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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.03.2023 810 22 187

29 mars 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,305 mots·~17 min·7

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligungen; Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Gesuch um Einreise in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat (RRB Nr. 1334 vom 6. September 2022)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 29. März 2023 (810 22 187) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Umgehungsehe

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber i.V. Lucius Schweizer

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer 1 B.____, Beschwerdeführer 2 C.____, gesetzlich vertreten durch A.____, Beschwerdeführerin 3 D.____, whft. in Serbien, Beschwerdeführerin 4 alle vertreten durch Joël Naef, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligungen/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Gesuch um Einreise in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat (RRB Nr. 1334 vom 6. September 2022)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Der serbische Staatsangehörige A.____ (geb. 1984) führte in der Republik Serbien von 2003 bis 2009 eine Beziehung mit der Landsfrau D.____ (geb. 1986). Aus dieser Beziehung gingen die beiden Kinder B.____, geboren 2004, und C.____, geboren 2008, hervor. B. Am 2. Mai 2013 heiratete A.____ die Schweizer Bürgerin E.____, geboren 1965, und nahm in der Folge den Nachnamen der Ehefrau an. Am 26. Mai 2013 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. C. Am 9. September 2015 stellte A.____ ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner beiden Kinder B.____ und C.____, welche am 9. Januar 2016 in die Schweiz einreisten. Sie erhielten im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Vater. D. Am 30. Mai 2018 erhielten A.____ und C.____ eine Niederlassungsbewilligung. B.____ erhielt keine Niederlassungsbewilligung, da er zum Zeitpunkt der Prüfung des Gesuchs bereits 12 Jahre alt war und daher die zeitlichen Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung selbst nicht erfüllte. E. E.____ zog am 1. Juli 2018 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Ehe zwischen A.____ und E.____ wurde später mit Urteil vom 20. Februar 2019 rechtskräftig geschieden. F. Am 17. Juni 2020 stellte D.____ über die Schweizer Botschaft in Belgrad einen Antrag zur Einreise in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Ehe mit A.____. A.____ stellte ein entsprechendes Gesuch am 30. Juli 2020 beim Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB). In der Folge veranlasste das AFMB diverse Abklärungen, um dem Verdacht nachzugehen, ob es sich bei der Ehe zwischen A.____ und E.____ um eine Umgehungsehe gehandelt habe. Zu diesem Verdacht wurden A.____ und E.____ sowie D.____ (auf der Botschaft in Belgrad) persönlich befragt. G. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 wurde A.____ und seinen Kindern das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. im Fall des Sohnes zur allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt. A.____ nahm dazu, vertreten durch Oliver Borer, Advokat in Basel, am 17. Februar 2022 Stellung und reichte diverse Unterlagen ein. Im Wesentlichen führte er aus, dass keine Umgehungsehe vorgelegen habe und ein Wegzug nach Serbien mit dem Kindswohl nicht vereinbar sei. H. Am 28. Februar 2022 verfügte das AFMB den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ und seiner Tochter und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.____ sowie deren Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig lehnte das AFMB das Gesuch von D.____ um Einreise in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat ab.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. A.____, B.____, C.____ und D.____, alle vertreten durch Advokat Oliver Borer, erhoben am 11. März 2022 Beschwerde beim Regierungsrat Basel-Landschaft (Regierungsrat) gegen die Verfügung vom 28. Februar 2022. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 2022-1334 vom 6. September 2022 (RRB) ab und wies A.____ sowie B.____ und C.____ an, die Schweiz innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen. J. Gegen diesen Beschluss erhoben A.____ (Beschwerdeführer 1), B.____ (Beschwerdeführer 2), C.____ (Beschwerdeführerin 3), gesetzlich vertreten durch A.____, und D.____ (Beschwerdeführerin 4), alle vertreten durch Joël Naef, Advokat in Aesch BL, am 14. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und das AFMB anzuweisen sei, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführer 1 und 3 zu belassen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 zu verlängern und der Beschwerdeführerin 4 die Einreise zwecks Vorbereitung der Heirat zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz oder an das AFMB zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Subeventualiter sei zumindest den Kindern unter dem Titel des Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 die Niederlassungsbewilligung zu belassen resp. die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In der Folge sei dann aufgrund von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 bzw. dem Recht auf Achtung des Familienlebens dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 4 der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. K. Am 24. November 2022 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. L. Am 13. Januar 2023 reichte der Vertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein. M. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurden die Beschwerdeführer sowie E.____ (Ex-Ehefrau) als Auskunftsperson befragt. Die Parteien hielten an den schriftlich gestellten Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da die Beschwerdeführer Adressaten des angefochtenen Entscheides sind und ein

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung haben und die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet zunächst die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer 1 und 3 beziehungsweise die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 4.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer Person widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Im Fall einer sogenannten Schein-, Ausländerrechts- oder Umgehungsehe kommt ebenfalls dieser Widerrufsgrund zur Anwendung (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; Urteile des BGer 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1 und 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1). 4.2 Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen bzw. wollten, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind. Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien festzustellen. Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein (vgl. Urteil des BGer 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.3 Diesbezügliche Indizien lassen sich praxisgemäss unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, etwa weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihr nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt, wenn ein grosser Altersunterschied vorliegt oder wenn die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben und eine fehlende Eingliederung in den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen (vgl. Urteil des BGer 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

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4.4 Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss eine Realbeziehung bestehen, der eine auf Dauer konzipierte, wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Vereinigung zugrunde liegt, wobei minimale wechselseitige Kenntnisse des Partners und ein gewisses solidarisches, nicht auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten vorausgesetzt wird (vgl. Urteil des BGer 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.5 Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Umgehungsehe nachweisen; dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese kommt naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen; dann kann und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen und die gelebte gemeinsame Beziehung glaubhaft zu machen (Urteil des BGer 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.3). Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. die Niederlassungsbewilligung zu belassen auf das Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten in Verbindung mit den heute bereits bekannten, in diese Richtung deutenden, Indizien als Umgehungsehe erweist und die Bewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse widerrufen werden muss bzw. nicht mehr verlängert werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.4 mit Hinweisen). 5. Die Vorinstanz erwog, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner Ex-Ehefrau lediglich eingegangen worden sei, um ihm und in einem nächsten Schritt seiner Familie einen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu verschaffen. Die vom AFMB herangezogenen Indizien würden klar für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechen. Zwar habe sicherlich eine "Art Beziehung" zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner Ex-Ehefrau bestanden, von einem Ehewillen könne aber nicht ausgegangen werden. Zunächst sei der Altersunterschied zwischen den Ehegatten gross. Weiter sei auffällig, dass die ehemaligen Ehegatten unterschiedliche Angaben über das gegenseitige Kennenlernen gemacht hätten, und auch die Zeit des Kennenlernens vor der Ehe sei auffällig kurz gewesen. Von der Hochzeit und dem späteren Beziehungsleben gebe es weiter auch keine Fotos. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer 1 zusammen mit seinen Kindern regelmässig die Beschwerdeführerin 4 in Serbien besucht habe und diese regelmässig in der Schweiz gewesen sei. Dabei sei davon auszugehen, dass sie jeweils zusammen mit der Beschwerdeführerin 4 gewohnt hätten, weshalb die Trennung zwischen den Beschwerdeführern 1 und 4 lediglich als räumlich zu bezeichnen sei und

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Familien- resp. Beziehungsleben fortgeführt worden sei. Hinweise auf eine gemeinsame Freizeitgestaltung zusammen mit seiner Ex-Ehefrau liessen sich hingegen keine bzw. kaum welche finden. Schlussendlich würde auch die zeitlich kurze Abfolge der Geschehnisse auf ein planmässiges Vorgehen hinweisen. Der Widerrufsgrund einer Umgehungsehe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG betreffe sowohl die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 3 als auch die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2, da sich Familienangehörige im Bewilligungsverfahren die Aussagen, Handlungen und das Verhalten des gesuchstellenden ausländischen Familienmitglieds anzurechnen lassen hätten. 6. Die Beschwerdeführer führen dagegen im Wesentlichen aus, dass die Indizien für eine Umgehungsehe unvollständig, falsch und einseitig beachtet worden seien. Dem Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner Ex-Ehefrau dürfe im 21. Jahrhundert kaum Gewicht zukommen. Hinzu komme, dass die Ehe während fünf Jahren gelebt worden sei. Dass ein echter Ehewille bestanden habe, habe das Zivilstandesamt, als eine auf diese Frage spezialisierte Behörde, festgestellt. Nicht in Betracht gezogen habe die Vorinstanz, dass die Ex- Ehefrau auch kein Heiratsgeld erhalten habe, was bei Umgehungsehen typischerweise vom aufenthaltswilligen Ausländer bezahlt werde. Dass im Zeitraum der Eheanbahnung nur wenig Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Ex-Ehefrau bestanden habe, sei der besonderen Situation geschuldet gewesen, dass er als Drittstaatsangehöriger nicht beliebig häufig und lange in der Schweiz habe sein können. Dass die Beschwerdeführerin 4 für Besuche in die Schweiz gekommen sei, habe lediglich dem Kindswohl gedient und nicht, wie die Vorinstanz annehme, der Fortführung der früheren Beziehung. Dass sie während den Besuchen beim Beschwerdeführer 1, den gemeinsamen Kindern und dessen Ex-Ehefrau gelebt habe, habe finanzielle Gründe gehabt. Dasselbe gelte für die Besuche der Beschwerdeführer und der Ex-Ehefrau in Serbien. Zwischen der Ex-Ehefrau und dem Beschwerdeführer 1 habe eine echte und gelebte Ehe bestanden. Alles in allem würden die Indizien gegen eine Umgehungsehe sprechen. 7.1 Vorliegend lässt sich der relativ grosse Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner Ex-Ehefrau nicht von der Hand weisen. Indizien, die darauf hindeuten würden, dass die Heirat gegen Bezahlung einer Geldsumme arrangiert wurde, existieren hingegen nicht. Hinsichtlich der Umstände des Kennenlernens ist festzuhalten, dass zwischen dem Kennenlernen und der Hochzeit des Beschwerdeführers 1 und seiner Ex-Ehefrau eine Zeitdauer von rund 18 Monaten lagen. Während dieser Zeit haben sie sich – gemäss den übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen – im Rahmen von persönlichen Kontakten in der Schweiz kontinuierlich besser kennengelernt, was letztlich zu einer Beziehung und der Ehe geführt hat. Soweit die Vorinstanz auf das Fehlen von Fotos von der Hochzeit oder gemeinsamen Ausflügen als Indiz für eine Umgehungsehe verweist, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer mit der Beschwerde diverse Fotos eingereicht haben, die sowohl die Ex-Ehefrau als auch den Beschwerdeführer 1 bei gemeinsamen Anlässen mit Freunden wie auch das Ehepaar und die Kinder bei gemeinsamen Ausflügen, Anlässen und im Alltag zeigen. An der heutigen Parteiverhandlung gab die Ex-Ehefrau zudem an, dass sie als Familie ein Zoo-Abonnement gehabt hätten, gerne die Langen Erlen besucht hätten und sie mit den Kindern viel in der Badi

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen sei. Diese Umstände sprechen für ein gelebtes Familien- und Beziehungsleben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz existieren auch keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 4 ihre frühere Beziehung während der bestehenden Ehe mit der Ex-Ehefrau gewissermassen fortgeführt und durch häufige gegenseitige Besuche in der Schweiz und Serbien gepflegt hätten. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung gab die Ex-Ehefrau an, dass sie nicht das Gefühl gehabt habe, dass noch eine Beziehung zwischen den Beschwerdeführern 1 und 4 bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei von Anfang an sehr transparent gewesen, was die Existenz der Beschwerdeführerin 4 und die gemeinsamen Kinder betreffe. Die Beschwerdeführerin 4 habe bei den Besuchen bei ihnen gelebt, weil sie kein Geld für ein Hotel gehabt hätten. Zudem sei sie immer nur dann auf Besuch gewesen, wenn die Kinder Ferien gehabt hätten. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Besuche der Beschwerdeführerin 4 mit dem Blick auf das Kindswohl erfolgten. Weiter bleibt unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 4 bei ihren Besuchen in der Schweiz im Zimmer der Kinder schlief, während das Ehepaar im ehelichen Schlafzimmer schlief. Ebenso führten die Beteiligten übereinstimmend aus, dass die Beschwerdeführerin 4 oft zusammen mit den Kindern ihre Mutter in Zürich besuchte, damit der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau währenddessen Zeit ohne die Kinder verbringen konnten. Ähnliches gilt für die Besuche des Beschwerdeführers 1 in Serbien. Auch hier zeigen die Beschwerdeführer nachvollziehbar auf, dass die Besuche dem Kindswohl geschuldet waren und sich die Beschwerdeführer 1 und 4 kein Zimmer geteilt haben. Unter den konkreten Umständen bleibt es eine unbelegte Mutmassung der Vorinstanzen, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 4 während der Ehe mit der Ex-Ehefrau aufrechterhalten worden sei. Dass die Beschwerdeführer 1 und 4 – nach der gescheiterten Ehe des Beschwerdeführers 1 – nun Hochzeitsabsichten haben, spricht sodann nicht notwendigerweise für eine geführte Parallelbeziehung. Hinsichtlich des Umstands, dass die Ex-Ehefrau die Familie der Beschwerdeführer nie näher kennengelernt hat, führen die Beschwerdeführer und die Ex-Ehefrau glaubhaft an, dass ihre Familien die Ehe aufgrund des Altersunterschieds und der anderen Nationalitäten nicht gutgeheissen hätten. Daher erscheint es ebenfalls nachvollziehbar, dass die Ex-Ehefrau bei ihren Besuchen in Serbien in einem Hotel gewohnt hat und nicht bei der Familie der Beschwerdeführer. 7.2 Die Vorinstanz wertete die zeitliche Abfolge der Geschehnisse als Indiz für ein planmässiges Vorgehen des Beschwerdeführers 1, um für die Familie einen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu erlangen. Diesbezüglich ist zu würdigen, dass die Beziehung von der Ex-Ehefrau und dem Beschwerdeführer 1 nicht nahtlos an die frühere Beziehung mit der Beschwerdeführerin 4 anschloss. Gemäss übereinstimmender Aussagen führten die Beschwerdeführer 1 und 4 in den Jahren 2003 bis 2009 eine Beziehung. Der Beschwerdeführer 1 und seine Ex-Ehefrau lernten sich gemäss ebenfalls übereinstimmender Aussagen erst Ende des Jahres 2011 kennen. Gegen die Schlussfolgerung, dass ein planmässiges Vorgehen vorliegt, spricht zudem, dass die Initiative zur Scheidung von der Ex-Ehefrau ausgegangen ist und beim Beschwerdeführer 1 in diesem Zeitpunkt noch ein Ehewille bestand. Auch wenn einzelne Verdachtsmomente auf eine Umgehungsehe bestehen bleiben, lässt die geschilderte Indizienlage keinen klaren Schluss zu, dass zwischen der Ex-Ehefrau und dem Beschwerdeführer 1 eine Umgehungsehe bestanden hat, weshalb das Vorliegen einer Umgehungsehe nicht erstellt ist.

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8. Da eine Umgehungsehe nicht erstellt ist, ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrats ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer 2 ist die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 9. Bezüglich des Gesuchs um Einreise zwecks Vorbereitung der Heirat der Beschwerdeführerin 4, wird die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das AFMB zurückgewiesen, da dieses die entsprechenden Voraussetzungen noch nicht geprüft hat. 10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft aufzuerlegen. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der in der Honorarnote vom 13. Januar 2023 geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden und 20 Minuten à Fr. 250.-- erweist sich als angemessen. Dem Rechtsvertreter sind zudem noch fünf Stunden Aufwand zusätzlich für die Vorbereitung und Teilnahme an der Parteiverhandlung zu gewähren. Den Beschwerdeführern ist somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'136.65 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zulasten des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft zuzusprechen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1334 vom 6. September 2022 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft angewiesen, die die Aufenthaltsbewilligung von B.____ zu verlängern.

2. Bezüglich des Gesuchs um Einreise zwecks Vorbereitung der Heirat von D.____ wird die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und Entscheidung an das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Bezüglich der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren wird die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Regierungsrat des Kanton-Basel-Landschaft auferlegt. 5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'136.65 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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