlungen aus dem Klinikfonds auszurichten. C. Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 15. März 2023 (810 21 217) wurden die Beschwerden teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das KSBL zurückgewiesen. Das KSBL wurde angewiesen, die Beschwerdeführer im Jahr 2021 hinsichtlich ihrer Besoldung so zu stellen, wie wenn die quartalsweisen Fondszahlungen weiterhin entsprechend der bisherigen Praxis ausgerichtet worden wären oder eine anderweitige, dem Gleichbehandlungsgrundsatz genügende Regelung zu treffen. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen. D. Am 17. Oktober 2023 wandten sich die Beschwerdeführer, vertreten durch Andrea Gysin, Advokatin, unter Hinweis auf die Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts vom 15. März 2023 an das KSBL und ersuchten um Neuberechnung ihrer Löhne. E. Mit Schreiben vom 17. November 2023 machte A.____ gegenüber dem KSBL eine Lohnnachzahlung in der Höhe von mindestens Fr. 3'745.16 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2021 geltend. Das KSBL stellte sich mit E-Mails vom 26. November 2023 und 19. Januar 2024 auf den Standpunkt, dass kein Anspruch auf eine Lohnnachzahlung bestehe. In der Folge ersuchte A.____ um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. F. Mit Verfügung vom 23. April 2024 lehnte das KSBL die von A.____ geltend gemachte Lohnnachzahlung ab. G. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Andrea Gysin, Advokatin, mit Eingabe vom 6. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 3'745.16 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2021 zu bezahlen (Ziff. 1). Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen (Ziff. 2). H. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. I. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Die Akten des Verfahrens 810 21 217 wurden beigezogen. J. Am 5. August 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 25 des Spitalgesetzes vom 17. November 2011 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe des Kantonsspitals Baselland beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO) und somit zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lohnnachzahlung für das Jahr 2021 zu Recht verweigerte. 4.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2020 gemäss Lohnausweis einen Bruttolohn von Fr. 79'471.60 ausbezahlt erhalten. Werde die Beschäftigungsdauer von 7 Monaten auf 12 Monate hochgerechnet, ergebe dies einen Betrag von insgesamt Fr. 136'237.02. Im Jahr 2021 habe der Beschwerdeführer gemäss Lohnausweis einen Gesamtbetrag von Fr. 138'149.-- erhalten. Damit habe er im Jahr 2021 einen um Fr. 1'911.98 höheren Betrag erhalten als (hochgerechnet) im Jahr 2020. Würde man entsprechend der Argumentation des Beschwerdeführers die Fondszahlungen für das ganze Jahr von Fr. 14'400.-- als Basis nehmen, resultierte ein Betrag von Fr. 138'294.16 für das Jahr 2020 und es ergäbe sich eine Differenz von Fr. -145.16. Als Zeichen des Entgegenkommens und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sei man bereit, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 250.-- brutto zu überweisen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei im Urteil des Kantonsgerichts vom 15. März 2023 angewiesen worden, ihn im Jahr 2021 so zu stellen, wie wenn ihm die Fondszahlungen weiterhin entsprechend der bisherigen Praxis ausgerichtet worden wären. Er sei ab dem 1. Juni 2020 beim KSBL angestellt gewesen und habe quartalsweise Zahlungen von jeweils Fr. 3'600.-- erhalten. Entgegen der Vorgabe des Kantonsgerichts habe die Vorinstanz für das Jahr 2021 jedoch nicht vier Quartalshonorare bzw. einen Betrag von Fr. 14'400.-- berücksichtigt, sondern die effektiv geleisteten Honorarzahlungen im Jahr 2020 von Fr. 7'200.-hochgerechnet und einen Gesamtbetrag von Fr. 12'342.85 zugrunde gelegt. Gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts sei aber so zu rechnen, wie wenn die Honorarzahlungen auch im Jahr 2021 ausbezahlt worden wären, denn nur dann werde für das Jahr 2021 Besitzstand ge-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht währt und nur dann würden alle Oberärztinnen und Oberärzte gleichbehandelt. Somit sei bei allen Oberärztinnen und Oberärzten hypothetisch von vier Quartalshonorarzahlungen auszugehen und nicht von den effektiv im Jahr 2020 ausbezahlten Honoraren. Falsch sei zudem der Ansatz der Vorinstanz, bei der Gegenüberstellung der beiden Jahre 2020 und 2021 für das Jahr 2021 das 4. Quartalshonorar für 2020 zum restlichen Lohn für 2021 hinzuzurechnen. Namentlich betreffe die 4. Quartalshonorarzahlung 2020 nicht das Jahr 2021 und die Vorinstanz vermische die Lohnansprüche der Jahre 2020 und 2021. 4.3 In der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz zusammengefasst, hinsichtlich der Fondszahlungen im Jahr 2020 könne nicht auf den vom Beschwerdeführer zugrunde gelegten Betrag von Fr. 14'400.-- abgestellt werden, zumal nicht einfach angenommen werden könne, dass er diesen Betrag auch erhalten hätte. Die Uneinheitlichkeit der erfolgten Zahlungen lasse keine solche Berechnung zu. Die Lohnausweise 2020 und 2021 belegten zudem eindeutig, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 einen höheren Bruttolohn als im Jahr 2020 erhalten habe. Die Aussage der Vorinstanz, wonach der Lohn im Jahr 2021 gleich hoch oder höher sein werde als im Jahr 2020, habe sich damit als zutreffend erwiesen. 5.1.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung bildet das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Kantonsgerichts vom 15. März 2023 (810 21 217). 5.1.2 Mit dem fraglichen Urteil wurden die Beschwerden – einschliesslich derjenigen des Beschwerdeführers – teilweise gutgeheissen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erwiesen, und die Angelegenheit wurde im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. In den Erwägungen wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden Oberärztinnen und Oberärzte – und damit auch den Beschwerdeführer – im Jahr 2021 hinsichtlich ihrer Besoldung so zu stellen hätten, wie wenn die quartalsweisen Fondszahlungen weiterhin entsprechend der bisherigen Praxis ausgerichtet worden wären oder eine anderweitige, dem Gleichbehandlungsgrundsatz genügende Regelung zu treffen (E. 9.3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fondszahlungen an die Beschwerdeführer jeweils quartalsweise erfolgt seien. Die von der Vorinstanz vorgenommene "eintrittsbereinigte" Umrechnung habe zur Folge, dass bei den im Jahr 2020 neu eingetretenen Beschwerdeführern nicht das Jahreseinkommen resultiere, welches diese erzielt hätten, wenn die bisherigen Auszahlungen aus dem Klinikfonds beibehalten worden wären, sondern ein tieferes Jahreseinkommen. Die Vorgehensweise des Beschwerdegegners führe insofern zu einer Ungleichbehandlung zwischen denjenigen Beschwerdeführern, welche ihre Anstellung erst im Laufe des Jahres 2020 angetreten hätten und solchen, die für die gesamte Dauer des Jahres 2020 bei der Vorinstanz angestellt gewesen seien. Für diese Ungleichbehandlung seien keine sachlichen Gründe ersichtlich (E. 9.3). 5.2.1 Verweist das Dispositiv eines gerichtlichen Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.2.1). Streitgegenständliche Erwägungen eines unangefochten ge-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bliebenen gerichtlichen Rückweisungsentscheids sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, (grundsätzlich) verbindlich, und zwar auch hinsichtlich der Punkte, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Gleiches gilt für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache erneut an sie weitergezogen wird. Die Tragweite der Bindung an die erste Entscheidung ergibt sich somit aus der Begründung der Rückweisung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2022 vom 15. November 2023 E. 4.2). 5.2.2 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung nicht weiter auf die dargelegten (E. 5.1.2 hiervor), für sie verbindlichen Erwägungen des Kantonsgerichts im Urteil vom 15. März 2023 eingegangen. Sie hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, eine Gegenüberstellung des Lohns des Beschwerdeführers anhand der Lohnausweise der Jahre 2020 und 2021 vorzunehmen und festzustellen, dass der Bruttolohn des Beschwerdeführers im Jahr 2021 höher gewesen sei als der auf ein ganzes Jahr hochgerechnete Bruttolohn im Jahr 2020. 5.2.3 Die Betrachtungsweise der Vorinstanz greift zu kurz: Zwar wurde dem Beschwerdeführer die Quartalszahlung für das letzte Quartal 2020 in der Höhe von Fr. 3'600.-- (praxisgemäss) im Jahr 2021 ausbezahlt und ist dementsprechend im Lohnausweis 2021 aufgeführt. Der Beschwerdeführer weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die fragliche Quartalszahlung korrekterweise dem Jahr 2020 zuzuordnen ist. Einzig eine solche Zuordnung gewährleistet denn auch, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts im Jahr 2021 hinsichtlich der Besoldung so gestellt wird, wie wenn die Fondszahlungen in diesem Jahr weiterhin im bisherigen Umfang ausgerichtet worden wären. 5.2.4 Die vom Beschwerdeführer anhand einer korrekten Zuordnung der Fondszahlungen auf die Jahre 2020 und 2021 vorgenommene Berechnung wird von der Vorinstanz nicht substantiiert in Frage gestellt. Sie ergibt eine Differenz zwischen der Besoldung des Beschwerdeführers im Jahr 2020 und derjenigen im Jahr 2021 in der Höhe von Fr. 3'745.16 zu seinen Ungunsten. Entgegen den verbindlichen Erwägungen im Urteil vom 15. März 2023 hat es die Vorinstanz mithin unterlassen, den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Besoldung im Jahr 2021 so zu stellen, wie wenn ihm die quartalsweisen Fondszahlungen weiterhin entsprechend der bisherigen Praxis ausgerichtet worden wären. Sie hat auch keine anderweitige Lösung aufgezeigt, mit welcher die im Urteil vom 15. März 2023 festgestellte Ungleichbehandlung zwischen Mitarbeitenden, welche erst im Verlauf des Jahres 2020 beim KSBL angestellt wurden, und solchen, welche für die Gesamtdauer des Jahres 2020 für das KSBL tätig waren, beseitigt werden könnte. 5.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Vorinstanz ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 3'745.16 zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2021 zu bezahlen. Da es sich bei diesem Betrag um einen Bruttobetrag handelt, sind darauf die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihren Honorarnoten vom 5. August 2024 für die Zeit vom 17. Oktober 2023 bis 5. August 2024 einen Aufwand von 9.83 Stunden geltend. Auf das kantonsgerichtliche Verfahren entfällt ein Zeitaufwand von 5.25 Stunden, was nicht zu beanstanden ist. Ebenfalls sind Auslagen (56 Kopien und Portokosten) im Umfang von Fr. 39.60 zu berücksichtigen, wobei hinsichtlich der Kopien vom Ansatz für Massenkopien von Fr. 0.50 pro Seite auszugehen ist (§ 15 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'461.60 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten. Über die Zusprechung einer allfälligen Parteientschädigung für die Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren wird die Vorinstanz zu befinden haben.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Kantonsspitals Baselland vom 23. April 2024 aufgehoben und die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 3'745.16 zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2021 zu bezahlen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'461.60 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zulasten der Vorinstanz zugesprochen.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiber

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