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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.07.2022 810 22 49

20 juillet 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,698 mots·~13 min·4

Résumé

Periodische Berichtsprüfung für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. August 2021

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. Juli 2022 (810 22 49) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Periodische Berichtsprüfung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Hans Furer, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladener

Betreff Periodische Berichtsprüfung für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. August 2021 (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 11. Februar 2022)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. D.____, geboren 2009, und E.____, geboren 2012, sind die gemeinsamen Kinder der geschiedenen Eltern A.____ und C.____. Die beiden Kinder leben unter der Obhut der Mutter und stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern. B. Mit Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 21. Juni 2019 wurde im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens für D.____ und E.____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) beauftragt, eine geeignete Beistandsperson zu ernennen. Darüber hinaus wurden die Eltern bei ihrer Bereitschaft behaftet, sich für den Kurs "Kinder im Blick" anzumelden und diesen zu besuchen. Mit Entscheid vom 5. August 2019 setzte die KESB F.____ als Mandatsperson ein. C. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 reichte die Beiständin der KESB ihren Zwischenbericht für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. August 2021 ein. Ihren Antrag, wonach die Massnahme weiterzuführen sei, reichte die Beiständin mit E-Mail vom 8. Februar 2022 der KESB nach. D. Mit Entscheid vom 11. Februar 2022 genehmigte die KESB den Zwischenbericht der Beiständin (Dispo-Ziffer 1). Die Beiständin wurde in ihrem Amt bestätigt und ihre Arbeit verdankt (Dispo-Ziffer 2). Der Beiständin wurde für die vorliegende Berichtsperiode eine Mandatsträgerentschädigung in der Höhe von Fr. 5'080.40 zugesprochen und den Kindseltern je hälftig auferlegt (Dispo-Ziffer 3). Die Verfahrenskosten der KESB wurden auf Fr. 220.-- festgelegt und je zur Hälfte den Eltern auferlegt (Dispo-Ziffer 4). E. Gegen den Entscheid der KESB vom 11. Februar 2022 erhob A.____ mit Eingabe vom 6. März 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, der Entscheid der KESB sei sofort aufzuheben und die Beistandschaft sei per 31. August 2021 aufzulösen. Der Zwischenbericht sei zurückzuweisen und die Beiständin sei anzuhalten, einen der Zeitachse vom 1. September 2019 bis 31. August 2021 entsprechenden Bericht aufzusetzen. Die Kosten der KESB seien der Beschwerdeführerin zu erlassen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der KESB. F. In Ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2022 beantragte die KESB die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der beigeladene Kindsvater liess sich innert Frist nicht vernehmen. G. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und darauf hingewiesen, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. H. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der KESB vom 26. April 2022 ein.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte zur Beschwerde legitimiert. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Beistandschaft sei per 31. August 2021 aufzulösen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Aufhebung der Beistandschaft ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und ein solcher Antrag ist grundsätzlich bei der KESB zu stellen. Im Übrigen wies die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. Mai 2022 darauf hin, dass die errichtete Beistandschaft im Scheidungsurteil vom 5. Mai 2022 mittlerweile aufgehoben worden sei. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als gegenstandslos. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Strittig und zu beurteilen ist vorliegend, ob die KESB den Bericht der Beiständin vom 7. Februar 2022 zu Recht genehmigt und ihr eine Entschädigung für die Mandatsführung zugesprochen hat. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin moniert, dass sich der Zwischenbericht der Beiständin auch auf die Zeit ausserhalb der Berichtsperiode beziehe. Die Mandatsführung liege zudem nicht im Interesse der betroffenen Personen, da kein Vertrauensverhältnis mehr bestehe. Die Beiständin habe während zehn Monaten keinen Kontakt zu den Kindern gehabt und es fehle eine transparente Aufstellung des zu bezahlenden Arbeitsaufwandes der Beiständin. Schliesslich seien alle Aufgaben, welche der Beiständin bei deren Ernennung erteilt worden seien, mittlerweile erledigt. Der Zwischenbericht vom 7. Februar 2022 sei einseitig und stelle die Kindsmutter in ein schlechtes Licht. 4.1.2 Die KESB führt in ihrem Entscheid aus, dass die Mandatsführung im Interesse der Betroffenen liege. In der Vernehmlassung vom 26. April 2022 wird zusätzlich festgehalten, dass ein Zwischenbericht in einem Kindesschutzmandat der Behörde Auskunft über die Familienund Betreuungssituation sowie einen Überblick über die geleisteten Tätigkeiten der Beistands-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht person zu geben habe. Dabei sei es, insbesondere bei einem Erstbericht, üblich, auch die Ausgangslage zu schildern, die zur Errichtung einer Beistandschaft geführt habe. Bei der Schilderung der Familiensituation könne es zuweilen schwierig sein, sich nur auf Vorkommnisse zu beschränken, die während der Berichtsperiode stattgefunden hätten. 4.2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft und erteilt oder verweigert die Genehmigung der Rechnung und des Berichtes (Art. 415 ZGB). Die Berichtsprüfung dient einerseits als Rechenschaftsablage des Beistandes gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, indem sie die Kontrolle und Aufsicht über die Tätigkeit des Mandatsträgers ermöglicht. Andererseits dient sie als Standortbestimmung über die Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme und bildet die Grundlage für ihre allfällige Anpassung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 11. Mai 2016 [810 16 91] E. 4.1; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7055; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2014, 318, 320 E. 2.1). Der Inhalt des Berichts hat über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft Auskunft zu erteilen (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Das Ergebnis der Berichts- und Rechnungsprüfung wird in einem formellen Entscheid festgehalten (vgl. URS VOGEL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 15 zu Art. 415), dessen Funktion es primär ist, das Verhältnis zwischen dem Mandatsträger und der Behörde zu regeln (vgl. Entscheid des Obergerichts Luzern vom 27. Mai 2013, publ. in: Luzerner Gerichtsund Verwaltungsentscheide [LGVE] 2013 II Nr. 5) und dessen Genehmigung grundsätzlich keine Rechtswirkung gegenüber der verbeiständeten Person oder Dritten zukommt (vgl. PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, N 3 zu Art. 415). 4.3 Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Bericht zuweilen die persönliche Sicht des Mandatsträgers wiedergibt und daher Passagen möglicherweise inhaltlich von der subjektiven Wahrnehmung anderer, insbesondere betroffener, Personen abweichen können und deshalb umstritten sind. Im Gegensatz zur Genehmigung der Rechnung, der eine erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. URS VOGEL, a.a.O., N 14 zu Art. 415), bedeutet die Berichtsgenehmigung nicht, dass sich die Aussagen des Mandatsträgers im Bericht zu behördlich festgestellten Tatsachen verdichten und damit Beweiskraft erhalten (vgl. KGE VV vom 8. Mai 2018 [810 18 121]; KGE VV vom 11. Mai 2016 [810 16 91]; FASSBIND, a.a.O., N 3 zu Art. 415). Zudem beurteilt sich die Frage, ob ein Beistandsbericht genehmigt werden kann oder nicht, aus der Perspektive des Kindeswohls, während widerstreitende Interessen der Eltern dahinter zurückstehen müssen (vgl. auch LGVE 2013 II Nr. 5 E. 3.1). Grundsätzlich ist eine Berichtigung des Berichts zu konkreten Sachverhaltsdarstellungen nur sehr zurückhaltend vorzunehmen, und auch dann nur, wenn sie im Interesse der verbeiständeten Person liegt (vgl. KGE VV vom 11. Mai 2016 [810 16 91] E. 4.3). 4.4 Der Rechenschaftsbericht der Beiständin für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. August 2021 stützt sich auf Gespräche und E-Mails zwischen der Beiständin und den Eltern sowie den Lehrpersonen der Kinder. Es wird die allgemeine familiäre Situation, die Zusammen-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht arbeit mit den Eltern, die Betreuungs- und Besuchssituation, die Beziehungsentwicklung zwischen dem Vater und den Kindern sowie die schulischen Belange der Kinder beschrieben. Die Beiständin kommt zum Schluss, dass der Kindsvater einsichtig sei und versuche, die Zeit mit den Kindern zu verbessern, indem er Anregungen umsetze. Mit E-Mail an die KESB vom 8. Februar 2022 stellte die Beiständin den Antrag, die Massnahme weiterzuführen. 4.5 Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, inwiefern der Rechenschaftsbericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen soll. Sie zeigt nicht auf, welchen nachteiligen Einfluss die im Rechenschaftsbericht enthaltenen Aussagen und Informationen auf die weitere Mandatsführung und insbesondere auf die Interessen von D.____ und E.____ hätten. In ihrem Bericht bezieht sich die Beiständin auch auf Ereignisse, welche sich kurz vor oder kurz nach der angegebenen Berichtsperiode ereignet haben. Mit der KESB ist hierzu festzuhalten, dass diese Schilderungen insbesondere bei einem ersten Bericht dazu dienen, die Situation ganzheitlich darzustellen und ein vollständiges Bild abzugeben. Diese Begebenheiten, insbesondere der Vorfall mit der Spielzeugpistole oder die neue Partnerschaft des Kindsvaters, werden zwar erwähnt, jedoch keine konkreten Schlüsse daraus gezogen, welche einen Einfluss auf die Betroffenen hätten. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die Beiständin wurde vor allem dafür eingesetzt, die Kindseltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zu unterstützen und die Beziehungsentwicklung zwischen dem Vater und den beiden Kindern zu beobachten. Ihr Bericht gibt sodann einen Überblick über diese Bereiche und es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, inwiefern die Meinungen der beiden Kinder nicht beachtet wurden oder diese zu anderen Aussagen führen würden. Der Beschwerdeführerin ist dabei zuzustimmen, dass ihre Betreuungs- und Erziehungsarbeit im Bericht weniger ausführlich dargestellt wird, als diejenige des Vaters. Dies deckt sich jedoch mit dem Auftrag der Beiständin, wonach der persönliche Verkehr sowie die Beziehung zwischen dem Vater und den beiden Kindern im Zentrum zu stehen haben (vgl. Ernennungsurkunde der Beiständin vom 5. August 2019). Ihre Meinung zum Rechenschaftsbericht hat die Beschwerdeführerin zudem mit ihrem Telefonat an die KESB vom 18. Februar 2022 dargelegt (vgl. Aktennotiz der KESB vom 18. Februar 2022), womit ihre Stellungnahme Eingang in die Akten und somit in das Verfahren fand. Weiter beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, den Ausführungen der Beiständin ihre eigene Sichtweise gegenüberzustellen oder Aussagen der Beiständin in Frage zu stellen, ohne substantiiert darzulegen, inwiefern diese nichtzutreffend sind. Es ist zwar verständlich, dass sich Betroffene oder deren Angehörige an – aus ihrer persönlichen Sicht – falsch wiedergegebenen Darstellungen in einem Rechenschaftsbericht stören können. Eine Berichterstattung im Sinne aller Beteiligten ist aber kaum je möglich und bei dieser Art der Berichterstattung unvermeidbar (vgl. E. 4.3 hiervor). Inwiefern sich hingegen die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch eine Korrektur des Rechenschaftsberichts ändern würde, ist nicht ersichtlich, zumal dem Bericht keine erhöhte Beweiskraft zukommt. Der Rechenschaftsbericht enthält die massgeblichen Punkte, damit die KESB die Aufsicht und Kontrolle über die Tätigkeit der Beiständin wahrnehmen und sich über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Beistandschaft ins Bild setzen kann. Es bestehen somit insbesondere aus der Perspektive des Kindswohls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Genehmigung zu Unrecht erteilt worden ist. Die dahingehende Rüge ist unbegründet und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.6 Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde allgemein die Tätigkeit bzw. Untätigkeit der Beiständin beanstandet und ausführt, die weitere Mandatsführung der Beiständin liege nicht im Interesse der Kinder, ist darauf hinzuweisen, dass diese Belange nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren sind (vgl. E. 1.2 hiervor). 5.1 Die Beschwerdeführerin moniert ferner die Genehmigung der Mandatsträgerentschädigung. 5.2 Nach Art. 404 Abs. 1 ZGB und § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV] vom 8. Januar 1991 hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person, bei Kindesschutzmassnahmen entsprechend aus dem Vermögen der Kindseltern (Art. 306 Abs. 2, Art. 308 ZGB und Art. 276 Abs. 2 ZGB; vgl. RUTH E. REUSSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 13a zu Art. 400; § 18 Abs. 1 GebV). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest und berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Es ist Sache der Kantone, unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben Bestimmungen zu deren Berechnung festzulegen (vgl. Art. 404 Abs. 3 ZGB). Im Kanton Basel- Landschaft bemisst sich die Entschädigung der Mandatsträgerinnen und der Mandatsträger nach dem Aufwand, den die Amtsführung notwendigerweise verursacht, sowie nach der Komplexität der wahrgenommenen Aufgaben (§ 18 Abs. 2 GebV). Bei berufsmässiger Mandatsführung beträgt die Entschädigung Fr. 95.-- pro Stunde (§ 18 Abs. 2 lit. a GebV). 5.3 Die Stundenabrechnungen der Beiständin umfassen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mandatsführung in der Zeit vom 1. September 2019 bis 31. August 2021. Die Beiständin macht darin gesamthaft 50 Stunden à Fr. 95.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 330.40 geltend. Die geltend gemachten Stunden decken den Aufwand für eine Erziehungsbeistandschaft für zwei Kinder über einen Zeitraum von zwei Jahren ab und sind insofern nicht unangemessen. Der Stundenansatz entspricht zudem der gesetzlichen Regelung für die berufsmässige Mandatsführung (vgl. E. 5.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht ohnehin nicht geltend, dass die Entschädigung überhöht und nicht genehmigungsfähig sei. Sie moniert hingegen, dass eine transparente Aufstellung des zu bezahlenden Arbeitsaufwandes der Beiständin fehle. Auf ihre Anfrage hin, wurden der Beschwerdeführerin jedoch mit E-Mail der KESB vom 8. März 2022 die detaillierten Abrechnungen der Beiständin zugestellt. Aus diesen geht hervor, dass die Beiständin der KESB eine detaillierte Auflistung der einzelnen Tätigkeiten unter Angabe des Datums und des zeitlichen Umfangs eingereicht hat, anhand welcher der Aufwand für die KESB nachvollziehbar war. Die Beschwerdeführerin macht ferner nicht geltend, dass die Bemühungen der Beiständin nicht erforderlich oder unzweckmässig gewesen wären. Schliesslich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beiständin ausserhalb der Berichtsperiode (1. September 2019 bis 31. August 2021) entstandenen Aufwand abgerechnet und dabei vor allem einen Aufwand doppelt verbucht und abgerechnet hätte. Die geltend gemachte Mandatsträgerentschädigung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.-- sind demzufolge der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

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