Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.09.2021 810 21 56

1 septembre 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,933 mots·~15 min·4

Résumé

Staatssteuer 2018 (Urteil der Abteilung Steuergericht Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2020)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 1. September 2021 (810 21 56) ____________________________________________________________________

Steuern und Kausalabgaben

Abzug von Ehegattenunterhalt / Periodizitätsprinzip / Bindung der Steuerpflichtigen an früher abgegebene Erklärungen

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Susanne Ackermann, Advokatin

gegen

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsdienst, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Einwohnergemeinde B.____, Beigeladene

Betreff Staatssteuer 2018 (Urteil der Abteilung Steuergericht Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2020)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ lebte im Jahr 2018 getrennt von seiner Ehefrau C.____ in B.____. Die beiden gemeinsamen Söhne (Jahrgang 1999 und 2001), welche das Gymnasium D.____ besuchten, wohnten alternierend bei ihren Eltern. Gestützt auf eine Unterhaltsvereinbarung leistete A.____ monatlich Unterhaltszahlungen von Fr. 2'300.-- an seine Ehegattin. In der Steuererklärung 2018 machte er einen Abzug für diese Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 27'600.-- geltend. B. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft liess in der Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2018 vom 24. Oktober 2019 nur den Ehegattenunterhalt in der Höhe von Fr. 13'200.-- zum Abzug zu und besteuerte A.____ zum Tarif für Einzelpersonen. C. Mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 hiess die Steuerverwaltung die dagegen erhobene Einsprache teilweise gut. Sie anerkannte, dass A.____ in häuslicher Gemeinschaft mit einem Kind lebe, weshalb die Besteuerung zum Tarif mit Vollsplitting zur Anwendung komme und auch ein entsprechender Kinderabzug zuzusprechen sei. Gleichzeitig könnten die für den jüngeren Sohn bestimmten Alimente nicht zu Abzug gebracht werden, da dieser als dem eigenen Haushalt angehörig zu betrachten sei. Weil der ältere Sohn bereits volljährig sei, sei auch bei diesem kein Abzug für Unterhaltszahlungen möglich. Für ihn sei aber immerhin die Unterstützungspauschale abzugsberechtigt. Demgegenüber könne der Ehegattenunterhalt in Abzug gebracht werden. Ohne Details über die Höhe dieses Anteils sei bei einer Familie mit zwei Kindern praxisgemäss die Hälfte des Betrags der erwachsenen Person zuzuordnen, so dass Fr. 13'800.-- (50 % von Fr. 27'600.--) zum Abzug zuzulassen seien. D. In der Folge wandte sich A.____ mit Schreiben vom 3. Juli 2020 erneut an die Steuerverwaltung und verlangte, dass ein Betrag von Fr. 18'000.-- als Ehegattenunterhalt anerkannt werde. Er sei mit Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 15. Mai 2019 rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 zur Zahlung von monatlich Fr. 1'500.-- an seine Ehefrau verpflichtet worden. Die Steuerverwaltung leitete das Schreiben als Rekurs an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), weiter. E. Mit Urteil des Präsidenten vom 4. Dezember 2020 wies das Steuergericht den Rekurs ab. Das Gericht erwog zusammengefasst, A.____ habe zwar mittels Belegen die Zahlung von Fr. 2'300.-- pro Monat an seine damalige Ehefrau nachgewiesen. Allerdings sei aus diesen Belegen und aus der Verfügung des Zivilkreisgerichts nicht ersichtlich, wie viel von diesem Betrag für die Kinder und wie viel für die Ehefrau bestimmt gewesen sei. Aus der Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 15. Mai 2019 und dem an der Parteiverhandlung eingereichten Scheidungsurteil vom 3. August 2020 mit Scheidungskonvention lasse sich rückwirkend nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass im Jahr 2018 monatlich Fr. 1'500.-- für die Ehefrau bestimmt gewesen seien. Dem Rekurrenten sei der entsprechende Nachweis nicht gelungen. F. Gegen das Urteil des Steuergerichts vom 4. Dezember 2020 hat A.____, vertreten durch Susanne Ackermann, Advokatin, mit Eingabe vom 5. März 2021 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben. Er stellt das Rechtsbegehren, es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils in der Steuerveranlagung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 der Ehegattenunterhalt im Betrag von Fr. 18'000.-- (und nicht lediglich von Fr. 13'200.--) zum Abzug zuzulassen. Dies habe unter o/e- Kostenfolge zu geschehen. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe sich im Rahmen einer Mediation zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 2'300.-- verpflichtet, wobei bei diesem Betrag nicht zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt unterschieden worden sei. Wie dieser Betrag errechnet worden sei, sei auch nicht mehr nachvollziehbar. In der Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 15. Mai 2019 werde er aber zur Bezahlung von monatlich Fr. 1'500.-- an den Unterhalt der Ehefrau verpflichtet. Es gehe nicht an, dass sich die Steuerbehörden über die klare und unmissverständliche Verfügung eines Zivilgerichts hinwegsetzen würden. Im Übrigen habe die Steuerverwaltung mit der hälftigen Zuordnung des Unterhaltsbeitrags an die Ehefrau verkannt, dass die Ehegatten die beiden Kinder alternierend betreut hätten. Die Ehefrau habe faktisch mit zwei "halben" Kindern (also einem Kind) zusammengelebt, weshalb nicht die Hälfte, sondern höchstens ein Drittel des bezahlten Unterhalts den Kindern zuzurechnen sei. G. In der Vernehmlassung vom 26. März 2021 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf das im Steuerrecht geltende strenge Periodizitätsprinzip, wonach mangels verpflichtender Vereinbarung im Jahr 2018 auch nur die damals effektiv bezahlten Alimente abzugsfähig seien, wobei praxisgemäss 50 % als Ehegattenalimente zum Abzug zuzulassen seien. Die erst ab dem 15. Mai 2019 verpflichtende Verfügung des Zivilkreisgerichts sei nicht massgebend. H. Das Steuergericht stellt in der Vernehmlassung vom 26. März 2021 Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend zu den Erwägungen im angefochtenen Urteil betont es, dass das Periodizitätsprinzip Geltung beanspruchen könne, auch wenn diese Frage in seinem Urteil habe offengelassen werden können. Es sei unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen betreffend die zusammen mit einem Mediator erarbeitete Unterhaltsvereinbarung eingereicht habe. Aufgrund der im Steuerrecht geltenden Beweislastverteilung müssten bei dieser Sachlage die sachverhaltsrelevanten Unsicherheiten dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen. I. Die Einwohnergemeinde B.____ hat stillschweigend auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Da sämtliche weiteren formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (§ 45 Abs. 2 VPO). 3. Strittig ist vorliegend, in welcher Höhe die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers an die getrennt von ihm lebende damalige Ehefrau für die Steuerperiode 2018 zum Abzug zuzulassen sind. 4.1 Die Vorinstanz erwog in dieser Hinsicht, der Beschwerdeführer habe im Veranlagungsverfahren zwar mittels Belegen nachgewiesen, dass er im Jahr 2018 monatlich Fr. 2'300.-- an seine Ex-Ehefrau bezahlt habe. Allerdings sei aus diesen Belegen nicht ersichtlich, wie viel von diesem Betrag für die Kinder und wie viel für die Ehefrau bestimmt gewesen sei. Damit vorliegend anstelle der von der Steuerverwaltung anerkannten Fr. 13'800.-- insgesamt Fr. 18'000.-- zum Abzug zugelassen werden könnten, habe der Beschwerdeführer den Nachweis zu erbringen, dass dieser Betrag vollständig für die Bedürfnisse der Ex-Ehefrau gedacht gewesen sei. Die ins Recht gelegte Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 15. Mai 2019 verpflichte den Beschwerdeführer zwar rückwirkend, ab dem 1. Januar 2018 monatlich Fr. 1'500.-- an seine damalige Ehefrau zu bezahlen. Der Verfügung lasse sich allerdings keine differenzierte Berechnung entnehmen, wie sich der Betrag zusammensetze. Aus den im Scheidungsurteil vom 3. August 2020 pro futuro festgelegten Unterhaltsbeiträgen lasse sich nicht rückwirkend auf die im Jahr 2018 geltende Regelung schliessen. Es könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass anlässlich der Sitzungen mit dem Mediator eine detaillierte Berechnung der Unterhaltsbeiträge vorgenommen worden sei. Die entsprechenden Unterlagen habe der Beschwerdeführer allerdings nicht eingereicht. Ihm sei demensprechend der Nachweis misslungen, dass im Jahr 2018 monatlich Fr. 1'500.-- für die Bedürfnisse der Ehefrau bestimmt gewesen seien. 4.2 In der Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer geltend, die im Rahmen einer Mediation getroffene Abmachung einer Zahlung von monatlich Fr. 2'300.-- unterscheide nicht zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt. Wie dieser Betrag errechnet worden sei, sei auch nicht mehr nachvollziehbar. Die Höhe des Ehegattenunterhalts im Jahr 2018 ergebe sich aber eindeutig aus der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 15. Mai 2019. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Steuerverwaltung bestehe keinerlei Interpretationsspielraum, denn im Entscheid sei vom Betrag von Fr. 1'500.-- "an den Unterhalt der Ehefrau" die Rede. Die Zivilgerichte würden immer zwischen Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträgen differenzieren. Damit habe der Beschwerdeführer den Nachweis erbracht, dass dieser Betrag an den Unterhalt der Ehefrau geschuldet gewesen sei. Ohnehin habe die Steuerverwaltung verkannt, dass die Ehegatten die Kinder alternierend betreut hätten. Die Ehefrau habe faktisch mit zwei "halben" Kindern (also einem Kind) zusammengelebt, weshalb es von Seiten Steuerverwaltung nicht gerechtfertigt gewesen sei, "praxisgemäss" die Hälfte des bezahlten Unterhalts den Kindern zuzurechnen. Diese hätten vielmehr höchstens zu einem Drittel berücksichtigt werden dürfen. 5.1 Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten werden beim leistenden Steuerpflichtigen von den steuerbaren Einkünften abgezogen (§ 29 Abs. 1 lit. i

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht StG). Die Zulässigkeit des Abzugs von Unterhaltsbeiträgen ist das Gegenstück zur Regelung von § 24 Abs. 1 lit. f StG, wonach nach dem Zuflussprinzip derartige Leistungen beim Empfänger steuerbares Einkommen darstellen (vgl. MATTHIAS SCHWEIGHAUSER, in: Nefzger/Simonek/ Wenk [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, Rz. 152 zu § 29 StG). Unter den Begriff der Unterhaltsbeiträge oder Alimente fallen regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs verschaffen. Der Rechtsgrund für diese Unterhaltsbeiträge liegt dabei in der fortdauernden eherechtlichen Beistands- und Unterhaltspflicht nach einer Trennung der Ehegatten. Voraussetzung ist, dass die Familiengemeinschaft aufgelöst oder nie entstanden ist. Sowohl die gerichtliche als auch die tatsächliche Trennung der Ehegatten führt zur Abzugsfähigkeit der Unterhaltsbeiträge (CHRISTINE ARNDT/DANIEL BADER, Steuer- und Familienrecht – wenn verflossene Liebe Steuern kostet, FamPra.ch 2020, S. 653; SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Rz. 153 zu § 29 StG; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. Mai 2018 [810 17 308] E. 4.1; KGE VV vom 14. Januar 2015 [810 14 265] E. 5.2). 5.2 Im Veranlagungsverfahren trägt grundsätzlich die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende, die steuerpflichtige Person jene für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen, wobei sich Modifikationen aus der mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung ergeben können (BGE 144 II 427 E. 2.3.2; BGE 140 II 248 E. 3.5; KGE VV vom 13. Januar 2021 [810 20 101] E. 3.2.1). In der Regel wird eine Bezifferung der Unterhaltsbeiträge in einem gerichtlichen Urteil oder einer Vereinbarung festgehalten. Das Vorliegen einer richterlichen Anordnung oder eines schriftlichen Vertrags zwischen den Ehegatten ist aber nicht zwingend Voraussetzung der Abzugsfähigkeit, da es auch zulässig ist, dass die Ehegatten die in einem Urteil oder durch Vertrag festgesetzten Unterhaltsbeiträge einvernehmlich später abändern. Der Nachweis der tatsächlichen Vereinbarung sowie der entsprechenden Zahlungen obliegt als steuermindernde Tatsache aber in jedem Fall dem Zahlenden (ARNDT/BADER, a.a.O., S. 654; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Rz. 56 zu Art. 33 DBG; Urteil des BGer 2C_544/2019 vom 21. April 2020 E. 6.7; KGE VV vom 16. Mai 2018 [810 17 308] E. 4.2). 5.3 Unterhaltsbeiträge müssen tatsächlich bezahlt werden, damit sie einkommensmindernd abgezogen werden können. Eine blosse Verpflichtung zur Zahlung, ohne dass diese tatsächlich erfolgt, berechtigt nicht zum Abzug der geschuldeten Beiträge (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, a.a.O., Rz. 63a zu Art. 33 DBG; Urteil des BGer 2C_233/2017 vom 13. April 2018 E. 6.2). Für die zeitliche Anknüpfung ist auf das Periodizitätsprinzip abzustellen (§ 87 Abs. 1 StG). Unter der Steuerperiode ist dabei derjenige Zeitraum zu verstehen, für welchen die Steuern geschuldet sind. Für natürliche Personen gilt dabei nach § 87 Abs. 2 StG zwingend das Kalenderjahr als Steuerperiode (PETER B. NEFZGER, in: Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, a.a.O., Rz. 1 zu § 87 StG). Die Einkommenssteuer erfasst damit alljährlich das im Bemessungsjahr tatsächlich erzielte Einkommen. Die zeitliche Aufwandzuordnung muss spiegelbildlich erfolgen. Dementsprechend ist der Zeitpunkt der definitiven Entreicherung des Steuerpflichtigen massgebend. Abzüge können steuerwirksam in jener Steuerperiode vor-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht genommen werden, in der die entsprechenden Geldzahlungen erfolgten (vgl. MARKUS REICH, Steuerrecht, 3. Aufl., Zürich 2020, S. 223). 6.1 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass er (rückwirkend) zur monatlichen Zahlung von Fr. 1'500.-- an den Unterhalt seiner ehemaligen Ehefrau verpflichtet wurde. Gemäss dem Wortlaut von Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 15. Mai 2019 wird der Beschwerdeführer verpflichtet, "an den Unterhalt der Beklagten [die Ehefrau des Beschwerdeführers] ab 1. Januar 2018 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Betrag von CHF 1'500.00 zu bezahlen." Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist diese Formulierung eindeutig und besagt unmissverständlich, dass Ehegattenunterhalt zugesprochen wird. Dies hilft dem Beschwerdeführer aber vorliegend nicht weiter, denn ausschlaggebend für die Abzugsfähigkeit ist wie oben dargelegt nicht die Verpflichtung zur Zahlung, sondern die tatsächliche Zahlung in der betreffenden Steuerperiode. 6.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau im Jahr 2018 monatlich Fr. 2'300.-- bezahlt hat. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich im Rahmen einer Mediation zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet, wobei in der Vereinbarung nicht zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt unterschieden worden sei. Wie dieser Betrag errechnet worden sei, sei auch nicht mehr nachvollziehbar. Diese Darstellung ist zu bezweifeln. Die Trennungsvereinbarung wurde nach den früheren Angaben des Beschwerdeführers von Dr. E.____, Advokat in Basel, in der Funktion als Mediator entworfen. Dass der auf dem Gebiet des Familienrechts erfahrene Rechtsanwalt die Unterhaltsbeiträge nicht transparent berechnet und die unter verschiedenen Gesichtspunkten eminente Bedeutung der klaren Unterscheidung von Ehegatten- und Kindesunterhalt in der Unterhaltsvereinbarung verkannt oder bewusst offengelassen haben soll, erscheint lebensfremd. Der Beschwerdeführer hat die besagte Vereinbarung den Steuerbehörden und im vorliegenden Verfahren dem Kantonsgericht nicht eingereicht, obwohl er als Steuerpflichtiger alles tun muss, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] vom 14. Dezember 1990), und ihn die Steuerverwaltung im Rahmen des Einspracheverfahrens explizit zur Einreichung einer vollständigen Kopie der Trennungsvereinbarung aufgefordert hatte (Schreiben vom 2. April 2020). Das verfahrensrechtlich pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers darf ihm nicht zum Vorteil gereichen. 6.3 Die Behauptung, die Trennungsvereinbarung unterscheide nicht zwischen Ehegattenund Kindesunterhalt, ist nicht nur unbewiesen, sie steht auch im Widerspruch zu früheren Angaben des Beschwerdeführers. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz fordert das Gebot von Treu und Glauben im öffentlichen Recht ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten. In seiner Ausprägung als Verbot des widersprüchlichen Verhaltens bindet es sowohl den Staat als auch die Individuen. Im Steuerrecht schafft das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) eine prinzipielle Bindung der Steuerpflichtigen an die von ihnen im Steuerverfahren abgegebenen Erklärungen. Die steuerpflichtige Person darf sich zu einem früheren Verhalten und zu einer früheren Sachdarstellung nicht in Widerspruch setzen (REICH,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht a.a.O., S. 74; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Rz. 73 f. zu VB zu Art. 109-121 DBG; Urteil des BGer vom 14. Oktober 1983 i.S. R. gegen Kantonale Wehrsteuerrekurskommission Obwalden, in: ASA 53 S. 191). Im bei den Akten liegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. März 2018 an die Steuerverwaltung B.____ wird ausgeführt: "Wir haben mit Hilfe eines Mediators unsere Situation geregelt. Demzufolge bezahle ich C.____ monatlich 2300 Fr. Unterhalt. Diese 2300 Fr. bestehen aus je 600 Fr. pro Kind und 1100 Fr. für C.____." Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau unterzeichnet. Es bezieht sich zwar auf die Steuerperiode 2017, die Verwendung der Gegenwartsform impliziert aber, dass die Unterhaltsregelung auch im Jahr 2018 noch galt. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Trennungsvereinbarung sei nachträglich verändert worden. Es ist ihm demnach in der Steuerperiode 2018 verwehrt, sich in Widerspruch zu seinen früheren Erklärungen zur Steuerperiode 2017 zu setzen. Er ist vielmehr nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bei seiner Deklaration vom 25. März 2018 zu behaften, zumal die Unterschrift seiner damaligen Ehefrau den Angaben besondere Glaubhaftigkeit verleiht. 6.4 Gestützt auf das Schreiben vom 25. März 2018 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 seiner damaligen Ehefrau einen Ehegattenunterhalt von Fr. 1'100.-- bezahlte, der in dieser Höhe zum Abzug zuzulassen ist. Der vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West rückwirkend festgelegte Unterhaltbeitrag von Fr. 1'500.-- berechtigt nicht zum steuerlichen Abzug. Die Konsequenz der gerichtlichen Verfügung ist vielmehr eine Nachforderung der Ex- Ehefrau gegenüber dem Beschwerdeführer. Diese Unterhaltsbeiträge kann der Beschwerdeführer in dem Steuerjahr abziehen, in dem er sie effektiv leistet. 7. Nach dem Gesagten zeigt sich, dass die Steuerverwaltung den Ehegattenunterhalt in der ursprünglichen Veranlagungsverfügung in der korrekten Höhe von Fr. 13'200.-- zum Abzug zuliess und diesen Betrag im Einspracheentscheid zu Unrecht auf Fr. 13'800.-- erhöhte. Bei Beschwerden in Steuersachen ist das Kantonsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden, sondern es stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie den Einschätzungsbehörden (§ 18 Abs. 3 VPO). Aus Verhältnismässigkeitsgründen und weil die Schlechterstellung dem Beschwerdeführer nicht vorgängig förmlich nach § 18 Abs. 2 VPO angedroht worden ist, sieht das Kantonsgericht allerdings vorliegend von der an sich angezeigten Korrektur der Veranlagung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ab. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten werden ausgangsgemäss wettgeschlagen (§ 21 VPO).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber