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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.10.2022 810 22 126

19 octobre 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,281 mots·~16 min·12

Résumé

Warnungsentzug des Führerausweises sowie Verlängerung der Probezeit des Führerausweises auf Probe

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. Oktober 2022 (810 22 126) ____________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Warnungsentzug des Führerausweises / Entzugsdauer

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Hans Furer, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber i.V. Marco Belser

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Yann Moor, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Warnungsentzug des Führerausweises sowie Verlängerung der Probezeit des Führerausweises auf Probe (RRB Nr. 826 vom 24. Mai 2022)

A. A.____ ist deutscher Staatsangehöriger und erlangte am 4. Dezember 2007 einen deutschen Führerausweis auf Probe. Dieser wurde ihm nach einer Fahrt unter Einfluss von Betäubungsmitteln am 18. März 2010 von den deutschen Behörden entzogen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Verfügung vom 24. September 2010 verweigerte das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.____ die Erteilung von Lernfahr- bzw. Führerausweisen aller Kategorien auf unbestimmte Zeit, nachdem dieser am 16. Juni 2010 trotz entzogenem Führerausweis und unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug gelenkt hatte. Aufgrund dieses Ereignisses wurde A.____ mit Strafbefehl des Bezirksamts B.____ (SZ) vom 15. Dezember 2010 zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 90.-- und einer Busse in der Höhe von Fr. 1'900.-- verurteilt.

C. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 6. Mai 2015 wurde A.____ zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt, da er am 11. März 2015 unter Drogeneinfluss und ungeachtet des Entzugs seines Führerausweises ein Fahrzeug gelenkt hatte.

D. Am 25. Juni 2015 verfügte die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Polizei Basel-Landschaft), die vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises von A.____ und am 14. Juli 2015 dessen Sicherungsaberkennung auf unbestimmte Zeit. Es wurde zudem verfügt, dass A.____ für die Wiedererteilung des Führerausweises eine Sperrfrist von drei Monaten abwarten und ein positives Verkehrsgutachten beibringen müsse.

E. Das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 6. Dezember 2016 verneinte die Fahreignung von A.____, da die durchgeführte Haaranalyse für den Zeitraum Mai 2016 bis November 2016 einen verkehrsrelevanten, übermässigen Alkoholkonsum konstatierte.

F. Am 24. Februar 2017 verfügte die Polizei Basel-Landschaft eine Änderung der Auflagen für die Wiederzulassung von A.____ zum Strassenverkehr. Es wurde insbesondere ein positives Resultat eines verkehrspsychologischen Tests der charakterlichen Fahreignung und eine nachgewiesene Alkoholabstinenz von mindestens sechs Monaten sowie die Einhaltung der Drogenabstinenz verlangt.

G. Da die vom Zentrum C.____ am 25. September 2017 durchgeführte Fahreignungsabklärung positiv ausfiel, hob die Polizei Basel-Landschaft mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 die Sicherungsaberkennung vom 14. Juli 2015 per sofort auf und ordnete an, dass A.____ eine neue Führerprüfung absolvieren sowie weiterhin seine Drogen- und Alkoholabstinenz nachweisen müsse.

H. Am 23. Februar 2018 erwarb A.____ den schweizerischen Führerausweis auf Probe mit Gültigkeit bis zum 22. Februar 2021.

I. Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 ordnete die Polizei Basel-Landschaft den Sicherungsentzug des Führerausweises von A.____ auf unbestimmte Zeit an, da dieser die mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 angeordneten medizinischen Auflagen nicht eingehalten habe. Der Sicherungsentzug wurde mit Verfügung vom 26. August 2019 wieder aufgehoben.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Nachdem A.____ am 16. Oktober 2019 in D.____ (SO) mit einem Personenwagen die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten hatte, wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 6. Mai 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 650.-- verurteilt. K. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 hob die Polizei Basel-Landschaft die Auflagen gemäss der Verfügung vom 26. August 2019 per sofort auf. Die Verfügung erging auf Grundlage des positiven Verlaufsberichts der Verkehrsmedizin E.____ vom 13. Februar 2020. L. Aufgrund der am 16. Oktober 2019 begangenen schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die Polizei Basel-Landschaft mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 den Führerausweis und den Lernfahrausweis Kat. BE von A.____ für die Dauer von zwölf Monaten. M. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob A.____, vertreten durch Yann Moor, Rechtsanwalt in Zürich, mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welcher die Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2021-263 vom 2. März 2021 abwies. N. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Polizei Basel-Landschaft zurück (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verwaltungs- und Verfassungsrecht [KGE VV], vom 1. September 2021 [810 21 64]). Zur Begründung hielt es zusammengefasst fest, dass bei der Bestimmung der Entzugsdauer des Führerausweises auf Probe nicht die Kaskadenfolge von Art. 16c Abs. 2 SVG zur Anwendung komme, sondern die Entzugsdauer nach Art. 16 Abs. 3 SVG zu bestimmen sei. O. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Polizei Basel-Landschaft am 22. März 2022 gegenüber A.____ den Warnungsentzug des Führerausweises für zehn Monate sowie die Verlängerung der Probezeit des Führerausweises auf Probe um ein Jahr. P. Gegen die Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 22. März 2022 erhob A.____, wiederum und nachfolgend immer vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, Beschwerde an den Regierungsrat mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Entzugsdauer von zehn Monaten aufzuheben und die Entzugsdauer auf vier Monate festzulegen. Q. Mit RRB Nr. 2022-826 vom 24. Mai 2022 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und bestätigte die Entzugsdauer von zehn Monaten. R. Gegen den regierungsrätlichen Entscheid vom 24. Mai 2022 erhob A.____ am 7. Juni 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Festsetzung der Warnungsentzugsdauer auf vier Monate unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht S. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2022 schliesst der Regierungsrat auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

T. Mit Verfügung vom 18. August 2022 wurde die Angelegenheit der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. 1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Da die weiteren formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lern- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf dabei – mit Ausnahme von Vorfällen auf Dienstfahrten gemäss Art. 100 Abs. 4 SVG – nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE 143 II 699 E. 2.3). Im Einzelfall ist bei der Bemessung der Entzugsdauer in einem ersten Schritt die vorgesehene Mindestentzugsdauer zu bestimmen. Diese ergibt sich aus den Spezialbestimmungen in Art. 16a - 16c SVG, wobei einerseits die Art der Widerhandlung (leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung) und andererseits die allfällige Rückfälligkeit des betroffenen Lenkers (sog. Kaskadensystem) massgebend sind. In einem zweiten Schritt ist die Entzugsdauer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls konkret festzulegen. Schliesslich ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BERNHARD RÜTSCHE, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 90 zu Art. 90).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Bei der Beurteilung der Gefährdung der Verkehrssicherheit im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG ist die Gefährdung der Sicherheit anderer, die der Fahrzeugführer durch die konkrete Widerhandlung hervorgerufen oder in Kauf genommen hat, zu beurteilen (vgl. BGE 133 II 331 E. 6.4.2). Dabei kommt es nicht auf das Ausmass einer realen konkreten Gefährdung an, sondern auf das Ausmass einer hypothetischen konkreten Gefährdung. Massgebend ist demnach das Ausmass der konkreten Gefährdung, die von der Widerhandlung adäquat kausal, nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung, ausgehen konnte (vgl. RÜTSCHE, a.a.O., N 119 zu Art. 16). Hinsichtlich des Kriteriums des Verschuldens ist zwischen besonders leichtem, leichtem, mittelschwerem und schwerem Verschulden zu unterscheiden (vgl. RÜTSCHE, a.a.O., N 119 zu Art. 16). Der Grad des Verschuldens bestimmt sich primär nach der objektiven Seite des Verschuldens, d.h. nach der Schwere der Verkehrsregelverletzung. Subjektive Umstände wie mangelnde Erfahrung, körperliche Defizite oder Übermüdung sind für die Beurteilung des Verschuldensgrades grundsätzlich nicht massgebend (vgl. RÜTSCHE, a.a.O., N 121 zu Art. 16). Die Berücksichtigung des automobilistischen Leumunds bezieht sich auf vergangene Administrativmassnahmen oder Strafen wegen Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften gegen den Fahrzeugführer, wobei entscheidend ist, wie häufig, in welchem Zeitraum und von welcher Schwere diese angeordnet worden sind. Zu den Administrativmassnahmen zählen unter anderem Verwarnungen, Warnungsentzüge, Sicherungsentzüge wegen Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften und die Aberkennung ausländischer Führerausweise (vgl. RÜTSCHE, a.a.O., N 123 zu Art. 16). Das Bemessungskriterium der beruflichen Notwendigkeit dient der unterschiedlichen Massnahmenempfindlichkeit von Personen, welche beruflich auf das Führen eines Motorfahrzeuges angewiesen sind. Dieser Umstand kann mit einer kürzeren Entzugsdauer berücksichtigt werden (vgl. RÜTSCHE, a.a.O., N 127 zu Art. 16). Im Rahmen der Festsetzung der Entzugsdauer des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2022 vom 28. Juni 2022 E. 2.2 mit Verweisen). 3.3 Mit den Mindestentzugsdauern begrenzt der Gesetzgeber das Auswahlermessen der Entzugsbehörde nach unten. Demgegenüber existieren für den Warnungsentzug abgesehen von einer hier nicht interessierenden Ausnahme keine Höchstentzugsdauern. Die Behörde sollte sich zwar bei der Bemessung der Entzugsdauer nach oben an der Mindestentzugsdauer der nächst höheren Stufe im Kaskadensystem orientieren. Es handelt sich dabei jedoch nicht um fixe Höchstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Oberhalb der Mindestentzugsdauer kommt den Behörden bei der Bemessung der Entzugsdauer ein beträchtliches Ermessen zu (KGE VV vom 21. August 2019 [810 19 11] E. 7.2). 3.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 25 km/h am 16. Oktober 2019 eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wird der Lern- oder Führerausweises nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen (vgl. BGE 143 II 699 E. 2.3). Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Hingegen ist strittig, ob die gegenüber dem Beschwerdeführer in Berücksichti-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung der Umstände des Einzelfalls gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG verfügte Entzugsdauer des Führerausweises auf Probe zu Recht auf zehn Monate erhöht wurde. Nachfolgend muss deshalb die vom Regierungsrat vorgenommene Würdigung näher überprüft werden. 4.1.1 Im Rahmen der Beurteilung der Gefährdung führt der Regierungsrat aus, der bei der Geschwindigkeitsübertretung überholte Velofahrer habe nicht mit einem Überholmanöver rechnen müssen und sei dadurch einer Gefahr ausgesetzt gewesen. Die Strasse sei an dieser Stelle eng und es gebe keinen Velostreifen. Zudem befänden sich am Ort des Überholmanövers ein Sportplatz sowie mehrere Hofausfahrten. Der Beschwerdeführer habe auch eine Gefahr für die zum Zeitpunkt des Ereignisses zu erwartenden Verkehrsteilnehmer in diesem Bereich geschaffen. Im Zusammenhang mit der Gefährdung der Verkehrssicherheit rechtfertige sich somit eine Erhöhung der Entzugsdauer des Führerausweises auf Probe um zwei Monate. Darüber hinaus wiege das Verschulden des Beschwerdeführers schwer. Er habe keinen Grund gehabt, den vor ihm fahrenden Velofahrer mit einer überhöhten Geschwindigkeit zu überholen und ihn dadurch zu gefährden. Der Beschwerdeführer hätte das Gefährdungspotenzial seines Überholmanövers zudem erkennen müssen. Aus diesen Gründen sei die Entzugsdauer in Bezug auf das Verschulden um weitere zwei Monate zu erhöhen. 4.1.2 Hingegen wendet der Beschwerdeführer ein, der Regierungsrat habe die Entzugsdauer willkürlich festgesetzt und sei in unerklärlicher Weise von den schematischen Strafmassempfehlungen abgewichen, an denen sich Behörden und Gerichte im Strassenverkehrsrecht üblicherweise orientieren. Der Strecke, auf welcher das Überholmanöver des Beschwerdeführers stattgefunden habe, komme aufgrund des fehlenden Trottoirs kein Innerortscharakter zu und es sei zudem nicht damit zu rechnen gewesen, dass Benutzer des Sportplatzes die Strasse – und vorab illegalerweise das Bahngleis – hätten überqueren wollen. Die Mindestentzugsdauer von drei Monaten berücksichtige die Gefährdung der Verkehrssicherheit und das Verschulden bereits ausreichend, weshalb eine Erhöhung der Entzugsdauer nicht in Frage komme. 4.1.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers existiert entlang der Strecke, auf welcher das Überholmanöver stattgefunden hat, ein Trottoir. Dieses befindet sich auf der rechten Seite in Fahrtrichtung Zentrum und somit auf der Seite, auf welcher der Beschwerdeführer gefahren ist. Hingegen gibt es auf der anderen Strassenseite kein Trottoir. Bei der Strasse handelt es sich um eine nicht übermässig breite Strasse ohne einen Velostreifen, die unmittelbar entlang eines Sportplatzes verläuft. Das vom Beschwerdeführer angeführte Bahngleis ist stillgelegt und verschwindet zu Beginn und am Ende des Sportplatzes im Boden. Auf der gegenüberliegenden Seite des Sportplatzes befinden sich zudem Wohnhäuser und ein Parkplatz, der über die Strasse erschlossen ist. Personen, die vom Sportplatz zu den Wohnhäusern gelangen wollen oder Bewohner der Wohnhäuser, die auf das Trottoir entlang des Sportplatzes wechseln müssen, haben hierzu die Strasse zu überqueren. Angesichts dessen kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, es sei an der Stelle des Überholmanövers nicht damit zu rechnen gewesen, dass Personen die Strasse hätten überqueren wollen. Das Überholmanöver mit deutlich erhöhter Geschwindigkeit stellt eine erhöhte Gefährdung der Verkehrssicherheit – sowohl für den Velofahrer als auch für Drittpersonen – dar. Dass der Regierungsrat

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht deshalb die Mindestentzugsdauer um zwei Monate erhöht hat, ist in Anbetracht der Umstände nicht zu beanstanden. 4.1.4 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Regierungsrat das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer würdigte. Soweit sich der Grad des Verschuldens primär nach der objektiven Seite des Verschuldens und damit nach der Schwere der Verkehrsregelverletzung richtet, ist in Beachtung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht beging, von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen; subjektive Umstände sind vorliegend keine zu berücksichtigen und werden auch nicht geltend gemacht. Tatsächlich bestand für den Beschwerdeführer keine Notwendigkeit, sein Fahrzeug auf 80 km/h bzw. 75 km/h zu beschleunigen, um den Velofahrer zu überholen. Ein Überholmanöver wäre auch innerhalb der erlaubten Geschwindigkeit möglich gewesen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer die anderen Verkehrsteilnehmer unnötigerweise und grundlos gefährdet. Dementsprechend erscheint die Erhöhung der Entzugsdauer um weitere zwei Monate als vertretbar. 4.2.1 Im Hinblick auf den automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers sind die bislang angeordneten Administrativmassnahmen bzw. die strassenverkehrsrechtliche Vergangenheit des Beschwerdeführers zu betrachten. So wurde die Probezeit seines am 4. Dezember 2007 in Deutschland erworbenen Führerausweises infolge eines Probezeitverstosses um zwei Jahre verlängert. Am 18. März 2010 lenkte der Beschwerdeführer in seinem Heimatland noch während der verlängerten Probezeit ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss, worauf ihm der Führerausweis von den deutschen Behörden für unbestimmte Zeit entzogen wurde. Nachdem er am 1. Juni 2010 in die Schweiz eingereist war, fuhr der Beschwerdeführer am 16. Juni 2010 ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein und wiederum unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug. Aufgrund dessen wurde ihm die Erteilung von Lern- bzw. Führerausweisen aller Kategorien auf unbestimmte Zeit verweigert. Am 11. März 2015 lenkte der Beschwerdeführer abermals ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss und trotz Entzug des Führerausweises, weshalb die Polizei Basel-Landschaft die Sicherungsaberkennung seines ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügte. Infolge eines Verstosses gegen die ihm auferlegte Alkoholabstinenz wurde ihm am 14. Mai 2019 sein am 23. Februar 2018 erworbener Führerausweis auf Probe auf unbestimmte Zeit entzogen. Demgemäss ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diverse schwere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz beging, was bereits mehrere Führerausweisentzüge zur Folge hatte. Dies hinderte ihn indes nicht daran, weiterhin ohne Führerausweis mit einem Fahrzeug am Strassenverkehr teilzunehmen. Mit dem Regierungsrat muss demnach von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit ausgegangen werden. Sodann gilt zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer als Folge seiner Widerhandlungen nur unter strengen Bedingungen wieder ein Führerausweis ausgestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist die schwere strassenverkehrsrechtliche Widerhandlung vom 16. Oktober 2019 als erneuter Rückfall zu beurteilen und zweifellos von einem stark getrübten automobilistischen Leumund auszugehen, welcher eine Strafschärfung rechtfertigt. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Strafschärfung infolge seines getrübten automobilistischen Leumunds denn auch zu Recht nicht. Im Gegensatz zum Regierungsrat erachtet

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht er jedoch eine Erhöhung der Entzugsdauer von nur drei Monaten bzw. eine Verdoppelung der Mindestentzugsdauer als gerechtfertigt und bringt vor, es müsse relativiert werden, dass er noch nie wegen einer relevanten Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft worden sei und er sich seit dem Vorfall vom 16. Oktober 2019 nichts zu Schulden habe kommen lassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann es vorliegend bei der Beurteilung seines automobilistischen Leumunds nicht darauf ankommen, dass er eine bestimmte Widerhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht begangen hat, wenn sogleich mehrere andere schwere Widerhandlungen vorliegen. Das vermag die Berücksichtigung seines stark getrübten automobilistischen Leumunds nicht zu relativieren. Dem Beschwerdeführer grundsätzlich beizupflichten und positiv zu bewerten ist indes, dass er sich – soweit ersichtlich – seit dem Vorfall vom 16. Oktober 2019 keine weiteren strassenverkehrsrechtlichen Widerhandlungen mehr hat zu Schulden kommen lassen. Allerdings wird dies angesichts der zahlreichen schweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz wiederum relativiert. Zudem gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die erhebliche Geschwindigkeitsübertretung vom 16. Oktober 2019 nur gerade etwas mehr als ein Jahr nach der erneuten Erteilung eines Führerausweises begangen hat. Diese Umstände sind gleichsam negativ zu werten, wie der obgenannte vom Beschwerdeführer vorgebrachte und grundsätzlich positiv zu wertende Umstand. Dementsprechend vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu einem anderen Ergebnis als der Regierungsrat zu gelangen. Wenn der Regierungsrat den stark getrübten automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers im Rahmen seines Ermessens mit einer zusätzlichen Entzugsdauer von fünf Monaten berücksichtigte, erscheint dies nachvollziehbar und gerechtfertigt und ist nicht weiter zu beanstanden. 4.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei beruflich auf das Führen von Motorfahrzeugen angewiesen, was mit einer Reduktion der Entzugsdauer von zwei Monaten zu berücksichtigen sei. Aus dem sich bei den Akten befindenden Schreiben seines Arbeitgebers vom 31. Januar 2022 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Montageleiter arbeite und im Berufsalltag auf ein hohes Mass an individueller Mobilität angewiesen sei. Sowohl die Polizei Basel-Landschaft als auch der Regierungsrat berücksichtigten diesen Umstand, indem sie die Entzugsdauer um zwei Monate reduzierten. Die vorinstanzlichen Ausführungen geben keinen Anlass zur Beanstandung. 5. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Entzugsdauer des Führerausweises auf Probe von zehn Monaten zu Recht erfolgte und der Regierungsrat sein Ermessen weder unrechtmässig überschritten oder unterschritten noch missbraucht hat. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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