Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 22. Februar 2023 (810 22 146) ____________________________________________________________________
Soziale Sicherheit
Sozialhilfe / Angemessenheit der Wohnungskosten / Individualisierungsgrundsatz bei Geschwisterhaushalt und Pflegeleistungen durch die sozialhilfebeziehende Person
Besetzung Vorsitzender Markus Clausen, Kantonsrichter Hans Furer, Jgnaz Jermann, Daniel Noll, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, Basel
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin
Betreff Wohnungskosten (RRB Nr. 1046 vom 28. Juni 2022)
A. Nachdem A.____ (geb. 1964) im Jahr 2021 von C.____ nach B.____ zog, meldete sie sich beim Sozialdienst B.____ zum Bezug von Sozialleistungen an. Bis dahin wurde sie vom Sozialdienst der Gemeinde C.____ unterstützt. A.____ wohnt mit ihrem Bruder D.____ (geb. 1971) zusammen, den sie pflegt. D.____ bezieht aufgrund seines körperlichen und psychischen Gesundheitszustandes eine Invalidenrente und Ergänzungsleistungen.
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B. Am 17. Dezember 2021 verfügte die Sozialhilfebehörde B.____ (SHB) wie folgt:
(1) Die Unterstützung beginnt am 16. November 2021. (2) Die Sozialhilfe C.____ hat vom 16. November 2021 bis 15. Dezember 2021 ein Zehrgeld ausgerichtet. (3) Ihnen wird ab 16. Dezember 2021 neu eine Unterstützung von monatlich Fr. 1'650.55, abzüglich allfälliger Einnahmen, ausgerichtet. (4) Sie werden verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und eine zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen. Sie sind verpflichtet, monatlich bis zum 5. des Monats Kopien von mindestens acht Ihrer schriftlichen Bewerbungen sowie die Antwortschreiben der kontaktierten Firmen dem Sozialdienst vorzulegen. Widrigenfalls kann die Unterstützung angemessen – bis zur Nothilfe – herabgesetzt werden. Wird die Annahme einer zumutbaren Arbeit abgelehnt, kann die Unterstützung direkt auf Nothilfe herabgesetzt werden. (5) Sie werden aufgefordert, sich innert 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung bei der Jobbörse, […], anzumelden und jede angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen. Bei Ablehnen einer Arbeit aus gesundheitlichen Gründen ist dem Sozialdienst unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen. (6) Sie werden verpflichtet, sämtliche Veränderungen der Verhältnisse, die eine Änderung der Unterstützungshöhe zur Folge haben könnten, unverzüglich und unaufgefordert dem Sozialdienst oder der Sozialhilfebehörde B.____ mitzuteilen. Im Widerhandlungsfalle gelten zu viel ausgerichtete Unterstützungen als unrechtmässig bezogen und sind zurückzuzahlen. (7) Sie werden verpflichtet, dem Sozialdienst monatlich eine Liste über die Bemühungen für die Wohnungssuche sowie allfällige Kopien der Anmeldeformulare für Mietinteressenten einzureichen. Es werden monatlich mindestens fünf Bewerbungen für Wohnungen gefordert. (8) Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis Fr. 10'000.-- bestraft. Gehilfenschaft und Versuch sind strafbar. (9) Bei Pflichtverletzungen gemäss § 17a SHV kann die Unterstützung bis auf 30% des Masses des Grundbedarfs, maximal jedoch auf Nothilfe, herabgesetzt werden.
C. Dagegen erhob A.____ am 24. Dezember 2021 Einsprache und beantragte unter der weiterhin ungekürzten Ausrichtung der Unterstützungsleistungen die kostenfällige Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass sie arbeitsunfähig sei. Ihr Bruder, den sie als einzige Bezugsperson und Verwandte unterstütze, benötige krankheitsbedingt eine Vollzeitpflege. Der Gesundheitszustand ihres Bruders stelle spezielle Anforderungen an eine für sie zumutbare Wohnung. Die Wohnungssuche habe sich deshalb als sehr schwierig herausgestellt und es sei unter diesen Voraussetzungen nicht möglich, eine günstigere Wohnung zu finden.
D. Mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 wies die SHB die Einsprache als unbegründet ab. Sofern die Mietkosten den Mietzinsgrenzwert aufgrund der speziellen Gesundheitsumstände des Bruders überstiegen, müsse der Fehlbetrag gegenüber dessen Invalidenversicherung geltend gemacht werden, da D.____ nicht von der SHB unterstützt werde.
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 2. Februar 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 28. Januar 2022 und der Verfügung vom 17. Dezember 2021 sowie die Neuberechnung und Erhöhung der Unterstützungsleistungen.
F. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-1046 vom 28. Juni 2022 (RRB) hiess der Regierungsrat die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer 1), hob Ziffer 7 der Verfügung vom 17. Dezember 2021 auf (Dispositivziffer 2) und wies die Beschwerde im Weiteren ab (Dispositivziffer 3). Begründet wurde der RRB im Wesentlichen mit der nicht hinreichend nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von A.____. Ausser einem Arbeitszeugnis, welches ihr vom 23. Dezember 2021 bis am 31. Januar 2022 eine 100% Arbeitsunfähigkeit attestiere, lägen keine Nachweise für eine weitere Arbeitsunfähigkeit vor, weshalb A.____ für die Zeitspanne vor dem 23. Dezember 2021 sowie ab dem 1. Februar 2022 als arbeitsfähig gelte. Zudem seien die von der SHB verfügten Wohnungskosten nicht zu beanstanden, da bei A.____ keine Gründe vorlägen beziehungsweise ersichtlich seien, die es rechtfertigen würden, die über dem Mietzinsgrenzwert liegenden Wohnungskosten auszurichten.
G. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 11. Juli 2022 beziehungsweise ergänzter Beschwerdebegründung vom 12. September 2022 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit den Anträgen: (1) Es sei der Entscheid des Beschwerdegegners vom 28. Juni 2022 vollumfänglich aufzuheben. (2) Dementsprechend sei die Arbeitsunfähigkeit von Frau A.____ festzustellen und die vollumfängliche Übernahme der Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 805.-- sowie die Finanzierung eines Deutschkurses zu bewilligen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. (3) Unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen.
H. Mit Schreiben vom 3. November 2022 lässt sich die SHB vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen wird sofern erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I. Mit Eingabe vom 14. November 2022 lässt sich der Regierungsrat unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die weiteren Ausführungen wird sofern erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
J. Mit Verfügung vom 29. November 2022 wird der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und untersucht, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, d.h. es prüft, ob die formellen Voraussetzungen (die sogenannten "Sachurteilsvoraussetzungen") erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozess-ordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993). Gemäss § 43 Abs. 1 VPO ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Gemäss Dispositivziffer 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2021 (vgl. Sachverhalt lit. B hiervor) wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und entsprechende Suchbemühungen nachzuweisen. Sie wurde zudem aufgefordert, sich binnen zehn Tagen seit Erhalt der Verfügung bei der Jobbörse anzumelden und jede angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat ab (vgl. Dispositivziffer 3 des angefochtenen RRB). In seiner Vernehmlassung vom 14. November 2022 führt der Regierungsrat dagegen aus, dass durch die mittlerweile eingereichten und nicht in Zweifel gezogenen Arztzeugnisse die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ärztlich attestiert sei, weshalb von der Verpflichtung zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit abzusehen sei. Auch die SHB lässt sich am 3. November 2022 dahingehend vernehmen, dass aufgrund der mittlerweile vorliegenden Arztzeugnisse die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erwiesen sei, weshalb auf das Einholen von weiteren Arbeitssuchbemühungen verzichtet werde. Dementsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde, soweit sich diese gegen die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur nachweislichen Suche nach einer zumutbaren Erwerbstätigkeit richtet, zufolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten.
1.3 Gemäss ihrem zweiten Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Sachverhalt lit. G hiervor). Nach den allgemeinen Prozessregeln sind Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren grundsätzlich subsidiär. Der Grundsatz bedeutet, dass Feststellungsinteressen, vorbehältlich besonderer Situationen, nur dann massgeblich sein können, wenn Leistungsbegehren ausgeschlossen sind (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 30. September 2020 [810 19 229] E. 1.4; KGE VV vom 6. November 2019 [810 19 92] E. 1.3). Wie bereits unter der Erwägung 1.2 hiervor aufgezeigt, ist die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kantonsgericht unbestritten, weshalb die Beschwerdeführerin an deren separaten Feststellung kein schutzwürdiges Interesse (mehr) hat.
1.4 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Finanzierung eines Deutschkurses durch die Sozialhilfe. Die Kenntnis der hiesigen Sprache sei nicht nur für die wirtschaftliche, sondern auch für die soziale Integration und die persönliche Entfaltung in der Schweiz zentral. Es sei besonders stossend, dass ihr die Vorinstanzen ihren Wunsch nach Integration entgegenhalten. Auf dieses Begehren kann ebenfalls nicht eingetreten werden, da dieser Antrag nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist und damit sowohl vor Regierungsrat als auch vor Kantonsgericht nicht Streitgegenstand bilden kann. Aus der Vernehmlassung der SHB vom 3. November 2022 wird im Übrigen ersichtlich, dass bei der SHB – trotz wiederholter Aufforderung der Beschwerdeführerin entsprechende Deutschkurs-Angebote der für sie zuständigen Sozialarbeiterin mitzuteilen – bis heute keine entsprechenden Vorschläge eingegangen sind.
1.5 Mit Ausnahme der zuvor erwähnten Punkte (siehe E. 1.2 bis 1.4) sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, sodass auf die Beschwerde teilweise eingetreten werden kann.
2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Regierungsrat ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
3.1 Zunächst ist der konkrete Streitgegenstand zu umschreiben, wobei vorab festzustellen ist, dass die Dispositivziffern 1, 2, 6, 8 und 9 der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2021 (vgl. dazu Sachverhalt lit. B hiervor) weder im vorinstanzlichen Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren noch vor Kantonsgericht bestritten wurden und damit nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bilden. Zudem wurde die Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2021, welche die Verpflichtung zur Wohnungssuche betrifft (vgl. wiederum Sachverhalt lit. B hiervor), in teilweiser Gutheissung des angefochtenen RRB aufgehoben und ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr vom Streitgegenstand erfasst.
3.2 In der Sache strittig und damit nachfolgend zu prüfen ist nach dem Gesagten einzig, ob die SHB von den effektiv geltend gemachten Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 805.-- zu Recht einen Abzug (Richtmiete) in der Höhe von Fr. 205.-- vorgenommen hat.
4.1 Gemäss § 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) vom 24. Juni 1977 ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht halt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach § 4 Abs. 1 SHG haben notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und materielle Unterstützung. Die materielle Unterstützung soll die Grundbedürfnisse für eine bescheidene Lebensführung decken. Mit diesen Leistungen soll ein soziales Existenzminimum gewährt werden, welches die Teilnahme am wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und sozialen Leben ermöglicht und damit die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein garantiert (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Version vom 1. Januar 2022, Kapitel A.2).
4.2 Der Umfang der materiellen Unterstützung besteht nach § 6 Abs. 1 SHG unter anderem aus Unterstützungen an eine angemessene Wohnung. Die Angemessenheit der Wohnungskosten richtet sich gemäss § 11 Abs. 1 der kantonalen Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 nach der Haushaltsgrösse und nach den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen, wobei die Sozialhilfebehörden dem Amt die angemessenen Wohnungskosten in ihrer Gemeinde mitteilen und die Angaben bei veränderten Verhältnissen aktualisieren (Abs. 2). Dabei entscheidet die Gemeinde, ob sie die Nettowohnungskosten oder die Bruttowohnungskosten als Grenzwert festlegt. Es muss der unterstützten Person oder einer Person, die sich nach den Grenzwerten erkundigt, in jedem Fall mitgeteilt werden, ob der Grenzwert der Wohnungskosten die Netto- oder Bruttowohnungskosten betrifft. Weiter haben die Sozialhilfebehörden regelmässig zu überprüfen, ob die festgelegten Grenzwerte der Wohnungskosten in ihrer Gemeinde noch aktuell sind, und diese gegebenenfalls zu überarbeiten. Schliesslich muss die Sozialhilfebehörde jederzeit darlegen können, aufgrund welcher Kriterien die Grenzwerte für die Wohnungskosten festgelegt wurden (Handbuch Sozialhilferecht Basel-Landschaft vom 1. Januar 2023 [Handbuch Sozialhilferecht], Ziff. 5.4.1, S. 120). Beim Begriff "Angemessenheit" im Sinne von § 11 Abs. 1 SHV handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (KGE VV vom 15. September 2021 [810 21 132] E. 4.2.1).
4.3 Das in § 5 Abs. 1 SHG statuierte Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass Unterstützungen nur dann gewährt werden, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind. Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden können. Es besteht insbesondere kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe (PETER MÖSCH PAYOT, Sozialhilfe, in: Steiger- Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 39.30; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 420). Dabei gilt grundsätzlich das Prinzip der Anrechnung, wonach die Selbsthilfe, die Leistungen der Unterhalts- und Unterstützungspflichtigen sowie die gesetzlichen, vertraglichen und sonstigen Leistungen Dritter als Eigenmittel an die Stelle der Sozialhilfe treten und nicht zu dieser hinzu (§ 7 SHG). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die Hilfe suchende Person deshalb, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere der Einsatz von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz eigener Arbeitskraft. Dieser Grundsatz liegt auch den Mitwirhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht kungspflichten gemäss § 11 Abs. 2 SHG zugrunde (KGE VV vom 18. Oktober 2006 [810 06 86/234] E. 3.4 f.).
4.4 Ein weiterer charakteristischer Gedanke der Sozialhilfe ist schliesslich der Individualisierungsgrundsatz, welcher bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Leistung immer zwingend zu beachten ist. Das Prinzip der Individualisierung verlangt, dass Hilfeleistungen jedem einzelnen Fall angepasst sind und sowohl den Zielen der Sozialhilfe im Allgemeinen als auch den Bedürfnissen der betroffenen Personen im Besonderen zu entsprechen haben. Danach muss nicht nur die Art der Hilfe, sondern insbesondere auch das Ausmass der Hilfe den individuellen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Möglichkeiten Rechnung tragen. Die Sozialhilfebehörde ist sodann verpflichtet, die Ursachen der Notlage abzuklären und ihre Hilfe darauf auszurichten. Die Hilfe soll geeignet sein, die Selbständigkeit und die soziale Integration der hilfsbedürftigen Person zu fördern. Die Hilfe muss – im Rahmen des Gesetzes – dem individuellen Bedarf Rechnung tragen. Der Individualisierungsgrundsatz ermöglicht der Vielseitigkeit in der Sozialhilfe Rechnung zu tragen (Handbuch Sozialhilferecht, Ziff. 2.2.2, S. 46). Der Gedanke der Individualisierung kann auch mit dem Subsidiaritätsprinzip zusammenfallen, wenn die Behörde zum Schluss kommt, gemäss den persönlichen Möglichkeiten und Fähigkeiten sei die betroffene Person in der Lage, sich selbst zu helfen bzw. die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen (KGE VV vom 18. Oktober 2006 [810 06 86/234] E. 3.6).
5.1 Der Regierungsrat hält fest, dass sich die Angemessenheit der Wohnungskosten nach der Haushaltsgrösse und den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen richte. Er führt weiter aus, dass eine bereits von der Sozialhilfe unterstützte Person, die in eine andere Gemeinde zieht und somit ohne Unterbruch von der Sozialhilfe unterstützt wird, von Anbeginn der Unterstützung in der Zuzugsgemeinde lediglich einen Anspruch auf die angemessenen Wohnungskosten habe. Begründet wird dies damit, dass diese Personen aufgrund des bisherigen Sozialhilfebezuges Kenntnis vom Bestehen von Wohnkostengrenzwerten hätten und daher überhöhte Wohnungskosten hätten vermeiden können. Da die Beschwerdeführerin bereits von der Sozialhilfe C.____ unterstützt worden sei, habe die SHB richtigerweise von Anbeginn der Unterstützung nur den Mietzinsgrenzwert gewährt. In der Person der Beschwerdeführerin selbst seien schliesslich keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, die über dem Mietzinsgrenzwert liegenden Wohnungskosten auszurichten. Die Beschwerdeführerin mache denn auch nicht geltend, keine Kenntnis von den in der Gemeinde B.____ geltenden Mietgrenzwerten gehabt zu haben, sondern stelle sich auf den Standpunkt, dass ihr Bruder auf eine rollatorgängige Wohnung angewiesen sei. Die SHB auf der anderen Seite bestreite die gesundheitlichen Einschränkungen des Bruders der Beschwerdeführerin nicht. Sie weise dagegen zu Recht darauf hin, dass es zu beachten gelte, dass der Bruder der Beschwerdeführerin nicht von ihr unterstützt werde. Es sei somit nicht Aufgabe der Sozialhilfe, für den nicht unterstützten Bruder überhöhte Wohnungskosten zu übernehmen. Vielmehr müssten die Mehrkosten für die rollatorgängige Wohnung bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA BL) geltend gemacht werden.
5.2 Da ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, dass keine überhöhten Wohnungskosten über die Sozialhilfe finanziert werden, sei die Kürzung der Wohnungskosten auch http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht verhältnismässig. Es seien zudem keine anderen Umstände ersichtlich, welche die Übernahme der effektiven Wohnkosten durch die SHB rechtfertigen würden. Für die Differenz zwischen der effektiven Miete und dem Mietzinsgrenzwert müsse die Beschwerdeführerin deshalb aus ihrem Grundbedarf aufkommen. Diese Differenz betrage vorliegend Fr. 205.-- und entspreche damit 27% des Grundbedarfs der Beschwerdeführerin. Da dieser Anteil am Grundbedarf noch knapp von der Dispositionsfreiheit der unterstützten Person erfasst sei, liege keine ungebührliche Einschränkung vor, weshalb davon abzusehen sei, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, Wohnungssuchbemühungen für eine günstigere Wohnung einzureichen.
6.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie früher mit ihrem Bruder, der auf einen Rollator angewiesen sei und den sie pflege, in C.____ in einer Einzimmerwohnung gelebt habe. Diese Unterkunft hätte aber nicht ihren Bedürfnissen entsprochen, weshalb sie während drei Jahren erfolglos eine Wohnung gesucht hätten. Es habe sich als sehr schwierig herausgestellt, eine rollatorgängige Wohnung zu finden, welche sich im Rahmen der Wohnkostengrenze der SHB befinde. Schliesslich hätten sie für einen Mietzins von Fr. 1'720.-- eine rollatorgängige Wohnung gefunden, welche sie in Anbetracht der langen Suchdauer unbedingt hätten nehmen müssen. Im Hinblick auf die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit hält die Beschwerdeführerin weiterhin fest, dass sie seit dem 15. Juli 2016 in ärztlicher Behandlung sei und an zahlreichen körperlichen und psychischen Beschwerden leide. Aus den eingereichten aktuellen Arztzeugnissen ergebe sich im Übrigen eindeutig, dass es ihr nicht möglich sei, einer Arbeit nachzugehen und sie entsprechend zu 100% arbeitsunfähig sei. Im Übrigen schliesse ihre nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit nicht aus, dass sie ihren Bruder betreuen könne, denn dieser könne die meisten Tätigkeiten selber ausführen. Dennoch müsse er aufgrund der Gleichgewichtsstörungen und der Vergesslichkeit in seinem Alltag in ständiger Begleitung sein. Ihre Pflege beschränke sich auf die Unterstützung und vor allem auf die Aufsicht ihres Bruders. Dabei handle es sich um simple Alltagstätigkeiten, welche auch bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zumutbar seien.
6.2 Betreffend die Wohnungskosten macht die Beschwerdeführerin geltend, dass aufgrund der Pflegebedürftigkeit ihres Bruders sich eine für sie zumutbare Wohnung entweder im Erdgeschoss befinden oder über einen Lift verfügen müsse. Zudem benötige ihr Bruder regelmässige therapeutische Behandlungen, welche in E.____ stattfänden. Ohne Fahrzeug seien sie auf den öffentlichen Verkehr angewiesen. Da sowohl der Gesundheitszustand ihres Bruders als auch ihr eigener den Weg zum Therapieort erheblich erschweren würden, sei es elementar, dass sich die Wohnung in F.____ befinde. Aufgrund all dieser Gründe und Umständen hätten sie grosse Schwierigkeiten gehabt, eine bedarfsgerechte Wohnung zu finden. Entsprechend sei es auch nachvollziehbar, dass sie keine andere Wahl gehabt hätten, als die etwas teurere Wohnung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe damit im Sinne der Mitwirkungspflicht versucht, eine Wohnung im Rahmen des Wohnkostengrenzwertes zu finden und damit überhöhte Wohnungskosten zu vermeiden. Deshalb könne ihr die Kenntnis über die Wohnkostengrenzwerte nicht entgegengehalten werden. Vielmehr sei im Sinne des Individualisierungsgrundsatzes von der Kürzung abzusehen. Unter diesen Umständen sei die Kürzung der Wohnungskosten zudem nicht verhältnismässig und liege auch nicht im öffentlichen Interesse. Denn sollte an der Kürzung festgehalten werden, wäre die Beschwerdeführerin gezwungen, sich eine eigene Wohhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung zu suchen und wäre nicht länger in der Lage, ihren Bruder im erforderlichen Masse zu unterstützen. Damit würde die Hilflosenentschädigung ausfallen oder zumindest gekürzt werden. Da die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig sei, würde eine Streichung beziehungsweise Kürzung der Hilflosenentschädigung zu Lasten der Sozialhilfe gehen. Im Ergebnis erfordere daher die Beachtung des Individualisierungs- und Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass von einer Kürzung der Wohnungskosten abzusehen sei.
7.1 Im Rahmen der angemessenen Wohnungskosten (vgl. dazu E. 4.2 hiervor) übernimmt die Beschwerdegegnerin die Nettomiete und die Nebenkosten. Zur Festlegung der Nettomiete hat die SHB gestützt auf § 11 Abs. 1 und 2 SHV nach der Haushaltsgrösse abgestufte Maximalwerte festgelegt. Die Maximalwerte für die monatliche Nettomiete betragen für einen Einpersonenhaushalt Fr. 1'000.-- pro Person und für einen Zweipersonenhaushalt Fr. 1'200.-- , das heisst Fr. 600.-- pro Person (Klienteninformationsblatt SHB ʺInformationen über die Unterstützungsbeiträge 2022ʺ). Entsprechend kürzte die SHB die effektiv geltend gemachten Wohnungskosten von Fr. 805.-- (hälftiger Mietzinsanteil der Beschwerdeführerin) um Fr. 205.--. Mit den zusätzlich übernommenen Nebenkosten im Umfang von Fr. 82.50 sprach die SHB der Beschwerdeführerin damit monatliche Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 682.50 zu. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die nichtbezahlten Mehrkosten im Umfang von Fr. 205.-- im Verhältnis zum Grundbedarf noch innerhalb der Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführerin lägen und sie diese somit ohne zusätzliche Wohnungssuchbemühungen nachweisen zu müssen, selber bezahlen könne beziehungsweise müsse (vgl. E. 5.2 hiervor).
7.2 Durch Kürzung der Beiträge an die effektiven Wohnungskosten ist die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben mittelfristig gezwungen, sich eine eigene Wohnung zu suchen und wäre damit nicht länger in der Lage, ihren Bruder persönlich im erforderlichen Masse zu unterstützen. Dies wäre für die SHB und damit im Ergebnis für die öffentliche Hand – wie aus der nachfolgenden fiktiven Berechnung ersichtlich wird – aufgrund der veränderten Berechnungsgrundlagen für die Hilfeleistungen mit erheblichen Mehrkosten verbunden.
7.3 Zunächst hätte die Beschwerdeführerin in einem Einpersonenhaushalt Anspruch auf eine monatliche Nettomiete von Fr. 1'000.-- (vgl. E. 7.1 hiervor). Dieser Betrag liegt im Vergleich zur jetzigen Wohnsituation Fr. 400.-- über der von der SHB zugesprochenen Nettomiete von Fr. 600.-- beziehungsweise Fr. 195.-- über den effektiv geltend gemachten Wohnungskosten von Fr. 805.--. Weiter betrüge der monatliche Grundbedarf der Beschwerdeführerin bei der Führung eines Einpersonenhaushaltes gemäss den aktuellen Werten der SHB Fr. 1'031.-- und läge damit Fr. 268.-- über dem in der angefochtenen Verfügung aufgenommenen Grundbedarf in der Höhe von Fr. 763.--. Weiter ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die SHB der Beschwerdeführerin die Hilflosenentschädigung ihres Bruders im Umfang von Fr. 1'195.-- als Einkommen anrechnet. Beim Vorliegen von zwei separaten Haushalten wäre es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, ihren Bruder rund um die Uhr im von ihr aufgezeigten Umfang zu pflegen und zu überwachen, weshalb diese Leistungen von einer Drittperson erbracht werden müssten. Dies wiederum würde bedeuten, dass die Anrechnung der Hilflosenentschädigung als Einkommen bei der Beschwerdeführerin ganz oder teilweise entfiele, womit sich ihr Anspruch auf Sozihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht alhilfe im Umfang der bisher angerechneten Hilflosenentschädigung ihres Bruders erhöhen würde.
7.4 Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Zudem muss das staatliche Handeln nach Art. 5 Abs. 2 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Im Geltungsbereich der Sozialhilfe ist schliesslich auch der Individualisierungsgrundsatz zu beachten, der in jedem Fall verlangt, dass die Hilfeleistungen angepasst sind und sowohl den Bedürfnissen der betroffenen Personen als auch den Zielen der Sozialhilfe im Allgemeinen zu entsprechen haben (E. 4.4 hiervor). Unter dem Blickwinkel des Individualisierungsgrundsatzes ist zudem darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beurteilung der vorliegenden Wohnkonstellation in Form einer Wohngemeinschaft unter Geschwistern nicht um eine typische Familien- oder Konkubinats-Haushaltskonstellation handelt, in welcher die im gleichen Haushalt lebenden anspruchsberechtigten Personen auch eine klassische Paarbeziehung leben. Dies ist insofern relevant, als dass in einer Wohngemeinschaft unter Geschwistern zumindest ein Schlafzimmer mehr notwendig ist. Unter Berücksichtigung der aus der vorliegenden speziellen Konstellation resultierenden erforderlichen Wohnungsgrösse scheint die Frage durchaus berechtigt, ob der von der SHB angewandte Maximalwert betreffend die monatliche Nettomiete für einen Zweipersonenhaushalt auf dem hiesigen Wohnungsmarkt überhaupt angemessen beziehungsweise realistisch ist. Die Frage kann indessen offengelassen werden, weil sich die angefochtene Verfügung unter dem zu beurteilenden Gesichtspunkt unabhängig davon als unverhältnismässig erweist.
7.5 Im Sozialrecht gilt das Legalitätsprinzip und an den sozialhilferechtlichen Zielen ʺSubsidiarität der Sozialhilfe im Grundsatzʺ und ʺKosten-Nutzen-Verhältnis von sozialhilferechtlichen Leistungen im Einzelfallʺ besteht unbestrittenermassen ein grosses öffentliches Interesse (WIZENT, a.a.O., N 303 und N 752). Im Anwendungsbereich des Individualisierungsgrundsatzes besteht auch an der Einzelfallbetrachtung, mit welcher sicherzustellen ist, dass die sozialhilferechtlichen Hilfeleistungen im konkreten Fall stets den Zielen der Sozialhilfe entsprechen, ein erhebliches öffentliches Interesse. Eine solche Einzelfallbetrachtung unter Anwendung des Individualisierungsgrundsatzes zugunsten der hiervor beschriebenen sozialhilferechtlichen Zielen setzt – im Rahmen des Ermessens und der rechtlichen Rahmenbedingungen – Entscheidungsspielräume der Sozialhilfebehörde voraus, damit diese ihre Aufgaben wirtschaftlich und effektiv erfüllen sowie flexible Anpassungen an veränderte Verhältnisse vornehmen kann (WIZENT, a.a.O., N 305).
7.6 Im vorliegenden Fall ist unter Verweisung auf das hiervor Gesagte (vgl. E. 7.2 f.) festzustellen, dass – im Falle der Führung eines Einpersonenhaushaltes und Aufgabe der Pflegeleistungen – Sozialhilfekosten für die Beschwerdeführerin zulasten der öffentlichen Hand entstehen, welche die von der SHB verfügte Kürzung der effektiven Wohnungskosten um ein Vielfaches übersteigen. Die Nichtübernahme der effektiv geltend gemachten Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 205.-- durch die SHB verletzt deshalb vorliegend den Individualisierungsgrundsatz und liegt nicht im öffentlichen Interesse. Aus denselben Gründen erweisen sich die von der SHB verfügten Wohnungskosten auch nicht als geeignet, die hiervor beschriebenen und im http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht öffentlichen Interesse angestrebten sozialhilferechtlichen Ziele zu erreichen, weshalb die Kürzung der effektiv geltend gemachten Wohnungskosten unverhältnismässig ist.
8. Der Sachverhalt ist im Übrigen hinreichend erstellt und ermöglicht dem Kantonsgericht eine Prüfung aller relevanter Fragen. Damit ist kein Grund ersichtlich, der eine Rückweisung der Beschwerde an den Regierungsrat im Sinne des Eventualantrages der Beschwerdeführerin notwendig macht. Es ist deshalb zusammengefasst festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen und der angefochtene RRB hinsichtlich der Übernahme der Wohnungskosten aufzuheben ist.
9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.-- dem Regierungsrat auferlegt.
9.2 Nach § 21 Abs. 3 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Vertreterin oder eines Vertreters eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. Der in den Honorarnoten vom 13. Dezember 2022 geltend gemachte Aufwand von insgesamt 8.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ist umfangmässig nicht zu beanstanden. Demzufolge hat der Regierungsrat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'255.80 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen.
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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-1046 vom 28. Juni 2022 hinsichtlich der Übernahme der Wohnungskosten aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt.
4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'255.80 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten.
Kantonsrichter
Gerichtsschreiber
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