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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.06.2024 810 23 257 (810 2023 257)

19 juin 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,834 mots·~24 min·10

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Rückstufung / Rückweisung zur Neubeurteilung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. Juni 2024 (810 23 257) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Rückstufung / Rückweisung zur Neubeurteilung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer B.____, Beschwerdeführerin beide vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Rückstufung (RRB Nr. 1397 vom 17. Oktober 2023)

A. Die türkischen Staatsangehörigen A.____ und B.____ (beide geboren 1968) reisten im Dezember 1996 in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch, welches am 12. Februar 2001 gutgeheissen wurde. Sie sind seit dem 14. November 2023 geschieden und haben gemeinsa-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht me Drillinge (geboren 2005). A.____ und B.____ sind seit dem Jahr 2002 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Im Mai 2003 verzichtete B.____ auf ihren Asylstatus. Seit dem 1. Dezember 2004 bezog die Familie ununterbrochen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 631'517.15 (Stand 22. März 2022). Am 12. August 2020 lehnte die IV-Stelle Basel- Landschaft das IV-Gesuch von A.____ vom 8. April 2015 ab. B.____ konnte ab dem 1. Juni 2023 von der Sozialhilfe abgelöst werden. B. Mit Schreiben vom 9. März 2021 verwarnte das Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB) A.___ und B.____ aufgrund mangelhafter Integration im Sinne von Art. 58a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005. Ihnen wurde der langjährige Bezug von Sozialhilfe sowie fehlende sprachliche Integration vorgehalten. Sie wurden verpflichtet, den Nachweis einer kostendeckenden und dauerhaften Anstellung bzw. entsprechender Stellensuchbemühungen sowie den Nachweis von Sprachkompetenzen auf dem Niveau A2 zu erbringen. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 25. März sowie 6. April 2022 widerrief das AFMB mit Verfügung vom 1. Februar 2023 die Niederlassungsbewilligungen von A.____ und B.____ und ersetzte sie durch Aufenthaltsbewilligungen, deren Verlängerung mit den Bedingungen einer Erwerbstätigkeit von gesamthaft 150 Stellenprozenten (B.____ 80% und A.____ 70%) und bis dahin je acht Bewerbungen pro Monat sowie einem Deutschkenntnisnachweis Referenzniveau A1 schriftlich und A2 mündlich für B.____ und A1 schriftlich für A.____ verbunden wurde. In der Begründung hielt das AFMB fest, dass A.____ und B.____ die Integrationskriterien, namentlich die Sprachkompetenzen sowie Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht erfüllten und deshalb eine Rückstufung angebracht sei. D. Eine von A.____ und B.____ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss (RRB) Nr. 1397 vom 17. Oktober 2023 ab. E. Dagegen erhoben A.____ und B.____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Advokat Dieter von Blarer, mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, es sei der Regierungsratsbeschluss aufzuheben und das AFMB anzuweisen, den Beschwerdeführern die Niederlassungsbewilligung zu belassen bzw. diese rechtskonform zu erstrecken. Eventualiter sei die Angelegenheit zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Eventualiter sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Am 27. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2024 schloss der Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde und hielt im Wesentlichen an der Argumentation im angefochtenen Entscheid fest.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Am 3. Mai 2023 (recte: 2024) reichten die Beschwerdeführer einen Kurzbericht des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers vom 27. April 2024 ein. H. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. § 48 VPO), und die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. § 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Die Beschwerdeführer beantragen ihre Befragung sowie diejenige ihrer Söhne. Zudem seien Erkundigungen beim Sozialdienst Z.____, C.____ (recte: D.____), einzuholen. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Befragung der Beschwerdeführer sowie deren Söhne anlässlich einer Parteiverhandlung sowie der Erkundigung beim Sozialdienst Z.____ hervorgehen könnten, weshalb die Anträge abzuweisen sind. 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob das AFMB zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer widerrufen und durch Aufenthaltsbewilligungen (Rückstufung) ersetzt hat. 4.1 Seit dem 1. Januar 2019 kann gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a Abs. 1 AIG nicht erfüllt sind, namentlich die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 lit. c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umstän-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Mit der Rückstufung soll erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert. Die Rückstufung hat somit auch einen präventiven Charakter (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. Juni 2020 [810 19 290] E. 3.2 mit Hinweis). Die Ausländerbehörden haben mit der Rückstufung die Möglichkeit erhalten, situationsgerechter und differenzierter zu handeln, wenn nach Erteilung der bedingungslosen und unbefristeten Niederlassungsbewilligungen die Integrationskriterien nicht (mehr) gegeben sind (BGE 148 II 1 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 4.2 Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Wird die Verfügung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden, so muss sie mindestens folgende Elemente enthalten (Abs. 2): die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die die Ausländerin oder der Ausländer nicht erfüllt hat (lit. a); die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung (lit. b); die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 33 Abs. 1 AIG; lit. c), und die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz, wenn die Bedingungen nach lit. c nicht eingehalten werden (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG; lit. d). 4.3 Für eine Rückstufung müssen Integrationsdefizite vorliegen, welche derart sind, dass auch ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ernsthaft in Betracht kommt. Zudem muss eine zukunftsgerichtete Gesamtbetrachtung erfolgen, im Rahmen derer alle vier Integrationskriterien zu prüfen sind. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall. Sinn dieser Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung ist, dass Defizite bei einzelnen Kriterien durch ausgeprägt vorhandene andere Kriterien aufgewogen werden können. Schliesslich muss der Betroffene in der Lage sein, sein Verhalten zu steuern, d.h. seine Integration zu verbessern (vgl. KGE VV 810 19 290 vom 10. Juni 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.4 Eine Rückstufung muss unter dem neuen Recht an ein aktuelles Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichend schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem neuen Recht. Dabei dürfen die vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Ausländerbehörden haben ihr Ermessen jedoch einzelfallbezogen auszuüben und müssen die Rückstufung im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum weiterdauern; andernfalls läge eine unzulässige echte Rückwirkung vor (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.3 mit Hinweisen). 5. Die Verfügung des AFMB vom 1. Februar 2023 über die Rückstufung der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer wurde nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden, erfüllt jedoch die Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 62a Abs. 2 VZAE: Sie wurde mit der Nichterfüllung der Integrationskriterien

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben durch die Beschwerdeführer begründet. Die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer wurden widerrufen und durch eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung ersetzt. Als Bedingungen für den weiteren Verbleib in der Schweiz wurden für den Beschwerdeführer ein Arbeitspensum von 70% (steigerbar) und für die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von mindestens 80% (steigerbar) sowie von beiden Beschwerdeführern mindestens acht schriftliche Bewerbungen monatlich mit Dokumentation und Einreichung allfälliger Arbeitsverträge festgelegt. Zusätzlich wurde für beide Beschwerdeführer der Besuch eines weiteren Deutschkurses sowie der Nachweis des Referenzniveaus A2 mündlich und A1 schriftlich festgehalten. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen wurde der Beschwerdeführerin, unter Vorbehalt der Verhältnismässigkeitsprüfung, der Widerruf oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen sowie die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht gestellt. 6. Den Beschwerdeführern wird vorgehalten, das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen nicht zu erfüllen. Hierbei handelt es sich um einen Sachverhalt, der vor dem 1. Januar 2019 eingetreten ist und nach diesem Datum andauert, so dass keine unzulässige echte Rückwirkung vorliegt (vgl. E. 4.4 hiervor). 6.1 Nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77d Abs. 1 VZAE gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a); während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat (lit. b); eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (lit. c) oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (lit. d). Die Ausländerin oder der Ausländer muss nach Art. 61a Abs. 3 VZAE nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. 6.2.1 Der Beschwerdeführer erreicht mündlich das Referenzniveau A2, schriftlich verfügt er jedoch nachweislich über keine Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A1 (vgl. Zertifikat vom 14. Juni 2022, act. 683). Die Beschwerdeführerin hingegen erreicht mündlich nur das Referenzniveau A1 und verfügt schriftlich ebenfalls über keine Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A1 (vgl. Zertifikat vom 14. Juni 2022, act. 679). Somit wird der Nachweis der Sprachkompetenzen von beiden Beschwerdeführern nicht erbracht. 6.2.2 Zwar hat der Beschwerdeführer nur sieben Jahre Schuldbildung genossen und ist seit vielen Jahren gesundheitlich beeinträchtigt, jedoch ist mit Blick auf die gestellten psychiatrischen Diagnosen (act. 1 ff., IV-Dossier) und der Anwesenheitsdauer in der Deutschschweiz von nunmehr rund 22 Jahren nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, schriftliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A1, nota bene dem untersten Referenzniveau, zu erwerben, dies umso mehr als er mit seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Jahr 2014

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch jegliche Bemühungen in Bezug auf den Ausbau seiner Sprachkompetenzen eingestellt hat. Dem Beschwerdeführer war es nachweislich möglich, seine mündlichen Sprachkompetenzen vom Referenzniveau A1 im Jahr 2006 (act. 373) auf das Referenzniveau A2 im Jahr 2022 (act. 683) zu steigern. Die Beschwerdeführerin verfügt über fünf Jahre Schulbildung und hat sich hauptsächlich um die Betreuung der Drillinge gekümmert, was sich wohl auch in den im Vergleich zum Beschwerdeführer bescheideneren Sprachkompetenzen widerspiegelt. Zusätzlich ist sie, soweit aus der Bestätigung der Sozialhilfebehörde vom 20. Dezember 2023 ersichtlich (Beschwerdebegründung vom 27. Dezember 2023, Beilage 15), spätestens seit anfangs 2022 gesundheitlich beeinträchtigt. Doch auch sie lebt seit nunmehr rund 22 Jahren in der Deutschschweiz, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb es ihr trotz der Kinderbetreuung und der bislang gestellten somatischen Diagnosen (act. 701) nicht möglich sein sollte, die erforderlichen Sprachkompetenzen (Referenzniveau A2 mündlich und A1 schriftlich) zu erwerben, zumal sie auch Deutschkurse in den Jahren 2011, 2012 und 2019 (act. 391, 393 und 397), d.h. trotz Kinderbetreuung, absolvierte. Erschwerend tritt hinzu, dass die Sozialhilfebehörde Y.____ mit Verfügung vom 22. Januar 2019 ausdrücklich festgehalten hat, dass einzig die mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin einen zentralen Hinderungsgrund für die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit darstellen würden. Mit der gleichen Verfügung kürzte die Sozialhilfebehörde Y.____ der Beschwerdeführerin den Grundbedarf um 20%, da sie einen vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angeordneten Deutschkurs pflichtwidrig nicht besucht hatte. Gleichzeitig wurde sie zur Teilnahme an einem Deutschkurs verpflichtet (vgl. act. 311 f.). 6.2.3 Eine Abweichung vom Integrationskriterium der Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist nach dem Gesagten nicht angezeigt. Die Vorinstanz erachtete demnach zu Recht das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen bei den Beschwerdeführern als nicht erfüllt. 7. Des Weitern wird den Beschwerdeführern eine fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben vorgeworfen. Seit dem 1. Dezember 2004 wurden die Beschwerdeführer durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt und weisen Sozialhilfeschulden von Fr. 631'517.15 (Stand 22. März 2022) auf. Auch hierbei handelt es sich um einen Sachverhalt, der vor dem 1. Januar 2019 eingetreten ist und nach diesem Datum andauert, so dass keine unzulässige echte Rückwirkung vorliegt (vgl. E. 4.4 hiervor). 7.1 Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die zuständige Behörde berücksichtigt nach Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des Ausländers angemessen bei der Beurteilung der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sie nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund: einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (lit. a); einer schweren oder lang andauernden Krankheit (lit. b); anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen: einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (lit. c).

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7.2.1 Die Vorinstanz sieht das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben durch den Beschwerdeführer als nicht erfüllt an. Sie verweist dabei im Wesentlichen auf die rechtskräftige rentenablehnende IV-Verfügung vom 20. August 2020, die sich auf das psychiatrische Gutachten vom 1. Oktober 2017 von E.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stützt. Sie kommt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 70% nachzugehen. Dementsprechend bestehe kein Anlass vom Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben abzuweichen. 7.2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, ein Abstellen auf die IV- Verfügung vom 20. August 2020 sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei der dreiteilige WHO- Gesundheitsbegriff massgebend, namentlich Gesundheit als objektive messbare Grösse, das subjektive Gesundheitsempfinden und die Arbeitsfähigkeit als soziale Norm und Folge der vorhandenen Gesundheit. Liege schon nur auf einer Ebene eine Störung vor, dann sei die Gesundheit zu verneinen. 7.3 Ein Abstellen auf den WHO-Gesundheitsbegriff im Rückstufungsverfahren erscheint fragwürdig. Liegt nämlich allein auf der Ebene des subjektiven Gesundheitsempfindens eine Störung vor, muss das Vorliegen von Gesundheit verneint werden. So hat es letztlich der potenziell von einer Rückstufung Betroffene in der Hand, seine Rückstufung zu verhindern, indem er sich selbst subjektiv als nicht gesund empfindet und dies auch so kundtut. Die abschliessende Beurteilung dieser Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. 7.4 Allerdings ist auch ein Abstellen auf die IV-Verfügung vom 20. August 2020 aus mehreren Gründen nicht angebracht: Bei der im IV-Verfahren gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit handelt es sich um eine medizinisch-theoretische Einschätzung. Sodann richtet sich die tatsächliche Umsetzbarkeit des nach medizinisch-theoretischer Einschätzung an sich bestehenden funktionellen Leistungsvermögens bzw. die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht nach dem aktuellen Arbeitsmarkt, sondern nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch fiktive Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen teilinvalider Personen, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab. Es kommt für die Invaliditätsbemessung mithin nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 23. Januar 2020 [720 19 355] E. 6.2 mit Hinweisen). 7.5 Sodann geniesst ein von der IV-Stelle in Auftrag gegebenes Gutachten nicht per se höheren Beweiswert als die Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Entscheidend für den Be-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht weiswert eines medizinischen Berichtes ist, dass er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. KGE SV 720 19 2 vom 9. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). 7.6.1 In seinem Gutachten vom 1. Oktober 2017 diagnostizierte E.____ beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er schätzte den Beschwerdeführer seit Februar 2016 als zu 70% arbeitsfähig ein (act. 105, 107, IV- Dossier). In seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 2. April 2018 führte er aus, er habe keine Hinweise für Aggravation, Simulation oder Dissimulation gefunden (act. 80, IV-Dossier). Allerdings setzte er sich mit den divergierenden medizinischen Einschätzungen der Psychiatrie Baselland in den Berichten vom 1. Juni 2011, 12. November 2014, 5. August 2015 und 2016 (ohne Angabe von Tag und Monat), von Dr. med. F.____ im Gutachten vom 15. Januar 2015 und von Dr. med. G.____ im Bericht vom 2. Juli 2016 nicht eingehend auseinander. Auch ging er nicht auf den Bericht der Overall Baubetriebe vom 2. Dezember 2015 ein, in dem nach Durchführung eines Belastbarkeitstrainings, das nach vier Wochen wegen einer Verschlechterung der psychischen Situation des Beschwerdeführers abgebrochen wurde, keine Arbeitsfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt festgestellt werden konnte. Letztlich finden auch die Flucht des Beschwerdeführers aus der Türkei und die Gründe hierfür keine Berücksichtigung im Gutachten, obwohl sich bereits aus dem Bericht der Psychiatrie Baselland vom 1. Juni 2011 ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Asylstatus hat (act. 89 ff., IV-Dossier). Bekannt ist aus den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen aus dem Asyldossier, dass der Beschwerdeführer sich um die Aufklärung der Tötung seines Cousins vor den Augen seiner Familie bemühte und selbst Opfer von Gewalt, Todesdrohungen und Demütigungen wurde (vgl. Beschwerdebegründung vom 27. Dezember 2023, Beilagen 6 und 8). Ob und wie sich dies, auch mit Blick auf die seit diesen Erlebnissen vergangene Zeit, auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt, ist unklar. Jedenfalls ist die von E.____ erhobene Anamnese unter diesen Umständen offensichtlich unvollständig. 7.6.2 Erhebliche Zweifel am Beweiswert des nunmehr über sechs Jahre zurückliegenden Gutachtens von E.____ ergeben sich auch aus folgendem Grund: Mit Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 23. Oktober 2018 (act. 305 ff.) wurde der Beschwerdeführer zu einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. H.____ aufgeboten, weil er am Tagesstrukturprojekt der Gemeinde mit einem Pensum von 50% wegen einer von Dr. med. G.____ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% nicht teilnahm. In ihrem Gutachten vom 7. Januar 2019 kam Dr. med. H.____ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in jeder Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt zu 80% arbeitsunfähig sei. Dies ergibt sich aus einer E-Mail der Gemeindemitarbeiterin I.____ an

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht das AFMB vom 10. Dezember 2020 (act. 323 f.). Dieses Gutachten befindet sich nicht in den IV-Akten und lag der IV-Stelle vor Erlass der ablehnenden Verfügung vom 12. August 2020 somit auch nicht vor. Jedenfalls kann der Einschätzung von Dr. med. H.____ nicht entgegengehalten werden, dass sie durch ein Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer gefärbt wäre. Zudem widerspricht ihre Einschätzung der von E.____ attestierten Arbeitsfähigkeit von 70% deutlich. Ob der aktuell 56jährige Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von nur 20% auf dem 1. Arbeitsmarkt überhaupt verwerten könnte, erscheint fragwürdig. Jedenfalls geht die Sozialhilfebehörde, wie sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 bestätigt (vgl. Beschwerdebegründung vom 27. Dezember 2023, Beilage 16), von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Auch der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. G.____, attestiert ihm mit Bericht vom 27. April 2024 nach wie vor aufgrund einer mittelgradigen Depression und einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit. 7.7 Abgesehen davon ist eine abschliessende Beurteilung des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. einer möglichen Abweichung von diesem Integrationskriterium durch das Gericht aus folgenden Gründen nicht möglich: Im Gutachten E.____ vom 1. Oktober 2017 wird auf Seite 5 (act. 93, IV-Dossier) ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. J.____ vom 19. Mai 2015 erwähnt. Dieses Gutachten befindet sich jedoch nicht im dem Gericht vorliegenden IV-Dossier. Ebenso wenig befindet sich das Gutachten von Dr. med. H.____ vom 7. Januar 2019 bei den dem Gericht vorliegenden Akten. Weshalb es vom AFMB bzw. von der Vorinstanz nicht beigezogen wurde, obwohl die Sozialhilfebehörde ihre entsprechende Verfügung vom 23. Oktober 2018 beim AFMB eingereicht (act. 299) und die Mitarbeiterin der Gemeinde das AFMB mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 über das Gutachten und die dort attestierte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 80% informiert hatte, ist nicht nachvollziehbar. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer seit 1997 temporäre Anstellungen zu 100%, unterbrochen von Arbeitslosigkeit und einer Tätigkeit als Hausmann (Oktober 2005 – November 2007), dann wieder temporäre Anstellungen und von September 2013 – April 2015 eine 100%ige Festanstellung im Entsorgungszentrum X.____ mit einem Bruttolohn von Fr. 4'200.-- pro Monat und 13 Monatslöhnen, inkl. Kinderzulage (netto Fr. 3'890.-- gemäss Aufstellung Entsorgungszentrum X.____ per 2014; vgl. act. 517 sowie act. 75 und 200, IV-Dossier). Trotz seiner temporären Anstellungen zu 100% und insbesondere trotz der 100%igen Anstellung im Entsorgungszentrum X.____ war der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2004 ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen. Mit anderen Worten gelang es dem Beschwerdeführer trotz vollumfänglicher Ausschöpfung seiner Erwerbsfähigkeit nicht, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Weshalb dies dem seit mindestens dem Jahre 2011 gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführer (Bericht Psychiatrie Baselland vom 1. Juni 2011) aktuell, insbesondere mit Blick auf das Gutachten von Dr. med. H.____ und sein Alter, gelingen sollte, wurde weder von der Vorinstanz noch vom AFMB geprüft. 7.8 Aus dem Gesagten erweisen sich sowohl die Sachverhaltsabklärungen als auch die Beurteilung des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben durch die Vorinstanz

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht und das AFMB als ungenügend und unvollständig. Zwar könnte das Gericht die fehlenden Unterlagen und Akten beiziehen, jedoch besteht zwischen dem Kantonsgericht und der Vorinstanz bzw. dem AFMB ein Kognitionsgefälle. Zudem müsste der Beschwerdeführer eine Verkürzung des Instanzenzugs hinnehmen. 8.1 Die Vorinstanz erachtet das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben auch bei der Beschwerdeführerin als nicht erfüllt. Sie verweist im Wesentlichen auf das zunehmende Alter der von ihr betreuten Drillinge, das eine Erwerbstätigkeit ermöglicht, sowie auf ihren guten Gesundheitszustand, unter Berücksichtigung der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zwischen November 2022 und März 2023. 8.2 Die Beschwerdeführerin hatte seit 1997 temporäre Anstellungen zu 50%-100%, von September 2004 bis Juni 2019 (Geburt der Drillinge im Januar 2005) war sie Hausfrau (act. 585 ff.). Am 1. Juli 2019 nahm sie eine Arbeitsstelle bei der K.____ GmbH mit 1h/Tag und am 26. Februar 2020 eine weitere Arbeitsstelle bei der L.____ AG mit 10h/Woche an (act. 615, 433). Mittlerweile ist die Beschwerdeführerin vom Beschwerdeführer geschieden und an zwei Arbeitsstellen als Reinigungskraft mit einem Gesamtarbeitspensum von 55-70% (M.____ Reinigungen AG 40% und K.____ GmbH 15-30%) tätig (vgl. Beschwerdebegründung vom 17. April 2023, Beilagen 8 und 11). Sie konnte noch vor Erlass des angefochtenen Entscheids, nämlich am 1. Juni 2023, von der Sozialhilfe abgelöst werden (vgl. Beschwerdebegründung vom 27. Dezember 2023, Beilage 15). Die Ablösung von der Sozialhilfe konnte von der Vorinstanz bei Erlass des angefochtenen Entscheids nicht berücksichtigt werden, weil diese Tatsache erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids bekannt wurde. Zwar schliesst eine erst vor Kurzem erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe eine mangelhafte wirtschaftliche Integration nicht aus, namentlich wenn erst unter dem Druck des Bewilligungsverfahrens eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde und erst recht nicht, wenn lediglich zur Bewilligungssicherung auf die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen verzichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 6.2). Allerdings greift der Einwand der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne sich angesichts ihres Lohns von Fr. 1'350.-- bis Fr. 1'700.-- nur mit Unterstützung ihrer Söhne oder anderer Personen finanzieren, zu kurz. Gemäss Art. 323 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf, dass ihre bei ihr lebenden und sich in beruflicher Ausbildung befindenden Drillinge einen angemessenen Beitrag an ihren Unterhalt leisten. Als angemessen wird gemäss Pro Juventute ein Beitrag von 10-20% des Lehrlingslohnes betrachtet (www.projuventute.ch/de/eltern/schule-ausbildung/kostgeld-lehrling, zuletzt besucht am 19. Juni 2024). Obwohl der Vorinstanz die Lehrverträge der Drillinge vorlagen (vgl. Beschwerdebegründung an den Regierungsrat vom 17. April 2023, Beilage 12), wurde trotz voller Kognition nicht abgeklärt, ob bzw. inwieweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Erwerbslohn und mit den Beiträgen der Drillinge, auf die ein Rechtsanspruch besteht, am Wirtschaftsleben teilnimmt. 8.3 Ebenfalls noch vor Erlass des angefochtenen Entscheids sowie auch vor Erlass der Verfügung des AFMB vom 1. Februar 2023, nämlich anfangs 2022, erfolgte im Auftrag der Sozialhilfebehörde eine Abklärung der Firma "Arbeit & mehr". Diese ergab, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein höheres Pensum als dasjenige

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht an ihren beiden Arbeitsstellen zumutbar sei, weshalb eine IV-Anmeldung erfolgte und gemäss Schreiben der IV-Stelle Baselland vom 30. Januar 2023 die Rentenprüfung vorgenommen werde (vgl. Bestätigung der Sozialhilfebehörde vom 20. Dezember 2023, Beschwerdebegründung vom 27. Dezember 2023, Beilage 15). Weder der Abklärungsbericht der Firma "Arbeit & mehr" noch die IV-Akten der Beschwerdeführerin konnten von der Vorinstanz oder vom AFMB beigezogen werden, da dieser Umstand erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids bekannt wurde. 8.4 Unter all diesen Umständen ist auch bei der Beschwerdeführerin eine abschliessende Beurteilung des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. einer möglichen Abweichung von diesem Integrationskriterium durch das Gericht nicht möglich. Zwar könnte das Gericht die fehlenden Unterlagen und Akten beiziehen, jedoch besteht – wie bereits beim Beschwerdeführer unter E. 7.7 festgehalten – zwischen dem Kantonsgericht und den Vorinstanzen ein Kognitionsgefälle und es geht nicht an, der Beschwerdeführerin die Beurteilung ihres Anliegens durch eine Instanz zu entziehen. 9. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Der RRB Nr. 1397 vom 17. Oktober 2023 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das AFMB zurückzuweisen. 10.1 Da die Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren obsiegen, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. 10.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. In der Honorarnote vom 27. März 2023 (recte: 2024) macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer einen Aufwand von 22.83 Stunden à Fr. 250.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss § 15 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt der Auslagenersatz bei Massenkopien Fr. 0.50 pro Seite. Die Auslagen für die Kopien sind demnach auf Fr. 124.-- festzusetzen. Demzufolge hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 6'299.40 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. 10.3 Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Regierungsrates Nr. 1397 vom 17. Oktober 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'299.40 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 23 257 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.06.2024 810 23 257 (810 2023 257) — Swissrulings