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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.02.2023 810 22 171

8 février 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,043 mots·~15 min·7

Résumé

Erteilung der Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (RRB Nr. 1175 vom 16. August 2022)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 8. Februar 2023 (810 22 171) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Erteilung einer Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs / Ergänzungsleistungsbezug

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Noll, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber i.V. Lucius Schweizer

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Marco Bivetti, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Erteilung der Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (RRB Nr. 1175 vom 16. August 2022)

A. A.____ (geb. 1997) ist als Staatsangehöriger des Kosovo in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung und bezieht eine ausserordentliche ganze Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen. Im Rahmen eines geschützten Arbeitsplat-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zes ist er in einem Pensum von 50 % erwerbstätig. Am 9. August 2021 heiratete A.____ im Kosovo B.____ (geb. 2002), welche ebenfalls kosovarische Staatsangehörige ist. B. Am 7. Oktober 2021 stellte B.____ bei der schweizerischen Botschaft in Pristina, Kosovo, ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei ihrem Ehemann. In der Folge reichte A.____ am 26. Oktober 2021 seinerseits beim Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau ein. C. Mit Schreiben vom 4. November 2021 stellte das AFMB fest, dass die Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 nicht erfüllt seien, weil A.____ eine ausserordentliche Invalidenrente und Ergänzungsleistungen beziehe, und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 8. November 2021 nahm A.____ dahingehend Stellung, dass er seine Frau seit drei Jahren kenne und sie regelmässig im Kosovo besucht habe. B.____ habe eine Ausbildung zur Coiffeuse abgeschlossen und befinde sich auf Arbeitssuche. In der Schweiz habe sie keine Stellenzusicherung. Sie spreche fliessend Albanisch und ein wenig Englisch. A.____ führte weiter aus, dass er im Falle einer Verweigerung des Familiennachzugs die Schweiz nicht verlassen, sondern die Ehe auf Distanz weiterführen würde. Seine Ehefrau sei noch nie in der Schweiz gewesen. D. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 wies das AFMB das Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung für B.____ im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei ihrem Ehemann ab. E. Am 25. Februar 2022 erhob A.____, vertreten durch die Anlaufstelle Baselland, gegen diese Verfügung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Mit Eingabe vom 22. April 2022 reichte A.____, neu vertreten durch Marco Bivetti, Rechtsanwalt, die Beschwerdebegründung ein und stellte das Begehren, es sei die Verfügung vom 7. Februar 2022 aufzuheben und seiner Ehefrau die Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei ihrem Ehemann zu erteilen. Eventualiter sei seiner Ehefrau eine Einreisebewilligung mit vom Regierungsrat festgelegten Bedingungen zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt seien. Blosse finanzielle Bedenken genügten nicht, um eine Einreisebewilligung zu verweigern. Im Übrigen sei bei einer Familienzusammenführung von einer guten finanziellen Prognose auszugehen. Namentlich habe B.____ gute Chancen, am hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, und ihre Anwesenheit führe mittelfristig zu einer Ablösung von A.____ von den Ergänzungsleistungen. F. Mit Beschluss des Regierungsrats (RRB) Nr. 1175 vom 16. August 2022 wurde die Beschwerde von A.____ abgewiesen. G. Am 29. August 2022 erhob A.____, vertreten durch Marco Bivetti, Rechtsanwalt, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 16. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt das

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und B.____ die Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib beim Beschwerdeführer zu erteilen (Ziff. 1 und 2). Eventualiter sei B.____ die Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib beim Beschwerdeführer verbunden mit einer vom Kantonsgericht zu bestimmenden Bedingung (z.B. hinsichtlich Erlangen einer Arbeitsstelle innert festgelegter Frist) zu erteilen (Ziff. 3). Subeventualiter sei die Angelegenheit zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4). Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren und das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Ziff. 5 und 6). H. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 beantragt die Vorinstanz, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. I. Mit Verfügung vom 2. November 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Strittig ist, ob das AFMB zu Recht den Familiennachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers verweigerte. 4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs, wenn sie mit dieser Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) oder zu einem Sprachförderungsangebot angemeldet sind (Abs. 2) und der niedergelassene Ehegatte keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

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4.2 Im Folgenden ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Familiennachzug aufgrund des Ergänzungsleistungsbezugs des Beschwerdeführers verweigerte. Die übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug sind unbestrittenermassen erfüllt. 4.3.1 Das AFMB führte in seiner Verfügung vom 7. Februar 2022 aus, die in Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG enthaltene Bedingung, wonach die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen beziehen dürfe, sei im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Allfällige künftige Einkommen müssten berücksichtigt werden, sofern diese mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beendigung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur Folge hätten und somit zu einer nachhaltigen Entlastung der öffentlichen Hand führen würden. Dem AFMB liege jedoch kein entsprechender Vorvertrag und keine verbindliche Stellenzusicherung für B.____ vor. Der Beschwerdeführer beziehe bereits heute Ergänzungsleistungen und seine Ehefrau hätte nach dem Familiennachzug ebenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Folglich bestehe kein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG. 4.3.2 Die Vorinstanz erwog ihrerseits, dass der Beschwerdeführer eine volle IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'593.-- sowie Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'062.-- pro Monat beziehe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers spreche weder Deutsch noch eine andere Schweizer Landessprache. Der von ihr besuchte sechsmonatige Kurs im Haareschneiden und Make- Up sei nicht ansatzweise mit einem Lehrabschluss mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Coiffeuse oder Kosmetikerin zu vergleichen. Obwohl das AFMB die nicht vorhandenen Deutschkenntnisse der Ehefrau bereits in der Verfügung vom 7. Februar 2022 erwähnt habe, habe die Ehefrau bis anhin keinerlei Anstrengungen zum Erlernen der deutschen Sprache nachgewiesen. Die Aussichten der Ehefrau, in der Schweiz als Coiffeuse oder Kosmetikerin zu arbeiten, seien als ungünstig zu bezeichnen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz finanziell unabhängig sein werde. Unbestrittenermassen beziehe der Beschwerdeführer bereits heute Ergänzungsleistungen. Daran würde sich bei einer Wohnsitznahme der Ehefrau nichts ändern. Es wäre im Gegenteil damit zu rechnen, dass die Ergänzungsleistungen für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zunehmen würden. Somit habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau. 4.3.3 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zusammengefasst ein, dass blosse finanzielle Bedenken, Hypothesen und pauschalierte Gründe nicht genügen würden, um einen Familiennachzug wegen eines befürchteten Ergänzungsleistungsbezugs zu verweigern. Es sei die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht unter Einbezug aller Familienangehörigen der Beurteilung der Gefahr des Ergänzungsleistungsbezugs zugrunde zu legen. Zwar sei richtig, dass seine Ehefrau keine Landessprache spreche. Dies stehe einer erfolgreichen Stellensuche jedoch nicht im Wege, zumal sie bereit sei, umgehend einen Sprachkurs zu besuchen. Weiter sei nach Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG keine qualifizierte Ausbildung verlangt, damit von einer positiven finanziellen Prognose auszugehen sei. Es könne daher kein EFZ oder gleichwertiger Abschluss verlangt werden. Die Ehefrau sei bereit, nach ihrer Einreise so rasch wie möglich eine Stelle im Coiffeur-Bereich – soweit erforderlich aber auch in einer anderen Branche (z.B. Reinigung) – anzutreten. Es bestehe daher kein Grund, um von einer schlechten fi-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nanziellen Prognose auszugehen. Im Gegenteil könne man erwarten, dass sich mit Blick auf die Erwerbsfähigkeit und Erwerbswilligkeit der Ehefrau die finanzielle Lage der Familie verbessern und damit auch zu einer Ablösung des Beschwerdeführers von Ergänzungsleistungen führen werde. 5.1 Für die Beurteilung, ob das Kriterium der Ergänzungsleistungsunabhängigkeit von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts analog auf die Rechtsprechung zur Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG abgestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.5). Dabei ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Fürsorgeleistungen und Ergänzungsleistungen nicht in jeder Hinsicht gleichzustellen sind. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es Personen, die Anspruch auf eine IV-Rente haben, in aller Regel nicht möglich ist, etwas an ihrer finanziellen Situation zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.5). Das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit ist erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebensowenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3). Mithin ist eine Prognose zu treffen, wie sich der Nachzug auf die wirtschaftliche Situation des Niedergelassenen auswirkt. Der Familiennachzug ist nach der Lehre im öffentlichen Interesse geboten, wenn die vom Niedergelassenen bezogenen Ergänzungsleistungen durch den Nachzug von Familienangehörigen dank Anrechnung von deren Einkommen voraussichtlich reduziert werden können oder gar gänzlich dahinfallen (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Rz. 6 zu Art. 43 AIG). 5.2.1 Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_309/2021 das Vorgehen der Vorinstanz geschützt, welche den gemäss den Sozialhilferichtlinien bemessenen künftigen Gesamtbedarf des Ehepaars dem gegenwärtigen Einkommen des Ehemanns (IV-Rente, Hilflosenentschädigung, Ergänzungsleistungen) gegenüberstellte (Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.2 unter Bezugnahme auf E. 4.1). Nachfolgend ist die finanzielle Situation der Beschwerdeführer demnach anhand dieser Vorgehensweise, welcher das Kantonsgericht in einem neueren Entscheid gefolgt ist, zu beurteilen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. Oktober 2022 [810 21 265] E. 5; siehe auch Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 11. Juli 2022 [601 2022 31] E. 4).

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5.2.2 Dabei ist der zukünftige Bedarf der Gesamtfamilie gestützt auf das Sozialhilferecht zu ermitteln. In die Bedarfsrechnung sind vorliegend der Grundbedarf, die Wohnkosten sowie die obligatorischen Versicherungen einzubeziehen (vgl. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialund die Jugendhilfe [SHG] vom 21. Juni 2001). Gemäss § 9 Abs. 1 lit. b der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 beträgt der monatliche Grundbedarf für einen Haushalt mit zwei Personen Fr. 1'577.--. Dazu kommen der Mietzins zuzüglich Nebenkosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- (Mietvertrag vom 1. März 2020) sowie die monatliche Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 284.35 (vgl. Versicherungspolice 2022, S. 2). Für die Ehefrau ist die am Wohnsitz des Beschwerdeführers geltende Durchschnittsprämie für die Prämienregion 2, jugendliche Erwachsene, von Fr. 391.-- einzusetzen (§ 12 Abs. 1 lit. b SHV). Demgemäss beträgt der sozialhilferechtliche monatliche Bedarf der Familie insgesamt Fr. 3'452.35. 5.2.3 Dem gegenüberzustellen ist ausgehend vom heutigen Einkommen des Beschwerdeführers das künftig zu erwartende Familieneinkommen. Der Beschwerdeführer bezieht eine ganze IV-Rente in der Höhe von (netto) Fr. 1'593.--. Dazu kommen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'062.-- (inkl. Zahlung Durchschnittsprämie an obligatorische Krankenkasse, vgl. Verfügung der SVA Basel-Landschaft vom 31. Dezember 2021). Darüber hinaus erzielt der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von rund Fr. 840.-- (vgl. Lohnausweis 2021, Lohnabrechnungen Januar bis August 2022). Daraus resultiert ein Gesamteinkommen von Fr. 3'495.--. Wie bereits ausgeführt (E. 5.2.1 hiervor), hat das Bundesgericht im Urteil 2C_309/2021 auf das zukünftige Einkommen der Ehegatten mitsamt den Ergänzungsleistungen abgestellt. Folgt man dieser Methode, so besteht bei einem Nachzug der Ehefrau keine Unterdeckung, sondern ein geringfügiger Überschuss. 5.3 Hinsichtlich der Gefahr des künftigen Bezugs von (zusätzlichen) Ergänzungsleistungen führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mangels anerkannter Ausbildung und aufgrund fehlender Deutschkenntnisse in der Schweiz nicht finanziell unabhängig sein werde. Am Ergänzungsleistungsbezug des Beschwerdeführers würde sich im Fall der Wohnsitznahme der Ehefrau somit nichts ändern. Es sei im Gegenteil damit zu rechnen, dass die Ergänzungsleistungen für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zunehmen würden (E. 4.3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass diese Ausführungen der Vorinstanz pauschaler Natur sind. Gemäss seinen unbestrittenen Ausführungen leidet der Beschwerdeführer an einem Geburtsgebrechen, welches ihm verunmöglicht, eine rentenausschliessende Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes in einem Teilzeitpensum erwerbstätig, mit welchem er ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund Fr. 840.-- erzielt. Mithin ist es ihm nicht möglich, etwas an seiner finanziellen Situation zu ändern (E. 5.1 hiervor) und unternimmt er vielmehr alles Zumutbare, um den Bezug von Ergänzungsleistungen auf ein Minimum zu reduzieren. Der Beschwerdeführer legt im Weiteren – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – schlüssig dar, dass seine Ehefrau gewillt sei, so schnell wie möglich eine Stelle im Coiffeur- Bereich oder – falls nötig – in einer anderen Branche anzutreten. Er bestreitet die fehlenden Deutschkenntnisse seiner Ehefrau nicht, macht allerdings zu Recht geltend, dass diesen hin-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtlich der finanziellen Prognose keine entscheidende Bedeutung zukomme. Dasselbe gilt hinsichtlich der Tatsache, dass die Ehefrau noch über keinen Arbeitsvertrag bzw. eine entsprechende Zusicherung verfügt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden beispielsweise Stellen im Reinigungsgewerbe kurzfristig angeboten bzw. frei und setzen nicht zwingend Deutschkenntnisse voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.3). Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers handelt es sich um eine gesunde, arbeitswillige junge Frau, welche am Beginn ihres Erwerbslebens steht. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sein wird, innert verhältnismässig kurzer Frist ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches den Ergänzungsleistungsbezug des Beschwerdeführers massgeblich reduzieren bzw. mittelfristig beenden wird. In diesem Zusammenhang ist die Ehefrau bei ihrer Zusage zu behaften, innert nützlicher Frist nach Einreise eine Stelle anzunehmen – dies wenn nötig in einer anderen Branche als der Coiffeur- und Kosmetikbranche – und sich für einen Sprachkurs anzumelden. 5.4 Die Prognose über die Auswirkungen des Ehegattennachzugs auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführer führt nach dem Gesagten zum Ergebnis, dass die Familie voraussichtlich längerfristig ein stabiles Gesamteinkommen erzielen wird, welches über dem sozialhilferechtlichen Bedarf zu liegen kommt (E. 5.2.3 hiervor). Darüber hinaus ist den Ehegatten hinsichtlich des künftigen Ergänzungsleistungsbezugs eine günstige Prognose zu stellen (E. 5.3 hiervor). 5.5 Die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG sind demnach im vorliegenden Fall erfüllt, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Beurteilung der weiteren Rügen – namentlich der gerügten Verletzung des Diskriminierungsverbots (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999; Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950) – erübrigt sich bei diesem Ausgang. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und das AFMB anzuweisen, der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zu erteilen. Dabei steht es im Ermessen der Behörde, die Bewilligung gegebenenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen und mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung (Art. 43 Abs. 4 AIG) zu verbinden. 6.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem Regierungsrat aufzuerlegen. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der in der Honorarnote vom 9. November 2022 für das kantonsgerichtliche Verfahren geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden und 57 Minuten à Fr. 200.-- erweist sich als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädi-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung in der Höhe von Fr. 2'429.40 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. 6.3 Im Übrigen wird die Angelegenheit zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1175 vom 16. August 2022 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft angewiesen, B.____ die Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'429.40 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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