Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 17. August 2022 (810 22 138) ____________________________________________________________________
Obligationenrecht
Handelsregister / Abweisung einer Anmeldung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Beteiligte Familienstiftung A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Christoph Grether, Rechtsanwalt
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Handelsregisteramt, Domplatz 13, 4144 Arlesheim, Vorinstanz
Betreff Eintragung im Handelsregister (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Juni 2022)
A. Die Familienstiftung A.____ (auch "B.____ Stiftung" oder "Stiftung Familie A.____" genannt) geht zurück auf ein von der Stadt Basel am 4. Juli 1541 eingeräumtes Erblehen. Dieses umfasst die Alp und Weide C.____ (…) [nähere Umschreibung: ein land- und forstwirtschaftliches Gebiet im Oberbaselbiet mit einem Wohn- und Ökonomiegebäude, Gesamtfläche 230'117 m2]. Aus dem Erblehentext geht hervor, dass sich A.A.____ im Jahr 1541 verpflichtet
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat, die ihm vom (kleinen) Rat der Stadt Basel übertragenen Grundstücke gegen Entrichtung eines Lehenszinses selbst zu behalten und zu bewirtschaften, sie weder zu verkaufen noch abzutauschen oder sonstwie weiterzugeben. Diese Pflicht gilt desgleichen für seine "Leiberben", d.h. die Nachkommen sowie alle zukünftigen Generationen A.____. Die heutige rechtliche Qualifikation dieses früheren Erblehens ist umstritten. Die Familienstiftung A.____ bezeichnet sich selber als alt-rechtliches Sonderkonstrukt, das kraft gemeinen Rechts und Gewohnheitsrechts seit vielen Jahren als Stiftung existiere und als juristische Person behördlich anerkannt sei. B. Mit Schreiben vom 1. April 2021 wandte sich Beat Bürgin, Advokat und Notar, im Namen der Familienstiftung A.____ an das Handelsregisteramt des Kantons Basel-Landschaft. Nach einem kurzen Abriss der historischen Hintergründe und des Stiftungsreglements wird im Schreiben ausgeführt, die besagte Familienstiftung sei bis anhin nicht im Handelsregister eingetragen. Der Verfasser des Schreibens sei beauftragt, die Eintragung derselben im Handelsregister vorzubereiten oder alsdann zu veranlassen. Er bitte höflich um Mitteilung, welche Unterlagen und Dokumente das Handelsregisteramt für den Eintrag im Detail benötige und ob sich aus dessen Sicht im Rahmen der Eintragung allenfalls konzeptionelle Änderungen aufdrängen würden. C. Das Handelsregisteramt antwortete mit Schreiben vom 12. April 2021, nach einer summarischen Vorprüfung handle es sich bei der Familienstiftung A.____ um eine unzulässige Unterhaltsstiftung, die gestützt auf die bisher eingereichten Unterlagen nicht im Handelsregister eingetragen werden könne. D. Daraufhin verhandelten beide Seiten über mögliche rechtliche Vorkehren, welche die Eintragung der Familienstiftung doch noch ermöglichen würden. Das kantonale Handelsregisteramt ersuchte die Familienstiftung in diesem Zusammenhang verschiedentlich um die Einreichung weiterer Unterlagen. Im Rahmen einer Vorabklärung hielt das beigezogene Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) mit E-Mail vom 26. August 2021 fest, es sei seines Erachtens unklar, ob überhaupt eine Familienstiftung vorliege. Zuletzt wurde die Angelegenheit am 16. Mai 2022 besprochen, wobei der Leiter der Hauptabteilung Registerbehörden dem Vertreter der Familienstiftung A.____ zusicherte, dass das Handelsregisteramt die Frage nochmals prüfen und Bescheid geben werde. E. Am 10. Juni 2022 erliess die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Handelsregisteramt, die Verfügung Nr. HRA 1/2022 betreffend Verfahren auf Eintragung im Handelsregister mit dem nachfolgenden Dispositiv: "Die Eingabe vom 1. April 2021 auf Eintragung der «Familienstiftung A.____, D.____» wird abgewiesen" (Ziff. 1). Die Gebühr von Fr. 725.30 wurde der Familienstiftung auferlegt (Ziff. 2). Zusammengefasst wird in der Begründung ausgeführt, es gehe um die Frage, ob tatsächlich eine Stiftung bzw. eine Familienstiftung vorliege. Aus dem eingereichten Auszug aus dem Abscheidbuch (amtlicher Foliant mit handschriftlichen Aufzeichnungen von behördlichen Beschlüssen) sei nicht ersichtlich, inwiefern mit dem Erblehen vom 4. Juli 1541 ein verselbständigtes Sondervermögen geschaffen worden sei. Da bei der Gesetzesauslegung mehrere Lösungen möglich seien, sei die Prüfungsbefugnis der
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Registerbehörden beschränkt und die Beurteilung dem Zivilrichter zu überlassen. Daraus ergebe sich, dass das Handelsregister Basel-Landschaft die Anmeldung der Familienstiftung A.____ zurecht abweise und die Eintragung mangels Kognition verweigere. F. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 hat die Familienstiftung A.____, nunmehr vertreten durch Christoph Grether, Rechtsanwalt, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen die Verfügung des Handelsregisteramts vom 10. Juni 2022 Beschwerde erhoben. Sie stellt die Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Verfügung Nr. HRA 1/2022 vom 10. Juni 2022 nichtig sei; eventuell sei dieselbe infolge Anfechtung aufzuheben. Weiter sei die Kostenauflage aufzuheben. Dies habe unter Kostenund Entschädigungspflicht zu geschehen. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, mit dem Dispositivtext der angefochtenen Verfügung sei wohl gemeint, dass der Antrag auf Eintragung der Beschwerdeführerin im Handelsregister abgewiesen werde. Allerdings existiere kein solcher Antrag bzw. eine Anmeldung an das Handelsregister. Die Verfügung sei erlassen worden, obwohl die Beschwerdeführerin keinerlei Entscheid im Sinne einer Verfügung von behördlicher Seite verlangt habe. Die Eingabe vom 1. April 2021 stelle kein Begehren dar, das zu einer behördlichen Verfügung führe. Die erwähnte Eingabe habe, wie sich aus deren Text ergebe, als vorfrageweises Auskunftsersuchen bloss der Vorbereitung einer späteren Eintragung gedient. Die Beschwerdeführerin beabsichtige, eine rechtskonforme Anmeldung an das Handelsregisteramt zu richten, sobald sie in eine den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Stiftung umgewandelt sei. Soweit es sich bei der angefochtenen Verfügung schliesslich um die Abweisung einer Anmeldung für die Eintragung der Beschwerdeführerin ins Handelsregister handle, sei dafür ohnehin nicht das kantonale Handelsregisteramt zuständig, sondern ausschliesslich das Eidgenössische Handelsregisteramt. Die angefochtene Verfügung sei daher zufolge Unzuständigkeit der verfügenden Behörde für nichtig zu erklären bzw. eventualiter als ungültig aufzuheben. G. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Handelsregisteramt, beantragt in der Vernehmlassung vom 25. Juli 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Handelsregisteramt macht geltend, die Anfrage vom 1. April 2021 sei bereits am 12. April 2021 abschlägig beantwortet worden. Sämtliche spätere Korrespondenz zwischen dem Handelsregisteramt und der Beschwerdeführerin sei darauf ausgerichtet gewesen, die Belege zusammenzustellen, um den Eintrag im Handelsregister vornehmen zu können. Familienstiftungen seien seit dem 1. Januar 2016 verpflichtet, sich spätestens bis zum 31. Dezember 2020 ins Handelsregister einzutragen. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Eingabe vom 1. April 2021 ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, welches durch eine Verfügung seinen Abschluss habe finden müssen. In der Sache hält das Handelsregisteramt an den Erwägungen des angefochtenen Entscheids fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kan-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tonsgericht zulässig gegen Verfügungen von unteren kantonalen Behörden, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen. Nach § 16 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) vom 17. Oktober 2002 können Verfügungen des Handelsregisteramts direkt beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Die Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Beschwerdeverfahren untersteht mit Ausnahme der bundesrechtlich vorgeschriebenen Beschwerdefrist dem kantonalen Verwaltungsprozessrecht. 2.1 Für die Parteistellung im Verfahren und damit die allgemeine Beschwerdelegitimation gemäss § 47 Abs. 1 VPO wird die Parteifähigkeit vorausgesetzt, die sich nach der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit bestimmt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Dezember 2019 [810 19 60] E. 2). In Verfahren mit der Thematik, ob die Rechts- und Parteifähigkeit vorliegt, muss einem Verfügungsadressaten die Parteifähigkeit zugestanden werden (vgl. ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 469 ff.). Die Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin ist demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren anzuerkennen, ohne dass im Rahmen des Eintretens die Frage ihrer Rechtspersönlichkeit zu erörtern wäre. 2.2 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung berührt. Das kumulativ erforderliche schutzwürdige Interesse kann tatsächlicher oder rechtlicher Art sein. Es liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es liegt im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der Beschwerdeführerin eintragen würde oder (anders gesagt) in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteils, den die angefochtene Verfügung für die Beschwerdeführerin zur Folge hätte (vgl. KGE VV vom 30. Juni 2021 [810 20 54] E. 1.2.4; KGE VV vom 23. Oktober 2019 [810 19 139] E. 1.2; KGE VV vom 14. November 2018 [810 17 345] E. 1.2). Die Abweisung eines Eintragungsgesuches durch die Handelsregisterbehörde entfaltet als negative Verfügung keine materielle Rechtskraft und steht einem späteren identischen Gesuch nicht im Wege (RINO SIFFERT, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Das Handelsregister, Bern 2021, Art. 942 OR Rz. 7; BGE 60 I 49 E. 1). Die rechtliche Situation der Beschwerdeführerin würde deshalb mit der Gutheissung der Beschwerde nicht beeinflusst. Allerdings finden gemäss den Akten auch mit anderen Behörden (Grundbuchamt, Steuerverwaltung) Diskussionen statt, die sich um die Rechtsform der Beschwerdeführerin drehen. Letztere beabsichtigt nach eigenen Angaben eine Konversion der gemeinrechtlichen Stiftung in eine den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Stiftung. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie könne die angefochtene Verfügung nicht als Präjudiz stehen lassen, macht sie sinngemäss drohende faktische Nachteile im inskünftigen Rechtsverkehr mit staatlichen Stellen und bei der geplanten Konversion geltend, weshalb ihr zumindest ein tatsächliches Interesse an der Beschwerdeführung nicht abgesprochen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden kann. Soweit sie die Gebührenerhebung anficht, ist das schutzwürdige Interesse evident. Die Beschwerdeführerin ist folglich zur Beschwerde befugt. 2.3 Verfügungen der Handelsregisterämter können innert 30 Tagen nach deren Eröffnung angefochten werden (Art. 942 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911). Die Beschwerde vom 1. Juli 2022 wurde dementsprechend fristgerecht erhoben. 2.4 Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Im Dispositiv des angefochtenen Entscheids wird "die Eingabe vom 1. April 2021 auf Eintragung" der Beschwerdeführerin abgewiesen. Diese Formulierung ist interpretationsbedürftig. Wird der Dispositivtext unter Zuhilfenahme der Entscheiderwägungen ausgelegt, ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass der Antrag auf Eintragung der Beschwerdeführerin ins Handelsregister abgewiesen wird, was die Vorinstanz in der Vernehmlassung denn auch zumindest sinngemäss bestätigt. Nachfolgend zu prüfen ist, ob eine solche Anmeldung vorgelegen hat. Nicht Streitgegenstand und vorliegend nicht zu entscheiden ist, ob die Beschwerdeführerin in das Handelsregister eintragungsfähig ist. 4.1 Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, für die Abweisung einer Anmeldung sei ausschliesslich das EHRA zuständig, weshalb die angefochtene Verfügung des kantonalen Handelsregisteramtes nichtig sei. Sie beruft sich dabei auf Art. 33 Abs. 4 der Handelsregisterverordnung (HRegV) vom 17. Oktober 2007, wonach das EHRA eine beschwerdefähige Verfügung erlässt, wenn es die Genehmigung eines Handelsregistereintrags endgültig verweigert. 4.2 Zwar kann die funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit einer Behörde nach der Rechtsprechung einen Nichtigkeitsgrund darstellen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGE 139 II 243 E. 11.2). Die Auffassung der Beschwerdeführerin über die handelsregisterrechtliche Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung trifft allerdings nicht zu. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass das Eintragungsverfahren beim Handelsregister ein mehrstufiges Verfahren ist, an welchem unterschiedliche Behörden in unterschiedlichen Phasen beteiligt sind. Gemäss Art. 937 OR prüfen die kantonalen Handelsregisterbehörden, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung ins Handelsregister erfüllt sind, insbesondere ob die Anmeldung und die Belege keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den rechtlich vorgeschriebenen Inhalt aufweisen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, nimmt das Handelsregisteramt die Eintragung ins Tagesregister vor. Die Eintragung steht dann unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das EHRA. Dieses unterzieht die vom kantonalen Handelsregisteramt vorgenommene Prüfung von Amtes wegen einer Nachprüfung (Art. 32 HRegV) und kann gegebenenfalls nach Art. 33 HRegV seinerseits die Genehmigung verfügungsweise verweigern. Das kantonale Handelsregisteramt gibt die Zuständigkeit und die Verfahrensmacht aber erst mit der Übermittlung der Eintragung an das EHRA ab. Weist das Amt eine Anmeldung ab, wird das EHRA nicht involviert. Akzeptieren die Anmeldenden den Entscheid des Amts nicht, können sie den Erlass einer formellen Verfügung verlangen (SIFFERT, a.a.O., Art. 937 OR Rz. 16). Die Vorinstanz ist somit
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuständig für den Erlass von die Anmeldung zurückweisenden Verfügungen. Von einer Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zufolge Unzuständigkeit kann folglich keine Rede sein. 5. Fraglich ist jedoch, ob überhaupt eine Anmeldung erfolgt ist, die von der Vorinstanz hätte abgewiesen werden können. 5.1 Eintragungen ins Handelsregister bedürfen gemäss Art. 929 Abs. 2 OR einer Anmeldung unter Beilage entsprechender Belege für die einzutragenden Tatsachen, soweit sie nicht gestützt auf Art. 929 Abs. 3 OR aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. Das Anmeldeprinzip besagt, dass das (ordentliche) Eintragungsverfahren mit einer von den anmeldenden Personen an das Handelsregisteramt gerichteten schriftlichen Erklärung eröffnet wird, mit der die Erfassung von eintragungspflichtigen oder -berechtigten Tatsachen ins Handelsregister beantragt wird. Bei der Anmeldung handelt es sich um die (unbedingte) Willenserklärung, eine bestimmte, registerrechtlich relevante Tatsache ins Handelsregister eingetragen haben zu wollen (SIFFERT, a.a.O., Art. 929 OR Rz. 14; ALEXANDER VOGEL, Orell Füssli Kommentar HRegV, Zürich 2020, Art. 16 HRegV Rz. 2). 5.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe nie eine solche Willenserklärung abgegeben. In der Tat ist nicht nachvollziehbar und wird auch in der Vernehmlassung nicht konkret erläutert, weshalb die Vorinstanz die Eingabe vom 1. April 2021 offenbar als Anmeldung auffasste. Wie aus dem Wortlaut des Schreibens (vgl. Sachverhalt lit. B) unzweideutig hervorgeht, diente es der Vorbereitung einer beabsichtigten zukünftigen Anmeldung. Es wurde beim Handelsregisteramt lediglich vorfrageweise um Auskunft ersucht, welche Belege für eine gültige Anmeldung benötigt würden und ob sich Änderungen am rechtlichen Konstrukt der Familienstiftung aufdrängen würden. Es handelte sich ganz offensichtlich nicht um eine unbedingte Willenserklärung, dass die Familienstiftung im Handelsregister einzutragen sei. Auch in den übrigen Vorakten findet sich keine entsprechende schriftliche Willensäusserung. Namentlich wurde das Anmeldeformular trotz Ersuchen des Amtes nie ausgefüllt eingereicht. Ohne Anmeldung gab es nie ein ordentliches Eintragungsverfahren und deshalb keine Grundlage, um eine das Gesuch abweisende Verfügung zu erlassen. 5.3 Wenn die Vorinstanz vernehmlassungsweise vorträgt, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Eingabe vom 1. April 2021 ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, das mit einer Verfügung habe abgeschlossen werden müssen, kann ihrer Ansicht nicht gefolgt werden. Die Bearbeitung von Anfragen und das Erteilen von Auskünften sind keine auf Rechtswirkungen ausgerichteten Verwaltungshandlungen, weshalb entsprechende Anfragen auch kein Verwaltungsverfahren auslösen. Klärt eine Behörde Private über die Rechtslage auf oder erteilt sie Ratschläge, handelt es sich um Realakte, die ohne besondere Förmlichkeiten vorgenommen werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1408 ff.). Soweit die Vorinstanz mit der Bemerkung allenfalls zum Ausdruck bringen will, dass die Eingabe vom 1. April 2021 (mittelbar) zur späteren Eröffnung eines Zwangseintragungsverfahrens geführt habe, wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 In der Vernehmlassung vom 25. Juli 2022 führt die Vorinstanz aus, Familienstiftungen seien seit dem 1. Januar 2016 verpflichtet, sich ins Handelsregister einzutragen. Nach der im vorliegenden Fall am 12. April 2021 vorfrageweise abschlägig beantworteten Anfrage der Beschwerdeführerin sei sämtliche Korrespondenz zwischen dem Handelsregister und der Beschwerdeführerin darauf ausgerichtet gewesen, die Belege zusammenzustellen, um die Eintragung im Handelsregister von Amtes wegen vornehmen zu können. 6.2 Seit der Änderung von Art. 52 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907, in Kraft getreten am 1. Januar 2016 (AS 2015 1389 und 1406), sind Familienstiftungen nicht mehr von der Eintragung in das Handelsregister befreit und selbst nach bisherigem Recht gültig errichtete Familienstiftungen haben sich binnen fünf Jahren im Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 6b Abs. 2bis SchlT ZGB). Für den Fall, dass sie sich nicht oder nicht fristgerecht eintragen lassen, sah der Bundesrat in seinem Entwurf vor, dass die säumigen Familienstiftungen nicht mehr als juristische Personen anerkannt werden (Botschaft vom 13. Dezember 2013 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière [GAFI], BBl 2014, S. 657). Die Räte entschieden indessen gegenteilig und bestimmten, dass Familienstiftungen, die ihre Eintragungen im Handelsregister nicht oder nicht vor Fristablauf vornehmen lassen, ihre Rechtspersönlichkeit nicht verlieren (vgl. insbesondere AB 2014 N 1967 und 2266, je Votum Vogler; AB 2014 S 1178). Lässt sich eine Familienstiftung nicht oder nicht rechtzeitig im Handelsregister eintragen, droht ihr deswegen nicht der Verlust der Rechtspersönlichkeit, sondern allenfalls ein Verfahren auf Eintragung von Amtes wegen (CLAIRE HUGUENIN/DAVIDE GIAMPAOLO, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Aufl., Basel 2019, Art. 6b SchlT ZGB Rz. 9a; Urteil des BGer 5A_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 1.2.2). 6.3 Staatliche Organe haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben kommt auch im Verfahrensrecht zur Anwendung (BGE 121 I 30 E. 5f; BGE 107 Ia 206 E. 3a). Das davon umfasste Verbot widersprüchlichen Verhaltens besagt, dass sich die Verwaltungsbehörden gegenüber anderen Behörden oder Gemeinwesen und gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten dürfen. Sie dürfen insbesondere nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln (KGE VV vom 30. Januar 2013 [810 12 187] E. 6.2; BLKGE 2004 Nr. 38 E. 3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 712). Wenn die Vorinstanz ausführt, sie habe ein Verfahren auf Eintragung von Amtes wegen durchgeführt, setzt sie sich in einen unauflöslichen Widerspruch zu ihren eigenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Dort wird durchgehend von einer Anmeldung gesprochen und die Beschwerdeführerin als "Antragstellerin" bezeichnet. Dementsprechend fehlt auch jeglicher Hinweis auf anwendbare gesetzliche Bestimmungen und jede Begründung, die auf ein (ausserordentliches) von Amtes wegen durchgeführtes Eintragungsverfahren hindeuten könnten. Nach Treu und Glauben ist es der Vorinstanz vorliegend verwehrt, ihre eigene Verfügung nachträglich komplett umzudeuten. Mit der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Argumentation ist sie nicht zu hören.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4 Die neue Begründung der Vorinstanz würde am Ergebnis aber ohnehin nichts ändern. Die Verfügung wäre diesfalls nicht nur unter Verletzung der Begründungspflicht, sondern auch elementarer Verfahrensgrundsätze ergangen und bereits deswegen aufzuheben. Die massgeblichen Bestimmungen für das Zwangseintragungsverfahren sehen in Art. 152 HRegV vor, dass das Handelsregisteramt die Rechtseinheit zunächst förmlich auffordert, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist. Es setzt der Rechtseinheit dafür eine Frist (Abs. 1). Die Aufforderung weist auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen für den Fall, dass ihr keine Folge geleistet wird, hin (Abs. 2). Ein derartiges an die Beschwerdeführerin gerichtetes Schreiben, mit welchem das grundrechtlich garantierte rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet werden soll (vgl. VOGEL, a.a.O., Art. 152 HRegV Rz. 6), ist in den vorinstanzlichen Akten nicht auffindbar. In der per E-Mail geführten Korrespondenz und den Besprechungsprotokollen wird eine Eintragung von Amtes wegen nicht einmal ansatzweise thematisiert. Bereits aus diesen formellen Gründen hätte die angefochtene Verfügung vor Gericht keinen Bestand. 6.5 Auch inhaltlich würde die angefochtene Verfügung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Art. 153 Abs. 1 HRegV schreibt vor, dass das Handelsregisteramt im Falle einer unterlassenen Anmeldung eigenständig eine Eintragung verfügt. Die verfügungsweise "Nichteintragung" ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen und ergibt auch keinen Sinn. Kommt das Handelsregisteramt wie vorliegend geschehen zum Schluss, dass sich ausserhalb seiner Kognitionsbefugnis liegende materiell-rechtliche Fragen stellen, so hat es von der Eintragung abzusehen und das Geschäft abzuschreiben. Als Zwangsmittel verbleibt in den Fällen einer schuldhaften Verletzung der Eintragungspflicht - anstelle der Eintragung von Amtes wegen - ausschliesslich die wiederholte Ausfällung einer Ordnungsbusse nach Art. 940 OR als Beugestrafe (vgl. THOMAS KOCH, Das Zwangsverfahren des Handelsregisterführers, Basel 1997, S. 138; SIFFERT, a.a.O., Art. 940 OR Rz. 6). 7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Handelsregisteramt im vorliegenden Fall ohne Rechtsgrundlage und damit widerrechtlich verfügt hat, was auch die erhobene Gebühr beschlägt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, sie ist im Präsidialverfahren nach § 1 Abs. 3 lit. e VPO gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist antragsgemäss aufzuheben. Dieser Verfahrensausgang schliesst nicht aus, dass die vom Handelsregisteramt getätigten Rechtsabklärungen und erteilten Auskünfte gegebenenfalls als gebührenpflichtige Dienstleistungen separat in Rechnung gestellt werden. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in seiner Honorarnote vom 11. August 2022 einen Aufwand von 11 Stunden und 40 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 350.-- aus,
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wobei der daraus rechnerisch resultierende Betrag von Fr. 4'083.35 auf Fr. 4'080.-- abgerundet wurde. Dazu kommen Auslagen von insgesamt Fr. 73.-- und 7.7 % Mehrwertsteuer. Der geltend gemachte Aufwand ist in zweierlei Hinsicht zu hoch. Zunächst erfasst er in zeitlicher Hinsicht Aufwendungen vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung, die nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entstanden sind. Sie sind zu streichen, woraus ein vorliegend zu berücksichtigender Stundenaufwand von 9 Stunden und 50 Minuten resultiert. Sodann erscheint der Stundenansatz nicht als angemessen. Angesichts der im vorliegenden Verfahren konkret aufgeworfenen Rechtsfragen, die nicht komplex sind und als Verfahrensfragen kein rechtliches Spezialwissen voraussetzen, erweist sich der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 350.-- als überhöht, weshalb er auf einen Ansatz von Fr. 250.-- zu kürzen ist. Die Auslagen sind demgegenüber tarifkonform und nicht zu beanstanden. Gestützt darauf hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'546.75 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Handelsregisteramt, Nr. HRA 1/2022 vom 10. Juni 2022 aufgehoben.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Handelsregisteramt, auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Handelsregisteramt, hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'546.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen.
4. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. Juli 2022 und die Honorarnote der Beschwerdeführerin vom 11. August 2022 werden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt.
Präsidentin
Gerichtsschreiber