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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.01.2023 810 22 91

25 janvier 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,659 mots·~13 min·7

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 25. Januar 2023 (810 22 91) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Anspruch auf Abnahme von gehörig angebotenen Beweismitteln

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Ana Dettwiler, Hans Furer, Daniel Ivanov, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 630 vom 26. April 2022)

A. Der ägyptische Staatsangehörige A.____ (geb. 1989) und die Schweizer Bürgerin B.____ (geb. 1964) lernten sich im Mai 2015 in Hurghada, Ägypten, kennen und gingen in der Folge eine Beziehung ein. Nachdem A.____ und B.____ am 12. Dezember 2017 in Kairo geheiratet hatten, reiste A.____ am 5. August 2018 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau im Kanton Basel- Landschaft. B. Am 1. Juni 2020 zog A.____ aus der gemeinsamen Wohnung an der C.____-Strasse in D.____aus und bezog eine Wohnung an der C.____-Strasse in D.____. Die Ehegatten begründeten die getrennten Wohnsitze gegenüber dem Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) damit, dass die Tochter der Ehefrau (geb. 2000) ein Kind bekommen habe, sich von ihrem Partner getrennt habe und mit dem Kind bei ihnen eingezogen sei, da sie Unterstützung benötige. Aufgrund der engen Platzverhältnisse in der 3-Zimmer- Wohnung hätten sie entschieden, dass A.____ ein eigenes Zimmer miete. Sie seien nun auf der Suche nach einer grösseren Wohnung. C. Am 17. Oktober 2020 zog A.____ von D.____nach E.____ um, wo er von Juli 2020 bis Februar 2021 eine Stelle als Küchenhilfe in einem Restaurant innehatte. Am 2. Februar 2021 zog er von E.____ nach F.____ um. D. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 verweigerte das AFMB A.____ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Das AFMB ging bei der Wegweisung davon aus, dass A.____ von seiner Ehefrau getrennt lebe, die Ehegemeinschaft nicht mehr bestehe und keine wichtigen Gründe für getrennte Wohnorte im Sinne von Art. 49 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 vorlägen. E. Dagegen erhob A.____, nunmehr vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat in Aesch BL, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. F. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 630 vom 26. April 2022 wurde die Beschwerde abgewiesen und entschieden, dass A.____ die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Beschlusses zu verlassen habe. Zugleich hiess der Regierungsrat das Gesuch von A.____ um unentgeltliche Verbeiständung gut. G. Dagegen erhebt A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Dieter von Blarer, mit Eingabe vom 28. April 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Anträgen, der RRB Nr. 630 vom 26. April 2022 sei aufzuheben und das AFMB anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz oder das AFMB zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. H. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2022 wies das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab und hielt fest, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, die im Beschwerdeverfahren anfallenden Verfahrenskosten, wovon Fr. 1'500.-- in drei monatlichen Raten à Fr. 500.-- als Kostenvorschuss zu bezahlen seien, zu entrichten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

I. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2022 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. J. Per Ende Oktober 2022 ging die letzte Rate des Kostenvorschusses fristgerecht beim Kantonsgericht ein. K. Am 21. November 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 3. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zusammengefasst zum Schluss, dass die Bedingung des Zusammenwohnens im Sinne von Art. 42 AIG nicht mehr gegeben sei, weil der Beschwerdeführer seit 22 Monaten nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenwohne. Zudem seien keine wichtigen Gründe für getrennte Wohnorte im Sinne von Art. 49 AIG vorhanden. Weiter hielt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, die von ihm geltend gemachten angeblichen Spannungen zwischen ihm und der Stieftochter, welche als Grund für den Auszug aus der ehelichen Wohnung angeführt würden, seien sehr vage und weder er noch seine Ehefrau würden die Art und die Intensität der Konflikte substantiieren. Weiter führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer hätte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darlegen müssen, inwiefern die familiären Probleme erheblich im Sinne von Art. 49 AIG bzw. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 seien, sodass sich ein Getrenntleben als gerechtfertigt erweise. Es sei nicht an den Fremdenpolizeibehörden, Nachforschungen zu unternehmen, sondern am Ausländer von sich aus zu belegen, dass die Ehe-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemeinschaft trotz monatelanger getrennter Wohnsitze weiterbestehe und wichtige Gründe für das Getrenntleben vorlägen. Selbst wenn die Behörden den Sachverhalt im Rahmen der das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsmaxime von Amtes wegen festzustellen hätten, treffe den Beschwerdeführer – gerade angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung – die Pflicht, diejenigen Tatsachen darzulegen, die nur ihm bekannt seien oder von ihm mit wesentlich geringerem Aufwand erhoben werden könnten. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Grund der räumlichen Trennung liege im Stress, den der Zuzug der Stieftochter, zuerst noch schwanger und dann mit der neugeborenen Enkelin auf das Zusammenleben in der 3-Zimmer-Wohnung bewirkt habe. Zwischen der Stieftochter und ihm sei es immer wieder zu Streitereien gekommen, was dazu geführt habe, dass er und seine Ehefrau entschieden hätten, dass er vorübergehend ausziehe, bis die Situation mit der Stieftochter geklärt sei. Dazu komme, dass die ältere Stieftochter (geb. 1998) zwischenzeitlich ebenfalls oft bei seiner Ehefrau in der Wohnung schlafe, da sie bei ihrem Partner ausgezogen sei. Die Umstände und die prekären finanziellen Verhältnisse würden es verunmöglichen, eine grössere Wohnung zu finden, damit sie mit der (Stief-)Tochter und der Enkelin zusammenwohnen könnten. Zudem sei die jetzige Situation mit den (Stief-)Töchtern vorübergehend, weshalb es auch nicht realistisch sei, eine grössere Wohnung zu mieten, da die Wohnung für ihn und seine Ehefrau alleine vollauf genügend wäre. 4.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht weiter geltend, die Ehefrau seines Mandanten habe ihm gegenüber bestätigt, dass die räumliche Trennung nichts mit der Ehe zu tun habe, sondern eine Folge der komplizierten Familienverhältnisse sei, und dass der Beschwerdeführer mindestens zweimal in der Woche für einen halben Tag zu ihr in die Wohnung komme, bis in die Nacht bleibe und sie bei diesen Gelegenheiten auch miteinander schlafen würden. Weiter habe die Ehefrau ihm gegenüber ausgeführt, dass eine IV-Abklärung für deren Tochter wegen den psychischen Problemen im Gange sei und die Tochter für ihren ägyptischen Partner ein Einreisegesuch für die Heirat gestellt habe. 4.3 In beweisrechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass erst der Erlass der Verfügung des AFMB dazu Anlass gegeben habe, einlässlicher über das konfliktreiche Zusammenleben mit der Stieftochter zu erzählen. Genau das habe er sodann in der Beschwerde an die Vorinstanz getan. Es sei unerfindlich, was an diesen Schilderungen vage sei. Sodann seien die Wutausbrüche der Stieftochter aktenkundig und polizeilich bestätigt, nachdem sich die Stieftochter bei einem verbalen Streit tobend in ihrem Zimmer eingeschlossen habe. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht gebe es legitime Gründe für das gegenwärtige (lediglich räumliche) Getrenntleben. Die Stieftochter sei gesundheitlich angeschlagen und eine Anmeldung bei der IV sei hängig. Es sei klar, dass seine Ehefrau ihre Tochter in dieser äusserst schwierigen Situation nicht vor die Türe stellen könne. Ihm sei nichts anderes übriggeblieben, als aus der ehelichen Wohnung auszuziehen, alles andere hätte die Beziehung zu seiner Ehefrau gefährdet. Dies habe er unter allen Umständen verhindern wollen, da ihm ausgesprochen viel an der Beziehung und an seiner Ehefrau liege.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) gewährleistet die effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Die Garantie umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör ist einerseits ein persönlichkeitsbezogenes Verfahrensrecht der Beteiligten und schützt vor Herabminderung zum blossen Verfahrensobjekt. Andererseits ist es ein Mittel der Sachaufklärung, dient der optimalen Aufarbeitung der relevanten Entscheidgrundlagen und ermöglicht es den Betroffenen, im Rahmen des Verfahrensrechts ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 140 I 99 E. 3.4 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus dem Verfahren heraus und gilt vorbehaltlos (BGE 129 I 232 E. 3.3 mit Hinweisen; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar: Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, 2014, Art. 29 BV Rz. 42). Die einzelnen Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Anspruch auf Orientierung, Äusserung, Teilnahme am Beweisverfahren, Begründung und Eröffnung – konkretisieren das Recht auf wirksame Partizipation im Hinblick auf den unmittelbaren Prozess der Entscheidfindung, und sind trotz ihrer unterschiedlichen Aspekte als Einheit zu verstehen (BGE 136 V 117 E. 4.2.2; STEINMANN, a.a.O., Art. 29 BV Rz. 44). Der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren beinhaltet die Pflicht der Behörde, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise abzunehmen, die eine erhebliche Tatsache betreffen und nicht völlig untauglich erscheinen (BGE 134 I 140, E. 5.3). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, welche der angebotenen Beweismittel rechtserheblich sind und welche zur Klärung des Sachverhalts beitragen und welche nicht; es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Behörde kann das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Dies bedarf einer sorgfältigen Prüfung und Begründung (STEINMANN, a.a.O., Art. 29 BV Rz. 48). 5.2 Den Beschwerdeführer trifft bei der Abklärung des Sachverhalts – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – gestützt auf Art. 90 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht, soweit es um Umstände aus seinem Lebensbereich geht, die er besser kennt als die Behörden. Daher durfte von ihm erwartet werden, dass er die wichtigen Gründe für das Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AIG substantiiert darlegt und anhand geeigneter Belege nachweist, dass die Ehegemeinschaft trotz der bald zweijährigen Trennung der Haushalte weiterhin Bestand hat. Diesbezüglich blendet die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid allerdings aus, dass der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zum Nachweis der wichtigen Gründe für getrennte Wohnorte sowohl seine Befragung, die Befragung der Ehefrau, den Beizug der IV-Akten der Stieftochter und den Aktenbeizug betreffend das Einreisegesuch der Stieftochter für ihren ägyptischen Partner beantragt hatte. Zu diesen Beweisofferten äussert sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort. Vielmehr hält sie dem Beschwerdeführer diesbezüglich vor, seine Angaben seien vage geblieben. Unter Berücksichtigung der Beweisofferten für den Fall, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer dargelegten Sach-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht verhalt als ungenügend substantiiert erachten würde, lässt sich – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid – nicht sagen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Auch wenn dem Betroffenen aufgrund seiner Mitwirkungspflicht eine Substantiierungspflicht obliegt, müssen die zuständigen Migrationsbehörden bzw. Rechtsmittelinstanzen umgekehrt vor einem Entscheid im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die verschiedenen Umstände ihrerseits umfassend und fair prüfen und im Zweifelsfall zusätzliche Abklärungen vornehmen und geeigneten Beweisanerbieten entsprechen, zumal mit der Nichtanwendung von Art. 49 AIG ein allenfalls weitreichender Eingriff in eine tatsächlich noch gelebte familiäre Beziehung (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950 bzw. Art. 13 BV) verbunden sein kann. Dabei ist zu beachten, dass die Organisation der Ehe in erster Linie Angelegenheit der Ehegatten ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_511/2019 vom 28. November 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Wenn also die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer der Beweis obliegt, können die angebotenen Beweise nicht leichthin abgelehnt und insbesondere nicht ohne Begründung übergangen werden, da ansonsten die Verfahrensrechte des zur Mitwirkung Verpflichteten ausgehebelt würden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4). Vielmehr hat der Regierungsrat den vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seiner aktuellen Vermieterin übereinstimmend geschilderten Sachverhalt zu Unrecht nicht weiter vertieft geprüft und allein gestützt auf die vom AFMB erhobenen Beweise die wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AIG und das Bestehen einer Familiengemeinschaft verneint. Indem sich der Regierungsrat in keiner Weise mit den in seinem Verfahren erstmals angebotenen Beweismitteln auseinandergesetzt hat, auch nicht etwa, indem er diese in antizipierter Beweiswürdigung beurteilt hätte, hat er das Recht des Beschwerdeführers auf Abnahme der gehörig angebotenen Beweismittel und mithin das rechtliche Gehör verletzt. Ebenso hat er damit die Untersuchungspflicht verletzt. 6. Nach dem Gesagten hat der Regierungsrat den massgeblichen Sachverhalt in Bezug auf die Fragen, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AIG vorliegen und ob die Familiengemeinschaft weiterhin besteht, unvollständig festgestellt (§ 45 Abs. 1 lit. b VPO). Die notwendigen zusätzlichen Abklärungen bzw. Beweisabnahmen sind – zur Vermeidung eines Instanzenverlusts und im Hinblick auf die eingeschränkte Kognition des Kantonsgerichts – nicht durch das Kantonsgericht, sondern die Vorinstanz vorzunehmen. Die Angelegenheit ist daher an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückzuweisen, damit dieser die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen mittels Beweisabnahme bzw. Beweiswürdigung vornimmt und neu über die Angelegenheit befindet. 7. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- sind der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Im vorliegenden Fall ist dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 21. November 2022 einen Aufwand von 13 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 165.90 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demgemäss hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'415.90 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 630 vom 26. April 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Hohe von Fr. 3'415.90 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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