Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.08.2021 810 21 85

26 août 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·7,447 mots·~37 min·3

Résumé

Regelung der elterlichen Sorge

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 26. August 2021 (810 21 85) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge wegen Religionswechsels eines Elternteils

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Peter Brodbeck, Daniel Häring, Daniel Noll, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Claudia Rohrer, Rechtsanwältin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Olivier Huber, Advokat

Betreff Regelung der elterlichen Sorge (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 12. März 2021)

A. Der im Jahr 2013 geborene D.____ ist das Kind der getrenntlebenden Eltern A.____, geboren am XX. XX. 1985, und C.____, geboren am XX. XX. 1977. Nachdem C.____ eigenen Angaben zufolge im April 2017 der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas beitrat, entfernten sich die Lebenswelten und Lebensweisen der Eltern sowie deren Ansichten in grundsätzlichen Erziehungsfragen immer mehr.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Mail vom 5. Juli 2019 machte A.____ eine Gefährdungsmeldung bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB), welche daraufhin den Kindseltern mit Schreiben vom 9. Juli 2019 die Eröffnung eines Verfahrens betreffend Prüfung von Kindesschutzmassnahmen mitteilte. Gleichzeitig beauftragte sie den Sozialarbeiter E.____ damit, den Sachverhalt abzuklären, bei Bedarf Lösungen zu entwickeln sowie umzusetzen und, soweit nötig, geeignete Massnahmen vorzuschlagen. Nachdem die KESB den aktuellen Abklärungsbericht von E.____ datiert vom 6. November 2020 erhalten hatte, ernannte sie mit Entscheid vom 29. Januar 2021 F.____ vom Sozialdienst G.____ als Erziehungsbeiständin für D.____. Zudem regelte sie den persönlichen Verkehr zwischen D.____ und seinem Vater und behaftete die Eltern bei ihrer Bereitschaft, Unterstützung und Rat bei der Familienberatung in Anspruch zu nehmen. C.____ wurde zusätzlich angewiesen, die Familienberatung in Anspruch zu nehmen, um zu lernen, wie er im Einklang des Kindeswohls mit D.____ über seine Religion reden solle. Zudem wurde C.____ angewiesen, bezüglich seiner Religion beziehungsweise deren Ausübung im Kontakt mit D.____ äusserst zurückhaltend zu sein und die Religion seines Sohnes auf keinen Fall mit Handlungen zu tangieren. Die Erziehungsbeiständin erhielt die Aufgaben, D.____ und den Eltern beratend zur Seite zu stehen, die Umsetzung der persönlichen Kontakte zwischen D.____ und seinem Vater zu überwachen und die Entwicklung von D.____ zu beobachten. Dieser Entscheid wurde von keiner Partei angefochten. C. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021, und damit noch vor Abschluss des vorerwähnten Verfahrens um Prüfung von Kindesschutzmassnahmen, beantragte A.____, vertreten durch Claudia Rohrer, Advokatin, in einem separaten Gesuch an die KESB die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über D.____ an sich selbst. Anlass für diesen Antrag waren die Umstände im Zusammenhang mit einem Schlittel-Unfall, den D.____ zusammen mit seinem Vater erlitten hatte. D. Mit Entscheid vom 12. März 2021 lehnte die KESB den Antrag von A.____ auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Entzug des Sorgerechts einen grossen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Elternteils darstelle. Deshalb habe die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nach dem Willen des Gesetzgebers eine eng begrenzte Ausnahme zu bleiben. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. E. Gegen den Entscheid der KESB vom 12. März 2021 erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Claudia Rohrer, mit Eingabe vom 31. März 2021 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit den unter o/e- Kostenfolge gestellten Anträgen: (1) Der Beschwerdeführerin sei die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen. (2) Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die alleinige elterliche Sorge bezüglich der medizinischen Belange zuzuweisen. (3) Subeventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin eine Gefährdung des Kindeswohls von D.____ geltend, welche ihren Ursprung im Wesentlichen in den religiösen Ansichten und Praktiken des Kindsvaters sowie im elterlichen Dauerkonflikt beziehungsweise in der anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit der Eltern habe.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zudem machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die KESB weder die Parteien persönlich angehört noch die Beiständin von D.____ oder die Familienberaterin befragt habe. F. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 liess sich C.____, vertreten durch Oliver Huber, Advokat, vernehmen und beantragte unter o/e-Kostenfolge die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass von ihm keine Gefährdung des Wohles seines Sohnes ausgehe. Das Kindeswohl von D.____ sei für ihn das Wichtigste und er wolle dieses auf keinen Fall gefährden. Die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, welche eine Gefährdung des Kindeswohls von D.____ darstellen sollen, wies er allesamt als unberechtigt zurück, da diese von der Kindsmutter weder konkret benannt noch nachvollziehbar belegt seien. Der Entzug seiner elterlichen Sorge über D.____ sei daher unverhältnismässig. G. Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2021 liess sich die KESB vernehmen und beantragte unter Verweisung auf ihren Entscheid vom 12. März 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 liess sich die Erziehungsbeiständin vernehmen. Da sie erst seit dem 29. Januar 2021 als Erziehungsbeiständin ernannt sei und D.____ erst einmal persönlich getroffen habe, falle ihr eine Beurteilung der Situation sehr schwer. Sie stehe den Eltern zurzeit mehr beratend zur Seite. Diesbezüglich führte sie aus, dass ihr beide Eltern versichert hätten, dass das Besuchsrecht in letzter Zeit regelmässig und ohne negative Vorfälle ausgeübt worden sei. Die Kindsmutter habe ihr zudem mitgeteilt, dass abgesehen von den religiösen Ansichten aktuell zwischen den Eltern keine weiteren Probleme oder Streitigkeiten bestehen würden. I. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 (Kindsvater) und 19. Juli 2021 (Kindsmutter) reichten die Rechtsvertreter der Parteien ihre Honorarnoten ein. J. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. Juli 2021 wurde die persönliche Anhörung von D.____ am 19. August 2021 angesetzt und die Parteien zur Parteiverhandlung am 26. August 2021 vorgeladen. K. Am 19. August 2021 wurde D.____ vom Gerichtspräsidium persönlich angehört. L. An der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Eingaben und anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB; §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die KESB den Antrag der Kindsmutter auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge zu Recht abgewiesen hatte. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz die Eltern nicht persönlich angehört habe. 4.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, welche einer Partei einzuräumen sind, damit diese ihren Standpunkt wirksam und sachbezogen zur Geltung bringen kann. Das kantonale Recht enthält keine weitergehenden Garantien (vgl. § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984 und § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). 4.3 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist bzw. ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird oder nicht (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2 jeweils mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. Februar 2020 [810 19 237] E. 3.3.1). Demgegenüber besteht der Sinn einer Heilung allfälliger Gehörsverletzungen nicht darin, die Aufgaben der erstinstanzlichen Behörde auf die Beschwerdeinstanz zu verlagern und die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden. 4.4 Vorliegend wurden die Eltern von der KESB zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge mit Schreiben vom 13. Januar 2021 zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert und ihr rechtliches Gehör damit gewahrt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör im Kindesschutzverfahren umfasst nämlich keinen Anspruch der Kindseltern auf eine persönliche Anhörung (ANNA MURPHY/DANIEL STECK/STEFAN BLUM, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 747 N 18.102). Auch im ZGB findet sich keine Anspruchsgrundlage, welche die Behörde verpflichtet, die Kindseltern im Kindesschutzverfahren persönlich anzuhören. 4.5 Dagegen bestimmt Art. 314a Abs. 1 ZGB, dass das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise angehört wird, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegensprechen (CHRISTOPH HÄFELI, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2016, N 2 zu Art. 314a). Weil vorliegend weder das Alter noch andere wichtige Gründe dagegensprechen, hätte die Vorinstanz den achtjährigen D.____ persönlich anhören müssen. Am 19. August 2021 wurde D.____ vom Gerichtspräsidium des Kantonsgerichts persönlich angehört. Das Kantonsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit mit voller Kognition (vgl. E. 2 hiervor). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz aus dem damals parallel laufenden Verfahren betreffend Prüfung von Kindesschutzmassnahmen und den in diesem Zusammenhang getroffenen Abklärungen, Anhörungen und geführten persönlichen Gesprächen mit den Standpunkten der Betroffenen bestens vertraut war, weshalb eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse von D.____ an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Damit sind die zuvor beschriebenen Voraussetzungen für eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt (vgl. E. 4.3 hiervor). Nach dem Gesagten braucht daher nicht abschliessend über die Frage einer Gehörsverletzung durch die Nichtanhörung von D.____ durch die KESB entschieden zu werden, da eine solche in jedem Fall geheilt wäre.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 142 III 612 E. 4.2 und 141 III 328 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Sinne einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung gehören zum Kindeswohl die Förderung und Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen sowie die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5P.83/2006 vom 3. Mai 2006 E. 4.1 jeweils mit Hinweisen). Entsprechend ist das Wohl eines Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, seelischen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 26.04a ff. und 27.09). Die Gefährdung kann dabei nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Partnerschaftsgesetz, 3. Auflage, Zürich 2016, N 9 zu Art. 307 ZGB; vgl. PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, Basel 2018, N 18 zu Art. 307 ZGB). 5.2. Das Verhältnismässigkeitsprinzip als Verfassungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) gilt selbstverständlich im ganzen Kindesschutz (RUTH REUSSER, in: Fountoulakis/Affolter- Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 28 N 2.16). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen daher verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Der Grundsatz der ʺEignung einer Massnahmeʺ (als erster Teilgehalt des allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes) bedeutet, dass die Massnahme geeignet sein muss, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, das heisst keinerlei Wirkung im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zweckes sogar erschwert oder verhindert (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 522). Verlangt wird somit, dass die Massnahmen mit Blick auf den angestrebten Zweck Wirkungen zu entfalten vermögen und nicht gänzlich daran vorbei zielen (BGE 144 I 126 E. 8.1). Art. 307 Abs. 1 ZGB hält diesen Grundsatz explizit fest: ʺIst das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.ʺ 5.3.1 Im Bereich des Kindesschutzes wird der allgemeine Verhältnismässigkeitsgrundsatz durch die Prinzipien der Proportionalität, Subsidiarität und Komplementarität konkretisiert (BREITSCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 307). Diese bedeuten, dass alle Kindesschutzmassnahmen verhältnismässig sein müssen, das heisst sie müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste, erfolgversprechendste Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Kindesschutzmassnahmen sollen die elterlichen Bemühungen zudem nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). 5.3.2 Das Erfordernis der Proportionalität bildet im Rahmen des Kindesschutzverfahrens neben der Kindeswohlgefährdung eine eigenständige Eingriffsvoraussetzung. Die anvisierte Massnahme muss geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein, also dem Grad der Bedrohung für das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen Nachteile vernünftig abwägen (LINUS CANTIENI/STEFAN BLUM, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 571 f. N 15.24). Das Kindeswohl gebietet somit, dass nur Massnahmen ergriffen werden, die (soweit prognostizierbar) Erfolg versprechend sind. Langfristig Erfolg versprechend sind nur Massnahmen, welche der elterlichen Verantwortung Raum belassen, auf deren selbständige Ausübung die Massnahmen im Idealfall hinwirken müssten. Die Massnahmen sollen mit anderen Worten ʺso schwach als möglich, aber auch so stark als nötigʺ sein (BREITSCHMID, a.a.O., N 8 zu Art. 307). 5.3.3 Im Übrigen wird das Verhältnismässigkeitsprinzip im Kindesschutz durch den Grundsatz der ʺStufenfolge von Massnahmenʺ konkretisiert. Die mildesten Kindesschutzmassnahmen in Form der geeigneten Massnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB sind die Ermahnung, Weisung und Kontrolle. Die schärfste Massnahme ist der Entzug der elterlichen Sorge nach Art. 311 f. ZGB. Dazwischen liegen die Beistandschaft und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Diese Abstufung erlaubt es der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, bei einer Kindeswohlgefährdung mit möglichst milden Massnahmen einzugreifen, die verschärft werden können, wenn das gewünschte Ziel nicht erreicht wird (REUSSER, a.a.O., S 29 f. N 2.19). 6.1 Mit der ZGB-Revision von 2013 (in Kraft seit dem 1. Juli 2014) ist die gemeinsame elterliche Sorge für geschiedene und nicht verheiratete Paare als gesetzlicher Regelfall eingeführt worden (Art. 296 Abs. 2 ZGB; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011 [Botschaft Elterliche Sorge], Bundesblatt [BBl] 2011 S. 9092). Durch den mit der erwähnten Revision vollzogenen Paradigmenwechsel soll die alleinige elterliche Sorge nach Absicht des Gesetzgebers die Ausnahme darstellen (BGE 141 III 472 E. 4.7). Die elterliche Sorge beinhaltet sämtliche elterlichen Pflichten und Rechte, Verantwortlichkeiten und Befugnisse gegenüber dem nicht volljährigen Kind (URS GLOOR/BARBARA UMBRICHT LUKAS, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 513 N 13.1 und S. 517 N 13.10). Sind sich die Eltern uneinig, sind sie gehalten, mit allen Mitteln (Vermittlung, Mediation, Beratung etc.) eine Einigung zu erzielen. Kein Elternteil hat den Stichentscheid. Wird hingegen durch die anhaltende Uneinigkeit das Kindeswohl beeinträchtigt (z.B. blockierte Schul- oder Berufswahl, gesundheitliche Gefährdung des Kindes durch verzögerte oder unmögliche medizinische Massnahmen), sind Kindesschutzmassnahmen angezeigt (GLOOR/UMBRICHT LUKAS, a.a.O., S. 516 N 13.9). 6.2 Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen neu, wenn dies

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Art. 298d Abs. 2 ZGB). Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls. Notwendig aber auch ausreichend ist, dass die wesentlichen Grundlagen für eine gemeinsame Elternverantwortung nicht mehr vorhanden sind, sodass das Kindeswohl eine Zuweisung des Sorgerechts an einen Elternteil erfordert (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, Basel 2018, N2 zu Art. 298d; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 1.1). Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nach Art. 298 ff. ZGB ist vom Entzug der elterlichen Sorge nach Art. 311/312 ZGB, welche eine Kindesschutzmassnahme darstellt, zu unterscheiden. Gemäss Bundesgericht sind an die Voraussetzungen für einen Entzug der elterlichen Sorge, welche es vorliegend zu prüfen gilt, denn auch verschärfte Anforderungen zu stellen (BGE 141 III 472 E. 4.6). 6.3 Der Entzug der elterlichen Sorge ist eine äusserst selten ergriffene Kindesschutzmassnahme. Sie gilt als tiefster Eingriff in die Autonomie der Eltern beziehungsweise einschneidenster Eingriff in die Elternrechte, der dem Verlust eines elementaren Persönlichkeitsrechts gleichkommt (CANTIENI/BLUM, a.a.O., S. 598 N 15.115; MICHELLE COTTIER, in; Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Basel 2018, N2 zu Art. 311/312). Mit der Entziehung der elterlichen Sorge fallen sämtliche daraus fliessenden Bestimmungsbefugnisse des betroffenen Elternteils dahin (BREITSCHMID, a.a.O., N1 zu Art. 311/312). Bei der Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 ZGB handelt es sich gemäss Bundesgericht und herrschender Lehre um eine ʺultima ratio-Massnahmeʺ, welche nur Platz greift, wenn alle anderen Massnahmen keinen Erfolg versprechen (BGE 141 III 472 E. 4.5). Die Kindesschutzbehörde hat dazu einen sehr strengen Massstab anzusetzen (YVO BIDERBOST/MARCO ZINGARO, in: Konferenz für Kindes-und Erwachsenenschutz [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht (mit Mustern), Zürich/St. Gallen 2017, S. 65 N 2.98; es wird auch die Formulierung ʺbesonders strenger Massstabʺ verwendet, vgl. CANTIENI/BLUM, a.a.O., S. 598 N 15.115). Dies bedeutet, dass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in Bezug auf die Eignung und Erforderlichkeit eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, indem ein Entzug der elterlichen Sorge nur zulässig ist, wenn das gewünschte Ziel mit keiner anderen Kindesschutzmassnahme erreicht werden kann (vgl. bereits Ingress zu Art. 311 ZGB: ʺSind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie zum vornherein als ungenügend [...]ʺ; COTTIER, a.a.O., N2 zu Art. 311/312; CANTIENI/BLUM, a.a.O., S. 598 f. N 15.115). 7.1 Die KESB führte aus, dass die Kindseltern grundsätzlich miteinander reden können. Zudem gebe es bis auf den Konfliktpunkt im medizinischen Einzelfall keine Hinweise, dass sich die Eltern in unüberwindbarer Weise über die Belange von D.____ gestritten hätten. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass sich die Eltern weiterhin bei einer Familienberaterin treffen und dort in einem geschützten Rahmen Konfliktpunkte besprechen können. In Bezug auf den Schlittel-Unfall und die darauffolgende Behandlung im Spital H.____ führte die Vorinstanz weiter aus, dass ein einmaliges schlimmes Ereignis nicht als Massstab dienen könne, um die zukünftigen elterlichen Pflichten neu zu definieren. In einer akuten Unfallsituation seien alle Beteiligten in einem von Ängsten, Schuldgefühlen, Ärger und Ungewissheit geprägten Ausnahmemodus. Mit

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht etwas Distanz betrachtet, sei es aber nicht nachvollziehbar, dass die Mutter die alleinige elterliche Sorge damit begründe, dass sie danach alleine entscheiden könne, was für D.____ zu Klarheit und Ruhe im Alltag führen werde. Die KESB ist vorliegend vielmehr der Ansicht, dass die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter nicht dem Kindswohl entspreche, denn D.____ habe regelmässigen Kontakt zum Vater und er sei bis jetzt damit aufgewachsen, dass sich seine Eltern über einiges kontrovers unterhielten. Die Tatsache, dass sein Vater nun plötzlich nichts mehr zu sagen hätte, wäre für D.____ unverständlich und würde den Vater in seiner Rolle schwächen. Es sei für die Entwicklung von D.____ zum Erwachsenen nicht gut, wenn er einen Vater als Vorbild hätte, der plötzlich nichts mehr zu sagen hätte. Ein solches Rollenbild würde mit den gesellschaftlichen Aktualitäten kollidieren, da es heute allgemein anerkannt sei, dass die Eltern in Bezug auf die Kinderbelange gleichberechtigt agieren sollen. Schliesslich führte die KESB aus, dass auch getrenntlebende Eltern, welche trotz Trennung weiterhin Vorbilder für ihre Kinder sind/sein müssen, Uneinigkeiten und auseinanderdriftende Ansichten auf eine respektvolle Art und Weise gemeinsam zu klären und Kompromisse zu finden haben. 7.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Glaubensentwicklung des Kindsvaters und der Einbezug des Sohnes in gewisse religiöse Rituale bei D.____ zu einer grossen Verunsicherung führen würden. Aufgrund der religiösen Praktiken und Ansichten des Vaters könne D.____ seinen Alltag nicht mit ihm teilen. Der Vater habe eine Glaubensschwester geheiratet und lebe heute mit dieser und zwei Hunden in I.____, was die Vorinstanz nicht einmal wisse, da der Vater weder sie noch die Behörden aktiv über seine neuen Lebensumstände informiere. D.____ könne mit den total unterschiedlichen Lebenswelten seiner Eltern nicht umgehen. Die Eltern seien sich in praktisch allen Belangen von D.____ uneinig und könnten nicht miteinander reden. D.____ sei aktuell in kinderpsychiatrischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Anträge weiter mit dem Schlittel-Unfall, den D.____ zusammen mit seinem Vater erlitten hatte. Sie führte in diesem Zusammenhang insbesondere aus, dass sie vom Kindsvater erst drei Stunden nach dem Unfall informiert worden sei, dass dieser während des Spitalaufenthalts sowohl D.____ als auch ihr gegenüber ein nicht adäquates Verhalten gezeigt habe und dass sein Fokus ausschliesslich auf seinen eigenen Bedürfnissen liege, welche von den Regeln seiner Religion geprägt seien. Zudem habe der Kindsvater das Spital darüber informiert, dass er Bluttransfusionen für seinen Sohn ablehne und dass es Alternativen gäbe. 7.3 Der Beschwerdegegner stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass er weder seinen Sohn noch die Kindsmutter als ʺAusgeschlosseneʺ oder ʺVerdammteʺ sehe und auch deren Alltag akzeptiere. Die diesbezüglichen Vorwürfe an ihn, welche auf seine Religion Bezug nehmen würden, seien unhaltbar und entbehren jeglicher Grundlage. Das Kindeswohl von D.____ sei für ihn das höchste Gut und er möchte dieses auf keinen Fall gefährden. Zudem seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme von D.____ aufgrund der inkompatiblen Lebensweisen und Ansichten der Eltern weder konkret bezeichnet noch nachvollziehbar bewiesen. Damit sei eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls von D.____ weder benannt, belegt noch fachlich anerkannt und es seien auch sonst keine objektiven Gründe ersichtlich, welche die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin rechtfertigen wür-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Der Beschwerdegegner bekräftigte weiter, dass er zwar für sich eine Bluttransfusion ablehne, nicht aber für seinen Sohn. Im Rahmen des Schlittel-Unfalles habe er lediglich mit den Ärzten über mögliche Alternativen zu einer Bluttransfusion gesprochen, ohne diese konkret abgelehnt zu haben. Unter Verweis auf die von der KESB am 29. Januar 2021 verfügten Kindesschutzmassnahmen hielt der Beschwerdegegner schliesslich fest, dass er sämtliche Termine bei der Familienberatung wahrnehme und sich auch minutiös an die von der KESB verfügten Auflagen halte. 7.4 Im Rahmen der Kindsanhörung vom 19. August 2021 führte D.____ aus, dass es ihm gut gehe. Er gehe gerne zu seinem Vater nach I.____. Sein Vater lebe dort in einer kleinen Wohnung zusammen mit seiner neuen Ehefrau. Wenn er bei ihnen sei, habe er ein eigenes Bett. Sein Vater bete am Morgen und vor dem Essen. Er müsse nie an den Gebeten teilnehmen. Einzig den langen Weg nach I.____ möge er nicht so. Am liebsten wäre es ihm, wenn seine Eltern wieder zusammenleben würden. Er habe beide Eltern gerne und habe mit beiden keine weiteren Probleme. Es gebe auch sonst nichts Weiteres, das ihn störe. 8.1 An der heutigen Parteiverhandlung wurde deutlich, dass das mit Entscheid der KESB vom 29. Januar 2021 installierte Setting und insbesondere die Besuchskontakte zwischen D.____ und seinem Vater grundsätzlich gut funktionieren. Die Beschwerdeführerin berichtete weiter, dass es im Moment ʺnichts Grossesʺ gebe, das nicht gut funktioniere. Es seien mehr gewisse kleine Sachen im Alltag, bei denen die Kommunikation und die Zusammenarbeit nicht funktionieren würden und sich die Eltern uneinig seien. Für diese ausserordentlichen Momente wünsche sich die Beschwerdeführerin durch klare Verhältnisse als Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge mehr Ruhe für D.____. Zudem ging aus den Aussagen der Parteien mehrfach hervor, dass D.____ seinen Vater über alles liebe und ihm die Kontakte zu seinem Vater sehr wichtig seien. Die Kindsmutter bekräftigte mehrmals, dass sie wisse, wie wichtig sein Vater für D.____ sei und dass sie die Kontakte zwischen Vater und Sohn auf keinen Fall in Frage stellen wolle. Die KESB, vertreten durch J.____, hielt an der heutigen Parteiverhandlung fest, dass sich die Eltern auch bewusst sein müssten, dass sie viel erreicht hätten. D.____ habe bei verschiedenen Gelegenheiten gesagt, dass er beide Eltern liebe und am liebsten (gleichzeitig) bei beiden sein würde. Damit hätten die Eltern für D.____ bereits bis heute grundsätzlich eine gute Ausgangslage geschaffen. Weiter führte die KESB aus, dass die Probleme der Eltern inhaltlich nichts mit der Frage nach der elterlichen Sorge zu tun hätten und diese mit einem allfälligen Entzug derjenigen nicht gelöst würden. Es sei den Eltern, welche in grundsätzlicher Hinsicht zusammenarbeiten könnten, ohne Weiteres zuzumuten, mit einer externen Unterstützung auch über schwierige Themen respektive Konflikte zu sprechen und gemeinsam Lösungen im Sinne von D.____ zu finden. Aufgrund der genannten Schilderungen der Verfahrensbeteiligten konnte sich das Gericht an der heutigen Parteiverhandlung erneut davon überzeugen, dass beide Kindseltern ihre elterlichen Pflichten sehr ernst nehmen, beide nur das Beste für ihren Sohn wollen und grundsätzlich durchaus in der Lage und gewillt sind, in Kinderbelangen weitgehend zu kommunizieren und zu kooperieren. 8.2.1 Differenzen zwischen den Eltern bestehen dagegen, wenn es um die (neue) Religion des Kindsvaters geht. Die Kindsmutter berichtete von ängstlichen Äusserungen, die D.____

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach Besuchen bei seinem Vater gemacht hatte. Sie befürchtet, dass der Vater im Rahmen seiner Besuchskontakte D.____ mit seinen religiösen Ansichten und Praktiken negativ beeinflusst und überfordert. Weil D.____ unter der Inkompatibilität der beiden Lebenswelten der Eltern leide, sei er zurzeit auch wöchentlich in einer psychiatrischen Behandlung. 8.2.2 Die vorliegend von der Mutter geltend gemachten Probleme beziehungsweise elterlichen Konflikte betreffend die religiösen Anschauungen des Kindsvaters und betreffend die medizinische Behandlung von D.____ insbesondere in Notsituationen sind aus ihrer Sicht nachvollziehbar, jedoch nicht mit dem Entzug der elterlichen Sorge des Kindsvaters zu lösen. Weil das Besuchsrecht zwischen Vater und Sohn von allen Beteiligten unbestritten ist und sogar gefördert wird, ändert der Antrag der Beschwerdeführerin nichts daran, dass der Vater auch zukünftig mit D.____ im gleichen Umfang wie bereits heute Zeit verbringen und ihn dabei negativ beeinflussen oder medizinisch nicht korrekt betreuen könnte. Um den Bedenken der Mutter mit letzter Konsequenz entsprechen zu können, müsste vielmehr das Besuchsrecht als solches verweigert beziehungsweise modifiziert werden, was vorliegend nie zur Diskussion stand und unbestrittenermassen auch nicht im Interesse von D.____ wäre. 8.2.3 In der vorliegenden Konstellation kann das Kindeswohl von D.____ auch durch andere, weniger einschneidende Kindesschutzmassnahmen gewahrt werden, und zwar genau so, wie dies die KESB mit Entscheid vom 29. Januar 2021 nach ausführlicher Abklärung der Gesamtsituation auch getan hatte (vgl. E. B. hiervor). Sowohl die beschriebene Erziehungsbeistandschaft als auch die Anweisungen an den Kindsvater stellen stufengerechte und wirksame Kindesschutzmassnahmen dar. Mit diesem rechtskräftigen Entscheid wurde ein professionelles, stufengerechtes, ausgewogenes und optimal auf die Bedürfnisse von D.____ ausgerichtetes Setting installiert, das auch den Bedenken der Kindsmutter mit geeigneten und wirksamen Kindesschutzmassnahmen angemessen Rechnung trägt. 8.3 Das Bundesgericht hielt in einem Leitentscheid ausdrücklich fest, dass nach der einschneidensten Kindesschutzmassnahme des Entzuges der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 ZGB in der Regel auch kein persönlicher Verkehr zwischen Eltern und Kind mehr stattfindet (so auch BREITSCHMID, a.a.O., N 6 zu Art. 311/312). Es begründete dies wie folgt: ʺIn der Regel findet in diesen Fällen nach dem Entzug auch gar kein persönlicher Verkehr zwischen Eltern und Kindern statt, während bei der Alleinzuteilung des Sorgerechtes nach Art. 298 ff. ZGB dem nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteil grundsätzlich (weiterhin) die normalen Besuchsrechte zustehen, so dass das Kind von der rechtlichen Änderung faktisch kaum etwas spüren wird, ausser dass die Eltern nicht mehr über die Entscheidungen streiten können, welche sie vorher gemeinsam zu fällen hatten. Nebst der systematischen Stellung und dem unterschiedlichen Regelungsinhalt ist für die Abgrenzung zwischen der Sorgerechtszuteilung nach Art. 298 ff. ZGB und dem Sorgerechtsentzug gemäss Art. 311 ZGB weiter zu beachten, dass das Gesetz bei den Kindesschutzmassnahmen durchwegs "die Eltern" aufführt (Art. 307 Abs. 1, Art. 308 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Zwar ist theoretisch auch der Sorgerechtsentzug gegenüber einem Elternteil möglich, was indirekt aus Art. 311 Abs. 2 ZGB hervorgeht; das Gesetz hat aber als Hauptanwendungsfall das Unvermögen des Elternpaares und mithin den Fall vor Augen, dass die Elternteile mögliche Defizite des anderen nicht gegen-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht seitig auszugleichen vermögen, so dass das Kind insgesamt gefährdet istʺ (BGE 141 III 472 E. 4.5). 8.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass gemäss Bundesgericht der Entzug der elterlichen Sorge gegenüber einem Elternteil, zu welchem gleichzeitig der persönliche Verkehr aufrechterhalten werden soll, grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würden. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Entzug der elterlichen Sorge erweist sich vielmehr als ungeeignet, die angestrebten Ziele – nämlich insbesondere, dass der Kindsvater D.____ mit seiner Religion nicht mehr beeinflussen respektive seine medizinische Behandlung nicht mehr gefährden kann – zu erreichen. Der Entzug der elterlichen Sorge kann vorliegend im Hinblick auf den geschilderten Zweck keinerlei Wirkung entfalten und schiesst damit am Ziel vorbei. Damit erweist sich die beantragte Kindesschutzmassnahme mangels Eignung zur Zweckerreichung als unverhältnismässig. Weil das Erfordernis der Proportionalität eine eigenständige Eingriffsvoraussetzung bildet (vgl. E. 5.3.2 hiervor), ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen, und zwar sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag (vgl. zu letzterem auch E. 9.5 hiernach). 8.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens müsste die Frage nach einer konkreten Kindeswohlgefährdung nicht weiter geprüft werden. Zwischen den Kindseltern sind dagegen einige grundsätzliche Fragen im Hinblick auf das Kindeswohl von D.____ streitig, was sich auch an der heutigen Parteiverhandlung gezeigt hatte. Das Gericht erachtet es daher als sinnvoll und im Interesse des Kindeswohls von D.____ liegend, zusätzlich die Frage einer konkreten Kindeswohlgefährdung zu prüfen. Diese Prüfung ermöglicht die gerichtliche Klärung der Differenzen zwischen den Kindseltern und soll diesen dadurch im Hinblick auf eine nachhaltige und respektvolle Zusammenarbeit helfen. Denn mit einer rücksichtsvollen und konstruktiven elterlichen Zusammenarbeit tragen die Kindseltern dem Kindewohl von D.____, welches für die Regelung der Eltern-Kind-Verhältnisse der entscheidende Faktor ist (BGE 142 III 612 E. 4.2), am besten Rechnung. 9.1 Ordentliche Gründe für den Entzug der elterlichen Sorge sind nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ungenügende erzieherische Fähigkeiten (objektive Unmöglichkeit der Wahrnehmung der erzieherischen Verantwortung durch die Eltern) und nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB grobe (qualifizierte) Pflichtverletzungen, wobei sich die beiden Tatbestände oft überschneiden (BREITSCHMID, a.a.O., N 6 zu Art. 311/312). Objektive Gründe für ein Ungenügen der Eltern sind namentlich lange dauernde Ortsabwesenheit ohne Kontaktmöglichkeit mit dem Kind, schwere psychische Krankheit unter Einschluss von schwerer Suchtkrankheit, schwere geistige Behinderung und Unerfahrenheit (vgl. auch die Aufzählung in Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das ʺAusserstandeseinʺ muss dabei umfassend und dauerhaft sein (BIDERBOST/ZINGARO, a.a.O., S. 66 N 2.101). Zur Unfähigkeit, die Kinder selber erziehen und betreuen zu können, müssen zusätzlich die Anordnung und Überwachung einer Fremderziehung und die Ausübung der verbleibenden Aufgaben ausgeschlossen sein (HÄFELI, a.a.O., N 6 f. zu Art. 311/312; COTTIER, a.a.O., N 2 zu Art. 311/312; CANTIENI/BLUM, a.a.O., S. 598 N 15.115).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.2 Die Beschwerdeführerin begründete eine Kindeswohlgefährdung von D.____ insbesondere mit der (neuen) Religion des Vaters und deren Ausübung in Anwesenheit des Sohnes. Da der Vater aus religiösen Gründen beispielsweise eine Bluttransfusion ablehne, liege auch in der mangelnden medizinischen Fürsorge durch den Vater eine Gefährdung des Kindeswohls. Erzieherische Fragen im Rahmen der elterlichen Sorge stellen sich auch in Bezug auf die Religion. Bei einem Kind prägt der Inhaber der elterlichen Sorge die Frage der Religion des Kindes. Die Eltern bestimmen, ob das Kind religiös und allenfalls in welcher Konfession es erzogen wird. Die Grenze der religiösen Erziehung der Eltern wird ebenfalls durch das Kindeswohl bestimmt. Die religiöse Erziehung endet nicht erst mit der Volljährigkeit des Kindes, sondern mit der Vollendung des 16. Altersjahres (Art. 303 Abs. 1 und 3 ZGB, GLOOR/UMBRICHT LUKAS, a.a.O., S. 538 f. N 13.49). Es ist vorab festzuhalten, dass die Kindseltern D.____ damals mit übereinstimmendem Willen evangelisch-reformiert getauft hatten, was demnach heute D.____ Religion ist. Daran ändert die neue Glaubensgemeinschaft des Vaters nichts. Vielmehr ist es die Aufgabe und die Pflicht des Kindsvaters, diese Tatsache zu akzeptieren und seinen Sohn weder in religiösen Themen zu beeinflussen, noch die Religion seines Sohnes mit eigenen Handlungen zu tangieren. Dies zu überwachen und die allgemeine Entwicklung von D.____ zu beobachten ist und wird auch in Zukunft Aufgabe der Erziehungsbeiständin sein. 9.3 Im Hinblick auf die elterliche Sorge gilt der Grundsatz, dass den Eltern ihre Erziehungsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, ihr Kind im Hinblick auf sein körperliches, geistiges und seelisches Wohl erziehen zu können, nicht allein aufgrund von bestimmten weltanschaulichen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen aberkannt werden darf. Es sind denn auch keine jüngeren Entscheide aus der Schweiz bekannt, bei denen den Eltern zufolge Zugehörigkeit selbst zu extremen Organisationen die elterliche Sorge entzogen worden wäre (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Abteilung I. Zivilkammer, vom 5. März 2020 [LZ190015-O/U] E. III. 4.1.1). Alleine die Mitgliedschaft des Kindsvaters bei der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, welche ihm persönlich gestützt auf seine eigene Religionsfreiheit in keiner Art und Weise zur Last gelegt werden darf, begründet für sich alleine auch keine Gefährdung des Kindeswohls, die einen Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigen würde. Vielmehr ist zur Aberkennung bzw. Einschränkung der Erziehungsfähigkeit notwendig, dass eine konkrete Gefährdung der seelischen, geistigen oder körperlichen Entwicklung des Kindes vorliegt, zum Beispiel etwa, wenn das Kind tatsächlich eine lebensnotwendige Bluttransfusion benötigt und die Eltern ihre Zustimmung zur Behandlung verweigern (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Abteilung I. Zivilkammer, vom 5. März 2020 [LZ190015-O/U] E. III. 4.1.3, welches mit Urteil des Bundesgerichts 5A_379/2020 vom 17. September 2020 bestätigt wurde). Auch die Art und Weise wie der Vater seine Religion im Zusammensein mit D.____ ausübt, stellt keine konkrete Gefährdung der seelischen, geistigen oder körperlichen Entwicklung von D.____ im zuvor beschriebenen Sinne dar, da er es jeweils seinem Sohn überlässt, ob er bei den kurzen Gebeten am Morgen und vor dem Essen dabei sein möchte oder nicht. Dies wurde von D.____ bei seiner Anhörung auch entsprechend bestätigt. Den von der Beschwerdeführerin hervorgebrachten Bedenken (insb. auch hinsichtlich der ängstlichen und verunsicherten Äusserungen von D.____) wird durch die Kindesschutzmassnahmen des KESB-Entscheides vom 29. Januar 2021, welche eine permanente Überprüfung der gegen den Kindsvater verfügten Auflagen ermöglichen, hinreichend Rechnung getragen. Sollte die Überwachung dieser Massnahmen zeigen, dass sich der Kinds-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht vater nicht oder nicht hinreichend daran hält, können diese jederzeit angepasst und wenn nötig auch verschärft werden. 9.4 Sofern die Beschwerdeführerin sowohl in grundsätzlicher Hinsicht als auch konkret im Zusammenhang mit dem erwähnten Schlittel-Unfall wegen Verweigerung beziehungsweise nicht Beachtens der notwendigen medizinischen Behandlung für D.____ durch den Kindsvater eine Kindswohlgefährdung sieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich aufgrund welcher Handlungen respektive Unterlassungen des Kindsvaters im Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung von D.____ nach seinem Schlittel-Unfall der Vater das Wohl seines Sohnes gefährdet hat. Auch kann keine Rede davon sein, dass der Kindsvater seine Einwilligung in Bezug auf eine konkrete medizinische Behandlung von D.____ verweigerte. Vielmehr hat er die Rettungskräfte korrekt und rechtzeitig alarmiert sowie anschliessend die erforderliche ärztliche Behandlung von D.____ unverzüglich eingeleitet und auch zugelassen. Im Übrigen kann ein einmaliges schlimmes Ereignis wie es sich vorliegend zugetragen hatte, nicht dazu führen, dem verantwortlichen Elternteil die elterlichen Fähigkeiten in grundsätzlicher Weise abzusprechen. 9.5 Auch die Befürchtung, dass der Kindsvater D.____ für zukünftige Vorfälle die notwendige medizinische Versorgung aus ideologischen Gründen verweigern könnte, stellt aus den nachfolgenden Gründen keine konkrete Kindeswohlgefährdung dar. Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge akzentuiert sich diese Frage nur in Notfallsituationen, in welchen der Kindsvater ohne vorherige Rücksprache mit der Mutter alleine über eine medizinische Behandlung für D.____ entscheiden muss. In Notfallsituationen ist die Ärzteschaft dagegen verpflichtet, bei urteilunfähigen Patienten eine Heilbehandlung (v.a. lebensrettende Eingriffe) vorzunehmen, selbst wenn die Eltern (beziehungsweise ein Elternteil) den Eingriff entgegen dem Wohl des Kindes ablehnen. Eine entsprechende Verweigerung, in die Heilbehandlung einzuwilligen, ist unbeachtlich beziehungsweise ein Missbrauch des Sorgerechts, und nicht mehr durch die elterliche Sorge gedeckt. Die Handlungen des Arztes dagegen sind durch die hypothetische Einwilligung des Kindes gerechtfertigt. Nach Art. 379 ZGB steht der Ärzteschaft denn auch die Befugnis zu, in dringenden Fällen zum gesundheitlichen Wohl der urteilsunfähigen Person notwendige medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den objektiven Interessen des Patienten von sich aus zu ergreifen (PATRICK FASSBIND, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2016, N 1 zu Art. 379). In solchen Notfall-Situationen gibt es auch keinen Konflikt zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Eltern oder beispielsweise deren Religionsfreiheit und dem Kindeswohl, da Letzteres Vorrang hat (MIRJAM WERLEN, Persönlichkeitsschutz des Kindes, höchstpersönliche Rechte und Grenzen elterlicher Sorge im Rahmen medizinischer Praxis, Diss. Bern 2014, S. 319). Wie bereits unter der Erwägung 8.4 hiervor festgestellt, erweist sich deshalb auch der Eventualantrag, es sei der Beschwerdeführerin die alleinige elterliche Sorge bezüglich der medizinischen Belange zuzuweisen, als ungeeignet und damit nicht verhältnismässig. 9.6.1 Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin das Kindeswohl von D.____ aufgrund der elterlichen Dauerkonflikte und deren anhaltender Kommunikationsunfähigkeit als gefährdet. Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nach Art. 298 ff. ZGB, für welche andere Voraussetzungen

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht als für deren Entzug nach Art. 311 ZGB gelten (vgl. dazu E. 6.2 hiervor), kann nach Bundesgericht auch durch einen schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit geboten sein, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann (BGE 141 III 472 E. 4.6). Bei der Bejahung eines schweren Elternkonfliktes ergibt sich die Kindeswohlgefährdung aus der dysfunktionalen Beziehungsdynamik der Eltern, die durch die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil entschärft werden soll (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 14 zu Art. 298). Ob, und wenn ja unter welchen Voraussetzungen, ein schwerer elterlicher Dauerkonflikt beziehungsweise eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit auch zu einem Entzug der elterlichen Sorge nur bei einem Elternteil führen kann, kann an dieser Stelle offengelassen werden, weil vorliegend bereits die allgemeinen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, und zwar weder bezüglich der Erheblichkeit noch der Chronizität des Konfliktes. Aus den Akten ergibt sich vielmehr das Bild, dass die Eltern beide in der Lage und willens sind, in Kinderbelangen weitgehend zu kommunizieren beziehungsweise zu kooperieren und dadurch das durch die KESB installierte Setting umzusetzen. Dasselbe geht auch aus dem Schreiben der Beiständin vom 22. Juni 2021 hervor, in welchem diese festhielt, dass gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin abgesehen von den religiösen Ansichten aktuell keine Probleme oder Streitigkeiten zwischen den Kindseltern bestünden. Schliesslich hat sich diese Einschätzung sowohl an der heutigen Parteiverhandlung als auch an der Anhörung von D.____ vom 19. August 2021 bestätigt. 9.6.2 Auch in anderen wichtigen Fragen können die Eltern gemeinsam Lösungen finden, was sich beispielsweise an der Wahl für D.____ Privatschule zeigt, welche die Eltern eigenen Aussagen zufolge gemeinsam getroffen haben und nach wie vor unterstützen. Für die bestehenden punktuellen Konflikte und Meinungsverschiedenheiten ist es den Eltern ohne Weiteres zuzumuten, mit der externen Unterstützung durch die KESB, durch die Beiständin und durch die Familienberatung auch über schwierige und unangenehme Themen respektive Konflikte zu sprechen und gemeinsam Lösungen im Sinne von D.____ zu finden. Allein das Vorhandensein von punktuellen Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten kann gemäss Ansicht des Bundesgerichts grundsätzlich nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein (BGE 142 III 56 E. 3). 9.7 Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen keine zusätzlichen Gründe substantiiert geltend, die objektive Entzugsgründe respektive eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 311 ZGB darstellen würden. Der Sachverhalt ist zudem hinreichend erstellt und ermöglicht dem Kantonsgericht basierend auf seiner Kognition (vgl. E. 2 hiervor) eine Prüfung aller relevanter Fragen. Damit ist schliesslich kein Grund ersichtlich, der eine Rückweisung der Beschwerde an die KESB im Sinne des Subeventualantrages der Beschwerdeführerin notwendig machen würde. 9.8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ängste, Sorgen und Befürchtungen in Bezug auf das Kindeswohl von D.____ nach Durchsicht der Verfahrensakten sowie der heutigen Aussagen der Parteien an der Parteiverhandlung aus ihrer Sicht zwar nachvollziehbar und teilweise auch aus objektiver Sicht nicht von der Hand zu weisen sind. Eine konkrete Kindeswohlgefährdung, die einen Entzug der elterli-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Sorge des Kindsvaters rechtfertigen würde, stellen diese dagegen nicht dar. Vielmehr sind diese Ängste, Sorgen und Befürchtungen im Rahmen des durch die KESB mit Entscheid vom 29. Januar 2021 installierten Settings laufend neu zu beurteilen, womit dem Kindeswohl von D.____ angemessen Rechnung getragen wird. Es liegt im Interesse von D.____, dass weiterhin beide Eltern im Rahmen ihrer elterlichen Rechte und Pflichten in gegenseitiger Absprache über seine Kinderbelange entscheiden können. Die Beschwerde ist demzufolge im Haupt-, Eventualund Subeventualantrag vollumfänglich abzuweisen. 10.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat somit zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Mit Honorarnote vom 1. Juli 2021 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners einen Aufwand von 15.5833 Stunden à Fr. 200.-- geltend. Der in Bezug auf die Vernehmlassung geltend gemachte Aufwand erscheint im Vergleich zu den Aufwendungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als unangemessen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ging es einzig und ausschliesslich um die Frage des Entzuges der elterlichen Sorge nach Art. 311 ZGB. Die Ausführungen des Beschwerdegegners zur Frage, ob er den Entscheid der KESB vom 29. Januar 2021 hätte anfechten sollen oder nicht, sind vorliegend nicht von Bedeutung. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdegegners in Bezug auf die Ziffern 4 und 5 des KESB Entscheides vom 29. Januar 2021, welche nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildeten. Schliesslich sind die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdegegners über die Religionsfreiheit, die Toleranz hinsichtlich der Andersdenkenden sowie die Darstellung der Ziele und des Gedankengutes seiner eigenen Religion nicht im dargelegten Ausmass notwendig, um seine Anträge darzulegen und zu begründen. Da die unterliegende Beschwerdeführerin nur die notwendigen Parteikosten zu tragen hat, rechtfertigt es sich, den vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners geltend gemachten Aufwand um 3 Stunden zu kürzen. Demgegenüber wird dem Anwalt des Beschwerdegegners für die Vorbereitung und Durchführung der heutigen Parteiverhandlung antragsgemäss ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden angerechnet. Folglich hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'369.57 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat somit zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'369.57 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin Gerichtsschreiber

810 21 85 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.08.2021 810 21 85 — Swissrulings