Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 20. Oktober 2021 (810 21 66) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Nachträglicher Familiennachzug aus wichtigen familiären Gründen
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Giulia Kiefer
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer B.____, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Oliver Borer, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner
Betreff Verweigerung des Familiennachzugs (RRB Nr. 264 vom 2. März 2021)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die miteinander verheirateten nordmazedonischen Staatsangehörigen A.____ (geb. 1980) und B.____ (geb. 1983) verfügen über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Im Jahr 2004 wurde die Tochter C.____ und im Jahr 2006 der Sohn D.____ in der Schweiz geboren. Sie erhielten nach ihrer Geburt eine Niederlassungsbewilligung. B. Am 21. April 2010 wandte sich A.____ an das Migrationsamt des Kantons Solothurn (Migrationsamt Solothurn) und ersuchte um Information, was mit der ausländerrechtlichen Bewilligung der Tochter C.____ geschehe, wenn diese die Grundschule in Nordmazedonien besuchen würde. C. Am 18. Mai 2010 meldete A.____ C.____ für die erste Klasse des Schuljahres 2010/2011 in der Schule E.____ in Nordmazedonien an (Bestätigung der Schule vom 20. Mai 2010). Seither lebt C.____ in Nordmazedonien bei ihren Grosseltern mütterlicherseits. D. Am 1. Juni 2010 teilte das Migrationsamt Solothurn A.____ mit, dass die Niederlassungsbewilligung sechs Monate nach dem Verlassen der Schweiz ohne entsprechende Abmeldung erlösche, sofern keine Reservationsgründe vorlägen. Da vorliegend keine Reservationsgründe erfüllt seien, könne die Niederlassungsbewilligung von C.____ nicht aufrechterhalten werden. Im Falle der Rückkehr in die Schweiz verbleibe C.____ die Möglichkeit, um eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen, sofern ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert habe und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliege. Das Migrationsamt Solothurn wies A.____ schliesslich darauf hin, dass – sollte C.____ später einmal in der Schweiz leben wollen – es wichtig sei, dass sie die Sprache beherrsche und insbesondere hier zur Schule gehe, andernfalls sie hier später mit Integrationsschwierigkeiten zu kämpfen haben werde. E. Am 8. Oktober 2014 bat A.____ beim Migrationsamt Solothurn um eine Bestätigung der Reservation der Niederlassungsbewilligung für C.____. Das Migrationsamt Solothurn teilte A.____ am 13. Oktober 2014 mit, dass das Gesuch bereits am 11. Juni 2010 abgewiesen worden sei und, sollte C.____ wieder in die Schweiz zurückkehren wollen, ein Gesuch um Familiennachzug gestellt werden müsse. Das Migrationsamt Solothurn machte ihn darauf aufmerksam, dass der Anspruch um Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden müsse. Kinder über zwölf Jahre müssten innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Ein nachträglicher Familiennachzug könne nur bei Vorliegen von wichtigen Gründen bewilligt werden. F. Am 23. Januar 2019 stellte A.____ beim Migrationsamt Solothurn ein Gesuch um Familiennachzug für C.____. G. Das Migrationsamt Solothurn wies am 25. Februar 2019 das Familiennachzugsgesuch ab. Auf die von A.____ und B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wagner, dagegen erhobene Beschwerde vom 8. März 2019 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Verwaltungsgericht Solothurn) mangels Leistung des Kostenvorschusses am 8. April 2019
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht ein. Mit Urteil vom 25. April 2019 lehnte das Verwaltungsgericht Solothurn ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab. H. Seit dem 1. August 2019 wohnen A.____ und B.____ in F.____ (Kanton Basel-Landschaft). I. Am 24. Oktober 2019 stellten A.____ und B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wagner, beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AFM; heute Amt für Migration und Bürgerrecht [AFMB]) ein Gesuch um Familiennachzug für C.____. Mit Verfügung vom 18. September 2020 wies das AFMB das Gesuch ab. J. Dagegen reichten A.____ und B.____, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Borer, am 25. September 2020 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde ein. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 18. September 2020, die Bewilligung des Familiennachzugs für C.____, die Ausstellung einer Einreise- sowie einer Niederlassungsbewilligung, eventualiter einer Aufenthaltsbewilligung, für C.____; dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates und unter Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. K. Mit Beschluss Nr. 2021-264 vom 2. März 2021 wies der Regierungsrat die Beschwerde kostenfällig ab. L. Mit Beschwerde vom 15. März 2021 gelangen A.____ und B.____, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Borer, an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen, es seien der Beschluss Nr. 2021-264 vom 2. März 2021 sowie die Verfügung vom 18. September 2020 aufzuheben, es sei C.____ der Familiennachzug zu gewähren und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. M. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2021 unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. N. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 19. Juli 2021 eine Honorarnote ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gege-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführenden sind Adressaten des angefochtenen Entscheids und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Verweigerung des Familiennachzugs für C.____ zu Recht erfolgte. 3. Nach Art. 43 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 haben ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (werden). Gemäss Art. 47 Abs. 1-3 AIG und Art. 73 Abs. 1-2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 muss dieser Anspruch auf Familiennachzug für Kinder unter 12 Jahren innerhalb von 5 Jahren, für Kinder über 12 Jahren innerhalb von 12 Monaten nach Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden. Das am 24. Oktober 2019 gestellte Einreisegesuch erfolgte unbestrittenermassen verspätet, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG erfüllt sind. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine ungenügende bzw. inkorrekte Sachverhaltsfeststellung sowie (implizit) eine falsche rechtliche Würdigung, indem die Vorinstanz das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für den Familiennachzug ausserhalb der Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG verneint habe. Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Schutzes des Privat- und Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) geltend. 4.2 Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (Urteile des Bundesgerichts 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1; 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.1; 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kin-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_624/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3; 2C_467/2016 vom 13. Februar 2017 E. 3.1.2; 2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4; 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_106/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.4, mit Hinweisen). Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liegt hingegen vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland z.B. wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (Urteile des Bundesgerichts 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6; 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1; 2C_276/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 4.1). 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, C.____ verspüre den grossen Drang, wieder bei ihrer Familie, d.h. bei den Beschwerdeführenden und ihrem Bruder, zu leben, zumal C.____ während der gesamten Zeit eine enge Beziehung zur Familie gepflegt und die Bindung zur Schweiz nie verloren habe. C.____ fühle sich in Nordmazedonien alleine und sei auf sich alleine gestellt, da ihre Grossmutter sich aufgrund von schweren, teilweise unheilbaren Krankheiten sowie des stark beeinträchtigten Seh- und Hörvermögens nicht mehr um sie kümmern könne und der Grossvater, zu dem sie nie ein inniges Verhältnis gehabt habe, die Haushaltsführung bzw. die Betreuung nicht übernehme. Das kleine Dorf, in welchem C.____ bei ihren Grosseltern wohne, biete schliesslich keine weiteren Betreuungsalternativen. Die Umstände hätten sich daher sowohl in Bezug auf die Betreuung als auch in der familiären Situation von C.____ wesentlich verändert.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Der Regierungsrat hält dem entgegen, dass die Grossmutter von C.____ gemäss den Arztberichten gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen habe und eine vollumfängliche Betreuung nicht mehr möglich sei. Hingegen seien keine Hinweise ersichtlich, welche darauf schliessen liessen, dass die Grossmutter die nicht allzu intensive Betreuung von C.____ – sie war im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits 15 Jahre und 9 Monate alt – nicht mehr wahrnehmen könne. Sodann sei unwahrscheinlich, dass der Grossvater sie im Stich lassen würde, wenn sie auf seine Betreuung angewiesen wäre. Zudem habe C.____ zu keinem Zeitpunkt eine fehlende Rücksichtnahme oder eine Vernachlässigung seitens ihrer Grosseltern beklagt. Schliesslich seien die Umsiedlung von C.____ nach Nordmazedonien sowie ihr dortiger langandauernder Aufenthalt freiwillig erfolgt. Vor diesem Hintergrund sei keine Kindeswohlgefährdung erkennbar, zumal durch die gute Integration von C.____ in Nordmezedonien dort keine unzumutbare Lebenssituation ersichtlich sei. 6.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Grossmutter von C.____ sind in den vorliegenden Akten diverse Arzt- und Operationsberichte vorhanden. So wurde bei ihr im November 2017 ein nicht näher bezeichneter Knoten in der Brustdrüse entfernt, wobei sie im Anschluss in gutem Allgemeinzustand entlassen wurde (Operationsbericht vom 3. November 2017). Weiter bestehen bei ihr namentlich eine "Beniga-Neoplasie bei Hypophyse" (wohl eine benigne Neoplasie), eine nicht näher bezeichnete Schilddrüsenunterfunktion, Störungen des Lipoproteinstoffwechsels und sonstige Lipidämien, sonstige Kopfschmerzsyndrome, Sehstörungen, ein beidseitiger Hörverlust durch Schallempfindungsstörung, eine Presbyakusis, eine essentielle (primäre) Hypertonie, eine gastroösophageale Refluxkrankheit, eine Gastritis und Duodenitis sowie Schwindel und Taumel (Arztberichte vom 28. Februar 2019, 11. Oktober 2019 und 9. Mai 2020). 6.2 Hinsichtlich des Befindens von C.____ kann ihren beiden schriftlichen Stellungnahmen entnommen werden, dass sie nach ein paar Jahren Aufenthalt in Nordmazedonien bemerkt habe, wie sehr sie ihre Familie in der Schweiz vermisse. Zudem beherrsche sie die deutsche Sprache und habe sämtliche Ferien- und Feiertage genutzt, um ihre Familie in der Schweiz zu besuchen. Ihre Liebe zur Schweiz sei mit den Jahren gewachsen, weshalb sie nun gerne zurückkommen möchte. Da sie ihre Grundschule in Nordmazedonien beendet habe, wünsche sie sich nun, die künftigen Jahre zusammen mit ihrer Familie zu verbringen und in der Schweiz das Gymnasium zu besuchen. Weiter seien ihre Grosseltern aufgrund ihres Alters und ihrer Gesundheitsprobleme nicht mehr derart in der Lage, sich um sie zu kümmern, wie sie früher dazu im Stande gewesen seien. Schliesslich sei es ihrem Grossvater aufgrund der örtlichen Distanz nicht möglich, sie jeden Tag zum Gymnasium und wieder nach Hause zu fahren. 6.3 Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (24. Oktober 2019) war C.____ 15 Jahre und 9 Monate alt und lebte seit über neun Jahren in Nordmazedonien bei ihren Grosseltern, wo sie die Grundschule absolvierte. Es ist somit unbestritten, dass C.____ sich während dieser Zeit in ihrer Heimat integriert und in einem vertrauten Beziehungsnetz gelebt hat. Vor diesem Hintergrund sind an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten für C.____ in Nordmazedonien erhöhte Anforderungen zu stellen. Aus den vorliegenden Akten kann zwar geschlossen werden, dass die Grossmutter keinen optimalen Gesundheitszustand und insbesondere gewis-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht se altersbedingte Gebrechen aufweist. Es finden sich jedoch keine Hinweise dafür, dass eine "unheilbare Krankheit" oder eine andere schwerwiegende Krankheit es der Grossmutter verunmöglichen würde, C.____ altersgemäss zu betreuen. Zudem ist nicht dargelegt, inwiefern es für den Grossvater von C.____ ausgeschlossen sein sollte, gewisse altersentsprechende Betreuungsaufgaben ausserhalb des Haushalts zu übernehmen, wie namentlich Fahrten zur Schule, zumal die Beschwerdeführenden in Bezug auf dessen Gesundheitszustand keine Einschränkungen belegen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Wegzug von C.____ im Alter von sechs Jahren unbestrittenermassen freiwillig erfolgte und die Beschwerdeführenden – obwohl C.____ gemäss eigenen Angaben bereits nach kurzer Dauer ihre Familie in der Schweiz vermisst und sich eine familiäre Wiedervereinigung gewünscht habe – dem Abschluss ihrer Grundschulausbildung in Nordmazedonien und damit der Sozialisierung in ihrem Heimatland und nicht in der Schweiz den Vorrang gaben. Somit verbringt C.____ seit Beginn der Schulzeit einen grossen Teil ihrer Zeit in Nordmazedonien und ist dementsprechend zum grossen Teil dort sozialisiert worden. Sodann ist aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von C.____ in Nordmazedonien sowie ihrer fehlenden Schulbildung in der Schweiz – trotz ihrer Aufenthalte in der Schweiz während den Schulferien – im Falle eines Familiennachzugs in die Schweiz mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Integration in das Schul- und Berufsleben zu rechnen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden beherrscht C.____ nämlich die deutsche Sprache nicht bestens, wie sich aus dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Deutschkurszertifikat vom 21. Juni 2018 der Stufe A2 – d.h. lediglich der zweiten von sechs möglichen Stufen – ergibt. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das Migrationsamt Solothurn die Beschwerdeführenden zu Beginn darauf aufmerksam gemacht hatte, ihre bewusste Entscheidung, C.____ nicht in der Schweiz einschulen zu lassen, werde erhebliche Auswirkungen auf ihre (Re-)Integration in der Schweiz haben und für eine familiäre Wiedervereinigung eine grosse Erschwernis sein (Mitteilung Migrationsamt Solothurn vom 1. Juni 2010). Insgesamt erscheinen die bestehenden Betreuungsmöglichkeiten in Nordmazedonien durch die Grosseltern mütterlicherseits angesichts des Alters von C.____ zur Wahrung des Kindeswohls ausreichend, zumal die Beschwerdeführenden weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen haben, dass stichhaltige Gründe vorliegen, die eine Änderung der Betreuungsverhältnisse notwendig machen würden. Soweit sich die Beschwerdeführenden darauf berufen, dass eine Trennung von Geschwistern zu vermeiden sei, verkennen sie offensichtlich, dass sie selbst im Jahr 2010 freiwillig eine Trennung der Geschwister herbeigeführt haben. 7. Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführenden gerügte Verletzung des Schutzes des Privat- und Familienlebens ist schliesslich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK bei der Prüfung des Anspruchs auf nachträglichen Familiennachzug keine eigenständige Bedeutung zukommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.2; 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 2.1). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG aufzuzeigen, erübrigt sich eine separate Prüfung von Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV. Ebenso ist unter Berücksichtigung, dass keine wichtigen familiären Gründe vorliegen, welche einen Familiennachzug in die Schweiz erfordern, die Verneinung der Härtefallbewilligung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Soweit die Beschwerdeführenden im Übrigen eine mündliche Parteiverhandlung sowie eine mündliche Anhörung von C.____ gestützt auf Art. 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (KRK) vom 20. Dezember 1989 verlangen, ist ihnen zu entgegnen, dass im vorliegenden Verfahren betreffend den Familiennachzug primär Umstände objektiver Natur zu berücksichtigen sind. Dem persönlichen Eindruck kann dabei keine überwiegende Bedeutung zukommen, weshalb es verfassungsrechtlich zulässig ist, aufgrund der Akten zu entscheiden. Die Beschwerdeführenden hatten sowohl in den vorinstanzlichen Verfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Gelegenheit, ihre Situation umfassend darzulegen, wovon sie auch mit diversen Eingaben Gebrauch gemacht haben. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage kann davon abgesehen werden, die Beschwerdeführenden persönlich anzuhören, zumal nicht ersichtlich ist, dass weitere relevante Erkenntnisse in einer Anhörung ermittelt werden könnten. Demnach erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung und der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden ist abzuweisen. In Bezug auf die beantragte Anhörung von C.____ ist festzuhalten, dass Art. 12 KRK dort, wo das Verfahren hauptsächlich schriftlich geführt wird, wie namentlich in ausländerrechtlichen Verfahren, nicht zwingend verlangt, dass das Kind persönlich angehört wird, sofern sein Gesichtspunkt angemessen, d.h. durch eine schriftliche Erklärung des Kindes selber oder seines Vertreters ausgedrückt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.4.1, mit Hinweisen). Vorliegend wurden die Interessen von C.____ durch die Beschwerdeführenden, welche ihre gesetzlichen Vertreter sind, sowie die anwaltliche Vertretung eingehend vorgebracht. Die Aktenlage und die schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführenden sowie von C.____ ermöglichten dem Gericht, sich das erforderliche Bild über die massgeblichen Verhältnisse zu machen. Daher erübrigt sich eine Anhörung von C.____ und der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden wird abgewiesen. 9. Nach dem Gesagten ist die Verweigerung des Familiennachzugs für C.____ nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Beschwerdeführenden unterliegen vollumfänglich, weshalb ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen sind. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin i.V.