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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.09.2023 810 23 133

27 septembre 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,700 mots·~29 min·5

Résumé

Sicherungsentzug des Führerausweises

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 27. September 2023 (810 23 133) ____________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Sicherungsentzug des Führerausweises / Nachweiserfordernis der geltend gemachten Abstinenz über einen längeren Zeitraum / Bindung des Gerichts an eine nachvollziehbare und eindeutige verkehrsmedizinische Begutachtung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Jgnaz Jermann, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Urs Helfenfinger, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Betreff Sicherungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 693 vom 30. Mai 2023)

A. A.____ (geb. 1965) verursachte im Jahr 2021 einen Selbstunfall mit grösserem Sachschaden (Kollision mit parkiertem Auto, Zaun und Holzkandelaber). Am Unfallort selbst sagte A.____ dahingehend aus, dass er nicht abgelenkt gewesen sei und erst ʺzu sich gekommen seiʺ, als es einen ʺKnallʺ gegeben habe. In der Folge ordnete die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Polizei), mit Verfügung vom 31. Januar 2022 eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 an. Den auf den 27. April 2022 festgesetzten Begutachtungstermin konnte A.____ aufgrund eines notfallmässigen Spitaleintritts nicht wahrnehmen. Am 25. Juli 2022 gewährte die Polizei A.____ das rechtliche Gehör zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Mit Gutachten vom 7. November 2022 erstattete das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) der Polizei eine verkehrsmedizinische Begutachtung von A.____. Daraufhin entzog die Polizei A.____ den Führerausweis mit Verfügung vom 14. November 2022 per sofort vorsorglich auf unbestimmte Zeit (vorsorglicher Sicherungsentzug). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Daniel Urs Helfenfinger, Advokat und Notar in Zwingen, mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat).

C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 entzog die Polizei A.____ den Führerausweis zufolge fehlender Fahreignung wegen einer Opioid-Abhängigkeit und eines Z-Substanz-Missbrauchs auf unbestimmte Zeit definitiv (definitiver Sicherungsentzug). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dagegen erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Urs Helfenfinger, am 26. Januar 2023 erneut Beschwerde beim Regierungsrat.

D. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-693 vom 30. Mai 2023 (RRB) wies der Regierungsrat die beiden Beschwerden von A.____ gegen den vorsorglichen und den definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises zufolge fehlender Fahreignung ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass gemäss dem verkehrsmedizinischen Gutachten des IRM vom 7. November 2022 und der ergänzenden Stellungnahme vom 23. März 2023 bei A.____ eine Opioid-Abhängigkeit und ein Z-Substanz-Missbrauch diagnostiziert worden seien, welche einen Sicherungsentzug erforderlich machen würden.

E. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Urs Helfenfinger, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen RRB und die unverzügliche Aushändigung des entzogenen Führerausweises. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer neben der Akteneinsicht, dass die Vernehmlassung der Polizei im vorinstanzlichen Verfahren vom 31. März 2023 aus den Akten zu entfernen sei und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sei. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, dass der Selbstunfall nicht Folge einer Medikamentenabhängigkeit oder eines Medikamentenmissbrauchs gewesen sei und dass sich aus der verkehrsmedizinischen Untersuchung keine fehlende Fahreignung ergebe.

F. Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 lässt sich die Vorinstanz vernehmen und beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen und eingereichten Unterlagen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

G. Mit Schreiben vom 7. August 2023 reicht der Beschwerdeführer freiwillig eine Replik ein, auf welche soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Verfügung vom 14. August 2023 wird der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

I. Mit Eingabe vom 17. August 2023 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dieses Begehren umfasst entsprechend auch Dispositiv-Ziffer 3 des RRB, mit welcher die Beschwerde gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug abgewiesen wurde. Mit Anordnung des definitiven Sicherungsentzuges des Führerausweises wurde der provisorische Sicherungsentzug gegenstandslos. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug richtet, kann deshalb nicht darauf eingetreten werden. Im Übrigen sind auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt, sodass auf die Beschwerde mit der erwähnten Einschränkung einzutreten ist.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

3. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Anordnung des definitiven Sicherungsentzugs des Führerausweises auf unbestimmte Zeit zu Recht erfolgte.

4.1 Der Regierungsrat macht geltend, der Beschwerdeführer nehme aufgrund seiner Schmerzproblematik zentralnervös wirkende Medikamente ein. Konkret werde zur Schmerzbehandlung eine kombinierte Therapie aus Opioid und Sedativum (Oxynorm und Zolpidem) angewandt. Diese Kombination sei nur dann angezeigt, wenn sie aus ärztlicher Sicht zwingend notwendig sei und selbst dann sei das Sedativum in der niedrigsten wirksamen Dosis und so kurz wie möglich zur Behandlung einzusetzen. Für den Beschwerdeführer würden sich aus den vorliegenden Arztberichten keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit für eine solche Therapie ergeben. Trotzdem werde der Beschwerdeführer seit Jahren regelmässig mit dem Sedativum Zolpidem behandelt. Erschwerend komme hinzu, dass er eine Abhängigkeit entwickelt habe http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht und die Dosierung selbstständig ändere. Zudem erfolge die Einnahme und Abgabe der Medikamente nicht eigenverantwortlich. Vielmehr erhalte der Bruder des Beschwerdeführers die Medikamente durch die Apotheke und gebe diese dem Beschwerdeführer ab. Eine selbstständige Reduktion beziehungsweise Absetzung von zentralnervösen Medikamenten sei aus verkehrsmedizinischer Sicht höchst problematisch und könne nicht mit einem guten Problembewusstsein und Krankheitsverständnis in Einklang gebracht werden. Prüfe man die Aussagen des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Unfall zusammen mit den Informationen aus den ärztlichen Berichten und den weiteren Angaben des Beschwerdeführers, so sei der Unfall in der Gesamtschau aus gutachterlicher Sicht entweder auf eine zentralnervöse Beeinträchtigung (substanzbedingte Fahrunfähigkeit) durch das Opioid, gegebenenfalls in Kombination mit der Z- Substanz Zolpidem, oder aber auf ein Einschlafen infolge der Aufnahme des Opioids, gegebenenfalls in Kombination mit der Z-Substanz, zurückzuführen. Eine weitere Objektivierung dieser Schlussfolgerung könne allerdings nicht erfolgen, da im Anschluss an den Verkehrsunfall versäumt worden sei, eine Fahrfähigkeitsbeurteilung mit forensisch-toxikologischen Blutanalysen vorzunehmen.

4.2 Nach entsprechender Würdigung der vorliegenden Verfahrensakten kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass das verkehrsmedizinische Gutachten des IRM transparent sowie nachvollziehbar und deshalb nicht zu beanstanden sei. Weil dieses zum klaren Ergebnis komme, dass dem Beschwerdeführer die erforderliche Fahreignung fehle, sei er an diese Auffassung der Sachverständigen gebunden. Auch wenn es dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich tatsächlich gelungen sein sollte, die Opioid-Therapie zu beenden, müsse die Fahreignung verneint werden, da sich im Rahmen einer dauerhaften Hochdosistherapie mit Opioiden durchaus auch chronische kognitive Beeinträchtigungen einstellen könnten. Es sei deshalb nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bleibende Langzeitschäden davongetragen habe. Um dies abschliessend beurteilen zu können, müssten – wie im verkehrsmedizinischen Gutachten und in der angefochtenen Verfügung aufgezeigt – weitere medizinische Untersuchungen vorgenommen werden. Die Fahreignung hange deshalb nicht einzig davon ab, ob der Beschwerdeführer mittlerweile ohne Schmerzmittel lebe oder suchtgefährdet sei, sondern auch davon, dass er keine bleibenden Schäden von der Langzeit-Opioid-Einnahme davongetragen habe, welche sich negativ auf die Fahreignung auswirken könnten. Im Zeitpunkt der Begutachtung habe diese Frage nicht im Vordergrund gestanden, da der Beschwerdeführer zu dieser Zeit unbestrittenermassen noch regelmässig Schmerzmedikamente und Z-Substanzen konsumiert habe. Aufgrund dieser medizinisch ungeklärten Sachlage könne die Fahreignung auch nicht unter gleichzeitiger Anordnung von Auflagen bejaht werden.

4.3 Zudem sei es insbesondere bei einer diagnostizierten Medikamentenabhängigkeit erforderlich, dass die geltend gemachte Beendigung der Opioid-Therapie über einen längeren Zeitraum objektiviert werde. Dieser Nachweis könne beispielsweise durch forensisch- toxikologische Analysen der Kopfhaare oder eine Bestätigung der Apotheke, wonach kein Medikamentenbezug mehr erfolge, erbracht werden. Dies sei erforderlich, weil eine neuerliche verkehrsmedizinische Begutachtung der Fahreignung gemäss den Leitlinien der Sektion Verkehrsmedizin in der Regel eine vorgängige Abstinenz von zwölf Monaten voraussetze, wobei der Nachweis der Abstinenz dem Beschwerdeführer obliege. Insofern müsse beachtet werden, dass eine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht solche Abstinenz insbesondere zur Beurteilung diene, wann eine erneute verkehrsmedizinische Untersuchung sinnvoll sei. Zur Wiedererteilung des Führerausweises sei vorliegend zudem in jedem Fall ein die Fahreignung bejahendes verkehrsmedizinisches Gutachten der Stufe 4 Voraussetzung. In diesem Zusammenhang sei unklar, ob und falls ja, in welchem Umfang der Beschwerdeführer nach wie vor Z-Substanzen konsumiere (aus der Mail des Hausarztes vom 8. Mai 2023 werde auf jeden Fall ersichtlich, dass dannzumal nach wie vor eine Zolpidem- Therapie durchgeführt worden sei). Zur geltend gemachten Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber methadonsubstituierten Personen führt die Vorinstanz aus, dass zur Beantwortung der Frage nach der Fahreignung einer konkreten Person stets die verkehrsmedizinische Abklärung im Einzelfall massgebend sei. Selbst wenn im Einzelfall bei einer methadonsubstituierten Person die Fahrfähigkeit und damit die Fahreignung nicht beeinträchtigt sein sollte, sei im vorliegenden Verfahren einzig entscheidend, dass die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers gutachterlich festgestellt worden sei. Darin liege keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu einer Person, welche möglicherweise trotz Methadonsubstituierung fahrfähig beziehungsweise fahrgeeignet sei. Schliesslich führt der Regierungsrat aus, dass es im Wesen des Sicherungsentzuges liege, dass der Führerausweis so lange entzogen werde, bis der Eignungsmangel behoben sei, weshalb bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit andere Gesichtspunkte gelten würden als beim Warnungsentzug. Vorliegend liege der Sicherungsentzug auf jeden Fall im öffentlichen Interesse und sei auch verhältnismässig.

5.1 Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass der Selbstunfall nicht auf eine angebliche Opiatabhängigkeit zurückgeführt werden könne. Vielmehr werde aus dem Gutachten des IRM ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unfallursache (mangelnde Aufmerksamkeit beziehungsweise technische Ablenkung) nicht ausgeschlossen werden könne. Die Gutachter würden gleichzeitig zugeben, dass eine Objektivierung ihrer Schlussfolgerung betreffend die Unfallursache mangels Durchführung entsprechender Tests im Anschluss an den Selbstunfall nicht habe erfolgen können. Daraus ergebe sich, dass die Ausführungen im Gutachten, auf welche sich die Vorinstanz abstützte, lediglich Mutmassungen seien. Der Regierungsrat habe deshalb sein Ermessen überschritten und sei in Willkür verfallen. Zudem zeuge das Vorgehen der Vorinstanz von fehlender Objektivität und Unvoreingenommenheit, womit auch der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden sei.

5.2 Zudem müssten an ihn die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie bei methadonsubstituierten Personen. Langzeitkonsumenten von Methadon oder auch Schmerzpatienten unter dem Einfluss von Opioiden seien nämlich unter bestimmten Voraussetzungen fahrsicher und fahrgeeignet. Gleich wie die Einnahme von Methadon spreche die Einnahme von Schmerzmitteln in therapeutischer Konzentration nicht gegen, sondern für die Fahrfähigkeit, denn der Schmerz binde die Aufmerksamkeit, beeinträchtige die Feinmotorik und führe zur Neigung zu vorschnellen, impulsiven Fehlreaktionen. Durch eine gute und stabil eingestellte Medikation werde dies verhindert. Es sei zudem stossend und rechtsungleich, dass man ihm ein fehlendes Problembewusstsein und ein fehlendes Krankheitsverständnis vorwerfe, nur weil sein Bruder die Schmerzmittel in der Apotheke abhole, bei sich aufbewahre und ihm gemäss Rezept aushändige. Methadonsubstituierte Personen, denen die Fahreignung zugesprochen werde, würden das Methadon auch nur von staatlichen Abgabestellen respektive deren Ärzten erhalten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht und es werde ihnen verwehrt, das Methadon selber nach Hause zu nehmen und es nach eigenem Gutdünken zu konsumieren. Bei ihnen spiele das angeblich fehlende Problembewusstsein und das Krankheitsverständnis offenbar keine Rolle. Trotzdem werde dem Beschwerdeführer ohne sachlichen Grund genau das entgegengehalten.

5.3 Aus den Berichten seines Hausarztes werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits während einer längeren Zeit stabil eingestellt sei. Zudem ergebe sich aus dem Gutachten des IRM, dass keine anderen psychotropen Substanzen, kein Alkohol und keine Betäubungsmittel haben festgestellt werden können. Damit sei erstellt, dass kein Beikonsum vorliege. Zudem liege beim Beschwerdeführer eine gefestigte Persönlichkeitsstruktur vor und mit der Unterstützung durch seinen Bruder und seine Tochter sei auch eine stabile psychosoziale Situation gegeben. Es erstaune daher nicht, dass ihm Dr. B.____ eine stabile Schmerzsituation bestätige und das Vorhandensein eines Missbrauches beziehungsweise eines Suchtverhaltens verneine. Aus der Sicht von Dr. B.____ liege zwar eine Abhängigkeit vor, welche nach einer gewissen Dauer der Einnahme von Opioiden zwangsläufig eintrete, welche aber vorliegend nicht zu einer fehlenden Fahreignung führe. Entsprechend attestiere ihm Dr. B.____ die Fahreignung.

5.4 Der Beschwerdeführer sei nicht nur stabil und auf niedriger Dosis eingestellt, sondern habe sogar den Schritt in die ʺOpiatfreiheitʺ gewagt. Zusammen mit seinem Hausarzt habe er die Medikation mit Oxycodon-Naloxon und mit Zolpidem reduziert und bis Ende April 2023 abgesetzt. Die einzelnen Schritte in die Opiatfreiheit seien alle gut überlegt und immer in Absprache mit dem Hausarzt vorgenommen worden. Insoweit liege keine Abhängigkeit von einer Substanz vor, bei deren Konsum die Fahreignung nur unter bestimmten Voraussetzungen bejaht werden könne. Der Regierungsrat wolle dagegen die entsprechenden Bestätigungen des Hausarztes nicht anerkennen und erachte den Willen des Beschwerdeführers, ganz auf Schmerzmittel zu verzichten, als nicht manifestiert. Dieses Misstrauen gegenüber dem Arzt und der Apotheke werde nicht erläutert, womit es jeglicher Grundlage entbehre. Auch bei der vorinstanzlichen Ansicht, dass aufgrund des Konsums der Schmerzmittel chronische kognitive Beeinträchtigungen vorlägen, handle es sich mangels objektiven Nachweises um reine Spekulationen der Gutachter, welche unkritisch übernommen worden seien. In jedem Fall hätte es im vorliegenden Einzelfall dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprochen, die Aushändigung des Führerausweises – beispielsweise nach Vorlage eines negativen Testergebnisses beziehungsweise unter Anordnung entsprechender Auflagen zur Überwachung der Abstinenz – zu verfügen.

6.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine mehrfache und systematische Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und begründet dies damit, dass ihm im vorinstanzlichen Verfahren die Fristerstreckungsgesuche der Polizei trotz entsprechender Nachfragen nicht zugestellt worden seien. Zudem sei die Vernehmlassung der Polizei vom 31. März 2023 verspätet erfolgt. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass der Regierungsrat auf diese Vorbringen im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen sei. Diese Rüge ist angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vorab zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

6.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, welche einer Partei einzuräumen sind, damit diese ihren Standpunkt wirksam und sachbezogen zur Geltung bringen kann. Das kantonale Recht enthält keine weitergehenden Garantien (§ 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV BL] vom 17. Mai 1984 und § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988).

6.3 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist bzw. ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2 jeweils mit Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. Februar 2020 [810 19 237] E. 3.3.1).

6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).

6.5 Ebenfalls Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf Akteneinsicht. Es findet seine Grundlage einerseits in den aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Minihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht malgarantien, anderseits sichert § 9 Abs. 3 KV BL den Parteien eines Verfahrens in allen Fällen einen Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Gemäss § 14 Abs. 1 VwVG BL haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung erfordern. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) vom 30. November 2004 wird Einsicht in alle Akten gewährt, die der Behörde als Grundlage für ihre Entscheidung dienen. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich sachlich auf alle schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen (Protokolle, Mails, Tonbandaufnahmen etc.), die als Entscheidgrundlage herangezogen werden (KGE VV vom 2. November 2021 [810 21 258] E. 5.1 m.w.H.).

6.6.1 Es ist vorab festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid die Anforderungen an die Begründungspflicht ohne Zweifel erfüllt. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ausführlich begründet und die diesbezüglichen Erwägungen sind nachvollziehbar aufgebaut und abgefasst. Auf jeden Fall sind daraus die Überlegungen, von denen sich der Regierungsart hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt, klar ersichtlich und bilden damit eine hinreichende Grundlage für eine Anfechtung des Entscheids. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2023 reicht die Vorinstanz folgende das vorinstanzliche Verfahren betreffende Schreiben ein: Fristerstreckungsgesuch der Polizei vom 24. Februar 2023 und Schreiben des Regierungsrats vom 27. Februar 2023 mit welchem der Polizei eine Fristerstreckung bis zum 20. März 2023 gewährt wurde. Anschliessend sei die Vernehmlassung der Polizei vom 31. März 2023 (inkl. der ergänzenden verkehrsmedizinischen Stellungnahme des IRM vom 23. März 2023) am 3. April 2023 bei der Vorinstanz eingegangen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 sandte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Regierungsrates inklusive der erwähnten Beilagen zur Kenntnisnahme sowie die Vorakten zur Einsichtnahme zu.

6.6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, enthält das VwVG BL keine Verfahrensvorschrift, welche die instruierende Behörde dazu verpflichtet, Akten oder Eingaben bei verspäteter Einreichung aus dem Recht zu weisen. Bei der Frist zur Einreichung der Vernehmlassung und der Vorakten handelt es sich vielmehr um eine behördliche Frist, welche erstreckbar ist. Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, wenn der Regierungsrat behördliche Eingabefristen praxisgemäss grosszügig erstreckt und – solange noch kein Regierungsratsbeschluss ergangen ist – auch verspätete oder nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Eingaben der Parteien zu den Akten nimmt. Solche Handlungen liegen unter Vorbehalt der Fälle von Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung im Ermessen der verfahrensleitenden Instruktionsbehörde. Was das Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 31. Mai 2023 betrifft (Bitte um Zustellung der Duplik der Polizei sowie deren Fristerstreckungsgesuche), ist einerseits festzuhalten, dass dieses erst nach ergangenem Regierungsratsbeschluss vom 30. Mai 2023 bei der Instruktionsbehörde eingegangen ist, und andererseits darauf hinzuweisen, dass die Polizei auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte. Im Übrigen stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2023 die Vernehmlassung der Polizei vom 31. März 2023 inklusive der ergänzenden verkehrsmedizinischen Stellungnahme des IRM vom 23. März 2023 zur Vernehmlassung zu. Nach dem Dargelegten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sollte. Vielmehr ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Kantonsgericht weiterziehen konnte. Damit ist der Verfahrensantrag, dass die Vernehmlassung der Polizei im vorinstanzlichen Verfahren vom 31. März 2023 aus den Akten zu entfernen sei und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sei, abzuweisen.

7.1 Es bleibt materiell zu prüfen, ob die Vorinstanz die Fahreignung des Beschwerdeführers gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten des IRM vom 7. November 2022 und gestützt auf die ergänzende Stellungnahme vom 23. März 2023 zu Recht verneint hat. Das verkehrsmedizinische Gutachten unterliegt wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 12 Abs. 1 VPO). Zu prüfen ist, ob das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Gutachters begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Darüber hinaus ist das Gericht gemäss gefestigter Rechtsprechung an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 5.1).

7.2 Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet beim Führerausweisentzug grundsätzlich zwischen dem Sicherungs- und dem Warnungsentzug. Der Sicherungsentzug dient der Sicherung des Verkehrs durch das Fernhalten von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fällen wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958). Die Wiedererteilung kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist (Art. 17 Abs. 3 SVG). Demgegenüber wird der Warnungsentzug gestützt auf eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 16a, 16b oder 16c SVG ausgesprochen und dient der Besserung der Fahrzeugführer und der Bekämpfung von Rückfällen. Er kommt somit nur in Betracht, wenn die Fahreignung des fehlbaren Lenkers grundsätzlich besteht. Seiner Funktion entsprechend wird der Warnungsentzug für eine bestimmte Dauer ausgesprochen, in welcher die angestrebte Wirkung beim Verkehrsdelinquenten eintreten soll (BERNHARD RÜTSCHE, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 26 ff. Vor Art. 16-17a, m.w.H.). Im Gegensatz zum Warnungsentzug ist beim Sicherungsentzug keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr vorausgesetzt (HANS GIGER, Kommentar zum SVG, 9. Aufl., Zürich 2022, N 6 zu Art. 16d; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 16d, N 8). Anders als beim Warnungsentzug findet die Unschuldsvermutung im Sicherungsentzugsverfahren keine Anwendung (WEISSENBERGER, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG, N. 5).

7.3 Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-II-257%3Ade&number_of_ranks=0#page257

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss dauernd vorliegen. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Ein Sicherungsentzug bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person und hat daher auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen (BGE 133 II 384 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2; KGE VV vom 5. Dezember 2018 [810 18 79] E. 4.2).

7.4 Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG ist nichts anderes als eine Generalklausel, die durch die lit. b und c der Norm beispielhaft konkretisiert wird. So schliesst etwa eine verkehrsrelevante Sucht (Alkohol, Betäubungsmittel, starke Arzneimittel) regelmässig die körperliche Fahreignung aus (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16d, N 21). Erfahrungsgemäss rechtfertigt nicht nur das Vorliegen einer eigentlichen Suchterkrankung beziehungsweise Abhängigkeit eine Ablehnung der Fahreignung, sondern die Fahreignung muss gegebenenfalls bereits bei Vorliegen eines verkehrsrelevanten Drogenmissbrauchs verneint werden, falls das Führen von Motorfahrzeugen und ein die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Drogenkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (KGE VV vom 5. Dezember 2018 [810 18 79] E. 4.3). Die Fahreignung kann auch durch das Zusammenspiel derartiger Beeinträchtigungen entfallen, selbst wenn die einzelnen Faktoren für sich genommen keine fehlende Fahreignung zu begründen vermöchten (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16d, N 19).

7.5 Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen bzw. psychotropen Substanzen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (BGE 127 II 122 E. 3c). Bei allen Suchtvarianten, welche die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflussen, darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-, Drogen- bzw. Medikamentenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechtes deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16d, N 28). Der Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich (Urteile des Bundesgerichts 6A.31/2003 vom 4. August 2003 E. 5.1; 6A.65/2002 vom 27. November 2002 E. 5.1; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16d, N 28 m.w.H.). Bei Vorliegen einer Abhängigkeit bzw. eines verkehrsrelevanten Missbrauchs muss zur Wiederzulassung das Konsumverhalten in dem Sinne ausreichend geändert worden sein, dass von einer Abstinenz aushttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegangen werden kann, was erfahrungsgemäss nur mit einer konsequenten Totalabstinenzforderung zu erreichen ist. Es dürfen keine körperlichen Befunde oder Laborwerte fortbestehen, welche auf einen Drogen- bzw. Medikamentenmissbrauch hinweisen. Für eine positive Verkehrsprognose bedarf es neben der günstigen Veränderung der körperlichen Befunde insbesondere eines grundlegenden Einstellungswandels und eines entsprechenden Problembewusstseins, die es wahrscheinlich machen, dass die betroffene Person auch in Zukunft abstinent bleibt (KGE VV vom 5. Dezember 2018 [810 18 79] E. 4.4).

8.1 Aus einer Mail von Dr. med. C.____ vom 8. Mai 2023 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geht hervor, dass die Oxycodon-Naloxon-Therapie des Beschwerdeführers per 28. April 2023 komplett abgesetzt werden konnte. Die Zolpidem-Therapie betrage noch 10mg 1/2 Tbl/die und soll Ende Mai (2023) gestoppt werden. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer die Absetzung der Medikamente per Mai 2023 grundsätzlich glaubhaft darlegen.

8.2 Dieses glaubhaft gemachte Ausscheiden per Mai 2023 ändert dagegen nichts an den Grundsatzaussagen der verkehrsmedizinischen Begutachtung. Das Gutachten des IRM vom 7. November 2022 sowie die ergänzende verkehrsmedizinische Stellungnahme vom 23. März 2023 basieren im Wesentlichen auf zwei Fundamenten. Das eine Fundament beinhaltet die Fragen nach allfälligen Langzeitschäden und das andere Fundament umfasst einerseits die objektiv nachgewiesene Abstinenz sowie im Anschluss daran das Vorliegen eines weiteren verkehrsmedizinischen Gutachtens Stufe 4. Schliesslich, und das ist vorliegend der wesentliche Punkt, sind die Voraussetzungen dieser beiden Fundamente unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer den Medikamentenkonsum hat absetzen können, zu beantworten. Vielmehr ist Letzteres – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – vorausgesetzt, um die weiteren Gutachtenfundamente beurteilen zu können. Das Gesagte ist wie folgt zu präzisieren:

8.3 Das IRM verneinte die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht aufgrund einer Opioid-Abhängigkeit und eines Z-Substanzen-Missbrauchs. Inwieweit die kardiale, neurologische und kognitive Situation künftig Einfluss auf die Fahreignung haben werden, konnte das IRM bei der letzten Beurteilung nicht abschliessend beantworten, weil dazu weitere medizinische Abklärungen notwendig seien. Entscheidend ist nun die verkehrsmedizinische Einschätzung, dass eine solche weitere medizinische Abklärung bei Abhängigkeitserkrankungen gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, Sektion Verkehrsmedizin, eine vorgängige mindestens zwölfmonatige dokumentierte Abstinenz voraussetzt. Erst danach kann die Fahreignung (ggf. unter Auflagen) wieder befürwortet werden. Damit ist festzuhalten, dass diese objektiv nachgewiesene Abstinenz einen eigenständigen Bestandteil des verkehrsmedizinischen Gutachtens bildet und dass es Aufgabe des Beschwerdeführers ist, diese Abstinenz (inkl. der erforderlichen Zwischenkontrollen) nachzuweisen. Dass dieser Nachweis aktuell nicht erfüllt ist beziehungsweise erfüllt sein kann, ist offensichtlich, da der Beschwerdeführer (sollten diese Aussagen nach wie vor zutreffend sein) erst seit Mai 2023 abstinent ist. Auf der anderen Seite ist – wie bereits erwähnt – festzuhalten, dass aus Sicht des Kantonsgerichts und in Ergänzung zum angefochtenen RRB beziehungsweise der Verfügung der Polizei der Beginn der Jahresfrist für den Abstinenznachweise auf Mai 2023 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht festzulegen ist und nicht etwa immer wieder neu zu laufen beginnen soll. Gemäss dem IRM hätte diese Jahresfrist im Übrigen auch dann gegolten, wenn sich der Beschwerdeführer für eine ärztlich begleitete Substitutionstherapie der Opiatabhängigkeit entschieden hätte, da auch diesfalls ein Behandlungszeitraum von wenigstens zwölf Monaten vor der Neubegutachtung erforderlich sei, um von einer stabilen Substitutionssituation ausgehen zu können. Insofern kann der Beschwerdeführer auch aus dem Vergleich mit methadonsubstituierten Personen nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn einerseits kommt es bei einer verkehrsmedizinischen Abklärung immer auf die Umstände des Einzelfalls an und andererseits setzt eine stabile Substitutionssituation ebenfalls eine Behandlung über einen längeren Zeitraum voraus, um anschliessend erneut beurteilt werden zu können. Darin ist nach dem Gesagten keine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers zu erkennen.

8.4 Sofern die erforderliche Abstinenz objektiv nachgewiesen werden konnte, ist weitere eigenständige Voraussetzung zur Wiedererlangung der Fahreignung eine neuerliche verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der bisherigen Untersuchungen zudem vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer zu dieser erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung einen dann aktuellen neurologischen Bericht beibringt, der detailliert über den Verlauf der Epilepsie und der weiteren Untersuchungen bezüglich des Hirninfarktes, insbesondere über die kardiologischen Befunde (24-h-EKG, Ultraschalluntersuchung des Herzens) und die Ergebnisse der neurovaskulären Ultraschaluntersuchung, Auskunft gibt. Diese medizinischen Vorbehalte sind im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung aufgefallen und gelten für die Wiedererlangung der Fahreignung unabhängig von der Unfallursache, welche zur ersten medizinischen Abklärung geführt hat. Mit andere Worten ausgedrückt bedeutet dies, dass aufgrund der medizinischen Befunde im Rahmen der ersten verkehrsmedizinischen Untersuchung die tatsächliche Ursache des Selbstunfalls, welche mangels Durchführung entsprechender Test nicht mehr eruierbar ist, im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens offengelassen werden kann. Das Gutachten ist in Bezug auf diese Kaskade der erforderlichen Schritte zur Wiedererlangung der Fahreignung vielmehr klar und schlüssig und es ist insbesondere aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, dass eine Neubegutachtung nicht ab dem ersten Moment der geltend gemachten Abstinenz zielführend ist, sondern dass eine solche zuerst über einen längeren Zeitraum nachgewiesen werden muss. Bei dieser klaren und nachvollziehbaren Experteneinschätzung betreffend die vorliegend strittigen Sachfragen ist das Gericht an die Auffassung der Sachverständigen gebunden, zumal keine triftigen Gründe, die für eine abweichende Würdigung sprechen würden, ersichtlich sind.

8.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. B.____, Universitätsspital Basel, Anästhesiologie, Abteilung für Schmerzmedizin, vom 10. Januar 2023 nicht ersichtlich wird, dass dieser die Fahreignung des Beschwerdeführers bejaht oder der Ansicht sei, dass sich der Sicherungsentzug nicht rechtfertige. Vielmehr stellt Dr. B.____ unter anderem die Diagnose einer Opioid- und Benzodiazepinabhängigkeit. Dr. B.____ führt zudem wörtlich aus: ʺIch erläutere dem Patienten den Unterschied zwischen Abhängigkeit, welche fraglos vorliegt und nach einer gewissen Dauer der Einnahme von Opioiden eintritt, und Missbrauch bzw. Suchtverhalten, was bei dem Patienten aktuell nicht vorliegt. Dennoch spreche ich mich aus für einen kompletten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verzicht auf Opioide, dies nicht wegen einer nicht gegebenen Fahrfähigkeit unter einer stabil eingestellten Opiattherapie, sondern aus rein schmerztherapeutischen Überlegungen […] ʺ. Daraus erhellt, dass der zitierte Arzt im Falle eines sukzessiven Ausschleichens in Form einer Opiattherapie die Fahrfähigkeit auch bei einer stabil eingestellten Therapie verneint. Zur Fahreignung des Beschwerdeführers im Beurteilungszeitpunkt hat sich Dr. B.____ dagegen nicht geäussert. Daraus im Umkehrschluss schliessen zu wollen, dass Dr. B.____ bei einem kompletten Verzicht des Beschwerdeführers auf Opioide dessen Fahrfähigkeit quasi ab dem Zeitpunkt des Verzichtsbeschlusses bejaht, ist bei der klaren hiervor beschriebenen medizinischen Ausgangslage weder zulässig noch nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer aus seinen diesbezüglichen Ausführungen nichts Weiteres zu seinen Gunsten ableiten kann.

9. Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine Opioid-Abhängigkeit und ein Z-Substanz-Missbrauch diagnostiziert wurde, aufgrund welcher die Fahreignung zu verneinen war. Gestützt auf diese Diagnose ist praxisgemäss in jedem Fall ein objektivierter Nachweis der geltend gemachten Abstinenz über einen längeren Zeitraum (i.d.R. zwölf Monate) erforderlich, wobei dieser Nachweis dem Beschwerdeführer obliegt. In Ergänzung zur angefochtenen Verfügung der Polizei und dem RRB ist der Beginn für den Nachweis der erforderlichen Abstinenz (inkl. Zwischenkontrolle) auf Mai 2023 festzulegen, da der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht glaubhaft hat darlegen können, dass er (zumindest in diesem Zeitpunkt) abstinent war. Neben dem erforderlichen einjährigen Abstinenznachweis muss der Beschwerdeführer zur neuerlichen verkehrsmedizinischen Begutachtung der Stufe 4 einen dann aktuellen neurologischen Bericht im hiervor beschriebenen Sinne mitbringen. Diese klare Kaskade der erforderlichen Schritte zur Wiedererlangung der Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht ist aufgrund der gewichtigen öffentlichen Interessen an einer hinreichenden Verkehrssicherheit für das Gericht bindend. Immerhin ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er es in den eigenen Händen hat, zumindest die erforderliche Abstinenz termingerecht nachzuweisen sowie die erforderlichen neurologischen Abklärungen rechtzeitig aufzugleisen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Folglich sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1’500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

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810 23 133 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.09.2023 810 23 133 — Swissrulings