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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.09.2023 810 23 63

19 septembre 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,723 mots·~14 min·7

Résumé

Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. September 2023 (810 23 63) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Ana Dettwiler, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 16. März 2023)

A. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 2. November 2022 wurde das Gesuch von C.____ um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch A.____, Rechtsanwalt, bewilligt, wobei in Bezug auf das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands ein vorläufiges Kostendach in der Höhe von Fr. 2'000.-- angesetzt wurde.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Für die geltend gemachten Aufwendungen aus den Honorarnoten vom 22. November 2022, 28. November 2022 sowie 1. Dezember 2022 wurde A.____ mit Entscheid der KESB vom 5. Dezember 2022 ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'697.85 (inkl. Spesen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zugesprochen (Ziff. 1) und das Kostendach im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung auf Fr. 6'000.-- erhöht (Ziff. 2). Auf die von C.____, vertreten durch A.____, Rechtsanwalt, gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 3. Januar 2023 (Verfahren Nr. 810 22 278) – mangels Legitimation der Beschwerdeführerin, in eigenem Namen gegen die Kürzung des Honorars bzw. die Ansetzung des Kostendachs Beschwerde zu erheben – nicht eingetreten. Das Bundesgericht ist auf die von C.____ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Februar 2023 mit der gleichen Begründung nicht eingetreten (Verfahren Nr. 5A_ 128/2023). C. Mit Entscheid der KESB vom 3. Januar 2023 wurde A.____ für die geltend gemachten Aufwendungen gestützt auf die Honorarnoten vom 5. Dezember 2022, 13. Dezember 2022, 19. Dezember 2022, 28. Dezember 2022 und 2. Januar 2023 ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'978.10 (inkl. Spesen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zugesprochen (Ziff. 1). Das bis anhin geltende Kostendach in der Höhe von Fr. 6'000.-- wurde aufgehoben (Ziff. 2). Gegen diesen Entscheid erhob C.____, vertreten durch A.____, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Kantonsgericht, auf welche dieses mit Urteil vom 1. Februar 2023 (Verfahren Nr. 810 23 18) nicht eingetreten ist. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 9. März 2023 (Verfahren Nr. 5A_ 188/2023) nicht eingetreten. D. Am 10. Januar 2023 reichte A.____ bei der KESB eine Kosten- und Kostenvorschussnote für das erste Quartal des Jahres 2023 in der Höhe von Fr. 17'904.26 ein. E. Mit Entscheiden vom 17. Januar 2023 und vom 3. Februar 2023 erliess die KESB superprovisorische Massnahmen für D.____. F. Mit E-Mails vom 31. Januar 2023 und vom 3. Februar 2023 forderte die KESB A.____ auf, seine Honorarnote betreffend die Überprüfung der superprovisorischen Entscheide vom 17. Januar 2023 sowie vom 3. Februar 2023 einzureichen. In seiner E-Mail vom 31. Januar 2023 verwies A.____ auf seine Kosten- und Kostenvorschussnote vom 10. Januar 2023 für das erste Quartal 2023. G. Die KESB sprach A.____ mit Entscheid vom 16. März 2023 in Sachen D.____ betreffend die Prüfung der superprovisorischen Anordnungen vom 17. Januar 2023 sowie vom 2. März 2023 ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'107.69 (inkl. Spesen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu (Ziff. 17). H. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 20. März 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte, es sei Ziffer 17 des Entscheids vom 16. März 2023 wie folgt abzuändern: "Rechtsanwalt A.____ wird in diesem Verfahren eine vorläufige Akontozahlung für das 1. Quartal 2023 in der Höhe von Fr. 8'952.13 (inkl. Spesen und 7.7 % Mehrwert-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht steuer) gewährt". Eventualiter sei Ziffer 17 wie folgt abzuändern: "Rechtsanwalt A.____ wird im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend die superprovisorischen Entscheide vom 17.01.2023 sowie 02.03.2023 und deren Überprüfung vorläufig eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 2'107.69 (inkl. Spesen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zugesprochen. Die endgültige Entscheidung über diese Teilentschädigung bleibt dem verfahrensabschliessenden Entscheid vorbehalten". I. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 27. April 2023 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. J. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Da sich der beschwerdeführende Rechtsanwalt gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand wendet, ist er zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 1). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO).

2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Höhe des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands im vorinstanzlichen Verfahren. 4.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Verfahrensabschluss betreffend die beiden superprovisorischen Entscheide vom 17. Januar 2023 sowie vom 3. März 2023 zwei Mal aufgefordert worden sei, eine entsprechende Honorarnote einzureichen. Stattdessen habe er am 10. Januar 2023 unaufgefordert eine

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kostenvorschussforderung für das erste Quartal des Jahres 2023 in der Höhe von Fr. 17'904.26 eingereicht. Dabei habe sich der Beschwerdeführer am bisherigen Wochendurchschnitt seiner geltend gemachten Aufwände orientiert, obwohl sich bei den vorherigen Honorarnoten erhebliche Kürzungen als nötig erwiesen hätten. Eine Orientierung an der eingereichten Kostenvorschussnote könne somit nicht stattfinden und die Festsetzung der Entschädigung habe durch die Vorinstanz zu erfolgen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe mit der Kostenvorschussrechnung vom 10. Januar 2023 für beide KESB-Verfahren insgesamt einen Vorschuss von Fr. 17'904.26 bzw. für ein Verfahren Fr. 8'952.13 beantragt. Die Vorinstanz habe trotz mehrerer Anfragen keine Akontozahlung geleistet, obschon in Ziffer 2 des Entscheids vom 3. Januar 2023 festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer quartalsweise eine angemessene Akontozahlung überwiesen werde, bevor im jeweiligen verfahrensabschliessenden Entscheid über die definitive Höhe der Vergütung entschieden werde. Demzufolge hätte zunächst über eine vorläufige Akontozahlung befunden werden müssen. 5.1 Der unentgeltliche Rechtsvertreter und die unentgeltliche Rechtsvertreterin erfüllen eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihnen und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf haben sie eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der kantonalen Bestimmungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1; BGE 141 I 124 E. 3.1). Das Verfahren vor der KESB richtet sich neben den Art. 443 ff. sowie Art. 314 ff. ZGB nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts (§ 69 Abs. 4 EG ZGB). Das Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 sieht in § 23 vor, dass eine Partei, die ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit wird (Abs. 1). Zusätzlich wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Abs. 2). 5.2 Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der Mandantin von Bedeutung ist. Ein Anspruch besteht gemäss § 23 Abs. 2 VwVG BL (und Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 17. Oktober 2018 [840 18 272] E. 12.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_387/2012 vom 26. September 2012 E. 3.2, 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5; DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St Gallen 2019, N 556 und N 559).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Sämtliche von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Kantons zu treffenden Kostenentscheide richten sich nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003. Gemäss § 2 Abs. 1 TO ist bei der Festsetzung des Honorars für die unentgeltliche Verbeiständung die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar und beträgt Fr. 200.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 TO). Die Honorarrechnung ist dem Gericht spätestens in der Hauptverhandlung und in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann (§ 18 Abs. 1 und 2 TO). Die Honorarrechnung ist der Behörde somit spätestens mit der letzten Rechtsschrift oder auf Aufforderung hin einzureichen, ansonsten das Honorar von Amtes wegen nach Ermessen festgesetzt werden kann. 5.4 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe in Ziffer 2 des Entscheids vom 3. Januar 2023 festgestellt, dass ihm quartalsweise eine angemessene Akontozahlung überwiesen werde, bevor im jeweiligen verfahrensabschliessenden Entscheid über die definitive Höhe der Vergütung entschieden werde. Demzufolge hätte im angefochtenen Entscheid erst über eine vorläufige Akontozahlung befunden werden müssen. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal im angesprochenen Entscheid vom 3. Januar 2023 als Grundsatz verfügt wurde, dass über die Angemessenheit des Honorars zukünftig mit dem Abschluss der einzelnen Verfahren entschieden werde. Nur wenn sich die Verfahren über einen längeren Zeitraum erstrecken würden, werde dem Beschwerdeführer quartalsweise eine angemessene Akontozahlung überwiesen, bevor im jeweiligen verfahrensabschliessenden Entscheid über die definitive Höhe der Vergütung entschieden werde. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit E-Mail der Vorinstanz vom 31. Januar 2023 explizit aufgefordert, im Hinblick auf den Entscheid über die superprovisorischen Anordnungen betreffend D.____ eine Kostennote für diese Verfahren einzureichen. Mit E-Mail vom 13. Februar 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erneut auf, seine Honorarnote im Zusammenhang mit der ausstehenden Prüfung der superprovisorischen Entscheide einzureichen. Folglich musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass die KESB beabsichtigte, in Bezug auf diese superprovisorischen Anordnungen einen abschliessenden Entscheid zu treffen und – in Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut in Ziffer 2 des Entscheids vom 3. Januar 2023 – diesbezüglich das Honorar festzulegen. Es ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie den angefochtenen Entscheid in Bezug auf die superprovisorischen Anordnungen als verfahrensabschliessend qualifiziert und demzufolge ein Honorar und keine Akontozahlung zugesprochen hat. 5.5 Der Beschwerdeführer wurde wiederholt von der Vorinstanz aufgefordert, eine Honorarnote für die entsprechenden Aufwendungen einzureichen (vgl. E. 5.4 hiervor). Anstatt die verlangte Honorarnote einzureichen, verwies er in seiner E-Mail vom 31. Januar 2023 auf seine Kosten- und Kostenvorschussnote vom 10. Januar 2023 für das erste Quartal 2023. In dieser Eingabe wird neben dem Kostenvorschuss eine Zeitvergütung für die erste Januarwoche 2023 beantragt. Als Tätigkeitsnachweis dafür sind die täglichen Aufwendungen des Beschwerdeführers chronologisch aufgelistet. Bei diesen handelt es sich um Telefonate und E-Mail-Verkehr mit der Mandantin im Umfang von insgesamt 4.8 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.--. Obschon der Beschwerdeführer von der Vorinstanz darauf hingewiesen wurde, dass Klientenkontakte nur vergütet werden, wenn diese geboten sind und es Aufgabe der eingesetzten Beiständin sei, die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mandantin mit Rat und Tat zu unterstützen (vgl. Entscheide der Vorinstanz vom 16. November 2022 und vom 3. Januar 2023; VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 7 zu Art. 122 m.w.H.), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die aufgeführten Tätigkeiten für eine wirksame Ausübung seines Mandats notwendig waren und insbesondere im Zusammenhang mit den provisorischen Anordnungen für D.____ standen. Der Vorinstanz war es somit nicht ohne Weiteres möglich, zu beurteilen, ob die geltend gemachten Aufwendungen in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der Mandantin im betreffenden Prozess standen und notwendig sowie verhältnismässig waren. Aufgrund dessen war die Vorinstanz befugt, das Honorar nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). 5.6 Die Vorinstanz erachtete für die Verfahren betreffend die superprovisorischen Entscheide vom 17. Januar 2023 sowie vom 2. März 2023 ein Honorar von insgesamt 9.5 Stunden im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung als angemessen. Dabei veranschlagte sie 2.5 Stunden für die Durchsicht und Besprechung des Entscheids sowie der superprovisorischen Entscheide. Weitere 2.5 Stunden wurden für die Vorbereitung der Anhörung vom 23. Januar 2023, die Anhörung selber sowie die Nachbereitung berücksichtigt. Für Besprechungen mit der Mandantin wurden wiederum 2.5 Stunden angenommen. Eine Stunde Aufwand rechnete die Vorinstanz für die Stellungnahme vom 20. Februar 2023 und eine Stunde für weitere Eingaben ein. Weiter ging die Vorinstanz von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und einer Auslagenpauschale von 3 % aus. Gestützt darauf wurde dem Beschwerdeführer ein Gesamthonorar in der Höhe von Fr. 2'107.69 zugesprochen, womit ihm ein höherer Betrag zugesprochen wurde, als er in seinem Tätigkeitsnachweis vom 10. Januar 2023 auswies (vgl. E. 5.5 hiervor). Mit den spezifischen Ausführungen im angefochtenen Entscheid und den einzelnen Positionen zur Bemessung des Honorars setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinander. Eine eigene Darstellung seines Aufwands im Zusammenhang mit den superprovisorischen Anordnungen, mit welcher er seine konkreten Bemühungen begründet aufzeigt, bringt er nicht vor und legt auch nicht substantiiert dar, weshalb ihm dies nicht möglich war. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach sich die Verfahren nicht zuverlässig separieren liessen und eine Trennung der Tätigkeitsnachweise zu aufwendig und nicht abrechenbar sei. Die beiden Kinder sind von unterschiedlichen Verfahren betroffen, welche sich inhaltlich voneinander abgrenzen lassen. Eine separate Auflistung der gebotenen notwendigen Tätigkeiten wäre somit ohne grösseren Aufwand möglich gewesen. Die im angefochtenen Entscheid für die Prüfung bzw. Bestätigung der superprovisorisch verfügten Anordnungen für D.____ vorgenommene Bemessung des Honorars ist überzeugend und bezieht sich auf die gesamten Umstände sowie die damit zusammenhängenden notwendigen Tätigkeiten. Mit dem zugestandenen Aufwand verblieb dem Beschwerdeführer ein angemessener Handlungsspielraum, um seine unentgeltliche Rechtsvertretung im Rahmen der konkreten Streitigkeit wirksam auszuüben. Die Festsetzung des Honorars durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 5.7 Für die weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers, in welchen er der Vorinstanz unterstellt, die Auszahlungen seines Honorars bzw. seines Vorschusses zu verzögern und sein Honorar willkürlich zu kürzen, um einen Interessenkonflikt zwischen ihm und seiner Mandantin herbeizuführen und die Verfahrensrechte der Mandantin zu unterdrücken, lassen sich wie oben

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dargelegt (vgl. E. 5.6 hiervor) keine Anhaltspunkte in den Akten finden. Zudem sind diese Vorwürfe aufsichtsrechtlicher Natur und vorliegend nicht weiter zu beurteilen. Die Vorhaltungen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz einen Rechtsvertreter aus der Kanzlei der Geschäftsführerin der Advokatenkammer als Kindsvertreter eingesetzt und ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet habe, um einen Interessenkonflikt zwischen ihm und seiner Mandantin zu verstärken, betreffen ebenfalls nicht den vorliegenden Verfahrensgegenstand, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 23 63 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.09.2023 810 23 63 — Swissrulings