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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.09.2023 810 23 212

14 septembre 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,154 mots·~6 min·6

Résumé

Revisionsbegehren

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 14. September 2023 (810 23 212) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Revision / Zuständige Instanz bei Verfahrenserledigung ohne Sachurteil

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Gesuchsteller

gegen

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Gesuchsgegner Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsdienst, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Gesuchsgegnerin Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Eigerstrasse 65, Postfach, 3003 Bern, Gesuchsgegnerin Einwohnergemeinde B.____, Beigeladene

Betreff Revisionsbegehren (Urteile des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Steuergericht, vom 2. September 2022)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft rechnete für die Staatssteuer 2009 gestützt auf den von ihr erstellten Revisionsbericht Nr. 2012-175 vom 19. September 2012 einen Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 132'019.-- auf und veranlagte A.____ mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 274'698.-- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- (Veranlagungsverfügung vom 21. Januar 2016). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. 229'794.-- reduziert (Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022). B. Den hiergegen eingereichten Rekurs wies das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), mit Urteil vom 2. September 2022 vollumfänglich ab (Verfahren Nr. 510 22 27). Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), hob diesen Entscheid beschwerdeweise mit Urteil vom 7. Juni 2023 aus formellen Gründen auf und wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Steuergericht zurück (Verfahren Nr. 810 23 35). C. Mit Revisionsbegehren vom 12. September 2023 gelangt A.____ an das Kantonsgericht und beantragt, die Urteile des Steuergerichts vom 2. September 2022 betreffend direkte Bundessteuer 2009 (Verfahren Nr. 530 22 13) sowie direkte Bundessteuer 2010 (Verfahren Nr. 530 22 14) und Staatssteuer 2010 (Verfahren Nr. 510 22 36) seien unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich zu kassieren und zur Neubeurteilung an das Steuergericht zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, er habe die in den genannten Verfahren erhobenen Rechtsmittel anlässlich der Hauptverhandlung vor Steuergericht am 2. September 2022 auf Anraten des Gerichtspräsidenten zurückgezogen. Wie er erst durch das kantonsgerichtliche Urteil vom 7. Juni 2023 erfahren habe und dadurch gleichzeitig auch objektiv belegt sei, hätten die gestützt auf den Rückzug abgeschriebenen Verfahren allerdings an unheilbaren Verfahrensmängeln gelitten. D. Das Kantonsgericht hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Bevor eine Streitangelegenheit einer materiellen Prüfung unterzogen werden kann, hat das Gericht gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Zu den objektiven Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Gerichts (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Februar 2023 [810 22 275] E. 2.2; KGE VV vom 14. August 2019 [810 19 52] E. 1.1). 2.1 Im Bereich des Steuerrechts beschränkt sich die Rolle des Kantonsgerichts auf die Funktion als Rechtsmittelinstanz. Das Gericht ist einzig zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Steuergerichts resp. gegen deren unrechtmässige Verweigerung (vgl. § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern [StG] vom

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Februar 1974 resp. § 3 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 13. Dezember 1994). Bezüglich der ausserordentlichen Rechtsmittel kann das Gericht nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen nur die eigenen Urteile und Verfügungen in Revision ziehen (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 151). § 132 Abs. 4 StG hält denn auch für die Staats- und Gemeindesteuer ausdrücklich fest, dass für die Behandlung eines Revisionsbegehrens diejenige Behörde zuständig ist, welche die fragliche Verfügung oder den fraglichen Entscheid erlassen hat. Wörtlich übereinstimmend statuiert dies Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 auch für die direkte Bundessteuer. 2.2 Für die Behandlung der Eingabe vom 12. September 2023 als Revisionsgesuch ist das Kantonsgericht nach dem Gesagten nicht zuständig. Wie der Gesuchsteller implizit anerkennt, ist die Beschwerdefrist gegen die verfahrensgegenständlichen, in Urteilsform ergangenen Abschreibungsentscheide längst abgelaufen, weshalb die Eingabe im Übrigen auch nicht als Beschwerde entgegengenommen werden kann. Auf das Revisionsbegehren ist dementsprechend ohne Weiterungen im Präsidialverfahren nach § 1 Abs. 3 lit. e VPO nicht einzutreten. 3.1 Erachtet sich eine Behörde zur Behandlung einer Eingabe als unzuständig, so leitet sie diese an die zuständige Instanz weiter (§ 4 VPO resp. Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 133 Abs. 2 DBG). Diese Weiterleitungspflicht ist zudem Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach die rechtsuchende Person nicht ohne Not aus übertriebener Formstrenge um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll (vgl. KGE VV vom 1. Dezember 2021 [810 21 138] E. 5.2; BGE 140 III 636 E. 3.5). 3.2 Wie gesagt ist diejenige Behörde für die Revision zuständig, die verfügt bzw. entschieden hat. Bei einem Rückzug eines ordentlichen Rechtsmittels ist für das Revisionsbegehren grundsätzlich diejenige Instanz zuständig, die den Entscheid getroffen hat, gegen den sich das zurückgezogene ordentliche Rechtsmittel richtete. Die Überlegung dahinter besteht darin, dass sich diejenige Instanz mit der Revision befassen soll, die letztmals materiell in der Sache entschieden hat (BGE 118 Ia 366 E. 2). Im vorliegenden Fall richtet sich das Revisionsbegehren allerdings nicht gegen die Veranlagung als solche, sondern gegen die durch den Rückzug der ordentlichen Rechtsmittel bewirkte Abschreibung der Rechtsmittelverfahren vor Steuergericht, welche der Gesuchsteller fortsetzen möchte. Nach Zustellung des Abschreibungsbeschlusses ist der Widerruf der Rückzugserklärung wegen Willensmängeln allerdings nicht mehr möglich. Diesfalls ist der Abschreibungsbeschluss auf dem Rechtsmittelweg und nach Ablauf der Beschwerdefrist durch ein Revisionsgesuch anzufechten (KGE VV vom 21. November 2018 [840 18 234] E. 2.2). Bezieht sich der Gegenstand eines Revisionsbegehrens wie vorliegend gerade auf die Grundlage der Verfahrenserledigung ohne Sachurteil, ist für die Behandlung des Gesuchs deswegen ausnahmsweise die Rechtsmittelinstanz zuständig, welche den verfahrenserledigenden Entscheid getroffen hat (vgl. MARTIN E. LOSER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum DBG, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 149 DBG Rz. 1b).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Demgemäss ist die Eingabe des Gesuchstellers vom 12. September 2023 zuständigkeitshalber an das Steuergericht zur weiteren Behandlung zu überweisen. 4. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, aufgrund des geringen Aufwands gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (§ 21 VPO).

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 12. September 2023 wird im Original zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

810 23 212 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.09.2023 810 23 212 — Swissrulings