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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.06.2024 810 24 117 (810 2024 117)

3 juin 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,744 mots·~9 min·5

Résumé

Einheitliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen bei End- und Zwischenentscheiden in Steuersachen / Anspruch auf ein gesetzmässig besetztes Gericht

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 3. Juni 2024 (810 24 117) ____________________________________________________________________

Steuern und Kausalabgaben

Einheitliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen bei End- und Zwischenentscheiden in Steuersachen / Anspruch auf ein gesetzmässig besetztes Gericht

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Gitterlistrasse 5, 4410 Liestal, Vorinstanz Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsdienst, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Einwohnergemeinde B.____, Beigeladene

Betreff Staatssteuer 2009 / Ausstandsbegehren (Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Steuergericht, vom 12. April 2024)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft rechnete für die Staatssteuer 2009 gestützt auf den von ihr erstellten Revisionsbericht Nr. 2012-175 vom 19. September 2012 einen Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 132'019.-- auf und veranlagte A.____ mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 274'698.-- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- (Veranlagungsverfügung vom 21. Januar 2016). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. 229'794.-- reduziert (Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022). B. Den hiergegen eingereichten Rekurs wies das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), mit Urteil vom 2. September 2022 vollumfänglich ab (Verfahren Nr. 510 22 27). Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), hob diesen Entscheid beschwerdeweise mit Urteil vom 7. Juni 2023 aus formellen Gründen auf und wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Steuergericht zurück (Verfahren Nr. 810 23 35). C. Im zweiten Rechtsgang stellte A.____ anlässlich der Verhandlung vor dem Steuergericht vom 12. April 2024 ein Ausstandsbegehren gegen den Steuergerichtspräsidenten Aimo Zähndler, den Steuerrichter Michael Angehrn und den Gerichtsschreiber Demetrios Kambanas. Das Steuergericht wies das Ausstandsbegehren gleichentags ab. D. Gegen den Ausstandsentscheid vom 12. April 2024 erhob A.____ mit Eingabe vom 6. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 machte ihn das Gericht darauf aufmerksam, dass seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde an das Kantonsgericht nicht genüge. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Am 24. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde nach, in der er in der Sache sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Ausstand der gesuchsbetroffenen Gerichtspersonen unter o/e-Kostenfolge verlangt. E. Das Kantonsgericht hat von weiteren Instruktionsmassnahmen abgesehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Angefochten ist vorliegend ein Entscheid über ein Ausstandsbegehren und damit ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid. Gemäss § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001 kann gegen Entscheide erstinstanzlicher Gerichte über strittige Ausstandsgesuche Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, erhoben werden, wobei die präsidierende Person durch Präsidialentscheid über die Beschwerde entscheidet (§ 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 43 Abs. 2bis lit. b VPO). In Steuersachen gilt von Bundesrechts wegen für End- und Zwischenentscheide eine einheitliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] vom 14. Dezem-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ber 1990; SILVIA HUNZIKER/CORINNA BIGLER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum StHG, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 50 Rz. 12). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 24. April 2024 zugestellt. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 6. Mai 2024 eingehalten. Mit der Nachreichung einer verbesserten Beschwerdeeingabe am 24. Mai 2024, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, liegt eine frist- und formgültig erhobene Beschwerde vor. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Das Kantonsgericht hat auf Beschwerde hin von Amtes wegen und ohne Bindung an die erhobenen Einwände zu überprüfen, ob die Gerichtsbesetzung der Vorinstanz im Lichte der einschlägigen kantonalrechtlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen der verfassungsmässigen Garantie eines durch Gesetz geschaffenen Gerichts standhält (vgl. BGE 129 V 335 E. 1.3.2; BGE 127 I 130 E. 3c). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Mit dem Erfordernis des gesetzlichen Richters wird verlangt, dass die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte im Voraus generell-abstrakt geregelt werden. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters. Das Verfahrensgrundrecht von Art. 30 Abs. 1 BV gilt dabei für sämtliche gerichtlichen Verfahren aller Instanzen (BGE 144 I 37 E. 2.1; GEROLD STEINMANN/BENJAMIN SCHINDLER/DAMIAN WYSS, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 30 BV Rz. 16). Besteht eine gerichtliche Behörde aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, so müssen - unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung - alle am Entscheid mitwirken. Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet. So hält auch § 47 Abs. 1 GOG fest, dass das Gericht zur Verhandlung, Beratung und Entscheidung vollzählig anwesend sein muss. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter wird insbesondere verletzt, wenn ein Gericht in kleinerer als der vorgesehenen Besetzung urteilt, etwa wenn ein Entscheid ohne Mitwirkung der Kammer einzelrichterlich ergeht (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. November 2018 [810 18 256] E. 3.2, m.w.H.; BGE 147 IV 433; BGE 129 V 335 E. 3.1; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., Art. 30 BV Rz. 16). 2.3 Wird ein Ablehnungsgrund geltend gemacht, entscheidet der betreffende Spruchkörper des Gerichts über den Ausstand von Richterinnen und Richtern sowie von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern, unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (§ 38 Abs. 1 lit. a GOG). Das streitbetroffene Steuerrekursverfahren fällt in die Zuständigkeit der Dreierkammer des Steuergerichts (§ 129 Abs. 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 7. Februar 1974; vgl. Urteil des Steuergerichts vom 2. September 2022 [510 22 27] E. 1). Der vorliegend angefochtene Entscheid wurde von Steuerrichter Markus Zeller als Einzelrichter (un-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ter Mitwirkung eines stellvertretenden Gerichtsschreibers) gefällt, obwohl in der Begründung ausdrücklich festgehalten wird, dass der betreffende Spruchkörper des Gerichts über den Ausstand entscheide. Gestützt auf welche Rechtsgrundlage vorliegend ein einzelrichterlicher Entscheid zulässig sein soll, wird nicht erörtert. Beim Entscheid über den Ausstand handelt es sich jedenfalls nicht um eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne von § 7 VPO, deren Erlass in die präsidiale Einzelrichterkompetenz fällt. Ebenso wenig ist ein Ausstandsgesuch ein Rechtsmittel, über das unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 1 Abs. 3 VPO) die präsidierende Person allein entscheidet. Die Vorinstanz scheint vielmehr zu übersehen, dass die sich im Ausstand befindlichen Gerichtspersonen zu ersetzen sind, damit die gesetzlich vorgesehene Normalbesetzung des Spruchkörpers wiederhergestellt wird (BGE 137 I 340 E. 2.2.1; KGE VV vom 19. November 2018 [810 18 256] E. 3.2; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., Art. 30 BV Rz. 16; REGINA KIENER, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 5a VRG Rz. 47). Das Steuergericht verfügt nominell über ein Präsidium, vier Fachrichterinnen oder Fachrichter sowie vier Richterinnen oder Richter (§ 7 Abs. 1 des Dekrets zum Gesetz über die Organisation der Gerichte [GOD] vom 22. Februar 2001), wobei ein gewählter Richter gleichzeitig als Vizepräsident amtet. Die Stellvertretung des Präsidiums erfolgt in erster Linie durch das Vizepräsidium (§ 4a Abs. 1 GOG), wobei das Gerichtspräsidium in Einzelfällen einem Mitglied des Gerichts mit seinem Einverständnis präsidiale Funktionen übertragen kann (§ 4 Abs. 1 GOG). Ein sich im Ausstand befindlicher Gerichtspräsident oder Richter kann somit ohne Weiteres durch ein anderes Mitglied ersetzt werden, wie dies vorliegend im Falle des Gerichtsschreibers denn auch geschah. Weshalb die Vorinstanz vorliegend dennoch nicht in Dreierbesetzung entschieden hat, wird im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort dargelegt. Offenbar ging die Vorinstanz davon aus, dass sie - bedingt durch den Ausstand des Gerichtspräsidenten und eines Steuerrichters - mit dem übrig gebliebenen Spruchkörpermitglied als Einzelrichter entscheiden durfte. Dies trifft nach dem Gesagten nicht zu. 2.4 Der Anspruch auf ein gehörig besetztes Gericht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt unbesehen der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Mangel des angefochtenen Entscheids ist grundsätzlicher Natur, so dass eine Heilung nicht in Frage kommt (KGE VV vom 19. November 2018 [810 18 256] E. 3.2). Da der Ausstandsentscheid inhaltlich nicht präjudiziert wird, kann deswegen aus verfahrensökonomischen Gründen auf das Einholen von Vernehmlassungen und der Vorakten verzichtet werden. 3. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese eine neue Entscheidung in gesetzmässiger Besetzung trifft. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Einräumung einer gerichtlichen Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ist damit gegenstandslos. 4.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). In der vorliegenden speziellen prozessualen Konstellation existiert keine kostenpflichtige Gegenpartei.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dem Steuergericht werden praxisgemäss keine Verfahrenskosten auferlegt (KGE VV vom 30. August 2022 [810 22 134] E. 10.1; KGE VV vom 11. November 2021 [810 21 108] E. 7). Die Verfahrenskosten sind vom Kanton Basel-Landschaft resp. der Gerichtskasse zu tragen. Auf die Erhebung von Kosten ist dementsprechend zu verzichten. 4.2 Soweit der obsiegende Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen geltend macht, kann ihm diese nicht zugesprochen werden. Nach dem klaren Wortlaut des die Frage im Bereich der Staatssteuer abschliessend regelnden § 21 Abs. 1 VPO besteht eine Entschädigungspflicht nur für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin. Für einen darüber hinausgehenden Parteikostenersatz besteht kein Raum (KGE VV vom 11. August 2017 [810 17 35] E. 10.2). Die Parteikosten sind folglich wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Ausstandsentscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Steuergericht, vom 12. April 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Steuergericht zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2024 geht an die übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 24 117 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.06.2024 810 24 117 (810 2024 117) — Swissrulings