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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.08.2022 810 22 80

17 août 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,748 mots·~14 min·4

Résumé

Beschwerde gegen die Mandatsführung des Beistands

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 17. August 2022 (810 22 80) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Beschwerde gegen die Mandatsführung des Beistands / Eignung des Beistands

Besetzung Vorsitzender Stefan Schulthess, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Daniel Noll, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Thomas Tschümperlin, Rechtsanwalt

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Beschwerde gegen die Mandatsführung des Beistands (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 8. März 2022)

A. C.____, geboren 2006, D.____, geboren 2007, und F.____, geboren 2009, sind die gemeinsamen Kinder von A.____ und dem im Jahr 2015 verstorbenen F.____. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) errichtete mit Entscheid vom 5. Januar 2016 für die drei Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB mit dem Inhalt, C.____,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht D.____ und E.____ bei der Wahrung ihrer Erbansprüche zu vertreten. Als Beistand wurde G.____, Rechtsanwalt, ernannt. B. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 trat die KESB auf den Antrag von A.____, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, auf Aufhebung der Beistandschaft nicht ein und erweiterte diese unter anderem um die Aufgabe, "die verbeiständeten Personen in sämtlichen nutzniessungsbelasteten Vermögenswerten aus dem Nachlass F.____ zu vertreten". C. Die KESB erteilte dem Beistand mit Entscheid vom 16. April 2021 die Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis zur Durchsetzung der Erbteilung und Führung aller in diesem Zusammenhang nötigen Verfahren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass trotz jahrelanger Verhandlungen weiterhin wesentliche Differenzen darüber bestehen würden, wie die Erbteilung zu erfolgen habe. Den Beteiligten sei somit die Möglichkeit zu geben, eine Erbteilungsklage einzureichen. D. Mit Eingabe vom 3. März 2022 reichte A.____, nachfolgend vertreten durch Thomas Tschümperlin, Rechtsanwalt, bei der KESB eine Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB ein. Sie beantragte, es sei dem eingesetzten Beistand zu verbieten, seine Aufgaben ganz oder teilweise an einen anderen Rechtsanwalt zu delegieren, bzw. einen zweiten Rechtsanwalt für die Aufgabenerfüllung beizuziehen. Es sei der eingesetzte Beistand anzuweisen, seine Aufgaben persönlich zu erfüllen. Es sei der eingesetzte Beistand anzuweisen, mit dem Vermögen der von ihm vertretenen Kinder sparsam umzugehen und alle unnötigen Kosten zu vermeiden. Eventualiter – für den Fall, dass dem eingesetzten Beistand der Beizug eines zweiten Rechtsanwalts gestattet werde – sei der eingesetzte Beistand anzuweisen, die Akteneinsicht in die Nachlassakten durch eine einzige Person vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beistands, eventualiter zu Lasten des Staates. E. Mit Entscheid vom 8. März 2022 wies die KESB die Beschwerde vom 3. März 2022 ab (Dispo-Ziffer 1). Weiter wurde festgehalten, dass die Beschwerde, soweit diese den früheren Aufwand des Beistands resp. seine Tätigkeit und Entschädigung zum Gegenstand habe, im separaten Verfahren zur Prüfung des ordentlichen Rechenschaftsberichts behandelt werde (Dispo-Ziffer 2). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen (Dispo-Ziffer 3). F. Gegen den Entscheid der KESB vom 8. März 2022 erhob A.____ mit Eingabe vom 6. April 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, der Entscheid der KESB vom 8. März 2022 sei aufzuheben. Es sei dem eingesetzten Beistand zu verbieten, seine Aufgaben ganz oder teilweise an einen anderen Rechtsanwalt zu delegieren, bzw. einen zweiten Rechtsanwalt für die Aufgabenerfüllung beizuziehen. Es sei der eingesetzte Beistand anzuweisen, seine Aufgaben persönlich zu erfüllen. Eventualiter – für den Fall, dass dem eingesetzten Beistand der Beizug eines zweiten Rechtsvertreters gestattet werde – sei der eingesetzte Beistand anzuweisen, die Akteneinsicht in die Nachlassakten durch eine einzige Person vorzunehmen. Es sei der eingesetzte Beistand anzuweisen, mit dem Vermögen der von ihm vertretenen Kinder sparsam

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht umzugehen und alle unnötigen Kosten zu vermeiden. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beistands, eventualiter zu Lasten des Staates. G. Mit Eingabe vom 21. März 2022 liess sich die KESB vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und darauf hingewiesen, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte zur Beschwerde legitimiert. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Vorliegend strittig und zu beurteilen ist, ob der eingesetzte Beistand einen zweiten Rechtsanwalt beiziehen durfte und die KESB dieses Vorgehen zu Recht geschützt hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beistand in seiner E-Mail vom 10. Februar 2022 klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er H.____ sowohl für die Akteneinsichtnahme als auch für die Führung des Erbteilungsprozesses als Substitutionsbevollmächtigten beiziehen werde. Bei der Akteneinsichtnahme und der Führung des Erbteilungsprozesses handle es sich um juristische Tätigkeiten, welche für einen Rechtsanwalt bestimmt seien. Die Notwendigkeit für den Beizug eines zweiten Rechtsanwalts sei nicht ersichtlich. Der Beistand habe zur Führung des Mandats und des Erbteilungsprozesses den persönlichen, fachlichen und zeitlichen Voraussetzungen selber zu genügen. Eine weitere juristische Fachperson müsste sich zuerst in die gesamte Angelegenheit einarbeiten, was zu unnötigem Aufwand und unnötigen Kosten führen und das Kindsvermögen belasten würde. Eine parallele Tätigkeit von zwei

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsanwälten widerspreche somit den Interessen der verbeiständeten Kinder. Werde der Beizug eines zweiten Rechtsanwalts gutgeheissen, sei die Akteneinsichtnahme nur für eine Person zuzulassen, um eine Doppelspurigkeit und doppelte Kosten zu vermeiden. 4.2 Die KESB führt dagegen aus, dass die vorliegende Erbschaftsangelegenheit kompliziert und es geboten sei, dass sich der Beistand der drei Kinder zusätzlich Unterstützung hole. Nicht anders sei dies auf der Seite der Kindsmutter, welche nicht nur durch ihren Anwalt, sondern auch durch weitere Personen unterstützt werde. Es sei somit nicht ersichtlich, weshalb sie ein solches Vorgehen beim Beistand ihrer Kinder beanstande. 5.1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (Art. 406 Abs. 1 ZGB). Die persönliche und fachliche Eignung wird dahingehend konkretisiert, dass der Beistand nicht bloss in fachlicher Hinsicht über die nötigen Kompetenzen verfügen muss, sondern auch in persönlicher Hinsicht die erforderlichen Sozial-, Selbst- und Fachkompetenzen aufbringen sollte (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 7001, S. 7049; PHILIPPE MEIER, Der Erwachsenenschutz, in: ZK – Zürcher Kommentar, Zürich 2021, N 63 zu Art. 400). 5.2 Die Beistandsperson ist nach Art. 400 Abs. 1 ZGB grundsätzlich verpflichtet, die ihr übertragenen Aufgaben selber wahrzunehmen. Es ist einer Beistandsperson jedoch nicht untersagt, Hilfspersonen beizuziehen und ihnen bestimmte Aufgaben zu übertragen, soweit die Natur des Rechtsgeschäfts nicht eine persönliche Erfüllung voraussetzt. Sie haftet dabei für die Anwendung gehöriger Sorgfalt bei Wahl, Instruktion und Aufsicht der Hilfsperson. Es ist auch an ihr, und nicht an der Hilfsperson, der Behörde Bericht zu erstatten und Rechnung zu stellen. Die Hilfsperson ist nicht der direkten Aufsicht der Behörde unterstellt. Falls es mit einer sorgfältigen Mandatsführung vereinbar ist und auch hier keine persönliche Erfüllung zwingend ist, darf die Beistandsperson auch an externe Personen, im Sinn einer Substitution, ganze Aufgabenbereiche delegieren, welche spezielle Fachkenntnisse erfordern, beispielsweise Betreuung, Buchführung eines Unternehmens, Verkauf einer Immobilie, Verwaltung eines Wertpapierportfolios oder Prozessführung. In gewissen Fällen, namentlich Verwaltung von Vermögenswerten und Prozessführung, ist die Zustimmung der Behörde erforderlich (zum Ganzen: PHILIPPE MEIER, a.a.O., N 91 zu Art. 400; Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2012, N 6.13; MATHIAS MAUCHLE, Das Rechtsverhältnis zwischen dem Beistand und der Erwachsenenschutzbehörde, Zürich 2019, S. 68). 5.3 Das Erfordernis der tunlichen Berücksichtigung der Meinung der betroffenen Person und der Achtung des Willens, der Wünsche und Vorstellungen im Sinne von Art. 406 Abs. 1

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ZGB kann nur so verstanden werden, dass dem Willen der betroffenen Person als wesentlichem Gesichtspunkt des Wohls der betroffenen Person in Relation zum steigenden Grad der Urteilsfähigkeit und der allgemeinen Fähigkeiten bzw. persönlichen Ressourcen in Bezug auf die konkret vorliegende Frage, insbesondere die Natur der Angelegenheit, die Tragweite und Dringlichkeit des Entscheids, eine umso grössere Bedeutung zukommt (zum Ganzen: PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, N 1 zu Art. 406, mit weiteren Hinweisen). 6.1.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat der Beistand vor allem die grundlegenden Pflichten und Aufgaben des Mandats persönlich und selbst wahrzunehmen, insbesondere die Pflege des Kontakts zur verbeiständeten Person und den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses, generell die Wahrung ihres Wohls und ihrer Interessen, die Verantwortung für eine gehörige Erfüllung des Mandats sowie die Rechenschaftsablage gegenüber der KESB. Im Besonderen dürfen Beistände Hilfspersonen beiziehen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch im Sinn einer Substitution Aufgabenbereiche delegieren, welche spezielle Fachkenntnisse erfordern. Hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Pflichten aus dem Mandat, namentlich mit Bezug auf die Art und Weise der Erfüllung, steht dem Beistand ein Ermessensund Entscheidungsspielraum zu, vor allem wenn es darum geht, den besonderen Umständen oder Problemen des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen. 6.1.2 Der Beistand wurde in erster Linie zur Wahrung der Erbansprüche der drei Kinder eingesetzt. Weiter erhielt er die Aufgabe, "die verbeiständeten Personen in sämtlichen nutzniessungsbelasteten Vermögenswerten aus dem Nachlass F.____ zu vertreten". Zudem wurde dem Beistand die Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis zur Durchsetzung der Erbteilung und aller in diesem Zusammenhang nötigen Verfahren erteilt. Mit Entscheid vom 5. Mai 2022 wurde dem Beistand zusätzlich die Aufgabe übertragen, für die drei Kinder Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer Mutter geltend zu machen, soweit diese im Zusammenhang stehen mit den Kosten für die Vertretung ihrer Erbansprüche. Vorsorglich wurde die Beistandschaft mit der Aufgabe erweitert, sämtliches Kindesvermögen und allfällige Erträge zu verwalten, wobei die elterliche Sorge im Umfang dieser Verwaltung beschränkt wurde. 6.1.3 Bei der Würdigung einzelner Handlungen und Entscheidungen des Beistands ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, insbesondere wenn keine offensichtlichen Fehler erkennbar sind oder wenn die finanziellen Folgen einer Handlung oder eines Entscheids des Beistands für die verbeiständete Person nur schwer bzw. nicht wirklich zuverlässig abgeschätzt werden können. Im Rahmen seines Mandats wurden dem Beistand diverse Aufgaben übertragen (vgl. E. 6.1.2 hiervor). Eine davon ist die Durchsetzung der Erbteilung unter Wahrung der Erbansprüche der drei Kinder. Für diesen thematisch begrenzten Teil seines Mandats, namentlich für das Führen eines Erbteilungsprozesses, hat der Beistand den Advokaten H.____ beigezogen. Der Beizug des zweiten Anwalts war somit nur für den Prozess und nicht für die anderen Bereiche der Beistandschaft vorgesehen. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde H.____ zudem nur zur Unterstützung hinzugezogen. Die Prozessführung wurde ihm nicht zur selbständigen Erledigung delegiert. Alle weiteren Bereiche seines Mandats erledigt der Beistand alleine. Das vorliegende Mandat ist in persönlicher sowie fachlicher Hinsicht komplex und der Beistand ist mit

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer komplizierten Erbschaftsangelegenheit mit erheblichen Vermögenswerten konfrontiert, bei welcher es für die verbeiständeten Kinder finanziell um sehr viel geht. Die Feststellung der Aktiven und Passiven der Erbschaft gestaltet sich schwierig und die Verhältnisse sind unübersichtlich. Aus den Akten zeigt sich, dass diverse Lösungsvorschläge verworfen wurden und bisher keine Einigung in der Erbteilung erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beistand Unterstützung durch einen in diesem Fachgebiet ebenfalls versierten Anwalt geholt hat, welcher auch eine neue Sichtweise oder einen neuen Lösungsansatz einbringen kann. Obschon der Beistand in der Vergangenheit schon andere Erbschaftsangelegenheiten begleitet hat, ist der Beizug einer weiteren Fachperson mit Blick auf die bisherigen Einigungsbemühungen und den Umfang sowie die Vielschichtigkeit des vorliegenden Falles im wohlverstandenen Interesse der verbeiständeten Kinder. Zudem ist in keiner Weise voraussehbar, ob die drei verbeiständeten Kinder am Ende finanziell bessergestellt sein würden, wenn der Beistand den Erbteilungsprozess allein führen und so die Kosten für die Unterstützung durch H.____ einsparen würde. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beistand H.____ aus Zeitmangel oder wegen fehlendem eigenen Fachwissen beigezogen hätte. Vielmehr liegt es im objektiven Interesse der verbeiständeten Kinder und entspricht einer pflichtbewussten Mandatsführung, wenn der Beistand für schwierige, komplexe Angelegenheiten Personen mit dem dazu benötigten Spezial- bzw. Fachwissen zur Unterstützung beizieht und damit versucht, eine vertretbare Lösung für seine Mündel zu erarbeiten. Der Beistand führt seit Januar 2016 das vorliegende Mandat alleine und hat jetzt im Hinblick auf den Prozess Unterstützung bei einem zweiten Anwalt geholt. Dieser Schritt ist mit Blick auf die prozessrechtlichen Herausforderungen bei einem Fall wie dem vorliegenden nicht unüblich. Dieses Vorgehen stellt zudem eine Alternative zur Ernennung eines zweiten Beistands durch die KESB dar (Art. 400 Abs. 1 ZGB; RUTH E. REUSSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, Basel 2018, N 37 zu Art. 400 ZGB). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls mehrere Fachpersonen beigezogen hat, um in der Erbteilungssache voranzuschreiten, zeigt, dass der Beizug eines zweiten Anwalts keine übertriebene oder offensichtlich unnötige Handlung des Beistands darstellt. Im Gegenteil ist die Unterstützung durch H.____ durch den Ermessens- und Entscheidungsspielraum sowie die erteilte Substitutionsbewilligung des Beistands gedeckt. 6.1.4 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Kinder urteilsfähig seien und sich klar gegen den Beizug eines zweiten Rechtsanwalts oder umfassender auch gegen die Aktivitäten des Beistands in dieser Angelegenheit aussprächen, kann nicht gefolgt werden. Die drei verbeiständeten Kinder sind heute 15, 14 und 13 Jahre alt und leben bei der Beschwerdeführerin. Sie würden sich einem Loyalitätskonflikt aussetzen, wenn sie in den Konfliktpunkten zwischen dem Beistand und ihrer Mutter sich auf die Seite des Beistands stellen würden. Hinzu kommt, dass von drei Teenagern, vor allem mit Blick auf die Komplexität der strittigen Angelegenheit, noch nicht das Mass einer Urteilsfähigkeit und persönlichen Standhaftigkeit erwartet werden kann wie bei einer erwachsenen, lebenserfahrenen Person, um einen Überblick über den Nachlass von F.____ sowie einen tieferen Einblick in die diesbezüglichen rechtlichen und finanziellen Vorgänge zu gewinnen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde allgemein die Notwendigkeit einer Beistandschaft bestreitet und ausführt, die Erbfolgen seien alle vertraglich geregelt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Belange bzw. die Aufhebung der Beistandschaft nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. 6.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beizug von H.____ nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Eine zielgerichtete und wirksame Zusammenarbeit des Beistands und H.____ setzt in dieser komplexen Erbschaftssache Aktenkenntnis bei beiden voraus, was zur Abweisung des Eventualantrags führt. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.-sind demzufolge der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vorsitzender

Gerichtsschreiberin

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