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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.04.2023 810 23 32

19 avril 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,599 mots·~18 min·8

Résumé

Konkretisierung der Regelung des persönlichen Verkehrs (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 10. Januar 2023)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. April 2023 (810 23 32) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Konkretisierung der Regelung des persönlichen Verkehrs / Übernachtungen

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Noll, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Susanne Ackermann, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner

Betreff Konkretisierung der Regelung des persönlichen Verkehrs (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 10. Januar 2023)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. D.____, geboren 2018, ist das Kind der unverheirateten und getrenntlebenden Eltern A.____, geboren 1999, und C.____, geboren 1997. D.____ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern und hat seinen Wohnsitz bei der Kindsmutter. Aufgrund bestehender Konflikte zwischen den Kindseltern betreffend das Besuchsrecht wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 19. Mai 2021 für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und ein Beistand ernannt. B. Mit Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 4. Mai 2022 wurde die Vereinbarung der Kindseltern betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und D.____ gerichtlich genehmigt. C. Sowohl die Kindseltern als auch der Beistand teilten der KESB mit, dass bei der Umsetzung der vereinbarten Besuchsrechtsregelung Differenzen zwischen den Kindseltern bestehen würden. Daraufhin informierte die KESB die Kindseltern mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 über die Eröffnung des Verfahrens betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs. Die Kindsmutter, in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin, sowie der Kindsvater wurden in diesem Zusammenhang am 3. Januar 2023 durch die KESB persönlich angehört. D. Mit Entscheid vom 10. Januar 2023 verfügte die KESB, dass der persönliche Verkehr zwischen D.____ und dem Kindsvater gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB und gestützt auf die gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 4. Mai 2022 per sofort wie folgt konkretisiert werde: "Der Vater und D.____ haben das Recht, sich am Samstag 28.01.2022 [recte: 28.01.2023], 08.00 Uhr inkl. Übernachtung (vorerst in E.____ im Studio der Liegenschaft der Eltern des Vaters) bis Sonntag 29.01.2022 [recte 29.01.2023], 19.00 Uhr (inkl. Nachtessen) und danach jedes zweite Wochenende von Samstag, 08.00 Uhr, inkl. Übernachtung (vorerst in E.____ im Studio der Liegenschaft der Eltern des Vaters) bis Sonntag, 19.00 Uhr (inkl. Nachtessen) zu besuchen. Der Kindsvater hat weiter das Recht und die Pflicht, mit D.____ ab Sommer 2023 pro Kalenderjahr 2 Wochen Ferien zu verbringen. Die Feiertage wie Ostern, Pfingsten, Auffahrt und Silvester/Neujahr und Heiligabend verbringt D.____ abwechselnd bei der Kindsmutter oder beim Kindsvater, jedes Jahr alternierend. Den 25. Dezember jeden Jahres verbringt D.____ bei der Kindsmutter, den 26. Dezember jeden Jahres verbringt D.____ beim Kindsvater. Über die Modalitäten betreffend die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters und des Kindes einigen sich die Parteien unter angemessener Berücksichtigung der Interessen und Wünsche des Kindes und unter Mithilfe der Beistandsperson laufend direkt. Einvernehmlich können die Kindseltern unter Berücksichtigung des Kindswohles jederzeit von der durch die KESB festgelegten Regelung abweichen. Im Weiteren haben der Vater und das Kind das Recht, jeden Dienstagabend und jeden Donnerstagabend sowie am Samstagabend, an welchem kein Besuchswochenende stattfindet, je um 18.45 Uhr, miteinander zu telefonieren (Anruf durch den Vater). Kann das Telefonat nicht stattfinden, erfolgt die entsprechende Information unter den Eltern umgehend und es wird ein Ersatztermin gesucht" (Dispo-Ziffer 1). Weiter wurden die Aufgaben und Kompetenzen des Beistands angepasst (Dispo-Ziffer 2). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispo-Ziffer 3) und es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispo-Ziffer 4).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Gegen den Entscheid der KESB vom 10. Januar 2023 erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Susanne Ackermann, Advokatin, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei der Entscheid der KESB in Ziffer 1 aufzuheben und es sei dem Beschwerdegegner ein tageweises Besuchsrecht ohne Übernachtungen und kein Ferienrecht einzuräumen. Es sei eine amtliche Erkundigung bei Dr. F.____, Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland (KJP), über die empfohlene Ausgestaltung des Besuchsrechts zwischen dem Beschwerdegegner und D.____ vorzunehmen. Unter o/e-Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei Ziffer 3 des Entscheids der KESB vom 10. Januar 2023 aufzuheben, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu bewilligen. F. Die KESB liess sich mit Eingabe vom 7. Februar 2023 vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zusätzlich zu den Ausführungen im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz aus, dass beide Kindseltern im Rahmen der Anhörung vom 3. Januar 2023 bestätigt hätten, dass die Besuchskontakte seit Herbst 2022 regelmässig stattgefunden hätten. Der Beschwerdegegner habe sich zudem dazu bereit erklärt, an den Abklärungen bei der KJP mitzumachen. G. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 liess sich der Beschwerdegegner vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet und über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. Weiter wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. I. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 7. März 2023 weitere Unterlagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2. Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht die Regelung des persönlichen Verkehrs konkretisiert und an den Besuchswochenenden beim Beschwerdegegner Übernachtungen, ein Ferienrecht im Umfang von zwei Wochen pro Kalenderjahr sowie jährlich alternierende Feiertage angeordnet hat. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Besuchsrecht mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung geregelt worden sei. Dabei seien Besuchstage beim Beschwerdegegner jeweils ohne Übernachtungen vorgesehen gewesen, wobei eine Ausdehnung des Besuchsrechts inkl. Übernachtungen ab August 2022 anzustreben gewesen sei. Zweck der gerichtlichen Vereinbarung sei gewesen, dass die Kontakte konstant und regelmässig stattfinden sollten, bevor Übernachtungen in Frage kämen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da die Kontakte nur sehr sporadisch und teilweise über Wochen hinweg gar nicht stattgefunden hätten, weil der Beschwerdegegner aufgrund seiner labilen psychischen Situation viele Kontakte abgesagt habe. Diese fehlende Konstanz sei für D.____ unverständlich und frustrierend gewesen. Aus diesem Grund gehe es nicht an, in einer völlig instabilen Situation Übernachtungen zuzulassen. Erschwerend kämen die psychische Labilität des Beschwerdegegners und dessen übermässiger Cannabiskonsum dazu. Zudem sei in der gerichtlichen Vereinbarung abschliessend geregelt worden, dass D.____ jährlich den 26. Dezember und den Ostermontag beim Beschwerdegegner verbringe. Die Vorinstanz habe mit der Änderung dieser Vereinbarung ihre Kompetenzen überschritten, weshalb ihr Entscheid vom 10. Januar 2023 aufzuheben sei. Ebenso könne die von der Vorinstanz verfügte Ferienregelung nicht stattfinden, bevor nicht die Wochenenden mit Übernachtungen zuverlässig funktionieren würden. Auch hier müsse berücksichtigt werden, dass D.____ noch klein sei. 3.2 Die Vorinstanz stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass die Kindseltern auch in Zusammenarbeit mit dem Beistand keine einvernehmliche Regelung betreffend die Übernachtungen hätten treffen können. Aufgrund des Elternkonflikts drohten eine Entfremdung von D.____ zum Kindsvater sowie ein Loyalitätskonflikt. Beides könne die Entwicklung von D.____ gefährden und begründe einen behördlichen Unterstützungsbedarf im Bereich des persönlichen Verkehrs. Die Konkretisierung der Vereinbarung vom 4. Mai 2022 habe zum Ziel, Konfliktsituationen zwischen den Kindseltern zu vermeiden und dem Loyalitätskonflikt und der Entfremdung entgegenzuwirken. Die Beziehung von D.____ zum Kindsvater könne dadurch gefestigt werden. Die Konkretisierung schaffe eine Minimalregelung im Konfliktfall und die Eltern könnten einvernehmlich unter Berücksichtigung des Kindswohls jederzeit von dieser Regelung abweichen. Die Regelung der Modalitäten würde in die Kompetenz des Beistands gelegt. 3.3 Der Beschwerdegegner macht zusammengefasst geltend, dass die von der Beschwerdeführerin geforderte Konstanz im persönlichen Verkehr mit D.____ jederzeit gegeben sei. Die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführerin habe hingegen sehr oft versucht, den Kontakt zu verwehren. Es habe noch nie eine Zeit gegeben, in welcher er D.____ nicht habe sehen wollen. 4.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Persönlicher Verkehr ist ein Recht der Eltern und des Kindes (sog. Pflichtrecht). Zweck des Besuchsrechts ist vor allem die Aufrechterhaltung regelmässiger Kontakte des Kindes zu seinen Eltern (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 3 zu Art. 273 ZGB). Verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind zu dulden bzw. zu ermöglichen, ist die die elterliche Sorge oder Obhut innehabende Person, d.h. in der Regel der andere Elternteil. So haben auch der Vater und die Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB; vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 5 zu Art. 273 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehungspflege zu beiden Elternteilen für die gedeihliche Entwicklung des Kindes sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 10. Mai 2017 [810 17 12] E. 7.4). 4.2 Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.4). 5.1 Im vorliegenden Fall vereinbarten die Kindseltern im Mai 2022 ein Besuchsrecht des Beschwerdegegners für jedes zweite Wochenende (Samstag und Sonntag, je von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr inkl. Nachtessen). Zudem kamen die Eltern überein, dass ein weitergehendes Besuchsrecht inkl. Übernachtung in Zusammenarbeit mit dem Beistand ab August 2022 angestrebt werden solle (vgl. Vereinbarung der Kindseltern betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs vom 4. Mai 2022). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom 27. Januar 2023 gaben die Eltern anlässlich der Anhörung durch die KESB sodann an, dass die Besuche zwischen dem Beschwerdegegner und D.____ seit Oktober 2022 regelmässig stattfinden würden, was vom Beistand bestätigt worden sei (vgl. Anhörungsprotokoll vom 3. Januar 2023) und eine positive Veränderung der Verhältnisse darstellt. Die Beschwerdeführerin spricht sich auch grundsätzlich für ein Besuchsrecht aus und hält fest, dass für D.____ ein regelmässiger und verlässlicher Kontakt zu seinem Vater wichtig sei. Gleichzeitig mache sie sich jedoch

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sorgen, wenn D.____ beim Beschwerdegegner übernachten würde, und äusserte Bedenken im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdegegners sowie dessen Cannabiskonsum. Der Beschwerdegegner hält hierzu fest, dass es eine Zeit gegeben habe, in der er angeschlagen gewesen sei. Die Kindseltern hätten darum vereinbart, dass er sich bei der Beschwerdeführerin melden könne, wenn es ihm nicht gut gehe und er D.____ früher abgeben müsse. Dies habe der Beschwerdegegner anfangs (2020) in Anspruch genommen. Dem Bericht des behandelnden Therapeuten, med. pract. G.____, vom 25. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner eine Anpassungsstörung in Form einer längerdauernden leichten depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) aufweise und sich sein Gesundheitszustand seit der ersten Konsultation im Dezember 2020 deutlich stabilisiert habe. Weiter würden keine Zweifel an der Erziehungskompetenz des Beschwerdegegners bestehen und er scheine vollumfänglich in der Lage zu sein, seinen Sohn zu betreuen. Aus Sicht des Therapeuten bestehen somit keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdegegner, welche gegen eine Übernachtung bei diesem sprechen würden. Hinzu kommt, dass der eingesetzte Beistand die Übernachtungen beim Beschwerdegegner befürwortet (vgl. Anhörungsprotokoll der KESB vom 3. Januar 2023). Dessen ungeachtet zeigte der Beschwerdegegner in der Vergangenheit, dass er seine gesundheitliche Situation einschätzen und zum Schutz von D.____ entsprechend reagieren kann. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass es beim Beschwerdegegner, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser D.____ an den Besuchswochenenden bereits von 8.00 bis 19.00 Uhr an zwei aufeinanderfolgenden Tagen betreut, zu einer Überforderungssituation gekommen sei, in welcher das Wohl von D.____ gefährdet gewesen sei. Seinen Cannabiskonsum bestreitet der Beschwerdegegner grundsätzlich nicht und es muss davon ausgegangen werden, dass er seine Fürsorgepflicht gegenüber D.____ dadurch nicht vernachlässigt oder verletzt. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht und geht auch nicht aus den vorliegenden Akten hervor. Im Übrigen liegt es im Interesse des Beschwerdegegners, seine Verantwortung gegenüber seinem Sohn adäquat wahrzunehmen und das Vertrauen der Beschwerdeführerin in ihn nicht zu verletzen. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Übernachtungen vorerst in E.____ im Studio der Liegenschaft der Eltern des Beschwerdegegners stattfinden würden, sodass der Beschwerdegegner auf unmittelbare Unterstützung zurückgreifen könnte. Mit den Übernachtungen wird es dem Vater ermöglicht, seine Fürsorge für D.____ rundum zu gewährleisten, was wiederum die Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und D.____ stärkt und zum Wohl von D.____ geboten ist. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner müsse mit den Gewohnheiten und Bedürfnissen seines Sohnes vertraut werden, ergibt sich zum einen aus den Akten, dass der persönliche Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner zumindest seit Oktober 2022 regelmässig funktioniert, und zum anderen liegt es an den Eltern, die Gewohnheiten und Bedürfnisse von D.____ einerseits zu kommunizieren und andererseits ernst zu nehmen und darauf zu achten. Die angeblich fehlende Kenntnis von D.____s Gewohnheiten stellt zumindest keine Kindswohlgefährdung und somit kein Grund dar, von Übernachtungen beim Vater abzusehen. Dass die gesundheitlichen Belastungen, unter welchen D.____ leide, oder D.____s Therapie in der KJP einen direkten Zusammenhang zu den Besuchen beim Beschwerdegegner aufweisen würden, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass D.____s Beschwerden verschiedene Ursachen (u.a. der Tod der Grossmutter mütterlicherseits oder die konflikthafte Elternbeziehung) haben könnten. Demzufolge sind keine Gründe ersicht-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich, welche im vorliegenden Fall gegen Übernachtungen beim Beschwerdegegner sprechen würden. 5.2 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zudem befugt, die Vereinbarung vom 4. Mai 2022 betreffend den persönlichen Verkehr auch hinsichtlich des Ferienrechts sowie der Feiertage anzupassen (vgl. Art. 298d Abs. 2 und 134 Abs. 4 ZGB). Die Bedenken der Beschwerdeführerin gründen auch diesbezüglich auf dem bisher angeblich unregelmässigen Kontakt und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdegegners sowie auf dessen Cannabiskonsum. Vorstehend wurde eine Kindswohlgefährdung von D.____ im Rahmen von Übernachtungen beim Beschwerdegegner verneint. Gleiches muss auch für das Ferienrecht und die Feiertage gelten. Die Beschwerdeführerin vermag diesbezüglich weder einen fehlenden Willen noch fehlende Fähigkeiten des Beschwerdegegners aufzuzeigen und es bestehen keine Hinweise dafür, dass D.____ bei einem Ferienkontakt mit seinem Vater gefährdet wäre. Der Beschwerdegegner hat in der Vergangenheit gezeigt, dass er in Krisensituationen zum Schutz von D.____ angemessen reagiert, und ihm wird von seinem Therapeuten eine uneingeschränkte Erziehungskompetenz bescheinigt. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert geltend gemacht und es liegt im wohlverstandenem Interesse von D.____ und ist zu seinem Wohl geboten, auch eine längere Zeit am Stück bei seinem Vater sein zu können und spezielle Momente sowie Feierlichkeiten mit diesem zu erleben. Der Beschwerdeführerin ist jedoch insofern Recht zu geben, dass das Ferienrecht behutsam aufzubauen ist. Sofern es das Wohl sowie die Bedürfnisse von D.____ erfordern, ist das Ferienrecht – wie im angefochtenen Entscheid festgehalten wurde – in Absprache mit dem Beistand vorerst in kürzeren Einheiten auszuüben. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass das Wohl von D.____ durch die angeordneten Besuchswochenenden inkl. Übernachtungen, das Ferienrecht sowie die jährlich alternierenden Feiertage, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das verfügte Besuchsrecht im gerichtsüblichen Rahmen bewegt, nicht gefährdet ist (vgl. ANDREA BÜCHLER/ SANDRO CLAUSEN, Das "gerichtsübliche" Besuchsrecht, in: FamPra.ch 2020 S. 535 ff., S. 548). 5.3 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bei der KESB beantragt, dass Dr. F.____ nicht nur den Beschwerdegegner in diese Therapie einbeziehen solle, sondern vor allem auch, dass sie Empfehlungen über die Ausgestaltung der Kontakte zwischen Vater und Sohn aussprechen solle. Diesen Antrag habe die KESB jedoch nicht behandelt, weshalb er vorliegend wiederholt werde. In welcher Form die Beschwerdeführerin diesen Antrag gestellt habe, zeigt diese hingegen nicht auf und ein solcher lässt sich den Akten, insbesondere dem Protokoll der Anhörung vom 3. Januar 2023, nicht entnehmen, weshalb sich die KESB dazu auch nicht hätte äussern müssen. Die Beschwerdeführerin macht zudem nicht geltend und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass D.____ insbesondere aufgrund des Kontaktrechts zu seinem Vater bei Dr. F.____ in Therapie ist. Es ist somit nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin vermag nicht substantiiert darzulegen, was eine Stellungnahme von Dr. F.____ weiter zum vorliegenden Sachverhalt hätte beitragen können. Es wäre der Beschwerdeführerin zudem freigestanden, einen Bericht oder eine Stellungnahme von Dr. F.____ einzureichen. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist demzufolge im vorliegenden Verfahren abzuweisen. Im Übrigen hat sich der Beschwerdegegner anlässlich der Anhörung am 3. Januar 2023 damit einverstanden er-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht klärt, an D.____s Terminen in der KJP teilzunehmen. Er wird somit in die Behandlung einbezogen. 5.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Entscheid der Vorinstanz insgesamt nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘200.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ersucht für den Fall des Unterliegens um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Da der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (§ 22 VPO). Demzufolge gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zulasten der Gerichtskasse. 6.2 Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall des Unterliegens ebenfalls die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit der Advokatin Susanne Ackermann. Unter den gleichen Voraussetzungen wie in § 22 Abs. 1 VPO wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). In Berücksichtigung der erforderlichen Unterlagen ist die Bedürftigkeit hinsichtlich der den Selbstbehalt von Fr. 300.-- (Überschuss für rund ein Jahr) übersteigenden Kosten nachgewiesen. Die Beschwerde ist zudem nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen und die Notwendigkeit der Verbeiständung ist gestützt auf die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen zu bejahen. Somit sind die Voraussetzungen gemäss § 22 Abs. 1 VPO für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich gegeben, weshalb dem entsprechenden Gesuch der Beschwerdeführerin entsprochen werden kann, soweit die Anwaltskosten den Betrag von Fr. 300.-- übersteigen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin somit ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In ihrer Honorarnote vom 7. März 2023 macht die Rechtsvertreterin gesamthaft einen Aufwand von 6,5 Stunden à Fr. 200.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Abzüglich des Selbstbehalts der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 300.-- resultiert daraus ein aus der Gerichtskasse auszurichtendes Honorar von Fr. 1‘186.20 (inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 79.90 und 7.7% MWST). Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen. 6.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Ge-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beistand wird angewiesen, in Absprache mit den Eltern, das Datum für den Beginn der Übernachtungen von D.____ bei seinem Vater festzulegen.

3. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit einem Selbstbehalt von Fr. 300.-- bewilligt.

4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'186.20 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

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