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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.12.2022 810 22 113

14 décembre 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,694 mots·~33 min·10

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. Dezember 2022 (810 22 113) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Sozialhilfeabhängigkeit und Nichteinhaltung von Bedingungen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber i.V. Marco Belser

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Georg Ranert, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Vorinstanz

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung (RRB Nr. 724 vom 10. Mai 2022)

A. Der nordmazedonische Staatsangehörige A.____ (geb. 1962) erhielt im Jahr 1994 eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem er zuvor bereits seit dem Jahr 1989 als Saisonnier in der Schweiz gearbeitet hatte. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt im gleichen Jahr auch seine Ehefrau (geb. 1967) eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2000 wurde A.____ und vier Jahre

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht später seiner Ehefrau eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Aus der Ehe gingen eine Tochter (geb. 1996) und zwei Söhne (geb. 1997 und 2002) hervor. B. A.____ arbeitete bis zum Jahr 2003 als Gartenarbeiter und ist seitdem nicht mehr erwerbstätig. Nachdem er bereits zwischen Februar und Mai 1998 Sozialhilfeleistungen bezog, ist er seit dem Jahr 2004 und bis zur Gegenwart erneut auf Unterstützungsleistungen angewiesen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 ermahnte ihn das Amt für Migration des Kantons Basel- Landschaft (AfM: heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AFMB]) und forderte ihn auf, sich ernsthaft zu bemühen, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. C. Am 19. August 2004 stellte A.____ ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-Rente), welches die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft (SVA BL) mit Verfügung vom 13. März 2006 ablehnte. Mit Gesuch vom 3. Mai 2010 ersuchte A.____ erneut um eine IV-Rente. Dieses wies die SVA BL mit Verfügung vom 12. September 2014 ab. Sein drittes IV-Gesuch vom 24. Juli 2017 lehnte die SVA BL mit Verfügung vom 22. Mai 2019 ab. D. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 widerrief das AFMB die Niederlassungsbewilligungen von A.____ und seiner Ehefrau und ersetzte diese durch Aufenthaltsbewilligungen. Es begründete seinen Entscheid mit der fehlenden Teilnahme am Wirtschaftsleben der Eheleute in Folge ihrer jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit. E. Gegen die vorgenannte Verfügung erhoben die Eheleute, beide vertreten durch Georg Ranert, Advokat, am 2. August 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) und verlangten deren Aufhebung und Zurückweisung zur Neubeurteilung an das AFMB, da die darin enthaltenen Bedingungen zu unbestimmt verfasst seien. F. Am 12. November 2019 hiess der Regierungsrat die Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 2019-1519 gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das AFMB zurück. G. Auf Grundlage des RRB vom 12. November 2019 erliess das AFMB am 6. April 2020 erneut eine Verfügung, mit welcher es die Niederlassungsbewilligungen der Ehegatten widerrief und durch Aufenthaltsbewilligungen ersetzte. Das AFMB verband die Aufenthaltsbewilligungen mit den Bedingungen, dass sich die Eheleute um eine ihnen aus medizinischer Sicht zumutbare Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mindestens 80% zu bemühen, sich auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben und keine Blindbewerbungen zu versenden sowie monatlich acht detaillierte Nachweise über Arbeitsbemühungen (inklusive Stelleninserat, Bewerbungsschreiben sowie gegebenenfalls Antwortschreiben) zu belegen und diese dem AFMB jeweils Ende Juni, September, Dezember sowie März unaufgefordert zuzustellen hätten. Sodann hätten sie sich weiterhin an die Rechtsordnung zu halten und ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. H. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das AFMB am 5. November 2021 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies diesen aus der Schweiz aus. Zur Begründung führte das AFMB zusammenfassend aus, bei A.____ liege eine langjähri-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge Sozialhilfeabhängigkeit vor und er habe zudem die mit der Verfügung vom 6. April 2020 auferlegten Bedingungen nicht eingehalten. I. Gegen diese Verfügung erhob A.____, wiederum und nachfolgend immer vertreten durch Advokat Georg Ranert, mit Eingabe vom 18. November 2021 beim Regierungsrat Beschwerde und begehrte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an das AFMB zurückzuweisen. Zudem stellte A.____ ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. J. Mit RRB Nr. 2022-724 vom 10. Mai 2022 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. K. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und verlangt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, unter o/e-Kostenfolge. Mit Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das AFMB sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Subeventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das AFMB zurückzuweisen. Sodann stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Am 20. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung ein. L. Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehmlassung vom 3. August 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. M. Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2022 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. N. Am 22. September 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. O. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an den gestellten Begehren und wesentlichen Begründungen fest. Der Beschwerdeführer reicht zudem neun weitere Unterlagen ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantons-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er gestützt auf § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert ist. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das AFMB die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert und diesen aus der Schweiz weggewiesen hat. 3.1 Nach Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Entgegen dem Wortlaut ist der Widerruf nicht bei jedem Sozialhilfebezug erfüllt. Zum einen muss die Sozialhilfeabhängigkeit erheblich sein und zum anderen muss die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit bestehen (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Rz. 14 zu Art. 62 AIG). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, während die zu erwartende finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abgewogen wird. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten. Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich dann in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vorliegt, wird jeweils objektiv – ohne Rücksicht auf das Verschulden – beurteilt. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge sowie die prognostische Beurteilung, ob mit einer Ablösung von der Sozialhilfe (noch) gerechnet werden kann. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern bildet Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 4. Mai 2022 [810 21 273] E. 3.1 mit Verweisen). 3.2 Der Regierungsrat erwog, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen sei und der bislang bezogene Gesamtbetrag sich per

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Juli 2021 auf Fr. 637'564.35 belaufen habe. Der Sozialhilfebezug könne als dauerhaft und erheblich bezeichnet werden. Angesichts der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt von 18 Jahren sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch von einem zukünftigen Unterstützungsbedarf durch die Sozialhilfe auszugehen. Selbst wenn er eine neue Anstellung finden würde, sei aufgrund seiner langjährigen fehlenden Erwerbstätigkeit und der daraus resultierenden fehlenden Beiträge an die Sozialversicherungen und in die berufliche Vorsorge anzunehmen, dass er für seinen Lebensunterhalt in erheblichem Mass auf Ergänzungsleistungen angewiesen wäre. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sei somit erfüllt. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet seine Sozialhilfeabhängigkeit nicht und führt aus, er sei in der Vergangenheit auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen gewesen, was auch gegenwärtig noch der Fall sei. 3.4 Für die Beurteilung der Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs ist die Gesamtsumme der bisher entstandenen Sozialhilfeleistungen massgebend. Ein Sozialhilfebezug kann bereits ab einem Betrag von Fr. 50'000.-- als erheblich gelten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3 und 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3 je mit Hinweisen). Gemäss Auskunft des Sozialdienstes B.____ (vgl. E-Mail vom 25. Oktober 2021) beliefen sich die seit dem Jahr 2004 bezogenen Sozialhilfeleistungen per 25. Oktober 2021 auf Fr. 687'713.50. Damit ist festzustellen, dass der bisher erfolgte Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers zweifellos als erheblich zu bezeichnen ist. 3.5 Den Akten kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig ist. Bis zum heutigen Zeitpunkt stellte er zudem drei IV-Gesuche, welche alle abgelehnt wurden und in welchen ihm jeweils eine Arbeitsfähigkeit von 100% bzw. 85% attestiert wurde. Vor diesem Hintergrund und der seit Jahren andauernden Unterstützung durch die Sozialhilfe ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer auch zukünftig eine Unterstützungsbedürftigkeit vorliegen wird. Eine andere Auffassung vertritt auch der Beschwerdeführer nicht. Insofern bejahte der Regierungsrat zu Recht das Bestehen einer konkreten Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist. 4.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung sodann widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Konkret bedeutet dies, dass nach einer Rückstufung ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich ist, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.5). 4.2 Der Regierungsrat erachtete die mit der Rückstufung verbundenen Bedingungen als nicht erfüllt. Entgegen den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen von Dr. med. C.____, seinem behandelnden Psychiater, sei es ihm aus medizinischer Sicht zumutbar, in seinem angestammten Berufsfeld auf dem Bau, in der Landschaftspflege bzw. im Gartenbau oder in einer anderen Tätigkeit in einem Pensum von 85% zu arbeiten, solange er dabei keine kör-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht perlich schwere Arbeit oder repetitive Arbeiten über der Schultergürtelhöhe verrichten müsse. Er habe jedoch darauf verzichtet, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit in einem Pensum von mindestens 80% nachzugehen, obwohl ihm dies aus medizinischer Sicht möglich wäre. Damit habe er die mit seiner Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung, sich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 80% zu bemühen, nicht erfüllt. Aus diesen Gründen sei auch der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. 4.3 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdebegründung einerseits zwar aus, er habe die Bedingung, sich um eine zumutbare Arbeit zu bemühen, vermutlich nicht erfüllt. Andererseits wirft er trotz diesem eigentlichen Zugeständnis die Frage auf, ob seine von Dr. med. C.____ mehrmals attestierte Arbeitsunfähigkeit objektiv dafür ausreichend gewesen sei, dass er mittels Abgabe der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse an das AFMB in entschuldbarer Weise von der Einhaltung der gesetzten Bedingungen habe ausgehen können. Es möge zwar zutreffen, dass er die aufgestellte Bedingung objektiv nicht erfüllt habe. Er habe jedoch angenommen, durch sein Verhalten alles korrekt zu erfüllen. Im Weiteren entgegnet der Beschwerdeführer anlässlich der Parteiverhandlung, seine ab Mai 2022 getätigten Arbeitssuchbemühungen hätten gezeigt, dass er praktisch über keine konkreten Arbeitschancen verfüge. Er habe keine einzige positive Rückmeldung bekommen, sei zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen worden und habe sehr oft überhaupt keine Rückmeldung erhalten. Ein Verstoss gegen die mit der Rückstufung ihm auferlegten Bedingungen liege deshalb nicht vor. 4.4 Gemäss den in der Verfügung des AFMB vom 6. April 2020 aufgestellten Bedingungen wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, sich um eine aus medizinischer Sicht ihm zumutbare Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mindestens 80% zu bemühen. Hierzu habe er sich auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben und keine Blindbewerbungen zu versenden sowie monatlich acht detaillierte Nachweise über Arbeitsbemühungen (inklusive Stelleninserat, Bewerbungsschreiben sowie gegebenenfalls Antwortschreiben) zu belegen und diese dem AFMB jeweils Ende Juni, September, Dezember sowie März unaufgefordert zuzustellen. Den Akten kann entnommen werden, dass bis zur Verfügung des AFMB vom 5. November 2021 keine Arbeitssuchbemühungen des Beschwerdeführers vorliegen. Dieser beschränkte sich seit der Rückstufungsverfügung des AFMB vom 6. April 2020 vielmehr darauf, regelmässig Arztzeugnisse von seinem Psychiater einzureichen, welche ihm jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigten (vgl. Arztzeugnisse von Dr. med. C.____ vom 15. Oktober 2020, 30. Dezember 2020, 3. März 2021 und 5. Mai 2021). Zusätzlich stützt er sich auf einen von diesem dem AFMB eingereichten ärztlichen Bericht vom 21. Juni 2021. Diesem kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde und seit dem 22. Juni 2015 bei Dr. med. C.____ wöchentliche Termine wahrnehme. Sodann leide der Beschwerdeführer an einer chronifizierten schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), einer immer wiederkommenden mittel- bis schwergradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.1), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und massiv aggressiven Zügen (ICD-10 F61.0). Er sei in einem schlechten Ernährungszustand und führe sehr oft grundlos Selbstgespräche. Aus psychiatrischer Sicht sei er seit langem zu 100% arbeitsunfähig und werde dies voraussichtlich noch längere Zeit bleiben, da keine Besse-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung in Aussicht sei. Auch aus kognitiver Sicht sei er nicht in der Lage, irgendwelcher Arbeit nachzugehen. Es lägen immer wieder Inkontinenzmerkmale vor und er sei auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen. Eine Arbeitstätigkeit sei weder in der freien Wirtschaft noch im geschützten Rahmen möglich. Im Übrigen sei er nicht in der Lage, selber Bewerbungen zu schreiben bzw. sich für irgendwelche Arbeitsstellen zu bewerben. 4.5.1 Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, er habe aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse sowie des Arztberichts von Dr. med. C.____ und der darin ihm bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 100% die ihm auferlegten Bedingungen in entschuldbarer Weise nicht erfüllt, gilt es nachfolgend, die besagten Arztzeugnisse bzw. den erwähnten Arztbericht zwecks Überprüfung von deren Konsistenz und Plausibilität einem Vergleich mit anderen aktenkundigen medizinischen Unterlagen zu unterziehen. In diesem Zusammenhang finden sich in den Akten insbesondere drei relevante Unterlagen, welche sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers näher auseinandersetzen: Das Urteil der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. März 2015 (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 19. März 2015 [720 14 319/60]), das neurologische Gutachten von Dr. med. D.____ vom 1. Juni 2018 sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.____ vom 17. Oktober 2018. 4.5.2 Das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. März 2015 (vgl. KGE SV vom 19. März 2015 [720 14 319/60]) erging im Hinblick auf das zweite IV-Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2010 und des damaligen Beschwerdeverfahrens. Darin stützte sich das Kantonsgericht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf ein interdisziplinäres Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 31. März 2011. Dieses attestierte dem Beschwerdeführer sowohl im rheumatologischen als auch neurologischen und psychologischen Bereich keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht seien Tätigkeiten mit einem Belastungsprofil für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule, vollschichtig zumutbar (vgl. KGE SV, a.a.O., E. 6.1 Absatz 2). In neurologischer Hinsicht würden sich lediglich unter Würdigung der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule Einschränkungen ergeben, indem Tätigkeiten mit Kopfzwangshaltungen, Arbeiten über dem Kopf sowie regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg nicht geeignet seien (vgl. KGE SV, a.a.O., E. 6.1 Absatz 2). Sodann bestehe aus psychologischer Sicht eine histrionisch akzentuierte Persönlichkeit, die jedoch die erhebliche Schwere nicht erfülle (vgl. KGE SV, a.a.O., E. 6.1 Absatz 3). Gesamthaft zeige sich, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des aus neurologischer Sicht formulierten Zumutbarkeitsprofils voll arbeitsfähig sei, da ihm eine Willensanstrengung zur Überwindung seines psychosomatischen Leidens zugemutet werden könne (vgl. KGE SV, a.a.O., E. 6.1 in fine). Das Kantonsgericht sah keinen Grund, vom Gutachten des ZMB vom 31. März 2011 abzuweichen und schützte die darin enthaltenen Feststellungen sowie den Entscheid der SVA BL vom 12. September 2014, wonach dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die Ausübung einer Tätigkeit, in welcher er nicht regelmässig über Schulter- und Kopfhöhe arbeiten müsse, im vollen Umfang zumutbar sei und ein Invaliditätsgrad von 0% vorliege.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5.3 Das neurologische Gutachten von Dr. med. D.____ vom 1. Juni 2018 wurde im Zusammenhang mit dem dritten IV-Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2017 erstellt. Gemäss den darin enthaltenen Ausführungen hätten sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit dem Jahr 2011 im Hinblick auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht relevant verändert. Dem Beschwerdeführer könnten aufgrund eines leichten, rechtsseitigen Cervicalsyndroms keine körperlich schweren Arbeiten und bzw. oder keine repetitiven Arbeitstätigkeiten über Schultergürtelhöhe mehr zugemutet werden. Sofern solche Arbeiten bzw. Arbeitstätigkeiten unterblieben, seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten in seinen angestammten Berufen (Spengler, Bau, Landwirtschaftspflege sowie Gartenbau) jedoch weiterhin in vollem Pensum zumutbar. Aus neurologischer Sicht seien körperlich leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten mit Ausnahme von repetitiven Arbeitstätigkeiten über Schultergürtelhöhe in vollem Pensum zumutbar. Die diesbezügliche Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, nur noch für eine leichte Arbeit arbeitsfähig zu sein, sei gemäss dem Gutachter nicht begründet. Im Übrigen bemerkt der Gutachter, dass diverse vom Beschwerdeführer genannte Beschwerden neurologisch nicht erklärbar seien und zudem Diskrepanzen zwischen objektivierbaren Befunden und der Beschwerdeschilderung vorlägen. 4.5.4 Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.____ vom 17. Oktober 2018 erging – wie das vorgenannte neurologische Gutachten vom 1. Juni 2018 – anlässlich des dritten IV-Gesuchs des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2017. Darin werden diesem eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD- 10 F33.0) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie akzentuierte (narzisstische und histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Gemäss dem Gutachter liessen sich während der Untersuchung Inkonsistenzen, Diskrepanzen und zum Teil Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers erkennen. So bestehe unter anderem eine unübersehbare Diskrepanz zwischen der subjektiv als erheblich bezeichneten Schmerzintensität und der Tatsache, dass während der Untersuchung keinerlei Anzeichen von Schmerzerleben festgestellt worden seien. Auch habe der Beschwerdeführer gegenüber seinem behandelnden Psychiater Beschwerden geäussert, welche er jedoch ihm gegenüber nicht mehr nenne. Im Vergleich mit den Befunden eines früheren Gutachtens vom Juni 2011 sei es zu einer gewissen Verschlechterung der psychischen Beschwerden, hinsichtlich der damals diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung aber zu einer Verbesserung gekommen. Im Zusammenhang mit seinen akzentuierten narzisstischen sowie teilweisen histrionischen Persönlichkeitszügen lasse sich beim Beschwerdeführer zeitweise eine Dramatisierungstendenz erkennen. Eine schwere Depression liege nicht vor. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ohne Leistungseinschränkung eine Arbeitstätigkeit als Gärtner von sieben Stunden pro Tag bzw. eine Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt von 85% zumutbar sei. Sodann seien im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit keine besonderen Merkmale zu beachten. 4.6 In Berücksichtigung des Urteils des Kantonsgerichts vom 19. März 2015 (KGE SV vom 19. März 2015 [720 14 319/60]) und den Erkenntnissen aus dem neurologischen Gutachten von Dr. med. D.____ vom 1. Juni 2018 sowie dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.____ vom 17. Oktober 2018 ist mit dem Regierungsrat festzustellen, dass diese in einem Wider-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruch zu den vorgenannten Arztzeugnissen sowie dem Arztbericht vom 21. Juni 2021 von Dr. med. C.____ stehen. Das Kantonsgericht und die beiden Gutachter attestieren dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 85%, wenn keine körperlich schwere Arbeit und bzw. oder keine repetitive Arbeitstätigkeit über der Schultergürtelhöhe erfolgten. Mit Verweis auf die bestehende bzw. verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lehnte auch die SVA BL dessen drei bisherigen IV-Gesuche ab. In Anbetracht dessen vermögen die Arztzeugnisse sowie die Ausführungen im Arztbericht von Dr. med. C.____ vom 21. Juni 2021, wonach der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sei, nicht zu überzeugen, zumal diese auch keine Auseinandersetzung mit den widersprüchlichen Erkenntnissen aus den IV-Verfahren enthalten. Vielmehr ist anzunehmen und durften das AFMB sowie der Regierungsrat davon ausgehen, dass es dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen war bzw. ist, in seinen angestammten Berufstätigkeiten oder in einer Verweistätigkeit mit einem Pensum von 85% zu arbeiten, wobei er jedoch keine körperlich schwere Arbeit und bzw. oder repetitive Arbeiten über der Schultergürtelhöhe verrichten kann. Demzufolge kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die besagten Arztzeugnisse sowie den Arztbericht von Dr. med. C.____ und die ihm darin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100% stützen und die fehlenden Arbeitssuchbemühungen damit nicht entschuldigen. 4.7 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, seine ab Mai 2022 getätigten Arbeitssuchbemühungen hätten gezeigt, dass er praktisch über keine konkreten Arbeitschancen verfüge, weshalb der Verstoss gegen die ihm auferlegten Bedingungen unverschuldet sei, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits ist vorliegend nicht zu beurteilen, inwiefern die Einhaltung der in der Verfügung des AFMB vom 6. April 2020 enthaltenen Bedingungen realistisch erscheint, da diese in Rechtskraft erwuchs. Andererseits war bzw. ist es dem Beschwerdeführer – wie vorstehend aufgezeigt – seit Jahren möglich, einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 85% nachzugehen. Trotzdem unterliess er etwaige Arbeitssuchbemühungen, wie dies von ihm eigentlich erwartet wurde. Seine ab Mai 2022 getätigten Arbeitssuchbemühungen erfolgten offensichtlich zu spät sowie erst unter dem Druck der drohenden Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung und vermögen die bis zur Verfügung des AFMB vom 5. November 2021 unterlassenen Bemühungen um eine Arbeitstätigkeit nicht zu heilen. 4.8 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer den in der Verfügung des AFMB vom 6. April 2020 mit seiner Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen nicht bzw. erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens und damit verspätet sowie nur teilweise nachgekommen ist und ihn daran ein Verschulden trifft. Demnach ist auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. 5. Der Regierungsrat ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und angesichts seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz grundsätzlich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens berufen kann und es für die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung besonderer Gründe bedarf. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d und e AIG und darin liegen besondere

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umstände, die einen Eingriff in den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens rechtfertigen. Demnach kann es nur darauf ankommen, ob der entsprechende Eingriff als verhältnismässig zu qualifizieren ist. Da sich die Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK mit der allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung eines Bewilligungswiderrufs (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) deckt, fallen die gebotenen Prüfschritte in der nachfolgenden Gesamtabwägung zusammen (vgl. KGE VV vom 4. Mai 2022 [810 21 273] E. 4.1 und KGE VV vom 9. Dezember 2020 [810 20 150] E. 10.4 je mit Verweisen). 6.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen, wobei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 4.5.3; Art. 96 Abs. 1 AIG). Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit sind insbesondere die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, und somit das Verschulden der ausländischen Person in den Entscheid miteinzubeziehen und zu würdigen, aber auch der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4). 6.2 Als erstes ist das Vorhandensein eines öffentlichen Interessens zu prüfen. Wenn Ausländerinnen und Ausländer dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen sind und dadurch die öffentliche Hand stark beanspruchen bzw. belasten, ist regelmässig von einem Interesse der Öffentlichkeit an deren Wegweisung auszugehen (vgl. KGE VV vom 8. Dezember 2021 [810 21 171] E. 8.4). Vorliegend beläuft sich der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers per 25. Oktober 2021 auf Fr. 687'713.50, wobei dieser Betrag aufgrund des anhaltenden Sozialhilfebezugs mittlerweile noch höher ausfällt. Angesichts dessen und der Tatsache, dass die Sozialhilfeabhängigkeit seit dem Jahr 2004 andauert, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz, wodurch die künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt verhindert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.1). 6.3.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers als selbstverschuldet zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.1 hiervor). 6.3.2 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid aus, die vom Beschwerdeführer eingebrachten Arztzeugnisse und der Arztbericht von Dr. med. C.____ vom 21. Juni 2021, wonach dieser vollständig arbeitsunfähig sei, stünden in einem Widerspruch zu den Erkenntnissen aus den bisherigen IV-Verfahren und den dabei erstellten Gutachten von Dr. med. D.____ vom 1. Juni 2018 sowie Dr. med. E.____ vom 17. Oktober 2018 bzw. dem in diesem Zusammenhang ergangenen Urteil des Kantonsgerichts vom 19. März 2015 (vgl. KGE SV vom 19. März 2015 [720 14 319/60]). Den in den IV-Verfahren erstellten Dokumenten komme im Vergleich zu den Arztzeugnissen und dem Arztbericht vom 21. Juni 2021, die als Privaturkunden gälten, zudem die Vermutung der Richtigkeit und eine grössere Aussagekraft zu. Vom Beschwerdeführer

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht dürfe erwartet werden, dass er sich im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeit um eine Anstellung bemühe. Was seine Behauptung angehe, allfälligen Arbeitsbemühungen wäre ohnehin kein Erfolg beschieden, hätte sich bald gezeigt, ob er tatsächlich keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt gehabt hätte. Aus den genannten Gründen müsse der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers als selbstverschuldet bezeichnet werden. 6.3.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung geltend, der Regierungsrat habe nicht beachtet, dass für ihn ein bestimmtes Tätigkeitsprofil erstellt worden sei, in welchem er zu einem hohen Prozentsatz arbeitsfähig sein solle. Er könne keine körperlich schwere Arbeit mit repetitiven Arbeiten über Schulterhöhe erledigen. Stattdessen seien körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, Kopfzwangshaltungen, Arbeiten über dem Kopf sowie regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg möglich. Sodann verfüge er über keine Fachausbildung, weshalb lediglich Hilfsarbeiten in Betracht kämen. Während beispielsweise Sortier- und Verpackungstätigkeiten in der Produktion vorstellbar seien, fielen hingegen Reinigungs- und Putzarbeiten ausser Betracht, da dies als körperlich schwere Tätigkeit einzustufen sei. Für ihn gebe es auf dem ersten Arbeitsmarkt keine konkret realisierbaren Chancen, solche Arten von einfachen bis mittelschweren Hilfstätigkeiten zu finden. Bereits sein fortgeschrittenes Alter wirke auf die meisten Arbeitgeber abschreckend. Dass seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt als sehr gering bis nicht vorhanden einzustufen seien, hätten seine verschiedenen Bewerbungen ab Mai 2022 gezeigt. So sei es bei keiner Bewerbung zu einem Bewerbungsgespräch gekommen und habe er teilweise nicht einmal Rückmeldungen erhalten. In der Parteiverhandlung wendet der Beschwerdeführer zudem ein, die nicht erfolgten Arbeitsbemühungen seien bereits mit der Rückstufung im Jahr 2019 berücksichtigt worden, weshalb für die Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit nur der Zeitraum seit der Rückstufung relevant sei. 6.3.4 Der Auffassung des Beschwerdeführers, er verfüge über keine Fachausbildung und könne deshalb nur Hilfsarbeiten nachgehen, kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrere Jahre in einer Baumschule sowie als Gärtner arbeitete und davor in seiner Heimat nach der Grundschule eine dreijährige Lehre als Spengler absolviert hat. Er verfügt somit sehr wohl über spezifische Berufskenntnisse und -erfahrungen und ist nicht nur zur Hilfsarbeit befähigt. Sodann ist es ihm trotz der vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen möglich, einer angepassten Arbeitstätigkeit nachzugehen. Diesbezüglich kann auf die umfassenden vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der ihm auferlegten Bedingungen verwiesen werden, wonach es dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht – entgegen seiner Auffassung und den diversen eingereichten Arztzeugnissen sowie dem Arztbericht vom 21. Juni 2021 von Dr. med. C.____ – zumutbar gewesen war bzw. ist, in seinen angestammten Berufstätigkeiten oder in einer Verweistätigkeit mit einem Pensum von 85% zu arbeiten, wobei er jedoch keine körperlich schwere Arbeit und bzw. oder repetitive Arbeiten über der Schultergürtelhöhe verrichten kann (vgl. E. 4.5.1 ff.). Nicht einmal der Beschwerdeführer selbst geht davon aus, dass er infolge seines limitierten Tätigkeitsprofils überhaupt keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen könne. So nennt er Sortier- und Verpackungstätigkeiten in der Produktion als Beispiel für mögliche Arbeitstätigkeiten. Aus diesen Gründen kann eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit aufgrund der

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesundheitlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Wie aufgezeigt, ist der Beschwerdeführer in der Lage, einer angepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen. 6.3.5 Im Übrigen vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er fände aufgrund seines fortgeschrittenen Alters keine Arbeitsstelle, nicht zu überzeugen. Er lässt dabei ausser Acht, dass er diesen Umstand selbst zu verantworten hat, indem er sich jahrelang trotz aller ärztlichen Gutachten und der seine IV-Gesuche ablehnenden Entscheide der SVA BL, die ihm alle eine Arbeitsfähigkeit attestierten, nicht um eine Arbeitstätigkeit bemühte und sich auf den Standpunkt stellte, er sei nicht arbeitsfähig. Dass dadurch die Arbeitssuche immer schwieriger wird, ist zwar naheliegend, liegt jedoch im Verschulden des Beschwerdeführers. Auch die Ermahnung vom 2. Mai 2006 sowie die Rückstufung vom 6. April 2020 konnten ihn nicht zur Aufnahme von Arbeitssuchbemühungen bzw. einer Erwerbstätigkeit bewegen. Vielmehr bezog er weiterhin Sozialhilfeleistungen und unternahm keine Bestrebungen, sich von der Sozialhilfe zu lösen, obwohl bei ihm eine Arbeitsfähigkeit von 85% vorlag bzw. noch immer vorliegt (vgl. E. 4.5.1 ff. hiervor). Die nach dem angefochtenen Entscheid und mithin offensichtlich zu spät aufgenommenen Arbeitssuchbemühungen vermögen daran nichts zu ändern. 6.3.6 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er es ungeachtet der bisherigen drei abgelehnten IV-Gesuchen und den in diesem Zusammenhang ergangen ärztlichen Gutachten (vgl. dazu E. 4.5.1 ff. hiervor) unterlassen hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die es ihm erlaubt hätte, sich von der Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen oder diese zumindest zu verringern. Mit Verweis auf die Erkenntnisse aus den IV-Verfahren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gehindert ist, einer (angepassten) Arbeitstätigkeit nachzugehen. Trotz der ihm dabei bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 100% bzw. 85% hat er nichts unternommen, um der Sozialhilfeabhängigkeit effektiv entgegenzuwirken. Auch die Rückstufung vom 6. April 2020 und die darin enthaltenen Bedingungen konnten ihn nicht zur Ausschöpfung seiner Arbeitsfähigkeit bewegen. Nach dem Gesagten trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden an seiner Sozialhilfeabhängigkeit. 6.4.1 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 6.4.2 Der Beschwerdeführer lebt nunmehr – die Arbeitsjahre als Saisonnier nicht eingerechnet – seit 28 Jahren dauernd in der Schweiz. Im Hinblick auf diese lange Aufenthaltsdauer ist von einem gewichtigen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Der Beschwerdeführer ist 60 Jahre alt und hat drei volljährige Kinder sowie eine Enkelin, welche ebenfalls hierzulande leben. Eine Wegweisung aus der Schweiz würde ihn und seine Familienangehörigen zweifellos hart treffen. Demgegenüber ist allerdings festzuhalten, dass die Länge der Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht mit den Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG (Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bil-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung) korreliert. Aufgrund der langen Sozialhilfeabhängigkeit, des fortgeschrittenen Alters, der fehlenden Anhaltspunkte für eine Aus- resp. Weiterbildung und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt erwerbstätig war, muss von einem definitiven Scheitern der Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. am Erwerb von Bildung ausgegangen werden. Sodann erscheinen die Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers fragwürdig. Die ihm anlässlich der Parteiverhandlung vom Gericht gestellten Fragen konnte er nur mit grösster Mühe und in nahezu unverständlicher Art und Weise beantworten. Er schien die jeweiligen Fragen nicht ausreichend zu verstehen, wobei das Kantonsgericht feststellen musste, dass eine Kommunikation mit ihm auf Deutsch praktisch unmöglich ist. Dieser Eindruck verfestigt sich angesichts von Angaben in den im Rahmen der IV-Verfahren erstellten ärztlichen Gutachten, wonach der Beschwerdeführer sich nur knapp genügend in der deutschen Sprache habe ausdrücken können (vgl. polydisziplinäres Gutachten des ZMB vom 31. Januar 2006, S. 10) oder sogar eine Dolmetscherin bzw. ein Dolmetscher beigezogen worden sei (vgl. Gutachten von Dr. med. D.____ vom 1. Juni 2018, S. 3; Gutachten von Dr. med. E.____ vom 17. Oktober 2018, S. 13). Dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit in der Schweiz – abgesehen eines vernachlässigbaren und ohnehin weit zurückliegenden Strafbefehls aus dem Jahr 2002 – nie strafrechtlich in Erscheinung trat und die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtete (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), ist zwar grundsätzlich als positiv zu werten. Allerdings kann dieser Umstand von Personen mit einem Aufenthaltstitel durchaus erwartet werden und vermag dies die mangelhafte Integration in den vorgenannten anderen Bereichen nicht aufzuwiegen. 6.4.3 Der Beschwerdeführer verneint die Zumutbarkeit einer Wegweisung und Rückkehr in sein Heimatland. Er führt aus, der Aufbau einer neuen Existenz in Nordmazedonien sei unmöglich. Er sei weder mit dem dortigen Alltagsleben noch dem Gesundheitssystem oder der Geltendmachung von Sozialleistungen vertraut und verfüge in seiner Heimat über keine ihm nahestehende Person, die ihn unterstützen könnte. Eine Verbundenheit mit Nordmazedonien bestehe nicht. Sodann würde seine Familie durch eine Wegweisung auseinandergerissen und sei eine finanzielle Unterstützung durch seine Kinder unrealistisch, da diese hierfür nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügen würden. Im Übrigen sei seine medizinische Behandlung in Nordmazedonien fraglich. 6.4.4 Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu Nordmazedonien nie ganz verloren hat. Gemäss den Akten spricht er die heimische Landessprache und reiste in naher Vergangenheit zweimal für mehrere Wochen in seine Heimat. Zudem verbrachte er die prägende Kinder- und Jugendzeit in seinem Heimatland (das zum damaligen Zeitpunkt noch Teil der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien war) und hielt sich bis zu seinem 26. Lebensjahr dort auf, wobei davon auszugehen ist, dass er während seiner Tätigkeit als Saisonnier in der Schweiz jeweils für einige Monate wieder in seine Heimat zurückkehrte. Ausserdem verfügt er in Nordmazedonien über zwei Cousins, zu denen eine Wiederaufnahme des – wie von ihm behauptet – abgebrochenen Kontakts vorstellbar ist und die ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten. Darüber hinaus ist es ihm auch zumutbar, sich zwecks Unterstützung an eine geeignete Behörde, Einrichtung oder Nichtregierungsorganisation in seiner Heimat zu wenden (vgl. dazu die Auflistung im Länderinformationsblatt der Internationalen Organisation für

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Migration [IOM] zu Nordmazedonien [Länderinformationsblatt Nordmazedonien], 2021, S. 9). Aus den genannten Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den gesellschaftlichen Umständen in seinem Heimatland nach wie vor in einem gewissen Masse vertraut ist bzw. bei Bedarf die notwendige Hilfe beiziehen könnte und sich somit mit den dortigen Gegebenheiten innert überschaubarer Zeit zurechtfinden wird. Hinsichtlich der vom Regierungsrat angenommenen finanziellen Unterstützung durch seine Kinder ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als diese im aktuellen Zeitpunkt hierfür nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügen. Was dies betrifft, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass unter anderem alle Bürgerinnen und Bürger von Nordmazedonien – einschliesslich Rückkehrende – Anspruch auf Sozialschutz inkl. Sozialhilfe haben (vgl. Länderinformationsblatt Nordmazedonien, S. 6). Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht gefolgt werden, wenn er die medizinische Versorgung im Hinblick auf seine psychischen Beschwerden in Frage stellt und darin einen Unzumutbarkeitsgrund für seine Rückkehr erblickt. Einerseits kann der blosse Umstand, dass das Gesundheitsoder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar ist und die hiesige medizinische Betreuung einem höheren Standard entspricht, nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_589/2021 vom 20. September 2021 E. 5.4; BGE 139 II 393 E. 6). Andererseits ist die medizinische Grundversorgung in Nordmazedonien sichergestellt (vgl. Länderinformationsblatt Nordmazedonien, S. 3) und vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern seine vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dort nicht adäquat behandelbar seien. Was die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile angeht, gilt es festzustellen, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau, seinen drei Kindern sowie seiner Enkelin auch mittels den heutigen technischen Möglichkeiten sowie regelmässigen Besuchen aufrechterhalten und gepflegt werden kann. Zudem steht es seiner Ehefrau offen, ihn zu begleiten. Unter den vorgenannten Gesichtspunkten erscheint eine Rückkehr nach Nordmazedonien als zumutbar. 6.4.5 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist damit festzustellen, dass die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Unter Berücksichtigung des Gesagten erweisen sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die damit verbundene Wegweisung als verhältnismässig. 6.4.6 Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Situation des Beschwerdeführers dem Kantonsgericht nicht als persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG präsentiert. Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht ungleich härter betroffen als andere Ausländerinnen und Ausländer in derselben Lage. Der Regierungsrat durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall demnach ohne Rechtsverletzung verneinen. 7. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG als auch von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. Da sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung zudem als verhältnismässig erweisen, erfolgten diese zu Recht und ist der regierungsrätliche Entscheid

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nr. 2022-724 vom 10. Mai 2022 nicht zu beanstanden. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse (§ 22 Abs. 1 VPO). 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In dessen Honorarnote vom 22. September 2022 macht dieser einen Aufwand von 11 Stunden für seine Arbeit geltend, was angemessen erscheint. Zudem weist er in der anlässlich der Parteiverhandlung eingereichten Honorarnote vom 14. Dezember 2022 einen bis dahin zusätzlich entstandenen Aufwand von 3 Stunden aus, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der Parteiverhandlung ist von einem Aufwand von 2.50 Stunden auszugehen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt der Stundenansatz bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.--. Dementsprechend ist der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.-- auf Fr. 200.-- zu reduzieren. Zudem sind die geltend gemachten Auslagen für Kopien in der Höhe von Fr. 350.-- auf Fr. 0.50 pro Kopie und somit auf insgesamt Fr. 175.-- zu halbieren (vgl. § 15 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte). Im Übrigen sind die Auslagen für Porti in der Höhe von Fr. 25.20 nicht zu beanstanden, womit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 3'500.20 aus der Gerichtskasse auszurichten ist. 8.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'500.20 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 23. März 2023 Beschwerde beim Bundesgericht Verfahrensnummer (2C_184/2023) erhoben.

810 22 113 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.12.2022 810 22 113 — Swissrulings