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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.06.2023 810 23 45

7 juin 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,766 mots·~14 min·6

Résumé

Befreiung ordentliche Berichterstattung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 7. Juni 2023 (810 23 45) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Befreiung ordentliche Berichterstattung

Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Noll, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser

Beteiligte A.A.____ und B.A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff Befreiung ordentliche Berichterstattung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 2. Februar 2023)

A. Aufgrund von Geburtsgebrechen wurde D.____ (geboren 1991) mit Entscheid der damaligen Kantonalen Vormundschaftskommission Basel-Landschaft vom 21. April 2009 gemäss Art. 369 Abs. 1 der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (aZGB) vom 10. Dezember 1907 entmündigt und mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde E.____ vom 24. Juni 2009 unter die erstreckte elterliche Sorge von B.A.____ und A.A.____ gemäss Art. 385 Abs. 3 aZGB gestellt.

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B. Mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 wurde die bestehende erstreckte elterliche Sorge automatisch in eine umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) umgewandelt. Rückwirkend per 1. November 2015 wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.____ vom 12. November 2015 für D.____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet und dessen Eltern als Mandatspersonen bestätigt. Diese wurden gestützt auf Art. 420 ZGB von der Rechnungs- und Inventarpflicht sowie der Zustimmung der KESB C.____ bei Daueraufträgen über die Unterbringung von D.____ entbunden. C. Am 28. September 2022 stellten die Eltern von D.____ bei der KESB C.____ einen Antrag auf Befreiung von der periodischen Berichterstattungspflicht (Art. 411 ZGB), welchen die KESB C.____ nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Entscheid vom 2. Februar 2023 abwies. Aufgabe der Erwachsenenschutzbehörde sei es, die Interessen der betroffenen Person bestmöglich zu wahren und gegenüber den Mandatspersonen als Aufsichtsbehörde zu fungieren, was einen weiteren Schutz für die betroffene Person darstelle. In casu verliere die KESB C.____ mit der Befreiung der Berichterstattung die Situation von D.____ in den wichtigen Bereichen des Wohnens, der Gesundheit und des sozialen Wohls aus dem Blick und könne diese somit nicht mehr nachvollziehen und begleiten. Ein solches Vorgehen würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, zumal eine Befreiung der Berichterstattung Allgemein nur sehr zurückhaltend zu gewähren sei und die Mandatspersonen bereits von der Rechnungsführung (Anmerkung Schreibende: sowie der Zustimmung der KESB C.____ bei Daueraufträgen über die Unterbringung von D.____) entbunden seien. Aus all diesen Gründen sei der Antrag der Mandatspersonen auf Befreiung der ordentlichen Berichterstattung abzuweisen. D. Dagegen erhoben B.A.____ und A.A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 23. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragten, der Entscheid der KESB C.____ vom 2. Februar 2023 sei aufzuheben und diese anzuweisen, den Antrag auf Befreiung von der periodischen Berichterstattungspflicht zu genehmigen. Die Kosten für die letzte periodische Berichtsprüfung (Rechnung Nr. 102515) seien zurückzuerstatten und sämtliche aus diesem Rechtsverfahren entstehenden Kosten seien von der KESB C.____ zu übernehmen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, gemäss Art. 420 ZGB könnten Eltern, die als Beistand oder Beiständin eines behinderten Kindes eingesetzt worden seien, von der lnventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage sowie der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbunden werden, wenn die Umstände es rechtfertigen würden. Die KESB C.____ erwähne in ihrem Entscheid keinen einzigen sachlich nachvollziehbaren Grund, warum im konkreten Fall "die Umstände es nicht erlauben würden", die vom Gesetzgeber als Option vorgesehene Entbindung von der periodischen Berichterstattung ganz und vorbehaltlos zu genehmigen. Die Eignung der Mandatspersonen D.____ optimal und umfassend zu betreuen und alle medizinisch notwendigen Hilfestellungen zu leisten, werde von der KESB C.____ in keiner Weise bestritten. Die Ablehnung des Antrages basiere allein auf dem Argument, dass durch den Verzicht auf die periodische Berichterstattung der Kontakt zu den Beiständen und der schutzbedürftigen Person und damit die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht laufende Kontrolle durch die Behörden verloren gehen würde. Eine solche Begründung könne nicht zulässig sein, da mit dieser Argumentation der vom Gesetzgeber als mögliche Option vorgesehene Verzicht auf die periodische Berichterstattung grundsätzlich ausgeschlossen sei und gar nie gewährt werden könne. Gemäss den Mandatspersonen vorliegenden Informationen würden in vielen vergleichbaren Fällen Eltern von erwachsenen behinderten Kindern von der Pflicht zur periodischen Berichterstattung befreit und damit vor zusätzlichem administrativem Aufwand entlastet. E. Innert erstreckter Frist schloss die KESB C.____ am 31. März 2023 auf die vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren, sofern darauf eingetreten werden könne, unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. F. Mit Verfügung vom 12. April 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet wird.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 450b Abs. 1 ZGB und Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführer sind als Eltern und Beistände von D.____ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Das Begehren, die Kosten für die letzte periodische Berichtsprüfung (Rechnung Nr. 102515) seien zurückzuerstatten, wurde bereits mit dem Antrag auf Befreiung von der periodischen Berichterstattungspflicht am 28. September 2022 bei der Vorinstanz gestellt, weshalb kein neuer Antrag respektive keine Ausdehnung der Anträge gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 vorliegt. Die KESB C.____ hat zwar im angefochtenen Entscheid nicht konkret über die Kosten betreffend die Rechnung Nr. 102515 befunden, indem sie jedoch den Antrag auf Befreiung der periodischen Berichterstattung abwies, hat sie implizit auch über die Kosten betreffend die letzte periodische Berichtsprüfung entschieden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Er-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen (Art. 420 ZGB). Begründet wird diese Privilegierung mit der gesellschaftlichen Wertung dieser Beziehung und mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 28. November 1974 über die Achtung des Privat- und Familienlebens (DANIEL ROSCH in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1- 456 ZGB, Basel 2022, N 1 zu Art. 420 ZGB). Eine oder mehrere dieser Erleichterungen müssen ausdrücklich verfügt werden, andernfalls hat der Angehörige die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (DANIEL ROSCH, a.a.O., N 4 zu Art. 420 ZGB). 3.2 Erforderlich ist ein Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen der KESB. Diese ist verpflichtet, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu befinden. Im Vordergrund steht einzig die Wahrung der Interessen der betroffenen Person. Der Beistand muss sich deshalb bei der Erfüllung seiner Aufgaben ausschliesslich von den Interessen der verbeiständeten Person leiten lassen. Es besteht weder Anspruch auf Entbindung der Kontrollpflichten, noch ist der blosse Umstand als Entscheidkriterium ausreichend, dass ein Angehöriger das Mandat nur übernimmt, wenn er von Kontrollpflichten befreit wird (vgl. DANIEL ROSCH, a.a.O., N 5 zu Art. 420 ZGB mit weiteren Hinweisen). Der Pflichtentbindung im Fall eines Angehörigen als Beistand wohnt eine besondere Problematik inne. Die KESB hat dem Umstand Rechnung zu tragen, "dass die Gefahr eines Missbrauchs von Abhängigkeitsverhältnissen aufgrund der nahen Beziehung und der fehlenden professionellen Distanz noch grösser sein kann als bei aussenstehenden Mandatsträgern", weshalb die Pflichtentbindung nur sehr zurückhaltend zu gewähren ist (vgl. DANIEL ROSCH, a.a.O., N 6 zu Art. 420 ZGB mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Aufsicht der KESB über Beistände stellt eine für die betroffene Person wichtige Schutzvorkehrung im Sinne eines "safeguard" gegenüber allfälliger missbräuchlicher Mandatsführung dar. Die vollumfängliche Entbindung des Beistandes von sämtlichen Pflichten gemäss Art. 420 ZGB dürfte daher in der Regel der UN-Behindertenrechtskonvention widersprechen (DANIEL ROSCH, a.a.O., N 6a zu Art. 420 ZGB). 3.3 In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber sämtliche behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität heisst, dass die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme nur anordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Abs. 1 Ziffer 1) oder, wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Abs. 1 Ziffer 2). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Abs. 2, Verhältnismässigkeit). 4.1 Vorliegend wurden die Beschwerdeführer von der KESB C.____ mit Entscheid vom 12. November 2015 in ihrem Amt als Beistandspersonen für ihren Sohn D.____ bestätigt. Es ist deshalb davon auszugehen – und wird von der KESB C.____ auch nicht bestritten –, dass diese fachlich und persönlich geeignet sind, diese Beistandschaft auszuführen (vgl. Art. 400 ZGB).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zweifellos fallen die Beschwerdeführer zudem als Eltern von D.____ unter die Privilegierung von Art. 420 ZGB, wonach sie teilweise oder ganz von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, entbunden werden können, wenn die Umstände es rechtfertigen. Diesem Umstand wurde bereits mit Entscheid der KESB C.____ vom 12. November 2015 Rechnung getragen: Die Beschwerdeführer wurden sowohl von der Rechnungs- und lnventarpflicht als auch von der Pflicht, die Zustimmung der KESB C.____ zu Dauerverträgen einzuholen, welche die Unterbringung von D.____ betreffen, entbunden. Demnach bestehen für die Beschwerdeführer bereits grosse Erleichterungen und sie sind schon weitgehend von den gesetzlich vorgesehenen Pflichten entbunden. Strittig ist die periodische Berichterstattungspflicht, welche die persönlichen Verhältnisse betrifft. 4.2 Die Beschwerdeführer wurden verpflichtet, der KESB C.____ alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage von D.____ und die Ausübung der Beistandschaft einzureichen (vgl. Art. 411 Abs. 1 ZGB; Entscheid der KESB C.____ vom 12. November 2015). Die KESB C.____ hat in ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2023 treffend aufgezeigt, in welchen Fällen ein Verzicht auf das Einfordern bestimmter Pflichten stattfinden kann (z.B. das Verwalten einer bescheidenen Rente; die betreute Person verfügt noch über genügend Fähigkeiten, sich selber zu wehren, wenn die Betreuungsperson ihr Mandat vernachlässigt oder ihre Kompetenzen überschreitet; die Betreuung der verbeiständeten Person ist an eine Einrichtung delegiert worden, von der erwartet werden kann, dass eine Benachrichtigung der KESB erfolgt, wenn sie feststellt, dass die Betreuungsperson sich nicht um die verbeiständete Person kümmert; vgl. dazu CHRISTOPH HÄFELI in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 420 ZGB), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Es ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass im vorliegenden Fall keine solchen Umstände vorliegen, welche einen Verzicht auf die periodische Berichterstattung respektive einen Verzicht aller gesetzlichen Pflichten rechtfertigen würden. Das Mandat der Beschwerdeführer beinhaltet einen umfassenden Aufgabenbereich: D.____ ist in den alltäglichen Verrichtungen wie Essen, Kleider anziehen, Duschen, Zähne putzen etc. vollumfänglich auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Er kann nach wie vor nicht sprechen und die Kommunikation erfolgt über einfache Gesten und Piktogramme, wobei D.____ seine Wünsche und Gefühle nur schwer gezielt ausdrücken kann (vgl. E-Mail der Beschwerdeführer vom 3. Februar 2021 betreffend Bericht zur aktuellen Lebenssituation von D.____). D.____ ist somit nicht in der Lage, sich selbständig bei der KESB C.____ zu melden, sollte die Beistandschaft eines Tages nicht mehr mit seinen Bedürfnissen übereinstimmen. Gemäss Abklärungen der KESB C.____ wurde zudem die Vereinbarung zur Wochenendbetreuung von D.____ auf dem F.____ per 31. Dezember 2020 beendet (vgl. Aktennotiz der KESB C.____ vom 30. November 2022). Ob D.____ noch immer an vier Tagen pro Woche die Beschäftigungsstätte G.____ in H.____ (vgl. E-Mail der Beschwerdeführer vom 3. Februar 2021 betreffend Bericht zur aktuellen Lebenssituation von D.____) oder eine andere Institution tageweise oder an den Wochenenden besucht, welche den Meldekreis durch ein involviertes Helfernetz vergrössern würde, geht aus den Akten nicht hervor und wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Auch aus dem eingereichten Bericht des Insieme-Magazins Nr. 3 vom 3. September 2022 vermögen die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da in keinem der Beispiele die Mandatsträger vollständig, d.h. von allen Pflichten gemäss

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 420 ZGB befreit wurden. Mit der minimalen Auskunftspflicht, d.h. der Erstellung des Berichts alle zwei Jahre, welche nur wenige Stunden in Anspruch nimmt, wurde grundsätzlich die mildest mögliche und dennoch wirksame Massnahme verfügt, um den optimalen Schutz der Mandatsführung in den Bereichen des Wohnens, der Gesundheit und des sozialen Wohls von D.____ zu gewährleisten. Die Grundsätze der Verhältnismässigkeit sowie der Subsidiarität wurden damit eingehalten. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer ihren Sohn seit der Geburt, d.h. seit mehr als 31 Jahren anstandslos betreuen, kommt das Gericht jedoch zum Schluss, dass die periodische Berichtserstattung an die KESB C.____ lediglich alle fünf Jahre zu erfolgen hat, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutgeheissen wird. 4.3 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Nichtbefreiung der Beschwerdeführer von der Pflicht zur periodischen Berichterstattung in keiner Weise ein Misstrauensvotum ihnen gegenüber darstellt. Dem Gericht sowie der KESB C.____ sind das grosse Engagement sowie Verantwortungsbewusstsein der Beschwerdeführer ihrem Sohn gegenüber durchaus bewusst und wird auch wertgeschätzt, was auch bereits mit der Befreiung von der Rechnungsund Inventarpflicht sowie der Zustimmung der KESB C.____ bei Daueraufträgen über die Unterbringung von D.____ zum Ausdruck gebracht wurde. 5.1 Die Beschwerdeführer begehren weiter, die Kosten für die letzte periodische Berichtsprüfung (Rechnung Nr. 102515 vom 28. Juli 2022) seien zurückzuerstatten. Bei diesen Kosten handelt es sich um die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 240.-- des Entscheids vom 3. Juni 2022. Dieser erwuchs unangefochten in Rechtskraft und bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diese Kosten nicht mehr zurückgekommen werden kann. Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen. 5.2 Im Sinne eines obiter dictums ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kosten in der Höhe von Fr. 240.-- gemäss § 17 lit. c Ziff. 3 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 zwar im untersten Bereich des Gebührenrahmens bewegen (Gebührenrahmen für die Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts: Fr. 200.-- bis Fr. 1'800.--), sich jedoch unter Würdigung der gesamten Umstände (kurzer und einfacher Bericht sowie Betreuung seit über 31 Jahre ohne Beanstandungen) die Frage stellt, ob diese angemessen sind, d.h. nicht auf die Erhebung dieser Kosten hätte verzichtet oder allenfalls diese tiefer angesetzt hätten werden können (vgl. § 10 Abs. 1 GebV). Da der Entscheid vom 3. Juni 2022 – wie bereits aufgezeigt – bereits in Rechtskraft erwachsen ist, kann diese Frage vorliegend offenbleiben. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, und ist teilweise gutzuheissen. 7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in der Höhe von

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 1'200.-- zwischen den Verfahrensparteien hälftig aufzuteilen. Die somit von den Beschwerdeführern zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer haben die periodische Berichterstattung alle fünf Jahre der KESB C.____ einzureichen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde C.____ sowie den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. Die von den Beschwerdeführern zu leistenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiberin

810 23 45 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.06.2023 810 23 45 — Swissrulings