Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 28. März 2022 (810 22 11) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin
Betreff Vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 6. Januar 2022)
A. A.____ und C.____ sind die unverheirateten Eltern von D.____ (geb. XX.XX.2016), die bei ihrer Mutter lebt.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Entscheid vom 8. Januar 2019 genehmigte das Bezirksgericht E.____ die Vereinbarung der Kindseltern vom 17. Dezember 2018, mit welcher der Kindsvater berechtigt worden war, die Betreuungsverantwortung für D.____ an zwei Halbtagen pro Woche auf eigene Kosten zu übernehmen. Für D.____ wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 8 Abs.1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde F.____ wurde angewiesen, eine Beistandsperson zu ernennen, was sie mit Entscheid vom 21. März 2019 befolgte. C. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts G.____ vom 21. Mai 2019 wurden A.____ der schweizerische und italienische Reisepass sowie die Identitätskarte im Sinne einer Ersatzmassnahme entzogen und gesperrt. Des Weiteren wurde ihm ab sofort untersagt, das gesamte Gebiet der Stadt H.____ und der Gemeinde I.____ zu betreten (Rayonverbot) sowie mit der Kindsmutter in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Zudem wurde verfügt, dass die Regelung des Besuchsrechts für die gemeinsame Tochter ausschliesslich über die Beistandsperson zu erfolgen habe. Mit Entscheid vom 10. Juli 2019 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (nachfolgend: KESB) die für D.____ von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde F.____ geführten Kindesschutzmassnahmen per 1. September 2019 zur Weiterführung und ernannte eine neue Beiständin. D. Mit Entscheid vom 27. November 2019 berechtigte und verpflichtete die KESB den Kindsvater, seine Tochter D.____ jedes zweite Wochenende von Samstag auf Sonntag zu sich zu Besuch zu nehmen. Die Kindseltern wurden angewiesen, zur Übergabe von D.____ im Rahmen des Besuchsrechts des Kindsvaters nach Möglichkeit das Angebot der Begleiteten Besuchstage Baselland (BBT) in Anspruch zu nehmen. An den Tagen, an welchen das Angebot der BBT zur Begleitung der Übergaben nicht zur Verfügung stehe, würden die Übergaben durch die Leiterin der BBT begleitet. E. Mit Entscheid vom 29. November 2019 ernannte die KESB in der Erziehungsbeistandschaft für D.____ als Beistand per 1. Dezember 2019 neu J.____, Soziale Dienste I.____. F. Mit Entscheid vom 11. August 2020 wurde das Besuchsrecht dahingehend erweitert, dass jedes zweite Besuchswochenende bereits am Freitag statt erst am Samstag begann. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 wurde das Besuchsrecht nochmals erweitert, in dem jedes – statt nur jedes zweite – Besuchswochenende von Freitag bis Sonntag dauerte. Die Übergabe von D.____ wurde weiterhin über das Angebot der BBT bzw. über die Kindertagesstätte, die D.____ besuchte, abgewickelt. G. Mit Urteilsdispositiv vom 15. Juni 2021 erkannte das Bezirksgericht G.____, dass sich A.____ des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz, der Beschimpfung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gemacht habe. A.____ wurde mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 150 Tages-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sätzen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. In der dem Urteilsdispositiv angefügten Anklage vom 11. Dezember 2020 hatte die Staatsanwaltschaft K.____ festgehalten, dass A.____ C.____ in den Jahren 2018 bis 2019 genötigt, beschimpft, mehrfach schwer bedroht und mehrfach gegen sie Tätlichkeiten ausgeübt habe. H. Mit Entscheid vom 21. Juli 2021 berechtigte und verpflichtete die KESB die Kindseltern vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens zur Ausübung des Besuchsrechts zwischen D.____ und ihrem Vater das Angebot der BBT in Anspruch zu nehmen. Zur Begründung wurde festgehalten, dass unbestritten sei, dass D.____ blaue Flecken im Gesicht und an einem Arm aufgewiesen habe. Bezüglich der Ursache und des Zeitpunktes widersprächen sich die Kindseltern jedoch deutlich. Während die Kindsmutter geltend mache, dass die Hämatome in der Zeit, welche D.____ bei ihrem Vater verbracht habe, entstanden seien, stelle sich der Kindsvater auf den Standpunkt, dass die blauen Flecken schon bestanden hätten, als er D.____ zum Besuchswochenende abgeholt habe. Die Institutionen, welche bei den Übergaben von D.____ im Rahmen der Besuche bei ihrem Vater involviert seien, hätten die Aussagen der Kindsmutter gestützt. Eine erste Einschätzung durch das Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) vermute die Ursache der blauen Flecken durch eine Gewalteinwirkung während des Besuchswochenendes. Bis zum Vorliegen des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) sei das Besuchsrecht des Kindsvaters vorsorglich zu regeln. Aufgrund der Angaben der Fachpersonen bestehe die Vermutung, dass die Hämatome bei D.____ während der Besuchszeit beim Kindsvater entstanden seien. Im Weiteren sei durch das gegen den Kindsvater laufende Strafverfahren erstellt, dass dieser in der Vergangenheit bereits häusliche Gewalt ausgeübt habe, auch wenn sich diese bis anhin nicht gegen seine Tochter gerichtet habe. Diese Umstände würden eine Gewaltausübung durch den Kindsvater zumindest nicht als unwahrscheinlich erscheinen lassen. I. Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 erhob A.____, nachfolgend immer vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen den Entscheid der KESB vom 21. Juli 2021 Beschwerde. J. Mit Entscheid vom 25. August 2021 hob die KESB den Entscheid vom 21. Juli 2021 und damit die vorsorglichen Massnahmen auf. Zur Begründung wurde festgehalten, gemäss dem Gutachten des IRM vom 27. Juli 2021 habe der Entstehungszeitpunkt der bei D.____ vorliegenden Hautunterblutungen nicht mehr festgestellt werden können. Die Verletzungen von D.____ hätten einen Misshandlungsverdacht nicht nahegelegt. Eine Gruppierung von Verletzungen an derselben Körperregion und die Mehrzeitigkeit von Verletzungen, welche Hinweise für Misshandlungen gewesen wären, hätten nicht vorgelegen. Das Gutachten des IRM lasse die Ursache der Verletzungen von D.____ offen, liefere aber – entgegen der der KESB zunächst vorliegenden Einschätzung des UKBB – keine Hinweise auf eine Misshandlung zum Zeitpunkt des Besuchswochenendes beim Kindsvater. Es bestünden somit keine konkretisierten Hinweise oder gar Belege dafür, dass das Kindeswohl durch die Besuche beim Kindsvater gefährdet sein könnte.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Mit präsidialer Verfügung vom 20. Oktober 2021 schrieb das Kantonsgericht daraufhin das Verfahren betreffend die Beschwerde von A.____ gegen den Entscheid der KESB vom 21. Juli 2021 als gegenstandlos ab. In den Erwägungen wurde unter anderem festgehalten, dass die KESB ihren Entscheid aufgrund von im Laufe ihres Verfahrens neu gewonnenen Erkenntnissen revidiert habe. Im Zeitpunkt der Anordnung der vorsorglichen Massnahmen seien diese rechtens gewesen. L. Mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 teilte die Kindsmutter J.____ mit, dass D.____ ihr am Tag zuvor unter anderem erzählt habe, dass ihr Vater sie immer wieder schlage. Sie wolle, dass D.____ ihren Vater ab sofort nicht mehr sehe. M. Mit E-Mail vom 23. Dezember 2021 liess J.____ der KESB seine Aktennotiz zu seinem am selben Tag mit D.____ geführten Gespräch zukommen, in welcher er eine vorsorgliche Einschränkung des unbegleiteten Kontaktes zwischen dem Kindsvater und D.____ befürwortete. N. Nachdem die KESB am 5. Januar 2022 mit der Kindsmutter ein Telefonat geführt und gleichentags den Beschwerdeführer angehört hatte und bei der KESB eine E-Mail der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers eingegangen war, verfügte die KESB mit Entscheid vom 6. Januar 2022 unter anderem, dass die Kindseltern gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1 ZGB vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflichtet würden, zur Ausübung des Besuchsrechts zwischen D.____ und dem Kindsvater das Angebot der BBT in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen. Die KESB hielt fest, dass sie im weiteren Verfahren prüfen werde, wie der künftige persönliche Verkehr zwischen D.____ und ihrem Vater ausgeübt werden könne, ohne dass dadurch eine Gefährdung des Kindeswohl entstehe, und ob gegebenenfalls weitere Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden müssten. O. Mit Eingabe vom 16. Januar 2022 erhob der Kindsvater beim Kantonsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 6. Januar 2022 und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Ziffer 1). Es seien umgehend die unbegleiteten Besuche der Tochter D.____ beim Beschwerdeführer gemäss dem Entscheid der KESB vom 16. Dezember 2020 wiederaufzunehmen (Ziffer 2). Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen sei (Ziff. 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unverzügliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. P. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 wies das Gerichtspräsidium den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch ab. Der Beschwerdeführer erhielt eine unerstreckbare Nachfrist zur Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einschliesslich der erforderlichen Belege. Q. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer innert Frist den Entscheid der Sozialhilfebehörde der Gemeinde L.____ vom 1. Oktober 2021 ein, hingegen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht – entgegen der Beilagenliste in der Eingabe vom 27. Januar 2022 – nicht auch das aktuelle Berechnungsblatt der Sozialhilfebehörde für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2022. R. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2022 beantragte die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und wies in Bezug auf das weitere Vorgehen darauf hin, dass die KESB eine Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Kindseltern durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland (KJP) prüfe. S. Am 22. Februar 2022 verfügte das Gerichtspräsidium, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zusammen mit der Hauptsache entschieden und das Urteil schriftlich eröffnet werde. T. Mit Eingabe vom 3. März 2022 reichte die KESB dem Kantonsgericht zur Kenntnisnahme die im Rahmen der Begutachtung beabsichtigten Fragen an die KJP ein, welche den Kindseltern von der KESB gleichentags zur Stellungnahme zugestellt worden waren. U. Mit Eingabe vom 8. März 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote vom gleichen Tag ein. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer in der Eingabe des gleichen Tages geltend, dass die angefochtene vorsorgliche Beschränkung des Besuchsrechts gemäss Entscheid der KESB vom 6. Januar 2022 der Abklärung der bestrittenen Vorwürfe diene, er habe seine Tochter bei den Besuchen wiederholt geschlagen. Gemäss Schreiben der KESB vom 3. März 2022 würden die Abklärungen auf ein Erziehungsfähigkeitsgutachten der Kindseltern ausgedehnt, was zu einer umfangreichen und langandauernden Abklärung führe. Diese Abklärung erscheine für die Abklärung des Sachverhalts, welcher zur Beschränkung seines Besuchsrechts geführt habe, nicht geeignet und in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig. Diese lange Beschränkung sei auch nicht im Interesse des Kindes. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe überdies ein Schreiben der KESB vom 27. Januar 2022 betreffend Telefonkontakte zwischen dem Beschwerdeführer und D.____ bei. In diesem wird unter anderem der Inhalt des Schreibens von M.____, Pädagogische Leitung der KITA N.____ in I.____, vom 13. Januar 2022 betreffend die Telefonate zwischen D.____ und ihrem Vater wiedergegeben. M.____ führt aus, dass der Vater ein- bis zweimal pro Woche in die KITA anrufe, um mit seiner Tochter zu reden. Während der Telefonate befinde sich eine Fachkraft mit D.____ im Raum. M.____ berichtet, dass D.____ schon öfters erklärt habe, zu ihrem Vater gehen zu wollen. Als ihr Vater ihr geantwortet habe, dass das nicht gehe, habe D.____ geantwortet: "Ja, wegen der Sache, die Mama über dich sagt. Aber Mama lügt, sie ist nur eifersüchtig." Die KESB kam in ihrem Schreiben vom 27. Januar 2022 zum Schluss, dass sie nach Prüfung der Einschätzung seitens der KITA und des Beistandes auf die Eröffnung eines Verfahrens zur Regelung der telefonischen Kontakte verzichte. Die KESB hielt fest, dass beide Elternteile versuchen würden, D.____ in ihren Aussagen zu beeinflussen und sie diesbezüglich weitere Massnahmen prüfen werde. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Eingabe vom 8. März 2022, dass aufgrund des klaren Willens von D.____ zu ihrem Vater zu Besuch gehen zu wollen, die weitere Beschränkung des Besuchsrechts – vor allem nicht für die lange Dauer der Abklärungen – nicht angebracht erscheine. Zudem würden der Bericht und die Äusserungen von D.____ den Verdacht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestärken, dass der Vorwurf, der Vater schlage sie, auf einer Beeinflussung durch die Mutter beruhe.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig. Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f in Verbindung mit § 43 Abs. 2bis lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Zu prüfen ist vorliegend, ob die vorsorgliche Einschränkung des Besuchsrechts zu Recht erfolgt ist. 4.1. Mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 teilte die Kindsmutter J.____ mit, dass sie am Tag zuvor D.____ abgeholt habe. Zuhause sei D.____ regelrecht geplatzt und habe ihr sehr viele Sachen erzählt. D.____ habe berichtet, ihr Vater schlage sie immer wieder, sogar mit dem Handy. Auch zwicke er sie und drohe ihr. Der Kindsvater habe sie bewusst von der Schaukel geschubst, damit sie auf den Boden falle. Er habe auch seine Mutter geschlagen. D.____ wolle nie wieder zu ihrem Vater, ihre Mutter solle dies anders planen. D.____ habe ihr sogar gesagt, dass sie verstehe, wieso sie sich und ihre Tochter geschützt habe, indem sie den Kindsvater verlassen habe. D.____ habe erklärt, dass ihr Vater lüge und dass sie mit J.____ reden wolle. Als die Kindsmutter D.____ gefragt habe, was passiere, wenn D.____ ihr erzähle, was ihr Vater getan habe, habe D.____ angegeben, dass ihr Vater zu ihnen nach Hause kommen und dann beide schlagen würde. Die Kindsmutter wolle, dass D.____ ihren Vater ab sofort nicht mehr sehe. 4.2. J.____ liess mit E-Mail vom 23. Dezember 2021 der KESB seine Aktennotiz zu seinem am selben Tag mit D.____ geführten Gespräch zukommen. D.____ habe beim Malen und Spielen von der Kindertagesstätte, vom Kindergarten, von der Zeit bei beiden Elternteilen und von ihrem Alltag erzählt. Sie habe erklärt, dass ihr Vaters sie bereits mehrere Male geschlagen habe. Auffällig sei gewesen, dass D.____ angegeben habe, sie sei deswegen nicht traurig oder wütend geworden, da sie sehr stark sei. Sie habe auch berichtet, dass ihr Vater manchmal ei-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen "bösen Kopf habe", er sei manchmal sehr lieb und plötzlich böse. D.____ wisse nicht wieso. Bei ihrer Mutter sei dies nicht so, diese würde sie auch nie schlagen. D.____ habe angegeben, dass ihr Vater manchmal nicht aufhöre, wenn sie "stopp" sage. Die Nachfrage von J.____, ob sie es gut fände, wenn eine erwachsene Person dabei sei, wenn sie ihren Vater treffe, habe sie bejaht. D.____ habe schliesslich erzählt, dass sie mit ihrer Mutter in das Frauenhaus habe gehen müssen, weil ihr Vater "blöde Dinge" gemacht habe. Er habe ja auch mal ihre Mutter geschlagen. In seiner Einschätzung hielt J.____ fest, dass D.____ grundsätzlich authentisch über die Situation bei ihrem Vater berichtet habe. Bei gewissen Aussagen scheine es ihm plausibel, dass diese Thematiken von der Kindsmutter nicht immer kindgerecht mit D.____ besprochen würden. Dennoch habe J.____ keineswegs den Eindruck, dass die Kindsmutter D.____ die belastenden Vorwürfe eingeredet habe. J.____ befürworte eine vorsorgliche Einschränkung des unbegleiteten Kontakts zwischen dem Kindsvater und D.____, um das Wohl und die Sicherheit von D.____ sicherzustellen, auch wenn keine "Beweise" ausser den Aussagen von D.____ vorlägen. 4.3. Mit Telefonat vom 4. Januar 2022 lud die KESB die Kindsmutter zur persönlichen Anhörung vom 5. Januar 2022 ein. Die Kindsmutter hielt fest, dass sie nicht zu einem weiteren Gespräch mit dem Kindsvater erscheinen wolle. Eine weitere Besprechung bringe nichts, die Aussagen von D.____, welche sie ihr und ihrem Bruder (Onkel von D.____) gegenüber gemacht habe, sprächen für sich. Es sei nun genug passiert, ein weiterer Kontakt zwischen D.____ und ihrem Vater sei nicht angezeigt. Die Kindsmutter verwies darauf, dass D.____ sehr glücklich darüber gewesen sei, dass sie Weihnachten bei ihr habe verbringen können. Als sie ihre Familie gemalt habe, sei der Kindsvater nicht auf dem Bild gewesen. 4.4. O.____ teilte mit E-Mail vom 5. Januar 2022 der KESB mit, dass sie seit über einem Jahr mit A.____ zusammenlebe und nie etwas gesehen habe, das zwischen ihm und seiner Tochter nicht stimme. In dieser Vater-Tochter-Beziehung habe O.____ in all der Zeit viel Liebe, Zuneigung und Fürsorge für das Kind erlebt. A.____ liebe seine Tochter sehr und habe diese nie geschlagen oder ähnliches getan. Sie hätte nichts akzeptiert, was dem Kind schaden würde, und hätte es den Behörden gemeldet. Sie würde nicht mit einer gewalttätigen Person an ihrer Seite leben. In diesem Fall hätte sie sich von A.____ getrennt. 4.5. Anlässlich der Anhörung vom 5. Januar 2022, an welcher auch sein Rechtsvertreter Dr. Yves Waldmann teilnahm, erklärte der Beschwerdeführer, er sei von den Vorwürfen total schockiert gewesen. D.____ habe diese Aussagen unter Beeinflussung der Kindsmutter gemacht. Er habe seiner Tochter nie etwas getan und würde dies auch nie tun. Wenn er D.____ Gewalt antun würde, würde sie nicht mehr zu ihm kommen wollen. Er habe über die Kindertagesstätte wöchentlich telefonischen Kontakt mit D.____ und immer, wenn er mit ihr telefoniere, sage sie ihm, dass sie ihn besuchen wolle. D.____ habe geäussert, dass sie ihren Vater wegen ihrer Mutter nicht sehen dürfe, und sie sei traurig gewesen. D.____ habe selbst auch gesagt, dass die Kindsmutter lüge. Der letzte Besuch am 19. Dezember 2021 sei ebenfalls sehr gut verlaufen. Er habe dafür Zeugen. Er lebe mit seiner Partnerin und deren 14-jähriger Tochter zusammen. Seine Partnerin würde sich von ihm trennen und ihn anzeigen, sollte er seinem Kind gegenüber Gewalt ausüben. Er vermute, dass die Kindsmutter sich daran störe, dass er
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ferien mit seiner Tochter verbringen wolle und dies entsprechend beantragt habe. Die Kindsmutter sei wohl auch eifersüchtig auf seine Partnerin, da diese ein sehr gutes Verhältnis zu D.____ habe. Sie sei früher schon immer schnell neidisch gewesen. Die Kindsmutter habe psychische Probleme, weshalb sich auch langjährige Freundinnen von ihr abgewendet hätten. Er könne sich nicht vorstellen, dass D.____ solche Aussagen gemacht habe. Er gehe davon aus, dass seine Tochter von der Kindsmutter manipuliert worden sei. Er wies im Weiteren darauf hin, dass er eigentlich nie mit D.____ alleine sei. Es seien in der Regel insgesamt fünf bis sechs Personen anwesend, womit bereits eine Begleitung des Besuchsrechts durch die Familienangehörigen bestehe. Dr. Yves Waldmann ergänzte, dass die Dokumentation über das Gespräch mit dem Beistand ungenügend sei. Es sei nicht erkennbar, welche Fragen der Beistand D.____ gestellt habe, es liege jedoch die Vermutung nahe, dass Suggestivfragen gestellt worden seien. D.____ habe auch keinen konkreten Vorfall geschildert, zudem habe keine Verletzung bei D.____ vorgelegen. Die lediglich allgemeinen Aussagen von D.____ würden die Vermutung nahelegen, dass sie von der Kindsmutter beeinflusst und auf das Gespräch vorbereitet worden sei. 4.6. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerdebegründung vom 16. Januar 2022, dass das Besuchsrecht im Verlaufe der Zeit immer weiter ausgebaut worden sei, weil die Besuche stets gut und problemlos verlaufen seien. Sein Besuchsrecht sei bereits einmal eingeschränkt worden, weil seine Tochter einen blauen Fleck am Auge und am Arm gehabt habe und die Mutter ihn beschuldigt habe, die Tochter am Besuchswochenende geschlagen zu haben. Nachdem die Abklärungen die Anschuldigungen nicht hätten bestätigen können, sei die Beschränkung des Besuchsrechts wieder aufgehoben worden und das Kantonsgericht habe das Verfahren abgeschrieben. Die unbegleiteten Besuche seien weiterhin problemlos verlaufen. Für die Weihnachtszeit seien zusätzliche Besuchstage bei ihm geplant gewesen. Mit E-Mail vom 17. Dezember 2021 habe der Beistand gegenüber der Kindsmutter diese ausgeweiteten Besuche über die Weihnachtstage festgehalten. Diese hätten der Kindsmutter wohl nicht gepasst, was sie dazu veranlasst haben dürfte, das Prozedere vom Juli 2021 zu wiederholen. Sie habe sich aufgrund der Erfahrung sicher sein können, dass eine erneute Anschuldigung des Vaters die Kontakte über Weihnachten noch vereiteln könnten. So habe die Kindsmutter am frühen Morgen des 20. Dezember 2021 dem Beistand wieder eine E-Mail geschrieben, in welcher sie die Behauptung aufgestellt habe, D.____ habe am Vorabend erzählt, sie werde vom Vater geschlagen. Das angeblich von D.____ persönlich gewünschte Gespräch mit dem Beistand sei am 23. Dezember 2021 geführt worden. Der Beistand halte dazu in einer Aktennotiz vom 23. Dezember 2021 fest: "Insbesondere erzählt sie, dass Herr A.____ sie bereits mehrere Male geschlagen hätte". Zu konkreten Vorkommnissen, wie diese von der Kindsmutter umschrieben würden, habe sich D.____ offensichtlich nicht geäussert. Der Beistand führe aus, was D.____ berichtet habe, sei grundsätzlich authentisch. D.____ habe seit dem Gespräch mit dem Beistand mit dem Vater nur noch telefonischen Kontakt. Bei diesen telefonischen Kontakten frage D.____ nach, wann er sie endlich wieder abhole und wann sie zu ihm dürfe. Zudem erkläre sie, dass die Mutter nicht wolle, dass sie zu ihm gehe, und die Mutter lüge. Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, welche mit ihm in der gleichen Wohnung lebe, habe gegenüber der KESB in der E-Mail vom 5. Januar 2022 erklärt, dass sie nie etwas von Gewalt gegen die Tochter mitbekommen oder gehört habe. Er habe ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Tochter und sei sehr
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht um ihr Wohlbefinden bemüht, er würde ihr nie und nimmer Gewalt antun. Die Anschuldigungen seien falsch. Es sei nicht glaubhaft, dass D.____ tatsächlich das der Mutter berichtet habe, was diese in ihrer E-Mail vom 20. Dezember 2021 an den Beistand behaupte. Dagegen spreche auch, dass D.____ die Schilderungen nicht gegenüber dem Beistand bestätigt habe, mit welchem sie angeblich – gemäss ihren Angaben gegenüber der Mutter – von sich aus habe reden wollen. Vielmehr spreche alles dafür, dass die Kindsmutter zur Verhinderung der ausgedehnten Kontakte über die Festtage D.____ im Hinblick auf das Gespräch mit dem Beistand falsch beeinflusst habe, was ihr jedoch nur soweit gelungen sei, dass D.____ "bestätigte", dass der Vater manchmal böse werde und sie auch schon geschlagen habe. Konkrete Vorfälle habe D.____ gegenüber dem Beistand offensichtlich nicht genannt. Auch habe sie dem Beistand nicht gesagt, dass sie nicht mehr zum Vater wolle, wie die Kindsmutter tatsachenwidrig behaupte. Dass D.____ gegenüber dem Beistand die Frage mit ja beantwortet haben solle, ob sie es gut fände, wenn ein Erwachsener dabei sei, wenn sie Papa treffe, sei vor dem Hintergrund einer nicht kindgerechten Frage und einer klaren Suggestivfrage zu würdigen. Es könne nicht sein, dass D.____ den Vater nicht mehr wie bisher sehen wolle. Sie frage bei jedem Telefonat mit dem Vater nach, wann sie wieder zu ihm könne und wann er sie endlich abholen komme. Es habe keinerlei Vorfälle von Gewalt gegeben. Das Wohl von D.____ sei nicht beim Vater, sondern bei der Mutter gefährdet. Es gehe nicht an, dass eine Mutter ihre fünfjährige Tochter instrumentalisiere und beeinflusse, damit der Vater nicht einen weitergehenden Kontakt zur Tochter pflegen könne. Es dränge sich auf, das Wohlergehen von D.____ bei der Mutter zu überprüfen. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die KESB berücksichtige die Beeinflussung von D.____ durch die Mutter überhaupt nicht und gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Kindsmutter in ihrer E-Mail vom 20. Dezember 2021 an den Beistand die Wahrheit gesagt habe. Die angeblichen Schilderungen von D.____ gegenüber der Mutter würden nicht zu den Schilderungen gegenüber dem Beistand passen und auch nicht einem Verhalten eines fünfjährigen Kindes entsprechen. Auch der Zeitpunkt, in welchem D.____ die Schilderungen gegenüber der Mutter gemacht haben solle, nämlich unmittelbar vor den ausgeweiteten Weihnachtsbesuchstagen beim Vater, sei als Indiz für einen unwahren Inhalt der E-Mail vom 20. Dezember 2021 zu werten. Es sei sehr ungewöhnlich, dass D.____ ein Gespräch mit dem Beistand gegenüber der Mutter gefordert haben solle, um die Besuche beim Vater zu beenden. Die Behauptungen der Kindsmutter seien auch aufgrund des Inhalts höchst unglaubhaft. Es gebe von D.____ keine Schilderungen von konkreten Tätlichkeiten gegenüber dem Beistand. Es sei deshalb auch fraglich, was der Beistand als authentische Schilderung werte. Aus dem Gespräch mit D.____ könne nicht die Erkenntnis für eine Gefährdung beim Vater gewonnen werden. Die entsprechende Interpretation der Vorinstanz sei, namentlich vor dem Hintergrund der mindestens möglich erscheinenden Beeinflussung von D.____ durch die Mutter nicht haltbar. Es ergäben sich auch ansonsten keine konkreten oder objektiven Anhaltspunkte für ein Gewaltvorkommnis. Insofern unterscheide sich die Sachlage auch gänzlich von der letzten Beschränkung des Besuchsrechts im Juli 2021, bei welcher nebst den Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin mögliche objektive Verletzungsanzeichen (blaue Flecken) bei D.____ vorhanden gewesen seien, welche sich nicht von vornherein als Folge von möglicher Gewalt hätten ausschliessen lassen. Nun scheine aufgrund des angefochtenen Entscheids vom 6. Januar 2022 gar nicht klar, was weiter abgeklärt werden solle.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Eine Gefährdung des Kindeswohls könne nicht angenommen werden, wenn D.____ den Vater weiter unbegleitet besuche. Der vorsorgliche Entscheid der KESB mit der Beschränkung des Besuchsrechts auf begleitete Besuche im Rahmen der BBT greife unnötig und massiv in eine Vater-Tochter-Beziehung ein, welche seit Mai 2019 stetig erfolgreich aufgebaut worden sei. Nun derart stark die Besuche zu beschränken, wenn keine überwiegenden Indizien für eine Gewaltanwendung durch den Vater gegenüber der Tochter vorhanden seien, sei nicht berechtigt und widerspreche auch dem Wohl des Kindes, zu welchem eine gelebte Beziehung zum Vater mit unbegleiteten Besuchen wie bis anhin gehöre.
5.1. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde trifft alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Bern 2016, Rz. 33.10). Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt sein. Eine Reduktion der Beweisstrenge ist gerechtfertigt, weil der Rechtsschutz schnell gewährt werden soll und "nur" für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird. Je einschneidender die vorsorgliche Massnahme und je zweifelhafter der Verfahrensausgang ist, desto höhere Anforderungen sind aber an die Verhältnismässigkeit der Anordnung und an die Dringlichkeit zu stellen (vgl. LUCA MARANTA/CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 11 zu Art. 445 ZGB). 5.2. Materiell-rechtlich beruht die Einschränkung des Besuchsrechts auf Art. 273 ZGB und Art. 274 Abs. 2 ZGB. Grundsätzlich haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können (Urteile des Bundesgerichts 5A_401/2014 vom 18. August 2014 E. 3.2.2; 5A_381/2011 vom 10. November 2011 E. 4.2.1; 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1). Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste ab-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht zubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 26 zu Art. 273 ZGB). 5.3.1. Der Kindsvater und seine Partnerin bestreiten vehement, dass es zu Gewaltanwendungen durch den Kindsvater gekommen sei. Die Kindsmutter hingegen betont, dass D.____ ihren Vater nicht mehr sehen wolle, weil es immer wieder zu Tätlichkeiten gekommen sei. Wie die KESB in ihrem Entscheid ausführt, bringen es die Umstände des vorliegenden Falls, in welchem sich die Kindseltern und ihre Angehörigen als Parteien eines andauernden Konflikts gegenüberstehen, mit sich, dass sich ihre Aussagen wesentlich unterscheiden und sie damit auch eigene Interessen verfolgen. Umso wichtiger sind deshalb die Erkenntnisse, welche der Beistand aus dem Gespräch mit D.____ gewonnen hat. D.____ hat dem Beistand erzählt, dass ihr Vater sie mehrere Male geschlagen habe und "manchmal sehr lieb und plötzlich böse" sei. Wie die Vorinstanz festhält, ist es nicht möglich, die Aussagen von D.____ zweifelsfrei auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Einerseits können Kinder in ihrem Alter durchaus Phantasie und Realität vermischen und andererseits werden das Erleben und die Schilderungen von D.____ durch den andauernden Konflikt zwischen ihren Eltern, welchem sie von diesen immer wieder ausgesetzt wird, beeinflusst. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass vorliegend "lediglich" die Aussagen der Kindsmutter und von D.____ und entgegen dem Vorfall im Juli 2021 nicht mögliche objektive Verletzungen, wie die blauen Flecken, vorliegen. Ihm ist aber nicht beizupflichten, dass die KESB die Aussagen der Mutter unbesehen übernommen habe, da die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen nicht gestützt auf die Aussagen der Mutter, sondern auf diejenigen der Tochter erfolgt sind. Der Beistand erklärt, dass D.____ grundsätzlich authentisch über die Situation beim Vater berichte. Bei gewissen Aussagen scheine es ihm plausibel, dass diese Thematiken nicht immer kindgerecht von der Kindsmutter mit D.____ besprochen würden. Dennoch habe er keineswegs den Eindruck, dass diese D.____ die belastenden Vorwürfe eingeredet habe. Der Beistand kommt zum Schluss, dass die Aussagen von D.____ im Kerngehalt glaubhaft und unbeeinflusst erscheinen. Wie die Vorinstanz ausführt, ist der Beistand aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung ohne Weiteres in der Lage, mit D.____, welche zu ihm ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hat, ein Gespräch zu führen, welches sowohl ihr Alter als auch ihre Situation berücksichtigt. Gerade die Tatsache, dass der Beistand einräumt, dass die Kindsmutter wohl nicht immer kindgerecht mit D.____ über gewisse Thematiken rede, zeigt, dass der Beistand die Aussagen von D.____ differenziert gewertet und nicht unbesehen als wahr übernommen hat. Der Beschwerdeführer erhebt den Vorwurf, dass die Aussagen von D.____ nicht den Ausführungen in der E-Mail der Kindsmutter entsprächen. D.____ führt gegenüber dem Beistand aus, dass der Kindsvater sie schon mehrere Male geschlagen habe und er manchmal plötzlich böse sei. Aus der Tatsache, dass der Beistand in seiner Aktennotiz keine konkreten Vorkommnisse nennt, kann einerseits nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass D.____ keine genannt hat, und andererseits würde der Umstand, dass D.____ allenfalls keine genannt hat, nicht dazu führen, dass sie diese nicht der Mutter gegenüber hätte geäussert haben können. Ein Widerspruch zwischen der E-Mail der Mutter und der Aktennotiz des Beistandes ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – diesbezüglich nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass D.____ dem Beistand nicht gesagt habe, dass sie nicht mehr zum Vater wolle, wie dies C.____ behaupte. Dem muss entgegengehalten
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden, dass auch der Umstand, dass D.____ diese Äusserung gegenüber dem Beistand nicht gemacht hat, keinen Widerspruch zu den Aussagen der Mutter begründet. Es kann durchaus sein, dass das Kind gegenüber der Mutter kurz nach dem Besuch beim Vater am Sonntag Abend (19. Dezember 2021) mehr erzählt hat als vier Tage später (am 23. Dezember 2021) dem Beistand gegenüber. Überdies hängt die Frage, ob eine Gefährdung vorliegen könnte, nicht davon ab, ob das Kind selber den Elternteil sehen will oder nicht, so dass der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten davon ableiten kann, dass die Tochter dies dem Beistand gegenüber nicht geäussert hat. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Tatsache, dass D.____ gegenüber dem Beistand die Frage mit ja beantwortet haben solle, ob sie es gut fände, wenn ein Erwachsener dabei sei, wenn sie Papa treffe, vor dem Hintergrund einer nicht kindgerechten Frage und einer klaren Suggestivfrage zu würdigen sei. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Einschätzung, ob eine Gefährdung vorliege, und der Entscheid, welche Massnahmen zu treffen seien, nicht vom fünfjährigen Kind vorzunehmen sind. Die Frage nach der möglichen Anwesenheit einer anderen Person bei den Treffen mit ihrem Vater hat keinen Einfluss auf die Schilderungen von D.____, dass der Vater sie mehrmals geschlagen habe. Der Umstand, wie der Beschwerdeführer diese Frage genau gestellt hat, hat folglich keinen Einfluss auf die Frage, ob eine Gefährdung vorliegen könnte und welche Massnahmen allenfalls zu treffen wären. In Bezug auf alle rechtsrelevanten Schilderungen von D.____ wie es bei ihren Elternteilen zugehe und wie der Vater sich verhalte etc. ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Beistand das Gespräch nicht kindgerecht geführt oder Suggestivfragen gestellt hätte. 5.3.2. Aus den genannten Gründen kann der vom Kindsvater beziehungsweise dessen Rechtsvertreter geäusserten Kritik an der Gesprächsführung und deren Dokumentation nicht gefolgt werden. Es gibt keine Gründe dafür, an der Einschätzung des Beistandes, dass die Aussagen von D.____ im Kerngehalt glaubhaft erscheinen, zu zweifeln. 5.3.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Mutter habe dies alles nur inszeniert und das Prozedere vom Juli 2021 wiederholt, um zu verhindern, dass D.____ die bevorstehenden Weihnachtstage und Neujahrstage beim Vater verbringe. Dem ist insofern beizupflichten, als dieses Szenario nicht ausgeschlossen werden kann. Durchaus möglich ist aber auch, dass die Mutter im Hinblick darauf, dass die Tochter eine längere als sonst übliche Zeit beim Vater verbringen sollte, ihre Tochter umso mehr vor möglichen Gewaltvorkommnissen schützen wollte. 5.3.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass im Gegensatz zum Vorkommnis vom Juli 2021 vorliegend auch nicht ersichtlich sei, was die KESB abklären könne, wird darauf hingewiesen, dass die KESB gemäss ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2022 und ihrer Eingabe vom 3. März 2022 eine Abklärung bei der KJP in die Wege geleitet hat. Die Fragen zielen unter anderem einerseits darauf ab, die Aussage von D.____, ihr Vater habe sie geschlagen, von der KJP einzuschätzen zu lassen und die Ausgestaltung des zukünftigen Besuchsrechts des Kindsvaters abzuklären, aber andererseits auch ganz allgemein darauf, eine mögliche Kindswohlgefährdung durch den elterlichen Konflikt und die Fähigkeit der Kindseltern, die Signale von D.____ angemessen zu interpretieren und adäquat darauf zu reagieren, zu beurteilen. Damit ist ersichtlich, was die KESB abklären will.
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5.3.5. Die Aussagen von D.____ können auch nicht völlig losgelöst vom umfassenden forensisch-psychiatrischen Gutachten über den Beschwerdeführer vom 27. Juli 2019, welches im Auftrag der Staatsanwaltschaft K.____ erstellt wurde, beurteilt werden. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Zurückweisungen seiner Wünsche und Vorstellungen mit Kränkung, Wut, Aggression und Gewalt reagiere und er bis heute über keine adäquaten Kompensationsmechanismen verfüge, um in Auseinandersetzungen tragfähige und angemessene Lösungen zu finden. Diese Unfähigkeit in Konflikten zeige sich nicht nur gegenüber Freundinnen und Ehefrauen, sondern auch innerhalb der Familie. Der Beschwerdeführer schrecke auch nicht davor zurück, auch seine Eltern, welche ihn stets unterstützt hätten und für ihn da seien, körperlich anzugreifen (S. 77 des Gutachtens). Obwohl sich die Aggressionen – wie das Gutachten auf S. 80 festhält – offensichtlich fast ausschliesslich gegenüber Intimpartnerschaften gezeigt haben, ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer ein Aggressions- und Gewaltproblem hat. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Beschwerdeführer habe gegenüber seiner Tochter Gewalt ausgeübt, aber es kann daraus geschlossen werden, dass die Schwelle, Gewalt auszuüben, beim Beschwerdeführer wohl tiefer liegt. Dies ist bei der summarischen Prüfung des Sachverhalts und der Rechtsfragen einzubeziehen. Des Weiteren wird im Gutachten die emotionale Instabilität und Impulsivität des Beschwerdeführers genannt. Der Beschwerdeführer leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzisstischen und dissozialen Anteilen (S. 80 des Gutachtens). Diese Eigenschaften korrelieren mit der Aussage von D.____, dass der Vater manchmal böse sei, ohne dass sie wisse warum, und untermauern deren Glaubhaftigkeit. 5.4. Aufgrund der Angaben des Beistands und unter Berücksichtigung, dass schon vor wenigen Monaten eine Gewaltausübung durch den Kindsvater vermutet worden ist und dass der Kindsvater Tätlichkeiten zwar nicht gegenüber seiner Tochter, jedoch gegenüber deren Mutter zugegeben hat, und der im forensisch-psychiatrischen Gutachten enthaltenen Aussagen sowie des Umstands, dass im Zweifelsfall der Sicherheit des Kindes der Vorrang zu geben ist, ist bei einer summarischen Prüfung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schutz von D.____ eingegriffen hat. 6.1. Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Vorliegend bestand die Gefahr, dass D.____ während den bevorstehenden Feiertagen und den darauffolgenden Besuchswochenenden möglicher Gewalt ausgesetzt worden wäre. Unter diesen Umständen durfte die Behörde nicht zuwarten bis weitere Beweise erhoben bzw. Abklärungen getroffen werden. Die Vorinstanz ist gestützt auf die Einschätzung des Beistandes zu Recht davon ausgegangen, dass die Anpassung der Modalitäten des Besuchsrechts umgehend zu erfolgen hat, um das Kind nicht einer möglichen Gefährdung auszusetzen. Damit ist die Dringlichkeit der vorliegenden vorsorglichen Änderung der Kindesschutzmassnahmen gegeben. 6.2. Schliesslich ist erforderlich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gerade im vorliegenden Zusammenhang besonders zu
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht beachten, denn durch eine vorsorgliche Massnahme können Fakten im Hinblick auf den Endentscheid geschaffen werden. Der Gesetzgeber hat explizit festgehalten, dass vorsorgliche Massnahmen erforderlich zu sein haben (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die weiteren Kriterien der Verhältnismässigkeit – die Geeignetheit und die Zumutbarkeit – werden zwar nicht ausdrücklich erwähnt; selbstredend sind aber auch diese Aspekte zu beachten (vgl. MARANTA/AUER/MARTI, a.a.O., N 10 zu Art. 445 ZGB). Das vorliegend angeordnete begleitete Besuchsrecht wurde vorläufig, d.h. bis zu einem definitiven Entscheid, angeordnet und soll eine mögliche Gefährdung des Kindswohl verhindern. Gemäss angefochtenem Entscheid werde die KESB prüfen, wie der künftige persönliche Verkehr zwischen D.____ und ihrem Vater ausgeübt werden könne, ohne dass dadurch eine Gefährdung des Kindeswohl entstehe und ob gegebenenfalls weitere Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden müssten. Wie die Eingabe vom 3. März 2022 der KESB zeigt, ist diese Abklärung in die Wege geleitet worden. Das angeordnete begleitete Besuchsrecht ist erforderlich und geeignet, um die mögliche Gefährdung des Wohls von D.____ zu verhindern. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Zumutbarkeit) wurde damit genüge getan, als dass der Kontakt zwischen D.____ und ihrem Vater nicht sistiert wurde, sondern dieser begleitet angeordnet wurde. Es wurde somit nur insoweit in die Rechte des Vaters eingegriffen, als dies zur Verhinderung der möglichen Gefährdung nötig war. Zu Recht hat die KESB eine Begleitung durch die Angehörigen des Kindsvaters, wie sie anlässlich der Anhörung vom 5. Januar 2022 angeregt worden war, aufgrund der Interessenlage als nicht geeignet beurteilt. 6.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 8. März 2022 geltend, die KESB habe mit Schreiben vom 3. März 2022 kundgetan, die Abklärungen auf ein Erziehungsfähigkeitsgutachten von Vater und Mutter auszudehnen. Diese langwierigen und langandauernden Abklärungen seien für die Abklärung des Sachverhalts, welcher zur Beschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers geführt habe, nicht geeignet. Gemäss den vorläufigen Gutachterfragen wird die KJP unter anderem um die Einschätzung der Aussage von D.____, sie sei von ihrem Vater geschlagen worden, und um die Abgabe von Empfehlungen bezüglich der konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts von D.____ zum Kindsvater gebeten. Damit ist erstellt, dass Thema der Begutachtung der im Raum stehende Vorwurf ist. Da jedoch vorliegend fest steht, dass zwischen den Eltern ein andauernder Konflikt besteht und beide Elternteile versuchen, D.____ in ihren Aussagen zu beeinflussen, zielt die Begutachtung deshalb auch darauf ab, die allenfalls aus dem Konflikt resultierende Gefährdung von D.____ und die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile abzuklären und mögliche Kindesschutzmassnahmen einleiten zu können. Um die Art und das Mass der Beeinflussung der Eltern und damit auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.____ besser bzw. richtig beurteilen zu können, ist es unumgänglich, dass eine umfassende Abklärung der Situation und damit auch der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile vorgenommen wird. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Abklärung der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile nicht geeignet bzw. unnötig umfassend sein sollte, um den Sachverhalt abzuklären, welcher zur Beschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers geführt hat. Im Übrigen ist zu hoffen, dass die umfassende Abklärung und das Treffen von allfälligen Massnahmen dazu führen werden, dass sich die Situation zwischen den Kindseltern im Hinblick auf das Besuchsrecht etwas entspannt und die
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht KESB aufgrund der Erkenntnisse der Begutachtung in Zukunft allfällige Vorwürfe der Kindseltern und Aussagen von D.____ besser einordnen kann. 6.4. Die Beschwerde gegen die vorsorgliche Massnahme bezüglich Regelung des Besuchsrechts ist damit verhältnismässig und die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Behandlung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde obsolet. 7.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 800.-- sind demzufolge dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. 7.2. Der Beschwerdeführer beantragte beim Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 22 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint (Abs. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Abs. 2). Gemäss Entscheid der Sozialhilfebehörde L.____ vom 19. Oktober 2021 wird der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2021 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 2'612.35 inkl. Krankenkassenprämien nach KVG, abzüglich sämtlicher Einnahmen, subsidiär gewährt. Damit ist seine Mittellosigkeit gemäss § 22 VPO gegeben. Das Begehren des Beschwerdeführers kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da die Belastungsmomente gegen den Kindsvater nicht übermässig stark sind und es sich bei der Beschränkung des Besuchsrechts um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Kindsvaters handelt. Demzufolge sind die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. 7.3. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- somit der Gerichtskasse zu überbinden. 7.4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 8. März 2022 weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 6.6 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 82.90 zuzüglich 7.7% MWST aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand und die Höhe der Auslagen sind nicht zu beanstanden. Bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt das Honorar nach § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003 jedoch Fr. 200.-- und nicht wie geltend gemacht Fr. 250.-- pro Stunde. Demzufolge ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'510.90 (6.6 Stunden à Fr. 200.-- plus Auslagen in der Höhe von Fr. 82.90, alles zuzüglich 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.5. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'510.90 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
5. Je eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. März 2022 (ohne Schreiben der Vorinstanz vom 27. Januar 2022) sowie der Honorarnote vom 8. März 2022 werden den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin