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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.08.2022 810 22 30

17 août 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,678 mots·~13 min·4

Résumé

Kostenverlegung (RRB Nr. 251 vom 8. Februar 2022)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 17. August 2022 (810 22 30) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin / Kostenverlegung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber i.V. Marco Belser

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Kostenverlegung (RRB Nr. 251 vom 8. Februar 2022)

A. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 lehnte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) das Gesuch von A.____ und B.____, nachfolgend immer vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, vom 14. Dezember 2020 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Rentner gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 ab.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Gegen die vorgenannte Verfügung des AFMB erhoben A.____ und B.____ mit Eingabe vom 14. Juli 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragten deren vollumfängliche Aufhebung sowie die Bewilligung des Aufenthalts von A.____ und B.____ im Kanton Basel-Landschaft, eventualiter die Zurückweisung der Angelegenheit an das AFMB zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen, unter o/e- Kostenfolge. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 teilte Dr. Nicolas Roulet dem Regierungsrat mit, dass B.____ verstorben und die hängige Beschwerde nunmehr einzig im Namen von A.____ weiterzuführen sei. Am 9. September 2021 reichte A.____ die Begründung ihrer Beschwerde ein.

C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 251 vom 8. Februar 2022 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut und hob die Verfügung des AFMB vom 30. Juni 2021 auf. Dabei verband er die Aufenthaltsbewilligung von A.____ mit der Bedingung, dass der in der Schweiz niedergelassene Sohn, C.____, für die Lebenshaltungskosten von A.____ aufzukommen habe, soweit diese nicht in der Lage sei, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Im Übrigen erhob er keine Verfahrenskosten. Da der Rechtsvertreter im regierungsrätlichen Verfahren keine Honorarnote eingereicht hatte, setzte der Regierungsrat das Honorar von Amtes wegen auf Fr. 2'186.31 fest und sprach A.____ eine auf ¾ des festgesetzten Honorars gekürzte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'639.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu. Die reduzierte Parteientschädigung begründete er mit der nur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

D. Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 8. Februar 2022 reichte A.____ mit Eingabe vom 9. Februar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein. In ihrer Beschwerde ficht die Beschwerdeführerin einzig den in Ziffer 5 des Dispositivs enthaltenen Kostenentscheid betreffend die Parteientschädigung an und beantragt, dass ihr für das Verfahren vor dem Regierungsrat eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'186.30 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) auszurichten sei, unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 13. April 2022 macht sie geltend, im angefochtenen Entscheid sei sowohl im Dispositiv als auch in den Erwägungen zur Sache nicht ersichtlich, inwiefern ihre Beschwerde vom 14. Juli 2021 nur teilweise gutgeheissen worden wäre. Sie sei mit ihren Begehren im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich durchgedrungen. Sodann sei der Kostenentscheid ungenügend begründet und stünde im Widerspruch zu Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Parteientschädigung habe. E. In seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2022 schliesst der Regierungsrat auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Festlegung der Parteientschädigung eine Ermessensfrage und die der Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung mit Bedingungen erteilt worden sei, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrem Hauptbegehren nicht vollends durchgedrungen sei. Die um ¼ gekürzte Parteientschädigung sei somit angemessen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist von der Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids berührt und hat diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit sie gestützt auf § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert ist. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Angefochten ist Ziffer 5 des RRB vom 8. Februar 2022, mit welcher der Beschwerdeführerin eine auf ¾ des Honorars reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'639.75 zugesprochen wurde. Zu prüfen ist somit, ob der Regierungsrat die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin zu Recht im genannten Umfang reduziert hat. 3.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführerin habe nur teilweise obsiegt bzw. die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Aus diesem Grund sei eine auf ¾ des Honorars reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'639.75 angebracht. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Dispositiv könne nicht entnommen werden, dass die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen worden wäre. Sie sei mit ihrem Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vollumfänglich durchgedrungen. Der Regierungsrat sei dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nachgekommen und habe ihren Aufenthalt unter Auferlegung der Bedingung, dass ihr Sohn für sämtliche notwendigen Kosten ihres Aufenthalts aufzukommen habe, soweit sie dazu nicht in der Lage sei, bewilligt. Dies entspreche der Bestimmung von Art. 33 AIG. Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine ungenügende Begründung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Die Vorinstanz führe einzig in den Erwägungen zum Kostenentscheid an, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren nur teilweise durchgedrungen sei. Diese Erwägung stehe jedoch im Widerspruch zu Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 In der Vernehmlassung entgegnet der Regierungsrat, die Frage nach der Höhe der Parteientschädigung sei eine Ermessensfrage. Der Regierungsrat könne die Parteientschädigung im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens frei festlegen. Eine Korrektur durch das Kantonsgericht sei nur möglich, wenn Willkür oder eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliege. Vorliegend habe der Regierungsrat die der Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung mit Bedingungen verbunden, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren nicht vollends durchgedrungen sei. Der Aufenthalt in der Schweiz sei lediglich mit den in Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids genannten Voraussetzungen ermöglicht worden. Eine reduzierte Parteientschädigung sei somit angemessen. Im Übrigen sei der Kostenentscheid in den Erwägungen ausreichend begründet und ergebe sich daraus, dass die Reduzierung der Parteientschädigung aufgrund der mit der Aufenthaltsbewilligung auferlegten Bedingungen erfolgt sei. 4.1 Die Festlegung der Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Regierungsrat richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Gemäss § 22 Abs. 2 lit. a VwVG BL hat die ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, sofern der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind. Dem Regierungsrat kommt bei der Frage, in welcher Höhe die Parteientschädigung zuzusprechen sei, ein pflichtgemäss, das heisst, verfassungs- und gesetzeskonform auszuübendes Ermessen zu. Praxisgemäss wird den Vorinstanzen des Kantonsgerichts bei der Kostenverlegung ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Die Ausübung dieses Ermessens kann durch das Kantonsgericht nur bei rechtsverletzender Ermessensausübung korrigiert werden (§ 45 Abs. 1 lit. a VPO). Davon ist auszugehen, wenn sich der Ermessensentscheid auf sachfremde Überlegungen stützt, unverhältnismässig ist oder als willkürlich erscheint (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 20. März 2013 [810 12 98/57] E. 4.3 mit Hinweisen). 4.2.1 Gemäss Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, als Rentnerin oder Rentner zugelassen werden, wenn sie: ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a); besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b); und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Damit eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, müssen alle Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die vorstehenden Bewilligungsvoraussetzungen werden in Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 konkretisiert. Demnach beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre (Art. 25 Abs. 1 VZAE). Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 berechtigt (Art. 25 Abs. 4 VZAE).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2.2 Die in Art. 28 lit. c AIG bzw. Art. 25 Abs. 4 VZAE festgehaltene Bedingung der notwendigen finanziellen Mittel setzt voraus, dass Rentnerinnen und Rentnern die notwendigen Mittel mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende zufliessen, so dass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist (vgl. Ziffer 5.3 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [Stand 1. Juli 2022, Weisungen AIG]; vgl. auch MARTINA CARONI/NICOLE SCHEIBER/CHRISTA PREISIG/MARGARITE ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4. Auflage, Bern 2018, S. 184 f.). In der Beurteilung, ob ausreichend finanzielle Mittel vorliegen, können auch Drittmittel berücksichtigt werden, wobei im Einzelfall zu entscheiden ist, ob diese genügend Sicherheit für die Vermeidung des Fürsorgerisikos bieten. Bei Drittmitteln muss namentlich gewährleistet werden, dass die Leistungsfähigkeit der Drittperson auch in Zukunft erhalten bleibt. Die erforderliche Sicherheit kann sich dabei auf verschiedene Arten ergeben, wobei die Anforderungen an die Art und Ausgestaltung der Sicherstellung der eingebrachten Drittmittel jeweils im Einzelfall festzulegen sind (vgl. KGE VV vom 7. August 2013 [810 13 19] E. 4.4.2 f.). 4.3 Bei der Prüfung, ob die Beschwerdeführerin über die notwendigen finanziellen Mittel gemäss Art. 28 lit. c AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VZAE verfügt, kam der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid vom 8. Februar 2022 zum Schluss, dass die Voraussetzung der Verfügbarkeit der notwendigen finanziellen Mittel insofern gegeben sei, als der Sohn der Beschwerdeführerin in günstigen finanziellen Verhältnissen lebe, dieser ohne Weiteres in der Lage sei, für die finanziellen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin aufzukommen, und der Unterstützungszeitraum aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin überschaubar sei. Die schriftliche Zusicherung des Sohns, wonach er vollumfänglich für die Beschwerdeführerin aufkommen werde und ihr Kost und Logis in seinem Haus gewähre, reiche daher ausnahmsweise als Zusicherung von Drittmitteln aus (E. 5.9 ff.). Der Regierungsrat hält sodann fest, dass die Beschwerdeführerin sämtliche in Art. 28 AIG erwähnten Bedingungen für eine erwerbslose Zulassung in der Schweiz als Rentnerin erfülle (E. 5.13). 4.4 Obwohl der Regierungsrat die für die Erteilung einer Rentnerbewilligung an die Beschwerdeführerin zu erfüllende Voraussetzung der notwendigen finanziellen Mittel geprüft und als erfüllt betrachtet hat, stellte er in Ziffer 3 des Dispositivs "zur zukünftigen Sicherstellung der notwendigen finanziellen Mittel" zusätzlich die folgende Bedingung auf:

"Der Sohn, C.____, kommt für die Lebenshaltungskosten von A.____ auf, soweit diese nicht in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Er übernimmt insbesondere die Kosten für Kost und Logis sowie die Krankenkassenprämien und allfällige weitere medizinische Auslagen." 4.5 Mit dem Regierungsrat grundsätzlich einherzugehen ist, wenn dieser sich darauf beruft, es liege im Ermessen der Behörden, eine Bewilligung mit zusätzlichen Bedingungen zu verbinden (Art. 33 Abs. 2 AIG). Allerdings ist die von ihm aufgestellte Bedingung implizit bereits in der Rentnerbewilligung enthalten und entspricht inhaltlich der Bewilligungsvoraussetzung gemäss Art. 28 lit. c AIG. Ist nämlich eine Person im Besitz einer Rentnerbewilligung bzw. wurde ein entsprechendes Gesuch bewilligt, verfügt deren Inhaberin oder Inhaber zwangsläufig über die gesetzlich geforderten notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AIG

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VZAE, andernfalls die Bewilligung nicht erteilt worden wäre. So ist bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu prüfen, ob die notwendigen finanziellen Mittel auch in Zukunft gewährleistet sind und das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit vernachlässigbar klein ist (vgl. E. 4.2.2). Vorliegend kam der Regierungsrat zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt bzw. diese mit Hilfe ihres Sohnes sichergestellt sind. Da die Beschwerdeführerin gemäss dem Regierungsrat auch die anderen in Art. 28 AIG geforderten Voraussetzungen erfülle, hat er die Verfügung des AFMB vom 30. Juni 2021 aufgehoben und ihr den Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft bewilligt. Mit der Erteilung einer Rentnerbewilligung an die Beschwerdeführerin bzw. der Gutheissung ihrer Beschwerde ging der Regierungsrat demnach auch vom Vorliegen einer ausreichenden finanziellen Absicherung aus. Angesichts dessen handelt es sich bei der aufgestellten Bedingung lediglich um eine Wiedergabe der Bewilligungsvoraussetzung gemäss Art. 28 lit. c AIG. Der Beschwerdeführerin wird mit der Bedingung keine zusätzliche Auflage aufgebürdet, da ihr der Entzug bzw. die Nichtverlängerung der Rentnerbewilligung ohnehin auch bei Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgaben und nicht nur bei einem Verstoss gegen die Bedingung droht. So wird die Rentnerbewilligung nur für einen befristeten Zeitraum erteilt und die zuständige Behörde hat die Möglichkeit bzw. Pflicht, die Zulassungsvoraussetzung nach Art. 28 lit. c AIG regelmässig auf deren Fortbestehen zu überprüfen. Dabei ist insbesondere der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Drittmittel sowie der Möglichkeit des sich verändernden Bedarfs gebührend Rechnung zu tragen (vgl. KGE VV vom 7. August 2013 [810 13 19] E. 4.5.6). Damit kann die vom Regierungsrat aufgestellte Bedingung nicht als weitere Bedingung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 AIG betrachtet werden. 4.6 Insofern der Regierungsrat aus der Bedingung in Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses statt einem vollständigen nur ein teilweises Obsiegen der Beschwerdeführerin erblickt, kann ihm mit Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde vom Regierungsrat gutgeheissen und der Beschwerdeführerin der Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft bewilligt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Rechtsbegehren vollständig durchgedrungen. Nach dem Gesagten hat der Regierungsrat das bei der Kostenverlegung ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem er nur von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin ausging. Im vorliegenden Fall bestand im Rahmen der Ermessensausübung kein Spielraum für eine Reduktion der Parteientschädigung. Dementsprechend ist von einem vollumfänglichen Obsiegen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren auszugehen und hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf die ganze vom Regierungsrat festgesetzte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'186.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- entsprechend dem Verfahrensausgang dem Regierungsrat aufzuerlegen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten. Der in der eingereichten Honorarnote vom 1. Juni 2022 angeführte Aufwand von insgesamt 2.75 Stunden erscheint angemessen. Nicht zu beanstanden sind sodann die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 102.80 sowie der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.--. Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist demnach für den Beizug des Anwalts eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 851.15 (2.75 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 102.80 sowie 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Regierungsrats zuzusprechen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 5 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 251 vom 8. Februar 2022 des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 5. A.____ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'186.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das Verfahren vor dem Regierungsrat aus der Staatskasse ausgerichtet. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 851.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

810 22 30 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.08.2022 810 22 30 — Swissrulings