Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 2. August 2022 (810 22 119) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Martina Horni, Advokatin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Sina Larentis, Rechtsanwältin
Betreff Änderung/Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen, Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 17. Mai 2022)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ und C.____ sind die nicht miteinander verheirateten und getrenntlebenden Eltern der am XX.XX.2017 geborenen D.____. Die Kindseltern verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut liegt bei der Kindsmutter. B. Am 22. Juni 2018 stellte der Kindsvater einen Antrag auf Regelung der persönlichen Kontakte zwischen ihm und seiner Tochter. Daraufhin eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ am 18. Juli 2018 ein Verfahren und beauftragte den Sozialdienst der Einwohnergemeinde X.____ mit der Abklärung. Der entsprechende Abklärungsbericht lag am 9. Januar 2019 vor. C. Mit Entscheid vom 19. März 2019 errichtete die KESB B.____ für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und regelte den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter wie folgt: a. bis 14. April 2019 wöchentliche, achtstündige Besuche beim Kindsvater. b. ab 15. April bis 31. Juli 2019 Kontakte von zwei aufeinanderfolgenden Tagen ohne Übernachtung. c. ab 1. August 2019 persönliche Kontakte an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit Übernachtungen beim Kindsvater. D. Die Kindsmutter reichte am 25. November 2020 bei der KESB B.____ eine Gefährdungsmeldung wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen seitens des Kindsvaters ein, worauf diese D.____ bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) Baselland (BL) anmeldete und eine Abklärung in Auftrag gab. E. Auf Empfehlung der KJP BL einigten sich die Kindseltern von D.____ zum Vertrauensaufbau auf zweimalige begleitende Besuchstage (BBT), was mit Entscheid der KESB B.____ vom 31. März 2021 festgehalten wurde. F. Am 15. Mai 2021 erstattete die Kindsmutter bei der Polizei Baselland Strafanzeige gegen den Kindsvater wegen sexuellen Handlungen mit Kindern. G. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern wurde mit superprovisorischem Entscheid der KESB B.____ vom 8. Juni 2021 die bisherige Beistandsperson zusätzlich mit der Vertretung von D.____ im Strafverfahren gegen ihren Vater betraut. H. Der Abklärungsbericht der KJP BL erging am 29. Juni 2021. Einen sexuellen Übergriff vom Kindsvater auf D.____ habe anhand der durchgeführten Abklärung nicht ausgeschlossen, aber auch nicht bestätigt werden können. Aus kinderpsychiatrischer Sicht sei D.____ unauffällig entwickelt. Dennoch sei klar feststellbar, dass D.____ unter dem elterlichen Konflikt leide. Empfohlen wurde die Besichtigung der Wohnung des Kindsvaters, das Installieren eines begleiteten Besuchsrechts zum Schutz des Kindsvaters vor neuen Vorwürfen der Kindsmutter sowie eine weitere einzeltherapeutische Begleitung von D.____ durch das KJP BL. Parallel sollten weitere Elterngespräche alle paar Monate stattfinden. Die Kindseltern erklärten sich mit den Empfehlungen einverstanden.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Die KESB B.____ wies mit Entscheid vom 16. Juli 2021 die Kindsmutter superprovisorisch und unter Strafandrohung an, D.____ ab sofort 14-täglich von Freitag bis Sonntag dem Kindsvater zur Betreuung zu übergeben. Zudem wurde ein Verfahren zur Prüfung der Obhutsumteilung eröffnet. Die Kindsmutter habe mitgeteilt, dass sie D.____ aufgrund der vermuteten Gefährdung durch den Kindsvater nicht mehr zu den BBT bringen werde. Aufgrund der hohen Gefahr, dass das Kind zu seinem Schaden dem Kindsvater entfremdet werden solle, sei es notwendig, das Verhalten der Kindsmutter sofort zu stoppen. Die Bindungstoleranz sei ein wesentlicher Bestandteil der Erziehungsfähigkeit. Dabei werde geprüft, welcher Elternteil die Kontakte zum getrenntlebenden anderen Elternteil zulassen könne, weil er/sie einsehe, dass diese Kontakte für das Kindswohl wichtig seien. Da diese Fähigkeit bei der Kindsmutter zum wiederholten Male nicht vorhanden sei, prüfe die Behörde in einem eigenen Verfahren die Umteilung der Obhut zum Kindsvater. J. Mit Entscheid der KESB B.____ vom 7. September 2021 wurden die Kindseltern unter anderem vorsorglich gemäss Art. 307 Abs. 2 ZGB angewiesen, die Gespräche in der KJP BL zu besuchen und die Termine verbindlich wahrzunehmen. Die KJP BL wurde gebeten, per 31. Januar 2022, oder falls notwendig früher, der KESB B.____ über den Verlauf der angeordneten Gespräche mit den Kindseltern von D.____ zu berichten. K. Am 1. August 2021 verlegte die Kindsmutter den Wohnsitz zu ihrem neuen Lebenspartner nach Z.____ (AG). L. Die Beiständin reichte der KESB B.____ am 9. September 2021 ihren Zwischenbericht ein und beantragte die Weiterführung der Beistandschaft für D.____. M. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern stellte am 21. Oktober 2021 das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 (kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt) gegen den Kindsvater ein. N. Am 31. Januar 2022 erging der Verlaufsbericht der KJP BL. Diese empfahl, die Gespräche der Kindseltern von D.____ in grösseren Abständen, d.h. alle zwei Monate fortzuführen, solange die Besuche funktionieren würden. Sollten sich Probleme ergeben, würde die KJP BL die Kindseltern zu monatlichen Gesprächen einladen. Das Besuchsrecht des Kindsvaters mit D.____ solle neu auch die Ferien umfassen, wobei ein schrittweiser Aufbau über ein verlängertes Wochenende und die Feiertage Ostern oder Pfingsten und danach ein einwöchiger Besuch in den Sommerferien als realistisch erachtet werde. O. Die Schule Y.____ (AG) reichte am 15. Februar 2022 eine Gefärdungsmeldung beim Bezirksgericht U.___ ein, da D.____ gegenüber ihrer Klassenlehrerin mitgeteilt habe, dass sie beim Kindsvater missbraucht werde. Nach Abklärungen der Zuständigkeit nahm die KESB B.____ am 22. Februar 2022 Kontakt mit der KJP BL auf, welche regelmässig über die Gespräche der Kindseltern informierte. Am 12. April 2022 fand beim Kindsvater ein Hausbesuch durch die KESB B.____ statt.
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P. Die KJP BL empfahl der KESB B.____ mit Telefonat vom 3. Mai 2022 begleitende Besuche beim Kindsvater. Aufgrund der Unschuldsvermutung werde keine Sistierung der Kontakte empfohlen, jedoch müsse die Sicherheit von D.____ gewährleistet werden, solange nicht klar sei, ob ein Strafverfahren eröffnet werde. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 wurde die telefonische Empfehlung schriftlich festgehalten. Q. Mit Entscheid vom 17. Mai 2022 verfügte die KESB B.____ per sofort ohne Einschränkungen die Weiterführung der kurzfristig unterbrochenen Kontakte von D.____ mit ihrem Vater im bekannten 14-täglichen Rhythmus gemäss rechtskräftigem Entscheid vom 19. März 2019 (Ziffer 1 und 2) und legte vorsorglich die Sommerferien und als Aufbau ein verlängertes Wochenende über Auffahrt fest, wobei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (Ziffer 3). Zudem wurden die Weihnachts- und Neujahrsferien festgelegt (Ziffer 4). Die Kindseltern wurden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die Gespräche in der KJP BL weiter zu besuchen im von den Fachleuten vorgegebenen Rhythmus. Einer allfälligen Beschwerde wurde ebenfalls die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 5). Der Antrag auf Verfahrensvertretung für D.____ wurde abgewiesen (Ziffer 7). Des Weiteren wurde den Kindseltern das rechtliche Gehör zum geplanten psychiatrisch-psychologischen Gutachten betreffend die Abklärung der Kinderbelange gewährt (Ziffer 8). R. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Martina Horni, Advokatin, mit Eingabe vom 30. Mai 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Entscheid sei teilweise aufzuheben. Ziffer 2 des Entscheids der KESB B.____ vom 17. Mai 2022 sei aufzuheben und für die persönlichen Kontakte zwischen D.____ und ihrem Vater ein vorerst begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Von der sofortigen Weiterführung der kurzfristig unterbrochenen unbegleiteten Kontakte mit Übernachtungen im bekannten 14täglichen Rhythmus sei derzeit abzusehen (Ziffer 2a). Ziffer 3 des Entscheids sei ebenfalls aufzuheben und von der vorsorglichen Festlegung eines verlängerten Wochenendes über Auffahrt (26. - 30. Mai 2022) sowie von Sommerferien vom 18. bis 24. Juli 2022 beim Vater abzusehen (Ziffer 2b). Auch sei Ziffer 4 des Entscheids aufzuheben und von der Festlegung von Weihnachts- und Neujahrsferien (26. Dezember 2022 bis 1. Januar 2023) beim Vater derzeit abzusehen (Ziffer 2c). Des Weiteren sei Ziffer 5 des Entscheids teilweise aufzuheben und davon abzusehen, die Eltern zur Fortführung der Gespräche in der KJP BL anzuweisen. Vielmehr seien diese anzuweisen, die Gespräche bei einer wohnsitznäheren Institution im Kanton Aargau oder Kanton Luzern zu besuchen (Ziffer 2d). Zudem sei Ziffer 7 des Entscheids aufzuheben und für D.____ eine Verfahrensvertretung einzusetzen (Ziffer 2e). Unter o/e-Kostenfolge respektive unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdeführerin mit der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Ziffer 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei in Aufhebung von Ziffer 3 Abs. 2 und Ziffer 5 Abs. 2 des Entscheids die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. S. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 erteilte das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht der Beschwerde in Bezug auf Ziffer 3b des angefochtenen Entscheids
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. Die unbegleiteten Besuchskontakte zwischen D.____ und dem Kindsvater wurden superprovisorisch sistiert und die Vorinstanz angewiesen, begleitete Besuche zwischen D.____ und dem Kindsvater zu organisieren. T. Mit Entscheid vom 10. Juni 2022 ordnete die KESB B.____ die psychologische Abklärung von D.____ und, soweit die Kinderbelange betreffend, auch der Kindseltern an. Mit der Begutachtung wurde das Zentrum für Begutachtung und Therapie in Solothurn (zebt) beauftragt. Dieses teilte am 14. Juni 2022 der KESB B.____ mit, dass, sofern alles planmässig verlaufe, mit dem Gutachten bis zum 31. Oktober 2022 gerechnet werden könne. U. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2022 beantragte der Kindsvater, vertreten durch Sina Larentis, Rechtsanwältin, die Beschwerde sei in Bezug auf die Anträge Ziffer 2a, 2b und 2c abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Der vorsorgliche Antrag sei abzuweisen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge respektive unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der rubrizierenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin. V. Die KESB B.____ schloss am 22. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde. W. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet wird. X. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der KESB über vorsorgliche Massnahmen Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der KESB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig. Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f in Verbindung mit § 43 Abs. 2bis lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Parteien beantragen, es seien die Akten des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern beizuziehen. Der Kindsvater stellt des Weiteren den Antrag, E.____ sowie F.____ von der KJP BL seien via Amtsauskunft bezüglich «Wahl» der Vertrauensperson zu befragen. Das Gericht stellt von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen fest. Es ist in der Beweiswürdigung frei. Die präsidierende Person und das Gericht können von sich aus oder auf Antrag und unter Mitteilung an die Parteien die Akten ergänzen, Erhebungen und Augenscheine vornehmen sowie Sachverständige und Zeugen bzw. Zeuginnen anhören (§ 12 Abs. 1 und 2 VPO). In den Akten befinden sich Auszüge aus den Strafakten der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern. Da der Sachverhalt zur Beurteilung des Falles für das Gericht genügend klar aus den Akten hervorgeht, ist sowohl der Beizug der vollständigen Strafakten sowie die Befragung von E.____ und F.____ nicht notwendig und die Anträge sind demzufolge abzuweisen. 4.1.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, dass eine Behörde sich auf neutrale Fachleute und deren Expertise berufen müsse. In diesem Fall seien die Fachleute der KJP BL wie die Strafverfolgungsbehörden nicht zum Schluss gekommen, dass es irgendwelche Gründe geben könnte, dem Kind sein Recht auf Kontakt zum Vater zu verwehren. Zum Vertrauensaufbau für die Mutter seien begleitete Besuche eingerichtet und sogar verlängert worden, um nicht deren Kooperation zu verlieren. Auch die Fachleute des BBT hätten festgehalten, dass die Tochter sich gefreut habe und Vater und Tochter eine gute Zeit gehabt hätten. Es müsse konstatiert werden, dass die Mutter den Vorwurf des "Nicht ernstgenommen werden" immer dann anbringe, wenn das Ergebnis der Fachleute nicht ihrer Erwartung entspreche. Die Kindsmutter bringe vor, dass sie unter Generalverdacht gestellt werde, weil sie sich Sorgen mache, ihr Kind schützen wolle und in diesem Unterfangen von der Behörde wie von Fachleuten nicht ernstgenommen werde. Vorliegend habe die KESB B.____ eine Mutter kennen gelernt, welche seit Jahren die Kontakte ihrer Kinder zu den jeweiligen Vätern einseitig bestimme oder blockiert habe. Die Behörde sei von den Vätern deshalb im 2018 kontaktiert worden. In zwei Verfahren habe die Mutter mit behördlichen Massnahmen dazu gebracht werden müssen, die Kontakte zuzulassen, was auch die Errichtung zweier Beistandschaften erforderlich gemacht habe. Auch nach diesen Verfahren habe die Mutter keine Einsicht entwickelt, dass ihr Verhalten die Beziehung ihrer Kinder zu den Vätern entscheidend beeinflusse. Vorwürfe des sexuellen Übergriffs hätten häufig sofortige Kontakteinschränkungen/-abbrüche zur Folge, da dies ein unvorstellbar gravierender Vorwurf sei und dem Kindswohl schade. Die Empfehlung zu begleiteten Besuchen der KJP BL werde mit einem sehr hohen Sicherheitsdenken interpretiert und nicht mit einer Überzeugung, dass Übergriffe stattfinden würden. Unter Berücksichtigung aller Umstände und der ganzen Vorgeschichte würden keine verwertbaren Anhaltspunkte vorliegen, dass ein sexueller Übergriff durch den Vater stattfinde, auch wenn die Mutter daran glaube. In ihrer Fixierung auf den übergriffigen Vater habe sie das Kindswohl aus den Augen verloren und vertraue Fachleuten und Strafbehörden nicht. Auch sei sie nicht belehrbar. Ihr schädigendes Verhalten sei ihr bereits beim älteren Sohn ohne Erfolg vor Augen geführt worden. Es müsse verhindert werden, dass auch D.____ die Beziehung zum Vater verliere. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen insbesondere ein, entgegen der neuen Gefährdungsmeldung von Seiten der Schulleitung Y.____, entgegen den neuerlichen Äusserungen
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Kindes gegenüber der KJP BL und somit ohne Beachtung von dessen Wohlbefinden, und entgegen den hierauf erfolgten Empfehlungen der KJP BL von begleiteten Besuchen zur Sicherheit des Kindes, welche wohl gemerkt beide Elternteile akzeptiert hätten, habe die KESB B.____ nicht nur die Fortführung der unbegleiteten Besuche, sondern auch deren Ausdehnung verfügt. Sie habe dies getan, obwohl sie gleichzeitig eine psychiatrisch-psychologische Begutachtung für die Abklärung der Kinderbelange anzuordnen gedenke, ohne die Ergebnisse aus dieser Begutachtung überhaupt erst abzuwarten. Dieses Vorgehen sei äusserst fragwürdig und zumindest zum jetzigen Zeitpunkt mit dem Kindswohl nicht vereinbar, müssten doch unbegleitet Kontakte und erst recht eine zusätzliche Ausweitung der Kontakte angemessen sein und allen voran davon abhängen, dass D.____ mit dieser Kontaktregelung zurechtkomme, was offensichtlich aber nicht der Fall zu sein scheint, andernfalls sie sich nicht immer wieder gegenüber Drittpersonen - sei dies ihre Mutter, Frau F.____ von der KJP BL oder nunmehr ihre Kindergartenlehrerin - so äussern würde, wie sie es eben tue. Überdies gelte es zu beachten, dass selbst wenn die Vorwürfe nicht zutreffen sollten, offensichtlich etwas nicht zu stimmen scheine, andernfalls sich D.____ wohl kaum so äussern würde. Dem müsse nachgegangen werden, bevor darüber entschieden werde, dass sie ihren Vater unbegleitet und ausgedehnt zu sehen habe. Weder die Fortführung der unbegleiteten Kontakte noch die Ausdehnung derselben würden im Moment zum Wohlbefinden von D.____ beitragen, sondern dienten einzig den Interessen des besuchsberechtigten Vaters. Dies widerspreche dem Grundsatz, wonach bei Regelungen in Kinderbelangen einzig das Kindswohl ausschlaggebend sei. Aus dem Genannten erhelle, dass vorerst keine unbegleiteten Besuche und erst recht nicht deren Ausdehnung stattfinden könnten, sondern vielmehr zuerst das Kindswohl im Rahmen der durchzuführenden Begutachtung abzuklären sei. In dieser Zeit sollten die Kontakte aber nicht unterbrochen werden, sondern in begleitetem Rahmen durchgeführt werden, was denn auch so von Seiten der KJP BL empfohlen und von den Eltern akzeptiert worden sei. Davon, dass die Kindsmutter einen Beziehungsverlust von der Tochter zum Vater in Kauf nehmen würde, könne nicht die Rede sein. 4.1.3 Der Kindsvater hielt zusammenfassend fest, die psychiatrisch-psychologische Begutachtung von D.____ sei nicht gestützt auf die Gefährdungsmeldung verfügt worden, sondern aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter, das den Kontakt zwischen Vater und Kind regelrecht zu unterbinden versuche. Die Anordnung des Gutachtens sei verfügt worden, damit ein Obhutswechsel zum Vater geprüft werden könne. Seit der Erweiterung des Besuchsrechts und auch die Durchführung des Gutachtens im Raum stehe, würden sich die Vorwürfe der Mutter betreffend sexuellem Missbrauch häufen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Kind von der Mutter wiederum mehrfach suggestiv beeinflusst worden sei, sodass das Kind nicht mehr unterscheiden könne, was es tatsächlich erlebt habe und was nicht. Die Ausweitung des Besuchsrechts diene sehr wohl D.____. Die Kindsmutter verkenne es immer noch, dass der Kontakt zwischen Vater und Kind wichtig sei. Sie versuche dies mit allen Mitteln zu unterbinden, was gegen das Kindswohl sei. 4.2.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dieses Recht steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu. Während der Zweck des Besuchsrechts früher eher darin gesehen wurde, dass dem besuchsberechtigten
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Elternteil ermöglicht werden soll, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, betont man heute vor allem das Bedürfnis des Kindes, Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben. Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, N 3, 6 und 10 zu Art. 273 ZGB). 4.2.2 Ein begleitetes Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Die Eingriffsschwelle darf beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr ginge. Es erscheint insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative Beeinflussung des Kindes, psychische Belastung, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei stark gestörtem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein. Das begleitete Besuchsrecht stellt lediglich eine Übergangslösung dar und ist deshalb stets für eine begrenzte Dauer anzuordnen und es scheidet aus, wenn klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden können (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., N 26 f. zu Art. 273 ZGB). 4.3.1 Dem Telefonat der KESB B.____ mit E.____ der KJP BL vom 3. Mai 2022 ist insbesondere zu entnehmen, dass aufgrund der Gefährdungsmeldung die KJP BL mit der Kindergärtnerin sowie der Kindsmutter gesprochen habe. Damit das Gespräch mit D.____ überhaupt habe stattfinden können, sei man damit einverstanden gewesen, dass der neue Partner der Kindsmutter anwesend sei. Dieser sei bei der Türe gesessen, wo D.____ ihn nicht im Gesichtsfeld gehabt habe. In dieser Ausgangslage habe D.____ gesagt, dass der Kindsvater den «Wurm» auf ihren Bauch gelegt habe und dieser grösser werde. Sie würde dem Kindsvater sagen, dass sie das nicht wolle. Er sage, dass er das schön finde, nicht aufhören wolle und es lustig fände. Im weiteren Verlauf habe D.____ gemalt und gesagt, der Kindsvater habe «aua im Fudi» gemacht. Dies sei angekleidet auf dem Sofa geschehen. Sie würde es doof finden, zum Papi zu gehen. Auf die Frage, was für sie das Wichtigste sei, habe D.____ geantwortet, dass sie offen sei und alles erzählen solle. Dann habe sie das Gespräch beenden wollen. Sie habe sich dann zum neuen Lebenspartner der Kindsmutter gedreht und ihn lange angeschaut. Sein Blick sei unauffällig gewesen. Sie habe noch mit den Puppen gespielt und nicht mehr gehen wollen. Die KJP BL habe am 2. Mai 2022 mit den Kindseltern gesprochen. Die Kindsmutter habe nicht selber reden wollen, habe im Gespräch wenig gesagt und habe sich wenig konzentrieren können. Emotional sei es für sie klar, dass es so passiert sei, wie D.____ dies erzählt habe. Der Kindsvater sei traurig gewesen und habe Tränen in den Augen gehabt. Er könne die Reaktion der KJP BL verstehen, wenn diese das Erzählte von D.____ hören würden. Auf Empfehlung von E.____ habe die Kindsmutter D.____ für das letzte Wochenende beim Vater krankgemeldet. Als weiteres Vorgehen wurde vorgeschlagen, D.____ nochmals zu sehen, damit wahrgenommen werden könne, wie sie dieses angebliche Ereignis verarbeite. Mit der Kindsmutter
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht werde abgeklärt, ob sie eine Anzeige erstatten wolle oder nicht. Es würden BBT empfohlen. Eine Sistierung der Kontakte werde aufgrund der Unschuldsvermutung nicht empfohlen, die Sicherheit für D.____ müsse aber gewährleistet werden, solange ein Strafverfahren nicht abgeschlossen oder klar sei, dass keines eröffnet werde. 4.3.2 Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 empfahl E.____ von der KJP BL der KESB B.____ die Besuche von D.____ mit ihrem Vater begleitet durchzuführen. Die Kindseltern hätten sich mit der Fortführung der Kontakte in kontrolliertem Rahmen einverstanden erklärt. 4.4 Im vorliegenden Fall steht eine neue Gefärdungsmeldung durch die Schule Y.____ (AG) vom 15. Februar 2022 im Raum, wonach D.____ gegenüber ihrer Klassenlehrerin mitgeteilt habe, dass sie beim Kindsvater missbraucht werde. Anlässlich eines Gesprächs bei der KJP BL äusserte sich D.____ dahingehend, dass der Kindsvater den «Wurm» auf ihren Bauch gelegt habe und dieser grösser geworden sei. Zudem habe er ihr «aua im Fudi» gemacht. Eltern und Behörden sind in einer solchen Situation gleichermassen herausgefordert. Jede Behörde, welche über den Kontakt zwischen einem verdächtigten Elternteil und seinem Kind befinden muss, befindet sich in einem Dilemma. Entscheidet sie sich für das unbegleitete Besuchsrecht, setzt sie das Kind dem Risiko eines allfälligen sexuellen Übergriffs aus, sollte ein solcher in der Vergangenheit tatsächlich bereits stattgefunden haben. Ordnet es ein begleitetes Besuchsrecht an, obschon nie ein Missbrauch durch den Vater stattfand, missachtet sie das Recht des Elternteils und des Kindes auf eine freie, ungestörte Pflege ihrer Beziehung, was ebenfalls nicht zu unterschätzende nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben kann. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, erfordert diejenige Massnahme, welche das Kind vor der Gefahr schützt, welche grösseren Schaden anrichten kann; dies ist zweifellos ein allfälliger sexueller Missbrauch. Zur Sicherheit von D.____ empfahl auch die KJP BL respektive E.____ als Fachperson, welcher sowohl mit D.____ und deren Eltern persönliche Gespräche geführt hat, begleitete Besuche, mit welchen sich die Kindseltern einverstanden erklärten. Auch wenn aufgrund der Vorgeschichte mit dem Sohn der Beschwerdeführerin aus einer früheren Beziehung und der ersten Gefährdungsmeldung durch die Beschwerdeführerin gewisse Vorbehalte seitens der KESB B.____ vorhanden sind, und auch teilweise durch das Gericht nachvollzogen werden können, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die Empfehlung der KJP BL abgestützt werden sollte. Aus dem Gesagten sind vorerst weder unbegleitete Besuche noch eine Ausdehnung derselben sowie etwelche Ferien zu verfügen, zumal zurzeit auch eine psychologische Abklärung von D.____ am zebt läuft, welche sich unausweichlich auch mit der Frage eines allfälligen sexuellen Übergriffs durch den Kindsvater zu befassen haben wird, zumal diesem die gesamten Akten zur Begutachtung vorliegen. Die Massnahme der BBT ist auch zumutbar und verhältnismässig, da mit der Erstellung des Gutachtens gemäss Rückmeldung von Dr. med. G.____ bis Ende Oktober 2022 gerechnet werden kann. Nach Eingang des Gutachtens wird die KESB B.____ neu über den persönlichen Verkehr und einer allfälligen Obhutsumteilung zu befinden haben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt demnach gutzuheissen. 4.5 Der Vollständigkeit halber ist daran zu erinnern, dass es zentrale Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten Elternteils ist, den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Ei-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gene negative Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen, und die Kinder sind nicht negativ zu beeinflussen, sondern darin zu bestärken, dass Kontakte längerfristig und dereinst rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von Nutzen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In diesem Sinn ist auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich sind, was ihnen allerdings oftmals nicht bewusst ist. Es ist eigentliche Aufgabe des Obhutsberechtigten, eine positive Einstellung des Kindes gegenüber dem Besuchsberechtigten zu fördern (vgl. Urteil des BGer 5A_885/2015 vom 16. März 2016 E. 3). 5.1.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, sowohl der Kindsvater als auch die Kindsmutter seien mit der Fortführung der Elterngespräche einverstanden, jedoch würden sich beide Eltern wünschen, dass diese Gespräche zufolge des Anfahrtsweges von W.____ und von Z.____ (AG) nicht mehr in V.____, sondern in einer wohnortnäheren Institution stattfinde. Dass dem Wunsch beider Eltern nicht entsprochen werde und diese neuerlich angewiesen würden, die Gespräche in der KJP BL weiter zu besuchen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb hiermit beschwerdeweise beantragt werde, die Eltern anzuweisen, die Gespräche bei einer wohnsitznäheren Institution im Kanton Aargau oder Kanton Luzern zu besuchen und von weiteren Gesprächen in V.____ abzusehen. 5.1.2 Der Kindsvater hält diesbezüglich fest, es sei ihm gleichgültig, wo die Sitzungen stattfinden würden. Wichtig sei, dass diese stattfinden und regelmässig von beiden Parteien ernsthaft wahrgenommen würden, sodass auch seine Besuche mit D.____ eine Regelmässigkeit und Beständigkeit erhielten und auch die Kindsmutter ihre Probleme angehe. 5.2.1 Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann einer Kindswohlgefährdung mit einer Ermahnung oder einer Weisung an die Erziehungsberechtigten begegnet werden. Weisungen haben im Gegensatz zu Ermahnungen verbindlicheren Charakter und können gegebenenfalls mit der Strafandrohung des Verweisungsbruchs gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 verbunden werden (vgl. DANIEL ROSCH/ANDREA HAURI, Zivilrechtlicher Kindesschutz, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern 2016, Rz. 1033). Die Kindesschutzbehörde verfügt bei der Auswahl und Anordnung der zu treffenden Massnahme über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_887/2017 vom 16. Februar 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.2.2 Die KESB B.____ hat die Kindseltern angewiesen, die Gespräche in der KJP BL im von den Fachleuten vorgegebenen Rhythmus weiter zu besuchen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Wegzugs nach Z.____ (AG) und ihrer Sehbehinderung die Gespräche bei einer wohnsitznäheren Institution wahrnehmen möchte. Jedoch ist es wichtig, dass diese Gespräche aufgrund der Vorgeschichte und der aktuellen Situation unverzüglich weitergeführt werden. Durch einen Wechsel der Institution besteht die erhöhte Gefahr, dass sich die Gespräche verzögern oder dass sie gar abbrechen könnten, da sich die neuen Fachpersonen zuerst in die Akten einlesen müssten oder sich die Kindsmutter, wie die Vergan-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht genheit gezeigt hat, teilweise den Gesprächen entziehen könnte, was nicht dem Kindswohl entsprechen würde. Die KJP BL kennt zudem die Kindseltern und D.____ seit Beginn der ersten Gefährdungsmeldung und verfügt somit über die notwendigen Hintergrundinformationen. Bis anhin fanden die Elterngespräche monatlich und teilweise auch nur alle zwei Monate statt. Da diese Gespräche in grösseren Zeitabständen stattfanden und wohl auch weiterhin stattfinden werden, ist der Beschwerdeführerin auch der Anfahrtsweg von Z.____ (AG) nach V.____ zumutbar. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 6. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin auch vor Kantonsgericht, es sei für das Verfahren eine Kindesvertretung einzusetzen. 6.1 Gemäss Art. 314abis ZGB ordnet die Kindesschutzbehörde wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person (Abs. 1). Die Kindesschutzbehörde prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist; die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Abs. 2). Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen (Abs. 3). Das Bundesgericht weist in konstanter Rechtsprechung darauf hin, dass die Behörde bzw. das Gericht lediglich eine Prüfungspflicht hat, die Anordnung einer Kindesvertretung aber keineswegs zwingend ist. Die Bezeichnung einer Vertretung der Kinder steht vielmehr im Ermessen der Behörde bzw. des Gerichts (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.1.2; 5A_232/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4). 6.2 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, werden die Interessen von D.____ im vorliegenden Verfahren – in welchem ohnehin das Untersuchungsprinzip gilt und die Behörde bzw. das Gericht dem Kindeswohl entsprechend zu entscheiden hat – ausreichend durch die Beiständin vertreten. D.____ ist zudem in einem Alter, in dem sie zur Ermittlung des Kindeswillens nicht befragt werden kann. Ein Kinderanwalt müsste sich auf die Akten und Abklärungen der Fachpersonen und der Beiständin stützen. Die Aufgabe der Kindesvertretung im vorliegenden Verfahren besteht primär in der Hilfe bei der Sachverhaltsermittlung und weniger in der rechtlich-verfahrensmässigen Unterstützung des Kindes in einem Prozess. Bei einer solchen Konstellation kann die von der Kindesschutzbehörde vorzunehmende Abwägung im Einzelfall durchaus zum Ergebnis führen, dass die Wahrung der Interessen des Kindes im beistandschaftlichen Mandat erfolgt (vgl. PETER BREITENSCHMID in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, N 6 zu Art. 314a/314abis ZGB). Die Beschwerdeführerin stellt auch nicht in Abrede, dass die Vertretung des Kindes durch die Erziehungsbeiständin erfolgen kann. Fraglich ist zudem, ob die Beschwerdeführerin ihre Tochter überhaupt alleine mit der Kindesvertretung reden lassen oder zulassen würde, dass die Kindesvertretung D.____ alleine an Termine begleitet. Bis anhin war die Beschwerdeführerin nicht gewillt, D.____ ohne eine Vertrauensperson ihrer Wahl oder ohne ihre Anwesenheit mit unbekannten Personen reden zu lassen. Nach dem Gesagten ist die Erziehungsbeiständin geeignet, die Interessen D.____ im Verfahren adäquat wahrzunehmen, ohne dass eine zusätzliche Verfahrensvertretung eingesetzt werden muss. Von der beantragten Einsetzung einer Verfah-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht rens- respektive Kindesvertretung ist abzusehen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 7. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten die Beschwerde teilweise begründet und demnach teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Entscheids der KESB B.____ vom 17. Mai 2022 werden aufgehoben. Die KESB B.____ wird angewiesen, die begleiteten Besuche zwischen D.____ und dem Kindsvater zu organisieren respektive gemäss Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 1. Juni 2022 weiterzuführen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. 8.1.1 Zunächst ist über die Gesuche der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Entsprechende Ansprüche statuiert § 22 VPO. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Lebensunterhaltes für sie und ihre Familie notwendig sind (BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 77 zu Art. 29 BV). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; KGE VV vom 13. Dezember 2017 [810 17 212] E. 3, jeweils mit weiteren Hinweisen). 8.1.2 Die Beschwerdeführerin erhält Ergänzungsleistungen und ist demnach bedürftig. Das Verfahren war auch nicht aussichtslos und eine Rechtsvertretung angezeigt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist somit zu bewilligen. 8.1.3 Aus dem eingereichten Gesuch des Beschwerdegegners ergibt sich folgende monatliche Grundbedarfsberechnung: Einkommen Fr. 5'319.-- und Ausgaben Fr. 4‘879.-- (Grundbetrag Fr. 1‘200.--, Erweiterung Grundbetrag (15%) Fr. 180.--, Mietzins Fr. 1‘560.--, Grundversicherung Krankenkasse Fr. 252.--, notwendige Berufsauslagen Fr. 289.--, Unterhaltsbeitrag Fr. 1‘210.--, Steuern Fr. 160.--), woraus ein Überschuss von Fr. 440.-- resultiert. In Anbetracht dieses berechneten monatlichen Überschusses ist es dem Beschwerdegegner möglich, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- sowie die Kosten für die Rechtsvertretung innert etwas mehr als einem Jahr und ohne weiteres innert zwei Jahren zurückzubezahlen (vgl. DANIEL WUFFLI, Die
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, Rz. 317; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 75 f.), weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege und –verbeiständung abzuweisen ist. 8.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt. Die vorliegende Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin gilt somit als teilweise obsiegend und teilweise unterliegend. Die Parteien sind mit ihren Anliegen etwa im selben Masse durchgedrungen. Unter Würdigung aller Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- hälftig aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht der der Beschwerdeführerin auferlegte Verfahrenskostenanteil zulasten der Gerichtskasse. 8.3 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Parteikosten wettzuschlagen. 8.4.1 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.4.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihrer Honorarnote vom 28. Juni 2022 einen Aufwand von 15.90 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 98.40 geltend, woraus sich ein Honorar von insgesamt Fr. 3'530.85 (inkl. 7.7 % MWST) ergibt, was angemessen ist. 8.4.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 17. Mai 2022 aufgehoben. Die KESB B.____ wird angewiesen, die begleiteten Besuche zwischen D.____ und dem Kindsvater zu organisieren respektive gemäss Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 1. Juni 2022 weiterzuführen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung der Beschwerdeführerin wird bewilligt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung des Beschwerdegegners wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden zu je Fr. 400.-- der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'530.85 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin